Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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- Angela Fürst
- vor 6 Jahren
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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht 5. Teil - Insolvenzrecht Jänner 2014 Mag. Sonja Otenhajmer Insolvenzrecht - Allgemeines Qualifikation des Insolvenzrechts Rechtsgrundlagen IO, EuInsVO, Nebengesetze (zb IESG) Verweis auf JN und ZPO ( 252 IO) Grundsätze des Insolvenzverfahrens Gläubigerstellung: Parität statt Priorität Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität Zwecke des Insolvenzverfahrens bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung Sanierung des Schuldners 2 IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren Sanierungsverwalter Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung Masseverwalter Konkursverfahren Masseverwalter 3 1
2 Ablauf im Überblick 1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt 2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung 3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung 4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung Forderungsfeststellung 5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung - Bestätigung durch Gerichtsbeschluss 6. Verfahrensaufhebung mit Edikt 7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung Anspannungszeit ev Restschuldbefreiung 4 Insolvenzgericht sachliche Zuständigkeit Landesgericht bzw Handelsgericht Wien 63 Abs 1 Bezirksgericht bei Privatschuldnern/Schuldenregulierungsverfahren 182 örtliche Zuständigkeit Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt funktionelle Zuständigkeit Einzelrichter im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger keine Gerichtsstandsvereinbarungen amtswegige Prüfung und Überweisung 44 JN Insolvenz- Anhangprozesse Aufgaben des Insolvenzgerichts 5 Entscheidungen und Rechtsmittel Entscheidungen Beschluss Rechtsmittel nova reperta zulässig 260 Abs 2 IO Frist: 14 Tage keine aufschiebende Wirkung Fristen nicht erstreckbar keine Wiedereinsetzung Insolvenzdatei 6 2
3 Insolvenzverwalter Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Konkursverfahren Im Schuldenregulierungsverfahren idr kein Verwalter Bestellung durch das Insolvenzgericht geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) Unabhängigkeit Theorien über die Rechtsstellung Haftung Amtstheorie, Organtheorie, Vertretertheorie Aufgaben im Insolvenzverfahren Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner 7 Gläubiger 1. Aussonderungsgläubiger haben materielles Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner nicht gehören 2. Absonderungsgläubiger haben insolvenzfeste Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners (Sondermasse) 3. Massegläubiger erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen 4. Insolvenzgläubiger erwerben Forderungen überwiegend vor Eröffnung, sind nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger gemeinschaftlich aus der Masse zu befriedigen, werden von einer Schuldenregulierung erfasst und unterliegen der Prozess- und Exekutionssperre 5. Nachrangige Gläubiger haben Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen 6. Ausgeschlossene Gläubiger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht geltend machen 8 Aussonderungsgläubiger 44 Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören Istmasse/Sollmasse Eigentum, wirtschaftliches Eigentum, Eigentumsvorbehalt nach Vertragsauflösung, Ersatzaussonderung Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt 11 Abs 1 Klage bzw Exekution möglich Zwangsstundung 11 Abs 2 und 3 wenn Unternehmensfortführung gefährden könnte innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden, außer schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile 9 3
4 Absonderungsgläubiger 48 = Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners zb Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession 10 Abs 3, Zurückbehaltungsrecht 10 Abs 2 Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt 11 Abs 1 Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Sondermasse Klage bzw Exekution möglich Doppelstellung zahlreiche Beschränkungen zb Zwangsstundung 11 Abs 2 und 3 Pfändungspfandrechte 12 Gehaltspfandrechte 12a 10 Massegläubiger 46 erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen Rechtsstellung der Massegläubiger bei Fälligkeit voll zu befriedigen, Abhilfeantrag oder Klage und Exekution Kosten des Verfahrens Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung, öffentliche Abgaben bestimmte AN-Ansprüche Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV aus Rechtshandlungen des MV Bereicherung der Masse nach Eröffnung Bestattungskosten Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 174 und im Schuldenregulierungsverfahren 187 Abs 1 Z 4 Masseunzulänglichkeit 47 Abs 2, 124a Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip, Bekanntmachung, Exekutionssperre 11 Insolvenzgläubiger 51 stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung Wirkung der Verfahrenseröffnung 14 ff Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung Forderungen werden fällig Dauerleistungen werden kapitalisiert Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung 9 Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht 17, 18 Prozess- und Exekutionssperre Forderungsanmeldung 12 4
5 Nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger 1. Nachrangige Forderungen 57a entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen 2. Ausgeschlossene Forderungen laufender Unterhalt ab Eröffnung Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen 13 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1. Gläubigerversammlung = Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht Stimmberechtigung und Beschlussfassung Kompetenzen ua Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan 2. Gläubigerausschuss wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt Mitglieder, auch Nichtgläubiger Kompetenzen Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 14 Eröffnungsvoraussetzungen (1) Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit Überschuldung drohende Zahlungsunfähigkeit bei allen Schuldnern 66 alternativ bei Schuldnern isd 67 im Sanierungsverfahren 167 Abs 2 statisch : dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen 66 Abs 2 und 3 und Rsp dynamisch : rechnerische Überschuldung und negative Fortbestehensprognose erfasst auch bald fällige werdende Schulden nicht bei Zahlungsstockung 15 5
6 Eröffnungsvoraussetzungen (2) 1. Antrag des Schuldners 69 ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uu 120 Tagen) nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sonst Insolvenzverschleppung Adressaten der Antragspflicht Darlegung der Insolvenz sofort zu eröffnen 2. Antrag des Gläubigers 70 Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes Zustellung an Schuldner Vernehmungstagsatzung Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren 16 Eröffnungsvoraussetzungen (3) - Kostendeckendes VVZ Vermögen 71 ff muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken ~ 4000 bei Unternehmen Kostenvorschuss Eröffnung Abweisung mangels Kostendeckung Bestimmungen für juristische Personen 72 ff Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter Sonderbestimmung für natürliche Personen 183: Vermögensverzeichnis zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch 17 Eröffnung Eröffnungsbeschluss und Rekurs 71c Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei 74, insbesondere: Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein 2 Abs 1 Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch 77 f Sicherungsmaßnahmen 78 Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Einstweilige Vorkehrungen 73 6
7 Insolvenzmasse exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt 2 Abs 2 IO Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen usw Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung 180 Abs 2 IO Istmasse Sollmasse allgemeine Masse - Sondermasse 48 IO 19 Wirkungen der Eröffnung (1) Entmachtung des Schuldners 2 Abs 1, 3 Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse Umfang der Verfügungsunfähigkeit relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner 3 Abs 2 nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem Leistenden nicht bekannt sein bereits leichte Fahrlässigkeit schadet Großzahler müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren ( 169 ff) und Schuldenregulierungsverfahren ( 186 ff) 20 Wirkungen der Eröffnung (2) Wirkung auf Rechtsgeschäfte nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte 21 Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt Fristsetzung möglich Sonderbestimmungen Bestandverträge 23, 24 Arbeitsverträge 25 Vertragsauflösungssperre 25a Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen 25b die Bestimmungen der 21 ff ausschließende oder beschränkende Vereinbarungen sind unwirksam Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden 21 7
8 Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen Prozesssperre Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig gemacht werden 6 Abs 1 zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren 6, 8a ex-lege-unterbrechung anhängiger Verfahren gem 7 Abs 1 Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 173 Exekutionssperre exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden 10 Abs 1 Rückschlagsperre exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen 27 ff Bestimmte Rechtshandlungen vor Eröffnung Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit Vorliegen eines Anfechtungsgrundes familia suspecta Beweislastumkehr Anfechtungsberechtigung Wirkung der Anfechtung Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist 23 Forderungsprüfung (1) Anmeldung der Insolvenzforderung Anmeldefrist Anmeldung beim Insolvenzgericht Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel Anmeldung unterbricht Verjährung Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an Prüfungstagsatzung Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten Schuldner kann bestreiten anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten 24 8
9 Forderungsprüfung (2) Keine Bestreitung Bestreitung durch IV oder Gläubiger Bestreitung nur durch Schuldner Feststellung der Forderung Teilnahmerechte Entscheidungssurrogat Exekutionstitel 61 Prüfungsprozess Prüfungsklage Frist Feststellung Feststellung der Forderung Teilnahmerechte kein Exekutionstitel 25 Prüfphase und Berichtstagsatzung Prüfphase Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung der Sanierungschancen Berichtstagsatzung Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt Bericht des Insolvenzverwalters Beschluss des Insolvenzgerichts (teilweise) Schließung oder Fortführung 26 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse 1. Verwertung der Insolvenzmasse a. primär Freihandverkauf b. subsidiär kridamäßige Verwertung Mitwirkung von Gläubigerausschuss mitzuteilende Geschäfte genehmigungspflichtige Geschäfte (zb Liegenschaftsverkauf) 2. Verteilung des Erlöses Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen Nachtragsverteilung 27 9
10 Der Sanierungsplan (1) Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern in allen Verfahrensvarianten möglich Antrag des Schuldners darf nur Insolvenzgläubiger betreffen gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren Privatschuldner: Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich Zulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung Schuldner muss anwesend sein Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses 28 Der Sanierungsplan (2) Erfüllung durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders Verzug mit der Leistung qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist Sonderregel für Privatschuldner (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung 29 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens 167 ff (1) Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Schuldner o natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!) o juristische Personen o Personengesellschaften setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung 167 f Bestellung eines Masseverwalters bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idr 60 bis 90 Tage später stattzufinden bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen und fortzusetzen 30 10
11 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (2) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 169 ff Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Voraussetzungen: ü Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % ü zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw) Bestellung eines Sanierungsverwalters Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen 170 Umbezeichnung des Verfahrens, Masseverwalter führt es weiter 31 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (3) Befugnisse des Schuldners Unternehmensfortführung: nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter Prozessführung Entgegennahme von Postsendungen usw Befugnisse des Sanierungsverwalters Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners Anfechtung Forderungsprüfung wichtige Verwertungsmaßnahmen (zb 116, 117, 119, 120, 120a) 32 Insolvenz natürlicher Personen (1) Schuldenregulierungsverfahren Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben Eigenverwaltung des Schuldners Kontrolle des Insolvenzgerichts ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zahlungsplan 193 bis 198 Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!) relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entsprechen 194 Abs 1 Zahlungsfrist maximal 7 Jahre Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan 193 Abs 2 eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen isd 197 Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners
12 Insolvenz natürlicher Personen (2) Abschöpfungsverfahren 199 bis 216 Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!) Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich Obliegenheiten des Schuldners (zb Berufstätigkeit) 210 jährliche Verteilungen durch den Treuhänder Exekutionssperre 206 Restschuldbefreiung 213 mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw. Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt 34 Europäische Insolvenzverordnung (1) alle Mitgliedstaaten außer Dänemark seit in Kraft betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug Art 4 lex fori concursus anwendbares Recht des Eröffnungsstaates Art 5-14 Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht 35 Europäische Insolvenzverordnung (2) Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Liquidationsverfahren in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat 36 12
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