8 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

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1 TEIL 8 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Die nachstehenden textlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 52 der Stadt Westerland I. Festsetzungen 1. Art der Nutzung gem. 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB Sonstige Sondergebiete (80-1) gem. 11 Abs.2 Bau NVO ZweckbestImmung und Art der Nutzung Im SO Die Zweckbestimmung "Dauerwohnen und Touristenbeherbergung" dient überwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens sowie der Touristenbeherbergung. Im Gebiet SO-1 sind zulässig a) Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung b) Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Rahmen der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( vgl. 2. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden.) c) Räume für die Ausübung freiberuflich Tätiger soweit die wohnartige Nutzung bezogen auf das zulässige Maß der Nutzung überwiegt Ausnahmsweise können zugelassen werden d) die der Versorgung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienenden Laden und nicht störende Handwerksbetriebe e) Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke f) kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Form von Hotels. Der Einbau von Küchen, Kochnischen, Schrankküchen oder sonstigen Kochgelegenheiten in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern ist unzulässig. Für den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter ist eine Wohnung zulässig. Für Personal sind höchstens zwei Zimmer zulässig Reine Wohngebiete (WR) gem. 3 BauNVO Zweckbestimmung und Art der Nutzung Im WR Die Zweckbestimmung "Reine Wohngebiete" Anlagen und Einrichtungen des Wohnens. dient überwiegend der Unterbringung von Zweckbestimmung Im Gebiet WR sind zulässig: 1. Wohngebäud e 4

2 1.2.4 Unzulässigkeit von Ausnahmen Im WR ( gem. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ) Ausnahmen im Sinne von 3 BauNVO : 1.Laden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2.Anlagen for soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen for kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht zulässig. 2. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen In Wohngebäuden 11 Abs.2 BauNVO in Verbindung mit 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO Für jedes Wohngebäude im "Sondergebiet Dauerwohnen und Touristenbeherbergung" ist eine Dauerwohnung (1. Wohnsitz) vorzusehen. Bei Wohngebäuden, deren Brutlogeschoßfläche (BGF) mindestens 130 qm beträgt, ist - neben der geforderten Dauerwohnung zusatzlich eine Wohnung mit Touristenbeherbergung und - je weitere 45 qm BGF eine zusätzliche Wohnung mit Touristenbeherbergung zulassig. Die Dauerwohnung muß - in Anlehnung an die Wohnflächenobergrenzen des 11. Wohnungsbaugesetzes für eine familiengerechte Wohnung - eine Mindestgröße von 70 qm Wohn- und Nutzfläche (DIN 277), die Wohnung mit Touristenbeherbergung eine Mindestgröße von 35 qm Wohn- und Nutzfläche (DIN 277) aufweisen. Bei der Berechnung der Wohn- und Nutzflächen sind Flächen in Kellern und Spitzböden nicht anrechenbar. Bleiben bei der Aufteilung der für das GrundstOck zulässigen BGF in die geforderte Dauerwohnung und die zusätzlich möglichen Wohnungen mit Touristenbeherbergung Restflächen übrig, so ist die Bildung einer weiteren Wohnung mit Touristenbeherbergung erst dann zulässig, wenn die verbleibende Restfläche 75 % von 45 qm BGF übersteigt. Anstelle der Wohnungen mit Touristenbeherbergung können auch Dauerwohnungen, jedoch max. nur in der höchstzulassigen Anzahl der Wohnungen mit Touristenbeherbergung, hergestellt werden. Die weiteren Dauerwohnungen können die für die geforderte Dauerwohnung einzuhaltende Mindestgröße von 70 qm Wohn- und Nutzfläche (DIN 277) unterschreiten. Bei kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes in Form von kleinen Hotels sind pro Zimmereinheit mindestens 25 qm Wohn- und Nutzfläche (DIN 277) einzuhalten. 3. Festsetzungen der Mindestgrößen der Baugrundstücke 9 Abs.1 Nr.3 BauGB Für das gesamte Plangebiet werden Mindestgrößen der Baugrundstücke entsprechend den Einschrieben im Plan festgesetzt. Bei Grundstücken die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes, die festgelegte Mindestgröße unterschreiten, gilt die Mindestgröße nicht. Bei diesen Grundstücken entspricht die vorhandene Grundslücksgröße der Mindestgröße. 5

