Art. 5 Beginn und Ende der Mietkaution 1. Die Kaution tritt ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft.
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- Clara Claudia Albrecht
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1 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN APRIL Kautionsversicherung Kautionsversicherung für die Mietkaution eines Mietvertrags zu Wohnzwecken Höchstbetrag der Kaution: CHF Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ("AVB") sind ausschliesslich für Mietverträge zu Wohnzwecken für in der Schweiz vermietete Objekte anwendbar und regeln die Vertragsbeziehungen zwischen APRIL Suisse SA ("APRIL "), GENERALI Assurances Générales SA ("Generali"), den Mietern ("der Mieter") und den abgesicherten Vermietern ("der Vermieter"). Art. 1 Gegenstand der Kaution 1. APRIL Suisse SA (der Versicherungsnehmer) hat bei Generali (die Versicherungsgesellschaft) einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen, gemäss dem die Mieter, deren Mietkautionsantrag angenommen wurde, die Versicherten sind, und der Vermieter zum Begünstigten wird. 2. Generali verpflichtet sich zur Sicherstellung der Bezahlung jeder Schuld, die der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag hat, der im Zertifikat der Mietkaution (das "Zertifikat") genannt ist, und zwar für Hauptschuld, Zinsen und Kosten bis zur Höhe des im Zertifikat eingetragenen Mietkautionsbetrags. 3. Die Pflichten von Generali sind in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausgeschlossen oder beschränkt: a. Sind mehrere Zertifikate vorhanden, die denselben Mietvertrag garantieren, ist einzig das von APRIL ausgestellte Zertifikat mit dem jüngsten Datum massgebend; b. Generali deckt keine Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter; c. die von APRIL (durch Generali versicherte) ausgestellte Mietkaution deckt nur die Schulden des Mieters, welche nach dem Datum des Inkrafttretens des Zertifikats entstehen. Art. 2 Annahmebedingungen 1. Voraussetzung für die Prüfung des Mietkautionsantrags durch APRIL ist die Zahlung der Versicherungsprämie und die Unterzeichnung des Mietkautionsantrags durch den Mieter. 2. Handelt es sich um einen Mietkautionsantrag, der über die Website eingereicht wurde, so muss der Mieter seine Versicherungsprämie nach der Bestätigung der Kenntnisnahme der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Kundeninformationen gezahlt haben. 3. APRIL behält sich das Recht vor, Mietkautionsanträge ohne Begründung abzulehnen. Eine Bestätigung der Ablehnung erfolgt per Post oder per und gegebenenfalls bereits gezahlte Prämien werden schnellstmöglich zurückgezahlt. 4. Im Falle einer Ablehnung des Mietkautionsantrags aufgrund eines Verhaltens des Mieters wider Treu und Glauben kann APRIL von dem Mieter die Zahlung der für die Prüfung des Antrags entstandenen Kosten verlangen. Art. 3 Zertifikat der Mietkaution 1. Nach der Annahme des Mietkautionsantrags und dem Empfang der pauschalen Einlösungsprämie stellt APRIL ein einziges Originalzertifikat (garantiert durch Generali) aus und schickt es dem Vermieter oder dessen Vertreter zu. 2. Eine Kopie des Zertifikats, das als Versicherungspolice im Sinne von Artikel 11 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, wird dem Mieter (Versichertem) zugesandt. Falls der Wortlaut des Zertifikats nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, muss der Mieter oder der Vermieter innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Zertifikats dessen Berichtigung verlangen; andernfalls gilt der Wortlaut als akzeptiert. Art. 4 Mietergemeinschaft 1. Ist das Zertifikat im Namen von mehreren Mietern ausgestellt, gelten diese als gesamtschuldnerisch verpflichtet, sodass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter APRIL und
