Philipp Dieckmann Auswirkungen der EU-Prospektrichtlinie

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1 Philipp Dieckmann Auswirkungen der EU-Prospektrichtlinie Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig

2 Autor: Philipp Dieckmann Stand der Arbeit: Januar 2004 Veranstaltung: Die Entwicklung des Bank- und Kapitalmarktrechts aufgrund aktueller europarechtlicher Vorgaben Seminar an der Ostdeutschen Sparkassenakademie Potsdam vom 04. bis 06. Februar 2004 Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Umsetzung: Dieckmann, Philipp, Auswirkungen der EU-Prospektrichtlinie, Gunther Thomas / Anja Hennig / Vladimir Primaczenko / Ralf Herzog

3 - II - LITERATURVERZEICHNIS Assmann, Heinz-Dieter / Lenz, Jürgen / Ritz, Corinna Assmann, Heinz-Dieter / Schütz, Rolf A. Claussen, Carsten Peter Crüwell, Christoph Fürhoff, Jens / Ritz, Corinna Groß, Wolfgang Hakenberg, Waltraud Hüffer, Jens Kilian, Wolfgang Kümpel, Siegfried Lenenbach, Markus Nagel, Bernhard Schimansky, Herbert / Bunte, Hermann-Josef / Lwowski, Hans-Jürgen Schwark, Eberhard Schwark, Eberhard Stephan, Klaus-Dieter Von Ilberg, Philipp / Neises, Michael Von Kopp-Colomb, Wolf / Lenz, Jürgen Verkaufsprospektgesetz, Verkaufsprospekt-Verordnung, Verkaufsprospektgebühren-Verordnung, 1. Aufl., Köln Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., München Bank- und Börsenrecht, 3. Aufl., München Die europäische Prospektrichtlinie, AG 2003, S Richtlinienentwurf der Kommission über den europäischen Pass für Emittenten, WM 2001, S Kapitalmarktrecht, Kommentar zum Börsengesetz, zur Börsenzulassungs-Verordnung, zum Verkaufsprospektgesetz und zur Verkaufsprospekt-Verordnung, 2. Aufl., München Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, 1. Aufl., München 1994 Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz Prospektpflicht und Anlegerschutz, 1. Aufl., Köln-Berlin-Bonn-München Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., München 2003 Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Köln Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 1. Aufl., Köln Wirtschaftsrecht der Europäischen Union Eine Einführung, 4. Aufl., Baden-Baden 2003 Bankrechts-Handbuch, Band III, 1. Aufl., München Börsengesetz, 2. Aufl., München Das neue Kapitalmarktrecht, NJW 1987, S Prospektaktualisierung, AG 2002, S Die Richtlinien-Vorschläge der EU Kommission zum Einheitlichen Europäischen Prospekt und zum Marktmissbrauch aus Sicht der Praxis, WM 2002, S Der europäische Pass für Emittenten, AG 2002, S

4 - III - GLIEDERUNG A. EINLEITUNG... 1 B. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER RICHTLINIE... 2 I. Der Lamfalussy-Bericht... 2 II. Der zeitliche Ablauf... 3 C. INHALT UND REGELUNGSZIEL DER RICHTLINIE... 4 I. Anwendungsbereich... 4 a) Öffentliches Angebot und Zulassung zum Handel... 4 b) Ausnahmen vom Anwendungsbereich... 5 c) Ausnahmen von der Prospektpflicht... 5 II. Der Prospekt Inhaltliche Anforderungen Nichtaufnahme von Angaben Prospektformat Incorporation by reference Sprachenregelung... 8 a) Emissionen im Heimatstaat... 9 b) Emissionen im Heimatstaat und anderen Mitgliedstaaten... 9 c) Emissionen in Mitgliedstaaten, die nicht den Heimatstaat einschließen... 9 III. Prospektprüfung und billigung Zuständige Behörden und Befugnisse Prospektbilligung und Prüfungsmaßstab Fristen Werbung...13 IV. Prospektveröffentlichung Veröffentlichungsform Veröffentlichungsfristen Nachträge...14 V. Gültigkeit des Prospekts und Aktualisierungspflicht...15 VI. Prospekthaftung...16 VII. Der europäische Pass für Emittenten...16 VIII. Drittstaatenregelung...17 D. AUSWIRKUNGEN AUF DEN DEUTSCHEN RECHTSKREIS...18 I. Die Umsetzung der Richtlinie Änderung deutscher Gesetze Schaffung einer Behörde für grenzüberschreitende Emissionen Stand der Durchführungsmaßnahmen...20 II. Praktische Bedeutung der Richtlinie Folgen für den Emittenten Folgen für den Anleger...21 E. FAZIT...22

5 - IV - ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS aao = am angegebenen Ort Abs. = Absatz AG = Die Aktiengesellschaft Art. = Artikel Aufl. = Auflage bzw. = beziehungsweise BörsG = Börsengesetz BörsZulV = Börsenzulassungs-Verordnung EU = Europäische Union f. = folgende(r) ff. = folgende Seiten gem. = gemäß i.s.d. = im Sinne der/des i.v.m. = in Verbindung mit lit. = Buchstabe NJW = Neue Juristische Wochenschrift Nr. = Nummer Rn. = Randnummer S. = Satz sog. = sogenannte VerkProspG = Verkaufsprospektgesetz VerkProspVO = Verkaufsprospekt-Verordnung

6 - V - vgl. = vergleiche VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz WM = Wertpapiermitteilungen z.b. = zum Beispiel z.t. = zum Teil

