Die grenzüberschreitende Verfolgung insolvenzspezifischer Ansprüche durch eine deutsche Insolvenzmasse in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die grenzüberschreitende Verfolgung insolvenzspezifischer Ansprüche durch eine deutsche Insolvenzmasse in der Schweiz"

Transkript

1 Die grenzüberschreitende Verfolgung insolvenzspezifischer Ansprüche durch eine deutsche Insolvenzmasse in der Schweiz von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger I. Ausgangslage Nach dem im Deutschen Insolvenzrecht geltenden Universalitätsprinzip unterfällt grundsätzlich nicht nur das Vermögen eines Schuldners im Inland der Insolvenzmasse, sondern ebenso sein gesamtes Auslandsvermögen. Auch das Zwangsvollstreckungsund Konkursrecht der Schweiz, geregelt im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), enthält Ansätze des Universalitätsprinzips, wie sich aus Art. 197 Abs. 1 SchKG ergibt. Diese Vorschrift ordnet an, dass sämtliches pfändbare Vermögen des Konkursschuldners gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse bildet und das auch die im Ausland liegenden Vermögensstücke in das inländische Inventar aufzunehmen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer tatsächlichen Einbeziehung in die Masse. Ebenso wie im deutschen Insolvenzrecht, in dem Art. 102 Abs. 3 EGInsO die Durchführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nur über das im Inland belegene Vermögen eines ausländischen Insolvenzschuldners vorbehält, gilt jedoch auch im schweizerischen Konkursrecht das Universalitätsprinzip nicht uneingeschränkt. So eröffnet die Vorschrift der Art. 271 Ziff. 4, 52 SchKG auch im Falle eines im Ausland wohnhaften Schuldners mit Vermögen in der Schweiz die Arrestierung und Konkursbetreibung am Ort des belegenen Vermögens. Unabhängig von der Frage, ob ein deutscher Titel im Ausland durchgesetzt werden kann oder nicht, ist der deutsche Insolvenzverwalter entsprechend seiner Verpflichtung zu einer bestmöglichen Masseverwertung daher gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, auch das Auslandsvermögen des Schuldners zur Masse zu ziehen. Neben beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Immaterialgüterrechten gehören auch Forderungen, hierunter auch insolvenzspezifische Ansprüche, zur Insolvenzmasse. Namentlich unterfallen der Insolvenzmasse auch solche Ansprüche, die sich aus der unzulässigen Rückgewähr eigenkapitalersetzender Leistungen oder der verspäteten Insolvenzantragstellung durch das Organ einer juristischen Person ergeben.

2 - 2 - Der deutsche Insolvenzverwalter ist demgemäß befugt und aufgrund der Verwaltungsund Verwertungsverpflichtung, die sich für ihn aus 159 InsO ergibt, auch verpflichtet, unter anderem diese insolvenzspezifischen Forderungen geltend zu machen und zwar entsprechend dem Universalitätsprinzip ungeachtet dessen, wo sich der fragliche Vermögensgegenstand oder der Anspruchsgegner befinden. Will eine deutsche Insolvenzmasse Ansprüche verfolgen, die sich gegen einen Anspruchsgegner mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz richten, so ist zunächst die Frage nach denjenigen Kollisionsnormen gestellt, die den haftungsrechtlichen Zugriff einer deutschen Insolvenzverwaltung auf in der Schweiz befindliches Vermögen oder dort wohnhafte Schuldner des Gemeinschuldners regeln. III. Multilaterale und bilaterale Abkommen Für die Beantwortung dieser Frage sind im europäischen Raum mehrere multilaterale Abkommen von Interesse, die sich entweder mit der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder aber explizit mit dem grenzüberschreitenden Insolvenzrecht befassen. Es sind dies das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das Lugano-Übereinkommen (LugÜbk) sowie das Istanbul- Übereinkommen und schließlich die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Neben diesen multilateralen Abkommen im europäischen Raum finden sich im schweizerisch-deutschen Verhältnis in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschiedene staatsvertragliche Regelungen zum Zweck der Wirkungserstreckung von Inlandskonkursen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei. Hierbei handelt es sich um den Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft mit Ausnahme des Kantons Schwyz und dem Großherzogtum Baden vom 07./ , die Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft mit Ausnahme der Kantone Schwyz und Neunburg und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom / , die Übereinkunft zwischen einigen schweizerischen Kantonen mit Ausnahme der Kantone Schwyz und Appenzell-Innerrhoden und dem Königreich

