KurzInfo. Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs? - Stand September
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- Sabine Meyer
- vor 8 Jahren
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1 KurzInfo Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs? Umfrage Honorar- und Vorsorgesituation von Trainern und Trainerinnen Stand September Edit Frater - ef@trainerversorgung.de Verantwortlich im BDVT: Gerd Kalmbach, Berufsgruppe der Selbstständigen im BDVT
2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs? Der Gesetzestext: Welche Trainer sind von der Rentenversicherung betroffen? Mischtätigkeiten Wer bzw. welche Tätigkeiten sind nicht von der Rentenversicherungspflicht betroffen? Umfrage Honorar- und Vorsorgesituation von Trainern und Trainerinnen Gesetzliche Rentenversicherungspflicht Fluch oder Segen?... 7 Haftungsausschluss Wir sind Berater, Trainer und Coaches keine Rechtsanwälte. Als BDVT Berufsgruppe der Selbstständigen haben wir umfassend recherchiert, um Ihnen einen Einblick in die Thematik und verschiedene Tipps und Impulse zu geben. Die BDVT Berufsgruppe der Selbstständigen und der BDVT - Berufsverband der Trainer, Berater und Coaches e.v. geben keine Garantien für die Vollständigkeit, Genauigkeit und Anwendbarkeit der gebotenen Informationen. Die Verantwortung für die Nutzung der gebotenen Inhalte und Informationen liegt allein bei Ihnen. Wir haften nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Eine Haftung für etwaige Fehler und daraus resultierende Folgen, sowie für alle weiterführenden Inhalte von benannten Internetangeboten ist ebenfalls ausgeschlossen. Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 2
3 Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs? Die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet freie Trainer, Dozenten und Coachs in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Geschieht dies zum Wohl oder zum Schaden der Betroffenen? Der Gesetzestext: Bestimmte Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören u. a.: - selbstständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,.. - Selbstständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Auszug aus dem sechsten Sozialgesetzbuch 2 S 1 Nr. 1 und Nr. 9) führt bei vielen selbstständigen Trainern, und solchen die es werden wollen, zur Verunsicherung. Denn in Zusammenhang mit dem Thema gibt es eine Reihe von kursierenden Gerüchten, die von Kollegen, aber auch gern von Steuerberatern in die Welt gesetzt werden und letztlich nur die Unklarheiten vergrößern. Licht in dieses Dunkel zu bringen ist schwierig, zumal sich die Auslegung des kurz gefassten Gesetzes seitens der BfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) ständig verändert und die Sachbearbeiter recht unterschiedlich verhalten. Es zeichnet sich allerdings deutlich die Entwicklung ab, dass die gesetzliche Rentenversicherung immer häufiger prüft ob eine Rentenversicherungspflicht vorliegt und tendenziell stets zu ihren eigenen Gunsten entscheidet. In diesem Artikel möchte ich auf die wichtigsten Grundregeln in Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht für Trainer erläuternd eingehen. Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 3
4 Welche Trainer sind von der Rentenversicherung betroffen? Trainer werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) als selbstständige Lehrer eingestuft. Unter einer lehrenden Tätigkeit versteht die BfA das Vermitteln von Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt, hierzu gehören Gruppen- und Einzelunterricht in den verschiedensten Bereichen. Eindeutig betroffen sind alle Dozenten, Sprachtrainer, Seminarleiter und Trainer. Hier ist es unergiebig mit der BfA darüber diskutieren zu wollen, dass die Trainings individuell auf die Bedürfnisse einzelner Firmen zugeschnitten wurden. Hier zählt nur die Tatsache, dass Wissen und Fertigkeiten vermittelt werden. In der Literatur der BfA werden inzwischen Tätigkeiten wie Coaching, Moderation und Supervision ebenfalls als lehrende Tätigkeiten eingestuft. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung werden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation und Supervision umschrieben. Quelle: Selbstständige in der Rentenversicherung; Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund 2006, Buch, 578 Seiten! Diese Quelle dient den Sachbearbeitern der BfA als Argumentationshilfe. Betroffene Coachs haben für diese Einstufung sicher kein Verständnis, dafür aber die BfA eine Erklärung. Nach einer Definition ist Coaching die individuelle Beratung von einzelnen Personen oder Gruppen in auf die Arbeitswelt bezogenen, fachlich-sachlichen und/oder psychologischsoziodynamischen Fragen bzw. Problemen. Nach einer anderen Umschreibung des Begriffs handelt es sich um eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training bzw. um einen personenzentrierten Beratungs- und Betreuungsprozess, der unterschiedliche Bedarfsgrundlagen des Coachingnehmers umfassen kann, zeitlich begrenzt ist und als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen ist (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom , AZ: L12R2242/05). [ ] Somit unterliegen Sie als Lehrer der Sozialversicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 1 SBG VI. Quelle: Zitat der BfA aus einem aktuellen Widerspruchsbescheid vom Mai Der Betroffene hatte als Tätigkeitsbeschreibung Einzelcoaching zur Erfolgssteigerung von Außendienstmitarbeitern angegeben. Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 4
5 Mischtätigkeiten Viele Kollegen treten am Markt auf mit den Tätigkeitsfeldern Training Beratung Coaching. Auch hierzu hat die BfA eine Meinung, wenn auch keine Eindeutige: Bei Personen, die sowohl lehrend, als auch anderweitig tätig sind, ist zu prüfen, welcher Aufgabenbereich der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, sofern diese Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang stehen. Nur wenn die lehrende Tätigkeit den Schwerpunkt bildet, liegt Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer vor. Quelle: Selbstständige in der Rentenversicherung; Hrsg.: Deutsche Rentenversicherung Bund 2006 Hier wird nicht festgelegt, was überwiegend bedeutet. In der Praxis wir davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus Berufstätigkeit mehr als 60 % der Gesamteinnahmen betragen sollten. Nicht klar ist allerdings, ob sich diese Regel auf einzelne Projekte oder die Jahresübersicht bezieht. Inzwischen häufen sich die Fälle, in denen Sachbearbeiter der BfA behaupten, die lehrende Tätigkeit sei auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie z.b. nur 25% der Gesamttätigkeit ausmacht, aber über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. D.h. mit der Lehrtätigkeit mehr als EUR 4.800,00 Gewinn jährlich erwirtschaftet werden. Bisher konnte gegen solche Einwände erfolgreich angegangen werden. Wer z.b. 50% beratend und 50% lehrend tätig ist, muss auf den Anteil der lehrenden Tätigkeit Beiträge entrichten, aber nicht auf die gesamten Einkünfte. Wer bzw. welche Tätigkeiten sind nicht von der Rentenversicherungspflicht betroffen? 1. Berater / Beratung, wie z.b. Consulting, Unternehmensberatung, Karriereberatung, Berufsberatung, Lebensberatung usw. Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht versteht unter Beratung die Unterbreitung konkret ausgearbeiteter und aufbereiteter Lösungsvorschläge bzw. Entscheidungsvorschläge. 2. Alle sonstigen nicht lehrenden Tätigkeiten wie z.b. Analyse, Konzeption, Präsentation, Vortrag, Diagnostik und Autorentätigkeit. 3. Lehrende Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze (max. EUR 4.800,00 Gewinn pro Jahr), im Haupt- oder Nebenberuf. 4. Nebenberufliche Trainertätigkeiten, wenn sie maximal 50 Tage pro Jahr ausgeübt werden, hierzu zählen auch Vor- und Nachbereitung. Dies gilt z.b. für einen Arzt, der nebenbei doziert. Es gilt nicht für Trainer die halbtags fest angestellte Trainer und ansonsten freiberuflich tätig sind. 5. Alle, die einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten oder zwei Minijobber beschäftigen. Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 5
6 In Zusammenhang mit diesem Thema gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Fragen, die den Rahmen eines Artikels bei Weitem sprengen würden. BDVT-Mitglieder haben durch die Kooperation mit der TRAINERversorgung e.v. die Möglichkeit, kostenfrei an den Webinaren zum Thema Gesetzliche Renten- und Sozialversicherungspflicht für Trainer, Berater, Dozenten und Coachs? teilzunehmen. Im Webinar werden weitere Fragen beantwortet, wie: Gibt es noch die Möglichkeit sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen? Wie hoch sind die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung? Wer bestimmt, welche Form der Beitragszahlung ich wähle? Wie hoch können Beitragsnachforderungen sein? Wie verhalte ich mich als Existenzgründer/in? Wie verhalte ich mich, wenn ich von der BfA angeschrieben oder geprüft werde? Welche Auskunftspflichten habe ich? Wie stelle ich einen Angestellten ein? Dürfen auch Familienangehörige angestellt werden? Die nächsten Webinar-Termine: Freitag, 17. September 2010, 11:00-12:00 Uhr Donnerstag, 5. Oktober 2010, 11:00 12:00 Uhr Freitag, 29. Oktober 2010, 11:00-12:00 Uhr Donnerstag, 28. November 2010, 18:30-19:30 Uhr Freitag, 10. Dezember 2010, 11:00 bis 12:00 Uhr Dauer: Jeweils ca. 60 Minuten Referentin: Edit Frater, 1. Vorstitzende der TRAINERversorgung e.v., Expertin für betriebliche Altersvorsorge (DMA), Trainerin und Beraterin BDVT Sprechen Sie mich mit Ihrem besonderen Anliegen gerne an: Edit Frater, TRAINERversorgung e.v.. Hauptstraße 39, Köln, Tel.: Fax Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 6
7 Umfrage Honorar- und Vorsorgesituation von Trainern und Trainerinnen 2010 Gesetzliche Rentenversicherungspflicht Fluch oder Segen? Dass viele Trainer, die von der Rentenversicherungspflicht betroffen sind, lieber nicht einzahlen möchten, liegt sicher nicht daran, dass sie generell abgeneigt sind, Beiträge für die eigene Altersvorsorge zu leisten. Zahlt ein Trainer allerdings den Regelbeitrag in Höhe von EUR 508,00 monatlich an die gesetzliche Rentenversicherung, oder wahlweise 19,9% vom Gewinn, so ist fraglich, ob noch Kapazitäten für eine private Altersvorsorge übrig bleiben. Altersvorsorge als Faktor in der Budget- und Lebensplanung Die Sparbeiträge, die zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich sind, werden bei weitem nicht von allen Trainern in ihre Budgetplanung einbezogen. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die persönliche Situation, sondern auch auf die Preisgestaltung bzw. Honorarforderung für Trainer- und Dozententätigkeit. Wie hoch muss der Umsatz- und Gewinn sein um ausreichend für sich vorsorgen zu können? Wie viel Altersvorsorge können sich Trainer und Dozenten in der heutigen Situation eigentlich leisten? Dies und wie es generell um die Altersvorsorge von freien Trainern bestellt ist, ist Inhalt der Umfrage, die am 1. Juli 2010 gestartet wurde. Status quo und quo vadis? Die Umfrage hat das Ziel festzustellen, wie die heutige Situation von Trainern und ihrer Altersvorsorge aussieht. Und wie ihre Situation im Alter aussehen wird, wenn die Fakten von heute hochgerechnet werden. Wie hoch sind die bestehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung? Wie hoch schätzen Trainer den Sparaufwand für eine angemessene Altersvorsorge ein? Zahlen sie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung? Bleiben neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch Kapazitäten für eine private Altersvorsorge? In welchen Alter möchten Trainer in den Ruhestand gehen? Wollen sie überhaupt aufhören zu arbeiten? Dies sind einige Beispielfragen der Umfrage, die auf der Homepage der TRAINERversorgung e.v. zu finden ist. Diese wird selbstverständlich anonym ausgewertet. Die Ergebnisse werden dem BDVT zur Verfügung gestellt und außerdem in der Zeitschrift wirtschaft&weiterbildung veröffentlicht. Die Umfrage startete am 1. Juli 2010 und ist zu finden unter: Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 7
8 Infos zur Autorin: TRAINERversorgung e.v. Berlin Hamburg Köln Hauptgeschäftsstelle: Hauptstr Köln Telefon: Telefax: Edit Frater ist 1. Vorsitzende und Gründerin der Trainerversorgung e.v., die sich seit 1993 auf Finanzberatung für Trainer, Berater und Dozenten spezialisiert hat. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Konzeption von Versicherungslösungen für diese Zielgruppe und deren Vertrieb. Sie ist Expertin für Versicherungsfragen im Weiterbildungsbereich, Rentenversicherungspflicht und betriebliche Altersversorgung. Seit 1998 ist sie Mitglied im BDVT und absolvierte im Jahr 2000 eine Trainerausbildung. Ehrenamtlich engagiert sie sich als Leiterin der Fachkommission Altersvorsorge des DVWO (Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.v.) und im Leitungsteam des Trainertreffen Köln. Edit Frater In Kooperation mit der Berufsgruppe Selbstständige im BDVT 8
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