7 - 1 - A. Einleitung Der europäische Gesetzgeber ist in den letzten Jahren verstärkt auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig geworden und hat mehrere Richtlinien zur Harmonisierung des EU- Binnenmarktes erlassen, darunter z.b. die Marktmissbrauchrichtlinie vom 28. Januar 2003 (2003/6/EG) 1 und die noch nicht verabschiedete Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Die vorliegende Arbeit widmet sich der EU-Prospektrichtlinie vom 04. November 2003 (2003/71/EG) 2. Zum jetzigen Zeitpunkt haben die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen getroffen, die die europaweite Emission von Wertpapieren erschweren. Gerade in der heutigen Zeit, in der Europa immer weiter zusammenwächst, kommen Wirtschaftsunternehmen nicht umhin, ihre Geschäfte grenzüberschreitend zu führen und Kapital im Ausland zu akquirieren. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind darauf angewiesen, Kapital an verschiedenen Finanzmärkten aufzunehmen. Daher ist es von immenser Bedeutung, bestehende Barrieren innerhalb der EU zu beseitigen, damit die Unternehmen weltweit konkurrenzfähig bleiben und Arbeitsplätze und Wohlstand erhalten werden können 3. Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend auf die Auswirkungen eingegangen werden, die die EU-Prospektrichtlinie mit sich bringen wird. Zunächst wird die Genese der Richtlinie nachgezeichnet. Anschließend werden Inhalt und Regelungsziel erörtert sowie welche Neuerungen durch die Umsetzung gegenüber dem geltenden Recht eintreten werden. Zum Schluss wird noch ein Blick auf die praktische Bedeutung der Richtlinie geworfen, soweit dies aus heutiger Sicht möglich erscheint Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch). Richtlinie über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG. Vollständiger Text abrufbar unter : So das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Frits Bolkestein in einer Pressemitteilung vom (IP/02/1209).

8 - 2 - B. Entstehungsgeschichte der Richtlinie I. Der Lamfalussy-Bericht Der Ausschuss der Weisen unter dem Vorsitz von Baron Alexandre Lamfalussy legte am 15. Februar 2001 seinen Schlussbericht über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte vor 4. Der Bericht enthält Vorschläge über eine neue Struktur der Rechtsetzung in Europa, damit hinderliche Unterschiede in den einzelnen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vermieden werden 5. Kern dieser Vorschläge ist ein Vier-Stufen-Konzept. Auf Stufe 1 verständigen sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Grundsätze und Durchführungsbefugnisse der neuen Richtlinie 6. Erst auf Stufe 2 erfolgt die Detailregelung der technischen Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission unter Mitwirkung zweier neugeschaffener Ausschüsse 7. Stufe 3 sieht vor, dass der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden eine einheitliche Umsetzung und Auslegung der Rechtsakte der Stufen 1 und 2 sicherstellt 8. Stufe 4 beinhaltet, dass die Kommmission die Anwendung der Rechtsakte überprüft 9. Dieses Konzept und speziell das auf Stufe 2 entwickelte sog. Komitologieverfahren sollen die europäische Rechtsetzung beschleunigen und flexibilisieren 10. Eine der ersten Richtlinien, die nach diesem Verfahren erstellt wurden, ist die EU-Prospektrichtlinie Bericht erhältlich unter : syde.pdf. Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (637); von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (25). Crüwell, AG 2003, 243; Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2281). Es handelt sich dabei um einen Ausschuss der EU- Wertpapierregulierungsbehörden ( Committee of European Securities Regulators /CESR) sowie um einen EU-Wertpapierausschuss ( European Securities Committee /ESC). Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2281). Von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (25). Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (637).

9 - 3 - II. Der zeitliche Ablauf 11 Am 30. Mai 2001 stellte die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (Prospektrichtlinie), KOM (2001) 280, der Öffentlichkeit vor. Am 14. März 2002 gab das Europäische Parlament eine Stellungnahme heraus, nachdem der Kommissionsvorschlag in der Ratsarbeitsgruppe und dem Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments diskutiert worden war. Der Entwurf sollte demnach wesentlichen Änderungen unterworfen werden. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 09. August 2002 einen zweiten Kommissionsvorschlag, der den ersten abänderte (Geänderter Vorschlag). Nach weiteren Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe wurde am 05. November 2002 eine Einigung über den Text der Richtlinie erzielt, gefolgt von der förmlichen Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunkts. Dieser wurde anschließend noch mal vom Europäischen Parlament geändert 12. Schließlich trat die EU-Prospektrichtlinie am als Richtlinie 2003/71/EG mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisher geltenden Prospektrichtlinien, nämlich der Börsenzulassungsprospektrichtlinie (80/390/EWG) 13 und der Emissionsprospektrichtlinie (89/298/EWG) 14. Die EU-Prospektrichtlinie ist Teil des EU-Aktionsplans für Finanzdienstleistungen vom 11. Mai und hat zum Ziel, zur Vollen In detaillierter Form abrufbar unter : pectus_de.htm. Vgl. Pressemitteilung IP/03/933 vom Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist. Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist. Finanzdienstleistungen : Umsetzung des Finanzmarktrahmens : Aktionsplan KOM(1999)232.

10 - 4 - dung des europäischen Binnenmarktes beizutragen, indem die grenzüberschreitende Emission von Wertpapieren erleichtert wird. C. Inhalt und Regelungsziel der Richtlinie I. Anwendungsbereich a) Öffentliches Angebot und Zulassung zum Handel Grundsätzlich erstreckt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie sowohl auf Prospekte für öffentliche Angebote als auch auf solche Verkaufsprospekte, die bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen sind 16. Das stellt insoweit eine Veränderung gegenüber dem deutschen Recht dar, denn die beiden Prospekttypen werden hinsichtlich der Prospektanforderungen und der zuständigen Behörden unterschiedlich behandelt 17. Dies beruht auf den differenzierten Anforderungen in der Emissionsprospekt- und der Börsenzulassungsprospektrichtlinie für Verkaufsprospekte und Börsenprospekte 18. In Art. 2 Abs. 1 lit. d 19 ist erstmals eine Definition des Begriffs öffentliches Angebot erfolgt 20. Dies erschien sowohl dem europäischen Gesetzgeber in den vorangegangenen Richtlinien als auch dem deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung nicht möglich 21. Das Fehlen einer Definition führt in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten, denn je nach Auslegung des Begriffs ist die Erstellung eines Prospekts erforderlich oder nicht 22. Durch die Vorgabe in dieser Richtlinie soll dieses Problem beseitigt werden Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2283); von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (640). Crüwell, AG 2003, 243, (244). Assmann, in : Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, Einleitung VerkProspG, Rn. 8 ff. Artikel ohne Angabe sind solche der EU-Prospektrichtlinie(03/71/EG). Das öffentliche Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Groß, Kapitalmarktrecht, 1 VerkProspG, Rn. 14; Grundmann, in : Hdb. BankR, 112, Rn. 33. Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (638); vgl. Erwägungsgrund 5.

