FINANZGERICHT HAMBURG
|
|
- Busso Roth
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 V 16/13 Hinweisbeschluss des Einzelrichters vom Rechtskraft: - Normen: AO 241, AO 361, FGO 69, FGO 142, GG Art. 3, GG Art. 14, GG Art. 19 Abs. 3-4, GG Art. 20, ZPO 116 Leitsatz: 1. Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es für die AdV nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten divergierende - Voraussetzung des besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht. 2. AdV ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung bestehen. Letztere kommen in Betracht angesichts branchenüblich häufiger Marktbewegung (hier Spielhallenbetreiber), hoher Verlustvorträge, unzureichender oder fehlender Eigenkapitalausstattung und fehlender Sachwerte. 3. Zwar kann das Verlangen nach Sicherheitsleistung wegen unzumutbarer Härte bei Existenzgefährdung oder drohenden irreversiblen Nachteilen unbillig sein; jedoch nicht, wenn der Verzicht auf Sicherheitsleistung ungeeignet ist, um konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat (wie z. B. unzureichende Kapitalausstattung). Überschrift: AO/FGO/GG: Aussetzung der Vollziehung, unbillige Härte der Sicherheitsleistung? Den Beteiligten werden zur Förderung des Verfahrens folgende Hinweise erteilt: 1. Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuer auf die Spielgeräte-Umsätze ist zu erwägen gemäß 69 Abs. 4 FGO aufgrund der ernstlichen Zweifel gemäß der EuGH-Vorlage des FG Hamburg vom 21. September K 104/11 (EFG 2012, 2241, DStR 2012, 2013), auch wenn nach nationaler Rechtsprechung bisher AdV abgelehnt wurde (vgl. FG Hamburg vom 16. November V 166/11, EFG 2012, 983; vom 5. November V 149/10, EFG 2011, 925; BFH vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Aufhebung FG Hamburg vom 10. Juni V 75/09, EFG 2009, 1602, IStR 2009, 589 m. Anm. Weinschütz). Für die AdV genügt unter Umständen die ernstliche Möglichkeit, dass der EuGH die ihm vorgelegte Rechtsfragen für die Steuerpflichtigen günstiger und anders beantwortet, als sie zuletzt nach der Rechtsprechung des BFH beantwortet worden sind (vgl. BFH vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368). Diese Möglichkeit ist zu prüfen nach den vorgelegten Zweifeln an der kumulativen Besteuerung der Spielgeräte-Umsätze mit Umsatzsteuer und der nationalen örtlichen Sonderabgabe in Form der (Spiel-)Vergnügungsteuer (u. U. entgegen FG Münster vom 18. Januar V 3800/12 U, EFG 2013, 556).
2 Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten streitige - Voraussetzung eines besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht (BFH vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, HFR 1998, 751; vgl. vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; Jochen Lüdicke/ Bowitz, DStR 2013, 791, 796 m.w.n.). 2. Bei der vorliegenden umsatzsteuerlichen Organschaft ist über die AdV gegenüber der steuerpflichtigen Organträgerin zu entscheiden (vgl. BFH vom 14. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493). 3. Trotz ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel kann die AdV bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens von einer Sicherheitsleistung (vgl. 241 ff. AO) abhängig gemacht werden, und zwar gemäß 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 FGO nach Ermessen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 69 FGO Rd. 84). Die Ausübung der Ermessensbefugnisse darf nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen (BFH vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615 zu 2 d cc Rd. 24 m. w. N.; BVerfG vom 22. September BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 a-b Rd. 14 ff.). 4. Regelmäßig ist AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Durchsetzung des Steueranspruchs bestehen, falls der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren unterliegt (BFH vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 zu 1 c Rd. 17 m. w. N.). 5. Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung kommen möglicherweise hier in Betracht im Hinblick auf branchenüblich häufige Marktbewegung, Rechtsform GmbH und wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei Finanzierung im Wesentlichen durch hohe Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt zum Ausgleich entsprechend hoher Verlustvorträge und bilanzieller Überschuldung (jeweils...stellig); insbesondere wenn keine verfestigten Sachwerte den sich akkumulierenden Steuerrückständen gegenüberstehen (BFH vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rd. 18 zu 1 c aa; vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403 zu 1 b bb Rd. 23). 6. Für die gebotene summarischen Prüfung ist es Sache der Beteiligten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen; sei es das Finanzamt für die Steuergefährdung oder sei es die Steuerpflichtige für Umstände, die das Sicherungsbedürfnis entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615 zu 3 c Rd. 37 m. w. N.). 