2 Generali gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietkaution Weisungen erteilen, insbesondere Geldbewegungen, Verbindlichkeiten und/oder Forderungen, Auszahlung der Deckungssumme und Vertragskündigung. 2. APRIL und Generali können sich beliebig an den einen oder anderen von ihnen wenden, wenn sie ihr Regressrecht ausüben, und zwar für den Gesamtbetrag der Kaution (s. Artikel 8) nach den Regeln Gesamtschuldnerschaft. Art. 5 Beginn und Ende der Mietkaution 1. Die Kaution tritt ab dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft. 2. Die Kaution endet unter einer der folgenden Bedingungen: a. im Falle des schriftlichen Einverständnisses durch den Vermieter durch die Rücksendung des Originalzertifikats mit ausgefüllter, datierter und unterzeichneter Rückseite (Freigabe der Kaution) an APRIL; b. Generali hat dem Vermieter den verlangten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Kautionsbetrags und in Anwendung des hier nachstehenden Artikels 6 bezahlt; c. wenn der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Mietvertrags gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einer Schuldbetreibung oder eines Konkursverfahrens keinen Anspruch geltend gemacht hat, endet die Kaution von Generali von Rechts wegen. Es obliegt dem Mieter, der die Freigabe der Kaution verlangt, APRIL den Nachweis zu erbringen, dass er das auf dem Zertifikat eingetragene Mietobjekt seit mehr als einem Jahr verlassen hat. Nach dessen Erhalt informiert APRIL den Vermieter; falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringt, dass er in dem Jahr, welches dem Datum der Beendigung des Mietvertrages des im Zertifikat eingetragenen Mietobjekts folgt, gegen den Mieter gerichtlich vorgegangen ist oder eine Betreibung eingeleitet hat, endet die von Generali ausgestellte Mietkaution von Rechts wegen; d. im Falle der Ersetzung der Kaution nach Artikel 5 Absatz Falls der Vermieter die Mietsache nach der Ausfertigung des Zertifikats veräussert oder falls ihm diese im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (Schuldbetreibung oder Konkurs) entzogen wird, wobei der Mietvertrag mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber übertragen wird, geht der Versicherungsgegenstand im Sinne von obigen Artikel 1 mit dem Übergang des Mietvertrags in den Nutzen des neuen Vermieters über. Jeder neue Vermieter muss sich innerhalb von 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung bei APRIL melden. 4. Der Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietkaution als Ersatz für die von APRIL erstellte stellen möchte, ist von seinen Verpflichtungen gegenüber APRIL erst dann befreit, nachdem er (i) dem Vermieter eine neue Mietkautionsbestätigung oder eine neue Bankbürgschaft als Ersatz für die von APRIL ausgestellte Bürgschaft und (ii) APRIL die schriftliche Zustimmung des Vermieters, die APRIL und Generali von jeglicher Verpflichtung entbindet, zusammen mit dem auf der Rückseite ausgefüllten und unterzeichneten Originalzertifikat (Freigabe der Kaution) übergeben hat. Art. 6 Bezahlung des Kautionsbetrags an den Vermieter 1. Generali verpflichtet sich nach Artikel 257e Absatz 3 des schweizerischen Obligationenrechts (OR), dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrags und unter Vorbehalt von obigem Artikel 1 Absatz 3 nach Vorlage und Rückgabe des Originalzertifikats und eines der nachfolgend genannten Nachweise zu bezahlen: a. das Originalzertifikat mit ausgefüllter, datierter und vom Mieter und Vermieter unterzeichneter Rückseite (Freigabe der Kaution, doppelte Unterschrift erforderlich) mit Angabe des Kündigungstermins des Mietvertrags und des vom Vermieter geforderten Betrags; b. das Original des Zahlungsbefehls, der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde (Beweisstücke über die Schuld inbegriffen), sofern er vollstreckbar und nicht ganz oder teilweise mit einem Rechtsvorschlag belegt ist oder durch ein definitives und vollstreckbares Originalurteil ergänzt wird, das den Rechtsvorschlag beseitigt; c. das definitive und rechtskräftige Originalurteil, das den Mieter zu einer Geldleistung verurteilt, die sich auf eine Forderung aus dem Mietvertrag bezieht. 2. Der Vermieter kann nicht die Bestimmungen aus Artikel 495 OR geltend machen, um die Zahlung der Bürgschaft unmittelbar von APRIL oder Generali einzufordern. Er muss gerichtliche Schritte oder ein Betreibungsverfahren am vereinbarten Gerichtsstand in der Schweiz einleiten.
