Wirksamer Know-how-Schutz in der betrieblichen Praxis als Schlüsselstrategie im Wettbewerb. Seminar Know-how-Schutz

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1 Wirksamer Know-how-Schutz in der betrieblichen Praxis als Schlüsselstrategie im Wettbewerb Seminar Know-how-Schutz Dr. Matthias Sonntag, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Gleiss Lutz, 6. März 2013

2 Themenübersicht Ausgangslage Organisation Implementation Durchsetzung / Monitoring (Compliance) 2

3 Ausgangslage 1. In 70 % der Fälle von Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist der Täter ein interner Mitarbeiter. 2. In 20 % der Fälle lag der Schaden bei über einer halben Million Euro pro Fall (zzgl. indirekte Schäden). (Quelle: SiFo-Studie 2009/10 - Know-how-Schutz in Baden-Württemberg) 3

4 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Vorfrage: Wer ist im Unternehmen für Know-how-Schutz zuständig? Klare Regelung der Verantwortlichkeit (Know-How Schutz-Verantwortlicher?) Ansiedlung im vorhandenen Organisationsaufbau (z.b. F&E) Querschnittsaufgabe: Zusammenarbeit zwischen Abteilungen sicherstellen. 4

5 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 5

6 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Wertschöpfungsprozess in einem Unternehmen (vereinfachtes Beispiel): F&E Konstruktion Fertigung Marketing Vertrieb Kundenbetreuung 1. Wo besteht schützenswertes Know-how? 2. Wissensmanagementsystem 3. Innovationsmanagement 4. Wo bestehen besondere Risiken (Mitarbeiter und Außenkontakte)? 6

7 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 7

8 Stufe I Stufe II Schlüssel-Know-how: Verlust existenzgefährdend (i.d.r. < 5%) Wichtiges Know-how: Verlust (erheblich) spürbar, aber nicht existenzgefährdend (i.d.r. < 15%) Stufe III Sonstiges Know-how: Verlust nicht/kaum/nicht gravierend spürbar (i.d.r. >80%) 8

9 Betrieblicher Know-how-Schutz: Koordinierungsfragen Identifizierung von relevantem Know-how Bewertung und Kategorisierung Festlegung von Schutzmaßnahmen 9

10 Betrieblicher Know-how-Schutz: Risikofaktoren Konkurrenten Besucher Hacker Mitarbeiter Know-how Problem: Besonders enge Einbindung in Betriebsorganisation F&E-Partner Lohnhersteller-/ Outsourcing- Partner Zulieferer Kunden 10

11 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Stufe I Bestandsaufnahme: Wer muss Zugang zu welchen Informationen haben? Stufe II Stufe III Welche Maßnahmen gegenüber Welchem Mitarbeiter? Abwägung: Angemessenheit/Kosten 11

12 Maßnahmen: Verabschiedung eines Schutzkonzepts Sensibilisierung seitens der Unternehmensleitung Schulungen der Mitarbeiter Hinweisgebersystem Monitoring (Aufnahme ins Compliance Programm) Sanktionenkatalog 12

13 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern (Auswahl) Vertragliche Maßnahmen Vertraulichkeitsvereinbarungen Wettbewerbsverbote Verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinien/ Richtlinien zur Nutzung von Social Media ggf. Verbot privater -/Internetnutzung Organisatorische Maßnahmen Überprüfung vor Einstellung (Pre-Employment-Screening) Mitarbeiterschulungen (Sensibilisierung für Know-how-Schutz) Förderung Mitarbeiterzufriedenheit/ Mitarbeiterbindung (Loyalitätsbonus, Arbeitsplatzgarantie) als Verratsprävention Aufsplittung von know-how-relevanten Arbeitsprozessen (Wissensteilung) 13

14 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern Vertraulichkeitsvereinbarung Wettbewerbsverbot Gerichtet auf Nichtnutzung von Wissen (=gegenstandsbezogen) Vereinbarung ohne Gegenleistung möglich Gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerb (=personenbezogen) Nur verbindlich bei Karenzentschädigung (pro Jahr mind. Hälfte der letzten Bezüge) 14

15 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Vertraulichkeitsvereinbarungen (1) Während Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Arbeitsvertragliche Vertraulichkeitspflicht besteht auch ohne gesonderte Vereinbarung / Geheimnisverrat strafbar gemäß 17 Abs. 1 UWG Nutzen von Vertraulichkeitsvereinbarungen: a) Konkretisierung/Präzisierung bestehender Vertraulichkeitspflichten, b) Hinweis-/Warnfunktion (verdeutlicht Bestehen der Vertraulichkeitspflicht) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Begründung von fortdauernden Vertraulichkeitspflichten 15

16 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Vertraulichkeitsvereinbarungen (2) Probleme/Grenzen von Vertraulichkeitsvereinbarungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern: Unwirksamkeit, wenn zu weitgehend (sog. All-Klauseln ) oder intransparent ( 138, 307 ff. BGB) Beispiel (LAG Hamm DB 1989, 783): Geheimhaltungs-Erklärung: Ich verpflichte mich hiermit, alle mir während meiner Tätigkeit bei der Firma bekannt werdenden Geschäftsvorfälle, betrieblichen und finanziellen Verhältnisse, technischen Neuerungen, Verbesserungen und Erfindungen streng geheim zu halten. Behandlung wie Wettbewerbsverbot, wenn hinderlich für berufliches Fortkommen des Arbeitnehmers. Folge: Unverbindlichkeit mangels Karenzentschädigung 16

