Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten"

Transkript

1 Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten z fsschut Einkau ve inklusi Für die Lust am Shoppen: weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

2 Inhaltsverzeichnis VERSICHERUNG Einkaufsschutz... 3 PayLife Classic Reiseschutz... 4 Zukaufbarer PayLife 3-fach Reiseschutz... 6 KONTAKTDATEN Wichtige Telefonnummern... 8 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN für die PayLife Classic Karten... 9 Angaben vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler. Version 3, September

3 VERSICHERUNG Einkaufsschutz bis EUR 1.000, Was ist versichert? Versichert ist Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von Gegenständen, die zu privaten Zwecken gekauft und zu 100 % mit der PayLife Classic Karte bezahlt wurden. Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als 12 Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Karteninhabers zumutbar ist. Wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz? Weltweit für 45 Tage ab Übernahme der Gegenstände durch den Karteninhaber. Welche Entschädigung wird bezahlt? Bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände der Neuwert, bei Reparatur die notwendigen Reparaturkosten höchstens jedoch der Neuwert. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der PayLife Classic Karte dafür tatsächlich bezahlte Betrag. Der Selbstbehalt beträgt EUR 30,. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Pro Karteninhaber und Kalenderjahr EUR 1.000,. Welche Versicherungsbedingungen gelten? Dem Einkaufsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009, siehe Seite 10) zugrunde. Was ist im Versicherungsfall zu tun? Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen z. B. bei Raub/Diebstahl von der Polizei. Melden Sie den Schadensfall bei der Europäischen. Europäische Reiseversicherung AG Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien Service Center: Telefon: , Fax: info@europaeische.at, Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. 3

4 Der Reiseschutz Ihrer PayLife Classic Karte Ihre Sicherheit im Falle eines Notfalles. Den PayLife Classic Reiseschutz genießt jeder Classic Karteninhaber (mit Wohnsitz in Österreich) automatisch während der Gültigkeitsdauer seiner Classic Karte. Der PayLife Classic Reiseschutz umfasst nachfolgend angeführte Dienstleistungen und Soforthilfen bei Notfällen während der ersten 90 Tage einer Auslandsreise. Die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gilt nicht als Auslandsreise. Dem Classic Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversiche rungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz zugrunde (siehe Seite 10 bis 11). Bitte melden Sie sich im Notfall unverzüglich unter der Notruf nummer der Europäischen Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Versicherungsleistung von der Europäischen organisiert wird. Leistungen Information in medizinischen Belangen In einer medizinischen Notsituation besorgt die Europäische dem Classic Karteninhaber Informationen wie z. B. Namen von praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten bzw. Adressen von Krankenhäusern, Apotheken und Ambulanzen in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Die Europäische stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. Hilfe bei stationärer Krankenversorgung im Ausland Bei unfallbedingter Körperverletzung oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erfordern, veranlasst die Europäische die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt folgende Kosten: die Verbringung in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer Veranlassung (auf Anweisung des Ärzteteams der Europäischen) die Verlegung in ein besser geeignetes Krankenhaus im Ausland. Kosten der stationären Behandlung sind nicht versichert. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Krankenrücktransport nach Österreich Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht möglich ist, übernimmt die Europäische die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport nach Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen geeigneten Verkehrsmittel. Falls eine adäquate Behandlung im Ausland nicht möglich ist und die medizinische Notwendigkeit für einen (dringenden) Krankenrücktransport nach Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit einem geeigneten Transportmittel in ein dem Wohnhaus in Österreich nahe gelegenes Krankenhaus. Der Transport mit einem speziellen Sanitätsflugzeug ist begrenzt auf einen Rückflug aus einem europäischen Land oder aus einem Mittelmeeranrainerstaat. Ein vorhandenes, nicht beanspruchtes Rückflugticket ist in jedem Fall der Europäischen vorzulegen. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Krankenbesuch Dauert ein Krankenhausaufenthalt des Classic Karteninhabers länger als 10 Tage, stellt die Europäische einem Verwandten oder einer anderen vom Classic Karteninhaber genannten Person ein Hin- und Rückfahrtticket (bei Flug maximal die Kosten der Touristenklasse) zur Verfügung, um den Classic Karteninhaber zu besuchen. Weiters beteiligt sich die Europäische an den Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) bis EUR 40, pro Tag für maximal 10 Tage. Der Besucher hat mit der Europäischen die Abwicklung des Kranken-besuches vor Antritt der Reise abzustimmen. 4