3 - 3 - Bayern über gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom / und die Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen von Zu nennen sind weiter der Vertrag zwischen dem Fürstentum von Hohenzollern-Hechingen und dem Kanton Zürich über gegenseitige Rechte bei Konkursfällen von 1816, der Konkursrechtsvertrag zwischen dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen und dem Kanton St. Gallen von 1819 sowie schließlich die Verständigung zwischen der Hansestadt Hamburg und dem Kanton St. Gallen über gegenseitige Verzichtsleistungen auf Arrestlegung in Konkursfällen. Trotz dieser scheinbaren Fülle möglicher Kollisionsnormen eröffnet keines der bilateralen oder multilateralen Abkommen eine direkte Zugriffsmöglichkeit des deutschen Insolvenzverwalters auf in der Schweiz belegenes Vermögen. Die multilateralen Abkommen EuGVÜ und LugÜbk nämlich sind auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie die in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Verfahren stehenden Streitigkeiten nicht anwendbar. Das Istanbul-Übereinkommen sowie die EuInsVO, die beide entsprechende Regelungen bereit hielten, sind nicht in geltendes Recht erwachsen oder gelten nicht für die Schweiz. Von den auf dem Gebiet des Konkursrechts im 19. Jahrhundert geschlossenen bilateralen Staatsverträgen wurde der Vertrag mit Baden im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben und ist seit dem außer Kraft. Die Verträge mit den beiden Fürstentümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Siegmaringen sind durch den Verlust der Souveränität der beiden Fürstentümer untergegangen, als diese 1849 an Preußen gelangten. Der Vertrag zwischen dem Kanton St. Gallen und der Hansestadt Hamburg ist infolge der völligen Gebietsumgestaltung des Stadtstaates Hamburg im Jahr 1937 sowie der Ausdehnung des hanseatischen Rechts auf die neuen Gemeindeteile außer Kraft getreten. Auch von einer Fortwirkung des Vertrages mit dem früheren Königreich Sachsen wird allgemein nicht ausgegangen, wobei jener Vertrag heute ohnehin inhaltlich obsolet wäre, da er lediglich das zwischenzeitlich selbstverständliche Gebot der persönlichen und vermögensmäßigen Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigkeiten enthält. Auch die allgemein noch als fortgeltend angesehen Verträge der Eidgenossenschaft mit der Krone Württemberg und dem Königreich Bayern hindern die Durchführung eines eigenen Konkursverfahrens nach den Regelungen der Artikel 166 ff IPRG nicht.

