Markenrecht für Winzer. Praktische Tipps für Markenanmeldungen
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- Hermann Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Markenrecht für Winzer Praktische Tipps für Markenanmeldungen
2 Inhalt Schutz der eigenen Individualität... 4 Was ist eine Marke?... 6 Verfahren der Eintragung... 8 Einmal geschützt, immer geschützt? Lohnt sich der Aufwand? Was wir für Sie tun können
3 Einleitung Nomen est Omen, zu deutsch der Name ist ein Zeichen. Diese bekannte lateinische Redensart drückt ein Phänomen aus, das im modernen Marketing längst kein Geheimnis mehr ist. Wer eine Ware verkaufen will, kann sich schon lange nicht mehr allein auf die Qualität seines Produktes verlassen. Heute müssen nahezu genauso viel Zeit und Geld in den Aufbau eines Namens und einer Marke investiert werden. Wie Sie den Gewinn dieser Mühen sichern und Missbrauch verhindern können, zeigt dieser Leitfaden. 3
4 Schutz der eigenen Individualität Die individuellen Besonderheiten Ihres Produkts lassen sich auf vielfältige Weise schützen. Der Jurist spricht hierbei allgemein von Schutzrechten. Technische Besonderheiten, wie ein besonderer Flaschenverschluss, können als Patent oder als dessen kleinerer und auch günstigerer Bruder, dem Gebrauchsmuster schutzfähig sein. Auf eher ästhetische Gestaltungsformen, wie die Form einer Flasche, stellt das sogenannte Geschmacksmuster ab. Einen großen Anteil an der Einzigartigkeit des Produkts hat auch das Flaschenetikett, als eine Art Visitenkarte. Die Mühen für seinen Entwurf schützt das Urheberrecht. 4
5 Wer hingegen den Firmennamen, ein Logo oder den Namen eines Weines schützen lassen will, kann dies am sinnvollsten über die Eintragung als Marke tun. Der Vorteil von angemeldeten Schutzrechten ist dabei, dass Sie eine Monopolstellung in Bezug auf die geschützte Bezeichnung und das geschützte Logo bekommen. Während es einfache Namen mehrfach geben kann, bietet die Markenanmeldung die Möglichkeit, dass Sie allein eine Bezeichnung in einem bestimmten Bereich wie dem Weinbau nutzen dürfen. 5
6 Schutz der eigenen Individualität Was genau jedoch alles als Marke schutzfähig ist, lässt sich kaum mit einem Satz beantworten und auch ein Blick ins Gesetz hilft dem Nicht-Juristen nur bedingt weiter. Im Wesentlichen sind als Marke schutzfähig alle Kennzeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie müssen aber grafisch darstellbar sein. Schutzfähig sind dabei Wortmarken, wie beispielsweise der Weinname, Bildmarken, wie Logos, oder auch die Kombination als Wort-/Bildmarken. Sogar Farben, Farbkombinationen und Tonfolgen sind als Marke eintragungsfähig. Für Ärger sorgt regelmäßig die Eintragung von Kennzeichen, die auf der Grenze zur reinen Produktbeschreibung stehen, wie Herkunftsangaben oder rein beschreibende Begriffe. So sinnvoll gerade in der Weinbranche über solche Bezeichnungen wichtige 6
7 Identitätsmerkmale eines Weins kommuniziert werden können, so naheliegend ist die Gefahr, dass durch den Markenschutz leicht erworbene Monopolstellungen missbraucht werden. So ist beispielsweise die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz im Jahr 2008 erfolgreich gegen den Markenschutz von Terroir-Begriffen, wie vom roten Sandstein, vom Kalkstein oder Schiefer vorgegangen. 7
8 Verfahren der Eintragung Der Markenschutz entsteht in der Regel erst mit der Eintragung beim zuständigen Registeramt. Schutz im Bundesgebiet genießen DE-Marken, welche beim deutschen Patent- und Markenamt ( anzumelden sind. Die Gebühren hierfür belaufen sich auf rund 300 Euro. EU-Marken sind dagegen in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt. Die Eintragung hat hier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu erfolgen und kostet rund Euro. Für sogenannte IR-Marken besteht ein noch weitergehender internationaler Schutz im Rahmen des Madrider Markenabkommens. Zuständig hierfür ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf, gleichwohl der Antrag hier ebenfalls beim DPMA zu stellen ist. 8
