Wintersession 2014 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH

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1 Wintersession 2014 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH Medizinalberufegesetz (MedBG) Seite 2 Im Interesse der Patientensicherheit und der Behandlungsqualität ist neben der vorgesehenen Registrierungspflicht auch der konsequente Nachweis der Sprachkompetenzen sicherzustellen. Am 27. November im Ständerat Heilmittelgesetz (HMG) Seite 3 Die FMH lehnt die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung und die Beschränkung von Einkaufsermässigungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Ebenso sollte die Selbstdispensation als Abgabekanal definiert bleiben und die Arzneimittelinformation hochstrukturiert in einer Wissensdatenbank verfügbar sein. Dass Einkaufsermässigungen offengelegt werden, ist aus Sicht der FMH unterstützenswert. Empfehlung: Ablehnung (Art. 4, 24, 57a und 67), Annahme (Art. 26 und 57c Abs. 1) Am 3. Dezember im Ständerat Weitere gesundheitspolitische Empfehlungen und Standpunkte der FMH ab Seite 5 Präimplantationsdiagnostik, vorgeburtliche Geschlechterselektion, Ärztenachwuchs Elfenstrasse 18, Postfach 300, CH-3000 Bern 15 Telefon , Fax info@fmh.ch,

2 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH und des SIWF Geschäft BR: Medizinalberufegesetz (MedBG). Änderung Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 27. November 2014, SR Die FMH und das SIWF unterstützen grundsätzlich die Revision des MedBG. Um Patientensicherheit sowie Behandlungsqualität zu gewährleisten, ist es notwendig, dass alle Medizinalpersonen eine Landessprache beherrschen. Die FMH und das SIWF unterstützen die Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und insbesondere die von Ständerat und Nationalrat beschlossene Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle berufstätigen Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg). Der neue Art. 33a erleichtert nicht nur die Überprüfung der Arztdiplome durch die Arbeitgeber, sondern er verstärkt auch die Patientensicherheit. Das MedReg gibt rechtsverbindlich und abschliessend darüber Auskunft, wer ein gültiges Medizinaldiplom besitzt. Die FMH und das SIWF sind hingegen besorgt, dass die Kommission dem Ständerat empfiehlt, dem nationalrätlichen Vorschlag zur Sprachkompetenz nicht zu folgen. Immerhin hält die Kommission am Grundsatz fest, wonach alle berufstätigen «Medizinalpersonen über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen» müssen. Wenn aber allein der Arbeitgeber für die Überprüfung der Sprachkompetenz in die Pflicht genommen und die Strafbestimmung in Art. 58 gestrichen wird, besteht die Gefahr, dass dem gesetzlich geforderten Grundsatz lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Dies gilt es zu verhindern! Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung regeln. Ständerat und Nationalrat sollten im Interesse der Patientinnen und Patienten vom Bundesrat explizit einen konsequenten Nachweis der notwendigen Sprachkompetenzen einfordern. Allerdings genügt es aus Sicht von FMH und SIWF, die Beherrschung einer Landessprache zu fordern. Die Verschärfung auf «Sprachkenntnisse, welche für die jeweilige Berufsausübung notwendig sind», ist nicht zielführend und mit grossem administrativem Aufwand verbunden. Einfaches Vorgehen: Wer ein Arztdiplom in einer der drei Landessprachen (Nachbarländer) erworben hat, soll keine weiteren Sprachnachweise liefern müssen. Im Interesse einer qualitativ hochstehenden und sicheren Versorgung der Patienten ist der konsequente Nachweis der Sprachkompetenzen sicherzustellen. Ihre Ansprechpartner bei der FMH und dem SIWF: Dr. med. Jürg Schlup, FMH-Präsident Dr. med. Werner Bauer, SIWF-Präsident 2/5