4 - 4 - Das Deutsch-Schweizerische Abkommen vom schließlich ist ebenfalls auf Konkurssachen und Konkursstreitigkeiten nicht anwendbar. III. Die Regelungen des IPRG Nach alledem können sich diejenigen Kollisionsnormen, die die Befugnisse einer ausländischen Konkursmasse in der Schweiz regeln, lediglich noch aus den schweizerischen Vorschriften bezüglich des internationalen Privatrechts selbst ergeben. Das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom (IPRG) enthält für die Schweiz eine systematische und in sich geschlossene Ordnung der direkten und indirekten Zuständigkeiten für den Bereich des internationalen Privatrechts. Der Hauptschwerpunkt der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit befindet sich in den einzelnen Sachkapiteln des IPRG. Dort werden für die einzelnen Klagebedürfnisse des Personen-, Ehe- und Kindesrechts, des Erb-, Sachen- und Schuldrechts gezielt Regeln über die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden vorgesehen. Die Regelungen des IPRG zum Konkursrecht im 11. Kapitel mit den Artikel 166 bis 175 IPRG beruhen im wesentlichen auf den Prinzipien der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets, der Realisierung der in der Schweiz gelegenen Vermögensgegenstände und deren Auslieferung an die ausländische Konkursverwaltung. Die Auslieferung der Vermögensgegenstände unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. Einerseits muss zunächst die Befriedigung der pfandgesicherten und bestimmter privilegierter Gläubigergruppen sichergestellt sein, zum anderen muss gewährleistet sein, dass der im Ausland erstellte Verteilungsplan den schweizerischen Vorstellungen der Gläubigerbehandlung im Konkurs nicht gänzlich zuwider läuft. Das Gesetz hält am Prinzip der Territorialität des Konkurses fest, das jedoch in wichtigen Punkten eine Auflockerung erfährt. Die Durchführung des Konkurses und die Abwicklung des Liquidationsverfahrens vollziehen sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht, doch werden mit der Anerkennung des ausländischen Konkurseröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen für eine zwischenstaatliche Kooperation geschaffen.

5 - 5 - Die zentrale Vorschrift des 11. Kapitels des IPRG ist Artikel 166 Abs. 1 IPRG, wonach ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz unter ähnlichen Voraussetzungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird wie ein ausländisches Urteil. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ebnet sodann nach Artikel 170 Abs. 1 IPRG den Weg zur Eröffnung des IPRG-Konkursverfahrens mit der Folge, dass für die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts eingreifen. Vom IPRG-Konkurs in der Schweiz sollen alle dort liegenden oder dort greifbaren Vermögenswerte des Hauptschuldners erfasst und zur Masse dieses Verfahrens gezogen werden, wie sich aus Artikel 170 Abs. 1 IPRG ergibt. Demgemäß werden die Vermögenswerte des Schuldners mit der Eröffnung des IPRG-Konkurses vom Konkursbeschlag erfasst, Artikel 197 SchKG, und zu Gunsten der in Artikel 208 ff SchKG erwähnten Gläubiger einem Verfahren nach Artikel 221 ff SchKG unterworfen. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des SchKG, soweit sich nicht aus den Artikeln 170 bis 173 IPRG anderes ergibt. Artikel 170 IPRG sieht drei solche Abweichungen vor. Sie betreffen erstens das vom IPRG-Konkurs erfasste Vermögen. Es geht nach Artikel 170 Abs. 1 IPRG nur um das in der Schweiz gelegene Vermögen, nicht aber auch - wie im Konkursverfahren nach dem SchKG vorgesehen - um jenes im Ausland. Zweitens geht es um den Fristenlauf für die Berechnung der unter Artikel 170 Abs. 2 IPRG erwähnten Fristen. Hierfür gilt als Ausgangsdatum die Eröffnung des schweizerischen IPRG-Konkurses, nicht bereits die Eröffnung des ausländischen Hauptkonkurses. Drittens geht es um die Leitung des Konkursverfahrens nach Artikel 170 Abs. 3, die immer dem Konkursamt übertragen ist. IV. Regelungen des IPRG für insolvenzspezifische Leistungsklagen Das IPRG enthält in seinen Vorschriften der 166 ff mit Ausnahme der Regelung für Insolvenzanfechtungen keine ausdrückliche Regelungen für sonstige insolvenzspezifische Leistungsklagen einer ausländischen Konkursmasse. Mittelbar enthält lediglich die Vorschrift des Artikel 170 IPRG insoweit eine Aussage zu den Befugnissen einer ausländischen Konkursmasse, als sie bestimmt, dass die Anerkennung des ausländi-

