Stellungnahme. Vermittlungsergebnis Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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1 Stellungnahme Vermittlungsergebnis Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Berlin, den 25. Februar 2011 Der Präsident OKR Johannes Stockmeier Reichensteiner Weg Berlin Telefon: Telefax: Stellungnahme zum Vermittlungsergebnis zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( Hartz-IV-Reform ) Am 23. Februar ist der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zu einer Einigung über die Hartz-IV-Reform gelangt; Bundestag und Bundesrat haben die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 25. Februar angenommen. Die damit verbundenen Gesetzesänderungen treten nach ihrer Verkündung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Mit dem Gesetz will die Regierungskoalition die Anforderung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 umsetzen, die Ermittlung der Regelbedarfe transparent neu zu ermitteln und die Sozialgesetzbücher II und XII entsprechend anzupassen. Die Einigung vom 23. Februar umfasst inhaltlich sieben Punkte und ergänzt als echtes Vermittlungsergebnis, hinter dem sowohl eine Mehrheit des Bundestages als auch des Bundesrates steht, das bereits am 11. Februar im Bundestag beschlossene unechte Vermittlungsergebnis, über das keine Einigkeit im Bundesrat erzielt wurde. Umgesetzt wird die Einigung durch die vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderungen vom 23. Februar (Bundestags-Drucksache 17/4830) mit Bezug auf den Gesetzesbeschluss vom 11. Februar (Bundestags-Drucksache 17/4719) sowie ergänzende Protokollerklärungen zu einzelnen Einigungspunkten. Eine weitere Protokollerklärung Grundlage einer Einigung bildet das Einigungsergebnis in Gänze in Form einer Kurzfassung ab. Das Diakonische Werk der EKD bewertet das Vermittlungsergebnis entlang der im weiteren Text zitierten Protokollerklärung Grundlage einer Einigung wie folgt: 1. Grundlage für die Einigung ist der unechte Vermittlungsvorschlag vom 10. Februar Das unechte Vermittlungsergebnis auf Bundestagsdrucksache 17/4719 enthielt im Wesentlichen die folgenden Änderungen gegenüber dem am 3. Dezember 2010 im Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz: Weiterentwicklung der Regelbedarfsermittlung Geregelt in 10 Regelbedarfsermittlungsgesetz- neu: Bis zum 1. Juli 2013 soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten sowie des statistischen Bundesamtes einen Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik verfassen. Hierbei sollen Vorschläge unterbreitet werden zu Haushalten, die nicht in der Referenzgruppe zu berücksichtigen sind, Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel in Bezug auf Kinder und Jugendliche, Ermittlung von Regelbedarfen mehrerer Erwachsener in einem Haushalt. Aus Sicht der Diakonie ist eine solche Weiterentwicklung der Methodik sicher sinnvoll, um Zirkelschlüsse zu vermeiden und die Regelsätze im Sinne von Bedarfsgerechtigkeit weiterzuentwickeln. Es stellt sich
2 aber die Frage, warum eine entsprechend gründliche Weiterentwicklung der Methodik nicht bereits mit der jetzigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfolgt ist. Gutscheine für das Bildungs- und Teilhabepaket Geregelt in 4 SGB II: Gutscheine werden nicht mehr als eigenständige Leistungsform geführt. Die Einstufung der Gutscheine als eigenständige Leistungsform war eine fragwürdige Konstruktion. Mit der Unterscheidung zwischen Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen sind die Leistungsformen hinreichend bestimmt; Gutscheine die das SGB II nach wie vor zulässt sind insofern eine Form von Sachleistungen. Bei der Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepaketes bleibt es nun den zukünftig