3 3. Wenn dem Vermieter eine Leistung gezahlt wird, so reduziert sich die Bürgschaftssumme um den entsprechenden. Art. 7 Sonderbestimmungen des Vertrags - Rahmenmietvertrag für die Westschweiz 1. In Bezug auf die Mietverträge, die dem Rahmenmietvertrag für die Westschweiz unterliegen, verpflichtet sich Generali, dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag bis zu der Höhe der im Zertifikat eingetragenen Summe und unter Vorbehalt von obigem Artikel 1 Absatz 3, nach Vorlage und Rückgabe des Originalzertifikats und eines der nachfolgend genannten Nachweise zu zahlen: a. die vollständige schriftliche Einverständniserklärung des Mieters (auf der Rückseite des Originalzertifikats), datiert und unterzeichnet vom Vermieter und Mieter (doppelte Unterschrift erforderlich) oder ein beliebiges anderes Dokument mit gleichem Inhalt und aus dem hervorgeht, dass der Mieter erklärt, für die im Sinne von Art. 82 SchKG gezahlte Summe Schuldner von Generali zu sein; b. ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Rechtsöffnungsverfügung. 2. In Bezug auf die Mietverträge, die nicht dem Rahmenmietvertrag für die Westschweiz unterliegen, erbringt Generali seine fällige Leistung auf Antrag des Begünstigten der Mietkaution (Vermieter) an APRIL bis zu einer Höhe der im Zertifikat eingetragenen Summe und auf Vorlage dieses Zertifikats und eines der nachfolgend genannten Nachweise: a. die vollständige schriftliche Einverständniserklärung des Mieters (auf der Rückseite des Originalzertifikats), datiert und unterzeichnet vom Vermieter und Mieter (doppelte Unterschrift erforderlich) oder ein beliebiges anderes Dokument mit gleichem Inhalt und aus dem hervorgeht, dass der Mieter erklärt, für die im Sinne von Art. 82 SchKG gezahlte Summe Schuldner von Generali zu sein; b. das Original des Zahlungsbefehls ohne Rechtsvorschlag (auch nicht teilweise) oder mit aufgehobenem Einspruch, der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde; c. ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Rechtsöffnungsverfügung. Art. 8 Regressrecht und Subrogation 1. Falls Generali dem Vermieter aufgrund der Mietkaution einen Betrag bezahlt, tritt Generali sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr an den Vermieter gezahlt wurden, zuzüglich Zinsen und Gebühren, verlangen. Jede Rückerstattung im Anschluss an die Zahlungsaufforderung ist ausschliesslich an Generali zu leisten. Sollte der Mieter in dieser Hinsicht vom Vermieter betrieben werden, muss er Generali vor jeder Bezahlung schriftlich benachrichtigen. 2. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er der Rechtsnachfolge von Generali an die Stelle des Vermieters in allen gerichtlichen und betreibungsrechtlichen Verfahren, die bei der Rechtsnachfolge bereits anhängig sind, ausdrücklich zustimmt, und er verpflichtet sich, Generali alle Beträge zurückzuerstatten, die von ihr aufgrund der Mietkaution bezahlt worden sind, und zu denen noch die Zinsen und Gebühren hinzukommen. Art. 9. Prämien 1. Bei Abschluss bezahlt der Mieter APRIL eine erste pauschale Einlösungsprämie, die gemäss dem Datum des Inkrafttretens der Bürgschaft berechnet wird (inklusive eidgenössischer Versicherungsstempelsteuer), die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gilt. Die Einlösungsprämie wird wie folgt ermittelt: 1. Quartal: CHF Quartal: CHF Quartal: CHF Quartal: CHF Für die folgenden Jahre verpflichtet sich der Mieter, APRIL eine Jahresprämie zu bezahlen, die pro Kalenderjahr im Voraus fällig wird und 5 % des Betrags der im Zertifikat eingetragenen Mietkaution zuzüglich der Verwaltungskosten von CHF 20.- entspricht. 3. Bei einem Eintritt zum 1. Oktober eines laufenden Jahres zahlt der Mieter eine Beitrittsprämie, die gemäss dem Datum des Inkrafttretens der Garantie bis zum 31. Dezember desselben Jahres
4 berechnet wird, zuzüglich der Prämie für das gesamte Folgejahr. 4. Unterbleibt die Bezahlung der Jahresprämie, wird der in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten (Verwaltungskosten für Mahnschreiben in üblicher geltender Höhe) aufgefordert, die Prämie innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 des VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag). 5. Der Mieter ist zur Bezahlung der Prämie verpflichtet, solange die von APRIL ausgestellte Mietkaution nicht nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 beendet ist. Es obliegt ihm, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit APRIL die Bestätigung der Beendigung der Mietkaution erhält. 