11 - 5 - b) Ausnahmen vom Anwendungsbereich In Art. 1 Abs. 2 lit. a-j finden sich die Wertpapiere, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind und somit durch eigene Regelungen der Mitgliedstaaten gehandhabt werden können. Darunter fallen z.b. Wertpapiere, die von gemeinnützigen Publikumsgesellschaften zur Erreichung ihrer nicht erwerbsorientierten Ziele begeben werden (Art. 1 Abs. 2 lit. e), und auch solche, deren Emissionsvolumen pro Jahr unter 2,5 Mio. liegt (Art. 1 Abs. 2 lit. h). Fraglich ist in diesen Fällen, ob der Schutzbedürftigkeit des Anlegers ausreichend Rechnung getragen wurde, denn jede Privilegierung geht auch zu Lasten des Anlegerschutzes 23. c) Ausnahmen von der Prospektpflicht Art. 3 Abs. 1 stellt fest, dass es kein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts geben darf. Von dieser Pflicht werden aber öffentliche Angebote ausgenommen, die sich entweder nur an eine geringe Zahl von Anlegern oder eine besonders professionelle Gruppe richten oder gewisse angebots- und wertpapierbezogenen Schwellenwerte nicht überschreiten. So müsste z.b. für ein Wertpapierangebot mit einer Mindeststückelung von (lit. d) oder eines über einen Gesamtgegenwert von weniger als pro Jahr (lit. e) kein Prospekt veröffentlicht werden. Des Weiteren werden in Art. 4 Abs. 1 öffentliche Angebote und in Art. 4 Abs. 2 die Zulassung zum Handel in bestimmten Emissionssituationen von der Prospektpflicht entbunden. Sie sind weitgehend mit den in den bisherigen Richtlinien enthaltenen Ausnahmen identisch 24, sind aber abschließend und klar begrenzt. Die Mitgliedstaaten können daher weder mehr, noch weniger Ausnahmen ins nationale Recht umsetzen, womit ein deutlich höherer Harmonisierungsgrad erreicht wird Crüwell, AG 2003, 243 (245). Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2284). Crüwell, AG 2003, 243 (245).

12 - 6 - II. Der Prospekt Der Prospekt soll über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der Anleger für die Beurteilung des Emittenten und der betreffenden Wertpapiere benötigt, Auskunft geben Inhaltliche Anforderungen Die Generalklausel des Art. 5 Abs. 1 legt im Hinblick auf den Inhalt und Zweck fest, dass der Prospekt alle wesentlichen Umstände über den Emittenten und das Wertpapier enthalten muss. Damit soll sich der Anleger ein fundiertes Urteil bilden können 27. Diese Vorschrift stimmt insoweit mit dem geltenden europäischen Recht 28 überein. Es ist darauf zu achten, dass die Angaben in leicht zu analysierender und verständlicher Form dargelegt werden, Art. 5 Abs. 1 S.2. Art. 7 befasst sich mit den Mindestangaben, die ein Prospekt zu enthalten hat. Art. 7 Abs. 1 weist darauf hin, dass die spezifischen Angaben im Wege des Komitologieverfahrens durch die Kommission und den Wertpapierausschuss erarbeitet werden. Nach Art. 7 Abs. 3 sollen die Durchführungsmaßnahmen auf den Standards der IOSCO (International Organization of Securities Commissions) 29 im Bereich der Finanz- und Nichtfinanzinformationen, sowie auf den indikativen Anhängen der Richtlinie beruhen. 2. Nichtaufnahme von Angaben Art. 8 regelt die Fälle, in denen bestimmte Informationen nicht im Prospekt aufgeführt werden. Steht der endgültige Emissionspreis oder das Emissionsvolumen noch nicht fest, so müssen gem. Art. 8 Abs. 1 zumindest die Kriterien für deren Ermittlung bzw. der Höchstkurs genannt werden Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn ; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn ; Schwark, NJW 1987, 2041 (2044). Groß (Fn. 21), 1 VerkProspG, Rn. 1; von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (27). Art. 21 Abs. 1 Börsenzulassungsprospektrichtlinie, umgesetzt in 32 Abs. 1 Nr. 2 BörsG i.v.m. 13 Abs. 1 S. 1 BörsZulV; Art. 11 Abs. 1 Emissionsprospektrichtlinie, umgesetzt in 7 Abs. 1 VerkProspG sowie 2 Abs. 1 S. 1 VerkProspVO. Im Internet unter :

13 - 7 - Diese Angaben müssen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gem. Art. 14 Abs. 2 veröffentlicht werden. Der Anleger hat die Möglichkeit, seine Zusage zum Erwerb der Wertpapiere innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung zurückzuziehen. Art. 8 Abs. 2 betrifft Fälle, in denen die geforderten Informationen aus übergeordneten Erwägungen nicht offengelegt werden sollen, z.b. weil eine Bekanntmachung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde oder dem Emittenten ernsthaft schaden könnte. Es bedarf jedoch einer Befreiung durch die zuständige Behörde. Wenn gewisse Informationsanforderungen auf den Emittenten nicht anwendbar sind, bestimmt Art. 8 Abs. 3, dass gleichwertige Angaben anzuführen sind. Neu ist die Möglichkeit, keine Informationen offen zu legen, wenn entsprechende Angaben nicht existieren. Da nun ein Großteil der vielfach fakultativen Ausnahmen der Art. 25 bis 34 der Börsenprospektrichtlinie fehlt, ist ein einheitlicher europäischer Standard auch in dieser Hinsicht gewährleistet Prospektformat Die erforderlichen Angaben können, wie bisher üblich, in einem einteiligen Prospekt veröffentlicht werden. Daneben tritt nunmehr eine weitere Möglichkeit : Der dreiteilige Prospekt 31. Er besteht aus einem Registrierungsformular (registration document), einer Wertpapierbeschreibung (securities note) und einer Zusammenfassung 32. Die inhaltlichen Mindestvorgaben für die verschiedenen Dokumente sind in ihren Einzelheiten in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt. Das Registrierungsformular enthält alle allgemeinen Informationen über den Emittenten sowie seine Finanzausweise, während die Wertpapierbeschreibung die konkreten Einzelheiten über das angebotene Wertpapier sowie die Modalitäten der Abwicklung beinhaltet 33. Die Zusammenfassung stellt ein Resümee der wichtigsten Crüwell, AG 2003, 243 (247). Vgl. Art. 5 Abs. 3. Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (640). Von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (27).

