Wirksamer Know-how-Schutz in der betrieblichen Praxis als Schlüsselstrategie im Wettbewerb. Seminar Know-how-Schutz
|
|
- Leander Jasper Kästner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirksamer Know-how-Schutz in der betrieblichen Praxis als Schlüsselstrategie im Wettbewerb Seminar Know-how-Schutz Dr. Matthias Sonntag, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Gleiss Lutz, 6. März 2013
2 Themenübersicht Ausgangslage Organisation Implementation Durchsetzung / Monitoring (Compliance) 2
3 Ausgangslage 1. In 70 % der Fälle von Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist der Täter ein interner Mitarbeiter. 2. In 20 % der Fälle lag der Schaden bei über einer halben Million Euro pro Fall (zzgl. indirekte Schäden). (Quelle: SiFo-Studie 2009/10 - Know-how-Schutz in Baden-Württemberg) 3
4 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Vorfrage: Wer ist im Unternehmen für Know-how-Schutz zuständig? Klare Regelung der Verantwortlichkeit (Know-How Schutz-Verantwortlicher?) Ansiedlung im vorhandenen Organisationsaufbau (z.b. F&E) Querschnittsaufgabe: Zusammenarbeit zwischen Abteilungen sicherstellen. 4
5 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 5
6 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Wertschöpfungsprozess in einem Unternehmen (vereinfachtes Beispiel): F&E Konstruktion Fertigung Marketing Vertrieb Kundenbetreuung 1. Wo besteht schützenswertes Know-how? 2. Wissensmanagementsystem 3. Innovationsmanagement 4. Wo bestehen besondere Risiken (Mitarbeiter und Außenkontakte)? 6
7 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 7
8 Stufe I Stufe II Schlüssel-Know-how: Verlust existenzgefährdend (i.d.r. < 5%) Wichtiges Know-how: Verlust (erheblich) spürbar, aber nicht existenzgefährdend (i.d.r. < 15%) Stufe III Sonstiges Know-how: Verlust nicht/kaum/nicht gravierend spürbar (i.d.r. >80%) 8
9 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 9
10 Betrieblicher Know-how-Schutz: Risikofaktoren Konkurrenten Besucher Hacker Mitarbeiter Know-how Problem: Besonders enge Einbindung in Betriebsorganisation F&E-Partner Lohnhersteller-/ Outsourcing- Partner Zulieferer Kunden 10
11 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Stufe I Bestandsaufnahme: Wer muss Zugang zu welchen Informationen haben? Stufe II Stufe III Welche Maßnahmen gegenüber Welchem Mitarbeiter? Abwägung: Angemessenheit/Kosten 11
12 Maßnahmen: Verabschiedung eines Schutzkonzepts Sensibilisierung seitens der Unternehmensleitung Schulungen der Mitarbeiter Hinweisgebersystem Monitoring (Aufnahme ins Compliance Programm) Sanktionenkatalog 12
13 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern (Auswahl) Vertragliche Maßnahmen Vertraulichkeitsvereinbarungen Wettbewerbsverbote Verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinien/ Richtlinien zur Nutzung von Social Media ggf. Verbot privater -/Internetnutzung Organisatorische Maßnahmen Überprüfung vor Einstellung (Pre-Employment-Screening) Mitarbeiterschulungen (Sensibilisierung für Know-how-Schutz) Förderung Mitarbeiterzufriedenheit/ Mitarbeiterbindung (Loyalitätsbonus, Arbeitsplatzgarantie) als Verratsprävention Aufsplittung von know-how-relevanten Arbeitsprozessen (Wissensteilung) 13
14 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Vertraulichkeitsvereinbarung Wettbewerbsverbot Gerichtet auf Nichtnutzung von Wissen (=gegenstandsbezogen) Vereinbarung ohne Gegenleistung möglich Gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerb (=personenbezogen) Nur verbindlich bei Karenzentschädigung (pro Jahr mind. Hälfte der letzten Bezüge) 14
15 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Vertraulichkeitsvereinbarungen (1) Während Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Arbeitsvertragliche Vertraulichkeitspflicht besteht auch ohne gesonderte Vereinbarung / Geheimnisverrat strafbar gemäß 17 Abs. 1 UWG Nutzen von Vertraulichkeitsvereinbarungen: a) Konkretisierung/Präzisierung bestehender Vertraulichkeitspflichten, b) Hinweis-/Warnfunktion (verdeutlicht Bestehen der Vertraulichkeitspflicht) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Begründung von fortdauernden Vertraulichkeitspflichten 15