allein zuständigen Kommunen überlassen, ob und wie sie Gutscheine ausreichen wollen. Geregelt in 6 und 29 SGB II: Die Kommunen werden Träger der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Dies vermeidet Doppelstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe. Einkommensanrechnung, Ehrenamt 11 SGB II: Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschalen bleiben bis zu 175 anrechnungsfrei. Die Diakonie begrüßt, dass der Kritik der Wohlfahrtsverbände in dieser Hinsicht entsprochen wurde. Mehrbedarfe Geregelt in 21 SGB II: Die Kosten für Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung (durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer) werden als eigener Mehrbedarf eingeführt. Dementsprechend zählt die zentrale Warmwasserversorgung zu den in 22 SGB II geregelten Bedarfen Unterkunft und Heizung. Grundsätzlich ist die Klärung dieser Frage zu begrüßen. Allerdings besteht gem. 22 künftig die Möglichkeit, landesrechtlich die Pauschalierung von Heizkosten zuzulassen. Diese von der Diakonie nachdrücklich kritisierte Möglichkeit könnte dann auch für die hier geregelten Bedarfe zum Tragen kommen und würde die Sicherstellung dieses Bedarfs in Frage stellen. Bildungs- und Teilhabepaket Geregelt in 28 SGB II: Der Zuschuss zum Mittagessen wird auf Kinder in Tagespflege ausgeweitet. Der Mittagessenzuschuss kommt nunmehr weitgehend allen Kindern in pädagogischer Betreuung zugute. Allerdings bleibt bei Schülerinnen und Schülern für die Erstattung Voraussetzung, dass die Betreuung in schulischer Verantwortung erbracht wird. Bei dieser Formulierung bleiben Angebote der Mittagessenversorgung in einem von der Schule unabhängigen Kinderhort oder Schülerladen bzw. eine von den Eltern selber organisierte Mittagsverpflegung unberücksichtigt. Zielvereinbarungen Geregelt in 48 b SGB II: Neben arbeitsmarktpolitischen Zielen wird auch die Verbesserung der sozialen Teilhabe zum Gegenstand von Zielvereinbarungen. Die Diakonie sieht in dieser Regelung eine sinnvolle Ergänzung, der bei der weiteren Ausgestaltung der Eingliederungsleistungen im Gesetzgebungsvorhaben zur Instrumentenreform aber erst Rechnung getragen werden müsste. Stellungnahme Seite 2 von 5
3 2. Der Regelsatz steigt zum 1. Januar 2011 um 5, am 1. Januar 2012 um weitere 3, unabhängig von den notwendigen Anpassungen aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung. Geregelt in 138 SGB II (Drs. 17/4830) Die grundlegende Problematik einer politischen und nicht fachlich geprägten Regelsatzermittlung bleibt bestehen Mio. p.a. werden vom Bund für Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horten für zur Verfügung gestellt. Geregelt in Nr. 3 der Protokollerklärung Grundlage einer Einigung Eine Ausweitung der schulischen Sozialarbeit ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings lässt das Grundgesetz keine direkten Finanzbeziehungen von Bund und Kommunen zu. Die Gewährleistung müsste also über die Länder erfolgen, die in ihren jeweiligen Regelungen erheblich von einander abweichen können. Zudem schafft diese befristete Regelung auch keine längerfristige Planungssicherheit für Träger. Unklar bleibt zudem die Umsetzung, für die es noch keinen Formulierungsvorschlag gibt. Folgende Probleme lassen sich aber schon jetzt absehen: Für 2011 müssen entsprechende Angebote im laufenden Jahr nachträglich aufgestellt werden, was schon allein bei Neuanstellungen schwierig werden dürfte. Für erfolgreiche Projekte fehlt nach 2013 die Anschlussfinanzierung; bei der Mittagessenverpflegung in Horten droht ab 2014 sogar eine Unterdeckung, da hiernach nur noch eine wesentlich geringere Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets insgesamt vorgesehen ist. 4. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt der Bund bis 2014 zu 100% nach den im unechten Vermittlungsvorschlag vorgesehenen Stufen. Geregelt in Protokollerklärung Gemeindefinanzkommission Bereits die Abschaffung der Rentenversicherungsbeiträge verursacht eine erhöhte Kostenbelastung der Kommunen durch die Grundsicherung im Alter. Hinzu kommen die Probleme der demografischen Entwicklung und die Abschläge bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 67. Lebensjahres. Vor diesem Hintergrund ist es richtig, wenn der Bund diese Kosten übernimmt und so neue Lasten für die Kommunen vermeidet. Eine nachhaltige Entlastung der Kommunen bewirkt dies jedoch nicht; dieser stehen nicht zuletzt auch die in der Protokollerklärung zur Gemeindefinanzreform vorgesehenen Steuersenkungen entgegen. Schließlich wird auch die vereinbarte Absenkung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung die bereits beschlossenen umfangreichen Kürzungen von Eingliederungsleistungen in der Arbeitsmarktpolitik noch weiter verschärfen. 5. Das Bildungspaket für die Kommunen wird auf Basis der Ist-Kosten des Vorjahres abgerechnet und die Kostenerstattung jährlich angepasst. Geregelt in 46 SGB II, (Drs. 17/4830) Diese Ausgestaltung ist ein Fortschritt gegenüber den bisherigen Entwürfen, die hier - wie die bisherige Regelung bei den Kosten der Unterkunft - auf die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt hatten. Es ist nunmehr auch geklärt, dass die Erstattung der tatsächlichen Kosten umgehend erfolgen soll. Beim Bundesanteil der Kosten der Unterkunft (KdU) erfolgt eine befristete Ausweitung der Bundesbeteiligung bis einschließlich Die Länder zogen demgegenüber ihre Forderung nach einer Erhöhung auf Stellungnahme Seite 3 von 5
4 der Grundlage der tatsächlich steigenden Kosten zurück und akzeptierten stattdessen einen neuen Schlüssel, der die Belastungen durch das Bildungs- und Teilhabepaket mit den Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung nach 46 Abs. 5 ins Verhältnis setzt. 6. Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 wird mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen, überprüft. Geregelt in Protokollerklärung Regelbedarfsstufe 3 Ziel und Problematik sind richtig erkannt. Menschen mit Behinderungen werden durch die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Daraus folgt aber nur ein allgemeiner Prüfauftrag, der sich zudem allein auf Menschen mit Behinderungen ab dem 25. Lebensjahr beschränkt. Die Frage bleibt, ob diese Regelbedarfsstufe an und für sich notwendig ist. Mit der Einstufung als eigenständige Erwachsene verbindet sich die politische Entscheidung, Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihr Leben in einer Bedarfsgemeinschaft außerhalb einer stationären Einrichtung zu unterstützen. Diese Entscheidung hat der Kabinettsentwurf mit 8 des RBEG-E aufgehoben, woran der Prüfauftrag allein nichts ändert. 7. Mindestlöhne für das Wach- und Sicherheitsgewerbe ( darunter fällt auch der Bereich der Geldtransporte ) und die Aus- und Weiterbildung werden nach dem AEntG auf den Weg gebracht. Der Mindestlohn für die Zeit- und Leiharbeit wird im AÜG geregelt, wobei der jeweilige tarifliche Mindestlohn (derzeit 7,60 West / 6,65 Ost ) als eine absolute Lohnuntergrenze festgesetzt wird. Der Mindestlohn gilt als absolute Lohnuntergrenze für die Einsatzzeit, wie für die verleihfreie Zeit. Zudem werden die dazu notwendigen Instrumente des AEntG im AÜG analog abgebildet. Das Inkrafttreten dieser Regelungen soll bis zum 1. Mai 2011 erfolgen. Geregelt in den Protokollerklärungen Zeitarbeit und Mindestlohnregelungen. Mindestlöhne ziehen eine Lohnuntergrenze und erschweren, dass die Arbeitgeber die Grundsicherung als Kombilohn missbrauchen. Insbesondere im Bereich der Weiterbildung ist diese Einigung dringend