6. Falls die Mietkaution vor dem Ende des Kalenderjahres endet, erstattet APRIL dem Mieter die nicht in Anspruch genommene Jahresprämie zeitanteilig zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten von CHF In Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 des VVG verbleibt indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von APRIL, sofern die Kündigung im Laufe des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses erfolgt. 7. APRIL behält sich das Recht vor, dem Mieter für Änderungen des Zertifikats zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. Art. 10. Haftung Die Haftung von APRIL und von ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der vorliegenden AVB ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 OR. Die Haftung von APRIL ist ausdrücklich ausgeschlossen für alle Schäden, die sich aus Informationen ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bekannt gibt. Art. 11. Schlussbestimmungen: 1. APRIL und Generali behalten sich das Recht vor, die vorliegenden AVB jederzeit unter einer schriftlichen Vorankündigung von 30 Tagen vor Ende des Kalenderjahres zu ändern. Der Mieter kann sodann den Vertrag in seiner Gesamtheit zum Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei APRIL eintrifft und die Bedingungen von obigem Artikel 5 Absatz 4 erfüllt. Bleibt die Kündigung vor Ende des laufenden Kalenderjahres aus, gelten die neuen Allgemeinen Bedingungen als vom Mieter akzeptiert. 2. APRIL behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu überprüfen und den an sie gestellten Mietkautionsantrag allenfalls nach ihrem vollen Ermessen und ohne Pflicht zur Begründung abzulehnen. APRIL und Generali behandeln die Daten des Mieters unter strenger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie können sie in den Grenzen des Gesetzes nutzen und an Dritte übermitteln; APRIL und Generali können diese Daten insbesondere verwenden, um die Prämie festzulegen, das Versicherungsrisiko abzuschätzen, Statistiken zu erstellen oder Marketingaktionen durchzuführen. 3. Mitteilungen oder Anzeigen von APRIL und von Generali an den Mieter, den Vermieter oder seinen Vertreter, die sich auf den Mietkautionsvertrag beziehen, werden rechtswirksam an die auf dem Zertifikat eingetragene Adresse gesandt. Es obliegt den Vertragsparteien, APRIL über eine Adressänderung zu informieren. Art. 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie alle sich daraus ergebenden und damit verbundenen Fragen, Ansprüche und Streitigkeiten, insbesondere betreffend Entstehung, Gültigkeit und Auslegung, werden von den vorliegenden Bestimmungen geregelt und unterliegen ausschliesslich dem schweizerischen Recht mit ausdrücklicher Ausnahme der Bestimmungen internationalen Privatrechts, die das anwendbare Recht regeln. 2. Unabhängig von ihrem derzeitigen oder künftigen Wohnsitz erklären die Vertragsparteien, sowohl für ihre Person als auch für ihre Erben oder Rechtsnachfolger, die vorbehaltlose ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte am Ort des auf dem Zertifikat angegebenen Wohnsitzes bzw. der Gerichte
5 am Geschäftssitz der Generali (Nyon) oder der Gerichte am Geschäftssitz der APRIL anzuerkennen. 3. Für Räumlichkeiten in den Kantonen Genf und Waadt ist das Gesetz des Kantons Genf, nach dem die von den Mietern gezahlten Kautionen geschützt sind, bzw. das Gesetz des Kantons Waadt, über die Kautionen von Mietverträgen, ergänzend anwendbar. 4. Einzig die französische Fassung der vorliegenden AVB ist massgebend. Hinweis auf die kantonale Gesetzgebung (Genf) Gesetz über den Schutz der vom Mieter geleisteten Sicherheit (GSMG) Form der Garantie (Art. 1 GSMG): 1. Jede Garantie, die von einem Mieter zugunsten eines Vermieters, oder von einer Drittperson zugunsten eines Mieters, in bar oder in Wertschriften erbracht wird, muss in Form einer gesperrten Einlage bei der Depositenkasse des Kantons oder bei einer als Depositenstelle im Sinne von Artikel 633 Absatz 3 des Obligationenrechts anerkannten Bank errichtet werden. 2. Die Benutzung der einfachen Bürgschaft ist indessen auf Verlangen des Mieters für die Mietverträge zu Wohnzwecken zulässig. Der Letztere kann sich jederzeit den Vorteil von Absatz 1 verschaffen. 3. Die Bezeichnung des Bankinstituts ist der Wahl des Mieters überlassen. Rückzug (Art. 4 GSMG): 1. Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertschriften kann nur mit der doppelten Unterschrift des Vermieters und des Mieters oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids vorgenommen werden. 