Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, Sozialpasses und Seniorenpasses. Präambel

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1 Stadt Offenburg Fachbereich Bürgerservice und Soziales Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, Sozialpasses und Seniorenpasses Präambel Die Stadt Offenburg sieht sich in ihrer besonderen sozialen Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern und unterstützt mit diesen Richtlinien und den damit verbundenen freiwilligen kommunalen Leistungen Kinder und Jugendliche, Familien und Alleinstehende und Seniorinnen und Senioren bei deren Teilhabe am sozialen Leben und der gesellschaftlichen Integration. Niemand soll aus finanziellen Gründen auf die vielfältigen Erziehungs-, Betreuungs-, Bildungs- und Kulturangebote verzichten müssen. Diese vielschichtigen Möglichkeiten tragen deshalb zu einer lebenswerten sozialen Stadt bei und sollen die jeweiligen Begünstigten, die ihren Hauptwohnsitz in Offenburg haben, ermuntern am gesellschaftlichen Leben teil zu nehmen. Stand:

2 I Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen Die Leistungen richten sich beim Familienpass an Kinder und Jugendliche von 0 bis 17 Jahren Sozialpass an Erwachsene von 18 bis 59 Jahren Seniorenpass an Erwachsene ab 60 Jahren I.1 Familienpass Stufe I: Familien/nichteheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende erhalten für Ihre Kinder (Pflegekinder und Adoptivkinder sind gleichgestellt) unter 18 Jahren, unter Berücksichtigung ihres Jahresbruttoeinkommens (Stufe I-III) gemäß Anlage 1 Ermäßigungen beim Besuch der folgenden Einrichtungen / Veranstaltungen: Kindergarten, Kindertagesstätte, Schülerhort verlässliche Grundschule Musikschule (gilt nur für kommunal geförderte Angebote) Jugendkunstschule Volkshochschule (max. 2 Kurse/Jahr beim Kinder- und Jugendlichenangebot) Stadtranderholung Jugendsportfreizeitwoche Ermäßigungen auf Verpflegungskosten werden nicht gewährt. Zusätzlich bei Stufe II: Schwimmbäder: Gutscheine für eine Zehnerkarte pro Kind und Schuljahr für Kinder ab 6 Jahren Schülerbeförderung: Unter Anrechnung eines Eigenanteils von 50 % je Schüler und Beförderungsmonat werden die restlichen Fahrtkosten beim öffentlichen innerstädtischen Nahverkehr für alle Schüler der Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien und der beruflichen Vollzeitschule übernommen, sofern die einfache Wegstrecke von der Wohnung zur Schule in der Regel mehr als 2 km für Grundschüler und Haupt Stand:

3 schüler und 3 km bei allen anderen Schularten beträgt; bei Schwerbehinderten entfällt die Wegstreckenbegrenzung. Gesetzliche Förderungen und Ermäßigungen nach den Richtlinien des Ortenaukreises sind vorrangig zu beanspruchen und anzurechnen. Die Gutscheine sind jeweils für das laufende Schuljahr zu beantragen und werden auf den betreffenden Schüler ausgestellt; sie sind nicht übertragbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen. Zusätzlich bei Stufe III (maßgeblich ist das Familienbruttoeinkommen): Messe GmbH: Gutschein für einen kostenlosen Eintritt zur Oberrhein-Messe für Kinder ab sechs Jahren Kulturelle Veranstaltungen: Gutscheine für zwei kostenlose Besuche einer kulturellen Veranstaltungen (nur für Kinder- und Jugendangebot) der Stadt Offenburg (Theater, Konzert, kommunales Kino) für Kinder ab drei Jahren; bei weiteren Besuchen 50%-Ermäßigung auf die Eintrittsgebühr. ÖPNV: Gutschein für eine TGO-Punktekarte für Kinder ab sechs Jahren pro Jahr. I.2 Sozialpass: Personen ab 18 bis einschließlich 59 Jahren, die mindestens seit drei Monaten in Offenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und selbständig einen Haushalt führen, erhalten unter Berücksichtigung des Familienbruttoeinkommens gemäß Anlage 1 Ermäßigungen beim Besuch der folgenden Einrichtungen / Veranstaltung: Volkshochschule: Gutschein für eine 100%-Ermäßigung bei Kursen, höchstens jedoch im Gesamtwert von 50 EUR pro Jahr, für jede im Pass aufgeführte Person. Städtische Ausstellungen : kostenloser Eintritt Messe GmbH : Gutschein für einen kostenlosen Eintritt zur Oberrhein-Messe. Kulturelle Veranstaltungen: Gutscheine für zwei kostenlose Besuche einer kulturellen Veranstaltung der Stadt Offenburg (Theater, Konzert, kommunales Kino); bei weiteren Besuchen 50%-Ermäßigung auf die Eintrittsgebühr Stand:

4 Schwimmbäder: Gutschein für eine Zehnerkarte pro Jahr für jede im Pass aufgeführte Person. ÖPNV: Gutschein für eine Punktekarte für jede im Pass aufgeführte Person Minigolf: 50%-Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr der Anlagen in Offenburg. Kostenlose Mitgliedschaft in der Stadtbücherei I.3 Seniorenpass Stufe I: entfällt Stufe II: Personen ab 60 Jahren erhalten, unter Berücksichtigung ihres Jahresbruttoeinkommens gemäß Anlage 1 Ermäßigungen beim Besuch folgender Einrichtungen / Veranstaltungen: Volkshochschule: Gutschein für eine 100%-Ermäßigung bei Kursen, höchstens jedoch im Gesamtwert von 50 EUR pro Jahr. Schwimmbäder: Gutscheine für fünf 10er-Karten ÖPNV: Gutscheine für fünf Punktekarten à 20 Punkte oder eine Reduzierung der Halbjahreskarte/Jahreskarte um 26 EUR / 51 EUR. Alternativ können die Passinhaber 16 Gutscheine im Wert von je 3 EUR für Taxifahrten beziehen. Zusätzlich bei Stufe III (maßgeblich ist das Familienbruttoeinkommen): Kulturelle Veranstaltungen: Gutscheine für zwei kostenlose Besuche einer kulturellen Veranstaltungen der Stadt Offenburg (Theater, Konzert, kommunales Kino); bei weiteren Besuchen 50%-Ermäßigung auf die Eintrittsgebühr Kostenlose Mitgliedschaft in der Stadtbibliothek II Anrechenbares Einkommen / Nachweise II.1 Allgemeines Die jeweiligen Jahreseinkommensgrenzen sind in der Anlage 1 geregelt. Die Bruttogrenzen sind gestaffelt aufgeführt; jeweils 10 %-Zuschläge erfolgen wenn Stand:

5 Steuern vom Einkommen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens 50 % der Krankheitskosten über eine Privatversicherung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder mindestens 50 % der Alterssicherung über eine Privatversicherung entrichtet werden. Diese Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen. In den Bruttoeinkommensgrenzen sind bereits Werbungskostenpauschalen berücksichtigt. Für den Familienpass Stufe I-III und Seniorenpass Stufe II ist grundsätzlich das Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers und des Partners zugrunde zu legen. Als Bemessungszeitraum hierfür gilt das Kalenderjahr vor Beginn des zu fördernden Zeitraumes. Für den Sozialpass sowie Stufe III bei Familien- und Seniorenpass ist grundsätzlich das Jahresbruttoeinkommen aller Familienmitglieder maßgeblich. Als Bemessungszeitraum hierfür gilt das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. Das maßgebliche Bruttoeinkommen umfasst den Gesamtbetrag aller Einkünfte (negative Einkünfte z.b. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung dürfen nicht aufgerechnet werden). Nicht angerechnet werden nur Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld sowie Wohngeld. Personen, die ihre Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) tragen, wird die Bruttoeinkommensgrenze um EUR als Ausgleich für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung angehoben. Im laufenden Jahr sich ergebende Einkommensänderungen bleiben grundsätzlich ohne Auswirkung. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Lebenssituationen wie eintretende Sozialhilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit, Tod eines Familienangehörigen oder Geburt eines Kindes. II.2 Nachweise Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden. Dies können sein: Jahresverdienstbescheinigung (Dezemberabrechnung) des Vorjahres Stand:

6 Einkommensteuerbescheid des Vorjahres Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate aktueller Sozialhilfebescheid, ALG2-Bescheid Rentenbescheid des Vorjahres andere Nachweise Bei den aufgeführten Unterlagen handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Eventuell sind weitere oder nicht aufgeführte Unterlagen notwendig. Kann das Einkommen des Vorjahres nicht nachgewiesen werden, kann die Anspruchsberechtigung vorläufig auf Grundlage der Einkünfte des zweitvorangegangenen Jahres ausgestellt werden. Die Antragsteller sind verpflichtet, den Vorjahresnachweis, sobald er vorliegt, nachzureichen. Die Anspruchsberechtigung wird dann endgültig erteilt oder versagt. II.3 Besonderheiten Für den Familienpass Stufe III und den Seniorenpass Stufe III gelten die Einkommensgrenzen des Sozialpasses. Die Einkommensgrenze im Familienpass erhöht sich um je EUR für das 1. und 2. Kind, um je weitere EUR ab dem 3. Kind (Ausgangswert). III Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren III.1 Allgemeines Für alle Passarten gilt das Antragsprinzip. Die Anspruchsvoraussetzung ist jeweils jährlich nachzuweisen. Die Anträge sind bei der Stadt Offenburg, BürgerBüro, Fischmarkt 2, oder bei den Ortsverwaltungen in den Ortsteilen zu stellen. Antragsteller mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellen ihre Anträge im Zimmer 107 des Fachbereichs Bürgerservice und Soziales in der Amand-Goegg- Straße 4 (Kulturforum). Stand:

7 III.2 Familienpass Die Ermäßigungen richten sich nach der Kinderzahl und dem Vorjahres- Bruttoeinkommen von Antragsteller und Partner gemäß Abschnitt II; Antragsteller müssen in Offenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Es finden alle Kinder, die zum Haushalt gehören bzw. gehört haben, Berücksichtigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder zu hause wohnen oder nicht. Die Gebührenermäßigung erfolgt nach der Familiengröße, abhängig von der Stellung der Kinder in der Geschwisterreihe. Der Familienpass ist von 01. September bis 31. August (Schuljahr) gültig. Anträge, die im laufenden Monat gestellt werden, gelten rückwirkend ab dem 01. des Antragsmonates. Ermäßigung für das Stufe I Stufe II/III 1. Kind 10 % 30 % 2. Kind 40 % 50 % 3. Kind 60 % 70 % ab dem 4. Kind 80 % 90 % III.3 Sozialpass Die Ermäßigungen richten sich nach dem Familieneinkommen im aktuellen Jahr gemäß Abschnitt II. Bei Antragstellung sind Belege der Einkünfte der letzten 12 Monate, bei Sozialhilfeempfängern der Sozialhilfebescheid vorzulegen. Zum Einkommen zählen auch Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld (ALG 1) u. ä. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld. III.4 Seniorenpass Stufe I entfällt III.5 Seniorenpass Stufe II und III Die Ausgabe des Seniorenpasses Stufe II erfolgt gegen eine Gebühr von 5 EUR, Stufe III ist kostenlos, auf Nachweis der Personalien und der wirtschaftlichen Verhältnisse. Er ist ein Jahr gültig. Stand:

8 IV Sonstiges IV.1 Ermäßigungen erfolgen in jedem Falle nachrangig nach allen gesetzlichen und sonstigen öffentlichen Leistungen. Die Förderungen wenden sich ausschließlich an Personen, denen für das entsprechende Angebot keine vorrangigen gesetzlichen Unterstützungen zustehen. IV.2 Alle gewährten freiwilligen Leistungen der Stadt Offenburg können durch Beschluss des Gemeinderates erweitert, verändert oder aufgehoben werden. IV.3 Ausgestellte Pässe können für die Dauer ihrer Gültigkeit zurück verlangt werden, wenn falsche Angaben gemacht oder eine missbräuchliche Verwendung festgestellt wurde. IV.4 Verfallene oder verlorene Gutscheine oder Karten werden nicht ersetzt. IV.5 Falsche Angaben führen zur Rückforderung der gewährten Ermäßigung und/oder zum Ausschluss von Leistungen. Die Stadt Offenburg behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten. V Schlussbemerkungen V.1 Die Änderungen treten zum in Kraft. V.2 Der Familienpass kann für das Schuljahr 2005/06 mit den neuen Einkommensgrenzen bereits ab beantragt werden. V.3 Pässe, die vor dem ausgestellt wurden, behalten für Ihre Laufzeit Gültigkeit. Stand:

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