Was ist Social Media? (1)
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- Sophia Friedrich
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1 Minimierung von Risiken in Social Media ISSS Security Lunch 21. Juni 2011, Restaurant Certo, Zürich Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG, Zürich Information Security Society Switzerland 1
2 Was ist Social Media? (1) 1:1-Kommunikation (individuelle Kommunikation) Anbieter User 1:n-Kommunikation (klassische Massenkommunikation) User Anbieter User User Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
3 Was ist Social Media (2) n:n-kommunikation (Social Media) User User User User Anbieter User Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
4 Bedeutung von Social Media (1) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
5 Bedeutung von Social Media (2) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
6 Bedeutung von Social Media (3) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
7 Bedeutung von Social Media (4) Firmen mit mindestens einem Social Media Kanal 100% 90% 80% 88% 89% 86% 84% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 50% 67% Quelle: Burson-Marsteller Asien Europa USA Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
8 Bedeutung von Social Media (5) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
9 Übersicht Minimierung von Risiken Rechtliche Risiken Andere Risiken Durch Arbeitnehmer verursacht Anderweitig verursacht Social Media Richtlinien Schutz der Reputation Weitere Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
10 Arbeitnehmer in Social Media (1) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
11 Arbeitnehmer in Social Media (2) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
12 Risiken des Arbeitgebers Schädigung der Reputation des Arbeitgebers Haftungsrisiken Verschwendung von Arbeitszeit Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Viren, Würmer, trojanische Pferde etc. Beanspruchung von Speicherkapazität Weitere Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
13 Chancen des Arbeitgebers Informationsquelle Teilweise Branchenüblichkeit Promotion von Produkten und Dienstleistungen Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und Meinungsmachern Weitere Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
14 Minimierung von Risiken Social Media Richtlinien Präventiv Schulungen / Kontrollen Berücksichtigung aktueller Entwicklungen Minimierung von Risiken Verwarnung Repressiv Kündigung Zivilrechtliches Vorgehen Strafrechtliches Vorgehen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
15 Social Media Richtlinien (1) Social Media Richtlinien: Freiheiten aufzeigen Schranken setzen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
16 Social Media Richtlinien (2) Sensibilisieren Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
17 Social Media Richtlinien (3) Aufklären Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
18 Social Media Richtlinien (4) Vorgaben machen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
19 Social Media Richtlinien (5) Inhalt von Social Media Richtlinien Einleitende Bemerkungen Verantwortlichkeit Allgemeine Verhaltensgrundsätze Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten Unzulässige Social Media Arbeitszeit und Social Media Anlaufstellen bei Fragen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
20 Social Media Richtlinien (6) Beispiele und Checkliste Beispiele: Daimler 1, SAP 2, SRF Schweizer Radio und Fernsehen 3 Checkliste: Checkliste für Social Media Richtlinien Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
21 Social Media Richtlinien (7) Verantwortlich für Social Media Richtlinien Ausarbeitung durch verschiedene Abteilungen (insb. Kommunikation und Recht) Beizug von externen Spezialisten Genehmigt durch Top-Management Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
22 Social Media Richtlinien (8) Umsetzung von Social Media Richtlinien Kurz und verständlich Schriftliche Zustimmung durch Arbeitnehmer Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
23 Persönlichkeitsverletzungen (1) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
24 Persönlichkeitsverletzungen (2) Fakten Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung erfolgt im Internet Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
25 Persönlichkeitsverletzungen (3) Zivilgesetzbuch Rechtsgrundlagen Obligationenrecht Strafgesetzbuch Weitere Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
26 Persönlichkeitsverletzungen (4) Arbeitsvertrag besteht noch (Variante A) wurde aufgelöst (Variante B) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
27 Persönlichkeitsverletzungen (5) Präventiv Möglichkeiten des Betroffenen Verwarnung Repressiv Kündigung Zivilrechtliches Vorgehen Strafrechtliches Vorgehen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
28 Persönlichkeitsverletzungen (6) Möglichkeiten des Betroffenen Verwarnschreiben Zivilrechtliches Vorgehen Strafrechtliches Vorgehen Klage auf Unterlassung Klage auf Feststellung Klage auf Schadenersatz Klage auf Genugtuung Weitere Weitere Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
29 Persönlichkeitsverletzungen (7) Behauptung Tatsache: falsche Tatsache Werturteil: unnötig verletzender und beleidigender Angriff auf Person des Betroffenen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
30 Persönlichkeitsverletzungen (8) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
31 Persönlichkeitsverletzungen (9) Schweiz Trinidad and Tobago Oberstes Gericht Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