2. Fehlt die Zustimmung des Mieters, kann der Vermieter erwirken, dass ihm die Gesamtheit oder ein Teil der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertschriften ausbezahlt wird, nachdem er einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl oder ein vollstreckbares Urteil vorgelegt hat, das den Mieter zu einer Geldzahlung für eine Forderung in Verbindung mit dem Mietvertrag verurteilt. 3. Diese Bestimmungen finden analoge Anwendung auf die Bürgschaft. Freigabe der Garantie (Art. 5 GSMG): Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innerhalb Jahresfrist ab dem Datum erhoben wird, an dem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, die Gegenstand der Garantie bildeten, ist diese von Rechts wegen freigegeben. Der Eigentümer des Bargelds oder der Wertpapiere ist berechtigt, wieder Besitz davon zu ergreifen. (Waadt) Gesetz über die Garantien für Mietverträge (GGMV) Obligatorische Hinterlegung der Garantien (Art. 1 GGMV): Für Mietverträge zu Wohnzwecken ist nur die einfache Bürgschaft auf ausdrückliches Verlangen des Mieters zulässig. Dieser kann jederzeit die Bürgschaft durch eine Garantie in gleicher Höhe in bar oder in Wertschriften ersetzen; die Absätze 1 und 2 sind anwendbar. Rückzüge und Einkünfte (Art. 3 GGMV): Der Rückzug der Gesamtheit oder eines Teils der als Garantie hinterlegten Summen oder Wertpapiere kann nur mit der doppelten Unterschrift des Vermieters und des Mieters oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids vorgenommen werden. Die Einkünfte aus der Hinterlegung können mit der alleinigen Unterschrift des Mieters bezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Klage, die vom Vermieter innerhalb einer Jahresfrist ab dem Datum erhoben wird, an dem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, die Gegenstand der Garantie bildeten, ist diese von Rechts wegen freigegeben. Der Eigentümer des Bargelds oder der Wertpapiere ist berechtigt, wieder Besitz davon zu ergreifen. Kundeninformation
6 A. Wer ist die Versicherungsgesellschaft? Generali ist die Versicherungsgesellschaft im Rahmen eines Kollektivkautionsversicherungsvertrags. B. Welche Risiken werden von der Versicherung versichert und welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Generali haftet als einfacher Bürge für alle begründeten Ansprüche, die auf dem Mietvertrag (Räumlichkeiten zu Wohnzwecken) basieren und im Zertifikat der Mietkaution beschrieben sind. Die Leistung ist auf die im Zertifikat genannte Bürgschaftssumme begrenzt. C. Wer ist der Versicherungsnehmer und wer sind die versicherten Personen? APRIL Suisse SA ist der Versicherungsnehmer, die Mieter sind die versicherten Personen und die Vermieter sind die Begünstigten der Bürgschaft. D. Wie hoch ist die Versicherungsprämie? Die Prämie sowie ihre Fälligkeit sind im Antrag und auf dem Zertifikat angegeben. Auf die Versicherungsprämie wird die eidgenössische Versicherungsstempelsteuer erhoben. Diese Prämie muss im Voraus gezahlt werden, und zwar ab dem zweiten Jahr vor dem 1. Januar des betroffenen Jahres. E. Welche Pflichten bestehen für den Versicherten? Der Mieter (der Versicherte) ist verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um zu vermeiden, dass der Vermieter (der Verwalter) sich gezwungen sieht, die Zahlung der Mietkaution zu verlangen. F. Was geschieht, wenn Generali die gesamte Versicherungssumme oder einen Teil davon bezahlt? Der Mieter (der Versicherte) ist verpflichtet, die von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Beträge zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen und Gebühren. G. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsbeginn ist auf dem Zertifikat eingetragen. Die Versicherung endet gemäss den Bestimmungen in Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. H. Wie werden die persönlichen Daten behandelt? APRIL und Generali bearbeiten die Daten aus den Vertragsdokumenten oder dem Vertragsablauf und verwenden sie insbesondere zur Berechnung der Prämie, zur Bestimmung des Risikos, zur Bearbeitung von Fällen, in denen Ansprüche geltend gemacht werden und zu statistischen Zwecken. Sowohl APRIL als auch Generali sind befugt, die den Mieter betreffenden Daten an Dritte, wie Mitversicherer, Rückversicherer, Behörden oder Drittgesellschaften weiterzugeben. Diese Befugnis gilt unabhängig vom Vertragsabschluss. Das Versicherungsangebot enthält eine Klausel, mit der der Mieter APRIL Suisse und Generali autorisiert, die für die Prüfung und Verwaltung des Vertrags erforderlichen Daten zu bearbeiten. APRIL und Generali garantieren die vertrauliche Behandlung der erhaltenen Informationen.
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