VK Insolvenzrecht. Dr. Katja Sima, LL.M.
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1 VK Insolvenzrecht Dr. Katja Sima, LL.M.
2 1. Allgemeines
3 Relevanz 2017: Unternehmensinsolvenzen (davon eröffnete Verfahren) und Privatinsolvenzen (= eröffnete Schuldenregulierungsverfahren) (Quelle: KSV 1870) 3
4 Aufgaben des Insolvenzrechts Gleichmäßige, bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Verteilung des schuldnerischen Vermögens Sanierung des Schuldners bzw Schuldenregulierung ðinteressensausgleich und Schwerpunktsetzung je nach Verfahrensart 4
5 Zivilverfahrensrecht Feststellung, Gestaltung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen Erkenntnisverfahren Feststellung und Gestaltung von Ansprüchen Als streitiges Verfahren (gemäß ZPO) oder als Außerstreitverfahren (gemäß AußStrG) Einleitung durch Klage Beendigung meist mit Urteil; Leistungsurteil = Exekutionstitel Zahlungsunwilligkeit Zahlungsunfähigkeit Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckungsrecht) Durchsetzung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, durch staatliche Zwangsgewalt Insolvenzverfahren Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner unabhängig davon, ob bereits ein Exekutionstitel vorliegt Feststellung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Nichtbestreitung von angemeldeten Forderungen ( 61 IO Exekutionstitel) Vollstreckungsverfahren 5
6 In der Insolvenz gelten neue Prinzipien! Exekution Insolvenz Priorität Spezialität Individuelle Rechtsverfolgung Parität Universalität Rechtsverfolgung durch Teilnahme am Insolvenzverfahren 6
7 Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG) Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) [ ohne besondere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf die IO] 7
8 Es gibt nur ein einheitliches Insolvenzverfahren! Insolvenzverfahren Sanierungsverfahren Konkursverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Ordentliches Konkursverfahren Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Schuldenregulierungsverfahren Abschöpfungsverfahren 8
9 2. Organe und Beteiligte
10 Organe / Beteiligte am Insolvenzverfahren Schuldner Insolvenzgericht Insolvenzverwalter ( 80 ff) Gläubigerversammlung ( 91 ff) Gläubigerausschuss ( 89 ff) Gläubigerschutzverbände / Schuldenberatungsstellen 10
11 Schuldner Insolvenzfähigkeit Jeder Träger von Rechten und Pflichten ist insolvenzfähig keine Beschränkung auf Unternehmer Geschäftsfähigkeit nicht entscheidend Nach Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkursverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist Über das Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann nur ein Konkursverfahren (ohne Sanierungsplan) eröffnet werden Konzerninsolvenz weiterhin kein gemeinsames Verfahren für Mutter und Tochter 11
12 Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzgericht Sachliche Zuständigkeit: Gerichtshof 1. Instanz (in Wien: Handelsgericht Wien) Ausnahme bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben (Schuldenregulierungsverfahren): Bezirksgericht Örtliche Zuständigkeit: Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners Letztverantwortung des Insolvenzgerichtes: Entscheidung über Schließung des Unternehmens/Unternehmensbereiches Zustimmungsrecht bei bestimmten Maßnahmen (ð 117, zb Veräußerung/Verpachtung des Unternehmens) Informationsrecht bei bestimmten Maßnahmen (ð 116) Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans Weisungserteilung an Insolvenzverwalter 12
13 Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter./1 Bestellung durch das Insolvenzgericht: Vor dem Gerichtshof obligatorisch Beim Schuldenregulierungsverfahren ausnahmsweise Bestellung bei Entzug der Eigenverwaltung unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit Kenntnissen im Insolvenzwesen; in Unternehmensinsolvenz ausreichende Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft Unabhängigkeit von Amts wegen zu ermitteln bzw relevante Umstände von Insolvenzverwalter aufzuzeigen 13
14 Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter./2 Aufgabe: Drehscheibe des Insolvenzverfahrens (eingeschränkt im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) Entscheidung über Unternehmensfortführung (Schließung bedarf Gerichtsbeschluss) Feststellung, Schätzung und Verwertung der Aktiva Prüfung der Passiva (dh der angemeldeten Forderungen) Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse Ausübung des Anfechtungsrechts sowie Geltendmachung sonstiger Haftungstatbestände Prüfung der Angemessenheit eines Sanierungsplanvorschlages Verteilung des Masseerlöses 14
15 Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter./3 Überwachung durch Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss Beschränkung im Außenverhältnis ð 117 IO (zb Veräußerung/Verpachtung des Unternehmens) Beschränkung im Innenverhältnis ð 114, 116 IO (zb freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, Kreditaufnahme) Enthebung möglich Haftung gem 81 IO ivm 1299 ABGB Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und Entlohnung für Mühewaltung (Baukastensystem) 15
16 Organe des Insolvenzverfahrens Gläubigerversammlung Alle am Verfahren beteiligten Gläubiger Einberufung durch Insolvenzgericht bereits im Insolvenzedikt: spätestens 14 Tage nach Insolvenzeröffnung Aufgaben: ua Anträge auf Einsetzung Gläubigerausschuss und Enthebung Insolvenzverwalter, Anhörungsrecht bei Entscheidung über Unternehmensfortführung, Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan Beschlussfassung: Stimmrecht haben anwesende Insolvenzgläubiger festgestellter Forderungen Bei noch nicht geprüften, bestrittenen oder bedingten Forderungen: uu vorläufige Stimmrechtsentscheidung Absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen, gewichtet nach Betrag der Forderungen 16
17 Organe des Insolvenzverfahrens Gläubigerausschuss Ausnahmsweise Bestellung, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens dies geboten erscheinen lässt Zwingend bei Veräußerung/Verpachtung des Unternehmens oder des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon 3 7 Mitglieder, vom Gericht ernannt (Gläubigerstellung nicht Voraussetzung) Aufgaben: Äußerungsrecht bei bestimmten Maßnahmen (ð 114, 116, zb Freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, Kreditaufnahme) Zustimmungsrecht bei bestimmten Maßnahmen (ð 117, zb Veräußerung/Verpachtung des Unternehmens) Aufhebung der Entscheidungen durch Insolvenzgericht möglich Beschlussfassung: einfache Mehrheit aller Mitglieder 17