32 Persönlichkeitsverletzungen (10) Provider als Mitverantwortlicher Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer Entscheid erforderlich Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
33 Persönlichkeitsverletzungen (11) Häufigste Irrtümer von Betroffenen Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht löst meine Probleme immer Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer zurückerstattet Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
34 Persönlichkeitsverletzungen (12) Konkretes Vorgehen Fakten ermitteln Rechtliche Einschätzung Abmahn-Phase Prozess-Phase Online Reputation Management Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
35 Übermässige Nutzung des Internets (1) "[ ] Facebook während der Arbeitszeit Individuelle Zahlen für die Facebook-Nutzung liegen nicht vor. Den [recte: Der] Vorwurf, dass die Mitarbeiter des Migrationsamtes während der Arbeitszeit stundenlang auf Facebook herumsurfen, scheint aber zuzutreffen. [ ]" Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
36 Übermässige Nutzung des Internets (2) Kein zwingendes Recht des Arbeitnehmers auf Nutzung des Internets am Arbeitsplatz Verbot oder Beschränkung durch Arbeitgeber ist zulässig (z.b. durch Social Media Richtlinien) Wann ist eine Nutzung übermässig? Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
37 Haftung des Arbeitgebers (1) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
38 Haftung des Arbeitgebers (2) Art. 55 Abs. 1 OR 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer [ ] in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
39 Haftung des Arbeitgebers (3) Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Kompetenzen überschreitet Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit beauftragt Entlastungsbeweis: Arbeitgeber hat zu beweisen, dass er alle objektiv gebotenen Massnahmen vorgekehrt hat Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
40 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
41 Screening (1) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
42 Screening (2) Wo sich Unternehmen über Stellenbewerber informieren Firma ABB Adecco Coop Credit Suisse Migros Nestlé Novartis Post Roche SBB UBS Zürich Bei Google Nein Ja* Ja* Nein Nein Nein Ja* Ja* Ja* Ja* Ja* Nein * Je nach Bewerbung, nicht standardmässig In sozialen Netzwerken wie Facebook Nein Ja* Ja* Nein Nein Nein Ja* Ja* Ja* Nein Nein Nein In beruflichen Netzwerken wie Xing Nein Ja* Ja* Nein Ja* Ja* Ja* Ja* Ja* Ja* Nein Nein Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
43 Screening (3) Zulässigkeit von Screening Mit Internetsuchdiensten oder in sozialen Netzwerken Keine direkt anwendbare Rechtsgrundlage Noch kein publiziertes Gerichtsurteil Diverse Lehrmeinungen: unzulässig Meinung des EDÖB 1 : grundsätzlich zulässig 1 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
44 Überwachung der Arbeitnehmer (1) Quelle: Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
45 Überwachung der Arbeitnehmer (2) Grundlagen Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR 1, datenschutzrechtliche Normen etc. Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nur beschränkt zulässig Leitfaden des EDÖB 2 über Internet- und - Überwachung am Arbeitsplatz 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) 2 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3 Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
46 Überwachung der Arbeitnehmer (3) Leitfaden des EDÖB Wichtige Orientierungshilfe Kritisch hinterfragen Musterreglement über die Internet- und - Überwachung am Arbeitsplatz Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
47 Dokumentationspflicht (1) Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
48 Dokumentationspflicht (2) Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern Rechtsgrundlagen: insb. Art. 957 OR und Geschäftsbücherverordnung 1 Davon erfasst: Geschäftskorrespondenz 2 Alle ein- oder ausgehenden oder auch intern erstellten Schriftstücke, deren Inhalt sich in irgendeiner Form bilanzmässig niederschlagen kann Auch gewisse s und Nachrichten in Social Media 1 Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (GeBüV) 2 Vgl. Art. 957 Abs. 2 OR Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
49 Praktische Tipps (1) Schweizerisches Urheberrechtsgesetz Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook Staatsverträge Schweizerisches Obligationenrecht Ausländisches Recht Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
50 Praktische Tipps (2) Der Umgang der Arbeitnehmer mit Social Media sollte klar festgelegt werden Die Festlegung kann in Social Media Richtlinien erfolgen Social Media Richtlinien sollten kurz und klar sein In der Regel sollten Schulungen und Kontrollen Social Media Richtlinien abrunden Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
51 Praktische Tipps (3) Bei Rufschädigungen ist überlegt vorzugehen Es besteht kein zwingendes Recht des Arbeitnehmers auf Nutzung des Internets am Arbeitsplatz Eine Haftung des Arbeitgebers für Handlungen des Arbeitnehmers ist recht weitgehend möglich Screening von potentiellen Arbeitnehmern ist grundsätzlich zulässig Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
52 Praktische Tipps (4) Die Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist nur beschränkt zulässig Die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern kann auch Nachrichten in Social Media erfassen Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
53 Bilderverzeichnis birgerking jwisser Nicholas_T Nicholas_T svenwerk jwisser Information Security Society Switzerland Nicholas_T ISSS2010XZ
54 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Information Security Society Switzerland ISSS2010XZ
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