16 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Vertraulichkeitsvereinbarungen (2) Probleme/Grenzen von Vertraulichkeitsvereinbarungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern: Unwirksamkeit, wenn zu weitgehend (sog. All-Klauseln ) oder intransparent ( 138, 307 ff. BGB) Beispiel (LAG Hamm DB 1989, 783): Geheimhaltungs-Erklärung: Ich verpflichte mich hiermit, alle mir während meiner Tätigkeit bei der Firma bekannt werdenden Geschäftsvorfälle, betrieblichen und finanziellen Verhältnisse, technischen Neuerungen, Verbesserungen und Erfindungen streng geheim zu halten. Behandlung wie Wettbewerbsverbot, wenn hinderlich für berufliches Fortkommen des Arbeitnehmers. Folge: Unverbindlichkeit mangels Karenzentschädigung 16
17 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Wettbewerbsverbot Während Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Gesetzliches Wettbewerbsverbot ( 60 HGB bzw. 241 Abs. 2 BGB). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Vereinbarung notwendig. Strenge Wirksamkeitserfordernisse, insbesondere: (1) Schriftform, 74 Abs. 1 HGB (2) Dauer: Max. 2 Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 74a Abs. 1 S. 3 HGB (3) Karenzentschädigung (mind. ½ der zuletzt bezogenen Leistungen), 74 Abs. 2 HGB 17
18 Maßnahmen ggü. Geschäftspartnern Maßnahmen gegenüber Geschäftspartnern (Auswahl) Vertraulichkeitsvereinbarungen Einzelfallgerechte Regelungen Keine Standard-NDAs Sorgfältige Auswahl Geschäftspartner Referenzen einholen Informationen über vorhandene Sicherheitsvorkehrungen einholen Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen verlangen Sorgfältige Auswahl des weiterzugebenden Wissens I.d.R. kein Outsourcing von Schlüssel-Know-how (5%) Bei wichtigem Know-how (15%): Strenge Erforderlichkeitsprüfung 18
19 Organisatorische/ technische Maßnahmen IT-Sicherheit Physische Maßnahmen Netzwerksicherheit (ggf. Sicherheitsanalyse) Schutz vor Viren/Trojanern etc. Schließen von Sicherheitslücken (Updates) Verschlüsselung von s/Datenträgern Data-Loss-Prevention-Systeme Verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinien Fachgerechte Entsorgung von Altgeräten Rückstandsfreie Löschung von Datenträgern Besonders gesicherte Bereiche (z.b. Entwicklungsabteilung) Schließ- und Alarmanlagen (abgestufte Zugangsberechtigungen für besondere Bereiche) Videoüberwachung Werkschutz Besondere Vorkehrungen bei Besuchern Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen in wichtiges Know-how 19
20 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Data Loss Prevention (DLP)-Systeme Funktionen Überwachung von Speicherorten (interne/externe Medien) Überwachung Netzwerkverkehr (z.b. , Up-/Download von Dateien) Unterscheidung zwischen verschiedenen Nutzern/Nutzergruppen möglich Vergabe von Zugriffsrechten, Dokumentation/Protokollierung von Zugriffen Information von Benutzern über regelwidriges Verhalten/Alarmierung von Vorgesetzten/Blockieren regelwidriger Zugriffe Nachteile/Risiken Rechtliche Zulässigkeit einzelner Funktionen fraglich/umstritten ggf. Behinderung von Arbeitsabläufen Nachteile für Betriebsklima : Gefühl der Überwachung bei Mitarbeitern Fazit: Maßvoller Einsatz konzentriert auf bestimmte Daten ggf. sinnvoll 20
21 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Bereiche ( 6b BDSG): Nur für bestimmte Zwecke (z.b. Wahrnehmung des Hausrechts, sonstige berechtigte Interessen). Keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen Hinweispflicht ( 6b Abs. 2 BDSG) Nicht öffentlich zugängliche Bereiche: Umfassende Abwägung der konkreten Umstände. Insbesondere Abwägung Vermögensinteressen Arbeitgeber Persönlichkeitsrechte Arbeitnehmer (vgl. BAG NZA 2004, 1278 Briefzentrum B.) Verdeckte Videoüberwachung: Zulässig zur Aufklärung von Straftaten, aber strenge Abwägung/Prüfung der Verhältnismäßigkeit ( 32 Abs. 1 S. 2 BDSG und BAG NJW 2012, 3594 Verdeckte Videoüberwachung). Bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. 21