14 - 8 - Angaben dar 34. Durch diese Aufteilung soll das Emissionsverfahren erleichtert werden, indem nicht mehr ein komplett neuer Prospekt vorgelegt werden muss, sondern lediglich eine aktualisierte Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung Incorporation by reference Art. 11 eröffnet die Möglichkeit, mittels Verweis auf Dokumente außerhalb des Prospekts Informationen aufzunehmen. Die sog. incorporation by reference ist eine wesentliche Neuerung für das deutsche Recht 36. Gem. Art. 11 Abs. 1 sind Verweise nur auf bereits veröffentlichte Dokumente zulässig, die von der zuständigen Behörde i.s.d. Richtlinie gebilligt wurden. Neben Prospekten und Nachträgen kann zusätzlich auch auf Jahresberichte, Halbjahresberichte, Ad-hoc- Mitteilungen und Mitteilungen über bestehende Stimmrechtsanteile verwiesen werden 37. Art. 11 Abs. 2 bestimmt zudem, dass eine Liste mit allen Verweisen erstellt werden muss, damit dem Anleger die Orientierung erleichtert wird. 5. Sprachenregelung Will ein Emittent seine Wertpapiere in einem anderen als seinem Herkunftsland anbieten oder zum Handel anmelden, so muss der im Heimatstaat gebilligte Prospekt gleichfalls von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates genehmigt werden. Das bestehende Verfahren der gegenseitigen Anerkennung setzt daher voraus, dass der Emittent eine Übersetzung des Prospekts erstellt. Dies birgt einige Nachteile : Da der Prospekt als Haftungsgrundlage dient 38, muss eine Übersetzung mit äußerster Sorgfalt vorgenommen werden, damit sie auch aus rechtlicher Sicht richtig ist. Dazu müssen neben Übersetzern auch Rechtsanwälte aus den Ziellän Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2284). Crüwell, AG 2003, 243 (247). Crüwell, AG 2003, 2453 (248); von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (28). Die in Titel IV und V der Börsenprospektrichtlinie genannten Dokumente. Assmann, in : Hdb. KapitalAnlageR, 7, Rn. 47; Schwark, Börsengesetz, 45, 46, Rn. 1.

15 - 9 - dern sowie Berater des Emittenten einbezogen werden 39. Daher gestaltet sich eine Übersetzung als sehr zeit- und kostenintensiv 40. Art. 19 befasst sich mit der Sprache, in der der Prospekt erstellt werden muss. a) Emissionen im Heimatstaat Beschränkt sich die Emission auf den Heimatstaat des Emittenten, bestimmt die zuständige Behörde des Heimatstaates die anwendbare Sprache, Art. 19 Abs. 1. b) Emissionen im Heimatstaat und anderen Mitgliedstaaten Bei Emissionen im Heimatstaat und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bestimmt die zuständige Behörde des Heimatstaates die anwendbare Sprache für den Ausgangsprospekt, Art. 19 Abs. 3. Die Aufnahmestaatbehörde legt die Sprache fest, die bei einer Ü- bersetzung zu verwenden ist. Sie muss sich aber auch mit einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zufrieden geben. Das dürfte grundsätzlich Englisch sein 41. Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, dass die Zusammenfassung gem. Art. 5 Abs. 2 in die Landessprache übersetzt wird, Art. 19 Abs. 3 S. 2. c) Emissionen in Mitgliedstaaten, die nicht den Heimatstaat einschließen Bei Emissionen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nicht den Heimatstaat einschließen, ist der Prospekt auf englisch oder in einer von der Aufnahmestaatbehörde anerkannten Sprache vorzulegen, Art. 19 Abs. 2 S. 1. Auch in diesem Fall muss der Emittent die Zusammenfassung auf Verlangen der zuständigen Stelle übersetzen, Art. 19 Abs. 2 S Crüwell, AG 2003, 243 (248). Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (639); von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (29). Crüwell, AG 2003, 243 (248); von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (28).

16 Außerdem muss der Prospekt notwendigerweise der Heimatstaatbehörde zur Prüfung entweder auf englisch oder in einer akzeptierten Sprache zur Verfügung gestellt werden, Art. 19 Abs. 2 S. 3. III. Prospektprüfung und billigung 1. Zuständige Behörden und Befugnisse In Deutschland liegt die Kompetenz für die Prüfung und Genehmigung von Prospekten derzeit in verschiedenen Händen. Während die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt durch die Börsen erfolgt, 5 f. VerkProspG, ist für die übrigen Wertpapierangebote das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) zuständig, 8 VerkProspG. Art. 21 Abs. 1 sieht nun vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verwaltungsbehörde benennt, die für die Prüfung und Billigung des Prospekts bei grenzüberschreitenden Emissionen zuständig ist. Damit soll die internationale Zusammenarbeit verbessert werden, weil eine mögliche Ungewissheit über den richtigen Ansprechpartner entfällt 42. Die Errichtung einer europaweiten Prospektstelle bleibt eine Option für die Zukunft 43. Für national beschränkte Emissionen können auch andere Verwaltungsbehörden die Prospektprüfung und billigung übernehmen, Art. 21 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist dabei, dass sowohl die zentrale Behörde als auch die anderen nationalen Behörden von den Marktteilnehmern völlig unabhängig sein müssen, Art. 21 Abs. 1 S Art. 21 Abs. 2 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Aufgaben auf Behörden oder andere Stellen zu delegieren, bis eine zentrale zuständige Behörde errichtet worden ist. Diese Übergangsfrist ist aber auf acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie beschränkt. Eine Delegierung der Aufgaben muss der Kommission und den Behörden der übrigen Mitgliedstaaten angezeigt werden Vgl. Erwägungsgrund 37. Crüwell, AG 2003, 243 (249). Für die Zulassungsstellen gilt gem. 31 Abs. 2 BörsG, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Personen sein müssen, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.

