Sichern Sie sich ein Stück Lebens- und Wohnkultur im Bebauungsplan Nr. 10 Laikier der Gemeinde
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- Kristian Böhler
- vor 7 Jahren
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1 Sichern Sie sich ein Stück Lebens- und Wohnkultur im Bebauungsplan Nr. 10 Laikier der Gemeinde
2 Ortsbeschreibung: zum haben Die Gemeinde Langballig hat sich zunehmend Zentrum des Amtes Langballig entwickelt. Es sich Ärzte, eine Apotheke, Banken, eine Poststelle sowie verschiedene Gewerbebetriebe angesiedelt die die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Langballig ist seit dem Jahre 1988 Luftkurort und zeichnet sich durch einen hohen Freizeitwert aus. Dieser wird durch die Nähe des Hafens Langballigau sowie eines Kurbadbetriebes mit Schwimmbad zusätzlich unterstrichen. Erholungssuchende und Einwohner der Gemeinde Langballig, ca , gleichsam nutzen diese Angebote und fühlen sich wohl. Für die Kinder ist ein Kindergarten und eine Grundschule vorhanden. Weiterführende Schulen sind in Flensburg mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar.
3 Den Ort Langballig erreichen Sie über die B 199 Kappeln Flensburg. Der Autobahnanschluß zur A 7 Flensburg Hamburg ist ca. 20 Autominuten entfernt. Die größeren Städte wie Flensburg ( ca. 15 km ) und Schleswig (ca. 40 km ) sind mit dem PKW schnell zu erreichen. Langballig zählt zum Einzugsgebiet von Flensburg. Lage des Baugebietes: Das Bebauungsgebiet der Gemeinde Langballig befindet sich nördlich der Schule, östlich der K 97 und am Laikier. Bebaubarkeit: Im Rahmen der Satzung der Gemeinde Langballig über den Bebauungsplan Nr. 10 Laikier (s. Anlage) sind die Grundstücke bebaubar. Energieversorgung: Die Energieversorgung für das Bebauungsgebiet erfolgt über die schon vorhandene, umweltfreundliche Fernwärme. Kaufpreis: Voll erschlossene Grundstücke zwischen ca. 610 m² und ca. 980 m² ab 49,00 /m²
4 Nebenkosten: Vermessungskosten 1.000,00 (katastermäßige Vermessung des Grundstückes) Die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung der Wasserversorgung bis einen Meter auf das Grundstück (lt. Erschließungsvertrag mit den Versorgungsträgern) 870,00 Im Kaufpreis sind enthalten: Der Grunderwerb Die Kosten der erstmaligen Herstellung von Straßen und Wegen Die Herstellungskosten der öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanalisation Die Kosten für die Herstellung der Straßenbeleuchtung Die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünanlagen Allgemeine Kosten, die Sie mit berücksichtigen sollten: Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises Notar- und Gerichtskosten ca. 1,5 % des Kaufpreises Kosten für sonstige Versorgungsträger z. B. Strom, Fernwärme und Telefon (bitte direkt mit den Versorgern in Verbindung setzen und die Kosten erfragen) Eine Maklercourtage wird seitens der TEG Nord mbh nicht berechnet. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der TEG Nord mbh gerne zur Verfügung. Telefon-Nr: / info@teg-nord.de Internet:
5 Grundstücksliste Langballig "Laikier", B-Plan Nr. 10 Nr. Größe ca./m² Preis/m² Summe Vermess. Pauschale Wasser -anschluss Gesamt summe ca , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, ,00 19 a , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, , , , ,00 870, ,00
6 1. Bauabschnitt Bebauungsplan Nr. 10 Laikier Text (Teil B) 1. Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 4 i. V.m. 1 (6) BauNVO) Der Bau von Tankstellen und Gartenbaubetrieben ist auch ausnahmsweise nicht zulässig. 2. Höhe der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16 (2) Bau NVO) 2.1 Sockelhöhe Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens (nach Fertigstellung) darf nicht mehr als 0,5 m über der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Bei der Höhe der Verkehrsfläche gilt der höchste Punkt des Fahrbahnrandes vor den betreffenden Baugrundstücken als Orientierungsmaß. 2.2 Firsthöhe Die Firsthöhe darf 9,0 m über dem Erdgeschossfußboden (Sockelhöhe) des betreffenden Gebäudes nicht überschreiten.
7 3. Höchstzahl von Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Je Einzelhaus und je Doppelhaushälfte dürfen höchsten zwei Wohnungen errichtet werden. 4. Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind ( 9 (1) Nr. 10 BauGB) In einem Abstand von mindestens 2 m zu den festgesetzten Begrenzungen der zu erhaltenden Knicks und des am nördlichen Plangebietsrand neu anzulegenden Knicks sind bauliche Anlagen und Nebenanlagen nach 14 (1) BauNVO sowie Stellplätze und Garagen nach 12 BauNVO auf den Baugrundstücken nicht zulässig. 5. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB) 5.1 Neupflanzung von Straßenbäumen Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 28 heimische und standortgerechte Laubbäume anzupflanzen. 5.2 Neuanlage Knick Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen -Knick- am nördlichen Rand des Plangebietes ist ein landschaftstypischer Knick anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Je laufender Meter Knick sind mindestens 4 heimische und standortgerechte pflanzen Gehölze zu Örtliche Bauvorschriften ( 92 LBO) 1. Außenwandmaterialien 1.1 Verblendmauerwerk Für die Außenfassade der Hauptgebäude darf nur rotes, rotbraunes oder weißes Verblendmauerwerk verwendet werden. 1.2 Holzfassade Für die Außenfassaden der Hauptgebäude ist auch Holz zulässig. Deckende Farbanstriche sind nur in den Farben rot, rotbraun oder weiß zulässig. Untergeordnete Teilflächen sind auch in anderen Farben zulässig. 2. Dächer 2.1 Mindestdachneigung Die Dächer der Haupgebäude müssen eine Neigung von mindestens 28 aufweisen. Bei begrünten Dächern beträgt die Mindestdachneigung Nebendachflächen Nebendachflächen (z. B. Wintergärten oder andere untergeordnete Hauptanlagen) sind bis zu 25 % der Grundfläche des Haupgebäudes auch mit geringeren Dachneigungen zulässig. 2.3 Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind nur rote oder rotbraune, unglasierte Dachpfannen und Glas sowie begrünte Dächer zulässig. 3. Garagen und Nebenanlagen Die örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 (Außenwandmaterialien) und 2 (Dächer) gelten nicht für Garagen und Nebenanlagen.
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