22 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Überwachung -Verkehr erlaubt / geduldet Private -Nutzung Am Arbeitsplatz untersagt Arbeitgeber ist Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (a.a.: LAG Berlin-Brandenburg) Fernmeldegeheimnis ist zu wahren ( 88 TKG) (Verbot der Kenntnisverschaffung vom Inhalt oder näheren Umständen der Telekommunikation) Bei Verstoß: Strafbarkeit nach 206 StGB: Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses Einsichtnahme in grds. zulässig Aber: Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet, wenn beim Empfänger angelangt und dort im Postfach abgespeichert ist (LAG Berlin-Brandenburg; LAG Niedersachsen; VGH Hessen) 22
23 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen dient nicht der Verhinderung, sondern dem Nachweis von Geheimnisverletzungen. Wichtig z.b. zur späteren Durchsetzung von Unterlassungs-/ Schadensersatzansprüchen (=Begrenzung/Ausgleich des Schadens) Beispiele: Kundendaten mit bewusst fehlerhaftem Datensatz Konstruktionen mit technisch nicht notwendigen, aber leicht wiedererkennbaren Merkmalen (z.b. bestimmte Abmessungen mit ungeraden Zahlenwerten) 23
24 Organisatorisch-technische Maßnahmen ( Klassiker ): Geschäftsreisen Austausch auf Fachkonferenzen Besucher 24
25 Maßnahmen: Monitoring (Aufnahme ins Compliance Programm) Sanktionenkatalog Freistellung Entzug der Zugangsberechtigung / Sicherstellung von Geräten Zugriff auf Dateien etc.) und auch die Festlegungen, wann bzw. wie Unternehmensangehörige (Sicherheitskräfte, Management, Belegschaft etc.) sowie Externe (Geschäftspartner, Behörden etc.) informiert werden. 25
26 Fazit / Empfehlung für die Praxis. Einbindung der Unternehmensleitung Eigene Kompetenz Know-How Schutz-Verantwortlicher Grundlegenden Neustart wagen anstatt (nur) auf bisherigen Lösungen aufzubauen. 26
27 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
28 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Maybachstraße Stuttgart Deutschland T F
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. Anforderungen an die Unternehmenspraxis
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie Anforderungen an die Unternehmenspraxis Dr. Björn Kalbfus, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 2. Juni 2017 Carl Heymanns
MehrVERMEIDUNG GERICHTLICHER AUSEINANDERSETZUNGEN. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht
VERMEIDUNG GERICHTLICHER AUSEINANDERSETZUNGEN Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht Dr. Gerhard Röder, 3. Juli 2013 Inhalt I. Freiwilligenprogramm/Turboprämien 3 II. Ausschlussfristen
MehrAUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014
AUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Thomas Winzer, 31. Januar 2014 Inhalt 1. Ausgangspunkt 1 2.
MehrCompliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht
Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht Osnabrück, den 11. Juni 2008 Dr. Frank Merten Rechtsanwalt in München Inhalt Ausgangssituation Befragungen von Arbeitnehmern Kronzeugenregelung Einsichtnahme
MehrALLGEMEINES. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht
ALLGEMEINES Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht Dr. Doris-Maria Schuster, 26. Juni 2013 Sinn und Zweck Ausgleich/Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der
MehrWAS KANN SCHIEFGEHEN? BETRIEBSRATSWAHLEN 2014 AUS ARBEITGEBERSICHT. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014
WAS KANN SCHIEFGEHEN? BETRIEBSRATSWAHLEN 2014 AUS ARBEITGEBERSICHT Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Jens Günther, 31. Januar 2014 Gliederung I. Rolle des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen II. III.