6 - 6 - schen Konkursdekrets nach Artikel 166 IPRG für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des Schweizer Rechts nach sich zieht. Demgemäß geht grundsätzlich mit der Eröffnung des IPRG-Verfahrens nach den insoweit geltenden Regelungen des SchKG die Verfügungsbefugnis über das gesamte in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners auf den schweizerischen Konkursverwalter über. Fraglich ist also, ob einer ausländischen Konkursmasse unter Geltung der IPRG- Vorschriften eine eigene Aktivlegitimation zur Verfolgung von insolvenzspezifischen Leistungsansprüchen in der Schweiz zuzuerkennen ist. Die kantonalen Obergerichte in der Schweiz sowie das Bundesgericht in Bern haben sich wiederholt mit der Frage zu befassen gehabt, ob und ggf., unter welchen Voraussetzungen einer ausländischen Insolvenzmasse gestattet sein soll, insolvenzspezifische Leistungsansprüche in der Schweiz unmittelbar zu verfolgen. Während zunächst sowohl in der Rechtsprechung der kantonalen Obergerichte als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einer ausländischen Konkursmasse durchaus eigenes Tätigwerden auf eidgenössischem Gebiet und auch die Aktivlegitimation zur Klageerhebung in der Schweiz zugebilligt worden waren, hat diese Rechtsprechung unter Geltung des IPRG mit der Entscheidung des Bundesgerichts vom (BGE 129 III, Seite 683 ff.) eine Wende erfahren. Danach sei die ausländische Konkursmasse nunmehr lediglich zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkurssekretes und Anordnung sichernder Maßnahmen sowie unter den Voraussetzungen des Art. 171 IPRG und der dortigen Rangfolge zur Erhebung der Anfechtungsklage nach Artikel 285 ff SchKG aktiv legitimiert. Die Rechtslehre ist dieser geänderten bundesgerichtlichen Auffassung mit Ausnahme einzelner differenzierterer Lösungsansätze in der Literatur mehrheitlich gefolgt. Ein vermittelndes Model von HANISCH, das je nach Einzelfall entweder dem Universalitätsprinzip folgend nur ein Hauptverfahren mit punktuellen Befugnissen der ausländischen Konkursmasse oder aber, dann dem Territorialitätsprinzip folgend, im Falle komplexerer Konkursmassen, mehrere Haupt- und Sekundärkonkursverfahren ermöglicht hätte, hat keinen Niederschlag im Rechtstatsächlichen gefunden.

7 - 7 - Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der IPRG-Gesetzgeber mit der Schaffung des 11. Kapitels des IPRG nicht von dem Grundsatz der passiven Territorialität abrücken wollte. Auch weiterhin sollen damit die Auswirkungen eines ausländischen Konkurses auf das Territorium der Schweiz der Kontrolle des nationalen schweizerischen Rechts unterliegen. Demgemäß sehen die Vorschriften der Artikel 166 ff IRPG im Wege des Rechtshilfeverfahrens die Durchführung eines eigenen und auf das Vermögen des Schuldners in der Schweiz beschränkte Konkursverfahrens vor. Erst ein Überschuss aus jenem IRPG-Verfahren wird dann an die ausländische Hauptmasse herausgegeben, wenn zuvor die dinglich gesicherten sowie die nach dem SchKG privilegierten Gläubiger vollständig befriedigt sind. Als privilegierte Gläubiger kommen lediglich solche mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in Betracht. Der IPRG-Konkurs ist damit nicht primär am Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ausgerichtet, sondern als Rechtshilfeverfahren zu Gunsten einer ausländischen Hauptmasse unter vorrangiger Wahrung eigener innerstaatlicher Interessen ausgestaltet. Als Rechtshilfeverfahren verstanden, ist das IPRG-Verfahren der Artikel 166 ff IPRG wie jedes Rechtshilfeverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates durchzuführen. Vom ausländischen Recht des Hauptkonkurses geht einzig der Anstoß zur Durchführung des Verfahrens aus, und zwar in dem Sinne, dass die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für die Schweiz einen eigenen Rechtsgrund zur Eröffnung des IPRG- Verfahrens liefert. V. Aktivlegitimation einer ausländischen Insolvenzmasse Ungeachtet der dogmatischen Einordnung der Vorschriften der Artikel 166 ff IPRG als internationales Rechtshilfeverfahren zu Gunsten einer ausländischen Konkursmasse mit vereinzelten Elementen der unmittelbaren Wirkungserstreckung lässt sich die Zuerkennung der Aktivlegitimation für eine deutschen Insolvenzmasse zur Rechtsverfolgung insolvenzspezifischer Ansprüche in der Schweiz im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens in das bestehende Normengefüge des IRPG und insbesondere auch in die Vorschriften des 11. Kapitels einfügen. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass Erkenntnisverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Während letzteres Verfahren auf die Verwertung von allenfalls noch in ihrem Wert ungewisser