3 4. Maß der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gern. 20 Abs. 3 BauNVO sind bei der Enmittlung der Geschoßflächen Aufenthaltsräume in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. 5. Zahl der Vollgeschosse 16 Abs. 2 BauNVO Die Zahl der Vollgeschosse wird gemäß 16 Abs. 4 BauNVO als Höchstgrenze festgesetzt. 6. Bauweise 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Siehe Einschriebe im Plan: 7. Anlagen für den privaten ruhenden Verkehr 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Die Anlagen für den privaten ruhenden Verkehr sind auf den jeweiligen Grundstocken unterzubringen. Stellplätze sind nur in der Fläche des Vorgartens oder im Bereich der seitlichen Grenzabstände des Hauptgebäudes zulässig. Stellplätze in der Fläche des Vorgartens sind besonders zu gestalten (vergl. 14.). Garagen und Oberdeckte Stellplätze sind in der Fläche des Vorgartens unzulässig. Im Bereich der seitlichen Grenzabstände der Hauptgebaude sind Garagen und überdeckte Stellplätze nur zulässig, soweit sie gegenüber der Vorderkante des Hauptgebaudes um mind. 1,50 m zurockspringen; die Zulässigkeit von Stellplätzen bleibt unberohrt. Auf den in Aussicht genommenen Grundstücken,,1-37 und.68-70" sind Garagen und Oberdeckte Stellplätze nicht zulässig. Auf den Grundstücken ist - mit Ausnahme der Vorgärten (siehe Text 14.) - je Oberbaubarer GrundstOcksfläche ein Garagengebäude bzw. Oberdeckter Stellplatz in den max. Abmessungen einer Doppelgarage (siehe Text 13.5.) zulässig. 8. Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsfläche 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Für die in Aussicht genommenen Grundstücke ist jeweils nur eine Einfahrt in einer max. Breite von 3,50 m als Anschluß an die Verkehrsfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind die in Aussicht genommenen GrundstUcke,,68-70" (Wohnsiedlung-SOd ) 10. Höhenlage der Baugrundstücke 9 Abs. 2 BauGB und 92 LBO Die Höhenlage der gewachsenen Oberfläche des Baugrundstückes ist zu erhalten; Abgrabungen oder Vertiefungen sind unzulässig. 6

4 11. Nebenanlagen 14 Abs. 1 BauNVO Nebenanlagen sind innerhalb der jeweils Uberbaubaren Grundstücksfläche - mit Ausnahme der Grundstücke mit reetgedeckten Gebäuden - allgemein zulässig. Nebenanlagen unterhalb des Vollgeschosses sowie Kellergeschosse dürfen die Umfassungswände des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind unterirdische Schwimmbäder mit einer max. Fläche von 100 qm, sowie unterirdische Verbindungsgänge zwischen baulichen Anlagen mit einer max. lichten Breite von 1,50 m. Diese dürfen sowohl die Umfassungswände des Hauptbaukörpers als auch die Baugrenzen überschreiten. Untergeordnete Nebenanlagen bzw. Einrichtungen gemäß 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den in Aussicht genommenen Grundstücken.9-67" bis zu einem Gesamtvolumen von 20 cbm außerhalb der Bauflächen; auf den in Aussicht genommenen Grundstücken,,1-8" jedoch tur jede Hausscheibe zulässig. Die Flächen der Vorgärten sind von Nebenanlagen freizuhalten. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die in Aussicht genommenen Grundstocke,,68-70" (Wohnsiedlu ng Süd). Hier sind für den Geschosswohnungsbau ( 22 Gebäude ) untergeordnete Nebenanlagen bzw. Einrichtungen, wie Fahrrad- und Geräteunterstellanlagen, Technikräume bis zu einer Gesamtfläche von 850 m' zulässig. Die Bau- und Nutzungsverbote gem. der 70 und 78 Landeswassergesetz (LWG) sind zu beachten. Für sämtliche Bauvorhaben innerhalb des Deiches, wie z.b. Garagen, Gartenhäuser, Stellplätze, Nebenanlagen, ist vor Baubeginn eine deichbehördliche Genehmigung des Amtes für ländliche Räume Husum erforderlich. 12. Grundflächen von Garagen, Stellplätzen sowie von Nebenanlagen 19 Abs. 4 BauNVO Die zulässige Grundfläche auf dem jeweiligen in Aussicht genommenen Grundstück darf abweichend vom 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden. Ausnahmen bilden die Grundstocke, die mit unterirdischen Schwimmbädern bzw. unterirdischen Verbindungsgängen unterbaut werden. Hier darf die zulässige Grundfläche um bis zu 125 % überschritten werden. 13. Gestaltung baulicher Anlagen 13.1 Höhenentwicklung der Hauptbaukörper Die festgesetzten Höhen sind auf den Mittelwert der zu erhaltenden Oberfläche des vorhandenen Grundstocks im Bereich der überbaubaren Grundstücke zu beziehen. Auf in Aussicht genommenen Grundstücken: Max. Höhe der Schnittlinie von Gebäudewand und Dachhaut: Max. Gesamthöhe,, 1-8",,9-27;",,28-37" 3,60 m 3,30 m I 5,80 m 3,30 ml 5,80 m 9,00 m 7,00 m 7,00 m 7