MehrGesetzlicher Know-how-Schutz: Möglichkeiten und Grenzen. Seminar Know-how-Schutz. Dr. Björn Kalbfus, LL.M., Rechtsanwalt. Gleiss Lutz, 6.
Gesetzlicher Know-how-Schutz: Möglichkeiten und Grenzen Seminar Know-how-Schutz Dr. Björn Kalbfus, LL.M., Rechtsanwalt Gleiss Lutz, 6. März 2013 Themenübersicht Welches Know-how ist als Betriebs- oder
MehrGESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING. Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang
GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang Dr. Katrin Haußmann, 1. Juli 2014 Inhalt Zuordnung der Mitarbeiter 1 Interessenausgleich/Sozialplan
MehrStudienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz
Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz Spannungsfeld Selbstanzeigen und Akteneinsicht - Die Perspektive des Kronzeugen / Schadenersatzbeklagten Dr. Ingo Brinker, Bern, 8. Februar 2012 EuGH-Urteil
MehrArbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz Internet im Mittelstand: Chancen, Trends, Sicherheit Rosenheim, 09.10.2008 Rechtsanwalt Markus Lippmann www.bayme.de Gliederung I. Umfang der
MehrPRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS Produktsicherheitsgesetz und Qualitätssicherungsvereinbarungen
PRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS 2014 Produktsicherheitsgesetz und Qualitätssicherungsvereinbarungen Dr. Detlef Schmidt, 22. Januar 2014 Inhalt Thema und Thesen des Vortrags 3 Systematik des Produktsicherheitsrechts
MehrArbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern
Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor
MehrGENEHMIGUNGSRECHTLICHE FRAGESTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PCI-VERORDNUNG UND ANPASSUNGSBEDARF IN DEUTSCHLAND
GENEHMIGUNGSRECHTLICHE FRAGESTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PCI-VERORDNUNG UND ANPASSUNGSBEDARF IN DEUTSCHLAND Energie-Workshop der WWU Münster/Forschungsstelle Regulierungsrecht (ITM) Prof. Dr. Tobias
MehrRECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN: PROBLEMSTELLUNGEN UND FALLSTRICKE FÜR DEN VERKÄUFER. Bundesverband der Unternehmensjuristen M&A Summit 2013
RECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN: PROBLEMSTELLUNGEN UND FALLSTRICKE FÜR DEN VERKÄUFER Bundesverband der Unternehmensjuristen M&A Summit 2013 Dr. Jan Bauer, 18. Juni 2013 Inhalt Einleitung: Ablauf eines Verkaufsverfahrens
MehrGESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING
GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING Unterrichtungsschreiben Neues zum notwendigen Inhalt und zur Verwirkung des Widerspruchsrechtes Dr. Jens Günther, 1. Juli 2014 Inhalt
MehrENTWICKLUNGSPOTENTIALE IN DER IMMOBILIENTRANSAKTION WEITSICHT BEI DER KÄUFER DUE DILIGENCE ALS GRUNDLAGE FÜR EIN EXIT- ORIENTIERTES ASSET MANAGEMENT
ENTWICKLUNGSPOTENTIALE IN DER IMMOBILIENTRANSAKTION WEITSICHT BEI DER KÄUFER DUE DILIGENCE ALS GRUNDLAGE FÜR EIN EXIT- ORIENTIERTES ASSET MANAGEMENT Revitalisierung und Neukonzeption von Einkaufs- und
MehrGrenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz
Britta Mester Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz Autor Dr. Britta Mester Universität Oldenburg Veranstaltung Stärkung des Arbeitnehmer-Datenschutzes Tagung der Hanns-Seidel-Stiftung
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
MehrENTSCHÄDIGUNGSRECHT IN DEUTSCHLAND. 27. März 2013
ENTSCHÄDIGUNGSRECHT IN DEUTSCHLAND 27. März 2013 2 I. Entschädigungsbegriffe Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung Lastenausgleich Entschädigung für Vertreibung und Kriegssachschäden
Mehr23. RDV-Forum BDSG 2003: Konsequenzen für die betriebliche Videoüberwachung. RA Ch. Klug
BDSG 2003: Konsequenzen für die betriebliche Videoüberwachung Videoüberwachung (VÜ) am Arbeitsplatz Frage 1: Hat sich die Rechtslage mit der 3. Fassung des BDSG geändert? Frage 2: Ist 6b BDSG eine Schutznorm
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
MehrÖffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?
Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-
MehrBEFREIUNGSRECHT UND DIE URTEILE DES BSG VOM 4. MÄRZ 2014: WAS BLEIBT, WAS IST NEU?
BEFREIUNGSRECHT UND DIE URTEILE DES BSG VOM 4. MÄRZ 2014: WAS BLEIBT, WAS IST NEU? Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmensanwälte!? Was ist nach den Syndikus-Urteilen des BSG
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrARBEITSRECHTLICHE PROBLEME BEI BESTEHENDER BETRIEBLICHER ALTERSVERSORGUNG - UND WIE KÖNNEN DIESE VERMIEDEN WERDEN? AXA bav-symposium 2014
ARBEITSRECHTLICHE PROBLEME BEI BESTEHENDER BETRIEBLICHER ALTERSVERSORGUNG - UND WIE KÖNNEN DIESE VERMIEDEN WERDEN? AXA bav-symposium 2014 Dr. Martin Diller, 20. Februar 2014 A. Gesetzgebung Rente mit 63
MehrÜberwachung von Beschäftigten
Überwachung von Beschäftigten IHK 30. August 2012 Referent: Jörg Zarth FRITZ-DOBISCH-STR. 12 66111 SAARBRÜCKEN Tel.: +49 (0)681 / 94781-0 E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de URL: www.datenschutz.saarland.de
MehrDatenschutzhinweise. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte
Datenschutzhandbuch Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext 311 Mitarbeiterinformation Datenschutzhinweise Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Artikel 13, 14 und
MehrDatenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten - und Internetnutzung am Arbeitsplatz
Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten email- und Internetnutzung am Arbeitsplatz Cebit 2006 Rechtsanwalt Thomas Feil IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Ist-Zustand Früher: Der Umgang
MehrImmaterielle Rechtsgüter beim Unternehmenskauf
Heinrich-Heine-Universität Juristische Fakultät Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz Forum Unternehmensrecht & Werkstattgespräche Immaterielle Rechtsgüter beim Unternehmenskauf Düsseldorf, 2. Juni 2003
MehrArbeitnehmerdatenschutz in der Mühle des europäischen Rechts
in der Mühle des europäischen Rechts 1 Inhalt A. Renaissance des Datenschutzes B. Besonderheiten des Arbeitnehmerdatenschutzes C. Deutscher Gesetzesvorschlag zum Arbeitnehmerdatenschutz D. EU-Grundverordnung
MehrNeue Pflicht zu technischorganisatorischen. Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG
Neue Pflicht zu technischorganisatorischen Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund IT-Sicherheitsgesetz Am 25.07.2015 in Kraft
MehrPUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung
PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung 2. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen Dr. Jacob von Andreae, Goslar, 20. November 2014 Inhalt
MehrSaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf
SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, 11.11.2009 Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf 1 1 2 3 Datenschutzrecht Wann greift es ein? Auftragsdatenverarbeitung
MehrDie Ahlhorn-Entscheidung des OLG Düsseldorf Konsequenzen für die Praxis
Dr. Olaf Otting, Gleiss Lutz Büro Frankfurt Dieser Artikel ist erschienen in: INSIGHT Newsletter by heuer-dialog.de, Nr. 4, Dezember 2007 Die Ahlhorn-Entscheidung des OLG Düsseldorf Konsequenzen für die
MehrNeue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Ein Überblick. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH
Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Ein Überblick RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Beschäftigtendatenschutz Nicht nur Arbeitnehmer 3 Abs. 11 BDSG: Auszubildende,
MehrGESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING. Strukturierung von Outsourcing Projekten
GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING Strukturierung von Outsourcing Projekten Dr. Stefan Lingemann, 1. Juli 2014 Inhalt I. Sicherstellung oder Verhinderung des Betriebsübergangs
MehrEinwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten bei minderjährigen. Bewerberinnen und Bewerbern
Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich, als gesetzliche/r Vertreter/in (Erziehungsberechtigte/r) meiner/s
MehrPersonal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur.