8 - 8 - Vermögensgegenstände ausgerichtet ist, bildet den Gegenstand des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens zunächst die bloße Fragestellung, ob bestimmte (vermögenswerte) Ansprüche gegenüber Dritten überhaupt bestehen. Die unterschiedliche Zielrichtung des Verwalterhandelns, hier die Verwertung bereits feststehender Vermögensgegenstände zu Gunsten der Hauptmasse im Wege der Zwangsvollstreckung, dort die gerichtliche Überprüfung im Erkenntnisverfahren, ob vermögenswerte Ansprüche überhaupt zu Gunsten der deutschen Insolvenzmasse reklamiert werden können, bedingen auch eine unterschiedliche Inanspruchnahme der staatlichen Organe in der Schweiz. Im ersteren Fall bedient sich die deutsche Insolvenzmasse zur Realisierung von in der Schweiz gelegenem Vermögen des Schuldners hoheitlichen Zwangs im Belegenheitsstaat des Vermögens. Im zweiten Fall beansprucht sie Justizgewährung und unterwirft sich damit der Jurisdiktion des Staates, in dem der Anspruchsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Es ist zwischenzeitlich anerkannt, dass die Durchführung eines Erkenntnisverfahrens selbst durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und damit einhergehend durch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nicht gehindert wird, solange die Insolvenzmasse hierdurch nicht geschmälert wird. Seine Begründung findet diese Justizgewährung ungeachtet eines laufenden Insolvenzverfahrens darin, dass dem Gläubiger selbst im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahren das Rechtschutzbedürfnis zugebilligt wird, eine gerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des von ihm geltend gemachten Anspruchs gegen den Schuldner herbeizuführen. Auch im schweizerischen Recht wird angenommen, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Konkursverfahren als Verfahren der Gesamtvollstreckung und dem Erkenntnisverfahren besteht. So war im Gesetzgebungsverfahren zum IPRG bezüglich der Anrechenbarkeit einer im Ausland erhaltenen Konkursdividende auf den vom Gläubiger daneben im IPRG-Verfahren zu beanspruchenden Verteilungserlös umstritten, ob eine solche Anrechnung auch bei vorangegangenen Zahlungen aus einem ordentlichen Klageverfahren zu erfolgen habe. Begründet wurde die ablehnende Auffassung damit, dass zwischen Konkurs- und Erkenntnisverfahren kein ausreichender Zusammenhang bestünde. Der Anspruch auf Justizgewährung in einem ordentlichen Klageverfahren muss jedoch erst recht dann bestehen, wenn ein Gesamtvollstreckungsverfahren noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.