17 Art. 21 enthält in seinen Absätzen 3 und 4 einen weitreichenden Befugniskatalog für die zuständige Behörde. Zunächst einmal ist die Behörde im Zusammenhang mit der Prospektprüfung befugt, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, Art. 21 Abs. 3 lit. a-c. Des weiteren kann sie ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder untersagen, Art. 21 Abs. 3 lit. d-f. Voraussetzung dafür ist, dass hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen wurde. Eine besondere Befugnis ergibt sich aus Art. 21 Abs. 3 lit. g und h, wonach die Behörde befugt sein soll, den Handel in einem bestimmten Wertpapier für höchstens zehn Tage auszusetzen oder endgültig zu untersagen. Dies kann für die Fälle eines eklatanten Verstoßes gegen die Vorschriften der Richtlinie ein wirkungsvolles Instrument sein, um dem Anlegerschutz Rechnung zu tragen 45. Außerdem ist die Behörde befugt, den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Pflichten nicht nachkommt, Art. 21 Abs. 3 lit. i. Für den Zeitraum nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ergibt sich aus Art. 21 Abs. 4 die Befugnis, dass die zuständige Behörde weiterhin die Einhaltung der Informationspflichten kontrollieren und gegebenenfalls Verstöße des Emittenten sanktionieren kann. Art. 21 Abs. 4 lit. d versieht die Behörde mit Betretungs- und Einsichtsrechten. Damit ist aber nicht gemeint, dass die Behörde befugt sein soll, die Richtigkeit der Prospektinformation beim Emittenten zu überprüfen 46. Vielmehr sind nur Maßnahmen umfasst, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellen. 2. Prospektbilligung und Prüfungsmaßstab Gem. Art. 13 Abs. 1 ist die Billigung eines Prospekts Voraussetzung für seine Veröffentlichung 47. Billigung ist in Art. 2 Abs. 1 lit. q definiert und bedeutet die positive Handlung bei Abschliss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde Crüwell, AG 2003, 243 (250). Crüwell, AG 2003, 243 (250).

18 des Mitgliedstaats einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen. Die zuständige Behörde ist daher gehalten, durch Ausübung ihrer Befugnisse aus Art. 21 Abs. 3, auf einen richtigen und vollständigen Prospekt hinzuwirken. Während es bisher bei der Prospektprüfung durch das BAWe ausschließlich auf die formelle Vollständigkeit des Prospekts ankommt 48, beinhaltet der Prüfungsmaßstab nach dem BörsG auch materielle Aspekte. So können die Zulassungsstellen nach 26 VwVfG oder 41 BörsG Auskünfte bei den Emittenten bzw. dem Emissionsbegleiter einholen, um die Prospektinformationen zu ergänzen und etwaige Falschangaben zu berichtigen 49. Somit ist der Prüfungsmaßstab nach dem BörsG mit dem der neuen Richtlinie vergleichbar, wenn auch nicht derart ausgeprägt. 3. Fristen Gem. Art. 13 Abs. 2 hat die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs über dessen Billigung zu entscheiden. Für erstmalige Angebote verlängert sich die Frist auf zwanzig Arbeitstage, Art. 13 Abs. 3. Ergeht in dieser Zeit keine Entscheidung, so gilt dies nicht als Billigung, Art. 13 Abs. 2 S. 2. Dieser Regelung steht im Gegensatz zu 8a Abs. 1 VerkProspG, wonach ein Prospekt als genehmigt gilt, den das Bundesaufsichtsamt innerhalb der vorgesehenen Frist weder gebilligt noch abgelehnt hat. Die europäische Vorschrift gibt damit dem Anlegerschutz Vorrang vor einer erleichterten Kapitalaufnahme 50. Wenn die zuständige Behörde weitere Angaben verlangt, z.b. wegen Unvollständigkeit des Prospekts, beginnen die Fristen nach Vorlage der Informationen von neuem zu laufen, Art. 13 Abs. 4. Die Prüfung des Prospekts kann daher relativ viel Zeit in Anspruch Vgl. dazu 43 Abs. 2 BörsZulV, 6 Abs. 1 S. 1 VerkProspG. Groß (Fn. 21), 8a VerkProspG, Rn. 3; Hüffer, Das Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz, S. 204; Lenz, in : Assmann/Lenz/Ritz (Fn. 18), 8a VerkProspG, Rn. 5. Schwark, NJW 1987, 2041 (2043); von Rosen, in : Hdb. KapitalanlageR, 2, Rn Crüwell, AG 2003, 243 (251).

19 nehmen. Andererseits ist der Emittent in der Lage, die Länge des Verfahrens durch eigene Gründlichkeit zu minimieren. 4. Werbung Art. 15 befasst sich mit der Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht. Gem. Art. 15 Abs. 6 übt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsicht über Werbemaßnahmen für Wertpapieremissionen aus. Sie schreitet ein, wenn die Grundsätze der Art. 15 Abs. 2 bis 5 verletzt sind, kontrolliert die Werbung aber nicht vor ihrer Veröffentlichung. Nach Art. 15 Abs. 2 muss in allen Werbeanzeigen darauf hingewiesen werden, dass es einen Prospekt gibt und wo er erhältlich ist. Werbung muss klar als solche erkennbar sein, darf keine falschen oder irreführenden Tatsachen beinhalten und muss hinsichtlich der Angaben im Prospekt widerspruchsfrei sein, Art. 15 Abs. 3. Außerdem müssen angebotsbezogene Informationen, ob mündlich oder schriftlich verbreitet, die nicht zu Werbezwecken dienen, mit dem Prospekt übereinstimmen, Art. 15 Abs. 4. Abs. 5 bezieht sich nur auf qualifizierte Anleger. IV. Prospektveröffentlichung Gem. Art. 14 Abs. 1 ist der Prospekt nach seiner Billigung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und dem Publikum zur Verfügung zu stellen. 1. Veröffentlichungsform Prospekte können wie bisher in Papierform veröffentlicht werden. Dies kann gem. Art. 14 Abs. 2 entweder durch Abdruck in Zeitungen (lit. a) oder im Rahmen der sog. Schalterpublizität (lit. b) geschehen 51. Darunter ist das Bereithalten des Wertpapierprospekts zur kostenlosen Ausgabe, meist am Bankschalter, zu verstehen Vgl. dazu 30 Abs. 5 BörsG, 9 Abs. 2 und 3 VerkProspG. Claussen, Bank- und Börsenrecht, 9, Rn. 42; Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2285); Lenenbach (Fn. 26), Rn