3 Gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH Geschäft BR: Heilmittelgesetz. Änderung Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 3. Dezember 2014, SR Die FMH lehnt die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung entschieden ab, wie sie der aktuelle Gesetzesvorschlag zum revidierten Heilmittelgesetz (HMG) vorsieht. Aus ihrer Sicht muss die Selbstdispensation explizit als Abgabekanal definiert sowie die für die Gesundheitsberufe relevante Arzneimittelinformation hochstrukturiert in einer Wissensdatenbank verfügbar sein. Die FMH bemängelt auch die Beschränkung von Einkaufsermässigungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und dass der Bundesrat anstelle der Tarifpartner die Weitergabe von Einkaufsermässigungen regeln soll. Die FMH unterstützt aber die Offenlegungspflicht sowie den Verzicht auf eine detaillierte Ausgestaltung der ärztlichen Rezepte. Empfehlung: Ablehnung (Art. 4, 24, 57a und 67), Annahme (Art. 26 und 57c Abs. 1) Die FMH unterstützt grundsätzlich die Revision des Heilmittelgesetzes (HMG). Im Folgenden weist sie auf die aus ihrer Sicht strittigen Punkte in den einzelnen Artikeln hin: Art. 4: Aus Sicht der FMH ist die explizite Definition der Selbstdispensation als Abgabekanal in Abs. 2 lit. a quaterdecies unbedingt beizubehalten, wie sie der Nationalrat und auch die Minderheit der SGK-S vorgeschlagen hat. Die Selbstdispensation ist nachweislich qualitativ hochstehend, sicher, kostengünstig und in der Bevölkerung in 17 Kantonen verankert, wie verschiedene kantonale Abstimmungen zu den Gesundheitsgesetzen klar gezeigt haben. Art. 24: Die FMH lehnt den Beschluss des Nationalrats und der ständerätlichen Gesundheitskommission (SGK-S) ab, dass Apotheker auch ohne ärztliche Verschreibung verschreibungspflichtige Medikamente abgeben und Impfungen verabreichen können. Obwohl die Kompetenzen der Apotheker im aktuellen Vorschlag zum MedBG (Art. 9) erweitert werden sollen, genügen diese Kenntnisse im Vergleich zur medizinischen Ausbildung und klinischen Erfahrung nicht, wie sie Ärztinnen und Ärzte verfügen. Damit ist die Patientensicherheit gefährdet. Bereits heute können Apotheker «in begründeten Ausnahmefällen» rezeptpflichtige Medikamente abgeben der aktuell geltende Artikel soll deshalb unverändert belassen werden. Art. 26: Die FMH begrüsst den Verzicht der Mehrheit der SGK-S, die Ausgestaltung der ärztlichen Rezepte detailliert im Gesetz zu regeln. Der vom Nationalrat für alle abzugebenden Medikamente geplante, generelle Rezeptzwang egal ob die Rezeptausstellung in Papier- oder elektronischer Form erfolgt würde zu jährlichen Mehrkosten von 100 bis 150 Millionen Franken zu Lasten der Versicherten sowie zu erhöhtem administrativem Aufwand für Medizinalpersonen führen dies ohne jeglichen Mehrnutzen für die Patientinnen und Patienten. Die Wahlfreiheit des Patienten für den Medikamentenbezug bleibt auch ohne Rezeptzwang nach wie vor gewahrt. Selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte 3/5