7. Eine Sicherheitsleistung darf allerdings nicht gefordert werden, wenn sich ergibt ( 96 FGO), dass der Steuerpflichtige dazu im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist (BFH vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403 zu 1 b ee Rd. 30 m. w. N.). Unter diesen Umständen kann das Verlangen nach einer Sicherheit auch bei einer AdV wegen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel ( 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 4 FGO) zu einer - i. S. v. 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO - unbilligen
3 Härte der Vollziehung und deshalb zugleich zu einer aus verfassungsrechtlicher Sicht unzumutbaren Beschränkung des effektiven vorläufigen Rechtsschutzes führen (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 GG); und zwar auch gegenüber der laufend festgesetzten (Spielgeräte- )Umsatzsteuer bei noch zu klärender Abwälzbarkeit (vgl. BFH vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 zu II, II 1 c, d Rd. 12, 17, 24 ff.; BVerfG vom 22. September BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 b cc Rd. Ff.). Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt m. a. W. vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BVerfG vom 11. Oktober BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 m. w. N.; ständ. Rspr.). 8. Eine unbillige Härte der Vollziehung liegt nicht schon bei solchen Nachteilen vor, die typischerweise mit einer Vollziehung verbunden sind (BFH vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 zu 5 Rd. 32 (m. w. N.) oder die nicht über die allgemeinen Nachteile der Zahlung oder des Vollzugs nicht bestands- oder rechtskräftiger Steuerfestsetzungen hinausgehen; im Übrigen muss der Fiskus nicht zurückstehen und ergibt sich noch keine unbillige Härte, weil andere Gläubiger Ansprüche geltend machen (BFH vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 zu 3 Rd. 19) oder weil sich Auswirkungen bei verbundenen Gesellschaften ergeben (BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BFHE 173, 420, BStBl II 1994, 398 zu 2 Rd. 22) oder sich Gewinnausschüttungen verzögern (FG Hamburg vom 16. November V 166/11, EFG 2012, 983 betreffend die Antragstellerin). Ebenso wenig genügt die Berufung auf die schlechte Ertragslage der Branche (BFH vom 9. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 96, 117, BStBl II 1969, 547 Rd. 10 ae). 9. Zu prüfen sind für die unbillige Härte die Höhe der Forderung oder einer u. U. niedrigeren Sicherheit im Verhältnis nicht nur zum Vermögen, sondern auch zur Ertragssituation und zu den Kreditmöglichkeiten (vgl. BFH vom 29. März 2001 III B 79/00 und III B 80/00, BFH/NV 2001, 1244 und BFH/NV 2001, 1294 betreffend Spielhallenbetreiber; vom 21. Oktober 1993 IV S 4/93, BFH/NV 1994, 788); geeignetenfalls unter Berücksichtigung der Liquiditätslage und der Zahlungsflüsse gemäß BWA und Kontoauszügen (FG Hamburg vom 5. November V 149/10, EFG 2011, 925; vom 26. Oktober V 85/10, EFG 2011, 1111). 10. Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Frage der unbilligen Härte wegen drohender irreversibler Nachteile und Existenzgefährdung obliegt im summarischen Verfahren ebenfalls den Beteiligten; insbesondere der Antragstellerseite aus ihrer Sphäre (BVerfG vom 22. September BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 zu 1 c Rd. 24; BFH vom 19. Oktober 2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58 Rd. 27; vom 20. September 1995 I B 197/94, BFH/NV 1996, 366 zu 2 Rd. 20). Insoweit trifft die Antragstellerseite eine qualifizierte Nachweispflicht (BFH vom 17. Februar 1984 III S 2/83, III S 3/83 und III S 4/83, jeweils Juris m. w. N.). 11. Nötigenfalls ist bei drohenden irreversiblen Nachteilen und existenzgefährdenden Umständen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob nur
4 teilweise Sicherheit geleistet werden soll und kann (BFH vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 436 zu 2 d bb Rd. 22). 12. Ferner ist hinzuweisen auf teilweise vergleichbare Maßstäbe für persönliche bzw. wirtschaftliche Billigkeitsgründe im Abgabenrecht, insbesondere beim Steuer- Billigkeitserlass ( 163, 227 AO) und bei der Steuerstundung ( 222 AO). a) Danach wird eine wirtschaftliche Unbilligkeit u. a. verneint, wenn es an der Geeignetheit der begehrten Maßnahme fehlt, konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat und durch die Nichterhebung der Steuer nur andere Gläubiger begünstigt werden (FG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar K 2555/96, Juris; vgl. oben 8). b) Eine wirtschaftliche Unbilligkeit liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Organträgerin keine ausreichenden Mittel von der Organgesellschaft zur Steuerentrichtung erhalten hat (vgl. BFH vom 14. März 2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493 zu 3 a dd Rd. 33). In die Prüfung der wirtschaftlichen Unbilligkeit sind neben Ergebnisabführungen ggf. weitere Besonderheiten in den Beziehungen zu den verbundenen Unternehmen einzubeziehen, z. B. Zahlungsflüsse oder unzureichende Ausstattung einer Gesellschaft mit eigenem Aktivvermögen (FG Hamburg vom 30. November K 151/10, Juris Rd. 70 ff.; vgl. oben 8-9). 