notwendig. Denn sie mindert das Risiko, dass Dozierende in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ihrerseits infolge unzureichender Vergütungen bedürftig im Sinne der Grundsicherung werden. Ebenso ist es richtig, in weiteren besonders betroffenen Branchen eine Lohnuntergrenze zu setzen. Zusammenfassung: Die aktuellen Gesetzesänderungen bewertet die Diakonie zusammenfassend wie folgt: 1. Die vom Gesetzgeber am 25. Februar beschlossenen Gesetzesänderungen bedeuten sicher eine Verbesserung im Vergleich zu den bisherigen Vorlagen. Das Bildungspaket wird ausgeweitet, der Bund übernimmt die wachsenden Kosten bei der Grundsicherung im Alter, eine Benachteiligung von Behinderten wird zumindest problematisiert und Mindestlöhne im Weiterbildungsbereich vermindern die Gefahr, dass Dozierende in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen selber zu Hilfebedürftigen in der Grundsicherung werden. 2. Allerdings bleibt die Neuregelung weit hinter den Notwendigkeiten zurück. Die leicht angehobenen Regelsätze sind offenbar politisch gesetzt und lassen die vom Bundesverfassungsgericht geforderte transparente Ermittlung nach fachlichen Gesichtspunkten vermissen. Vielmehr bleibt es beim problematischen Herausrechnen einzelner Bedarfspositionen wie etwa für Zimmerpflanzen, Zusatzgebühren beim Arzt, Reinigung für Kleidung bei Bewerbungsgesprächen oder Babysitterkosten in Notsituationen. Nach Berechnungen der Diakonie müsste ein neu ermittelter Regelsatz deutlich über 400 Euro liegen. Stellungnahme Seite 4 von 5
5 3. Auch weitere grundsätzliche Kritikpunkte der Diakonie bleiben bestehen. So werden die Sanktionen verschärft. Durch die Einführung von Kostenpauschalen drohen Mieter dauerhaft in Zahlungsverzug mit ihren Mieten zu geraten; eine weitere absehbare Konsequenz der ermöglichten Pauschalisierung sind eine verstärkte Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum und eine zunehmende Konzentration von Problemlagen in bestimmten Stadtteilen. Die Abschaffung der Rentenversicherungsbeiträge schafft weitere Lücken und befördert die Abhängigkeit von Grundsicherung im Alter. Durch die Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistung entfällt eine weitere Unterstützung für junge Eltern, die noch nicht lange genug sozialversichert beschäftigt waren. 4. Als positive Entwicklung begrüßen wir, dass das Bildungs- und Teilhabepaket zukünftig in die Zuständigkeit der Kommunen fällt und diese auch die tatsächlich entstehenden Kosten erstattet bekommen. Diese Gestaltung vermeidet Doppelstrukturen. Zudem sichert sie, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den kommunalen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe zugute kommt, die seit Jahren eine engagierte Arbeit für sozial benachteiligte Kinder und Familien verwirklichen. 5. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines neuerlichen Normenkontrollverfahrens die jetzige Reform beurteilt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint es aber richtig und wichtig, die Verhandlungen abzuschließen. Denn erst mit Inkrafttreten der Neuregelung kommen die erreichten Verbesserungen den Leistungsberechtigten zugute. Zudem schafft das nunmehr erzielte Vermittlungsergebnis Klarheit über den politischen Spielraum und das von den jeweiligen Verhandlungsparteien politisch zu verantwortende Ergebnis. Die Diakonie wird weiterhin ihren anwaltschaftlichen Auftrag wahrnehmen und eine angemessene Reform der Grundsicherung anmahnen, die Armut und ihre Ursachen wirksam bekämpft. Pfarrer Johannes Stockmeier Präsident 25. Februar 2011 Stellungnahme Seite 5 von 5
(1) Der Regelsatz bleibt in Struktur und Höhe unverändert und steigt zum 1. Januar 2011 um 5 Euro auf 364 Euro an.
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