5 Sonderrückreise nach Österreich Muss der Classic Karteninhaber wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bzw. des Todesfalls des Ehepartners oder eines nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister) nach Österreich zurückreisen und kann er sein ursprüngliches Rückfahrtticket nicht verwenden, so organisiert die Europäische die Rückfahrt und übernimmt die entstandenen Mehrkosten (nicht beanspruchtes Ticket der Europäischen vorlegen). Bei einem Flug werden höchstens die Kosten der Touristenklasse übernommen. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Überführung Verstorbener Im Falle des Todes des Classic Karteninhabers veranlasst die Europäische die notwendigen Maßnahmen für die Rückführung der Leiche zur Begräbnisstätte in Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten. Hilfeleistung in besonderen Notsituationen Bei Verlust/Diebstahl von Personaldokumenten, Geld oder Reisepapieren vermittelt die Europäische dem Classic Karteninhaber alle Informationen, die für die Wiederbeschaffung nötig sind. Vorschusszahlungen Die Europäische stellt dem Classic Karteninhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder in einer Notsituation wegen eines der Polizei bzw. SIX gemeldeten Verlustes oder Diebstahls der Classic Karte einen Vorschuss bis zu EUR 900, zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen. Rechtsschutz Die Europäische organisiert die Rechtsvertretung und übernimmt Kosten bis EUR 1.250,, falls der Classic Karteninhaber zivilrechtlich belangt wird (ausgeschlossen sind Schadensfälle durch/mit Motorfahrzeuge/n). Zusätzlich bevorschusst die Europäische eine Kaution bis zu EUR 5.100, für Zivilprozesskosten und für die Freilassung des Classic Karteninhabers bei einer Festnahme infolge eines Verkehrsunfalls. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen. Übermittlung von Nachrichten Nachrichten dringender Art werden von der Europäischen sofern diese im betreffenden Falle eine Hilfeleistung erbringt entgegengenommen und weitergeleitet. Notruf 24 Stunden täglich: Telefon: Europäische Reiseversicherung AG Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien Service Center: Telefon: , Fax: info@europaeische.at, Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. 5

6 Der zukaufbare PayLife 3-fach Reiseschutz Wollen Sie Ihren Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise erhöhen, dann können Sie um EUR 45, für eine Reise bis 17 Tage oder um EUR 49, für eine Reise bis 31 Tage den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz abschließen. Mit diesem Paket erweitern Sie bis zu 31 Tage lang den Leistungsumfang Ihres PayLife Classic Reiseschutzes durch umfassende Versicherungsleistungen. Detaillierte Informationen über den Umfang des zukaufbaren 3-fach Reiseschutz für eine Reise finden Sie auf Antrag für den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise Ich bin Inhaber einer PayLife Classic Karte und beantrage hiermit den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz ab dem angegebenen Tag für eine Reise bis 17 Tage um EUR 45, oder für eine Reise bis 31 Tage um EUR 49, und weise SIX an, die Gebühr über meine Classic Karte abzurechnen. Name Telefon Anschrift Geburtsdatum (Bitte angeben, an diese Adresse wird Ihnen die Bestätigung über den Abschluss der Versicherung geschickt) Meine Classic Visa Kartennummer: Gültig bis: Meine Classic MasterCard Kartennummer: Gültig bis: Ich benötige den Versicherungsschutz ab dem: (Datum einsetzen) und nehme zur Kenntnis, dass dieser frühestens 2 Werktage nach dem Einlangen des Antrages bei SIX beginnt und spätestens 17 bzw. 31 Tage nach Versicherungsbeginn endet. Datum Unterschrift Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise. Den Leistungsumfang und die Versicherungsbedingungen des zukaufbaren 3-fach Reiseschutz für eine Reise finden Sie auf Gleich reinklicken, informieren und Infoblatt herunterladen. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Wien Bitte den Antrag für den zukaufbaren 3-fach Reiseschutz per Fax an 01/ oder per Post an SIX senden. Die Beantragung ist auch bequem auf my.paylife.at möglich. 6

