Pflege-Tagebuch. für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Häusliche Pflege

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1 Pflege-Tagebuch für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Häusliche Pflege Die Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen, Pflegeleistungen Die Begutachtung Die täglichen Hilfen Extra-Heft zum Heraustrennen: Eintragung der Hilfeleistungen für 7 Tage

2 2 3 Zum Pflege-Tagebuch Die Pflegeversicherung (Pflegebedürftigkeit, Pflegeleistungen, Pflege stufen) Sie haben bei Ihrer BKK Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (häusliche Pflege) gestellt. Ob bei Ihnen Pflegebedürftigkeit vorliegt und ggf. welcher der drei Pflege stufen sie zuzuordnen ist, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder eines unabhängigen Gutachters. In der nächsten Zeit wird ein Gutachter des MDK oder ein im Zusammenhang mit der Pflegekasse gewählter unabhängiger Gutachter mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um einen Termin für die Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit zu vereinbaren. Diese Begutachtung ist von großer Bedeutung, weil von ihr abhängt, ob Pflege bedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes anerkannt wird und ggf. in welchem Umfang die Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden können. Deshalb ist es sinnvoll und zweckmäßig, dass Pflegebedürftige und Pflege personen vor der Begutachtung gemeinsam versuchen, ihre individuelle Pflege situation über einen längeren Zeitraum so genau wie möglich zu beschreiben. Zu diesem Zweck überreichen wir Ihnen dieses praktische Pflege-Tagebuch. In dem heraustrennbaren Heft Die täglichen Hilfen in der Mitte dieser Broschüre können Sie über einen Zeitraum einer Woche sämtliche Hilfen in ihrer Art und Häufigkeit sowie mit ihrer zeitlichen Dauer eintragen. Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Heftes sorgfältig die Erläuterungen auf den folgenden Seiten, nehmen Sie das ausgefüllte Heft später heraus und übergeben Sie es dem Gutachter bei seinem Hausbesuch. Mit dem Pflege-Tagebuch können sich Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen optimal auf die Begutachtung einstellen und der Gutachter kann den individuellen Pflegebedarf des Pflegebedürftigen besser ermitteln. Bei allen Fragen zur Pflegeversicherung können Sie sich an Ihre BKK Pflegekasse wenden. Sie informiert nicht nur über weitere Einzelheiten, sie berät auch gerne in persönlichen Angelegenheiten. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der Pflegekasse erhalten Sie unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin genannt. Ihre BKK Pflegekasse Wer erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung? Die Soziale Pflegeversicherung soll allen Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (s. dazu unter I. bis IV. ab Seite 8) auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag zur Verfügung gestellt, und zwar grundsätzlich vom Tag der Antragstellung an. Häusliche Pflege Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder in einem Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt werden. Die Bezahlung der Leistungen ist jedoch nicht daran gebunden, dass Pflegebedürftige in ihrem Haushalt gepflegt werden. Pflege-Sachleistungen oder Geldleistungen Pflegebedürftige können entscheiden, ob sie Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen direkt be zahlt werden) oder Geldleistungen ( Pflegegeld, das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Ein An spruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige selbst seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Zur Gewährleistung der Pflegequalität muss jeder, der ausschließlich Pflegegeld erhält, mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufen I und II) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst durchführen lassen. Die Kosten dieses Einsatzes zahlt die Pflegekasse. Beratungsbesuche können nicht nur von zugelassenen Pflegediensten durch geführt werden, sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflege kassen anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf Wunsch auch von den Pflegeberatern.

3 4 5 Versicherte, die zwar noch nicht pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund einer Demenzerkrankung in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (so genannte Pflegestufe 0), können ebenfalls halbjährlich einen Beratungseinsatz und bestimmte Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Leistungen für Demenzkranke Bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbe griffes und eines entsprechenden Begutachtungs verfahrens haben Versicherte ohne Pflegestufe mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf neben den bisher monatlich gewährten finanziellen Betreuungsleis tungen in Höhe von 104 Euro (Grundbetrag) bzw. 208 Euro (erhöhter Betrag) Anspruch auf folgende Pflegeleistungen je Kalendermonat: Pflegegeld in Höhe von 123 Euro oder Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 231 Euro Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen Tages- und Nachtpflege in Höhe von bis zu 231 Euro Darüber hinaus können alle weiteren ambulanten Pflegeleistungen (z. B. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessern de Maßnahmen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege) in Anspruch ge - nommen werden. Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz beträgt das Pflegegeld in der Pflegestufe I 316 Euro; die Pflegesachleistung beträgt bis zu 689 Euro. Die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege erhöhen sich auf bis zu 689 Euro. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht sich das Pflegegeld auf 545 Euro und die Pflegesachleistung wird bis zu Euro gewährt. Auch die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege betragen bis zu Euro. Pflegestufen Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit. Pflegestufe I Erhebliche Pflegebedürftigkeit Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienmitglied oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Ein Hilfebedarf, der nur aus der hauswirtschaftlichen Versorgung herrührt, reicht allein nicht aus. Sachleistung: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 468 Euro oder Geldleistung: 244 Euro monatlich Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienmitglied oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. Ein Hilfebedarf, der nur aus der hauswirtschaftlichen Versorgung herrührt, reicht allein nicht aus. Sachleistung: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von Euro oder Geldleistung: 458 Euro monatlich Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienmitglied oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Ein Hilfebedarf, der nur aus der hauswirtschaftlichen Versorgung herrührt, reicht allein nicht aus. Sachleistung: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von Euro, in besonders schweren Fällen auch bis zu Euro oder Geldleistung: 728 Euro monatlich

4 8 A sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage von der Arbeit frei stellen lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit erhalten sie einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (sog. Pflegeunterstützungsgeld) und sind sozialversichert. Pflegezeit Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes kann für diesen Zeitraum ein zinslosen Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Familienpflegezeit Außerdem können sich Beschäftigte für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Familienpflegezeit), wenn sie einen pflegebedürfti gen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Auch während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf das og. zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Soziale Absicherung der Pflegepersonen Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen (Pflegepersonen), sind bei der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die BKK Pflegekasse zahlt für die Pflegepersonen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Pflegebedürftige oder mehrere Pflegebedürftige von dieser Person mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird und die Pflege nicht erwerbsmäßig ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden auch in der Zeit eines Urlaubs der Pflegeperson weiter gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Pflegepersonen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. weiter auf Seite 9 >> Pflege-Tagebuch Für: Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Geburtsdatum Tagebuch geführt von Gesetzlicher Betreuer Das Sozialgesetzbuch XI (SGBXI) beschreibt die Voraussetzungen für die Annerkennung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflege stufe. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) bewertet den Umfang des Pflege- und Hilfebedarfs. Dabei sind die Gutachter des MDK auf Ihre Hilfe angewiesen. Auf den folgenden Seiten haben Sie die Möglichkeit Ihre Hilfestellungen und Pflegeleistungen detailliert niederzuschreiben. Die Dokumentation hilft Ihnen keine Hilfestellung oder Pflegeleistung zu vergessen und wird dem Gutachter des MDK bei der Feststellung der Pflegestufe eine wertvolle Hilfe sein. Unterschrift Pflegebedürftiger/gesetzlicher Betreuer Unterschrift Tagebuchführer Bitte dieses Heft nach dem Ausfüllen heraustrennen und dem Gutachter bei seinem Besuch übergeben.

5 B C Pflegedatum: Zeitaufwand in Minuten Art der Hilfe Hilfe bei morgens mittags abends nachts 22 bis 6 Uhr Anleitung Unterstützung Übernahme Körperpflege Waschen Ganzkörperwäsche Teilwäsche Duschen Baden Sonstige Pflege Zahnpflege Kämmen Rasieren Darm- & Blasenentleerung Wasserlassen Stuhlgang Richten der Kleidung Wechseln der Windeln Wechseln des Urin-/Stomabeutels Ernährung Mundgerechte Nahrungsaufnahme Aufnahme der Nahrung Mobilität Aufstehen/Zu-Bett-Gehen Umlagern Ankleiden Auskleiden Gehen im Haus Treppensteigen Verlassen/Betreten der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen Kochen Wohnung reingen Spülen Wechseln/Waschen der Wäsche Beheizung der Wohnung Gesamtzeit in Minuten

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