18 Beteiligte des Insolvenzverfahrens Gläubigerschutzverbände Derzeit 4 bevorrechtete Gläubigerschutzverbände: Kreditschutzverband 1870 Alpenländischer Kreditorenverband Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer Österreichischer Verband der Vereine Creditreform Funktion betreuen ihre Mitglieder außerhalb des Insolvenzverfahrens vertreten Gläubiger im Insolvenzverfahren (zb Forderungsanmeldung) nehmen im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubigerschaft wahr Anspruch auf Belohnung aus Insolvenzmasse In Insolvenzverfahren natürlicher Personen: Vertretung durch anerkannte Schuldenberatungsstellen möglich 18
19 3. Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung
20 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Insolvenzgrund IdR kostendeckendes Vermögen 20
21 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Schuldner Antragspflicht des Schuldners ( 69) Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen, ab Eintritt des Insolvenzgrundes Adressaten: natürliche Personen, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft und organschaftliche Vertreter einer juristischen Person Hat eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital Haftungsrisiken bei fehlendem Antrag! Auf Antrag des Schuldners ist Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen; Gerichte überprüfen aber Voraussetzungen 21
22 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzverschleppung Verletzung der Antragspflicht des Schuldners nach 69 führt zu zivilrechtlicher Haftung - 69 IO ivm 1311 ABGB: Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger Quotenschaden für Altgläubiger (Ausfallsdifferenz) Vertrauensschaden für Neugläubiger (Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er nicht kontrahiert) Vertrauensschaden für Aus- und Absonderungsgläubiger Ersatzanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz 22
23 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Gläubiger Antragsrecht der Gläubiger beim zuständigen Gericht ( 70) Gläubiger hat seine Insolvenzforderung und Insolvenzgrund glaubhaft zu machen Gelingt dies, ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen; missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Anträge (fehlende Glaubhaftmachung) sind abzuweisen Antrag ist dem Schuldner samt Belehrung über Sanierungsverfahren zuzustellen; Schuldner ist tunlichst zu vernehmen 23
24 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit ð bei allen Schuldnern Überschuldung ð bei juristischen Personen ð bei Verlassenschaften ð bei eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist 24
25 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit Nicht bloß vorübergehender, sondern dauerhafter Mangel an Zahlungsmitteln, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu bezahlen (OGH) Abgrenzung vorübergehender Mangel, der alsbald mit großer Wahrscheinlichkeit behoben werden kann = Zahlungsstockung Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit = Insolvenzgrund nur im Sanierungsverfahren Indikatoren lt Rsp: anhängige Exekutionen, außergerichtlicher Ausgleichsversuch 25
26 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund Überschuldung 1. Tatbestand: Rechnerische Überschuldung (dh Überwiegen der Passiva über die Aktiva) Zugrundelegung von Liquidationswerten Auch Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen außer bei Rückstehungserklärung des Gläubigers 2. Tatbestand: negative Fortbestehensprognose Von der Rsp entwickeltes dynamisches Element Ist eine Deckung der Passiva auch mittelfristig nicht möglich? 26
27 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./1 Vermögen muss zumindest ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (bei Unternehmern idr Euro veranschlagt) Liquidität nicht erforderlich, aber Einbringlichkeit Voraussichtlicher Veräußerungswert von Vermögensgegenständen anzusetzen 27
28 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./2 Bei Fehlen ð Erlag eines Kostenvorschusses durch Antragsteller binnen Frist Bei rechtzeitigem Erlag ð Insolvenzverfahren ist zu eröffnen (außer es steht bereits fest, dass kein Vermögen vorhanden ist) Bei nicht rechtzeitigem Erlag ð Insolvenzverfahren ist nicht zu eröffnen ð Im Spruch des Beschlusses ist auf die fehlende Kostendeckung und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuweisen; Eintrag in Insolvenzdatei ð Bei im Firmenbuch eingetragener Gesellschaft: Auflösung der Gesellschaft ð Gewerberechtliche Folgen ð Sperrfrist von 6 Monaten für neuen Antrag 28
29 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./3 Besonderheiten bei juristischen Personen ð Erlagspflicht ihv Euro für organschaftliche Vertreter und Mehrheitsgesellschafter Besonderheiten bei natürlichen Personen ð Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen, wenn Schuldner Vermögensverzeichnis vorlegt, Zahlungsplan einbringt und dessen Erfüllbarkeit bescheinigt Kostenvorschuss = Masseforderung des Erlegers; falls keine Deckung in Masse: Rückgriffsmöglichkeiten (nur) des erlegenden Gläubigers 29
30 4. Wirkungen der Insolvenzeröffnung
31 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Begriff Insolvenzmasse = Vermögen des Schuldners, das vom Insolvenzverfahren erfasst ist Umfasst das exekutionsunterworfene Vermögen samt Neuerwerb, unbewegliches Vermögen, Fahrnisse, Aktivforderungen, Rechte, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, pfändbarer Teil des laufenden Einkommens Insolvenzfreies Vermögen gehört nicht in die Insolvenzmasse: exekutionsentzogenes Vermögen (unpfändbare Fahrnisse sowie Forderungen des Schuldners mit gesetzlichem Pfändungsschutz), Aussonderungsgut 31
32 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Ermittlung Veränderungen der Insolvenzmasse Vergrößerungen: nachträglicher Erwerb; Anfechtung massevermindernder Handlungen des Schuldners Verminderungen: Nichteinbeziehung von Vermögen, Unterhaltsüberlassung, Freigabe von Mietrechten, Ausscheidung wertlosen Vermögens Inventarisierung und Schätzung der Insolvenzmasse durch Insolvenzverwalter Vorlage eines richtigen und vollständigen Vermögensverzeichnisses und einer Bilanz durch Schuldner ð 292a StGB Mitwirkungspflicht Dritter 32
