Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot
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- Emma Schulz
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1 Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski
2 Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO Anwendungsbereich ( 6 II GewO) 106 GewO verdrängt Zweifelsregel des 315 I BGB Grenzen des 106 GewO ( soweit nicht ) Art und Inhalt der Arbeit Zuweisung einer geringwertigeren Arbeit geht auch nicht unter Fortzahlung der Bezüge. (BAG v AZR 347/63 BeckRS 9998, ) Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist möglich. Das billige Ermessen der Ausübung des Weisungsrechts muss sich dann auf die Tätigkeitsübertragung an sich und die Nicht-Dauerhaftigkeit der Übertragung beziehen ( doppelte Billigkeit ). (BAG v AZR 134/11 NZA 2012, 927) Tobias Grzeski # 2
3 Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO Ort der Arbeit Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einem Versetzungsvorbehalt im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. (BAG vom AZR 738/09 NZA 2011, 631) Tobias Grzeski # 3
4 Unwirksamkeit einer unbilligen Weisung Aus der Rechtsprechung BAG vom AZR 330/16 NZA 2017, 1452 aufbereitet in JuS 2018, BGB findet bei der Überprüfung einer Weisung nach 106 GewO grundsätzlich entsprechende Anwendung. Dabei sind die Besonderheiten des Weisungsrechts zu berücksichtigen. Eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht gemäß 315 III 2 BGB scheidet deshalb aus. Ein Arbeitnehmer ist nach 106 S. 1 GewO, 315 BGB nicht auch nicht vorläufig an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Sanktionen können vonseiten des Arbeitgebers an die Nichtbefolgung einer solchen unbilligen Weisung nicht geknüpft werden. Tobias Grzeski # 4
5 Exkurs: Vertraglicher Anspruch auf eine Sonderzahlung gem. 315 BGB Begriff der Sondervergütung ( 4a EFZG) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht isv 315 BGB grds. zulässig Ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle Anspruchsgegenstand: Leistungsbestimmung! Nicht direkt eine Zahlung; diese ist erst Folge der ordnungsgemäßen Bestimmung Tobias Grzeski # 5
6 Exkurs: Vertraglicher Anspruch auf eine Sonderzahlung gem. 315 BGB Aus der Rechtsprechung: (BAG v AZR 285/16 AP BGB 611 Gratifikation Nr. 312) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach 315 I BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Erfolgt die Bestimmung der Leistung nach 315 III 2 BGB durch Gestaltungsurteil, können sowohl Prozesszinsen nach 291 BGB, 288 I 2 BGB als auch Verzugszinsen nach 286 I und II Nr. 1, 288 I BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung verlangt werden. Tobias Grzeski # 6
7 Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts Aus der Rechtsprechung: (BAG vom AZR 376/16 NZA 2017, 1595) Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben und auf die im Juni ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von 315 BGB ein. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche. Tobias Grzeski # 7
8 Wettbewerbsverbot Wettbewerbsverbot (laufendes AV) Rechtsgrundlage: 60 Abs. 1 HGB analog, 241 II BGB Verbot gilt nur im Handelszweig des AG (Art. 12 GG) Verbot gilt auch während Freistellung! Verstoß kann Grund für eine Kündigung sein SEA gem. 61 HGB Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Rechtsgrundlage: Parteivereinbarung ( 74 ff. HGB, 110 GewO) Form, 74 I HGB Karenzentschädigung, 74 II HGB Fehlt -> WV nichtig Zu gering -> WV nur unverbindlich, nicht nichtig, Wahlrecht des AN Grenzen, 74a HGB max. 2 Jahre ( 74a I 3 HGB) Tobias Grzeski # 8
9 Exkurs: Wettbewerbsverbot Aus der Rechtsprechung: (BAG, , 10 AZR 448/15, JuS 2018, 489) Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen. Aus der Rechtsprechung: (BAG, , 10 AZR 392/17, JuS 2018, 1237) Die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der 323 ff. BGB finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnissens auf die in 110 GewO, 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote Anwendung. 314 steht dem nicht entgegen. Tobias Grzeski # 9
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