7 Inhaber der PayLife Classic Karte können den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise bis zu 17 Tage um EUR 45, bzw. für eine Reise bis zu 31 Tage um EUR 49, abschließen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz Leistungsteile Versicherte Person = Inhaber Besitz A Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 % Heimtransport nach Österreich bis 100 % Krankenbesuch bis 100 % Medikamententransport bis 100 % Überführung im Todesfall bis 100 % Vorschuss bei stationärer Behandlung bis EUR 5.000,- Hilfeleistungen in Notsituationen Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte bis EUR 1.000,- Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten ja Reiserückruf bis EUR 300,- Besitz B Auslandsreisekrankenversicherung Ambulante und stationäre Behandlung bis EUR ,- Hilfeleistungen in Notsituationen Such- und Bergungskosten bis EUR ,- Außerplanmäßige Rückreisekosten bei bis 100 % Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger Flugverspätungs-Mehrkosten bis EUR 110,- Abschleppkosten bis EUR 220,- Reisegepäckversicherung Beschädigung, Diebstahl oder bis EUR 2.000,- Abhandenkommen Verspätete Gepäcksausfolgung bis EUR 220,- Skibruch bis EUR 220,- Reiseunfallversicherung Todesfall EUR ,- Dauernde Invalidität ab 50 % EUR ,- Reiseprivathaftpflichtversicherung Sach- und Personenschäden pauschal bis EUR ,- Bezahlung C Bei Bezahlung der Auslandsreise mit der Classic Karte Reiseunfallversicherung Todesfall EUR ,- Dauernde Invalidität ab 50 % bis EUR ,- (entsprechend dem Invaliditätsgrad) 7

8 Die wichtigsten Telefonnummern Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen SIX MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife Classic Karte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr unter den folgenden Telefonnummern: Kartenbestellung: Telefon: , Fax: Änderungen und Ersatzkarten: Telefon: , Fax: Fragen zu Ihrer Abrechnung: Telefon: , Fax: Fragen zu Ihrem Jahresentgelt: Telefon: , Fax: Verlust oder Diebstahl Ihrer PayLife Classic Karte: Telefon: Kartensperre und im Notfall Emergency Cash (0 24 Uhr): Telefon: Medizinische Notfälle im Ausland und Fragen zum Versicherungsschutz In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter: Telefon: , Fax: info@europaeische.at Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein oder notieren Sie sich diese für den Notfall. 8