5 ,,38" 4,OOm 9,70m "39" 6,50 m 10,50 m.. 40" 3,30 m 8,50 m.,41-60" 3,00 6,20 m.. 61" 5,80 m 9,70 m,,62-67" 3,30 m 8,50 m.. 68 und 70" 7,00 m 11,00 m.. 69" 12,00 m 17,00 m Danziger Str. 4(Hochhaus)"22,OO m 22,00 m Als Ausnahme kann für Teilbereiche eine Größere Höhe der Schnittlinie von Gebaudeaußenwand und Dachhaut zugelassen werden Höhenentwicklung von Garagen, überdeckten Stellplätzen und Nebenanlagen Die Schnittlinie von Außenwand und Dachhaut darf eine Höhe von 2,50 m, bezogen auf den Mittelwert der zu erhaltenden Oberfläche des vorhandenen Grundstücks, nicht überschreiten Gestaltung der Hauptbaukörper Außenwandgestaltung und Dachform/Dachneigung, Dacheindeckung Auf in Aussicht genommenen Grundstücken Außenwandgestaltung und Dachform/Dachneigung, Dacheindeckung:,,1-8" Verblendmauerwerk - rot I rotbraun, KrOppelwalmdach , Dachpfannen, Dachsteine oder Faserzementdach platten, unsymetrisches Satteldach r, braun oder anthrazit,,28-37" Verblendmauerwerk - rot 1 rotbraun, unsymetrisches Satteldach r, 8

6 braun oder anthrazit,,38" Sattel- oder KrOppelwalmdach 1 50' - 55',,,39" Sattel- oder KrOppelwalmdach 135' - 45',,,40" Verblendmauerwerk - rot! rotbraun, Sattel- oder KrOppelwalmdach 135' - 45', "41-60" Verblendmauerwerk - gelblicher Farbton Satteldach 135' - 40', braun oder anthrazit Dachaufbauten sind zur Straßenseite unzulilssig Sattel- oder KrOppelwalmdach 1 35' - 45', "62-67" Sattel- oder KrOppelwalmdach 145' - 55', "68 und 70" Sattel- oder KrOppelwalmdach 145' - 55', gelblicher Farbton, Holz-, Metall- oder Fassadentafeln Sattel- oder Walmdach bzw. Kombination aus belden; Hochhaus Danziger Str. 4 auch Flachdach 1 30' - 50', Metall- oder Pappeindeckung, braun, grau oder anthrazit - matt Kellerlichtschilchte: Kellerlichtschachte sind bis zu einer Tiefe (Abstand von der Gebiludeaußenwand) von max. 0,60 m im Lichten zulilssig. Die Summe der Breiten von Kellerlichtschachten darf im Lichten 9

