STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTIONEN NORD UND SÜD MERKBLATT JGSF-ANLAGEN OKTOBER 2015 VORBEMERKUNGEN
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- Claus Adler
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1 MERKBLATT JGSF-ANLAGEN OKTOBER 2015 VORBEMERKUNGEN Dieses Merkblatt soll dem Bauherrn und dem Planer kompakt zusammen gefasst aufzeigen, welche Anforderungen bei der Planung und dem Betrieb von Jauchegruben, Güllebehältern, Dungstätten und dergleichen aus Sicht des Gewässerschutzes zu beachten sind. Baurechtliche und andere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Ferner ist das Merkblatt für den Vollzug durch die unteren Wasserbehörden bestimmt. Das Merkblatt ersetzt die Fassung vom September 2011 und berücksichtigt neuere technische Regelwerke. Hinweise und Anforderungen zur Planung können dem Gelbdruck der als Arbeitsblatt DWA-A 792 herausgegebenen Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) JGS-Anlagen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. (DWA) 1, der DIN : und der DIN : entnommen werden 2. GELTUNGSBEREICH DES MERKBLATTS Dieses Merkblatt gilt für bauliche Anlagen in der Landwirtschaft, die der Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist dienen und die sich außerhalb von festgesetzten Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten befinden. Das Merkblatt gilt nicht, wenn die Anlagen in weniger als 50 m Entfernung zu oberirdischen Gewässern oder privaten Trinkwasserversorgungsbrunnen liegen. Zudem gilt es nicht, wenn Anlagenteile im Grundwasser liegen (ausgenommen bei Stau- und Schichtenwasser). Das Merkblatt gilt ferner nicht für Biogasanlagen, Fahrsilos und Feldmieten. 1 Erhältlich im DWA-Shop unter 2 DIN Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos Teil 2: Gärfuttersilos, Güllebehälter und Behälter in Biogasanlagen aus Beton DIN Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos Teil 5: Fahrsilos 1/10
2 Mit dem Inkrafttreten der künftigen, bislang nur als Entwurf vorliegenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes verliert das Merkblatt JGSF-Anlagen seine Gültigkeit. HINWEISE Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen werden auch als JGSF-Anlagen bezeichnet. Die TRwS 792 spricht synonym von JGS-Anlagen. Die Anforderungen an diese Anlagen ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Nach 65 LWG (Landeswassergesetz) sind JGSF-Anlagen der unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Plänen und Unterlagen anzuzeigen (siehe auch die Planungshinweise 3 Antragsunterlagen Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd). Wird das Vorhaben im Rahmen eines baurechtlichen oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens beantragt, ist eine gesonderte Anzeige nicht erforderlich. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird ( 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG). JGSF-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass die in ihnen vorhandenen Stoffe nicht austreten können ( 3 der Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen JGSF-Verordnung). Jauche, Gülle und Silagesickersäfte sind geeignet, die Qualität von Wasser nicht nur unerheblich nachteilig zu verändern. Sie führen zu einer Überdüngung der Gewässer und können Fischsterben verursachen. Sie dürfen daher nicht in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser gelangen. Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Zone (Zone II) von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind JGSF-Anlagen unzulässig ( 6 Abs. 1 JGSF- Verordnung). In der weiteren Zone (Zone III) sind JGSF-Anlagen nur zulässig, wenn sie den Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten nach der Anlage zur JGSF- 3 Diese finden Sie unter oder 2/10
3 Verordnung entsprechen und die Schutzgebietsverordnung kein Verbot enthält. Sofern die Schutzgebietsverordnung JGSF-Anlagen verbietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung nach 52 Absatz 1 WHG erteilt werden. Hierfür ist die obere Wasserbehörde zuständig (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd). In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind JGSF- Anlagen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des 6 Abs. 3 Satz 1 JGSF- Verordnung eingehalten werden. Anlagen zum Lagern von Festmist sind in solchen Gebieten unzulässig. Darüber hinaus sind auch die Verbote der Überschwemmungsgebietsverordnung zu beachten. Sofern die Überschwemmungsgebietsverordnung die Errichtung von Anlagen verbietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach 78 Abs. 3 oder 4 WHG erteilt werden. Hierfür ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde zuständig (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd), ansonsten die untere Wasserbehörde. Sofern bei Hochwasser eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses oder die Abschwemmung von Festmist, Jauche oder Gülle erfolgen kann, sind JGSF-Anlagen in der Regel abzulehnen. Generell sollte der Abstand zu oberirdischen Gewässern und zu Brunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, mehr als 50 m betragen. Kann dies nicht eingehalten werden, sind weitergehende Anforderungen (z. B. Umwallung) im Einzelfall festzulegen. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser soll ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit schadlos versickert (z. B. in flachen Rasenmulden von maximal 30 cm Tiefe oder breitflächige Versickerung auf eigenen Flächen) oder anderweitig dezentral beseitigt werden. Die Versickerung nach vorheriger Sammlung sowie die Einleitung in ein Gewässer bedürfen immer dann einer Einleitungserlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde, wenn keine zugelassenen Anlagen der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune zur Verfügung stehen dies ist frühzeitig mit der zuständigen Kommune zu klären. Mit der zuständigen Wasserbehörde ist im Planungsvorfeld abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erlaubnispflichtige Benutzung möglich ist. Behandlungsbedürftiges Niederschlagwasser ist vorrangig zu verwerten. Die Art und Weise der Verwertung bzw. Entsorgung richten sich nach dem Belastungsgrad des Abwassers und den örtlichen Gegebenheiten. Die Behandlung dürfte in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommen bzw. nur dann Sinn machen, wenn der Behandlungsaufwand keine größeren technischen Anlagen erforderlich 3/10
4 macht. Die zweckmäßige Anordnung unterschiedlich belasteter, befestigter Flächen und die Organisation der Betriebsabläufe können zum problemlosen Umgang mit Niederschlagswasser beitragen. Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser entsteht zum einen auf verunreinigten Verkehrs- und Betriebsflächen und zum anderen, wenn Niederschlagswasser mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Silage oder Festmist in Berührung kommt. In TRwS 792 wird dafür der Begriff verunreinigtes Niederschlagswasser verwendet. JGS-Anlagen und deren Anlagenteile müssen grundsätzlich oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes errichtet werden. Dieser stellt den Bemessungsgrundwasserstand dar und muss frühzeitig und sorgfältig ermittelt werden, um durch eine entsprechende Planung spätere Schäden an den Anlagen vermeiden zu können. Als Grundwasser gilt gemäß Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Die JGSF-Verordnung enthält u. a. Regelungen zum Fassungsvermögen von JGSF- Anlagen. Entsprechende Beratung und Nachweise erfolgen z. B. durch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Bei Eingang der Unterlagen sind diese von der unteren Wasserbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen. Insbesondere sollen auch Angaben über den Bemessungsgrundwasserstand sowie die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Eignung nicht geregelter Bauprodukte erforderlichen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen anderenfalls sind diese nachzufordern. Sollten die vollständigen Unterlagen erkennen lassen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften bei sachgerechter Ausführung und ordnungsgemäßem Betrieb erreicht wird und sollten dem Vorhaben keine anderen rechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Aspekte entgegen stehen, darf das Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, aus Gewässerschutzgründen Maßnahmen zum Bau und/oder Betrieb der JGSF-Anlage anzuordnen. Hierzu kann jeweils eine passende Auswahl aus den folgenden Standardanforderungen getroffen werden. 4/10
5 STANDARDANFORDERUNGEN I. Hinweise 1. JGSF-Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden ( 62 Absatz 2 WHG). Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen unter anderem die als Arbeitsblatt DWA-A 792 herausgegebene Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) JGS-Anlagen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. (DWA) 4 und die DIN : Werden auch Silagesickersäfte in Lagerbehälter eingeleitet, ist TRwS 792 Abschnitt Absatz 4 zu beachten. 3. Behandlungsbedürftiges Niederschlagwasser ist vorrangig landwirtschaftlich zu verwerten. Es entsteht zum einen auf verunreinigten Verkehrs- und Betriebsflächen und zum anderen, wenn Niederschlagswasser mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Silage oder Festmist in Berührung kommt. 4. Das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen unzulässig ist. 5. Für Jauche und Gülle ist eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten sicherzustellen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind neben dem Anfall pro Tiereinheit und den nachwachsenden Rohstoffen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 6. Bei der landwirtschaftlichen Ausbringung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist ist die Düngeverordnung zu beachten. 7. Niederschlagswasser von befestigten Flächen und zufließendes Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände muss den JGSF-Anlagen insbesondere auch deren Leckageerkennungseinrichtung ferngehalten werden. 4 Erhältlich im DWA-Shop unter 5/10