9 Sicher bis ins Detail Versicherungsbedingungen für die PayLife Classic Karten

10 EUROPÄISCHE Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009) Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1. Kreditkarte: von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Kreditkarte mit der Versicherungsleistung Einkaufsschutz. 2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte gemäß Pkt. 1. Artikel 2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der versicherten Gegenstände. Artikel 3 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt während der Dauer des aufrechten Kreditkartenvertrages weltweit für 45 Tage ab Übernahme der versicherten Gegenstände durch den Inhaber. Artikel 4 Versicherte Gegenstände 1. Sämtliche Gegenstände, die vom Inhaber zu privaten Zwecken erworben und zu 100 % mit der Kreditkarte bezahlt wurden, sind versichert. 2. Wenn es sich dabei um Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone) oder Sportgeräte (Ski, Fahrräder u. s. w.) handelt, sind diese versichert, wenn sie 2.1. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt werden, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; 2.2. sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke u. s. w.) genutzt werden; 2.3. bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden. Artikel 5 Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Inhabers zumutbar ist. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug für Schmuck, Uhren, Pelze oder technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone). Artikel 6 Höhe der Entschädigungsleistung 1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis 1.000,- -- bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände den Neuwert; -- bei Reparatur beschädigter reparaturfähiger Gegenstände die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den Neuwert; Die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur ist mit Rechnungen nachzuweisen. 2. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der Kreditkarte für den Gegenstand tatsächlich bezahlte Betrag. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen. 3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. 4. Der Inhaber trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt 30,- pro Versicherungsfall. Artikel 7 Versicherungssumme Die angeführte Versicherungssumme begrenzt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gilt pro Inhaber. Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten abgeleitet werden könnte, vervielfacht sich die Versicherungssumme nicht. Artikel 8 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für 1. Ereignisse, die durch den Inhaber oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verursacht werden (ausgenommen Verkehrsunfall, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von diesen herbeigeführt wurde); 2. Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammenhängen; 3. Ereignisse, die bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Inhaber eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 4. Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden. 5. lebende Tiere, Pflanzen, Lebensmittel, Fahrkarten, Geld, Schecks, Gutscheine, Wertpapiere jeder Art, Derivate, Edelmetalle, Juwelen oder Edelsteine; 6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, Rost, Korrosion, Erosion, Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände; 7. Beschaffenheitsmängel, für die eine gesetzliche oder gewerbliche Haftung des Herstellers oder Verkäufers besteht; 8. Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder Aufbewahrung entstehen; Artikel 9 Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: Der Inhaber hat 1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax; 3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden; 4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären; 5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer abzutreten; 6. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen; 7. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Kaufnachweise u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben. Artikel 10 Form von Erklärungen Für Anzeigen und Erklärungen des Inhabers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich. Artikel 11 Subsidiarität Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privatversicherungen Ersatz erlangt werden kann. Artikel 12 Entschädigung und Fälligkeit 1. Der Inhaber kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen danach fällig. 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden. 3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht. EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB 2009) i.d.f. Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz Für den PayLife Classic Reiseschutz gelten folgende Bedingungen im Rahmen des Leistungsverzeichnisses für den PayLife Classic Reiseschutz: Allgemeiner Teil Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1. Kreditkarte: von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Classic MasterCard oder Classic Visa. 2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte. 4. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein wenn auch nur vorübergehender Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht. 5. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z. B. wegen Studium, Berufsausübung u. s. w.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet. Artikel 2 Versicherte Personen Versicherte Person ist: 1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber; Artikel 3 Zeitlicher Geltungsbereich 1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage jeder Reise. 2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem - der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert; - der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet; - die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit); - der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich sowie Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit: 1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland - Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich. Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort als Wohnort. Artikel 5 Versicherungssummen Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gelten 1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber; Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen nicht. Artikel 6 Ausschlüsse 1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die 1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird; 1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammenhängen; 1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt; 1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden; 1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete eintreten; 10