9 - 9 - Aus dem funktionalen Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung einerseits und dem vorgelagerten Erkenntnisverfahren andererseits, welches erst auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine spätere Zwangsvollstreckung abzielt, folgt weiterhin, dass es für die bloße Justizgewährung des Anerkennungsverfahrens nach Artikel 166 ff IRPG und der durch dieses Verfahren ausgelösten konkurstypischen Folgen (noch) nicht bedarf. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr die Zubilligung der Aktivlegitimation für den deutschen Insolvenzverwalter, damit er vor schweizerischen Gerichten seine Ansprüche verfolgen kann, also formell auftreten kann. Hierfür ist lediglich ihre Parteifähigkeit im Rahmen von Artikel 29 Abs. 3 IPRG inzidenter anzuerkennen. Der Sinn von Artikel 29 Abs. 3 IPRG liegt für das internationale Konkursrecht gerade darin, eine ausländische Konkurseröffnung auch vorfrageweise anzuerkennen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die ausländische Konkursmasse befugt ist, im Rahmen der ihr nach dem ausländischen Recht zukommenden Prozessstandschaft auch vor schweizerischen Gerichten und in schweizerischen Verfahren auftreten zu können (Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Artikel 171 Rz. 35). Die vorfrageweise Anerkennung folgt auch aus dem Grundsatz, wonach derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, im Rahmen eines Zivilverfahrens die Beachtlichkeit eines ausländischen Konkursdekret vorfrageweise geltend machen kann, wie sich aus Artikel 167 Abs. 2 i. V. m. Artikel 29 Abs. 3 IPRG sowie den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Beurteilung von Vorfragen ergibt (vgl. Schaffhauser Obergericht, ABSH 2001, S. 811). Schließlich hindert auch die in Artikel 167 IPRG vorgesehene Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in einem förmlichen Verfahren die vorfrageweise Anerkennung gemäß Artikel 29 Abs. 3 IPRG in einem anderen Verfahren nicht (Kantonsgericht Wallis, Entscheid vom , ZWR 1999, S. 314; so auch Volken in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Artikel 166 Rz. 41; W. Habscheid, KTS 1989, S. 253 ff, S. 259; Hanisch, KTS 1979, S. 233 ff, S. 241). Die vorfrageweise Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens vor einem schweizerischen Gericht steht auch nicht im Widerspruch zu dem in den Artikeln 166 ff IRPG erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers. Die Regelungen des 11. Kapitels IPRG verfolgen nach den Motiven des Gesetzgebers sowie nach der dogmatischen Verankerung der Vorschriften eine Auflockerung des passiven Territorialitätsprinzips, ohne dieses jedoch aufzugeben. Die

10 Auswirkungen eines ausländischen Konkurses auf das Territorium der Schweiz sollen auch unter Geltung des IPRG der Kontrolle des nationalen schweizerischen Rechtes unterliegen. Diese Zielsetzung wird jedoch durch die Einleitung eines Erkenntnisverfahrens durch einen ausländischen Konkursverwalter nicht berührt, da sich dieser wie jeder andere Rechtssuchende schweizerischer Jurisdiktion unterwirft und nicht hoheitlich tätig wird. Die Auswirkungen des ausländischen Konkursverfahrens erschöpfen sich im Stadium des Erkenntnisverfahrens in der Ankernennung seiner Parteistellung. Nach dem Willen des IPRG-Gesetzgebers sollen lediglich die konkurstypischen Folgen eines ausländischen Konkursverfahrens den Regelungen der Artikel 166 ff IPRG unterstellt werden. Sie gelten hingegen nicht, solange der ausländische Konkursverwalter wie jeder andere Private vor schweizerischen Gerichten auftritt. Soweit hier allein seine Parteistellung fraglich ist, ist eine vorfrageweise Anerkennung im Sinne der Artikel 25 ff IPRG ausreichend. Diese Rechtsauffassung steht auch in Einklang mit der nach Inkrafttreten des IPRG ergangenen Rechtsprechung sowohl der Kantonsgerichte als auch des schweizerischen Bundesgerichts. So hat das Tribunal kantonal Vaudois in seiner Entscheidung vom (JdT 2000 II, S. 125 ff) festgestellt, dass auch unter Geltung des IPRG eine ausländische Konkursmasse auf schweizerischen Territorium insofern tätig werden darf, als sie nicht hoheitlich handelt und insbesondere keine Zwangsmaßnahme einsetzt. Auch das Bundesgericht hat in einer Entscheidung vom (BGE 111 III, S. 38 ff.) bestätigt, dass sich die Anerkennung des Wirkungsstatutes einer ausländischen Konkursverwaltung auf Handlungen beschränkt, die diese wie eine Privatperson vornehmen könne. Lediglich die Befugnis einer Amtsperson wurden dort dem ausländischen Konkursverwalter abgesprochen. Mit der Erhebung einer Klage im Erkenntnisverfahren und der Unterwerfung unter die Jurisdiktion schweizerischer Gerichte nimmt ein ausländischer Konkursverwalter jedoch keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch als jeder andere Private, der seine Ansprüche vor schweizerischen Gerichten einzuklagen versucht. Die Auswirkungen des ausländischen Konkurses erschöpfen sich insoweit in der Parteistellung des klagenden Konkursverwalters, für die jedoch eine vorfrageweise Anerkennung im Sinne des Artikel 29 IRPG ausreichend ist.