20 Neu ist die Möglichkeit, den Prospekt über die Internetseiten des Emittenten oder der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzmittler zu veröffentlichen, Art. 14 Abs. 2 lit. c. Die Veröffentlichung kann auch über die Website der zuständigen Behörde geschehen, sie ist aber nicht dazu verpflichtet, Art. 14 Abs. 2 lit. d. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Emittenten ihren Prospekt in elektronischer Form veröffentlichen, wenn sie dies bisher nur in Papierform getan haben, Art. 14 Abs. 2 S. 2. Außerdem können sie eine Mitteilung darüber verlangen, auf welche Art der Prospekt zur Verfügung gestellt worden ist und wo er erhältlich ist, Art. 14 Abs. 3. Gem. Art. 14 Abs. 4 veröffentlicht die zuständige Behörde auf ihrer Website entweder alle gebilligten Prospekte der letzten zwölf Monate oder zumindest eine mit Hyperlinks versehene Liste derselben. Die Nutzung der Möglichkeiten des Internets führt dazu, dass das Publikum schnell und auf einfache Weise über den Prospekt verfügen kann, und kommt somit dem Anlegerschutz zugute 53. Für den Fall, dass ein Anleger nicht auf das Internet zugreifen kann, ist diesem auf Anfrage eine Papierversion des Prospekts kostenlos zuzusenden, Art. 14 Abs. 7. Daher ist davon auszugehen, dass die Emittenten zusätzlich zur Verbreitung über das Internet die Schalterpublizität wählen werden Veröffentlichungsfristen Der Prospekt soll gem. Art. 14 Abs. 1 nach seiner Billigung so bald wie möglich zur Verfügung stehen, spätestens aber zum Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel. Bei erstmaligen Angeboten ist der Prospekt wenigstens sechs Tage vor Angebotsende zu veröffentlichen. 3. Nachträge Der Prospekt muss im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung richtig und vollständig sein 55. Daher sind Nachträge zu erstellen, wenn in dem Von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (29). Crüwell, AG 2003, 243 (252). Stephan, AG 2002, 3 (6).

21 Zeitraum zwischen Prospektbilligung und dem Angebotsende bzw. der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt eine wesentliche neue Tatsache eintritt oder ein wesentlicher Fehler des Prospekts entdeckt wird, Art. 16 Abs. 1 S Wesentlich ist eine Tatsache, die geeignet ist, eine andere Beurteilung des Angebots zu rechtfertigen 57. Der dann notwendige Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Prospekt zu prüfen, zu billigen und zu veröffentlichen, Art. 16 Abs. 1 S. 2. Die Vorschrift erwähnt nicht, wer zur Aktualisierung des Prospekts verpflichtet ist. Es erscheint aber selbstverständlich, dass dies Aufgabe des Emittenten sowie der emissionsbegleitenden Bank ist. So sieht es auch das deutsche Recht vor 58. Nach Art. 16 Abs. 2 sind Anleger berechtigt, ihre Zusagen zum Erwerb der Wertpapiere innerhalb einer Frist von mindestens zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. V. Gültigkeit des Prospekts und Aktualisierungspflicht Ein Prospekt ist vorbehaltlich etwaiger Nachträge für den Zeitraum von zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, Art. 9 Abs. 1. Mindestens einmal im Jahr müssen Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel zugelassen sind, ein Dokument vorlegen. Dieses soll alle Informationen mit Kapitalmarktbezug enthalten, die der Emittent aufgrund von Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht veröffentlicht oder in Bezug genommen hat. Damit sind sowohl periodische Informationspflichten (wie z.b. Halbjahresberichte) als auch anlassbezogene (wie z.b. Ad-hoc-Mitteilungen) gemeint 59. Problematisch ist, dass eine solche Liste ohne nähere Erläuterungen dazu, wie die einzelnen Informationen verknüpft und zu bewerten sind, für den Anleger unverständlich und verwirrend sein könnte Vgl. dazu 52 Abs. 2 BörsZulV, 11 VerkProspG. Hüffer (Fn. 47), S. 202f. Lenenbach (Fn. 26), Rn ; Stephan, AG 2002, 3 (10).

22 VI. Prospekthaftung Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gesetzen eine Haftung für die Verantwortlichen des Prospekts vorsehen, Art. 6 Abs. 1. Dies ist insofern neu, als dass die bisherigen Rechtsakte keine Regelung über eine Sanktion enthalten 60. Gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung von zivilrechtlichen Haftungsregelungen auf Prospekthaftungsfälle sicher. Es besteht jedoch keine eigenständige Haftung für die Zusammenfassung, Abs. 2 S. 2. Diese Vorschrift wird aber keine Veränderung für die deutsche Rechtslage mit ihrem ausdifferenzierten Prospekthaftungsregime 61 mit sich bringen 62. VII. Der europäische Pass für Emittenten Im Mittelpunkt der Regelungsziele dieser Richtlinie steht die Einführung eines europäischen Passes für Emittenten, der das abschließende Ergebnis der Bemühungen um eine harmonisierte, in allen Mitgliedstaaten einheitliche Prospektpflicht darstellen soll 63. Damit soll das bisherige System der gegenseitigen Anerkennung ersetzt werden 64. Art. 17 Abs. 1 sieht ein reines Notifizierungsverfahren vor, bei dem eine Emission in jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann, der Prospekt im Heimatstaat gebilligt wird. Der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats muss darüber bloß eine Bescheinigung zugestellt werden. Art. 17 Abs. 1 S. 2 stellt dabei klar, dass es keiner Genehmigung durch die Aufnahmestaatbehörde oder einer sonstigen behördlichen Handlung bedarf. Gem. Art. 18 Abs. 1 übermittelt die Heimatstaatbehörde die Billigungsbescheinigung auf Anfrage des Emittenten innerhalb von drei Crüwell, AG 2003, 243 (252). Grundmann, in : Hdb. BankR, 112, Rn. 46. Vgl. dazu Peer Mißler, Zum Stand der Prospekthaftung, abrufbar unter : Crüwell, AG 2003, 243 (251). Groß (Fn. 21), BörsG, Rn. 33. Ritz, in : Assmann/Lenz/Ritz (Fn. 18), 15 VerkProspG, Rn. 31.