11 1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden; 1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen; 1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden; der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping entstehen; bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten; bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt; infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. 2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere im Artikel 14 geregelt. Artikel 7 Obliegenheiten 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: Der Versicherte hat 1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax; 1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden; 1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären; 1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen; 1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer abzutreten; 1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen; 1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16 geregelt. Artikel 8 Form von Erklärungen Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform erforderlich. Artikel 9 Subsidiarität Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben u. s. w.) Ersatz erlangt werden kann. Artikel 10 Entschädigung und Fälligkeit 1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen danach fällig. 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden. 3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht. Artikel 11 Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. 5. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt für den Versicherten eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 10 %, mind. 75,-. Artikel 14 Ausschlüsse Nicht erstattet werden Kosten für 1. Transporte in Zusammenhang mit 1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie; 1.2. bestehenden oder chronischen Krankheiten (auch Psychosen u.ä.) oder bei Schwangerschaft. 12. Transporte in Zusammenhang mit Unfällen durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Art. 6, Pkt keine Anwendung; bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt; Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer unternommen werden; beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente) befand. 13. medizinische Behandlungen aller Art. Artikel 16 Obliegenheiten Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leistungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden keine Kosten ersetzt. II: Reisegepäckversicherung Artikel 27 Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte 1. Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden gekommen ist. 2. Versicherungsleistung Ist eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür vereinbarten Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt. 3. Verpflichtung des Versicherten Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungserhalt an den Versicherer zurückzuzahlen. Zusätzlich gilt für die Leistung Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich bei lebensbedrohender Erkrankung bzw. Todesfall von Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwistern : 1. Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden muss und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann, weil seine Anwesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen lebensbedrohender Erkrankung oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister). 2. Entschädigungsleistung Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige Rückreise nach Österreich entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten des Versicherten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt. Besonderer Teil I: Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland Artikel 12 Versicherungsfall Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten) während einer Reise im Ausland. Artikel 13 Leistungsumfang 1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für 1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer; 1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und zwar sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet); die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich die Rückreise nach Österreich, wenn die Rückreise mit dem vorhandenen Rückreiseticket nach einer stationären Behandlung im Ausland nicht möglich ist. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt. 2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel. Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. 3. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des Versicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder französischer Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Übersetzung in Anrechnung gebracht. 4. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von SIX ( zum Zeitpunkt des Versicherungsereignisses. 11

12 SIX Payment Services (Austria) GmbH A-1011 Wien Postfach 574 Geschäftsstelle: A-1030 Wien Marxergasse 1B T F service@paylife.at Sitz: Wien Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN v ATU DVR

Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten

Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten r hutz fü c S r e d en e Umfass ichen Einkäuf rufl Ihre be Für Ihren geschäftlichen Alltag: weltweiter Einkaufsschutz

Mehr

Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Für alle, die gerne unterwegs sind: weltweit reisen und den Basisreiseschutz genießen. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

Mehr

Leistungsverzeichnis. Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland. Information in medizinischen Belangen

Leistungsverzeichnis. Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland. Information in medizinischen Belangen EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für die Produkte easy kreditkarte MasterCard und easy kreditkarte VISA der easybank AG (ERV-RVB easybank 2013) Leistungsverzeichnis Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Mehr

PayLife Business Gold: Für höchste Ansprüche im Berufsleben

PayLife Business Gold: Für höchste Ansprüche im Berufsleben Die PayLife Business Gold Karten PayLife Business Gold: Für höchste Ansprüche im Berufsleben Mehr als nur ein Zahlungsmittel: Die Karte mit Berufsgepäckversicherung. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

Mehr

Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank MasterCard

Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank MasterCard Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank MasterCard Oberbank. Nicht wie jede Bank. Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank MasterCard Mit der Oberbank MasterCard genießen Sie nicht nur die Annehmlichkeiten

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

PayLife Gold / GoldPlus: Für Komfort in Gold - immer und überallihre OPTIONEN:

PayLife Gold / GoldPlus: Für Komfort in Gold - immer und überallihre OPTIONEN: Die PayLife Gold Karten PayLife Gold / GoldPlus: Für Komfort in Gold - immer und überallihre OPTIONEN: PIN-Code statt Unterschrift Info SMS Ihre Allround-Versorgung für alle Lebenslagen: Der ideale Begleiter

Mehr

Der PIN-Code. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

Der PIN-Code. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Der PIN-Code PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Entweder gleich oder sofort! PIN-Code Bestellung: Ich beantrage für meine Kreditkarte eine persönliche Identifikationsnummer (PIN-Code) für den Bezug von

Mehr

MasterCard RED. Zahlen mit Karte ohne Jahresgebühr? Ich bin so frei. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

MasterCard RED. Zahlen mit Karte ohne Jahresgebühr? Ich bin so frei. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. MasterCard RED Zahlen mit Karte ohne Jahresgebühr? Ich bin so frei. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. MasterCard RED Frei beladen, frei bezahlen Die MasterCard RED ist eine wiederbeladbare Prepaid Karte,