11 Auch die Entscheidung des Bundesgerichts vom (BGE 129 III, Seite 683 ff.) steht dem nicht entgegen. Dort ging es um die Anerkennung und Vollstreckung eines bereits im Ausland ergangenen Entscheids über eine Anfechtungsklage, die nach schweizerischem Rechtsverständnis eine betreibungsrechtliche Streitigkeit vollstreckungsrechtlicher Natur ist (vgl. Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz, S. 145, sowie Walther, Paulianische Anfechtungsansprüche im internationalen Verhältnis - ausgewählte Probleme, S. 79 ff, S. 90). Für Anfechtungsansprüche als betreibungsrechtliche Ansprüche vollstreckungsrechtlicher Natur finden die Vorschriften der Artikel 25 ff IPRG im Unterscheid zu sonstigen insolvenzspezifischen Ansprüchen keine Anwendung. VI. Schlussfolgerungen Eine ausländische hier deutsche - Konkursmasse, die nach dem Recht des Eröffnungsstaates aktiv und passiv prozessgefugt ist, kann bezüglich insolvenzspezifischer Ansprüche wie eine ordentliche Prozesspartei in der Schweiz Rechtsbegehren stellen und als Partei in einem Erkenntnisverfahren auftreten, ohne dass es zuvor der Eröffnung eines eigenen IPRG-Konkurses bedarf (a.a.: Wütherich, Jusletter , S. 3, und Martini, DZWIR 2007, S. 230). Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des deutschen Insolvenzverwalters zur Prozessführung durch den Schuldner ist nicht erforderlich (a.a.: Theus Simoni, Englische, walisische und französische Konkursverwalter in der Schweiz, S. 343). Erforderlich ist lediglich die vorfrageweise Anerkennung des deutschen Insolvenzeröffnungsbeschlusses nach den Vorschriften der Artikel 25 ff IPRG. Dies gilt hingegen nicht für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen und zwar unabhängig davon, wo sich der fragliche Vermögensgegenstand ohne die anfechtbare Handlung befände, da insoweit die Vorschrift des Artikels 171 IPRG eine ausdrücklich anderslautende Regelung vorsieht (a.a.: Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz, S. 147, und wohl auch Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, Artikel 166 Rz. 66, die beide - mit unterschiedlicher Begründung eine isolierte Anfechtungsklage lediglich nach einer vorfrageweisen Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zulassen wollen; im Ergebnis auch Gillieron, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale de droit international privé, S. 264).