23 Arbeitstagen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten. Falls das Ersuchen gleichzeitig mit dem Prospektentwurf vorgelegt wird, ist die Notifizierung innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts zu übersenden. So ist es möglich, dass der Prospekt in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig veröffentlicht werden kann. Der Bescheinigung sind der Prospekt sowie etwaige Übersetzungen beizufügen, für deren Richtigkeit weiterhin der Emittent verantwortlich ist, Art. 18 Abs. 1 S. 2. Nach Art. 18 Abs. 2 ist ebenfalls zu erwähnen und zu begründen, welche Befreiungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 Anwendung gefunden haben. VIII. Drittstaatenregelung Art. 20 der Richtlinie beschäftigt sich mit Emittenten, deren Sitz in einem Drittstaat, also einem Staat außerhalb der EU, liegt. Sie müssen zunächst einen Heimatstaat in der Europäischen Union wählen. Dies kann für Aktienemittenten entweder der Mitgliedstaat sein, in dem das erste öffentliche Angebot durchgeführt oder die erste Zulassung zum Handel beantragt wird, Art. 2 Abs. 1 lit. m (iii). Diese Regelung ist vor allem für Unternehmen aus den USA interessant. Die zuständige Behörde kann einen Prospekt gem. Art. 20 Abs. 1 unter zwei Voraussetzungen billigen. Einerseits muss der Prospekt den internationalen Standards der IOSCO genügen und andererseits den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sein. Ist der Prospekt erstmal von der Aufnahmestaatbehörde gebilligt, erhalten Drittstaatenemittenten den europäischen Pass auf der gleichen Grundlage wie europäische Emittenten, Art. 20 Abs. 2. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen eine verbindliche Liste der Staaten zu erstellen, deren Prospekte die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, Art. 20 Abs. 3.

24 Insgesamt steigt damit die Attraktivität des europäischen Marktes für Emittenten aus Drittstaaten 65. D. Auswirkungen auf den deutschen Rechtskreis I. Die Umsetzung der Richtlinie Nachdem die EU-Prospektrichtlinie am in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten nun die Pflicht, die Vorschriften dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten umzusetzen, also bis zum 01. Juli Die Umsetzung erfolgt entweder durch ein Spezialgesetz, durch Änderungen vorhandener Gesetze oder durch Nichtstun, soweit das innerstaatliche Recht der Richtlinie bereits entspricht 67. Wird sie nicht rechtzeitig durchgeführt, können sich gravierende Rechtsfolgen daran anschließen. Die Europäische Kommission ist in solchen Fällen berechtigt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen und dort die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgelds zu verlangen 68. Außerdem kann die Richtlinie bei Säumigkeit der Mitgliedstaaten für direkt anwendbar erklärt werden 69, was Schadensersatzansprüche von Bürgern gegen den Staat auslösen kann 70. Da das deutsche Rechtssystem aber bereits größtenteils mit den Regelungszielen der Richtlinie übereinstimmt, ist von einer rechtzeitigen Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber auszugehen. 1. Änderung deutscher Gesetze In Deutschland ist die Erstellung eines Prospekts in verschiedenen Gesetzen geregelt. Wird für ein Wertpapier die amtliche Notierung beantragt, so richtet sich die Prospektpflicht nach dem BörsG und der BörsZulV. Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zuge Crüwell, AG 2003, 243 (253). Vgl. Art. 29. Hakenberg, Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 65; Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, Rn Nagel, Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, S. 52. Hakenberg (Fn. 67), S. 70; Nagel (Fn. 68), S. 52.

25 lassen sind, muss ein Verkaufsprospekt nach dem VerkProspG und der VerkProspVO erstellt werden, vgl. 1 VerkProspG. Daher wird die Umsetzung der Richtlinie dergestalt sein, dass diese Gesetze geändert bzw. ergänzt werden. Besonders wichtig ist, dass dem angestrebten Notifizierungsverfahren und damit dem europäischen Pass für Emittenten eine Grundlage gegeben wird. Dafür müssten die 34, 35 BörsG und 14, 15 VerkProspG, die sich mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Zulassung von Wertpapieren befassen, modifiziert werden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Prospektinhalte den Standards der IOSCO sowie den Anhängen der Richtlinie anzupassen sind. In diesem Feld bestehen aber auch zum jetzigen Zeitpunkt kaum Unterschiede. Neu eingefügt werden müssen die Möglichkeit der incorporation by reference 71 sowie die Option für den Emittenten, einen dreiteiligen Prospekt zu nutzen 72. Hinsichtlich der Prospektveröffentlichung stimmen die deutschen Regelungen, 30 Abs. 5 BörsG und 9 Abs. 2 und 3 VerkProspG, schon weitestgehend mit der Richtlinie überein. Des Weiteren müsste speziell 8a VerkProspG dahingehend geändert werden, dass es keine automatische Billigung des Prospekts nach sich zieht, wenn die zuständige Stelle nicht innerhalb von zehn Werktagen über die Zulassung des Prospekts entschieden hat. Ferner ist darauf zu achten, dass durch die Richtlinie z.t. neue Fristen eingeführt werden. So muss z.b. die Frist für die Billigung des Prospekts in 30 Abs. 4 S. 2 BörsG von bisher 15 Börsentagen auf zehn herabgesetzt werden 73. Bezüglich der Prospekthaftung ergeben sich keine Neuerungen Kilian (Fn. 67), Rn Vgl. oben C II 4. Vgl. oben C II 3. Vgl. oben C III 3. Vgl. oben C VI.

