Dienstbesprechung 2015

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1 FÜR OBERBAYERN - OST Beetzstr. 4, München Tel. 089 / Fax info@sbost.de Dienstbesprechung 2015 Schüler/innen mit Migrationsgeschichte Teil 1 Hintergrundinformationen (Stand Sept. 2015) Schulrechtliche Bestimmungen Hilfsangebote ( B. Vierck, E.Handlos, B.Holfelder, I.Westermair ) Hintergrundinformationen Menschen mit Migrationsgeschichte (Ausländer) Arbeitsmigration Spätaussiedler Bewerber im Asylverfahren aus Gründen der Erwerbstätigkeit in Deutschland Gastarbeiter 1.,2.,3., Generation aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion u. anderen osteuropäischen Staaten spezielles Aufnahmeverfahren Asylsuchende Art.16a Abs.1GG Flüchtlinge 3 (1) AsylVfG 2 Asylberechtigung Art. 16a Abs. 1 GG Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft Asylberechtigt (politisch Verfolgter) ist, wer im Falle der Rückkehr. einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, die wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt, und der Eingriff vom Staat ausgeht.. Asylberechtigung Art. 16a Abs.1 GG Quelle: picture-alliance/dpa Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 1

2 Flüchtlinge ( 3 Abs.1 AsylVfG) Das Bundesamt prüft innerhalb des Asylverfahrens, ob die Voraussetzungen vorliegen für: Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und der Eingriff durch wen auch immer (Parteien/Organisationen) ausgeht.. (Genfer Flüchtlingskonvention Art. 1) Internationaler Schutz ( 1 Abs 1 Nr. 2 AsylVFG) Flüchtlingsschutz ( 3 Abs. 1 AsylVFG) Quelle: picture-alliance/dpa Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 Asyl VFG) Asylverfahren - Ablauf Zuständigkeit prüfen BAMF/ABH Ankunft Erstaufnahme Asylgesuch Aufenthaltsgestattung Verteilung Anhörung Aufenthaltserlaubnis Ablehnung Asylberechtigung Abschiebungsverbot Subsidiärer Schutz Flüchtlingseigenschaft Duldung/ Ausreise/ Abschiebung Abschiebungsverbot 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Das Bundesamt prüft innerhalb des Asylverfahrens, ob die Voraussetzungen vorliegen für: Abschiebungsverbot, wenn die Abschiebung eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt durch die Abschiebung in einem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht Abschiebungsverbote 60 Abs 5 und 7 AufenthG Quelle: picture-alliance/dpa Duldung 60 Abs. 4 AufenthG Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 2

3 Unbegleitete Minderjährige (UM) 1. Definition Unbegleitete Minderjährige (UM) sind Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat der EU einreisen. Hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden. 2. Inobhutnahme ( 42 Sozialgesetzbuch VIII) 3. Clearingverfahren 4. Umgang mit UM im Asylverfahren Afghanische Jugendliche auf der Flucht. (Foto: Bloomberg) Schulrechtliche Bestimmungen (Art 35 BayEUG Schulpflicht) (1) Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, 3. eine Duldung besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; In den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Schulrechtliche Bestimmungen (Art 36 BayEUG Erfüllung der Schulpflicht) (3) 1 Für jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. (.) 3 grundsätzlich in die Jahrgangsstufe, in die Schulpflichtige gleichen Alters,, regelmäßig eingestuft sind. 4 Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht findet hierdurch nicht statt. 5 Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 3

4 Angebote der Schulen (besondere Beschulungen) KiGa/GS MS RS Gym BS Sprachstandsdiagnose Vorkurs D-Förderkurs Deutschförderklasse Übergangsklasse Übergangklasse Deutschförderklasse (bis 7.Klasse) Sprintklassen (an der Staatl. Realschule München II) (f. Obb.-Ost und West) Sammelkurs am Wilhelm- Hausenstein- Gym. München (f.obb.-ost und - West) BIJ/V BIJ/ BVJ detaillierte Informationen zu Schularten siehe Geheft 2015 Übergangsklasse Gastschulstatus in RS bzw. Gym. Handreichungen des ISB GS/MS Im Geheft "Willkommenskultur" werden viele Ideen beschrieben, wie den neuen Schülerinnen und Schülern vermittelt werden kann, dass sie in der Schulfamilie und in ihrer neuen Klassengemeinschaft herzlich willkommen sind. Dabei werden auch Schwierigkeiten mit sprachlichen Voraussetzungen ebenso wie der Umgang mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen thematisiert. Der Elternflyer Herzlich willkommen an unserer Schule! beinhaltet die wichtigsten, grundlegenden Informationen für Eltern von Kindern mit Migrationshintergrund, die neu an einer bayerischen Schule sind. Handreichungen des ISB RS/Gym Mit Sprache fördern Materialien zur Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an Gymnasien und Realschulen Erster Band: Formale Sprachbeherrschung und Ausdruckskompetenz Zweiter Band: Schreib- und Lesekompetenz Die Handreichung kann auch für den Unterricht an Grund- und Mittelschulen eine Anregung und Unterstützung sein. 22,80 bzw. 19,80 Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 4

5 Handreichungen des ISB BS Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge Um berufsschulpflichtigen Asylbewerbern und Flüchtlingen eine Perspektive hin zu einer beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, sind im Rahmen einer einbis zweijährigen Berufsvorbereitungsphase besondere Konzepte an den Berufsschulen erforderlich. Diese berücksichtigen die Besonderheiten dieser Schülergruppe, die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Bedürfnisse gerade im Bereich der Sprachförderung. Deutschförderung Beispiel aus dem Workbook: Jugendmigrationsdienste Zielgruppe: Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene mit Migrationshintergrund (12-27 Jahre) und ihre Eltern und Unterstützer-Systeme Aufgaben: Individuelle Integrationsförderung, Gruppenangebote, Elternarbeit, Vermittlung von Sprachkursen, Sozialkompetenztraining, Freizeitgestaltung u.ä. Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 5

6 Hilfreiche Internetadressen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) (Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen) (Portal der Jugendmigrationsdienste) (aktuelle Infos aus Spiegel online) nen_fluechtlinge/fragen_programm/index.html (schüler-newsletter) Literaturvorschläge: Adam, Hubertus/ Inal Sarah (2013): Pädagogische Arbeit mit Migranten- und Flüchtlingskindern. Unterrichtsmodule und psychologische Grundlagen. Beltz. Weinheim Basel. Scherwarth, C./Friedrich, S. (2014²): Soziale und pädagogische Arbeit bei Traumatisierung. Reinhard Verlag. Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost 6

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