12. Zum Rechtsschutz - auch bei Existenzgefährdung - von Kapitalgesellschaften ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 GG für sie die Grundrechte (nur) gelten, soweit diese ihrem Wesen nach auf juristische Personen - als bloße Zweckgebilde - anwendbar sind (vgl. BVerfG vom 26. Februar BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220). 14. Insoweit decken sich die vorbeschriebenen Grundsätze zur wirtschaftlichen Unbilligkeit im Steuerrecht teilweise mit der Rechtsprechung zu FGO i. V. m ZPO ( 114 Abs. 4 i. d. F. vor 1981), wonach für die Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht) bei einer juristischen Person bzw. Kapitalgesellschaft ohne hinreichende Mittel auch auf Verhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten abzustellen ist und der Gesellschaft die diesbezügliche Darlegung und Belegführung obliegt (vgl. BFH vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795). Diese eingeschränkte soziale Regelung im Bereich der Rechtspflege verstößt nicht ohne weiteres gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3, 19 und 20 GG (vgl. BVerfG vom 26. Januar BvR 1036/82, 1 BvR 26/73, HFR 1983, 227). Hinsichtlich der Prinzipien des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 GG) und der Menschenwürde natürlicher Personen (Art. 1 GG) unterscheiden sich Kapitalgesellschaften als juristische Personen u. a. durch die wirtschaftlichen Vorteile der Haftungsbegrenzung für die hinter ihr stehenden Personen; deshalb ist die Rechtsträgerschaft und Existenzberechtigung der Gesellschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden, nicht nur für ihre Gründung, sondern auch für ihre weitere Existenz (grundlegend BVerfG vom 3. Juli BvR 153/69, BVerfGE 35, 348).
5 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, die auch für juristische Personen gilt, schützt nicht schon vor der Auferlegung von Steuern, greift aber dann ein, wenn die Steuer den Abgabepflichtigen übermäßig belastet bzw. erdrosselnd wirkt oder die Ausübung des Eigentumsrechts wirtschaftlich unmöglich macht (BFH vom 22. Juni 1983 I B 24/83, Juris m. w. N.; vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Diesbezüglich zu prüfende Gesichtspunkte werden ggf. auch nach den vorbeschriebenen Grundsätzen zur unbilligen Härte bei unzumutbarer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sein (oben 7, 9 ff.). 15. Für die danach erforderliche Prüfung der tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation des Einzelfalls nach Aktenlage, Beteiligtenvortrag und Glaubhaftmachung bleibt es bei dem bereits anberaumten Erörterungstermin Mittwoch, 15. Mai 2013, Uhr. Hinweis: Das Verfahren ist unstreitig erledigt worden.
BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrRechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe
2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14
FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Mehr(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrVerjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!
Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrDer Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren
Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrSteuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -
Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrDarlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier
Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrUND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES
GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDie Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht
Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrR.38 EStG 1975 4Entn.
R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht
14. Frühjahrstagung 04. 05. April 2014 Freiburg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt am BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe 14. Frühjahrstagung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrOrdenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.
Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:
MehrSteuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds
Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,
Mehr2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
Mehr