4 setzen zudem die Verschreibung von Medikamenten nachweislich schon heute möglichst zurückhaltend ein eine Rezeptpflicht ist somit unnötig. Art. 57: Aus Sicht der FMH sollen Leistungserbringer sämtliche Einkaufsermässigungen transparent ausweisen, wie es die Mehrheit der SGK-S im Art. 57c Abs. 1 beschlossen hat. Diese Offenlegungspflicht schafft im Interesse der Patienten Klarheit über die Verwendung und Verteilung der Einkaufsermässigungen. Auch die Möglichkeit, Vergünstigungen in die Versorgungsqualität zu investieren, begrüsst die FMH. Die FMH bemängelt dagegen, dass die Höhe der Weitergabe durch den Bundesrat festgelegt wird. Die Regelung der anteilsmässigen Weitergabe soll Sache der Tarifpartner sein. Deren Kompetenz zum Aushandeln der Weitergabe ist im Gesetz zu verankern. Nur so sind ein effektives Aushandeln von Vergünstigungen und eine angemessene Weitergabe der Einkaufsermässigungen an die Versicherer und Patienten gewährleistet. Davon profitieren letztlich die Patienten. Art. 67 und 67a: Bei dieser Bestimmung geht es vor allem um die Frage, wie, in welcher Form und in welcher Qualität Arzneimittelinformation den Medizinalpersonen zur Verfügung steht. Der Vorschlag des Bundesrats sieht vor, dass Swissmedic Arzneimittelinformationen zwar elektronisch zugänglich macht, äussert sich aber nicht zur Form und auch dies nur als Kann-Bestimmung. Im selben Vorschlag sind zudem die Art 67 und 67a nicht koordiniert. Beides bedeutet eine potenzielle Verschlechterung hinsichtlich der Patientensicherheit, weil damit die Wissensbasis für Dosisüberprüfungen, Interaktionchecks etc. nicht gesichert ist. Daher unterstützt die FMH den Vorschlag des Nationalrats. Dieser basiert auf einem Konsens zwischen den Gesundheitsberufen und der Industrie mit folgendem Inhalt: Für eine sichere Behandlung der Patienten müssen die Angehörigen der verschiedenen Gesundheitsberufe die für sie relevante behördlich geprüfte Arzneimittelinformation an einem Ort, vollständig, aktuell, qualitätsgesichert und in geeigneter Form finden. Arzneimittelinformation muss hochstrukturiert (d.h. auch auf semantischer Ebene, in Zahlen und nicht in Worten geschrieben) in Form einer Wissensdatenbank zur Verfügung stehen (Art. 67 Abs. 5 gemäss nationalrätlichem Vorschlag), damit sie mit den heutigen elektronischen Werkzeugen im Interesse der Patientensicherheit eingesetzt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob Swissmedic oder eine private Einrichtung diese Wissensdatenbank betreibt. Ihr Ansprechpartner im Zentralvorstand: Dr. med. Jürg Schlup jürg.schlup@fmh.ch 4/5

5 Weitere gesundheitspolitische Standpunkte und Empfehlungen der FMH: Präimplantationsdiagnostik. Änderung BV und Fortpflanzungsmedizinalgesetz Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 24. November 2014, NR Die FMH unterstützt den vorliegenden Vorschlag des Ständerats zur Vorlage der Präimplantationsdiagnostik (PID), der von der nationrätlichen Wissenschaftskommission bestätigt wurde. Die bisher geltende numerische Obergrenze bei der künstlichen Befruchtung führt in der Praxis zu grossen Belastungen für betroffene Paare. Daher begrüsst die FMH den erarbeiteten Kompromiss mit der 12er-Regelung: Sie gibt dem Arzt einen angemessenen Spielraum, um die Anzahl der für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Embryonen zu bestimmen. Garantie des Bundes für genügend Ärztenachwuchs Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 11. Dezember 2014, SR Um die medizinische Versorgung der Bevölkerung auch in Zukunft sicher zu stellen und die Abhängigkeit von im Ausland ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten zu verringern, sind jährlich zwischen 1200 und 1300 Abschlüsse notwendig, wie der Bundesrat betont hat. Der Handlungsbedarf ist also unbestritten. Will man mehr Ärzte ausbilden, ist auch die Finanzierung der entsprechenden Kosten (Personal, Infrastruktur, etc.) zu gewährleisten. Diese Ausbildungskosten gehen aktuell einseitig zu Lasten der Kantone aus Sicht der FMH ist deswegen die Motion zu unterstützen und zu prüfen, ob sich der Bund vermehrt an diesen Kosten beteiligen soll. Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertür! Betrifft folgendes Geschäft: In der Session: 24. November 2014, NR Abklärungen des Geschlechts aus reiner Neugier sind gemäss Art. 11 b des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) untersagt. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass angesichts neuer nicht-invasiver Tests (PraenaTest, etc.) dieses Verbot umgangen werden kann. Die Situation birgt bei frühen pränatalen Tests die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs vor Ablauf der ersten zwölf Wochen einzig, weil das Geschlecht nicht dem Wunsch der Eltern oder eines Elternteils entspricht. Die FMH unterstützt die vom Ständerat angenommene Motion und ersucht den Bundesrat, im Rahmen der laufenden GUMG-Revision Lösungsansätze zu prüfen, welche die Missbrauchsgefahr reduzieren können. Weiterführende Informationen: kommunikation@fmh.ch 5/5

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