33 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./1 Entmachtung: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ð Ausnahmen bei Eigenverwaltung Rechtshandlungen, die die Masse auch nur mittelbar betreffen, sind unwirksam den Insolvenzgläubigern gegenüber kein Gutglaubensschutz Heilung durch Genehmigung des Insolvenzverwalters oder mit Verfahrensaufhebung Gesellschaftsinsolvenz: Organ- bzw Gesellschafterbefugnisse bleiben aufrecht, sofern die Insolvenzmasse nicht berührt wird Zahlungen an Schuldner sind unwirksam, außer Leistung fließt in die Insolvenzmasse oder der Leistende war gutgläubig ð bereits leichte Fahrlässigkeit schadet 33
34 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./2 Eigenverwaltung (EV) im Sanierungsverfahren: Sanierungsverwalter zur Kontrolle und Unterstützung des Schuldners (bei Entzug der EV ð Bestellung Masseverwalter) Zustimmung des Sanierungsverwalters für außergewöhnliche Maßnahmen; Rücktritt, Kündigung oder Auflösung der Verträge nach 21, 23, 25 Zustimmung des Gerichts zur Schließung/Wiedereröffnung des Unternehmens bei fehlender Zustimmung oder Einspruch: Unwirksamkeit bei Wissen(müssen) des Dritten Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend Aufgaben Sanierungsverwalter: ua Anfechtungen, Forderungsprüfung, Mitteilungspflichten an Gericht, Abschluss von genehmigungspflichtigen Geschäften gemäß 117, gerichtliche Veräußerung 34
35 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./3 Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren: Verfügungen über Insolvenzmasse und Eingehen von Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind ð Zustimmung des Insolvenzgerichts erforderlich Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend, außer pfändbares Einkommen 35
36 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./4 Unterhalt des Schuldners grds aus exekutionsfreiem Neuerwerb: Was Schuldner als Arbeitnehmer oder Pensionist bezieht, ist ihm in Höhe des Existenzminimums direkt auszuzahlen Zuschuss aus dem exekutionsunterworfenen Neuerwerb für notwendigen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie Reicht laufendes Einkommen nicht für bescheidene Lebensführung des Schuldners und Familie ð Zuschuss aus der Insolvenzmasse auf Basis Anspannungsgrundsatz bei EV im Sanierungsverfahren: Verbrauch nur für bescheidene Lebensführung 36
37 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./5 keine Entziehung der Gewerbeberechtigung (ó Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens) Verlust von Bank- bzw Versicherungskonzession keine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar 37
38 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Prozesse Streitige und außerstreitige Verfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, können auch nach Insolvenzeröffnung begonnen oder fortgesetzt werden Ansprüche bezügl insolvenzunterworfenes Vermögen: Prozesssperre ( 6) Anhängige Verfahren werden ex lege unterbrochen Aktivprozesse: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Passivprozesse über Aussonderungsrechte: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Sonstige Passivprozesse: Insolvenzverwalter tritt ein Verfahren über Insolvenzforderungen bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen Anmeldung im Insolvenzverfahren; uu Fortsetzung als Feststellungsprozess mit ex lege Parteiwechsel Neue Klagen können nicht anhängig gemacht werden, außer Aus- und Absonderungsansprüche (gegen Insolvenzverwalter) Sonderregeln für Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 38
39 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Exekutionen Nach Insolvenzeröffnung kann kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht an Insolvenzmasse erworben oder vollstreckt werden (Exekutionssperre; 10) Sonderregeln für Aus- und Absonderungsrechte 39
40 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Grundbuchsperre Grundbücherliche Einverleibungen (Vormerkungen) können nach Insolvenzeröffnung nur bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor Insolvenzeröffnung liegenden Tag richtet ( 13) 40
41 5. Forderungen und Gläubiger im Insolvenzverfahren
42 Gläubiger Was kann / muss ich als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren wann tun? Wie kann ich meine Forderungen vor einer Insolvenz meines Geschäftspartners schützen? 42
43 Gläubiger Übersicht Insolvenzgläubiger ( 50 ff) Aussonderungsgläubiger ( 11 ff) Absonderungsgläubiger ( 10 ff, 48) Massegläubiger ( 46 f, 49, 124 f) nachrangige Gläubiger ( 57a) ausgeschlossene Gläubiger ( 3, 51, 58) 43
44 Gläubiger Insolvenzgläubiger Gläubiger mit Forderung gegen den Schuldner, idr aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Wirkungen der Insolvenzeröffnung Betagte (befristete) Forderungen werden fällig Forderungen werden zu Geldforderungen in inländischer Währung Wiederkehrende Leistungen werden zusammengerechnet (allenfalls zum Schätzwert) Zinsstopp Verjährungsunterbrechung bei Forderungsanmeldung Keine individuelle Rechtsdurchsetzung Geltendmachung im Insolvenzverfahren durch Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht Zweck einer Anmeldung: Stimmrecht, Quotenanspruch, uu Exekutionstitel Details siehe ,
45 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf Aussonderung von Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch nicht gehören (ð Insolvenzmasse ist nur Vermögen des Schuldners!) Beispiele: Eigentum (wirtschaftliches Eigentum bei Treuhandschaft; bei Eigentumsvorbehalt falls Rücktritt vom Vertrag durch Insolvenzverwalter) Herausgabeansprüche (zb des Vermieter oder Verleihers) andere Rechte (zb Patent-, Marken-, Musterrechte) Verwertungserlös bei Weiterveräußerung (Ersatzaussonderung) 45
46 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./2 Aussonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) ð außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Aussonderungsgläubiger Zwangsstundung bei EKEG-Gesellschafter: Frist 1 Jahr Anspruch gegen Insolvenzverwalter geltend zu machen (idr Herausgabe, uu Feststellungsklage) Klage und Exekution sind möglich keine Anmeldung 46