26 Schaffung einer Behörde für grenzüberschreitende Emissionen Während es bei national beschränkten Emissionen bei der bisherigen Aufteilung bleiben kann, muss für grenzüberschreitende Emissionen eine zentrale Verwaltungsbehörde geschaffen werden 75. Damit müsste es zu einer Zusammenlegung der Aufgaben kommen, die zurzeit von den Zulassungsstellen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten haben allerdings mit acht Jahren Ü- bergangsfrist genügend Zeit dazu. 3. Stand der Durchführungsmaßnahmen 76 Maßgeblich bestimmt werden die zukünftigen Handlungen des deutschen Gesetzgebers von den Durchführungsmaßnahmen, die von der Europäischen Kommmission im Wege des Komitologieverfahrens zu erlassen sind 77. Die Richtlinie weist in den Art. 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 20 auf Durchführungsmaßnahmen hin, die den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherstellen sollen. Am 07. November hat die Kommission ein Arbeitsdokument veröffentlicht, das sich mit der Durchführung der Art. 5, 7, 10, 11, 14 und 15 befasst. Es ist das erste Ergebnis eines ausführlichen Konsultationsprozesses mit dem Ausschuss der EU- Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und beruht auf zwei Stellungnahmen des CESR vom 26. August und 24. Oktober Am 16. Januar 2004 folgte nunmehr eine weitere Stellungnahme des CESR zu den Maßnahmen auf Ebene 2 zur Durchführung der Prospektrichtlinie. Diese Dokumente sind gegenwärtig unverbindlich. Die enthaltenen Vorschläge müssen noch mit dem EU-Wertpapierausschuss abgestimmt und anschließend von der Europäischen Kommission offiziell verabschiedet werden. 75 Vgl. oben C III 1.

27 II. Praktische Bedeutung der Richtlinie 1. Folgen für den Emittenten Der europäische Pass steigert zwar die Anforderungen für Emittenten, die ihre Wertpapiere nicht zur amtlichen Notierung zulassen wollen. Dafür wird es zukünftig aber einfacher sein, Wertpapiere in ganz Europa anzubieten. Besonders kleinen und mittleren Unternehmen öffnet sich auf diese Weise der europäische Kapitalmarkt 78. Die neuen Offenlegungsstandards und Aktualisierungspflichten werden zu einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand führen 79. Andererseits kommt den Emittenten die Verweismöglichkeit (incorporation by reference) zugute 80. Im Sinne der Markttransparenz und des Anlegerschutzes sind diese Regelungen daher angemessen. Betreffend der Sprache des Prospekts werden Emittenten bei grenzüberschreitenden Angeboten überwiegend auf Englisch zurückgreifen, da diese als handelsübliche Sprache von den Behörden der Mitgliedstaaten akzeptiert werden muss. Außerdem haben Emittenten nun die Wahl, entweder einen einteiligen oder einen dreiteiligen Prospekt zu verwenden, je nachdem, welches Format mehr Nutzen verspricht. 2. Folgen für den Anleger Eines der Hauptanliegen der Richtlinie ist der Anlegerschutz 81. Ein einheitlicher, hoher Offenlegungsstandard führt dazu, dass sich die Qualität der Informationen verbessert und der Anleger sich ein besseres Urteil bilden kann als vorher. Dabei kommt ihm die Breite der Informationsmöglichkeiten, vor allem das Internet, zugute. Da es für Unternehmen nun leichter sein wird, ihre Wertpapiere europaweit an den Märkten zuzulassen, wird dem Anleger der Zu Aktuelle Entwicklungen abrufbar unter : pectus_de.htm. Vgl. oben B I. Von Kopp-Colomb/Lenz, AG 2002, 24 (29); vgl. Erwägungsgrund 4. Von Ilberg/Neises, WM 2002, 635 (643). Vgl. Erwägungsgrund 29. Vgl. Erwägungsgründe 10, 15, 18, 19.

28 gang zu einem deutlich breiteren Spektrum konkurrierender Investmentmöglichkeiten eröffnet 82. Die Richtlinie sichert dem Anleger das Recht zu, seine Erwerbszusage für Wertpapiere zurückzurufen, wenn Änderungen des Angebots eintreten. Dies kann für den Emittenten nicht unerhebliche Einbußen bedeuten, führt aber letztlich dazu, dass der Anleger mehr Freiheit besitzt, sein Geld am Kapitalmarkt einzusetzen. E. Fazit Die EU-Prospektrichtlinie will den europäischen Kapitalmarkt effizienter und leistungsfähiger gestalten. Um dies zu erreichen, ist die europaweite Harmonisierung der Prospektanforderungen unerlässliche Voraussetzung. Die Einführung eines europäischen Passes, der die grenzüberschreitende Kapitalaufnahme für Unternehmen erleichtern wird, ist der richtige Weg, um bestehende Widrigkeiten des EU- Binnenmarktes zu beseitigen. Außerdem hat sie den positiven Effekt, dass der europäische Wertpapiermarkt auch für Unternehmen außerhalb Europas attraktiver wird. Wie sich die Auswirkungen konkret in der Praxis darstellen werden, hängt aber grundlegend von den Beschlüssen auf EU-Ebene und der Umsetzung der Richtlinie ab. Die Europäische Kommission ist aktuell mit der Ausarbeitung der technischen Durchführungsmaßnahmen befasst. Ergebnisse werden sich daher erst in den kommenden Monaten einstellen. Es ist zu fragen, ob eine tatsächliche Harmonisierung der Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht die Gründung einer einzigen, europaweit zuständigen Prospektprüfungsbehörde voraussetzen würde. Möglicherweise werden die Erfahrungen der nächsten Jahre dazu führen, dass man bei der vorgesehenen Evaluierung der Richtlinie fünf Jahre nach deren Inkrafttreten 83 diesen Gedanken aufgreift Fürhoff/Ritz, WM 2001, 2280 (2287); vgl. Erwägungsgrund 41. Vgl. Art. 31.

29 Dem grundlegenden Ziel der EU-Prospektrichtlinie, die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere 84, ist man jedenfalls einen großen Schritt näher gekommen. 84 Vgl. Erwägungsgründe 4, 45.

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