Personal und Recht Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung Kanzlerforum 24.04.2018 Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur. Charlotte Röttgen Übersicht I. Mitbestimmungsrecht
MehrE-Learning und Betriebsrat
Grundlagen-Seminar E-Learning und Betriebsrat Einbindung des Betriebsrats bei IT-gestützten Bildungsvorhaben und Erstellen von Betriebsvereinbarungen Oft wird zu Beginn eines E-Learning Projekts oder IT-gestützten
MehrVertraulichkeitsvereinbarung
Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt
MehrHERBSTTAGUNG DER DAV-ARGE
HERBSTTAGUNG DER DAV-ARGE VERWALTUNGSRECHT (LANDESGRUPPE NRW) Aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht Die höchstrichterlichen Urteile zum störfallrechtlichen Abstandserfordernis d Konsequenzen im Bauplanungsrecht
MehrMediennutzung am Arbeitsplatz WALL&KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE AVVOCATI BARRISTER-AT-LAW MÜNCHEN INNSBRUCK BOZEN
WALL&KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE AVVOCATI BARRISTER-AT-LAW MÜNCHEN INNSBRUCK BOZEN Mediennutzung am Arbeitsplatz München, 27.09.2011 Gliederung 1. Private Nutzung von Internet und email am Arbeitsplatz erlauben
MehrStrategien beim Know-how- Schutz von Medizinprodukten. Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Rechtsanwalt
Strategien beim Know-how- Schutz von Medizinprodukten Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Rechtsanwalt Übersicht Was ist eigentlich Know-how? Wie schützt das Gesetz mein Know-how? Wie kann ich mein Know-how
MehrDie Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5132 Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG Bearbeitet
MehrBeschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg
Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Rechtliche Grundlagen Bislang: 28, 32 BDSG - nachrangiges Gesetz Bald: DatenschutzGrundVerordnung ab 25.05.18 Gilt unmittelbar,
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrPrivate Internet-Nutzung am Arbeitsplatz. RA Kai Bodensiek
Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen Internetanschlusses am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Wer weiß wohin ich surfe? Darf der Arbeitgeber (AG) auf
MehrINNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE
INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 Dr. Birgit
MehrSoziale Netzwerke im Arbeitsrecht
Studien zum Arbeitsrecht 4 Wolfgang H. Wittek Soziale Netzwerke im Arbeitsrecht Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers, Universität Erlangen-Nürnberg Prof. Dr. Richard
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO
EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO Stand: Juni 2017 Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz
MehrWettbewerbsverbote. Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Kündigung. 2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 74 ff HGB
Wettbewerbsverbote 1. Vertragliche Wettbewerbsverbot, 60 HGB Gilt für alle Handlungsgehilfen im Sinne des 59 HGB, gleich ob diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) oder als
MehrRainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrPrivate nutzung am Arbeitsplatz
Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen E-Mail-Accounts am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Was passiert
MehrFALLEN BEI DER BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN FREISTELLUNG, URLAUB, WETTBEWERBS- VERBOT
FALLEN BEI DER BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN FREISTELLUNG, URLAUB, WETTBEWERBS- VERBOT Praktikerseminar Arbeitsrecht der Universitäten Heidelberg und Mannheim Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale),
MehrCompliance im Arbeitsrecht
Compliance im Arbeitsrecht Leitfaden für die Praxis Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen Luchterhand 2010 Inhaltsübersicht Seite Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrBDCO-Frühjahrstagung 2014
BDCO-Frühjahrstagung 2014 Compliance und Beschäftigtendatenschutz 01. April 2014 Fragen der Teilnehmer Welche Fragen haben Sie im Zusammenhang mit Datenschutz? Welche Erwartungen haben Sie an dieses Seminar?
MehrVortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen -
Veranstaltung Vortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen - Referent Markus Schließ Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Lehrbeauftragter
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrDatenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis Dr. Anja Branz Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Berlin, den 27. März 2018 Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich ( 26 Abs.