47 Gläubiger Absonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung aus bestimmten Sachen, die dem Schuldner gehören (ð Sondermasse) Beispiele: Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrecht 47
48 Gläubiger Absonderungsgläubiger./2 Absonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) ð außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Absonderungsgläubiger Erlöschen von exekutiven Pfandrechten aus den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung (Rückschlagsperre) (Verzögertes) Erlöschen von Pfandrechten an Einkommen (Fristen: 12a bzw 113a Abs 2) Erlöschen von Absonderungsrechten für eine Eigenkapital ersetzende Leistung Erlöschen der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Liegenschaften Zinsen: 6 Monaten nach Insolvenzeröffnung nur Vertragszinsen; Ausschluss von nach Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen bei Berechnung der Insolvenzforderung 48
49 Gläubiger Absonderungsgläubiger./3 Durchsetzung als Absonderungsgläubiger mit Klage und Exekution als Insolvenzgläubiger durch Teilnahme am Insolvenzverfahren mit Quote; Anmeldung (für Ausfall) empfehlenswert, zt auch erforderlich ( 113a) Maximaler Erlös: Erlös aus Absonderungsrecht plus Quote für allfälligen Ausfall Verteilung des Erlöses aus Sondermasse nach sachenrechtlichem Rang; Überschuss fließt in die Insolvenzmasse 49
50 Gläubiger Massegläubiger./1 Gläubiger mit Recht auf bevorzugte (dh vor den Insolvenzgläubigern) Befriedigung aus der Insolvenzmasse; erwerben Forderungen idr nach Insolvenzeröffnung Taxative Aufzählung in 46: Kosten des Insolvenzverfahrens Auslagen aus Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse Bestimmte Arbeitnehmeransprüche Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des Insolvenzverwalters Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Insolvenzmasse Bestattungskosten Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände 50
51 Gläubiger Massegläubiger./2 Im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen auch durch Handlungen des Schuldners Im Schuldenregulierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen nur mit Genehmigung des Gerichts 51
52 Gläubiger Massegläubiger./3 Masseforderungen sind zur Gänze aus Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie fällig sind; keine Anmeldung erforderlich Durchsetzung: Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht Klage gegen den Insolvenzverwalter, Exekution in die Masse Masseunzulänglichkeit ( Insolvenz in der Insolvenz ): Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen Anzeige des Insolvenzverwalters an Gericht Bekanntmachung in Insolvenzdatei Zahlungs- und Vollstreckungssperre für Altmassegläubiger Befriedigung der unbedingt erforderlichen Neumassegläubiger Verteilung an Altmassegläubiger nach Rangordnung von 47 Abs 2 Allenfalls Aufhebung der Masseunzulänglichkeit 52
53 Gläubiger Nachrangige Gläubiger Ausnahme von klassenloser Insolvenz: Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen (dh wenn ein Gesellschafter in der Krise einen Kredit gewährt hat) Unterliegen der Rückzahlungssperre bis Sanierung Haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen Nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden 53
54 Gläubiger Ausgeschlossene Gläubiger Keine Teilnahme am Insolvenzverfahren (keine Antragsberechtigung zur Insolvenzeröffnung, keine Anmeldung etc) Sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen Beispiele: Zinsen von Insolvenzforderungen ab Insolvenzeröffnung Kosten der Gläubiger für Teilnahme am Insolvenzverfahren laufender Unterhalt ab Insolvenzeröffnung Geldstrafen Ansprüche aus Schenkungen Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners 54
55 Gläubiger Sicherstellung der Forderung vor Insolvenz Eigentumsvorbehalt Pfandrecht Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Bürgschaft Garantie Zulässigkeit der Aufrechnung 55
56 6. Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge
57 Vertragserfüllung Allgemeines./1 Problematisch sind Verträge im Falle von beidseits nicht erfüllten Rechtsgeschäften sowie Dauerschuldverhältnissen Risiko: Gefährdung der Unternehmensfortführung regeln die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf zweiseitig verbindliche Verträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch von seinem Vertragspartner voll erfüllt sind; Zurückdrängung des allgemeinen Zivilrechts (außerordentliche Beendigungsrechte) 21 25a sind zwingendes Recht und können nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden; Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder Vertragsauflösung für Fall der Insolvenzeröffnung unwirksam! ( 25b) 57
58 Vertragserfüllung Allgemeines./2 Auflösungssperre ( 25a): Wenn die Vertragsauflösung die Unternehmensfortführung gefährdet (zb Bestandobjekt wird benötigt) ð Kündigungsrecht für den Vertragspartner für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung nur aus wichtigem Grund Kein wichtiger Grund: Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bzw Verzug des Schuldners vor Insolvenzeröffnung Ausnahme von Auflösungssperre: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners; Ansprüche auf Auszahlung von Krediten, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge (str) 58
59 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./1 Falls bei Insolvenzeröffnung von einer Seite erfüllt: Hat der Schuldner erfüllt, muss der Vertragspartner voll an die Masse leisten Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen Bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gilt 21: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob er 1) vom Vertrag zurücktritt oder 2) am Vertrag festhält und auch seinerseits voll erfüllt Bei teilbarer Leistung ð Splitting Schwebezustand bis Wahl; Möglichkeit der Fristsetzung mit Fristende frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung Bei Verzug des Schuldners mit Naturalleistung bei Eröffnung: 5 Arbeitstage Entscheidungsfrist ab Einlangen des Ersuchens des Partners 59