7 eine Länge von 2/5 der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Die Lichtschächte sind waagerecht auf Gelandehöhe (siehe Text 9.) abzudecken Kellerniedergänge: Das Eintrittspodest bei Kellerniedergängen darf eine Größe von 1,5 qm nicht überschreiten; weitere Podeste sind nicht zulässig. Der Kellerniedergang darf eine max. lichte Breite von 1,20 m nicht überschreiten. Je Hausteil ist nur ein Kellerniedergang zulässig Energie-Gewinnungsanlagen: Bei Hartdächern sind Energie-Gewinnungsanlagen zulässig, soweit sie den Festsetzungen Ober die Dachneigung entsprechen Dachaufbauten: Dachaufbauten, Loggien sowie Unterbrechungen der Trauflinie sind bis zu einer Gesamtlänge von 2/5 der jeweiligen Trauflänge (Gebäudelänge) zulässig. Einzellängen von Dachaufbauten sind bis max. 2,75 m (gemessen am Fußpunkt der Aufbauten), Einzellängen von Frontspießen bis max. 3,50 m zulässig. Der Abstand der Dachaufbauten untereinander muß mind. 1,50 m und zur seitlichen Gebäudeaußenkante (Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut) mind. 1,30 m betragen. Die Vorderseite der Dachaufbauten sind lotrecht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die in Aussicht genommenen Grundstocke,,68-70" (Wohnsiedlung-Süd ) DachOberstände: Dachüberstände sind bis zu einer max. Breite von 0,80 m zulässig. Ausgenommen hiervon sind die in Aussicht genommenen Grundstücke,,68-70" (Wohnsiedlung-SOd ) 13.4 Größe und Gestaltung von Wintergarten Wintergärten sind - mit Ausnahme der Grundstocke mit reetgedeckten Gebäuden - allgemein zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen kann im Rahmen des zulässigen Maßes der Nutzung bis zu 1,00 m zugelassen werden, soweit das festgelegte Baufenster die Errichtung eines Wintergartens mit 20 qm Grundfläche nicht zuläßt Größenbegrenzung Eine max. Grundfläche von 20 qm darf nicht überschritten werden Außenwandgestaltung Transparente Glas oder glasähnliche Stoffe; Ansichtsbreiten von Konstruktionsteilen dürfen max. 0,15 m betragen Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung Die Festsetzungen für die Hauptgebäude finden keine Anwendung; Dachflächen sind in transparenten Glas oder glasähnlichen Baustoffen auszubilden. 10

8 13.5 Größe und Gestaltung von Garagen und überdeckten Stellplätzen Größen begrenzung von Garagen Je überbaubarer Grundstücksfiäche ist ein Garagengebäude oder überdeckter Stellplatz zulässig. Bei Grundstücken mit reetgedeckten Gebäuden ist der Anbau von Garagen bzw. überdeckten Stellplätzen an den Hauptbaukörper unzulässig. Einzelgaragen: Die max. Länge von 7,50 m und die max. Breite von 3,75 m dürfen nicht überschritten werden. Doppelgaragen: Die max. Länge von 7,50 m und die max. Breite von 6,50 m dürfen nicht überschritten werden Außenwandgestaltung wie Hauptgebäude auf gleichem Grundstück- oder Holz Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung Die Dachgestaltung muß der des Hauptgebäudes auf gleichem Grundstück angepaßt sein. Dacheindeckung: Bei Flachdach mit Blende, und bei geneigter Form wie Hauptgebäude, Metalleindeckung oder ökologischer Eindeckung. Dachfenster und Dachaufbauten sind unzulässig Garagentore Garagentore dürfen nicht aus transparenten Bauteilen bestehen Fenster Fensteröffnungen dürfen eine Einzeigröße von 0,6 qm nicht überschreiten; die Gesamtfläche der Fensteröffnungen darf 1,2 qm nicht überschreiten Gestaltung von Nebenanlagen Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Außenwandgestaltung Verblendmauerwerk wie Hauptgebäude, Holz, Glas oder glasähnliche Baustoffe Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung Die Dachgestaltung muß der des Hauptgebäudes auf gleichem Grundstück angepaßt sein. Dacheindeckung: Bei Flachdach mit Blende, oder bei geneigter Form wie Hauptgebäude, Metalleindeckung oder ökologische Eindeckung. Dachfenster und Dachaufbauten sind unzulässig Nebenanlagen außerhalb der bebaubaren Grundstücksfiächen: Außenwandgestaltung 11