MehrRECHTSFRAGEN DER GEMEINSAMEN INHABERSCHAFT AN PATENTEN. Stuttgarter Patentkreis 2015
RECHTSFRAGEN DER GEMEINSAMEN INHABERSCHAFT AN PATENTEN Stuttgarter Patentkreis 2015 Dr. Herwig Lux, 8. Juli 2015 Inhalt Einführung 3 Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zu BGB-Gesellschaft 4 Zentralbegriff
MehrLöschen von Benutzerdaten
Löschen von Benutzerdaten Betriebstagung DFN 14.03.2018 Ass. jur. Marten Tiessen ? TT.MM.JJ Titel 3 1. Schutzbereich des Datenschutzrechts 2. Datennutzung und -löschung 3. Unterschiede für Studierende
MehrPersonal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart
Personal und Arbeitsrecht Landesakademie Esslingen 06.12.2018 Martin Röll, IG Metall Stuttgart 1 Programm o Arbeitsrecht individuell und Kollektiv im Überblick: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat
MehrReferent: Dr. Stefan K. Reiß
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder
MehrIndustrie betriebliche Mitgestaltung und Mitbestimmung
Wie kommt 4.0 in die Betriebe? mit welchen Ansätzen, Strategien und Zielsetzungen werden Elemente der Digitalisierung in den Betrieben eingeführt und umgesetzt Was genau ist Industrie 4.0? wie lassen sich
Mehr(Pre-)Employment Screening
(Pre-)Employment Screening Dr. Sarah Reinhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Axel von Walter Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Seite 2 (Pre-)Employment
MehrReglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche
MehrVideoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen
Videoüberwachung nach der DSGVO was nichtöffentliche Stellen beachten müssen Gliederung 1. DSGVO vs. BDSG (neu) 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Videoüberwachung 3. Transparenzpflichten 4. Zweckbindung
MehrReferent: Benjamin Butz
Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion
MehrReglement über die Videoüberwachung
Reglement über die Videoüberwachung (gültig ab. April 20) Gemeinderat Städtchen 37 Postfach 32 4663 Aarburg Fon 062 787 4 20 Fax 062 787 4 0 gemeinderat@aarburg.ch Inhaltsverzeichnis Seite Zweck der Überwachung
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
MehrArbeitsrecht Ausgabe 2/2008
Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008 I. Neue Entscheidungen 1. Kündigung eines Low Performers BAG vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06, PM Nr. 5/08 Die verhaltensbedingte Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers
MehrArbeitnehmerdatenschutz
Arbeitnehmerdatenschutz Was lange währt, wird endlich gut? Bonner Unternehmertage 2011 Gabriela Krader, LL.M Konzerndatenschutzbeauftragte Deutsche Post DHL Vorstandsmitglied Gesellschaft für Datenschutz
MehrBring your own Device Rechtssicherer Einsatz privater Endgeräte. RA Horst Speichert
Bring your own Device Rechtssicherer Einsatz privater Endgeräte RA Horst Speichert 1 Horst Speichert e s b Rechtsanwälte Stuttgart Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Universität Stuttgart E-Mail: horst@speichert.de
MehrBrennpunkte des Vereinsrechts: Datenschutz. Referentin: Jutta Stock Kreissportbund Wesel e.v., 20. November 2018
Brennpunkte des Vereinsrechts: Datenschutz Referentin: Jutta Stock Kreissportbund Wesel e.v., 20. November 2018 Warum muss sich der Verein mit dem Thema Datenschutz befassen? Zunehmende gesellschaftliche
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
MehrMERKBLATT ZUM DROHNENEINSATZ
Im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen kann der Einsatz von mit Kameras ausgestatteten unbemannten Luftfahrtsystemen (sog. Drohnen) mit einem ungleich größeren Eingriff in das
MehrPRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS Das 1x1 der zivilrechtlichen Produkthaftung Die Fallstricke in der unternehmerischen Praxis
PRODUKTHAFTUNG IN DER PRAXIS 2014 Das 1x1 der zivilrechtlichen Produkthaftung Die Fallstricke in der unternehmerischen Praxis Dr. Eric Wagner, 30. Januar 2014 Bedeutung der Produkthaftung Rückrufaktionen
MehrVerhältnisse wie im Profifußball Ablöseprämien für Spitzenkräfte? Rechtsanwalt Tobias Leege Rechtsanwalt Veit Päßler
Verhältnisse wie im Profifußball Ablöseprämien für Spitzenkräfte? Rechtsanwalt Tobias Leege Rechtsanwalt Veit Päßler 24.10.2017 Überblick A. Arbeitsrecht im Profifußball B. Abwerbungen C. Ausschluss der
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrHinweis: Die Angaben zu den einzelnen Gesetzen im Datenschutz dienen der Orientierung. Es handelt sich nicht immer um die vollständige Formulierung.