60 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./2 Wahl erfolgt formfrei; Nichterklärung gilt als Rücktritt Wahl der Erfüllung: Partner hat den Vertrag zu erfüllen Ansprüche sind Masseforderung Wahl gilt auch nach Verfahrensaufhebung Wahl des Rücktritts: Alle Erfüllungsansprüche erlöschen Allfällige Nichterfüllungsschäden des Vertragspartners als Insolvenzforderung Bereicherungsrechtlicher Anspruch, wenn die erfolgten Leistungen des Schuldners jene des Vertragspartners übersteigen Bei Teilbarkeit hat Vertragspartner für Leistungen bis Eröffnung nur Insolvenzforderung 60
61 Vertragserfüllung Bestandverträge./1 23 und 24 erfassen Dauerschuldverhältnisse mit Nutzung gegen Entgelt, wenn Übergabe des Bestandobjekts bereits erfolgt Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter tritt in das Vertragsverhältnis ein Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Insolvenz des Bestandgebers: Insolvenzverwalter tritt in Bestandsvertrag ein; kein außerordentliches Kündigungsrecht oder Wahlrecht Eingeschränkte Anrechnung der Mietvorauszahlung Bei Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren: Erwerber hat Kündigungsrecht gemäß 1120, 1121 ABGB 61
62 Vertragserfüllung Bestandverträge./2 Insolvenz des Bestandnehmers Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters: ohne Termin, zur gesetzlichen oder kürzeren vertraglichen Frist Bestandzins zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist Masseforderung Schadenersatzansprüche des Bestandgebers als Insolvenzforderung Vertragliche Beendigungsansprüche sind Insolvenzforderungen Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag des Insolvenzverwalters für Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird und die für die Fortführung des Unternehmens (im Falle eines Sanierungsplanes) unentbehrlich sind Wohnansprüche des Schuldners: Bei Eigentum Überlassung bis Verwertung, dann Räumung Bei Bestandrecht: Überlassung zur freien Verfügung 62
63 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./1 25 erfasst Dauerschuldverhältnisse mit weisungsgebundener Leistungserbringung gegen Entgelt, wenn Arbeitsantritt bereits erfolgt Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Vorteil von 25 für Insolvenzverwalter: Kündigungstermine unbeachtlich; kürzere Kündigungsfristen Beendigungsansprüche sind nur Insolvenzforderungen Bei Unternehmensverkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens kommt es zu keinem Vertragsübergang, außer im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ( 3 Abs 2 AVRAG) 63
64 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./2 Schließung des Unternehmens Fortführung des Unternehmens Besondere Beendigungsrechte bei Beschluss über (Teil-)Schließung des Unternehmens Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer im 4. Monat nach Eröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer bei Berichtstagsatzung mit Beschluss auf Fortführung Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nur bezüglich einzuschränkender Bereiche (Rationalisierungskündigung) berechtigter vorzeitiger Austritt der gekündigten Arbeitnehmer ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens 64
65 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./3 Besondere Beendigungsrechte im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Kündigungsrecht des Schuldners ab Eröffnung des Verfahrens nur bezügl Arbeitnehmer in einzuschränkenden Bereichen bei Gefährdung von Sanierungsplan oder Unternehmensfortführung bedarf Genehmigung des Sanierungsverwalters Recht der gekündigten Arbeitnehmer auf vorzeitigen Austritt Kündigungszeitraum: jeweils innerhalb eines Monats ab relevantem Zeitpunkt Kündigungsfristen: gesetzliche, kollektivvertragliche oder kürzere vertragliche Fristen sind einzuhalten Kündigungsbeschränkungen sind einzuhalten, ebenso 45a AMFG (für Fristwahrung Klage/Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bzw Anzeige an AMS) Beendigung nach Arbeitsrecht grds möglich (ð kein Austritt von AN wegen Entgeltrückständen bei Insolvenzeröffnung) 65
66 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./4 Arbeitnehmeransprüche Insolvenzforderungen: Ansprüche aus Zeit vor Insolvenzeröffnung (laufendes Entgelt; Beendigungsansprüche bei Wirksamkeit der Auflösung vor Eröffnung) Beendigungsansprüche bei Beendigung nach 25 Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die nicht auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Masseforderungen Laufendes Entgelt ab Insolvenzeröffnung Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Absicherung der Insolvenzforderungen durch das IESG 66
67 Vertragserfüllung Aufträge, Vollmachten Vom Schuldner erteilte Aufträge und Vollmachten erlöschen ex lege mit Insolvenzeröffnung ( 26 Abs 1) An den Schuldner erteilte Aufträge (hm) und Vollmachten ( 1024 ABGB) erlöschen ebenso mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beispiele: Hausverwaltervollmacht, Geschäftsbesorgungsvollmacht nicht: gesetzliche und organschaftliche Vertretungsbefugnisse, Prozessvollmachten 67
68 Vertragserfüllung Anträge (Offerte) Anträge des Schuldners, die bis Insolvenzeröffnung nicht angenommen wurden, binden den Insolvenzverwalter nicht ( 26 Abs 3; hm: erlöschen) Anträge an den Schuldner, die bis Insolvenzeröffnung nicht angenommen wurden, bleiben aufrecht außer Partner wollte im Insolvenzfall nicht gebunden sein ( 26 Abs 2) 68
69 Aufrechnung Eine Aufrechnung ist grds auch im Insolvenzverfahren möglich sichert volle Befriedigung 19, 20 regeln Aufrechnung zwischen Insolvenzforderung und zur Masse gehörigen Forderungen keine Anmeldung erforderlich; Erklärung der Aufrechnung wie außerhalb des Insolvenzverfahrens während des gesamten Verfahrens Erweiterung der Aufrechenbarkeit ( 19 Abs 2) auf bedingte, befristete, ungleichartige Ansprüche Forderungen aus Vertragsauflösung gemäß 21 ff Einschränkung der Aufrechenbarkeit ( 20 Abs 1) Aufrechnungslage muss bei Insolvenzeröffnung vorliegen bei Forderungserwerb in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung + Kennen(müssen) der Zahlungsunfähigkeit 69
70 7. Anfechtungsrecht
71 Anfechtung Zweck und Ziel Zweck: Wahrung des Gleichgewichts bei der Gläubigerbefriedigung Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung können (gleichmäßige) Befriedigung der Gläubiger in Insolvenz gefährden Anfechtung soll bestimmte Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückgängig machen ( Angleichung von Ist-Masse an SollMasse ) ð Angefochtene Rechtshandlung soll den Insolvenzgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden (relative Unwirksamkeit) 71