17 Maßnahmen ggü. Mitarbeitern: Wettbewerbsverbot Während Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Gesetzliches Wettbewerbsverbot ( 60 HGB bzw. 241 Abs. 2 BGB). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Vereinbarung notwendig. Strenge Wirksamkeitserfordernisse, insbesondere: (1) Schriftform, 74 Abs. 1 HGB (2) Dauer: Max. 2 Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 74a Abs. 1 S. 3 HGB (3) Karenzentschädigung (mind. ½ der zuletzt bezogenen Leistungen), 74 Abs. 2 HGB 17

18 Maßnahmen ggü. Geschäftspartnern Maßnahmen gegenüber Geschäftspartnern (Auswahl) Vertraulichkeitsvereinbarungen Einzelfallgerechte Regelungen Keine Standard-NDAs Sorgfältige Auswahl Geschäftspartner Referenzen einholen Informationen über vorhandene Sicherheitsvorkehrungen einholen Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen verlangen Sorgfältige Auswahl des weiterzugebenden Wissens I.d.R. kein Outsourcing von Schlüssel-Know-how (5%) Bei wichtigem Know-how (15%): Strenge Erforderlichkeitsprüfung 18

19 Organisatorische/ technische Maßnahmen IT-Sicherheit Physische Maßnahmen Netzwerksicherheit (ggf. Sicherheitsanalyse) Schutz vor Viren/Trojanern etc. Schließen von Sicherheitslücken (Updates) Verschlüsselung von s/Datenträgern Data-Loss-Prevention-Systeme Verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinien Fachgerechte Entsorgung von Altgeräten Rückstandsfreie Löschung von Datenträgern Besonders gesicherte Bereiche (z.b. Entwicklungsabteilung) Schließ- und Alarmanlagen (abgestufte Zugangsberechtigungen für besondere Bereiche) Videoüberwachung Werkschutz Besondere Vorkehrungen bei Besuchern Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen in wichtiges Know-how 19

20 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Data Loss Prevention (DLP)-Systeme Funktionen Überwachung von Speicherorten (interne/externe Medien) Überwachung Netzwerkverkehr (z.b. , Up-/Download von Dateien) Unterscheidung zwischen verschiedenen Nutzern/Nutzergruppen möglich Vergabe von Zugriffsrechten, Dokumentation/Protokollierung von Zugriffen Information von Benutzern über regelwidriges Verhalten/Alarmierung von Vorgesetzten/Blockieren regelwidriger Zugriffe Nachteile/Risiken Rechtliche Zulässigkeit einzelner Funktionen fraglich/umstritten ggf. Behinderung von Arbeitsabläufen Nachteile für Betriebsklima : Gefühl der Überwachung bei Mitarbeitern Fazit: Maßvoller Einsatz konzentriert auf bestimmte Daten ggf. sinnvoll 20

21 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Videoüberwachung Öffentlich zugängliche Bereiche ( 6b BDSG): Nur für bestimmte Zwecke (z.b. Wahrnehmung des Hausrechts, sonstige berechtigte Interessen). Keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen Hinweispflicht ( 6b Abs. 2 BDSG) Nicht öffentlich zugängliche Bereiche: Umfassende Abwägung der konkreten Umstände. Insbesondere Abwägung Vermögensinteressen Arbeitgeber Persönlichkeitsrechte Arbeitnehmer (vgl. BAG NZA 2004, 1278 Briefzentrum B.) Verdeckte Videoüberwachung: Zulässig zur Aufklärung von Straftaten, aber strenge Abwägung/Prüfung der Verhältnismäßigkeit ( 32 Abs. 1 S. 2 BDSG und BAG NJW 2012, 3594 Verdeckte Videoüberwachung). Bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. 21

22 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Überwachung -Verkehr erlaubt / geduldet Private -Nutzung Am Arbeitsplatz untersagt Arbeitgeber ist Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (a.a.: LAG Berlin-Brandenburg) Fernmeldegeheimnis ist zu wahren ( 88 TKG) (Verbot der Kenntnisverschaffung vom Inhalt oder näheren Umständen der Telekommunikation) Bei Verstoß: Strafbarkeit nach 206 StGB: Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses Einsichtnahme in grds. zulässig Aber: Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet, wenn beim Empfänger angelangt und dort im Postfach abgespeichert ist (LAG Berlin-Brandenburg; LAG Niedersachsen; VGH Hessen) 22

23 Organisatorisch-technische Maßnahmen: Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen Implementierung von Wiedererkennungsmerkmalen dient nicht der Verhinderung, sondern dem Nachweis von Geheimnisverletzungen. Wichtig z.b. zur späteren Durchsetzung von Unterlassungs-/ Schadensersatzansprüchen (=Begrenzung/Ausgleich des Schadens) Beispiele: Kundendaten mit bewusst fehlerhaftem Datensatz Konstruktionen mit technisch nicht notwendigen, aber leicht wiedererkennbaren Merkmalen (z.b. bestimmte Abmessungen mit ungeraden Zahlenwerten) 23

24 Organisatorisch-technische Maßnahmen ( Klassiker ): Geschäftsreisen Austausch auf Fachkonferenzen Besucher 24

25 Maßnahmen: Monitoring (Aufnahme ins Compliance Programm) Sanktionenkatalog Freistellung Entzug der Zugangsberechtigung / Sicherstellung von Geräten Zugriff auf Dateien etc.) und auch die Festlegungen, wann bzw. wie Unternehmensangehörige (Sicherheitskräfte, Management, Belegschaft etc.) sowie Externe (Geschäftspartner, Behörden etc.) informiert werden. 25

26 Fazit / Empfehlung für die Praxis. Einbindung der Unternehmensleitung Eigene Kompetenz Know-How Schutz-Verantwortlicher Grundlegenden Neustart wagen anstatt (nur) auf bisherigen Lösungen aufzubauen. 26

27 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

28 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Maybachstraße Stuttgart Deutschland T F

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