Ihr Pflegetagebuch Informationen und Dokumentationen

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1 Ihr Pflegetagebuch Informationen und Dokumentationen

2 Inhalt 1 Einführung 1 2 Anerkennung einer Pflegestufe 2 Wer gilt als pflegebedürftig? 2 3 Ablauf des Verfahrens 5 Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) 5 Vorbereitung auf die Begutachtung 5 Ablauf der Begutachtung 6 Ergebnis der Begutachtung 6 Widerspruch gegen das Ergebnis 6 4 Pflegebedürftigkeit bei demenzieller Erkrankung 7 5 Umgang mit dem Pflegetagebuch 7 Was die Pflege erschweren kann 8 Hinweise zum Ausfüllen des Pflegetagebuches 8 Verrichtungen im Detail 9 6 Vorlagen für das Pflegetagebuch 15 Kopiervorlagen 17

3 1 Einführung Zunehmende Pflegebedürftigkeit und Krankheiten können das alltägliche Leben und Planungen für die Zukunft ganz schön verändern. Schnell stellen sich auch Fragen zur Finanzierung der Pflege ein. Die Pflegekosten werden innerhalb eines begrenzten Rahmens durch die Pflegeversicherung übernommen. Das gilt aber nur, wenn der pflegebedürftigen Person eine Pflegestufe zuerkannt wurde. Kosten, die die Pflegeversicherung nicht bezahlt, müssen privat getragen werden. Bei Pflegebedürftigen, die die notwendige Pflege nicht aus privaten Mitteln bestreiten können, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden (Hilfe zur Pflege). Silke Niewohner Leiterin der Landesstelle Pflegende Angehörige Mit diesem Pflegetagebuch können Sie sich einen Überblick über den benötigten Zeitaufwand für pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen für Ihren Angehörigen bzw. Ihre Angehörige verschaffen. Diese Aufzeichnungen dienen vor allem als gute Dokumentation für eine anstehende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für die Einstufung in die Pflegeversicherung. Über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen sollten Sie alle erbrachten Pflegeleistungen notieren. Wie dies geschieht, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Gerade die selbstverständlichen Hilfestellungen im Alltag übersieht man schnell für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung ist aber alles wichtig. Zum Beispiel: Nutzen Sie das Pflegetagebuch, um gut vorbereitet zu sein! Nachgießen von Getränken Bereitstellen von Zwischenmahlzeiten (z. B. kleingeschnittenes Obst) Wiederholte Aufforderung und Motivierung, zu essen oder zu trinken Händewaschen vor oder nach dem Essen Richten der Kleidung nach einem selbstständigen Toilettengang Hilfestellungen beim Aufstehen aus dem Sessel, um z. B. zur Toilette zu gehen Das Pflegetagebuch können Sie als Erinnerungsstütze im Gespräch mit dem Gutachter verwenden. Beim Begutachtungstermin können Sie ihm eine Kopie aushändigen oder auch wichtige Teile vorlesen. Bitten Sie dann, dass das Pflegetagebuch als Anlage zu den Akten aufgenommen wird. Grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet, ein privates Pflegetagebuch zu führen, auch darf niemand Einsicht in das Pflegetagebuch verlangen. 1

4 2 Anerkennung einer Pflegestufe Wer gilt als pflegebedürftig? Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit sind im Gesetz (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches SGB XI) genau festgelegt. Pflegebedürftig ist danach, wer auf Dauer einen Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens hat. Hier wird unterschieden zwischen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierbei bedeutet auf Dauer, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate andauert. Mit dieser Festlegung soll verhindert werden, dass Menschen, die nach einem Unfall oder einer Operation nur kurzfristig pflegebedürftig sind, Leistungen erhalten. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Menschen, deren Lebenserwartung, z. B. aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung, voraussichtlich geringer als sechs Monate ist. Eine Pflegestufe wird zuerkannt, wenn täglich Hilfe in mindestens zwei der folgenden Bereiche benötigt wird: KÖRPERPFLEGE ERNÄHRUNG MOBILITÄT Waschen Baden Duschen Kämmen Rasieren Zahnpflege Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Hilfe beim Aufstehen/Zubettgehen An- und Auskleiden Gehen Stehen Treppensteigen Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für notwendige Gänge (z. B. Arztbesuche) Hilfe bei Lageänderung/Transfer Zusätzlich muss mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein: HAUSWIRT- SCHAFTLICHE VERSORGUNG Einkaufen Kochen Reinigen der Wohnung Spülen Wechseln und waschen von Wäsche und Kleidung Beheizen der Wohnung 2

5 Hilfebedarf mindestens 1 x täglich bei mindestens 2 Verrichtungen mind. 46 Minuten Hauswirtschaftliche Versorgung entsprechend 44 Minuten insgesamt 1,5 Stunden Hilfebedarf mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten 2 Stunden Hauswirtschaftliche Versorgung 1 Stunde insgesamt 3 Stunden Hilfebedarf rund um die Uhr (auch nachts) 4 Stunden Hauswirtschaftliche Versorgung 1 Stunde insgesamt 5 Stunden Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) Pflege- und Hilfebedarf für mindestens 90 Minuten pro Tag Um in die Pflegestufe I eingruppiert zu werden, muss man für mindestens 90 Minuten am Tag Hilfe benötigen (z. B. Unterstützung beim täglichen Waschen, Duschen oder Baden, beim Stuhlgang, beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungsaufnahme). Die pflegerische Hilfe muss mit täglich mindestens 46 Minuten den hauswirtschaftlichen Hilfebedarf überwiegen. Wenn Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität erforderlich ist, wird in der Regel der hauswirtschaftliche Hilfebedarf von durchschnittlich 45 bis 60 Minuten am Tag anerkannt. Pflegebedarf 1x täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (mindestens zwei Verrichtungen) Hauswirtschaftliche Hilfe mehrmals wöchentlich Zeitaufwand insgesamt mindestens 90 min täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mehr als 45 min 3

6 Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig) Pflege- und Hilfebedarf für mindestens drei Stunden pro Tag Die Einstufung in die Pflegestufe II erhält man, wenn man bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt. Die Hilfeleistung insgesamt darf drei Stunden täglich nicht unterschreiten. Pflegebedarf 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hauswirtschaftliche Hilfe mehrmals wöchentlich Zeitaufwand insgesamt mindestens 3 Stunden täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mind. 2 Stunden Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig) Pflege- und Hilfebedarf für mindestens fünf Stunden pro Tag Schwerstpflegebedürftige benötigen für die Zuerkennung der Pflegestufe III einen Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts (mindestens ein Pflegeeinsatz zwischen und 6.00 Uhr). Der Hilfebedarf muss mindestens fünf Stunden täglich betragen, mindestens vier Stunden davon müssen auf die Pflege entfallen. Pflegebedarf rund um die Uhr, auch nachts Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hauswirtschaftliche Hilfe mehrmals wöchentlich Zeitaufwand insgesamt mindestens 5 Stunden täglich im Wochendurchschnitt, Pflegebedarf mind. 4 Stunden Weiterführende Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in unserer Broschüre: Was ist wenn...? 22 Fragen zum Thema Häusliche Pflege. Bestellen Sie über unser gebührenfreies Servicetelefon:

7 3 Ablauf des Verfahrens Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Wurde ein Antrag auf Pflegeleistung bei der Pflegekasse gestellt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Für die Begutachtung kommt der MDK-Gutachter bzw. die Gutachterin speziell geschulte Ärzte/Ärztinnen oder Pflegefachkräfte entweder in die häusliche Umgebung oder in die Pflegeeinrichtung. Der Besuchstermin wird frühzeitig schriftlich mitgeteilt und die antragstellende Person erhält Informationen, welche schriftlichen Unterlagen hilfreich sind (z. B. Arztberichte ). Entscheidung Antrag stellen Auftrag für 2. Begutachtung 3. Begutachtung 4. Medizinischer Dienst (MDK) Vorbereitung auf die Begutachtung Folgendes sollte grundsätzlich bedacht werden: Medikamente, die täglich eingenommen werden, sowie genutzte Hilfsmittel bereitlegen Vorhandene Arzt- und Krankenhausentlassungsberichte bereitlegen Anwesenheit weiterer Personen (Familienmitglieder, Pflegepersonen o. Ä.) Falls bereits ein ambulanter Pflegedienst versorgt, Pflegedokumentation bereitlegen Vorbereitend ein Pflegetagebuch führen Für eine zutreffende Einstufung ist ein realistisches Bild alltäglicher Abläufe hilfreich. Das heißt: Bestehen Probleme bei der Aufnahme von flüssiger oder fester Nahrung, so sollte dies auch bei der Begutachtung deutlich werden, indem etwa eine Zwischenmahlzeit oder ein Getränk gereicht wird ohne jedoch die pflegebedürftige Person vorzuführen. Ebenso sollten bei der Begutachtung die alltäglichen Probleme im Bereich der Mobilität demonstriert werden. Häufig wird die antragstellende Person dazu aufgefordert, die Hände hinter den Kopf zu führen, um hierdurch gleichzeitig zu prüfen, ob z. B. das Kämmen oder das Waschen von Gesicht und Oberkörper möglich sind. Die Einstufung einer Pflegebedürftigkeit richtet sich abschließend nach der Höhe des gesamten täglichen Hilfebedarfs, und wie viel Zeit die Pflegeperson hierfür benötigt. 5

8 Ablauf der Begutachtung Die MDK-Gutachter/-Gutachterinnen ermitteln den Hilfebedarf anhand eines Fragenkataloges, sogenanntes Gutachtenformular, und prüfen die funktionellen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Aus den Pflegezeiten, die notwendig und begründet erscheinen, wird errechnet, ob im Sinne des Gesetzes eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche Pflegestufe angebracht ist. Dabei spielen auch aktuelle Krankheiten und Vorerkrankungen eine Rolle. Wichtig ist auch, welche Dinge im Alltag noch selbstständig erledigt werden können und wobei Hilfe benötigt wird. Bei der Begutachtung wird auch erfragt, ob pflegeerleichternde Hilfsmittel genutzt werden. Wenn nötig, kann der MDK-Gutachter/die -Gutachterin bei der Wahl weiterer geeigneter Pflegehilfsmittel beraten oder etwa auch Vorschläge für altersgerechte Umbauten in der Wohnung (Barrierefreiheit) unterbreiten. Eine umfangreiche Diagnostik, wie bei einem Hausarzt/einer Hausärztin, erfolgt beim MDK-Besuch nicht. Ergebnis der Begutachtung Der Medizinische Dienst fasst die Ergebnisse der Begutachtung sowie eine Empfehlung zur Pflegestufe in einem schriftlichen Gutachten zusammen und gibt es an die zuständige Pflegekasse weiter. Darüber hinaus kann das Gutachten Hinweise zu sinnvollen Pflegehilfsmitteln oder Verbesserungsmöglichkeiten in Ihrem Wohnumfeld enthalten. Die Entscheidung über die Pflegestufe und damit über die Leistungen der Pflegeversicherung trifft die Pflegekasse und schickt hierüber einen schriftlichen Bescheid. Lassen Sie sich auf jeden Fall das Gutachten zuschicken! Widerspruch gegen das Ergebnis Wenn Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch direkt an die jeweilige Pflegekasse, also den Leistungsträger, gerichtet werden muss. Eine Begründung ist notwendig, kann aber nachgereicht werden. Wenn die Pflegekasse den MDK im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einer erneuten Begutachtung beauftragt, überprüfen die MDK-Gutachter/-Gutachterinnen zunächst die Empfehlungen anhand des Erstgutachtens und der möglicherweise nachträglich eingereichten Unterlagen. Bleibt es im Ergebnis bei der bisherigen Pflegestufe, erstellt der MDK ein sogenanntes Zweitgutachten durch einen anderen Arzt/eine andere Ärztin bzw. durch eine andere Pflegefachkraft. Bei der Begutachtung wird auf die Widerspruchsbegründung des Antragstellers/der Antragstellerin eingegangen. Es wird die zwischenzeitliche Entwicklung des Hilfebedarfs gewürdigt und der Zeitpunkt eventueller Änderungen der Pflegesituation gegenüber dem Erstgutachten benannt. Die Zweitbegutachtung erfolgt ggf. in häuslicher Umgebung bzw. in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. 6

9 4 Pflegebedürftigkeit bei demenzieller Erkrankung Der Hilfe- und Unterstützungsbedarf von Menschen mit einer demenziellen Erkrankung ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar. Sie vermitteln den Eindruck, noch sehr selbstständig zu sein und können ihre Einschränkungen gut überspielen. Oft haben sie wenige oder keine körperlichen Einschränkungen, vielmehr geht es um das tägliche Vergessen, sich zu waschen, anzuziehen, zu essen... Achten Sie daher beim Ausfüllen des Pflegetagebuches darauf, auch die Tätigkeiten und Hilfestellungen zu benennen, die in den Bereich der Anleitung und Beaufsichtigung Ihres Angehörigen/Ihrer Angehörigen fallen. Das kann die Anleitung und Beaufsichtigung vielleicht beim Essen oder Gehen oder auch die Teilübernahme von Tätigkeiten zum Beispiel beim Waschen sein. Auf Seite 16 finden Sie eine Auflistung der Verhaltensweisen, die berücksichtigt werden können. Gehört die pflegebedürftige Person zum Kreis der Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und hat Anspruch auf das sogenannte zusätzliche Betreuungsgeld (Betreuungspauschale), dann muss auch hier ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen können dann von der Pflegekasse erstattet werden. Je nach Voraussetzung werden Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu Euro im Jahr (Grundbetrag) bzw. bis zu Euro im Jahr (erhöhter Betrag) erstattet. Das Geld (die Betreuungspauschale) kann für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote verwendet werden, wie beispielsweise familienunterstützende Dienste oder Helferkreise. Können Sie den Betrag in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, kann er ins nächste Jahr übertragen werden. Wie stark die Alltagskompetenz eingeschränkt ist und ob die Voraussetzungen für den Grundbetrag oder den erhöhten Betrag vorliegen, stellt der MDK in seinem Gutachten fest. Ab 1. Januar 2013 haben Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der sogenannten Pflegestufe 0 erstmals neben den 100 bzw. 200 Euro Anspruch auf monatlich 225 Euro für Pflegesachleistungen oder 120 Euro Pflegegeld. Bisher gab es in dieser sogenannten Pflegestufe 0 diese Leistungen nicht. Davon profitieren vor allem Demenzkranke und Pflegebedürftige, die bisher nicht die Pflegestufe I erreicht haben. Für Demenzkranke mit einer Pflegestufe werden die bestehenden Leistungen erhöht. 5 Umgang mit dem Pflegetagebuch Lassen Sie sich beraten - wenden Sie sich an den Pflegestützpunkt oder die Pflegeberatungsstelle vor Ort! Rufen Sie uns an - wir nennen Ihnen Ihre Ansprechpartner/-innen vor Ort: Mit dem Pflegetagebuch können Sie für ein oder zwei Wochen dokumentieren, welchen Hilfebedarf Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bzw. Ihre pflegebedürftige Angehörige hat. Das ausgefüllte Pflegetagebuch sollte daher beim Begutachtungstermin vorliegen. Die Gutachter/-innen erhalten so bereits wichtige Informationen, die für die Ermittlung des Pflegebedarfs notwendig sind. Falls eine Pflegestufe abgelehnt oder aus Ihrer Sicht eine zu niedrige Stufe bewilligt wurde, stellt das Pflegetagebuch eine wichtige Dokumentation und Grundlage für einen möglichen Widerspruch dar. Tel.:

10 Was die Pflege erschweren kann (Zutreffendes bitte ankreuzen) Körpergewicht über 80 kg Versteifung der Arm- und Beingelenke/eingeschränkte Beweglichkeit Stark verkrampfte Muskulatur, z. B. bei Lähmungen nach einem Schlaganfall Fehlstellungen von Armen/Beinen Einschießende unkontrollierte Bewegungen Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund einer schweren Herzschwäche mit ständiger Luftnot und Wassereinlagerungen Schluckstörungen/Störungen der Mundbewegungen, Atemstörungen Abwehrverhalten/fehlende Kooperation mit Behinderung der Übernahme (z. B. bei geistigen Behinderungen/psychischen Erkrankungen) Stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören) Starke therapieresistente Schmerzen Pflegebehindernde räumliche Verhältnisse Zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz (z. B. bei fahrbaren Liftern, Decken-, Wand-Liftern) Andere Gründe: Hinweise zum Ausfüllen des Pflegetagebuches Bei jeder Beschreibung sollten Sie versuchen, die folgenden Fragen zu beantworten: Wie ist der Ablauf? Was mache ich zuerst, was folgt als Nächstes...? Müssen Sie dem/der Pflegebedürftigen Dinge/Abläufe erklären? Wenn ja, welche? Was ist besonders schwierig? Wenn der/die Pflegebedürftige etwas selbst macht und Sie trotzdem bei ihm bleiben: Warum ist das aus Ihrer Sicht notwendig? Bitte geben Sie bei allen Aktivitäten und Verrichtungen den genauen Zeitaufwand an. Falls Hilfestellungen nur zu zweit möglich sind, notieren Sie dies bitte auch, denn es bedeutet den doppelten Zeitaufwand. 8

11 Art, Zeitpunkt und Dauer der Hilfe Die unterschiedlichen Tätigkeiten, die anerkannt werden können, sind in den Tabellen des Tagebuches vorgegeben. Bitte notieren Sie in der Rubrik Zeitaufwand (in Min.) die Dauer der Tätigkeiten und die Tageszeit. Form der Hilfestellung Je nach Bedarf der pflegebedürftigen Person gibt es unterschiedliche Formen der Hilfe, diese können auf der Tagebuchseite angekreuzt werden. Erläuterung der Abkürzungen U = Unterstützung Der/Die Pflegebedürftige kann Verrichtungen grundsätzlich selbstständig erledigen, muss jedoch bei der Vorbereitung und/oder Nachbereitung unterstützt werden. TÜ = Teilweise Übernahme Der/Die Pflegebedürftige benötigt eine Hilfe zur Vollendung einer teilweise selbstständig erledigten Verrichtung, dabei muss die Pflegeperson Teile der Verrichtung des täglichen Lebens übernehmen. VÜ = Vollständige Übernahme Die Pflegeperson übernimmt die Verrichtungen des täglichen Lebens vollständig, da der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, die Verrichtung selbst auszuführen. A/B = Anleitung oder Beaufsichtigung Wenn die Hilfe ausschließlich die Anleitung oder Beaufsichtigung bei den gewöhnlichen Verrichtungen umfasst. Dies gilt insbesondere bei geistig und seelisch Behinderten, psychisch Kranken sowie desorientierten oder an einer Demenz erkrankten Menschen. In diesen Bereich fällt: Förderung und Erhaltung von körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten (z. B. Orientierung zur eigenen Person und in der Umgebung) im Rahmen der gewöhnlichen täglichen Verrichtungen Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung (z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer) im Rahmen der gewöhnlichen täglichen Verrichtungen Abbau von Ängsten, Reizbarkeit oder Aggressionen im Rahmen der gewöhnlichen täglichen Verrichtungen Verrichtungen im Detail Oft herrscht Unklarheit darüber, was genau unter die einzelnen Verrichtungen fällt. Nachfolgend erhalten Sie einige Erläuterungen. Ausführliche Beschreibungen finden Sie in den Begutachtungsrichtlinien 1. Alle Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den Verrichtungen sind Hilfen im Sinne der Pflegeversicherung und damit berücksichtigungsfähig. 1 Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches : Hrsg. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v., Lützowstraße 53, Essen (MDS), telefonische Bestellung möglich unter oder per Mail: office@mds-ev.de 9

12 KÖRPERPFLEGE Waschen/Duschen/Baden Hierzu gehören das Waschen des Körpers oder einzelner Körperteile am Waschbecken, in der Dusche, in der Badewanne oder mit einer Waschschüssel am Bett und das Abtrocken. Ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Die Hautpflege ist integraler Bestandteil der Körperpflege. Zahnpflege Die Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta-auf-die-Bürste-Geben und/oder das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpaste/Mundwasser) als auch den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege (das Spülen der Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische Reinigung der Mundhöhle). Kämmen Dies umfasst das Kämmen oder Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwelle) oder das Haareschneiden sind nicht zu berücksichtigen. Trägt die pflegebedürftige Person ein Toupet oder eine Perücke, ist das Kämmen oder Aufsetzen des Haarteils beim Hilfebedarf zu werten. Rasieren Das Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur und deren sichere Durchführung. DARM- UND BLASENENTLEERUNG Hierzu gehören die übliche Intimpflege und die Kontrolle des Wasserlassens und des Stuhlgangs. Die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang werden berücksichtigt sowie das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Auch die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter) wird berücksichtigt. Bitte Hilfen rund um die Intimpflege oder die Unterstützung auf der Toilette nicht verschweigen oder unterbewerten. Im ungünstigsten Fall kann sich das nachteilig auf die Pflegestufe auswirken. ERNÄHRUNG Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung Hierzu zählen alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, zum Beispiel das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmittel oder mundgerechtes Zubereiten bereits belegter Brote. Zur mundgerechten Zubereitung der Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme vor der Nahrungsaufnahme. Notwendige Aufforderungen zur vollständigen Aufnahme der Nahrung in fester oder flüssiger Form (Essen und Trinken) sind beim Hilfebedarf zu berücksichtigen, wenn der Pflegebedürftige aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist. Das Kochen oder das Eindecken des Tisches gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Aufnahme der Nahrung Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig) wie auch die Verabreichung 10

13 von Sondennahrung mittels Nährsonde einschließlich der Pflege der Sonde. Notwendige Aufforderungen zur Aufnahme der Nahrung sind beim Hilfebedarf dann zu berücksichtigen, wenn die pflegebedürftige Person aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist (z. B. bei geistig verwirrten Menschen). Nicht dazu zählt die Insulinversorgung eines Diabetikers. MOBILITÄT Das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen Dies umfasst neben dem Aufstehen und Zubettgehen auch die eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Vor allem bei Menschen mit einer demenziellen Erkrankung kann, wenn sie hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind, eine Aufforderung zum Schlafengehen erforderlich sein. Zeitgerecht meint nicht zur Unzeit, wobei allerdings gewachsene Gewohnheiten des/der Pflegebedürftigen zu abweichenden berücksichtigungsfähigen Ruhezeiten führen können. Das Umlagern Das Umlagern bedeutet eine Positionsveränderung, zum Beispiel um schädliche Folgen eines dauerhaften Liegens in gleicher Lage zu vermeiden. Der notwendige Hilfebedarf für das Umlagern wird unabhängig davon, ob das Umlagern solitär oder im Zusammenhang mit einer anderen Verrichtungen durchgeführt wird, hier dokumentiert. Das An- und Auskleiden Zum An- und Auskleiden gehören notwendige Handgriffe, z. B.: Auf- und Zuknöpfen Aus- und Anziehen von Schuhen Auswahl der Kleidungsstücke (Jahreszeit, Witterung) Entnahme der Kleidung aus üblichem Aufbewahrungsort wie Kommode und Schrank An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse 1 An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts Das Gehen Unter Gehen ist das Bewegen (Gehen, Stehen, Treppensteigen) innerhalb der Wohnung gemeint, wenn es im Zusammenhang mit einer weiteren Verrichtung erfolgt (Gang zum Badezimmer). Bei Rollstuhlfahrern wird die Benutzung des Rollstuhls berücksichtigt. Das Gehen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten. Damit sind grundsätzlich solche (Geh-)Zeiten berücksichtigungsfähig, die notwendig sind, um die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten durchführen zu können (z. B. Wegräumen des Bügelbretts oder Einräumen gereinigter Wäsche). Das Stehen Zum Stehen gehören die notwendigen Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse. Das Treppensteigen Auch das Treppensteigen innerhalb der Wohnung ist nur im Zusammenhang mit den Verrichtungen zu werten. Das Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung fällt in den Bereich des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs. Das Treppensteigen beinhaltet das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Diese Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist abhängig vom individuellen Wohnbereich des Antragstellers. Hier wird besonders geprüft, ob die Notwendigkeit besteht, für die Verrichtungen des täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen. Andernfalls kann diese Verrichtung beim Pflegeumfang nicht berücksichtigt werden. 11

14 Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Es sind nur solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung berücksichtigungsfähig, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind und regelmäßig und auf Dauer anfallen. Zusätzlich muss das persönliche Erscheinen des/der Pflegebedürftigen erforderlich sein, wie beim Aufsuchen von Ärzten und Ärztinnen, von Apotheken oder Behörden, für die Inanspruchnahme ärztlich verordneter Therapien. Ist Hilfe beim Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb der Wohnung erforderlich, wird auch dies mit berücksichtigt. HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG Hier können bei den folgenden Verrichtungen nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden, die sich auf die Versorgung des Antragstellers/der Antragstellerin selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt. In einem Mehrpersonenhaushalt wird der mögliche Mehraufwand beim Einkaufen, Kochen und bei den übrigen genannten hauswirtschaftlichen Verrichtungen, sofern er für den Antragsteller/die Antragstellerin anfällt, berücksichtigt. Wenn ein krankheits- und/oder behinderungsbedingter Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, ist er zu berücksichtigen, auch wenn die Versorgung durch Dritte (z. B. Putzfrau, Mahlzeitendienst, Angehörige) erfolgt. Das Einkaufen Dies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln sowie deren Lagerung und das Wissen, welche Lebensmittel wo eingekauft werden können, wie viel sie kosten und wie lange sie haltbar sind. Das Kochen Es umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten. Das Reinigen der Wohnung Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des/der Pflegebedürftigen. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen sind hier zu berücksichtigen. Das Spülen Gemeint ist hier das Reinigen und Trocknen des von der pflegebedürftigen Person gebrauchten Geschirrs, Kochgeschirrs und Bestecks. Das Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen. Das Beheizen Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials (z. B. Bestellung beim Heizöllieferanten). 12

15 Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung WASCHEN KÖRPERPFLEGE Ganzkörperwäsche Teilwäsche Oberkörper Teilwäsche Unterkörper Teilwäsche Hände/Gesicht Duschen Baden Zahnpflege Kämmen Rasieren MINUTEN DARM- UND BLASENTLEERUNG BLASENENTLEERUNG Wasserlassen Stuhlgang Richten der Bekleidung Wechseln der Windeln/Vorlagen Wechseln kleiner Vorlagen Wechseln bzw. Entleeren von Urinbeuteln/-flaschen Wechseln von Stomabeuteln ERNÄHRUNG Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Nahrungsaufnahme MOBILITÄT Aufstehen und Zubettgehen Umlagern ANKLEIDEN/ENTKLEIDEN Ankleiden gesamt Ankleiden Ober-/Unterkörper Ankleiden gesamt Entkleiden gesamt Ankleiden Ober-/Unterkörper Entkleiden Ober-/Unterkörper Entkleiden gesamt WEITERE Entkleiden VERRICHTUNGEN Ober-/Unterkörper Transfer Für die hier nicht genannten Verrichtungen sind keine Orientierungswerte festgelegt

16 Beispiel einer ausgefüllten Tagebuchseite Herr Meier hilft seiner Frau morgens um 7.45 Uhr aus dem Bett (4 Min.) und begleitet sie zur Toilette (3 Min.) und anschließend ins Badezimmer. Frau Meier kann sich auf einem Hocker sitzend selbstständig am Waschbecken waschen. Ihr Mann legt ihr alle Waschutensilien bereit (3 Min.), nur beim Zähneputzen (4 Min.) hilft er ihr. Auch das Haarekämmen (2 Min.) geht nicht mehr alleine. Danach geht Frau Meier mit Unterstützung ihres Mannes wieder zurück ins Schlafzimmer (2 Min.) und dort hilft er ihr beim Anziehen (15 Min.). TAG 1 Hilfe war erforderlich bei: Hilfe war erforderlich bei: KÖRPERPFLEGE Ganzkörperwäsche TAG 2 KÖRPERPFLEGE Waschen Baden/Duschen Ganzkörperwäsche Teilwäsche Duschen Baden Kämmen Rasieren Teilwäsche Duschen Baden Zahnpflege Kämmen Rasieren DARM- UND BLASENENTLEERUNG DARM- UND BLASENENTLEERUNG Wasserlassen Stuhlgang Wasserlassen Stuhlgang Richten der Kleidung Richten der Kleidung Wechseln der Windeln/Vorlagen Wechseln der Windeln/Vorlagen Wechseln bzw. Entleeren des Urin- und Stomabeutels Wechseln/Entleeren des Urinbeutels bzw. Toilettenstuhls ERNÄHRUNG ERNÄHRUNG Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Aufnahme der Nahrung Nahrungsaufnahme MOBILITÄT MOBILITÄT Aufstehen und Zubettgehen Aufstehen und Zubettgehen Umlagern Umlagern An- und Entkleiden An- und Entkleiden Gehen/Bewegen im Haus bei o.g. Verrichtungen Gehen/Bewegen im Haus bei o.g. Verrichtungen Stehen/Transfer Aufstehen vom Rollstuhl Transfer/Stehen z.b. Umsetzen Rollstuhl/Toilette, in/aus Badewanne helfen Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG Einkaufen Einkaufen Kochen Wohnung reinigen Kochen Wohnung reinigen Spülen Beheizen der Wohnung Spülen Wechseln/Waschen der Wäsche und Kleidung Beheizen der Wohnung Wechseln/Waschen der Wäsche und Kleidung Form der Hilfestellung x Form der Hilfestellung x x morgens x x x x x x x x x x x morgens Datum mittags abends nachts mittags abends nachts (22 bis 6 Uhr) (22 bis 6 Uhr) GESAMT Name des Pflegebedürftigen Maria Meier Datum GESAMT TAGESSUMME TAGESSUMME Besonderheiten des Tages z.b. besonderer Zeitaufwand, Einsatz weiterer Pflegehilfen, u.s.w. Besonderheiten des Tages z.b. besonderer Zeitaufwand, Einsatz Meine Frau ist sehr wenn ich sie anfasse. Häufig vorkommende kleinere Verrichtungen kleinere Verrichtungen Hilfe war erforderlich be KÖRPERPFLEG Wasch Baden/Dusch Ganzkörperwäsc Teilwäs Dusc Ba Zahnpfl Käm Rasi ERNÄH Mundge Zubereitung der N Aufnahme der N MO Aufstehen und Zube U An- und En Gehen/Bewegen bei o.g. Verric Stehen Aufstehen vom Trepp Verlassen un aufsuchen der HAUSWIRTSCH VER Wohnu Beheizen d Wechseln/ Wäsche u 14

17 6 Vorlagen für das Pflegetagebuch Das Pflegetagebuch wird geführt für PFLEGEBEDÜRFTIGE(R) Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort geboren am.. Telefon von PFLEGENDE(R) Name, Vorname Telefon UNTERSCHRIFTEN Ich bin mit den Angaben im Pflegetagebuch einverstanden. Die Angaben erfolgen wahrheitsgemäß. Pflegebedürftige(r) oder gesetzlicher Vertreter(in) Tagebuchführer(in) ERGÄNZENDE ANGABEN Folgender Pflegedienst wird in Anspruch genommen: Hausarzt: Name Name Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ, Ort Telefon Telefon 15

18 Zusätzliche Betreuungsleistungen Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf können eine zusätzliche Betreuungspauschale bekommen, wenn mindestens zwei der unten stehenden Funktionsstörungen zutreffend sind. Anlass dafür kann eine demenzielle Erkrankung, eine geistige Behinderung oder eine psychische Erkrankung sein. Die Betreuung und Pflege erfordert viel Kraft und Zeit. Diese Leistung dient dazu, pflegenden Angehörigen eine Zeit der Entlastung zu ermöglichen, während die Pflegebedürftigen gut betreut werden. Die Betreuungspauschale ist unabhängig von einer Pflegestufe. Folgende Funktionsstörungen werden berücksichtigt: (Zutreffendes bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich) Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Hin- bzw. Weglauftendenz) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen Verhält sich tätlich oder verbal aggressiv Verhält sich in Situationen nicht angepasst Erkennt seine eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse nicht Wehrt sich gegen therapeutische oder schützende Maßnahmen Kann wegen gestörter Hirnfunktion soziale Alltagssituationen nicht mehr bewältigen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen) Tag-Nacht-Rhythmus ist gestört Ist unfähig, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Verkennt Alltagssituationen und reagiert unpassend Zeigt ausgeprägte Schwankungen der Gefühle Ist überwiegend niedergeschlagen, verzagt, hilflos oder hoffnungslos (therapieresistente Depression) UNSER TIPP: Fotokopieren Sie die folgenden Formulare, vor dem Ausfüllen. So können Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Tagebuch führen... 16

19 TAG 1 Datum Name des Pflegebedürftigen Hilfe war erforderlich bei: KÖRPERPFLEGE Form der Hilfestellung morgens mittags abends nachts (22 bis 6 Uhr) GESAMT Ganzkörperwäsche Teilwäsche Duschen Baden Besonderheiten des Tages z.b. besonderer Zeitaufwand, Einsatz weiterer Pflegehilfen u.s.w. Zahnpflege Kämmen Rasieren DARM- UND BLASENENTLEERUNG Wasserlassen Stuhlgang Richten der Kleidung Wechseln der Windeln/Vorlagen Wechseln/Entleeren des Urinbeutels bzw. Toilettenstuhls ERNÄHRUNG Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Nahrungsaufnahme MOBILITÄT Aufstehen und Zubettgehen Umlagern Häufig vorkommende kleinere Verrichtungen An- und Entkleiden Gehen/Bewegen im Haus bei o.g. Verrichtungen Transfer/Stehen z.b. Umsetzen Rollstuhl/Toilette, in/aus Badewanne helfen Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG Einkaufen Kochen Wohnung reinigen Spülen Beheizen der Wohnung Wechseln/Waschen der Wäsche und Kleidung TAGESSUMME

20 TAG 2 Datum Name des Pflegebedürftigen Hilfe war erforderlich bei: KÖRPERPFLEGE Form der Hilfestellung morgens mittags abends nachts (22 bis 6 Uhr) GESAMT Ganzkörperwäsche Teilwäsche Duschen Baden Besonderheiten des Tages z.b. besonderer Zeitaufwand, Einsatz weiterer Pflegehilfen u.s.w. Zahnpflege Kämmen Rasieren DARM- UND BLASENENTLEERUNG Wasserlassen Stuhlgang Richten der Kleidung Wechseln der Windeln/Vorlagen Wechseln/Entleeren des Urinbeutels bzw. Toilettenstuhls ERNÄHRUNG Mundgerechte Zubereitung der Nahrung Nahrungsaufnahme MOBILITÄT Aufstehen und Zubettgehen Umlagern Häufig vorkommende kleinere Verrichtungen An- und Entkleiden Gehen/Bewegen im Haus bei o.g. Verrichtungen Transfer/Stehen z.b. Umsetzen Rollstuhl/Toilette, in/aus Badewanne helfen Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG Einkaufen Kochen Wohnung reinigen Spülen Beheizen der Wohnung Wechseln/Waschen der Wäsche und Kleidung TAGESSUMME

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