72 Anfechtung Rechtsquellen Geltendmachung im Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter ist idr anfechtungsberechtigt Anfechtungsordnung (AnfO) Geltendmachung außerhalb des Insolvenzverfahrens jeder Gläubiger ist anfechtungsberechtigt 72
73 Anfechtung Einzelanfechtung nach AnfO Außerhalb eines Insolvenzverfahrens können Gläubiger mit vollstreckbaren und uneinbringlichen Forderungen Rechtshandlungen des Schuldners anfechten Zweck: Bekämpfung exekutionsvereitelnder Rechtshandlungen eines Schuldners Anfechtungsvoraussetzungen nach 8 AnfO: Vollstreckbare Forderung Erfolg- oder aussichtslose Exekution gegen den Schuldner Drei besondere Anfechtungstatbestände: Benachteiligungsanfechtung, Verschleuderungsanfechtung, Schenkungsanfechtung Während der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens sind Einzelanfechtungen nach der AnfO idr nicht zulässig (Ausnahme 37 Abs 5 IO) 73
74 Anfechtung Anfechtungsvoraussetzungen nach 27 ff Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, das insolvenzunterworfene Vermögen Grundtatbestand des Schuldners betreffen, die Gläubiger benachteiligen, und ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist 74
75 Anfechtung Rechtshandlungen Alle Handlungen mit rechtlichen Wirkungen Rechtsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte; insbesondere bei Hypotheken!) Erfüllung (Aufrechnungserklärung) Verfügungshandlungen Verfahrenshandlungen Unterlassungen ( 36) Nicht nur Schuldnerhandlungen (zb Exekution - 35) 75
76 Anfechtung Gläubigerbenachteiligung Gläubigerbenachteiligung Unmittelbare, aber auch mittelbare Nachteiligkeit Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters Befriedigungstauglichkeit Verbesserung der Aussichten der Gläubiger (auch nur der Massegläubiger) Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters (Wahrscheinlichkeit reicht) 76
77 Anfechtung Besondere Anfechtungstatbestände Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ( 28 Z 1-3) Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung ( 28 Z 4) Schenkungsanfechtung ( 29) Anfechtung wegen Begünstigung ( 30) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31) 77
78 Anfechtung Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht gegenüber Gläubigern Dolus eventualis reicht aus; Benachteiligung muss nicht Motiv sein Vorwerfbares Verhalten bei Schuldner und Anfechtungsgegner Nicht erforderlich: Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners Varianten: 28 Z 1: Kenntnis des Vertragspartners von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners ð Relevanter Zeitraum: 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 2: (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners ð Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 3: (leicht) fahrlässige Unkenntnis der nahen Angehörigen des Schuldners ð Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung ð Umkehr der Beweislast 78
79 Anfechtung Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkt Nur bei Kauf-/Tausch-/ Lieferungsverträgen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Kenntnis oder (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners von der Vermögensverschleuderung Relevanter Zeitraum: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 79
80 Anfechtung Schenkungsanfechtung Unentgeltliche Verfügung isd Z 1 oder Z 2 ð Nicht anfechtbar: Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, Verfügungen in angemessener Höhe zu gemeinnützigen Zwecken oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes Keine subjektiven Elemente beim Schuldner und Beschenkten erforderlich Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung Beispiele: Verzicht auf ein Recht (teilweiser) Erlass einer bestehenden Forderung unentgeltliche Einräumung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes nachträgliche Besicherung eines Gläubigers auf dessen Andrängen 80
81 Anfechtung Anfechtung wegen Begünstigung Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers Relevanter Zeitraum: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw 60 Tage davor und maximal 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 30 Abs 1 Z 1: Inkongruente Leistung (objektive Begünstigung) Gläubiger hat Leistung erhalten, die er nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte Keine subjektiven Elemente (vorwerfbares Verhalten) erforderlich 30 Abs 1 Z 3: Kongruente Leistung (subjektive Begünstigung) Begünstigungsabsicht (dolus eventualis) des Schuldners Zumindest (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Begünstigungsabsicht 81 Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen (Z 2)
82 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./1 Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit bzw vom Antrag auf Insolvenzeröffnung Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Relevanter Zeitraum: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung und maximal 6 Monate vor Insolvenzeröffnung 82
83 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./2 Variante 1: Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers ausgenommen sind Zug um Zug Leistungen die anderen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung erfüllt sein Variante 2: Für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft des Schuldners unmittelbar nachteilig: Rechtsgeschäft war bereits zum Zeitpunkt der Eingehung nachteilig mittelbar nachteilig: später eingetretene Nachteiligkeit genügt, wenn sie beim Abschluss des Rechtsgeschäftes für den Anfechtungsgegner objektiv vorhersehbar war gilt auch für Zug um Zug Leistungen 83
84 Anfechtung Geltendmachung Sofern ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist nur dieser anfechtungsberechtigt ð Äußerung Gläubigerausschuss Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann jeder Insolvenzgläubiger anfechten ( 189) Anfechtungsgegner sind der Empfänger der anfechtbaren Leistung und seine Gesamtrechtsnachfolger; uu auch Einzelrechtsnachfolger Geltendmachung durch Klage beim Insolvenzgericht, Einrede, Widerspruch im exekutiven Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners möglich Frist für Klage: 1 Jahr ab Insolvenzeröffnung; Verlängerung für 3 Mon. möglich Begehren: Gestaltungsbegehren (auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber Insolvenzgläubigern) ó Leistungsbegehren (auf Rückleistung der angefochtenen Vermögensverschiebung) 84