Die neue europäische grundverordnung (EU-DSGVO) wird ab dem 25.05.2018 erstmals in Deutschland angewendet und tritt mit Vorrang neben das neugefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die EU-DSGVO erweitert
MehrAktuelles aus der Rechtsprechung
Aktuelles aus der Rechtsprechung 68. Betriebstagung 14.03.2018 Ass. iur. Charlotte Röttgen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Übersicht I.
MehrWeisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrName/Vorname: geb. am: Adresse:
Verpflichtungserklärung und Merkblatt zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen Name/Vorname:
MehrSanktionen nach dem AGG
Sanktionen nach dem AGG Europarechtliche Grundlage Richtlinien Art. 15 RL 2000/43/EG Art. 17 RL 2000/78/EG Art. 25 RL 2006/54/EG (ehemals Art. 8d der RL 76/207/EWG) Inhalt: wirksam, verhältnismäßig und
MehrUpdate DSGVO, Digitalisierung und Geschäftsgeheimnisgesetz
Update DSGVO, Digitalisierung und Geschäftsgeheimnisgesetz Mittwoch, 3. April 2019, 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Anna-Schneider-Steig 22, 50678 Köln Rechts- und Steuerberatung
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrWerbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird
Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden
MehrRechtsfragen unternehmensinterner Ermittlungen
BLICKPUNKT ARBEITSRECHT - Stuttgart - Rechtsfragen unternehmensinterner Ermittlungen 18. September 2012 Prof. Dr. Rüdiger Krause Institut für Arbeitsrecht Georg-August-Universität Göttingen I. Unternehmensinterne
Mehrvangard Trennung von Führungskräften Dr. Stefan Röhrborn Düsseldorf, 28. November 2017 Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner
Düsseldorf, 28. November 2017 vangard Trennung von Führungskräften Dr. Stefan Röhrborn Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Hamburg Berlin Düsseldorf München www.vangard.de Übersicht 1. Rechtliche Situation
MehrBESONDERHEITEN BEIM VERKAUF VON NOTLEIDENDEN UNTERNEHMENSTEILEN. Bundesverband der Unternehmensjuristen M&A Summit 2013
BESONDERHEITEN BEIM VERKAUF VON NOTLEIDENDEN UNTERNEHMENSTEILEN Bundesverband der Unternehmensjuristen M&A Summit 2013 Dr. Ralf Morshäuser, 18. Juni 2013 Inhalt Ausgangssituation Haftungsrisiken beim Share
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrMit aller Konsequenz: Compliance. Beratung für Unternehmen im Risikomanagement.
Mit aller Konsequenz: Compliance Beratung für Unternehmen im Risikomanagement www.depre.de Recht im Quadrat Die Depré RECHTSANWALTS AG ist eine überregional tätige Wirtschaftskanzlei mit Hauptsitz in Mannheim.
MehrCYBERRISIKEN - VERANTWORTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
CYBERRISIKEN - VERANTWORTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG UNTERNEHMERABEND VR-BANK RHEIN-ERFT EG BRÜHL, 11.5.2017 RA FAITR FAArbR Prof. Klaus Gennen Telefon: +49 221 55400-170 E-Mail: klaus.gennen@llr.de LLR Legerlotz
MehrKONSEQUENZEN AUS DEN URTEILEN DES BSG FÜR DIE PRAXIS: ABWARTEN ODER AGIEREN?
KONSEQUENZEN AUS DEN URTEILEN DES BSG FÜR DIE PRAXIS: ABWARTEN ODER AGIEREN? Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmens-Anwälte!? Was ist nach den Syndikus-Urteilen des BSG vom
Mehr