Mehr

Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten

Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Business Classic Karten r hutz fü c S r e d en e Umfass ichen Einkäuf rufl Ihre be Für Ihren geschäftlichen Alltag: weltweiter Einkaufsschutz

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Einzigartig. Die Vorteile Ihrer PayLife Black

Einzigartig. Die Vorteile Ihrer PayLife Black Einzigartig. Die Vorteile Ihrer PayLife Black [ b ] prepared BLACK BENEFITS vielseitig weltweit Nur mit Ihrer PayLife Black erleben Sie die Black Experience: Diese ist Ihre Eintrittskarte in die Black

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Verantwortung der Kreditkarteninhaberin/des Kreditkarteninhabers... 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Verantwortung der Kreditkarteninhaberin/des Kreditkarteninhabers... 2 Inhaltsverzeichnis 1. Verantwortung der Kreditkarteninhaberin/des Kreditkarteninhabers... 2 1.1. Kontrolle der Monatsabrechnungen von card complete... 2 1.2. Kartenverlust/-diebstahl... 2 2. Allgemeine

Mehr

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Reiseschutz der BKS MasterCard

Reiseschutz der BKS MasterCard Reiseschutz der BKS MasterCard Voraussetzung: Voraussetzung für den Reiseschutz ist der Besitz der BKS MasterCard. Mit der BKS MasterCard genießen Sie nicht nur die Annehmlichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege.

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Hausrat außer Haus Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Wenn einer eine Reise tut...... dann kann er leider nicht immer nur Erfreuliches berichten. Das Gepäck

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09

AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09 AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09 Reiserücktritts-Versicherung REISEPREIS BIS PRAEMIE - 200 EURO 8 EURO - 300 EURO 11 EURO - 400 EURO 13 EURO - 600 EURO 18 EURO - 800 EURO 25 EURO - 1000 EURO 29

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: Angaben zum versicherten Verletzten: Vor- und Zuname des versicherten Verletzten: PLZOrt: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: Adresse des versicherten Verletzten:

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Elementar-Schadenanzeige

Elementar-Schadenanzeige Janitos Versicherung AG - Postfach 104169-69031 Heidelberg - Tel. 06221 709 1570 - Fax. 06221 709 1571 - schadenservice@nitos.de Versicherungsscheinnummer: Schadennummer: Elementar-Schadenanzeige Sehr

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Merkblatt Schaden in der Sachversicherung

Merkblatt Schaden in der Sachversicherung Merkblatt Schaden in der Sachversicherung Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, sich im Schadenfall dem Versicherer gegenüber richtig zu verhalten. 1. Pflichten und Rechte im Schadenfall 2. Besonderheiten

Mehr

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt.

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt. Bescheinigung Krankenkasse Die Friedrich-List-Schule Darmstadt für im Rahmen des EU Programms Leonardo da Vinci berufsbezogene Praktika im Ausland durch. Während der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen

Mehr

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten z fsschut Einkau ve inklusi Für die Lust am Shoppen: weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen. PayLife. Bringt Leben

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Die ASKÖ-SPORTUNFALLVERSICHERUNG

Die ASKÖ-SPORTUNFALLVERSICHERUNG Die ASKÖ-SPORTUNFALLVERSICHERUNG Wie jedes Jahr möchten wir unseren Mitgliedern auch für 2013 die ASKÖ Sportunfallversicherung zu gewohnt guten Konditionen anbieten. Stammversicherung Die Stammversicherung

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Versicherer Versicherungsschein-Nr. Schaden-Nr. Versicherungsnehmer Name, Vorname Straße PLZ, Wohnort Telefon-Nr. E-Mail Sollte einmal der Platz nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP)

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP) Produktinformationsblatt Reiseschutz für Au Pairs für Aufenthalte bis zu 3 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AP) Sie interessieren sich

Mehr

Jede Tour ein Abenteuer!

