1. Einführung in das Zollwertrecht

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1 1. Einführung in das Zollwertrecht 1.1 Entwicklung des Zollwertrechts Die Geschichte internationaler Beziehungen ist durch den grenzüberschreitenden Handel mit Waren gekennzeichnet. Das Ansteigen der Welthandelsbeziehungen im 19. Jahrhundert hat insbesondere nach dem Ende des zweiten Weltkrieges umfassende Regeln für den Handel mit Waren erforderlich gemacht. Die verschiedenen Bemühungen um eine Förderung des freien Welthandels mündeten in dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation im Jahr 1994 (WTO-Übereinkommen). Das WTO-Übereinkommen selbst und seine zahlreichen multilateralen Übereinkommen übernehmen heute im Welthandel eine wichtige Ordnungsfunktion. Eines dieser Übereinkommen ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994). Die Vorschriften über den Zollwert sind ebenfalls von den Phasen dieser Entwicklung geprägt. Das GATT 1994 enthält mit Art. VII eine internationale Regelung über den Zollwert. Die Verwirklichung eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems der Bewertung von Waren für Zollzwecke (Zollwertermittlung) hat international in den Vertragsparteien des zu Art. VII GATT 1994 ergangenen Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994 (GATT-Zollwert-Kodex 1994) einen umfassenden Anwendungsbereich. 1.2 Zollwertregelung der Europäischen Gemeinschaft Die EG hat den Kern der Regelungen über den Zollwert des GATT 1994 und des GATT- Zollwert-Kodex 1994 in die materiellen Vorschriften über den Zollwert ihres ZK übernommen. Dieser ist bei Einfuhren aus Drittländern in die EG unmittelbar anzuwenden. Danach ist grundsätzlich der gegebenenfalls berichtigte Transaktionswert der Zollwert eingeführter Waren (3.1 des Handbuches). Nur wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode nicht vorliegen, ist der Zollwert nach einer der 5 Folgemethoden zu ermitteln (3.2 bis 3.6 des Handbuches). Hierbei ist eine vorgeschriebene Reihenfolge einzuhalten. INTERNETHINWEIS Die Zollvorschriften (z.b der ZK und die ZK-DVO) sind von dem Wissens- und Informationsportal der deutschen Zollverwaltung unter über die Links Vorschriften und Vordrucke, Vorschriften und Zölle abrufbar. Die zentrale Frage der Zollwertermittlung nach dem ZK lautet: Was ist der für die Ware bei einem Verkauf in die EG tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis? Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EG fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des ZK, denn er gilt gemäß Art. 1 erster Anstrich ZK im Warenverkehr zwischen der EG und Drittländern. Räumlich gilt er gemäß Art. 3 ZK im gesamten Zollgebiet der EG, welches grundsätzlich dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht. Der ZK als zen- 7

2 1. Einführung in das Zollwertrecht trale gemeinschaftliche Grundlage zur Verwaltung der Zölle enthält selbst keine zolltariflichen Regelungen. Bei Entstehen einer Zollschuld stützen sich die gesetzlich geschuldeten Abgaben gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Gemeinschaften (EG-Zolltarif). INTERNETHINWEIS Die Zolltarifmaßnahmen der EG sind praxisgerecht im Internet abrufbar unter Art. 20 ZK ist Bindeglied zwischen dem ZK und den zolltariflichen Maßnahmen. Der EG- Zolltarif ist durch Abs. 3 des Artikels definiert. Dieser enthält eine Aufzählung von Regelungen, die unter anderem den Umfang des GZT im Sinne des Art. 23 EGV wiedergeben und seine Komplexität widerspiegeln. Der EG-Zolltarif umfasst neben dem GZT insbesondere die KN und die Regelzollsätze der von ihr erfassten Waren sowie die Zollpräferenzmaßnahmen. Die Definition stellt sicher, dass die Vorschriften des ZK auch für Zölle gelten, die nicht auf dem Gemeinsamen Zolltarif basieren. Die Vielzahl tariflicher Maßnahmen und ihre Rechtsgrundlagen sind praxisgerecht im Integrierten Tarif der EG zusammengefasst worden. Dieser ist allerdings keine Rechtsgrundlage. Der GZT gibt die Höhe des Zollsatzes an. Insbesondere das Zollschuld- und das Zollverfahrensrecht des ZK bestimmen, ob und wie zu verzollen ist. Für die Ermittlung des Zollwertes sind Regelungen erforderlich, um die erforderliche Rechtssicherheit im internationalen Handel zu gewährleisten. Die Zollwertermittlung ist ein Verfahren zur Bestimmung des Wertes eingeführter Waren, die in Abhängigkeit vom Warenwert Einfuhrmaßnahmen der EG unterliegen. Der ZK regelt als materielles Zollrecht auch das Abgabenrecht. Sein Kapitel 3 enthält Vorschriften über den Zollwert der Waren. Es gehört zum Titel II, der die Grundlagen für die Erhebung der Einfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen enthält. Er enthält an anderen Stellen weitere zollwertrechtliche Regelungen. Die ZK-DVO enthält zu den Vorschriften des ZK verschiedene Durchführungsvorschriften. Der ZK enthält zahlreiche formelle Vorschriften, wie Waren ordnungsgemäß in die EG verbracht werden. Bei der Einfuhr von Waren in die EG ist die Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr das Zollverfahren, welches am häufigsten angemeldet wird. Hierzu ist bei der Zollbehörde eine Zollanmeldung abzugeben. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollverwaltung ist gemäß Art. 67 ZK der maßgebende Zeitpunkt für die Anwendung des Zollrechts, insbesondere für die Einfuhrvorschriften. Durch eine Überführung der eingeführten Ware (Nichtgemeinschaftsware) in den zollrechtlich freien Verkehr der EG erhält sie den Status einer Gemeinschaftsware. Eine Einfuhrabgabenpflicht ergibt sich aus dem GZT. Abgabenpflichtig ist eine Ware immer dann, wenn tariflich Zölle vorgesehen sind und im konkreten Einfuhrfall keine außertariflichen Zollbefreiungen vorliegen. Wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, entsteht gemäß Art. 201 Abs. 1 a) ZK eine Einfuhrzollschuld. Sie entsteht nach Art. 201 Abs. 3 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder (Art. 201 Abs. 2 ZK). Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde. Gemäß Art. 214 Abs. 1 ZK wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. 8

3 1.2 Zollwertregelung der Europäischen Gemeinschaft Bei der Zollschuldentstehung gemäß Art. 201 Abs. 1 a) ZK handelt es sich um eine ordnungsgemäße, unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dies stellt in der Praxis den Regelfall dar. Die Einfuhrzollschuld kann aber auch aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens in die EG (Art. 202 Abs. 1 ZK), aufgrund des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 Abs. 1 ZK), aufgrund Verfehlungen (Art. 204 Abs. 1 ZK) oder aufgrund des Verbrauchs oder Verwendung in einer Freizone (Art. 205 ZK) entstehen. In diesen Fällen der Zollschuldentstehung wird der Regelzollsatz des GZT angewandt, d.h. Zollbegünstigungen (z.b. Zollfreiheiten aufgrund des präferenziellen Ursprungs der Ware) werden nicht gewährt. Die im GATT-Zollwert-Kodex 1994 festgelegten Regelungen wurden in die unmittelbar geltenden Zollvorschriften der EG in Form des ZK (Art. 28 bis 36) und der ZK-DVO (Artikel 141 bis 181a und die Anhänge 23 bis 29) aufgenommen. Diese gemeinschaftlichen Vorschriften werden durch wenige verbliebene nationale Vorschriften ergänzt. Als Verwaltungsvorschrift gibt es in Deutschland eine umfassende Dienstvorschrift Zollwertrecht, die in der VSF unter der Kennung Z 5101 (vgl. Anhang 5.7) veröffentlicht ist. Zollwertangelegenheiten auf EG-Ebene werden in einem Ausschuss erörtert (Ausschuss für den ZK-Fachbereich Zollwert), der regelmäßig in Brüssel zusammenkommt. Zu seinen Aufgaben gehören die Prüfung von Zollwertfragen, die entweder von der Kommission, vom Ausschuss selbst oder auf Antrag eines Vertreters der Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Weitere Informationen zum Thema Zollwert enthält ein von der Europäischen Kommission herausgegebenes Kompendium der Zollwerttexte (z.b. Schlussfolgerungen des Ausschusses zu bestimmten Zollwertfragen, Kommentare zu bestimmten Zollwertfragen, einen Überblick über die Urteile des Europäischen Gerichtshofs im Bereich Zollwert, sowie Verweise auf sog. Instrumente, die vom Technischen Ausschuss Zollwert der Weltzollorganisation angenommen wurden). Das Kompendium wurde vornehmlich für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erstellt, steht jedoch allen interessierten Parteien zur Verfügung. INTERNETHINWEIS Das Kompendium ist im Internet unter einem weiterführenden Link unter goods/european/index_de.htm in allen Amtssprachen der Gemeinschaft abrufbar. Ziel des Kompendiums ist die Unterstützung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten, die eine Hilfe bei der Auslegung der Bestimmungen des ZK und der ZK-DVO suchen. Besondere Probleme werden anhand konkreter Beispiele illustriert und die Lösungen unter Verweis auf die entsprechenden Artikel des ZK und seiner Durchführungsvorschriften vorgestellt. INTERNETHINWEIS Weitere Informationen zum Thema Zollwert enthält auch das Wissens- und Informationsportal der deutschen Zollverwaltung im Internet unter 9

4 1. Einführung in das Zollwertrecht 1.3 Anwendungsbereich der Zollwertermittlung nach dem ZK Allgemeines Der Zollwert ist entsprechend Art. 28 ZK nicht nur für die Anwendung tariflicher Maßnahmen (z.b. Zollsatz von 10 % für die Einfuhr von Personenkraftwagen nach dem GZT), sondern auch für außertarifliche Maßnahmen (z.b. Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhr von Personenkraftwagen aus einem bestimmten Land und von bestimmten Herstellern nach einer Verordnung über Antidumpingmaßnahmen) zu ermitteln. Die außertariflichen Maßnahmen umfassen verschiedene Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik nach dem EGV, die sich auf den Zollwert stützen können. Die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Zollwert durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Zollunion der EG wie vorgesehen funktioniert und die Zölle als Einnahmequelle richtig erhoben werden. Im Jahr 2004 sind von den Zollbehörden der EG rd. 6 Mrd. Euro Zoll erhoben worden. Allein die deutsche Zollverwaltung hat hiervon bei über 30 Mio. Zollabfertigungen rd. die Hälfte der in der EG erhobenen Zölle festgesetzt. Über 95 % der Zollsätze des GZT sind Wertzollsätze, die deswegen die Ermittlung des Zollwertes erfordern Zollwert für tarifliche Maßnahmen Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Zolls sind Menge, (tarifliche) Beschaffenheit und Zollwert einer Ware sowie der Zollsatz. Der Zollwert ist laut Art. 28 erste Alternative ZK nach den Vorschriften des ZK für die Anwendung des Zolltarifs der EG zu ermitteln. Bedeutender Maßstab für die Erhebung der Zölle ist der Zollwert der Ware, da die meisten Zollsätze des GZT als Wertzollsatz an diesen anknüpfen. BEISPIEL 1 Für Personenkraftfahrzeuge der Position 8703 des GZT mit nichtpräferenziellem Ursprung USA beträgt der Regelzollsatz 10 %. Bei Ursprung in der Volksrepublik China, welche im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollbegünstigt wird, beträgt der Zollsatz 6,5 %. Für die Anwendung der Zollsätze des GZT von 10 % bzw. 6,5 % ist als Bemessungsgrundlage die Ermittlung eines Zollwertes erforderlich. Da der Preis einer Ware aufgrund der Preisbildung am Markt durch Angebot und Nachfrage erheblich schwanken kann, muss gesetzlich geregelt werden, wie der Zollwert als Bemessungsgrundlage für Zölle zu ermitteln ist. Die Art. 28 bis 36 des ZK enthalten die grundlegenden Vorschriften für den Zollwert von Waren. Die ZK-DVO enthält hierzu Durchführungsvorschriften. Auch für die Einreihung einer Ware in den GZT kann der Zollwert Bedeutung haben, wenn er als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen des GZT dient. 10

5 1.3 Anwendungsbereich der Zollwertermittlung nach dem ZK Zollwert für außertarifliche Maßnahmen Nach den Vorschriften des ZK wird der Zollwert auch für außertarifliche Maßnahmen ermittelt (Art Alternative ZK). Art. 28 ZK legt den Gesetzgeber außerhalb des GZT nicht auf den Zollwert nach diesen Vorschriften fest. Nur wenn in anderen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen ausdrücklich der Zollwert angesprochen und keine nähere Erläuterung gegeben wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Zollwert nach dem ZK gemeint ist. Unabhängig von der Zuordnung bestimmter Vorschriften zum Zollrecht kommt eine Anwendung von Zollwertvorschriften des ZK nur dann in Betracht, wenn in diesen ausdrücklich darauf verwiesen wird. Der europäische und deutsche Gesetzgeber verweist in verschiedenen anderen Rechtsgebieten auf die gemeinschaftliche Zollwertregelung: Mehrwertsteuer: Die Besteuerungsgrundlage ist, auch für die Einfuhr von Gegenständen, der Wert, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist. (Artikel 11 Buchstabe B Absatz [1] der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie [77/388/EWG]). Diese Richtlinienvorschrift hat der deutsche Gesetzgeber in 11 UStG 1999 richtlinienkonform umgesetzt. Der Einfuhrumsatzsteuerwert wird danach nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gelten die Umsatzsteuersätze nach dem UStG Diese sind ausschließlich prozentual ausgedrückt (z. Zt. 16 und 7 % Umsatzsteuersatz). Der Einfuhrumsatzsteuerwert wird gemäß 11 Abs. 1 UStG 1999 nach den Vorschriften über den Zollwert und ggf. nach den weiteren Absätzen des 11 Abs. 1 UStG 1999 ermittelt. BEISPIEL 2 Bei der Einfuhr eines Personenkraftfahrzeugs aus den USA sind 16 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Kaufpreis US-Dollar, Lieferbedingung EXW New York, Beförderungskosten bis Osnabrück Euro. Nach dem GZT sind 10 % Zoll und nach dem UStG % Umsatzsteuer auf die Einfuhr zu zahlen. Für die Ermittlung des Zollwertes sind der Kaufpreis und die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in die EG zu berücksichtigen. Der Einfuhrumsatzsteuerwert setzt sich aus dem Zollwert, dem zu zahlenden Zoll und den über den Ort des Verbringens hinausgehenden Beförderungskosten bis Osnabrück zusammen. Einfuhrstatistiken: Sofern er ermittelt wird, bildet der (...) Zollwert die Grundlage für die Bestimmung des Warenwerts. (Artikel 9 der VO [EG] Nr. 1917/00 des Rates). Bestimmte Zollkontingente: Zollkontingente, bei denen eine Beschränkung des Zollwerts bei der Einfuhr bestimmter Waren zugrunde gelegt wird, die im GZT festgelegt ist. Ursprungsregeln: Es gibt zahlreiche Ursprungsregeln, bei denen Zollwertkriterien angewendet werden (z.b. die Ursprungsregel nach der Verarbeitungsliste des Protokolls Nr. 4 des Präferenzabkommens der EG mit einem Drittland Herstellung von Artikel X, bei dem der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.h. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ). 11

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7 2. Zollwertanmeldung 2.1 Funktion und Zeitpunkt der Abgabe Eine Zollwertanmeldung ist grundsätzlich abzugeben, wenn Waren aufgrund eines Kauf-, eines Werk- oder eines Werklieferungsvertrages in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und der Zollwert ermittelt werden muss (Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO). Das ist dann der Fall, wenn für die betreffende Einfuhrware ein Wertzollsatz zur Anwendung kommt (siehe im Internet unter > Links > TARIC). Die Zollwertanmeldung zählt zu den Unterlagen, die der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beizufügen sind (Art. 62 Abs. 2 ZK, 218 Abs. 1 b) ZK-DVO), damit die gesetzlich entstandenen und geschuldeten Einfuhrabgaben in der richtigen Höhe buchmäßig erfasst und dem Zollschuldner mitgeteilt werden können. In der Regel wird die Zollwertanmeldung nur bei Ermittlung des Zollwertes nach der Transaktionswertmethode des Art. 29 ZK verlangt (siehe 3.1 dieses Handbuches). Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 84 Abs. 1 b) ZK) ist die Vorlage der Zollwertanmeldung mit folgenden Besonderheiten erforderlich (Art. 220 ZK-DVO): Überführung in das Zolllagerverfahren bei einem Zolllager des Typs D, nicht bei anderen Zolllagertypen Überführung in die aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung; nicht im Nichterhebungsverfahren Überführung in das Umwandlungsverfahren Überführung in die vorübergehende Verwendung sowohl bei teilweiser Befreiung als auch bei vollständiger Befreiung 2.2 Form Normales Verfahren Schriftliche Anmeldungen Die Zollwertanmeldung ist auf dem amtlichen Vordruck D.V.1 abzugeben, der dem Muster des Anhangs 28 ZK-DVO entspricht. Umfasst die Zollanmeldung mehrere Positionen, die jeweils die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach sich ziehen, so ist der Vordruck D.V.1 BIS nach dem Muster des Anhangs 29 ZK-DVO zusätzlich zu verwenden (Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO). Die Zollwertanmeldung D.V.1 und der Ergänzungsvordruck D.V.1 BIS können im einschlägigen Formularhandel erworben werden. Sie sind auch als elektronische Vordrucke verfügbar und können im Internet im Formularcenter der deutschen Zollverwaltung unter zum Download aufgerufen werden. Man folge dem Pfad Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter > Gesamtliste aller Vordrucke > Vordrucknummer 0464 (Anmeldung der Angaben über den Zollwert) bzw. Vordrucknummer 0465 (Ergänzungsblatt zur Anmeldung der Angaben über den Zollwert). 13

8 2. Zollwertanmeldung Internetzollanmeldung Unter besteht die Möglichkeit, eine Internet-Zollanmeldung (IZA) zu erstellen (Art. 61 Abs. 1 b) ZK). Die Daten einer Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Normalverfahren werden elektronisch erfasst und an die Zollverwaltung übermittelt. Im Anschluss an die Übermittlung muss die IZA zweifach ausgedruckt, unterschrieben und bei der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Die Angaben über den Zollwert müssen hierbei unter Verwendung des Vordruckes D.V.1, wie unter beschrieben, angemeldet werden. Eine Befreiung von der Abgabe dieses Vordruckes besteht nur in den unter 2.3 genannten Fällen Vereinfachte Verfahren Sind im Zeitpunkt der Anmeldung einzelne für den Zollwert maßgebende Angaben nicht bekannt und/oder liegen erforderliche Unterlagen noch nicht vollständig vor, kann ggf. eine unvollständige Zollanmeldung (UZA) nach Art. 76 Abs. 1 a) ZK i.v.m. Art. 253 Abs. 1, 254 bis 259 ZK-DVO abgegeben werden. Ist der Anmelder Inhaber einer Bewilligung über das Vereinfachte Anmeldeverfahrens (VAV, Art. 76 Abs. 1 b) ZK i.v.m. 253 Abs. 2, 260 bis 262 ZK-DVO) oder das Anschreibeverfahrens (ASV, Art. 76 Abs. 1 c) ZK i.v.m. Art. 253 Abs. 3, 263 bis 267 ZK-DVO), sind die Angaben über den Zollwert grundsätzlich mit der ergänzenden Zollanmeldung und dem Zusatzblatt Zollwert (Vordruck 0474) abzugegeben. Abweichungen in der Form der Darstellung sind nach Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt möglich IT-Verfahren ATLAS Wird eine Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS online an die Zollbehörde übermittelt, entfällt die Vorlage einer Zollwertanmeldung nach Vordruck D.V.1 (Art. 180 ZK-DVO). Die erforderlichen Angaben werden im ATLAS-Fenster D.V.1 Vorderseite und D.V.1 Rückseite eingegeben, die im Wesentlichen den Angaben des Vordrucks D.V.1 entsprechen. Einzelheiten können dem ATLAS-Benutzerhandbuch unter bzw entnommen werden. 2.3 Befreiungen Die Zollbehörden können in folgenden Fällen von der Vorlage einer Zollwertanmeldung absehen: Zollwertermittlung ist nicht nach der Transaktionswertmethode des Art. 29 ZK möglich (Art. 178 Abs. 3 ZK-DVO). Der Zollwert der eingeführten Waren überschreitet nicht je Sendung. Eine Zollwertanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn es sich um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt (Art. 179 Abs. 1 a) ZK-DVO). Es handelt sich um Einfuhren von Waren, die keinen gewerblichen Charakter haben. Das sind insbesondere Einfuhren im Reiseverkehr oder im privaten Postverkehr (Art. 179 Abs. 1 b) ZK-DVO). 14

9 2.4 Zollwertanmelder Für die Einfuhrwaren gilt der Pauschalzollsatz gemäß Titel II Buchstabe D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur (Art. 218 Abs. 3 ZK-DVO). Die Einfuhrwaren sind tariflich (entweder Drittlandszollsatz oder Präferenzzollsatz 0 %) oder außertariflich (z.b. als Rückware nach Art. 185 ff. ZK oder als Warenmuster oder -proben nach Art. 91 ZollbefreiungsVO) von den Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) befreit (Art. 218 Abs. 3 ZK-DVO). Diese Befreiung gilt nicht für Zollkontingentwaren. Die Einfuhrware unterliegt keinem Wertzollsatz, sondern einem spezifischen Zollsatz. So unterliegen z.b. gegorene Getränke des TARIC-Codes einem Drittlandszollsatz von derzeit 7,70 je hl. Eine Zollwertanmeldung ist gemäß Art. 178 Abs. 5 ZK-DVO nicht erforderlich, wenn der Zollwert nach den vereinfachten Verfahren der Art. 173 bis 177 ZK-DVO ermittelt wird (Art. 36 Abs. 2 ZK). Es handelt sich dabei um Durchschnittspreise für bestimmte leicht verderbliche Waren wie Obst und Gemüse, die im ABl EU bekanntgegeben werden. 2.4 Zollwertanmelder Die Person, die die Zollwertanmeldung abgibt, wird als Zollwertanmelder bezeichnet und wird in der Regel der Käufer der Einfuhrwaren sein. Dieser muss nicht gleichzeitig derjenige sein, der die Zollanmeldung abgibt oder für sich abgeben lässt (Art. 4 Nr. 18 ZK). Die Person des Zollwertanmelders muss grundsätzlich in der Gemeinschaft ansässig sein und über alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Angaben verfügen sowie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können (Art. 178 Abs. 2 S. 1 ZK-DVO). Als Person in diesem Sinne gilt, eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im Gemeinschaftsrecht oder im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist (Art. 4 Nr. 1 ZK). In Deutschland trifft dies z.b. für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) nach 105 ff. HGB oder die Kommanditgesellschaften (KG) nach 161 ff. HGB zu. Die Gemeinschaftsansässigkeit bei einer natürlichen Person ist gegeben, wenn sie in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung muss ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung in der Gemeinschaft haben (Art. 4 Nr. 2 ZK). Die Zollbehörden können jedoch auch, wenn sie dies für gerechtfertigt halten, eine nicht in der Gemeinschaft ansässige Person als Zollwertanmelder akzeptieren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Person nur gelegentlich eine Zollwertanmeldung abgibt (Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO, Art. 64 Abs. 2 b) ZK). Die Gemeinschaftsansässigkeit muss ebenfalls nicht gegeben sein, wenn bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern bestehen oder auf Gewohnheitsrecht basierende Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollwertanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben (Art. 178 Abs. 1 S. 2 ZK-DVO i.v.m. Art. 64 Abs. 3 ZK). 15

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