9 Markenschutz kann zudem nur für bestimmte Waren- bzw. Dienstleistungsklassen beantragt werden. Für Winzer interessant sind insbesondere die Klassen Nr. 32, 33 und 43, die (alkoholische) Getränke und die Verpflegung und Beherbergung von Gästen umfassen. Bevor jedoch für ein Kennzeichen Markenschutz beantragt werden kann, ist zwingend zu recherchieren, ob bereits eine ähnliche Marke eingetragen ist, um sich nicht Ansprüchen Dritter auszusetzen. Hierzu stellen die Registerämter umfangreiche Online-Tools zur Verfügung. Auch die Beratung durch einen erfahrenen Markenrechtler ist im Zweifel zu empfehlen. 9
10 Einmal geschützt, immer geschützt? Nach erfolgreicher Eintragung besteht der Markenschutz 10 Jahre. Die Schutzdauer kann jedoch durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 Euro jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, sodass Marken praktisch unbegrenzten Schutz genießen. Die Durchsetzung des Schutzes obliegt jedoch dem Markeninhaber selbst. Das DPMA führt hier bei jährlich Neuanmeldungen keine Kontrollen durch. Insoweit ist die Eintragung einer Marke nur der erste Schritt zum effektiven Markenschutz, der zweite Schritt muss zwingend Marktüberwachung heißen. Nach 14 Abs. 1 Markengesetz steht Ihnen nach der Eintragung allein das Nutzungsrecht an der Marke zu. Niemand darf im geschäftlichen Verkehr ohne Ihre Zustimmung ein identisches oder verwechselbares Kennzeichen nutzen. 10
11 Die möglichen Ansprüche reichen von Unterlassungsansprüchen über Schadensersatz bis hin zu Rückruf und Vernichtung bereits produzierter Konkurrenzprodukte. Ob dem Dritten die Existenz Ihrer Marke bekannt war, ist dabei irrelevant. Zur praktischen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine außergerichtliche Abmahnung die kostengünstigste Möglichkeit. 11
12 Lohnt sich der Aufwand? Wir müssen unseren guten Ruf besser schützen. Was in der Theorie so einfach und einleuchtend klingt, ist in der Praxis dann doch mit etwas Aufwand verbunden. Nichtsdestotrotz sollte es in jedem Fall eine Überlegung wert sein, ob nicht die Eintragung einer Marke ein sinnvoller Schritt sein kann, um die Einzigartigkeit Ihres Produkts zu sichern, es von der Masse abzuheben, Nachahmer abzuschrecken und um Missbrauch vorzubeugen. 12
13 13
14 Was wir für Sie tun können Beratung im Markenrecht Markenanmeldung Markenrecherche Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform Erstellung der IT-Verträge Erstellung aller Rechtstexte für den Betrieb Ihrer E-Commerce-Plattform Allgemeine Geschäftsbedingungen Impressum für alle Merchants und Gesellschaftsformen Datenschutzinformationen Widerrufsrecht, Rückgaberecht 14
15 RESMEDIA Wir beraten Winzer im E-Commerce-Recht und im Markenrecht. Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter zwei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des IT-Rechts, des E-Commerce-Rechts, des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Bildnachweis: Titel benbro - Fotolia.com Seite 5: Miraldo - Fotolia.com Seite 9: sulupress - Fotolia.com Seite 13: DOC RABE Media - Fotolia.com 15
16 Kanzlei RESMEDIA Mainz RESMEDIA - Kanzlei für IT-Recht, E-Commerce-Recht und gewerblichen Rechtsschutz Am Winterhafen Mainz Telefon: Telefax: mainz@res-media.net Web:
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