9 Holz. Dacheindeckung: Metalleindeckung, Dachpappe oder ökologische Eindeckung. Dachfenster und Dachaufbauten sind unzul~ssig. Die max. Firsthöhe von 2,50 m darf nicht überschritten werden. 14. Gestaltung der Vorgärten und Einfriedungen 92 LBO Vorgärten - d. h. die Räume zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Baufluchten - sind gmnerisch zu gestalten und dürfen nicht als Arbeits - oder Lagerfl~che genutzt werden; Zugänge sowie Zufahrten tor die Anlagen des privaten ruhenden Verkehrs sind hiervon ausgenommen. Die Vorgärten sind durch Anpflanzungen mit inseltypischen Pflanzen- und Gehölzarten, Friesenwällen oder Holzz~unen aus senkrechten Latten zu begrenzen; eine max. Höhe von 0,90 m darf nicht überschritten werden. Im seitlichen und hinteren Bereich des Grundstückes sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Soweit in den Vorgärten Stellplätze (siehe Text 7.) angelegt werden, sind die Oberflächen der Standplätze als Pflasterung mit mind. 30% Durchgrünung auszubilden. Außerdem sind Stellplätze in den Vorgärten durch Anpflanzungen mit inseltypischen Pflanzen- und Gehölzarten in einer Bepflanzungstiefe von mind. 1,00 m und einer Bepflanzungshöhe von mind. 0,50 mund max. 0,70 moder Friesenwälle in einer Höhe von mind. 0,50 mund max. 0,90 m gegenüber dem Straßenraum abzugrenzen; Zugänge sowie Zufahrten für die Anlagen des privaten ruhenden Verkehrs sind hiervon ausgenommen. 15. Werbeanlagen Werbeanlagen sind im Gebietstyp "SO-i" und WR nur bis zu einer Größe von 0,6 qm zulässig. Die max. Höhe der Werbeanlage darf 1,50 m nicht überschreiten. Leuchtwerbung und Schaukästen sind unzulässig. MITTEILUNGEN OHNE NORMENCHARAKTER Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 52 liegt im Geltungsbereich einer Satzung der Stadt Westerland zur Sicherung mit Fremdenverkehrsfunktionen (Satzungsgebiet V), erlassen auf der Grundlage des 22 des Baugesetzbuches (BauGB) und des 1 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen. Die GrundstOcke im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 52 unterliegen - bezogen auf die Begründung und Teilung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechten, Teilerbbaurechten, Dauerwohnrechten sowie Dauernutzungsrechten - dem Genehmigungsvorbehalt nach 22 BauGB. Erhaltungssatzung Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 52 liegt im Geltungsbereich einer Satzung der Stadt Westerland über die Erhaltung baulicher Anlagen (Satzungsgebiet 11), erlassen auf der Grundlage des 172 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 52 unterliegen der Erhaltung bezogen auf die Bevölkerungsstruktur und die stadtgeschichtlich bedeutsamen Gebäude der Stadt Westerland. 12

10 EXTERNE VERÖFFENlllCHUNG SOWIE VERLINKUNG AUßERHALB VON WVvW.GRIPS SYL T.D~NZULÄSSIG. WEITERVERARBEllUNG NICHT GESTATTET. DAS ANGEBOT AUF WVvW.GRIPS SYLT.DE ERHEBT KEINEN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT UND AKlUALlTÄT. MAßSTABSVERZERRUNGEN DURCH DIGITALISIERUNG NÖGLICH. IRRlÜMER VORBEHALTEN. EINE RECHTSVERBINDLICHKElT WIRD NUR DURCH DIE SATZuNG IM ORIGINAL GEWÄHRLEISTET. ~' ID DER PDF FASSUNG: INSELBAUAMT SYL T GRIPS INSULARE ENTWICKLUNGSPLANUNG w :P:P ::JeT - et Dl ~ "'co ::J:::S CD " en _CD ~}>. _.::J CD 0. o.~ - c CD ::J m", ~ CD?i.:::J :::Sc -::J 50. "'z etc Dl- ~ "", :::Sen CD"" ~ ::J :Po. ::J CD -~ Dl C "'::J CD", ::J CD et::j CD 0. g~ =l. _. ~ 3 o.gl CD!E. Q CD", ::J en CDeT :::SCD 3 CD co ö C:::s ::Jo. '" _. ie CD ~ (J) Dl N C ::J '" et CD 3- B o' :::s CD ::J

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