Jede Tour ein Abenteuer! Jede Tour ein Abenteuer! Die private Tretradversicherung Bund Deutscher Radfahrer e.v. Unfallversicherung Gegenstand der Versicherung Die Versicherungskammer Bayern gewährt Versicherungsschutz gegenüber

Mehr

Kurzreiseschutz. Basisschutz Zusatzpaket. OAFA Direkt Storno bis 4.000 pro Reise. OAFA DIREKT Storno 100% 100% Basisschutz bis 1.

Kurzreiseschutz. Basisschutz Zusatzpaket. OAFA Direkt Storno bis 4.000 pro Reise. OAFA DIREKT Storno 100% 100% Basisschutz bis 1. Leistung GÜLTIGKEIT: Maximale Dauer der Versicherung/Reise - Komplett-Schutz - Reise-Schutz - Storno-Schutz Reiseschutz mit Storno Reiseschutz ohne Storno Storno Plus Paket Kurzreiseschutz laut Staffel

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Reiseschutz. Reiseversicherungspaket für den Pensionistenverband SORGENFREI IN DEN URLAUB. REISEVERSICHERUNGSPAKET FÜR DEN PENSIONISTENVERBAND

Reiseschutz. Reiseversicherungspaket für den Pensionistenverband SORGENFREI IN DEN URLAUB. REISEVERSICHERUNGSPAKET FÜR DEN PENSIONISTENVERBAND Reiseschutz Reiseversicherungspaket für den Pensionistenverband SORGENFREI IN DEN URLAUB. REISEVERSICHERUNGSPAKET FÜR DEN PENSIONISTENVERBAND Paket Österreich und Paket Europa. DAS REISEVERSICHERUNGSPAKET

Mehr

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen

Mehr

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:

Mehr

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Versicherungsnummer Schadensnummer Bitte zurückschicken an: Union Reiseversicherung AG Reiseservice 66099 Saarbrücken Frage: Antwort: 1. Geben Sie bitte

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Leistungen Leistungsteil A erhalten Sie durch den Besitz der Karte

Leistungen Leistungsteil A erhalten Sie durch den Besitz der Karte Zukaufbarer 3-fach Reiseschutz für ein Auslandssemester Inhaber einer PayLife Gold oder GoldPlus Karte für Studierende können den zukaufbaren 3-fach Reiseschutz für die Dauer eines Auslandssemesters (max.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Maestro Traveller. Mehr Freiheiten. Jederzeit. Weltweit. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

Maestro Traveller. Mehr Freiheiten. Jederzeit. Weltweit. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Maestro Traveller Mehr Freiheiten. Jederzeit. Weltweit. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Der Maestro Traveller ist eine Prepaid Karte, die Sie wiederbeladen können. Damit bezahlen Sie überall dort,

Mehr

Schiffsurlaub. Versicherung

Schiffsurlaub. Versicherung Versicherung Schiffsurlaub Reise- und Reiserücktrittskosten-Versicherung speziell für den Wassersporturlaub Folgeschadenversicherung/Kautionssumme Zuverlässige und schnelle Hilfe durch die ANWB- Notrufzentrale

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Support

united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Support united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Preis- und Leistungsverzeichnis... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 1 Standard-... 3 1.1 Vertragslaufzeit und Abrechnung... 3 1.2 Leistungen

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN GEBRAUCH EINER S KREDITKARTE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN GEBRAUCH EINER S KREDITKARTE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN GEBRAUCH EINER S KREDITKARTE Fassung Jänner 2014 Fassung Juli 2015 7. Pflichten und Haftung des Karteninhabers 7.1. Der Karteninhaber hat bei der Nutzung und nach Erhalt der

Mehr

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!

Mehr

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz.