6 II. Anforderungen an Planer 8. Die Planung von JGS-Anlagen soll von fachkundigen Personen im Sinne des 103 LWG durchgeführt werden. Diese sollen für den Fachbereich 7.5 Wassergefährdende Stoffe planvorlageberechtigt sein. III. Vorerkundungen 9. Sofern die Lage des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes (Bemessungsgrundwasserstand) nicht sicher bekannt ist, ist dieser durch ein Gutachten (z. B. Baugrundgutachten) zu ermitteln 5. IV. Standortanforderungen 10. Der Abstand der JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern hat mindestens 50 m zu betragen. 11. Der Abstand zu bestehenden Brunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, hat mindestens 50 m zu betragen. 12. Die Unterkante des tiefsten Bauteils der JGS-Anlage muss mindestens 50 cm über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegen (dies schließt Stau- und Schichtenwasser ein) 6. Satz 1 gilt nicht bei Stau- oder Schichtenwasser, sofern die JGSF-Anlagen so geplant und ausgeführt werden, dass kein Wasser in die Bauwerke und deren Leckageerkennung eindringen kann, die resultierenden Beanspruchungen berücksichtigt werden (z. B. Auftrieb, chemische Einflüsse des Grundwassers) und zusätzlich eine Dränung nach DIN 4095 zur Ableitung des Wassers erfolgt 7. V. Anforderungen an Bau und Betrieb 13. JGSF-Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein ( 3 JGSF-Verordnung). 5 Näheres kann dem Merkblatt BWK-M8 Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstandes für Bauwerksabdichtungen (Ausgabe September 2009)entnommen werden. 6 In der Regel stellen Rohrleitungen oder die Leckageerkennung von Behältern die tiefsten Bauteile dar. 7 DIN 4095: Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen; Planung, Bemessung und Ausführung 6/10
7 14. Die JGSF-Anlagen sind unter Berücksichtigung der TRwS 792 in Verbindung mit DIN : (bei Erdbecken nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) zu planen, auszuführen und zu betreiben, sofern im Folgenden nichts Gegenteiliges festgelegt wird. 15. Alle Fugen sind in geeigneter und dauerhafter Weise flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Fugen sind nach Maßgabe der Regelungen in TRwS 792 Abschnitt und DIN : , Abschnitt 6.4 planmäßig festzulegen und entwurfsmäßig auszuführen. 16. Durchdringungen von Wänden und Bodendurchführungen sind flüssigkeitsundurchlässig auszuführen (z. B. Ringblech nach TRwS 792 Abschnitt 6.6 Absatz 12). Bei unterirdischer Zuleitung in Lagerbehälter unterhalb des maximalen Flüssigkeitsspiegels ist die Kontrollierbarkeit der Behälterwanddurchführung zu gewährleisten (vgl. TRwS 792 Abschnitt 6.6 Absatz 13). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erdbecken (Güllelagunen). Bei Erdbecken sind Durchdringungen unzulässig (TRwS 792 Abschnitt 6.2.3). 17. Befestigungsmittel, Abstandhalter und Schalungsanker dürfen die Flüssigkeitsundurchlässigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Lagerbehälter nicht beeinträchtigen. Näheres regelt DIN : , Abschnitt Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm einzuhalten, bei geschlossen Behältern sowie bei offenen und geschlossenen Schächten ist ein Freibord von 10 cm einzuhalten. 19. Die JGS-Anlagen sind vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Näheres regelt TRwS 792 Abschnitt Die Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise sind zu führen. 21. JGSF-Lageranlagen mit einem Behältervolumen > 25 m³ sind mit einem Leckageerkennungssystem auszurüsten. Das Leckageerkennungssystem ist gemäß TRwS 792 Abschnitt 7 zu planen und auszuführen. 22. Die Befüllung der JGS-Lageranlagen ist so zu planen und vorzunehmen, dass sie nicht überfüllt werden. Entnahmeleitungen sind mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern auszurüsten. 7/10
8 23. Anlagen zum Lagern von Festmist müssen so geplant und beschaffen sein und so betrieben werden, dass Festmist und Jauche nicht neben die Festmistplatte gelangen können. Näheres regelt TRwS 792 Abschnitt Abfüllflächen für Jauche, Gülle oder Silagesickersaft müssen so geplant und beschaffen sein und so betrieben werden, dass austretende flüssige Stoffe sicher aufgefangen werden können. Näheres regelt TRwS 792 Abschnitt Kanäle, Rohrleitungen, Rinnen und Schächte sind flüssigkeitsundurchlässig und so herzustellen, dass die Dichtheit jederzeit schnell und zuverlässig kontrollierbar ist. Näheres regelt TRwS 792 Abschnitt Unterirdische Rohrleitungen sind in Bestandsplänen zu erfassen. 27. Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ist sofern die Belastung auf Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Silage, Festmist oder vergleichbare Stoffe zurückzuführen ist vollständig aufzufangen und entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung landwirtschaftlich zu verwenden. Ansonsten ist es gemäß kommunalem Satzungsrecht als Abwasser zu beseitigen. 28. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (z. B. von Dachflächen) ist ortsnah zu versickern; der Versickerungsanlage darf kein behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser zugeführt werden. VI. Qualitätssicherung 29. Beim Bau der JGSF-Lageranlagen sind Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Bauausführung von JGS-Lageranlagen aus Stahlbeton unterliegt der Überwachungsklasse 2 nach DIN EN 13670: und DIN : für Ortbeton; für Fertigteile gilt zusätzlich DIN : Die Unterlagen der Qualitätssicherung sind für die Dauer des Betriebs der Anlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen vorzulegen. 8/10
9 VII. Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme 31. Die Dichtheit der JGS-Anlagen ist vor Inbetriebnahme gemäß den in TRwS 792 Abschnitt aufgeführten Prüfverfahren nachzuweisen 8. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind für die Dauer des Betriebs der Anlagen aufzubewahren. 32. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. VIII. Selbstüberwachung 33. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der JGS- Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu überwachen. Die im jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis angegebenen Kontrollintervalle sind zu beachten. 34. Im Rahmen der Selbstüberwachung sind die in TRwS 792 Abschnitt 8.2 aufgeführten Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren. Hierzu zählen unter anderem: a) Kontrolle von Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungseinrichtungen mindestens wöchentlich, b) Kontrolle und Wartung der Anlagenteile nach Maßgabe der Verwendbarkeitsnachweise, der Bau- und Montagehinweise und Betriebsanleitungen der Hersteller, c) gründliche Sicht- und Funktionskontrolle der sichtbaren Anlagenteile mindestens einmal jährlich, d) Funktion und Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Schieber, Verschlüsse, Anschlüsse, Ventile und Rohrleitungen, e) Zustand der Fugenabdichtungen sowie f) Zustand der Abfüllplätze und -schächte. 8 Die Beteiligung eines Sachverständigen ist nicht zwingend, wird jedoch empfohlen. 9/10
10 35. Die Druckprüfung der unterirdischen Rohrleitungen für Jauche bzw. Gülle ist alle 5 Jahre zu wiederholen. Die Prüfungen sollten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die das Gütezeichen des Fachverbandes Gütesicherung Entwässerungstechnik e.v. (GET) tragen. 36. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustands einer Anlage einen Verdacht auf Undichtheiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern, sowie unverzüglich die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. NUR ZUR INFORMATION: BESONDERE ANFORDERUNGEN IN SCHUTZGEBIETEN Sofern JGSF-Anlagen in der Weiteren Zone (Zone III) eines festgesetzten Wasseroder Heilquellenschutzgebietes bzw. in der Äußeren Zone (Zone B) eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes zulässig sind, gelten strengere Anforderungen. Die folgenden Anforderungen dienen unbeschadet des Geltungsbereichs dieses Merkblatts lediglich der Information und stellen keinen verbindlichen Anforderungskatalog dar. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere, auch weitergehende, Anforderungen von den Wasserbehörden gestellt werden können. Unabhängig vom Rauminhalt sind alle Lageranlagen und alle Sammeleinrichtungen einem Leckageerkennungssystem auszurüsten. Die Kunststoffdichtungsbahnen des Leckageerkennungssystems müssen eine Mindestdicke von 1,5 mm haben. Durchdringungen der Kunststoffdichtungsbahnen sind unzulässig. Befüll- und Entnahmeleitungen sind grundsätzlich über den Behälterrand zu führen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, sind Durchdringungen der Behälterwand oberhalb der Geländeoberkante anzuordnen. Alle Sammeleinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem einzubeziehen. Unterirdische Rohrleitungen können in einem dichten Schutzrohr verlegt werden, auslaufende Flüssigkeiten müssen in einer dichten Kontrolleinrichtung sichtbar werden. 10/10
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