12 Im Falle eines Obsiegens des deutschen Insolvenzverwalters in dem von ihm angestrengten Erkenntnisverfahren gilt sodann: Leistet der Anspruchsgegner auf ein obsiegendes Urteil hin an den deutschen Insolvenzverwalter, so hat es damit sein Bewenden. Etwaigen Gläubigern des ausländischen Schuldners in der Schweiz wird hierdurch nichts entzogen, da ihnen ein Zugriff im Wege der Einzelvollstreckung auf den insolvenzspezifischen Anspruch als Haftungssubstrat ohnehin nicht offen gestanden hätte. Den schweizerischen Gläubigern steht aber in diesem Fall die Teilnahme am deutschen Insolvenzverfahren frei. Sind die schweizerischen Gläubiger stattdessen an einem eigenen Konkursverfahren in der Schweiz interessiert, in dessen Rahmen der insolvenzspezifische Anspruch dann nicht durch die deutsche Insolvenzverwaltung, sondern durch die schweizerische Konkursverwaltung zugunsten der dortigen Masse realisiert werden kann, so steht ihnen die Einleitung eines schweizerischen Konkursverfahrens nach den Vorschriften des SchKG offen. Ist nach der Durchführung des Erkenntnisverfahrens hingegen eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Anspruchsgegners erforderlich, etwa weil dieser trotz des rechtskräftigen Titels nicht leistet, ist die Anerkennung des deutschen Insolvenzeröffnungsbeschlusses nach Artikel 166 IPRG herbeizuführen und ein IPRG-Konkurs zu eröffnen. Zum einen folgt dies daraus, dass der schweizerische Gesetzgeber die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einer ausländischen Konkursmasse in Vermögenswerte in der Schweiz den Regelungen der Artikel 166 ff IPRG unterstellt hat, weshalb das Anerkennungsverfahren nach Artikel 166 IPRG mit den sich daraus ergebenden konkurstypischen Folgen einzuleiten ist. Zum anderen stünde ein etwaiger Vollstreckungserlös der schweizerischen IPRG-Masse zu, da jedenfalls im Moment der Vollstreckung der ursprünglich dem Hauptverfahren in Deutschland zustehende Anspruch untergeht und an seine Stelle der Vollstreckungserlös träte. Dieser liegt jedoch bei einer in der Schweiz erfolgenden Vollstreckung dort und fällt daher in die Masse eines schweizerischen IPRG-Konkurses. Im Ergebnis all dessen kann ein deutscher Insolvenzverwalter, der nach dem Recht des Eröffnungsstaates aktiv und passiv prozessgefugt ist, bezüglich insolvenzspezifischer Ansprüche wie eine ordentliche Prozesspartei in der Schweiz Rechtsbegehren stellen und als Partei in einem Erkenntnisverfahren auftreten, ohne dass es zuvor der

13 Eröffnung eines IPRG-Konkurses bedarf. Hierdurch kann er zumindest bezüglich der in der Schweiz belegenen insolvenzspezifischen Ansprüche seiner Verpflichtung als Insolvenzverwalter, nach dem für ihn geltenden Universalitätsprinzip auch das Auslandsvermögen des Schuldners zur Masse zu ziehen, genügen. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Erforderlich ist lediglich die vorfrageweise Anerkennung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses nach den Vorschriften der Artikel 25 ff IPRG.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014 Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

INSOLVENZ IM EU-RAUM UND VERMÖGEN IN DER SCHWEIZ

INSOLVENZ IM EU-RAUM UND VERMÖGEN IN DER SCHWEIZ INSOLVENZ IM EU-RAUM UND VERMÖGEN IN DER SCHWEIZ In der Europäischen Union ist die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren seit mehr als zwei Jahren in Kraft. Sie führt zwar nicht zu einem einheitlichen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

13. Wahlperiode 16. 04. 2003

13. Wahlperiode 16. 04. 2003 13. Wahlperiode 16. 04. 2003 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Finanzministeriums Stellungnahmen von Landesbehörden zu Schuldenbereinigungsplänen Kleine Anfrage Ich frage die

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr