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1 Weiden i.d.opf., Einladung für die am Dienstag, um 14:30 Uhr stattfindende öffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses im kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses. Tagesordnung 1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Prüfung BAB 2016 Abfallbeseitigung mit Gebührenkalkulation Prüfung BAB Städt. Friedhöfe - UA HJ 2016 mit Gebührenvorschaurechnung Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen der von der Stadt verwalteten Stiftungen HJ Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die Jahresrechnung des Stadthaushaltes HJ 2016

2 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Tagesordnungspunkt: Prüfung BAB 2016 Abfallbeseitigung mit Gebührenkalkulation Sachstandsbericht: Das Tiefbauamt hat die Betriebsabrechnung des Sachgebiets Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2016 zum erstellt und diese am dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Diese Betriebsabrechnung wurde nach der stichprobeweisen Überprüfung zweier vorangegangener Entwürfe durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt und benötigte deshalb keine weitere Prüfung. Danach stellt sich das Ergebnis der kostenrechnenden Einrichtung Abfallbeseitigung im HJ 2016 wie folgt dar: 1. Betriebswirtschaftliches Ergebnis Gesamterlöse (Restmüll/Bio) ,09 Gesamtkosten (Restmüll/Bio) ,03 Betriebswirtschaftliche Unterdeckung ,94 davon einkalkulierte Unterdeckung ,24 davon Überschreitung der einkalkulierten Unterdeckung ,70 2. Aufgelaufene Überdeckung Zum besteht eine aufgelaufene Überdeckung einschließlich Zinsen in Höhe von ,74. Diese Überdeckung errechnet sich wie folgt: Überdeckung einschließlich Verzinsung bis einschließlich ,01 Zins für diesen Betrag für 2016 (0,17 %) ,67 Unterdeckung ,94 Zins für die Unterdeckung 2016 (0,085 %) - 393,00 Summe von Unterdeckung und Zinsen , ,27 Stand der Überdeckung einschließlich Verzinsung zum ,74 Die Über- bzw. Unterdeckungen wurden mit dem durchschnittlichen Zinssatz im Festgeldbereich des entsprechenden Jahres verzinst. 3. Gebührenvorschau

3 Die derzeit laufende 4-jährige Kalkulationsperiode 2014 bis 2017 endet am Damit sind für die Folgeperiode ab dem die Gebühren neu zu kalkulieren. Die Kalkulation erfolgt auf Basis des Ergebnisses von 2016 und dem geschätzten Ergebnis Das Tiefbauamt hat mit Datum vom eine Neukalkulation vorgelegt. Auch die neue Kalkulationsperiode soll 4 Jahre betragen. Die Kalkulation wurde nach der stichprobeweisen Prüfung zweier vorangegangener Entwürfe durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt und benötigte keine weitere Prüfung. Das Tiefbauamt schätzt, dass von der Überdeckung nach dem in Höhe von 719 T zum noch 150 T vorhanden sein werden, diese aber vollständig dem Bereich Biomüllentsorgung zuzurechnen sind. Es kann damit nur noch im Bereich Biomüllentsorgung mit einer gebührensenkenden Entlastung durch die Rückgabe der Überdeckung an den Gebührenzahler kalkuliert werden. Nach der Kalkulation des Tiefbauamtes ergibt sich eine neue jährliche Gebühr von 1,44 (bisher 1,23 ; Steigerung um 0,21 bzw. 17,1 %) pro Liter des gewählten Restmüllbehälters für die Restmüllentsorgung, darauf ein Aufschlag von 26,62 % (bisher 24,00 %; Steigerung um 0,088 /l Restmüllbehälter bzw. 29,8 %) für die Biomüllentsorgung und für den Herausstellservice eine Jahresgebühr in Höhe von je 36,90 (bisher 23,50 ; Steigerung um 13,40 bzw. 57,0 %) sowohl für die Restmülltonne als auch die Biomülltonne. Die umfangreiche Kalkulation des Tiefbauamtes wird in der Anlage vorgelegt. Darin sind die berechneten und gerundeten Gebühren für die verschieden Restmülltonnen mit den Zuschlägen dargestellt. Die Gebühren für die zusätzliche Biotonne, den Restmüllsack und die Sonderentleerungen sind ebenfalls dargestellt. Der Gebührenvorschlag des Tiefbauamtes wird von uns unverändert mitgetragen.

4 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Tagesordnungspunkt: Prüfung BAB Städt. Friedhöfe - UA HJ 2016 mit Gebührenvorschaurechnung Sachstandsbericht: Das Bauverwaltungsamt hat die Betriebsabrechnung des Sachgebiets Friedhöfe für das Haushaltsjahr 2016 zum erstellt und dem Rechnungsprüfungsamt am vorgelegt. Diese Betriebsabrechnung hat das Bauverwaltungsamt nach der stichprobeweisen Überprüfung vorangegangener Entwürfe durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt und musste deshalb nur geringfügig berichtigt werden. Nach der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt stellt sich das Ergebnis der kostenrechnenden Einrichtung Friedhöfe im HJ 2016 wie folgt dar: 1. Betriebswirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 Beerdigungen Erlöse K 02/ ,97 Kosten K 02/ , Unterdeckung ,15 Leichenhaus Erlöse K 03/ ,00 Kosten K 03/ , Zwischensumme ,07 pauschaler Anteil 20 % Unterdeckung Friedhof Rothenstadt 1) , Überdeckung ,32

5 Grabnutzung kalkulierte Kosten ,98 tatsächliche Kosten , Zwischensumme ,05 80 % anteilige Unterdeckung Rothenstadt 1) , Unterschreitung der kalkulierten Kosten ,04 1) Der Friedhof Rothenstadt wird für die Nachkalkulation mit den beiden anderen Friedhöfen noch als Bestandteil der Einrichtungseinheit behandelt. Urnenhainnischen kalkulierte Kosten ,56 tatsächliche Kosten , Überschreitung der kalkulierten Kosten ,86 2. Fortschreibung der in der Sonderrücklage nachzuweisenden Über-/Unterdeckung Es besteht per bei den Städt. Friedhöfen eine aufgelaufene Unterdeckung im Bereich für - Leichenhaus ,19 - Beerdigungen ,65 Gesamtunterdeckung i.h. von ,84 In den Bereichen Grabnutzung und Urnennischen ist die Berechnung einer Über- oder Unterdeckung im Bereich kurzer Kalkulationszeiträume nicht möglich, da der Vergleich der Kosten und der Erträge über einen Zeitraum von 15 Jahren betrachtet werden muss. 3. Gebührenvorschaurechnung für die Jahre Die derzeit laufende 4-jährige Kalkulationsperiode 2014 bis 2017 endet am Damit sind für die Folgeperiode ab dem die Gebühren neu zu kalkulieren. Die Kalkulation erfolgt auf Basis des Ergebnisses von 2016 und dem geschätzten Ergebnis Das Bauverwaltungsamt hat nach Rücksprache mit dem Rechnungsprüfungsamt mit Datum vom eine Neukalkulation vorgelegt. Auch die neue Kalkulationsperiode soll 4 Jahre betragen, weil im Beerdigungsbereich eine relativ erhebliche Unterdeckung aufgelaufen ist, die nur langfristig abgebaut werden kann. Auch die Kalkulation wurde nach der stichprobeweisen Prüfung vorangegangener Entwürfe durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt und benötigte keine weitere Prüfung. Das Bauverwaltungsamt schätzt, dass die Unterdeckung im Beerdigungsbereich zum auf 220 T angewachsen sein wird. Diese kann nur abgebaut werden wenn davon jährlich ¼ (55 T ) in die Kalkulation eingestellt wird. Dagegen ist davon auszugehen,

6 dass die Unterdeckung im Bereich Leichenhallen zum vollständig abgebaut sein wird und in diesem Bereich keine Unterdeckung mehr eingerechnet werden muss. Die allgemeine Kostenentwicklung berücksichtigt das Bauverwaltungsamt indem es auf der Basis der geprüften Werte mit jeweils jährlich 2 % Steigerung bei den Personal- und Sachkosten rechnet. Nach der Kalkulation des Bauverwaltungsamtes ergeben sich folgende Gebühren: 3.1 Leichenhallengebühren Kosten auf Basis des geprüften Berichts des BVA: ,48 Anzahl der Leistungseinheiten als Divisor: Durchgänge notwendige Gebühr (gerundet) (siehe Anlage 1): 132,00 derzeitige Gebühr: 151,00 Dabei wurde berücksichtigt, dass nach Auskunft des überörtlichen Prüfers die derzeitige Sachlage eine Zusammenfassung des Friedhofs Rothenstadt zu einer Einrichtungseinheit mit dem Stadt- und dem Waldfriedhof nicht zulässt. Für die Kalkulation wurde deshalb wieder keine Unterdeckung des Friedhofs Rothenstadt mehr eingerechnet. Bei der Zahl der Durchgänge wurde der Durchschnitt der letzten 5 Jahre angenommen. Da die Zahlen langfristig rückläufig sind, ist die Zahl der Durchgänge gegenüber der letzten Kalkulation gesunken. Da bis zum Ablauf der laufenden Kalkulationsperiode mit dem vollständigen Abbau der vorhandenen Unterdeckung gerechnet werden kann, ist es nicht mehr erforderlich, den weiteren Abbau einer Unterdeckung einzukalkulieren. Damit ist eine Senkung der Gebühren möglich und auch geboten, um eine Überdeckung zu vermeiden. 3.2 Beerdigungsgebühren Kosten auf Basis des geprüften Berichts des BVA: ,41 Anzahl der Leistungseinheiten als Divisor: 856,00 cbm Gebühren: Gebührenbedarf derzeitige Gebühr (gerundet) Erwachsenenbeerdigung a) einfache Grabtiefe 664,00 509,00 b) doppelte Grabtiefe 885,00 679,00 Kinderbeerdigung 199,00 152,00

7 Urnenbeisetzung 142,00 108,00 Eine Erhöhung der Gebühren auf die ermittelten Sätze ist erforderlich um eine Kostendeckung zu erreichen (siehe Anlage 2). Dabei wurde die Zahl des Kostenträgers Kubikmeter Erdreich auf 856 herabgesetzt. Dies ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Da dieser ständig sinkt, ist dies eine optimistische Schätzung. 3.3 Grabnutzungsgebühren Die Friedhöfe der Stadt Weiden sind nicht mehr ausgelastet. Die Tendenz zu Urnenbegräbnissen führt dazu, dass eine erhebliche Anzahl der vorhandenen Erdgräber nicht mehr belegt ist. Im Verhältnis zur Berechnungsbasis der belegten Gräber besteht zur Zeit eine Grabreserve von 43,71 %. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Gebührenzahler nicht mit den Vorhaltekosten für beliebig viele Gräber belastet werden darf, berechnet die Stadt Weiden bisher dem Gebührenzahler nur die Kosten für das Vorhalten einer Grabreserve von 30 %. Die Vorhaltekosten für den restlichen Überbestand (13,71 %) werden aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten. Auch hier wurde berücksichtigt, dass nach Auskunft des überörtlichen Prüfers die derzeitige Sachlage eine Zusammenfassung des Friedhofs Rothenstadt zu einer Einrichtungseinheit mit dem Stadt- und dem Waldfriedhof nicht zulässt. Für die Kalkulation wurde deshalb wieder keine Unterdeckung des Friedhofs Rothenstadt mehr eingerechnet. Dafür wird unter Punkt 3.4 eine Erhöhung der Gebühren auf dem Friedhof Rothenstadt vorgeschlagen um nach einer allmählichen Anpassung der Gebühren den Friedhof Rothenstadt wieder einbeziehen zu können. Bei der Kalkulation für 2012 und 2013 wurde bei der Diskussion im Rechnungsprüfungsausschuss deutlich, dass eine Abkehr von den erheblichen Gebührenunterschieden zwischen den einzelnen Grabordnungen erforderlich ist. Damals stimmte der Rechnungsprüfungsausschuss der Empfehlung zu, im Verhältnis der Wertfaktoren der Gräber 3. Ordnung bis 1. Ordnung ein Verhältnis von 1 zu 1,5 zu 2 anzustreben. Dieses Verhältnis dürfte bei den Grabnutzungsgebühren noch angemessen und nach gebührenrechtlichen Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) verantwortbar sein. Gräber erster Ordnung haben zwar den Vorteil einer besseren Zugänglichkeit und einer besseren Öffentlichkeitswirkung, benötigen jedoch wegen der besseren Wirkung in die Öffentlichkeit mehr Pflegeaufwand. Diese Unterschiede dürften einen Gebührenunterschied von mehr als dem Doppelten aber nicht rechtfertigen. Der Abbau der erheblichen Gebührenunterschiede sollte jedoch nicht auf einmal sondern

8 allmählich geschehen. Auch sollten nicht gleichzeitig die oberen Ordnungen entlastet und die unteren dafür belastet werden. Vielmehr sollten, wenn sich bei einer Kalkulation die Möglichkeit ergibt, die unteren Sätze stärker angehoben werden als die oberen, um so die Angleichung zu erreichen. Bei der letzten Kalkulation konnte das gewünschte Verhältnis fast erreicht werden. Da bei der Neukalkulation ab 2018 eine Gebührenanhebung notwendig ist, besteht die Möglichkeit das Kostenverhältnis 1 zu 1,5 zu 2 nun endgültig zu erreichen, ohne die Gebühren für die Gräber erster Ordnung zu Lasten der Gräber der beiden anderen Ordnungen senken zu müssen. Das Bauverwaltungsamt hat deshalb zwei Gebührenvorschläge erarbeitet. Mit dem Gebührenvorschlag 1 (Anlage 3a) wird das Verhältnis 1 zu 1,5 zu 2 der Wertfaktoren erreicht. Dies führt zu einer etwas geringeren Gebührenerhöhung der Gräber 1. Ordnung zu Lasten der anderen Ordnungen. Bei den Grüften wird das Verhältnis 1,5 zu 3 zu 5 erreicht. Gebührenvorschlag 1: Kosten auf Basis des geprüften Berichts des BVA: ,08 Anzahl der Werteinheiten (WE) als Divisor: ,20 Somit errechnet sich ein Gebührenbedarf je Werteinheit von 34,78 Werteinheit 34,78 x 15 Jahre = 521,70 für Wertfaktor 1 Gräber Wertfaktor Gebührenbedarf derzeitige Gebühr (gerundet) Grab I. O. 2, ,00 915,00 Grab II. O. 1,5 780,00 654,00 Grab III. O. 1,0 519,00 435,00 Gruft I. O. 5, , ,00 Gruft II. O. 3, , ,00 Gruft III. O. 1,5 780,00 654,00 Kindergräber 1) 0,4 138,00 116,00 Urnengräber 0,9 468,00 393,00 (Siehe Anlage 3 a). Zum Vergleich wurde ein weiterer Gebührenvorschlag erstellt. Beim Vorschlag 2 (Anlage 3b) wird gegenüber dem Vorschlag 1, ohne Weiterführung der Anpassung zwischen den Grabordnungen, die Kostenentwicklung gleichmäßig weitergegeben.

9 Gebührenvorschlag 2: Kosten auf Basis des geprüften Berichts des BVA: ,11 Anzahl der Werteinheiten (WE) als Divisor: ,00 Somit errechnet sich ein Gebührenbedarf je Werteinheit von 34,19 Werteinheit 34,19 x 15 Jahre = 512,85 für Wertfaktor 1 Gräber Wertfaktor Gebührenbedarf derzeitige Gebühr (gerundet) Grab I. O. 2, ,00 915,00 Grab II. O. 1,5 768,00 654,00 Grab III. O. 1,0 510,00 435,00 Gruft I. O. 5, , ,00 Gruft II. O. 3, , ,00 Gruft III. O. 1,5 768,00 654,00 Kindergräber 1) 0,4 135,00 116,00 Urnengräber 0,9 459,00 393,00 (Siehe Anlage 3 b). Beim Gebührenvorschlag 2 würden alle Gebühren gleichmäßig angehoben werden. 1) Die Laufzeit der Kindergräber beträgt nur 10 Jahre. Bei beiden Vorschlägen ändert sich auf Grund geänderter Wertfaktoren auch die Gesamtsumme der Wertfaktoren. Deshalb ändert sich auch der Anteil der Urnennischen an den Kosten der Grabnutzung. Aus Sicht des Bauverwaltungsamtes wäre der Vorschlag 1 die zweckmäßigste und gerechteste Gebührenregelung. Der prozentuale Unterschied zwischen den verschiedenen Ordnungen wird weiter zurückgeführt. Beim Vorschlag 2 wird die Verringerung des prozentualen Gebührenunterschieds zwischen den Grabordnungen zu Gunsten einer prozentual gleichmäßigen Belastung der Gebührenzahler zurückgestellt. Das Bauverwaltungsamt schlägt vor, dem Finanzausschuss die Annahme des Vorschlags 1 zu empfehlen. 3.4 Urnennischen Bei den Urnenhainnischen fallen, je nachdem welcher Vorschlag bei den Grabnutzungsgebühren gewählt wird, folgende Kosten an: Kosten bei 3.3 Vorschlag 1: ,50 Kosten bei 3.3 Vorschlag 2: ,30 Anzahl der Urnennischen als Divisor: 1176

10 Gebührenbedarf bei 3.3 Vorschlag 1 je Urnennische: 485,00 Gebührenbedarf bei 3.3 Vorschlag 2 je Urnennische: 482,00 Die derzeitige Gebühr beträgt: 439,00. (siehe Anlage 4). 3.5 Friedhof Rothenstadt Wegen der geringeren Gebühren weist der Friedhof Rothenstadt jedes Jahr eine Unterdeckung auf. Bisher wird er als Teil der einheitlichen Einrichtung Friedhöfe behandelt. Deshalb wird die Unterdeckung immer den entsprechenden Bereichen Leichenhaus und Grabnutzung der beiden anderen Friedhöfe zugeschlagen. Der überörtliche Prüfer hat bei der letzten Prüfung deutlich gemacht, dass nach der derzeitigen Sachlage der Friedhof Rothenstadt eine eigenständige Einrichtung darstellt. Die für ihn zu erhebenden Gebühren seien deshalb getrennt zu ermitteln. Dabei müsste wiederum zwischen den Bereichen Leichenhaus und Grabnutzung getrennt werden. In Zukunft solle deshalb auch die Betriebsabrechnung entsprechend erfolgen. Für die jetzige Gebührenvorschau fehlt es an der notwendigen Kalkulationsgrundlage für die Bereiche des Friedhofs Rothenstadt. Die Zahl der Gräber und damit der Nachlösungen ohne Beerdigungen und der Durchgänge im Leichenhaus sind zu gering für eine Kalkulation wies er insgesamt nur einen Kostendeckungsgrad von 25,35 % auf. Dabei sind jedoch keine Kostenreduzierungen für parkähnlichen Charakter der Einrichtung und keine Begrenzung der Grabreserve berücksichtigt. Das Bauverwaltungsamt verfolgt das Ziel, den Friedhof Rothenstadt in der gemeinsamen Einrichtung Friedhöfe zu belassen und die Umstände zu beseitigen, die dem entgegenstehen. Dies sind die Gebührenunterschiede zu den Gräbern der anderen beiden Friedhöfe. Aber auch dort bestehen auf Grund der verschiedenen Grabordnungen erhebliche Gebührenunterschiede. Langfristig ist vorstellbar, die Gräber auf dem Friedhof Rothenstadt als eigenständige Grabordnung in die Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung einzubinden. Dabei könnten diese günstiger bleiben als auf den anderen Friedhöfen. Dies wäre auch durch den verminderten Service gerechtfertigt, z.b. ist dort kein Friedhofsaufseher vor Ort. Es ist jedoch geboten, dazu die Grabgebühren des Friedhofs Rothenstadt prozentual näher an die der anderen Friedhöfe heranzuführen. Dazu ist eine prozentual stärkere Anhebung als bei den anderen Grabgebühren erforderlich. Auch die Gebühr für das Leichenhaus in Rothenstadt kann auf Grund der geringen Nutzung nicht kalkuliert werden. Es wird vorgeschlagen, auch die Leichenhausgebühr prozentual nä-

11 her an die der anderen Leichenhäuser heranzuführen. Da die Gebühr für diese sinkt, kann dies bereits dadurch geschehen, indem die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses in Rothenstadt unverändert belassen wird. Das Bauverwaltungsamt schlägt deshalb vor, die Grabnutzungsgebühren auf dem Friedhof Rothenstadt generell um 30 % anzuheben und die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses unverändert zu lassen. Die vorgeschlagene Erhöhung ist ein Schritt in Richtung Zusammenführung und noch weit von einer Kostendeckung des Friedhofs Rothenstadt entfernt. Die sich aus der Anhebung von 30 % ergebenden gerundeten Gebühren sind vom Bauverwaltungsamt für die Sitzung des Finanzausschusses zu errechnen. 3.6 Nebengebühren Das Bauverwaltungsamt schlägt vor, die Nebengebühren generell um 20 % und damit um etwa den gleichen Prozentsatz anzuheben, wie die Grabnutzungsgebühren. Die sich aus der Anhebung von 20 % ergebenden gerundeten Gebühren sind vom Bauverwaltungsamt für die Sitzung des Finanzausschusses zu errechnen. 3.7 Gebühren für Fremdleistungen Seit der letzten Kalkulation wird den Fremdleistungen auch ein angemessener Anteil an den allgemeinen Betriebskosten der Friedhöfe zugerechnet. Sie werden jeweils bei Neuvergabe der Fremdleistungen eigens kalkuliert und festgesetzt. Der jetzt laufende Vertrag endet mit Ablauf des Dann werden diese Gebühren wieder speziell angepasst. Eine Anpassung mit dieser Kalkulation ist deshalb nicht erforderlich. Zusammenfassung Sowohl bei den Grabnutzungs-, Beerdigungs- und Nebengebühren sowie den Gebühren für den Friedhof Rothenstadt (ohne Leichenhaus) können die derzeit geltenden Gebühren nicht mehr gehalten werden. Eine Anhebung auf die neu kalkulierten Gebühren ist erforderlich, um eine Kostendeckung zu erreichen. Bei den Grabnutzungsgebühren besteht die Möglichkeit, eine weitere Angleichung der Gebühren für die Grabordnungen vorzunehmen. Die Urnennischengebühren wären gemäß den Änderungen der Grabnutzungsgebühren abzuändern. Bei der Benutzungsgebühr für die Leichenhäuser gestattet es die Kostenentwicklung die Gebühr zu senken.

12 Da die aufgelaufene Unterdeckung beim Bereich Beerdigungen erheblich ist, wird wieder eine vierjährige Gebührenperiode vorgeschlagen. Nur so kann beim Beerdigungsbereich die notwendige Steigerung in einer akzeptablen Größenordnung gehalten werden. Der Gebührenvorschlag des Bauverwaltungsamtes wird vom Rechnungsprüfungsamt mitgetragen.

13 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Tagesordnungspunkt: Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen der von der Stadt verwalteten Stiftungen HJ 2016 Sachstandsbericht: Die Jahresrechnung der von der Stadt verwalteten Stiftungen wurde dem Rechnungsprüfungsamt am vorgelegt. Danach erfolgte die Prüfung und die Erstellung des Schlussberichts durch das Rechnungsprüfungsamt. Der Schlussbericht ist in der Anlage beigefügt und wird in der Sitzung vorgetragen.

14 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Tagesordnungspunkt: Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die Jahresrechnung des Stadthaushaltes HJ 2016 Sachstandsbericht: Die Jahresrechnung des Stadthaushaltes wurde dem Rechnungsprüfungsamt am vorgelegt. Danach erfolgte die Prüfung und die Erstellung des Schlussberichts durch das Rechnungsprüfungsamt. Der Schlussbericht ist in der Anlage beigefügt und wird in der Sitzung vorgetragen

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