85 Anfechtung Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung Erfolgreich angefochtene Rechtshandlungen sind Gläubigern gegenüber unwirksam ( relative Unwirksamkeit ) Anfechtungsgegner hat alles an die Masse zu leisten, was dieser durch die angefochtene Rechtshandlung entgangen ist ð Primär durch Naturalrestitution, sekundär durch Wertersatz 85
86 8. Insolvenzverfahren als Konkurs
87 Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren? Zweck Sanierungsverfahren: Sanierung des Schuldners mittels Sanierungsplan Zweck Konkursverfahren: Verwertung des schuldnerischen Vermögens zugunsten der Gläubiger; allerdings auch hier Sanierungsplan möglich Sanierungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag oder spätestens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt ð ansonsten Konkursverfahren Sanierungsverfahren = Konkursverfahren mit Sonderbestimmungen 87
88 Gang eines Konkursverfahrens Eröffnungsbeschluss (Edikt ) Verwertung der Masse Prüfphase Verteilung des Erlöses Prüfungstagsatzung / Berichtstagsatzung Allenfalls Tagsatzung über Abstimmung Sanierungsplan Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss Rechnungslegungsund Verteilungstagsatzung 88
89 Verfahrensvorschriften Subsidiäre Anwendung der Prozessgesetze Spezielle Verfahrensbestimmungen, ua keine Vereinbarungen über Zuständigkeit Einzelgerichtsbarkeit keine Anwaltspflicht Anträge schriftlich oder protokollarisch Gerichtsentscheidungen idr auch ohne mündliche Verhandlungen; jedenfalls nur parteiöffentlich Fristen unerstreckbar; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Entscheidungen ergehen in Beschlussform Rekurs mit Rekursfrist von 14 Tagen; beschränkte Neuerungserlaubnis Öffentliche Bekanntmachungen durch Aufnahme in Insolvenzdatei; tlw individuelle Zustellung ð für Rekursfrist gilt Aufnahme in Insolvenzdatei Zeitliche Beschränkung der Einsicht in Insolvenzdatei Abs 2: 1 Jahr 89
90 Insolvenzeröffnung Bekanntmachungen / Rekurs Zustellung des Insolvenzedikts an jeden Insolvenzgläubiger mit bekannter Adresse, an Belegschaftsorgane sowie an OeNB Gericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Fortführung des Unternehmens dienlich sind Benachrichtigungen an interessierte Parteien, zb Kreditinstitute, Beschäftigte Anmerkung im Grundbuch und Firmenbuch; Postsperre Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt Rekursrecht gegen Beschluss für alle Personen, deren Rechte durch Eröffnung oder Antragsabweisung berührt werden sowie bevorrechtete Gläubigerschutzverbände; Frist: 14 Tage ab öffentlicher Bekanntmachung in Insolvenzdatei; keine aufschiebende Wirkung 90
91 Prüfphase Feststellung der Insolvenzmasse ( ) Inventarisierung durch Insolvenzverwalter (uu Vollstreckungsorgan) Schätzung durch Sachverständigen, Mitglieder des Gläubigerausschusses Auskunftspflicht des Schuldners, insb Vorlage eines richtigen und vollständigen Vermögensverzeichnisses und einer Bilanz durch Schuldner ð 292a StGB: unrichtige/unvollständige Angaben sind strafbar Inhaltserfordernisse eines Vermögensverzeichnisses siehe 100a Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses und der Bilanz, Offenlegungstagsatzung Prüfung und Berichtigung der Unterlagen durch Insolvenzverwalter Maßregeln gegenüber Schuldner Mitwirkungspflicht Dritter 91
92 Prüfphase Forderungsanmeldung der Insolvenzforderungen./1 Anmeldung schriftlich oder protokollarisch, mit Handysignatur und Bürgerkarte auch elektronisch Anmeldung auch bei anhängigem Rechtsstreit oder Bestehen von Exekutionstitel Frist: idr 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung Nachträgliche Anmeldungen sind zulässig - bis 14 Tage vor Schlussrechnungstagsatzung; allenfalls Kostenfolgen für besondere Prüfungstagsatzung; für Ausschüttungen siehe
93 Prüfphase Forderungsanmeldung der Insolvenzforderungen./2 Inhalt der Anmeldung (Konkretisierungs- und Substantiierungspflicht, 103): Bezeichnung der Insolvenzsache Betrag der Forderung (Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten) Anspruchsbegründende Tatsachen für jede einzelne (Teil)Forderung In Anspruch genommene Rangordnung Angabe der Beweismittel Siehe Formular auf Erstellung des Anmeldeverzeichnisses durch Insolvenzverwalter Vorlage an das Insolvenzgericht 93
94 Prüfungs- und Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung Prüfungstagsatzung zur Prüfung des Bestandes und der Höhe der Forderungen Im Insolvenzedikt auf Tage nach Insolvenzeröffnung anberaumt Insolvenzverwalter und Schuldner müssen erscheinen Insolvenzrichter verliest angemeldete Forderungen in der Reihenfolge der Anmeldung Erklärungen von Insolvenzverwalter (zwingend), Insolvenzgläubigern (wenn Forderung festgestellt oder Stimmrecht anerkannt) und Schuldner Forderungen gelten als festgestellt, wenn Anerkenntnis durch Insolvenzverwalter und keine Bestreitung durch Gläubiger Feststellung gibt Verwertungs- und Befriedigungsanspruch Exekutionstitel entsteht, wenn auch Schuldner nicht bestreitet ( 61) Im Schuldenregulierungsverfahren bei Eigenverwaltung verhindert Schuldnerbestreitung Feststellung 94
95 Prüfungs- und Berichtstagsatzung Prüfungsprozesse für bestrittene Forderungen Klagsfrist mindestens 1 Monat tituliert (durch Exekutionstitel gedeckt) Widerspruch des Bestreitenden mit Klage Präklusivfrist mangels Klage gilt Forderung als unbestritten untituliert (nicht durch Exekutionstitel gedeckt) Prüfungsklage des Gläubigers vor Insolvenzgericht gegen alle Bestreitenden gerichtet auf Feststellung der Richtigkeit keine Präklusivfrist; Nichtberücksichtigung bei Verteilungen uu Antrag auf Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits als Prüfungsprozess: Klageänderung und Parteiwechsel Ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes als Prozessgericht; wenn streitiger Rechtsweg nicht zulässig, entscheidet es nur über Rangordnung 95
96 Prüfungs- und Berichtstagsatzung Berichtstagsatzung./1 Tagsatzung zur weiteren Vorgehensweise im Verfahren: Schließung/ Fortführung des Unternehmens; Sanierungsplan Bis Berichtstagsatzung ist Unternehmensschließung eines lebenden Unternehmens ultima ratio nur wenn Erhöhung des Ausfalls für Gläubiger nicht zu vermeiden ist ð Vernehmungstagsatzung für Schließungsbeschluss des Gerichtes erforderlich ð Fortführungsgarantie durch Dritten entschärft Gefahr Wenn Unternehmen bei Insolvenzeröffnung geschlossen Wiedereröffnung nur, wenn dadurch Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist Solange Unternehmen fortgeführt wird: Veräußerung nur als Ganzes und sofern dies dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht 96
97 Prüfungs- und Berichtstagsatzung Berichtstagsatzung./2 In Berichtstagsatzung Bericht des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche geschlossen oder fortgeführt werden soll(en) ein Sanierungsplan im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger und voraussichtlich erfüllbar ist Gericht entscheidet nach Anhörung der Gläubiger Voraussetzungen für Fortführung gegeben: Fortführungsbeschluss Voraussetzungen für Sanierungsplan gegeben: auf Antrag des Schuldners wird Frist für Sanierungsplanvorschlag festgesetzt Beschlüsse unanfechtbar; Frist für Sanierungsplanvorschlag max 14 Tage 97
98 Prüfungs- und Berichtstagsatzung Berichtstagsatzung./3 Wenn Sanierungsplanvorschlag zeitgerecht und zulässig ist Sanierungsplantagsatzung auf längstens 6 Wochen anzuordnen Unternehmen ist zu verwerten, wenn Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wurde oder er nicht mehr im gemeinsamen Gläubigerinteresse ist oder Voraussetzungen für Unternehmensfortführung nicht mehr gegeben sind ð uu Innehaltung mit Verwertung Schließung des Unternehmens, wenn innerhalb 1 Jahres kein Sanierungsplan angenommen maximale Verlängerung auf 3 Jahre 98
99 Verwertung des Insolvenzvermögens Allgemeine Masse Verwaltung und Verwertung des Insolvenzvermögens durch Insolvenzverwalter ð Beschränkungen gem 114, 116 und 117 sind zu beachten: Äußerung des Gläubigerausschusses bei freiwilliger Veräußerung beweglicher Sachen Genehmigung durch Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht bei Verkauf des Unternehmens, des Anlage- und Umlaufvermögens oder einer Liegenschaft Allgemeine Masse Vorrang der außergerichtlichen Verwertung gerichtliche Verwertung auf Antrag des Insolvenzverwalters nur mit Beschluss des Insolvenzgerichts ð Vollzug durch Exekutionsgericht, sinngemäße Anwendung der Exekutionsordnung 99
100 Verwertung des Insolvenzvermögens Sondermasse Dh mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände Masseunterworfene Gegenstände, die mit Pfandrechten belastet sind, kann der Insolvenzverwalter jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen Verwertung idr gerichtlich Bei freihändiger Veräußerung: Absonderungsberechtigter hat Widerspruchsrecht Entscheidung durch Insolvenzgericht; Verteilung der Sondermasse in Verteilungstagsatzung Zeitlich beschränkte Aufschiebung des Exekutionsverfahrens für die Dauer von 90 Tagen zur Ermöglichung der außergerichtlichen Verwertung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder Ersuchen des Insolvenzgerichtes 100
101 Verwertung des Insolvenzvermögens Verfügung zur freien Überlassung Insbesondere bei natürlichen Personen können Forderungen, deren Eintreibung erfolglos scheint, und Sachen unbedeutenden Werts ohne Verkaufsversuch aus der Masse ausgeschieden und dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden Beschluss des Gläubigerausschusses und Genehmigung des Insolvenzgerichts erforderlich Fällt unwiederbringlich ins insolvenzfreie Vermögen 101
102 Verteilung des Masseerlöses Prinzip Verteilung des Masseerlöses vorrangig an Massegläubiger (allenfalls nach Rangordnung des 47 Abs 2) Rest quotenmäßig an Insolvenzgläubiger 102
103 Verteilung des Masseerlöses Abschlagsverteilungen Befriedigung der Gläubiger erst nach allgemeiner Prüfungstagsatzung Verteilung durch Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes Verteilungen haben sooft stattzufinden, wie Masse ausreicht Verspätet anmeldende Gläubiger, die bei Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt werden konnten: Ausgleich bei nachfolgenden Verteilungen (ó falls Prüfungsklage nicht rechtzeitig eingebracht) Bestrittene Forderungen nur, wenn die Frist für Prüfungsklage noch nicht abgelaufen ist oder der Bestreitende Widerspruch nicht eingebracht hat Hinterlegung des Betrages für bestrittene und bedingte Forderungen Formloser Verteilungsvorschlag mit Genehmigungen 103
104 Verteilung des Masseerlöses Schlussverteilung Wenn Insolvenzmasse vollständig verwertet und über alle bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist Wenn Ansprüche des Insolvenzverwalters festgesetzt sind und seine Schlussrechnung genehmigt ist Formgebundene Verteilung: Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters ist nach Genehmigung des Gläubigerausschusses und Prüfung durch Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu machen; Erinnerungen der Gläubiger und des Schuldners möglich IdR Tagsatzung über Schlussverteilung mit jener über Schlussrechnung verbunden Insolvenzgericht entscheidet über Bemängelungen gegen Rechnung und Erinnerungen gegen Verteilung und genehmigt Schlussrechnung und Verteilungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung 104
105 Verteilung des Masseerlöses Nachtragsverteilung Erforderlich, falls nach Genehmigung der Schlussverteilung massezugehöriges Vermögen hervorkommt, uä bei Geringfügigkeit: Überlassung an Schuldner 105
106 Aufhebung des Insolvenzverfahrens Voraussetzungen Nach Vollzug der Schlussverteilung, dh wenn Vermögen verwertet und Erlös verteilt ist, ist das Insolvenzverfahren aufzuheben Insolvenzverfahren ist auch aufzuheben, wenn Vermögen zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten nicht hinreicht und auch kein Kostenvorschuss geleistet wird nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Masse- und Insolvenzgläubiger der Aufhebung zustimmen es zur Abänderung des Eröffnungsbeschlusses nach Rekurs kommt Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt von Amts wegen ó Aufhebung ex lege: mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird 106
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