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Gesundheit Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Privater Versicherungsschutz für Reisen bis zu einem Jahr Auslandsreise- Krankenversicherung ARE

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Art des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen

Art des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen Anspruchsanmeldung Referenz der Anspruchsanmeldung: (Nur das Büro) Persönliche Details: Name: Art des Anspruches: Datum: Adresse: Telefon: Email: Wichtige Information 1. Bitte füllen Sie die beigefügten

Mehr

ADAC-Auslands- Krankenschutz

ADAC-Auslands- Krankenschutz Für Mitglieder der energie-bkk So günstig können Sie sich und Ihre Familie absichern! Beitragsübersicht ADAC-Auslands-Krankenschutz für Mitglieder der energie-bkk ADAC-Auslands- Krankenschutz Für Mitglieder

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN KREDITKARTEN-REISESCHUTZ DER BAWAG P.S.K. AG 2012 (ERV-RVB BAWAG P.S.K. 2012)

EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN KREDITKARTEN-REISESCHUTZ DER BAWAG P.S.K. AG 2012 (ERV-RVB BAWAG P.S.K. 2012) EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN KREDITKARTEN-REISESCHUTZ DER BAWAG P.S.K. AG 2012 (ERV-RVB BAWAG P.S.K. 2012) LEISTUNGSVERZEICHNIS KREDITKARTE GOLD REISESCHUTZ Voraussetzung für den Versicherungsschutz

Mehr

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank Mastercard

Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank Mastercard Reiseschutz für InhaberInnen der Oberbank Mastercard Mit der Oberbank Mastercard genießen Sie nicht nur die Annehmlichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sondern ebenso Rückholschutz und weitere

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Entspannt unterwegs. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve

Entspannt unterwegs. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve Entspannt unterwegs. rsicherung : Jetzt profitieren. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve Mehr Sicherheit auf Reisen. In der Schweiz und im Ausland. Ab jetzt können Sie sich voll und ganz auf die schönen Seiten

Mehr

Der Versicherungsschutz der PayLife Gold Karten

Der Versicherungsschutz der PayLife Gold Karten Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Gold Karten 3-fach R eiseschu tz inklusive Ihre Allround-Versorgung für alle Lebenslagen: Der ideale Begleiter beim Shoppen, zu Hause, im

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

XXL - Schutz Haushaltversicherung (Z80) Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert werden. 1. Kulturen, Balkonblumen

Mehr

- 1 / 5 - Schadenanzeige zur Haftpflichtversicherung Industrie und Produkt

- 1 / 5 - Schadenanzeige zur Haftpflichtversicherung Industrie und Produkt - 1 / 5 - Dieses Formular können Sie auch bei uns im Internet finden _ www. Versicherungsschein-Nr.: Beruf/Art des Betriebes: Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt Ja Nein teilweise % Geschädigter oder Anspruchsteller,

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung

Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung Längerer Urlaub und kürzere Arbeitszeit bringen mehr Freizeit. Mehr Freizeit heißt aber auch mehr Unfälle, ob auf der Urlaubsfahrt, beim Bergsteigen, beim

Mehr

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte Tarif Plan1 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam: Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung

Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung Marscheider Telefon: 0 91 91 / 1 59 40 Schadensanzeige - Haftpflichtversicherung Versicherer: Versicherungs-Nr.: Schaden-Nr.: Vers.-Nehmer: Schadentag: Uhrzeit: Schadenort: Bankverbindung des VN: Kto.-Nr.

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau Seite 1 von 5 zwischen Ausbildungsvertrag, Mühlweg 4b,, und Herrn / Frau Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Anschrift Straße PLZ Ort Tel. privat Tel. dienstlich Mobil E-Mail nachfolgend Ausbildungsteilnehmer

Mehr

zahlt als Treugeber den nicht anderweitig gedeckten Anteil der Gesamtkosten in Höhe von z. Z.

zahlt als Treugeber den nicht anderweitig gedeckten Anteil der Gesamtkosten in Höhe von z. Z. TREUAND AKTIENGESELLSCAFT Bitte an Treuhand zurück err (Bitte die freilassen) (nachfolgend Vertragsbestatter genannt) een Bestattungsvorsorgevertrag über see / ihre derestige Bestattung und / oder das

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr