Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 42/09

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 42/09"

Transkript

1 Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 42/09 Datum: Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: Vergabesenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: VII-Verg 42/09 Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 1. Oktober 2009 (VK 3-172/09) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu festgesetzt. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 1 Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrags "Lieferung und Montage von Sonden zur Messwerterfassung in Sickerwassermessstellen im Rheinseitendamm im Bereich der Stauhaltungen Iffezheim und Gamsheim/Rhein sowie von Geräten zur Fernübertragung der Messwerte per ISM-Funk als auch der Lieferung von Hard-und Software zur Auswertung" durch. Gemäß Ziff. IV.2.1 der am 3. August 2009 abgesandten Bekanntmachung soll das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführt sind, bezuschlagt werden. Ausweislich der bis zum 18. August 2009 anzufordernden Aufforderung zur Angebotsabgabe bilden Preis (80 %), technische Ausführung (10 %) sowie Fachkunde (5 %) und Wirtschaftlichkeit (5 %) die Wertungskriterien. Als Unterkriterien für das Wertungskriterium "Fachkunde" sollen mit gleicher Gewichtung die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei 2

2 Jahren, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die für die zu vergebende Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung berücksichtigt werden. Die Unterkriterien für das Wertungskriterium "Wirtschaftlichkeit" bilden der Gesamtumsatz der letzten drei Jahre sowie der Umsatz der in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen. Ziff der Leistungsbeschreibung enthält die Anforderungen an die Übertragungstechnik. Dort heißt es: " Die 195 Messstellen sind über Funk an insgesamt 7 Repeaterstationen angebunden. Die Repeater wiederum sind drahtgebunden an die jeweils zuständige Zentrale (Rechner im Außenbezirk) angeschlossen. An allen Standorten kommen kombinierte Sende-/Empfangsanlagen zum Einsatz, da jeder Modus (Senden und Empfangen) sowohl am Repeater, als auch an der Messstelle beherrscht werden muss. Die Funkübertragung muss auf der durch die Bundesnetzagentur für diese Anlage reservierten Frequenz im ISM-Band (448,0875 MHz) realisiert werden. Die Zuteilung erfolgte auf Grundlage der "Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk" der Bundesnetzagentur. Die relevanten technischen Randbedingungen sind im Teil B der vorgenannten Vorschrift, Abs. 7.7 "Datenfunk für Fernwirk- und Alarmierungszwecke" aufgeführt. Bei der Errichtung der Sende und Empfangsanlagen im Rahmen dieser Maßnahme hat der AN diese Randbedingungen (insbesondere Kanalbreite, max. Nachbarkanalleistung und Nebenaussendungen) nachweislich zu beachten." Auch in den in Ziff. 1.5 der Leistungsbeschreibung enthaltenen Mindestanforderungen an Nebenangebote ist die Übertragung der Messwerte über eine der Antragsgegnerin von der Bundesnetzagentur bereits zugewiesene Frequenz bindend vorgeschrieben. Eine Funkübertragung über eine Drittpartei (Provider), z.b. mit GSM-Technik war ausdrücklich nicht erwünscht. In der unter Ziffer 15 des Vergabevermerks vom 3. August 2009 enthaltenen "Begründung für die Wahl bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren" heißt es: " Die Übertragung der Messwerte zur Zentrale ist über ISM-Funk zu realisieren. Die Datenübertragung der GSM-Netze mit SMS oder GPRS ist insbesondere in Katastrophensituationen (wie z.b. Hochwasser) nicht sicher genug. Bei überlasteten Netzen ist ein Ausfall oder Verzögerung der Datenübertragung von Stunden bis Tagen zu befürchten, also gerade in Situationen, in denen die Daten am nötigsten gebraucht werden. Von Seiten der Provider wird für Behörden auf Antrag eine erhöhte Verfügbarkeit für GSM-Verbindungen bereitgestellt. Diese Leistung lässt sich jedoch nur für Sprachdienste, nicht jedoch für Datenübertragungen beantragen. Darüber hinaus hat sich durch Feldversuche gezeigt, dass die GSM-Netzabdeckung in den betreffenden Bereichen nicht durchgehend gegeben ist. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in den Netzabdeckungskarten der Provider wieder. Eine Funklösung hat den Vorteil, dass das Übertragungsnetz nicht mit anderen Nutzern geteilt werden muss. Hierzu wurde bei der Bundesnetzagentur eine geschützte Frequenz beantragt, der Antrag wurde positiv beschieden "

3 Mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 18. August 2009, das in Kopie der Antragsgegnerin am 21. August 2009 zuging, wandte sich die Antragstellerin an die Vergabekammer des Bundes wegen der ihrer Auffassung nach einschränkenden Ausschreibung in Bezug auf die Datenfernübertragung per ISM-Funk. Nachdem sie gegenüber der Vergabekammer erklärt hatte, dass das Schreiben nicht als Nachprüfungsantrag zu verstehen sei, richtete sie ein inhaltsgleiches Schreiben per Fax vom 24. August an die Antragsgegnerin, mit dem sie eine Ausweitung der Ausschreibung auf GSM-Standard begehrte. Dieses wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. August 2009 zurück. In dem daraufhin eingeleiteten Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass der von der Antragsgegnerin vorgesehene ISM-Funk untauglich sei. In der Branche werde nahezu durchgehend das zuverlässigere GSM/GPRS-Verfahren eingesetzt. Durch die Beschränkung der Ausschreibung auf den ISM-Standard werde der Wettbewerb in sachlich nicht gerechtfertigter Weise eingeengt. Die Antragsgegnerin hat das Fehlen einer rechtzeitigen Rüge beanstandet. Jedenfalls sei der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil die von ihr nach ausgiebiger interner Beratung und Abstimmung getroffene Entscheidung zugunsten des ISM-Standards vergaberechtlich zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor Bekanntmachung der Ausschreibung zurückzusetzen und die Entscheidung für die Wahl der Datenfernübertragung entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überprüfen und zu dokumentieren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Wahl des Übertragungssystems in der Vergabeakte nicht hinreichend begründet worden sei und daher an einem Beurteilungsfehler leide. Zwar könne der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf zunächst frei definieren. Die Festlegung auf eine bestimmte Leistung bedürfe aber gemäß 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A der sachlichen Rechtfertigung durch die Art der zu vergebenden Leistung und damit objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe. Das Beurteilungsermessen des Auftraggebers sei daraufhin zu kontrollieren, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar sei. Die Antragsgegnerin habe den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, da sie von einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Weder aufgrund der Aktenlage noch der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung sei für die Vergabekammer die Wahl des ISM-Funks hinreichend nachvollziehbar. Die in dem Vergabevermerk angegebenen Gründe für die Wahl des ISM-Standards seien nicht durch fundierte Nachweise oder Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert worden. Dem Vorbringen der Antragstellerin, die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) habe die Verwendung von ISM-Funk geprüft und als untauglich eingestuft, sei die Antragsgegnerin zudem nicht entgegen getreten. Eine Überprüfung der Festlegung des Systems durch Rücksprache mit dem BAW sei angesichts der Tragweite der Entscheidung jedenfalls empfehlenswert, wenn nicht gar geboten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beruft sich darauf, die Entscheidung für die ISM-Übertragungstechnik im Rahmen des ihr gemäß 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A zustehenden Beurteilungsspielraums

4 getroffen zu haben. Bei der Entscheidungsfindung seien fach- und sachkundige Mitarbeiter der der Durchführung der Vergabe betrauten Fachstelle Maschinenwesen Südwest (FMSW) sowie der vorgesetzten Dienststelle Südwest beteiligt gewesen. Nach der übereinstimmenden Bewertung dieser verwaltungseigenen Fachleute sei die Datenübertragung über GSM-Netze für die Belange der Auftraggeberin nicht hinreichend sicher. Die Antragsgegnerin verweist zudem auf eine schriftliche Auskunft des BAW vom 6. Oktober 2009, aus der sich unstreitig ergibt, dass es keine Empfehlungen oder Vorgaben des BAW für die Übertragungstechnik gibt, und macht geltend, dass die von ihr entgegen den Ausführungen der Vergabekammer bereits im dortigen Verfahren bestrittene Behauptung der Antragstellerin, die BAW habe die Verwendung von ISM-Funk als untauglich bewertet, unzutreffend sei. Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Nicht die GSM -, sondern die ISM - Funkfrequenzen seien störungsanfällig und bereits aus diesem Grund für die ausgeschriebene Leistung untauglich. Tatsächlich handele es sich bei einer Funkübertragung im nichtöffentlichen mobilen Landfunk aber auch um einen sog. Fernwirkfunk und nicht um einen offenen ISM-Funk, so dass die Ausschreibung irreführend sei. Die im Vergabevermerk als ausschlaggebend für die Systemwahl genannten Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Datenübertragung per GSM/GPSR seien unbegründet. Weder sei mit Datenausfällen wegen Überlastung zu rechnen noch sei die Netzabdeckung nicht gewährleistet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen. Die Vergabeakten und die Verfahrensakten der Vergabekammer waren beigezogen II. 22 Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat Erfolg. 23 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Datenfernübertragung per ISM- Funktechnik vorzuschreiben, ist nicht zu beanstanden. Auch durch die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist die Antragstellerin nicht in Rechten verletzt worden. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß 107 Abs. 2 GWB. Zwar hat sie kein Angebot abgegeben. Sie hat aber geltend gemacht, von der Unterbreitung eines zuschlagsfähigen Angebots gerade durch die vergaberechtswidrige Vorgabe einer Datenfernübertragung per ISM-Funk abgehalten worden zu sein

5 Ihr Interesse am Auftrag ergibt sich aus der entsprechenden Rüge und aus der Anbringung des Nachprüfungsantrags. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin scheitert auch nicht an einer Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit nach 107 Abs. 3 GWB. Der von ihr beanstandete Vergaberechtsverstoß war aufgrund der Bekanntmachung erkennbar und musste gemäß 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin musste eine Rüge aber nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer die Verdingungsunterlagen anzufordern waren, erhoben werden. Die Bestimmung des 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB kann nicht erweiternd dahingehend verstanden werden, dass der Angebotsfrist die für die Anforderung von Verdingungsunterlagen vorgesehene Frist gleichsteht. Der mit einer solchen Auslegung verbundenen Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten steht der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Die Absendung des Schreibens vom 18. August genügte wie die Vergabekammer zu Recht ausgeführt hat den Anforderungen an eine unverzügliche Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereits unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Kenntnis von der Ausschreibung und vom beanstandeten Vergaberechtsverstoß hatte, bestehen nicht. Vielmehr ist unwiderlegt, dass die Antragstellerin die Beanstandungen im Rechtssinne unverzüglich nach Erkennen des vermuteten Vergaberechtsverstoßes ausgesprochen hat. Dass die Antragstellerin das Schreiben vom 18. August an die Vergabekammer richtete und lediglich Abschriften an die Antragsgegnerin übersandte, ist unschädlich. Die Kopie des an die Vergabekammer gerichteten Originalschreibens erreichte die Antragsgegnerin vor Eingang des Schreibens bei der Vergabekammer. Zudem übersandte die Antragstellerin ein weiteres wortgleiches - Schreiben direkt an die Antragsgegnerin, so dass diese keine Zweifel daran haben konnte, dass die Antragstellerin die Wahl des Datenfernübertragungssystems vor Anrufung der Vergabekammer als vergaberechtswidrig beanstanden wollte. 2.a) Die auf eine ungerechtfertigte Leistungsanforderung abzielende Beanstandung der Antragstellerin ist in der Sache unbegründet. aa) Zwar ist jede produkt-, verfahrens- oder technikspezifische Ausschreibung und damit auch die von der Antragsgegnerin getroffene Technologiewahl zugunsten einer Datenfernübertragung über ISM per se wettbewerbsfeindlich. Das bedeutet freilich nicht, dass eine solche Ausschreibung in jedem Fall vergaberechtlich zu tadeln ist. Dann bliebe unbeachtet, dass die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes der ausschließlichen Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber unterworfen ist, der genauso wie Private allein die Art der zu vergebenden Leistung und den Auftragsgegenstand bestimmt. Entschließt er sich zur Beschaffung, ist er frei in seiner Entscheidung, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält. Die Bestimmung ist einer etwaigen Ausschreibung und Vergabe vorgelagert und muss vom öffentlichen Auftraggeber erst einmal in einer zu einer Nachfrage führenden Weise getroffen werden, bevor die Vergabe und das Vergabeverfahren betreffende Belange der an der Leistungserbringung interessierten Unternehmen berührt sein können. Dagegen können Bieter nicht mit Erfolg beanspruchen, dem Auftraggeber eine andere Leistung mit anderen

6 Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften, als von ihm in den Verdingungsunterlagen festgelegt worden ist, anzudienen (vgl. auch Scharen, GRUR 2009, 345, 346). bb) Hat der Auftraggeber die Leistung bestimmt und entsprechend ausgeschrieben, dann unterliegt die ausgeschriebene Leistung freilich den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften. Gemäß 8 Nr. 3 Abs. 3, 8 a Nr. 5 VOL/A darf die Beschreibung technischer Merkmale und damit auch die Wahl eines bestimmten technischen Verfahrens oder einer bestimmten Technologie grundsätzlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt (begünstigt) oder ausgeschlossen werden, es sei denn, die gewählte Beschreibung ist durch die Art der zu vergebenden Leistung bzw. durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Diese Vorschriften sind freilich im Lichte des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers auszulegen und anzuwenden. Eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand ist dabei bereits anzunehmen, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe zu der bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugenden Leistungsbestimmung führen. Derartige Gründe können vielgestaltig sein und sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben. Es genügt, dass sich die Forderung besonderer Merkmale, bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung, (nur) rechtfertigen lässt, womit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in die (auch) kaufmännische Entscheidung des Auftraggebers, welche Leistung mit welchen Merkmalen nachgefragt und ausgeschrieben werden soll, in der Regel eine Vielzahl von Erwägungen einfließt, die sich etwa daraus ergeben können, dass sich die auf dem Markt angebotenen Leistungen trotz grundsätzlicher Gleichartigkeit regelmäßig in einer Reihe von Eigenschaften unterscheiden. Eine Differenzierung nach solchen Kriterien, soweit sie auf die Art der zu vergebenden Leistung bezogen sind, kann dem Auftraggeber nicht verwehrt werden. Nach welchen sach und auftragsbezogenen Kriterien er seine Beschaffungsentscheidung auszurichten hat, ist ihm wegen seines insoweit bestehenden Bestimmungsrechts im Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben (vgl. Senat, Beschl. v , Verg 32/00; Beschl. v , VII-Verg 25/09). Führt eine an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie, ist die damit verbundene Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Daraus folgt hinsichtlich des an eine Beschaffungsentscheidung, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, anzulegenden Prüfungsmaßstabs und der Prüfungsdichte, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder erst recht auf Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren ist, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht. Ist ein derartiger sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand zu bejahen, findet entgegen der vom Senat noch im Beschluss vom 14. April 2005 (VII-Verg 93/04, NZBau 2005, 532) sowie auch von anderen Vergabesenaten vertretenen Rechtsauffassung (Vgl. Thüringer OLG, NZBau 2006, 735; OLG Celle Beschl. v , 13 Verg 1/08) keine Überprüfung nach den Maßstäben statt, die für

7 die Ausübung eines Beurteilungsspielraums entwickelt worden sind. Insbesondere müssen der Beschaffungsentscheidung keine Untersuchungen in Form von Markterforschungen oder Marktanalysen vorangehen, die das Ziel haben zu erforschen, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produkt- oder technikoffene Ausschreibung erreichen lässt. Durch das Erfordernis der sachlichen Auftragsbezogenheit wird im Sinne einer Negativabgrenzung sichergestellt, dass der Auswahl- und Beschaffungsentscheidung des Auftraggebers nicht sachfremde, willkürliche oder diskriminierende Erwägungen zugrunde liegen. Eine weitergehende Überprüfung insbesondere auf sachliche Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der vom Auftraggeber genannten Gründe hätte dagegen zur Folge, dass im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - ermittelt würde, ob alternative Anforderungen seinem Beschaffungsziel genauso oder besser entsprechen und er gegebenenfalls verpflichtet würde, eine Leistung mit anderen als den von ihm festgelegten Merkmalen und Eigenschaften zu beschaffen. Dieses wäre mit dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers unvereinbar. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Leistungsbestimmung der Antragsgegnerin, dass die Datenübertragung per ISM-Funk zu erfolgen habe, durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt und hinzunehmen. Der Antragsgegnerin ist bei der Ausübung ihres auch im Hinblick auf die Technologiewahl bestehenden Bestimmungsrechts entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht lediglich ein bloßer Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, dessen rechtmäßige Ausschöpfung die Durchführung noch weitergehender als der ohnehin vorgenommenen Untersuchungen und Auswertungen erforderte. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Wahl des ISM- Standards weitere Nachweise oder wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat mit der Technologiewahl den durch einen Ausfall oder eine Beschränkung der Datenübertragungen im Katastrophenfall verursachten Folgen und Risiken begegnen wollen und sich für eine Technologie entschieden, die nach dem Ergebnis intensiver interner Beratungen und Abstimmungen sowie nach Durchführung einer umfassenden Marktanalyse aus ihrer Sicht besonders hohe Sicherheitsstandards erfüllt. Ausweislich des die wesentlichen Erwägungen und Gründe für die Beschaffungsentscheidung dokumentierenden Vergabevermerks hat die Antragsgegnerin großes Gewicht auf die Sicherheit der Datenübertragung in möglichen Katastrophensituationen, insbesondere bei Hochwasser gelegt. Dagegen ist nichts einzuwenden, vielmehr ist eine solche Motivation sogar billigenswert. Unstreitig hat sie im Rahmen der von ihr angestellten Ermittlungen, welche Datenübertragungstechnik den gewünschten Sicherheitsstandard gewährleistet, Feldversuche über die GSM-Netzabdeckung ebenso ausgewertet wie die Netzabdeckungskarten der Provider. Ausweislich der von ihr vorgelegten Auskunft des BAW vom 6. Oktober 2009 ist sie durch die Wahl des ISM- Standards auch nicht von dessen Empfehlungen oder Vorgaben abgewichen. Zudem hat sie die Möglichkeit, dass ihr durch die Provider auf entsprechenden Antrag hin eine erhöhte Verfügbarkeit für GSM-Verbindungen bereitgestellt wird, berücksichtigt. Aus den von ihr in diesem Zusammenhang eingeholten technischen Informationen des Providers T-Mobile zu den technischen Grenzen einer solchen Bevorrechtigung ergibt sich aber u.a., dass im Falle von

8 Naturkatastrophen - wie z.b. starkem Hochwasser - unter Umständen auch eine Bevorrechtigung nicht zwingend eine Mobilfunknetzverbindung garantiert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf und ist vom Senat nicht zu überprüfen, ob sich eine solche etwaige Einschränkung der Datenübertragung im Krisenfall auch bei einer Bevorrechtigung durch andere in Betracht kommende Provider ergeben würde oder ob ein anderer Provider zu einer unbeschränkten Übermittlungsgarantie in der Lage wäre. Maßgeblich ist, dass ausweislich der substantiierten Darstellung der Antragsgegnerin die Bewertung auftragsbezogener Kriterien durch sach- und fachkundige Gremien zu dem Ergebnis geführt hat, dass die mit der Datenübertragung per GMS/GPRS verbundenen Risiken zu hoch sind und aus diesem Grund eine Datenübertragung per ISM-Funk stattfinden soll. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für die in Rede stehende Technologie beruht demnach ausschließlich auf sachlichen, sich aus dem Auftragsgegenstand ergebenden Gründen und ist, auch wenn dadurch der Wettbewerb verengt worden ist, nicht zu beanstanden. cc) Obgleich der Senat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung und entgegen der in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2008 (13 Verg 1/08) sowie des Thüringer Oberlandesgericht vom 26. Juni 2006 (9 Verg 2/06) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung sach und auftragsbezogene Gründe als Rechtfertigung einer wettbewerbsbeschränkenden Beschaffungsentscheidung für ausreichend hält, ist eine Vorlage der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht geboten ( 124 Abs. 2 GWB). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorlagepflicht nach 124 Abs. 2 GWB sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Divergenz ist nur anzunehmen, wenn das mit der Beschwerdeentscheidung befasste Oberlandesgericht der tragenden Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313, 314; BGH, Beschl. v X ZB 7/04, VergabeR 2004, 473, 475, jeweils m.w.n.). Das Oberlandesgericht Celle hat im Beschluss vom 22. Mai 2008 dem Auftraggeber für Beschaffungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum zugebilligt, der insbesondere daraufhin überprüfbar sei, ob der Auftraggeber sich vor der Festlegung auf eine bestimmte technische Lösung einen Überblick über die in Betracht kommenden Alternativen verschafft und positiv festgestellt habe, dass und aus welchen Gründen diese nicht geeignet erscheinen. Auch das Thüringer Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 26. Juni 2006 die Auffassung vertreten, dass die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nur rechtmäßig ausschöpfe, wenn sie geprüft und substantiiert festgestellt habe, warum ein durch die technischen Vorgaben ausgeschlossenes Verfahren nicht geeignet erscheine. Durch die Zuerkennung eines bloßen Beurteilungsspielraums, dessen rechtmäßige Ausübung Gegenstand der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren ist, haben die genannten Oberlandesgerichte ihren Entscheidungen zwar einen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Die unterschiedlichen Anforderungen an den Prüfungsmaßstab und die Prüfungsdichte der sachlichen Rechtfertigung wirken sich aber im Streitfall nicht aus. Auch bei Anwendung des vom Thüringer und vom Oberlandesgericht Celle zugrunde gelegten Überprüfungsmaßstabes ist die

9 sachliche Rechtfertigung für die Technologiewahl der Datenfernübertragung im Streitfall zu bejahen. Ausweislich des substantiierten und insoweit nicht bestrittenen Vorbringens der Antragsgegnerin hat sie auf der Basis einer umfassenden Marktanalyse und der Auswertung der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen die technische Überlegenheit der Datenfernübertragung per ISM Funk und die nicht hinreichende Eignung einer Datenübertragung per GSM/GPRS für den mit der Beschaffung verfolgten Zweck positiv festgestellt, so dass sie den ihr nach den Erwägungen der in Rede stehenden Entscheidungen zuzuerkennenden Beurteilungsspielraum rechtmäßig ausgeübt hat. Weder der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2008 noch der des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2006 gebieten infolgedessen eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. b) Soweit die Antragstellerin die Leistungsbeschreibung für irreführend und deswegen eine Rückversetzung des Verfahrens für geboten hält, ist ihr nicht zu folgen. Unter Ziffer der Leistungsbeschreibung ist detailliert beschrieben, dass die Daten per Funk und auf einer Frequenz im ISM-Band zu übertragen sind. Diese Beschreibung ist nicht nur technisch korrekt, sondern auch von der Antragstellerin zutreffend verstanden worden. Ihr Argument, es handele sich nicht um ISM-Funk, sondern um Fernwirkfunk, geht fehl. Auch die Leistungsbeschreibung spricht nicht von ISM-Funk, sondern von einer Funkübertragung auf einer speziellen reservierten Frequenz im ISM-Band (Industrial, Scientific and Medical Band). c) Die Antragsgegnerin hat allerdings gegen das aus 25 Nr. 2 und Nr. 3 VOL/A folgende Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagsprüfung verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise eignungsbezogene Merkmale angegeben hat. In dem von der Antragsgegnerin durchgeführten offenen Verfahren findet die Prüfung der Eignung grundsätzlich vor der Zuschlagsentscheidung auf der sog. zweiten Wertungsstufe statt. Nach der Bejahung der Eignung eines Bieters können nur noch neue oder jedenfalls erst später bekanntgewordene Umstände, die Zweifel an der Eignung des Bieters begründen, berücksichtigt werden. Zu den von der Antragsgegnerin unter Ziff der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Zuschlagskriterien, mit denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden sollte, zählen auch solche Merkmale, die der Ermittlung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers dienen, mithin der Eignungsprüfung zuzuordnen sind (Kriterium "Fachkunde" mit den genannten Unterkriterien sowie Unterkriterien zur Ausfüllung des Kriteriums "Wirtschaftlichkeit"). Diese Aspekte sind bereits Gegenstand der unter Ziff. III.2.2 der Teilnahmebedingungen geforderten Angaben zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit. Demnach sollten an die Angebote von bereits als geeignet bewerteten Bietern im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung weitere eignungsbezogene Maßstäbe angelegt werden. Die gegebenenfalls bessere Eignung eines in die engere Wahl zu ziehenden Unternehmens (ein "Mehr an Eignung") darf beim Kriterium der Wirtschaftlichkeit aber grundsätzlich nicht zu Ungunsten eines preisgünstigeren Angebots berücksichtigt werden (Vgl. BGH, Urt. v X ZR 109/96, BauR 1998, 1246 = NJW 1998, 3644, 3646; Urt. v X ZR 100/00,

10 NZBau 2002, 107 = ZfBR 2002, 145; BGH, Urteil v XR 129/06). Die Prüfung der Eignung und der Zuschlag unterliegen verschiedenen Regeln. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge klar voneinander zu trennen. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d.h. die sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet (Vgl. EuGH, Urt. v C-532/06, Lianakis, Rn m.w.n., ständige Rechtsprechung des EuGH; BGH X ZR 129/06; Senat, Beschl. v VII-Verg 1/08, VergabeR 2008, 948; Beschl. v VII-Verg 5/08, VergabeR 2008, 956). Infolgedessen ist eine nochmalige Anwendung von Eignungskriterien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung prinzipiell ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich die EG-rechtliche nicht von der nationalen Rechtslage. Durch den Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Grundsätze sind aber die Zuschlagschancen der Antragstellerin nicht beeinträchtigt und sie daher nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Antragstellerin beruft sich ausschließlich darauf, infolge der von der Antragsgegnerin getroffenen Technologiewahl gehindert gewesen zu sein, ein zuschlagsfähiges Angebot zu unterbreiten. Auf der Grundlage ihres Vorbringens kann dagegen nicht angenommen werden, dass die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien überhaupt Einfluss auf ihre Entscheidung hatte, kein Angebot zu legen. Eine Rückversetzung des Verfahrens und eine Korrektur der Bewertungskriterien würden nicht zu einer zweiten Chance der Antragstellerin auf Erhalt des Zuschlags führen. Wie sie noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, kommt es ihr ausschließlich darauf an, die von ihr vorgehaltene Technologie anbieten zu können. Dieses wäre ihr in einer vergaberechtlich zulässigen Form aber auch bei einer Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in diesem Fall an der getroffenen Leistungsbestimmung festhalten zu wollen, woran sie ausweislich der voranstehenden Überlegungen nicht gehindert wäre Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB sowie auf den 78, 120 Abs. 2 GWB. 50 Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus 50 Abs. 2 GKG. 51 Dicks Schüttpelz Frister 52

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes VK 3-172/09. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes VK 3-172/09. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes VK 3-172/09 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin - wegen des Nachprüfungsverfahren

Mehr

6. Fachtagung IT-Beschaffung

6. Fachtagung IT-Beschaffung 6. Fachtagung IT-Beschaffung Problemfelder der IT-Beschaffung eine Rechtsprechungsübersicht Berlin, den 16.09.2010 RA Prof. Dr. Ralf Leinemann Leinemann Partner Rechtsanwälte Berlin Düsseldorf Frankfurt

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 29/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts

Mehr

VK 1 171/04 1. September Beschluss

VK 1 171/04 1. September Beschluss BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer

Mehr

Service-Management im Krankenhaus

Service-Management im Krankenhaus Leitsätze: Service-Management im Krankenhaus 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF VII-Verg 1/09 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks,

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss 6 Verg 4/03 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In dem Vergabeprüfungsverfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A eines Regenüberlaufbeckens in G., an dem beteiligt sind: 1.... GmbH,

Mehr

6/ne Vergabekammer Nordbayern

6/ne Vergabekammer Nordbayern Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und

Mehr

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,

Mehr

Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und Lorbacher

Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und Lorbacher Verg 9/03 Nordbayern 320.VK-3194-07/03 13/v/Str Vergabekammer Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und

Mehr

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 72/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 48/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 48/09 Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 48/09 Datum: 03.03.2010 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: Vergabesenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: VII-Verg 48/09 Tenor: Die sofortige

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 25/06 Verkündet laut Protokoll am 5. Juli 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat

Mehr

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen, 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11

Leitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11 Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 10/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 10/10 1 von 6 13.08.2010 06:16 Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 10/10 Datum: 15.06.2010 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: Vergabesenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: VII-Verg

Mehr

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Rechtsanwalt Henrik Baumann Hamburger Vergabetag 2013 31.01.2013 Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Zentrale Brennpunkte Bedarf Einbindung externer Sachverstand Beschaffung

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den

Mehr

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb 96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,

Mehr

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung 2015 Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult 4-stufiges Wertungssystem im Vergaberecht 1. Wertungsstufe: Formale Anforderungen? 2. Wertungsstufe:

Mehr

Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)

Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05) Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 12/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 12/10 Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 12/10 Datum: 15.03.2010 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: Vergabesenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: VII-Verg 12/10 Tenor: Der Antrag

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06 Leitsatz: Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung

Mehr

EINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer

EINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer Abschritt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/056-09 1. Vergabekammer Beschluss EINGANG G 1. Juli 2010 des Vergabesena s B RA U N & R I E S K E vom 24.06.201 R EC HTSAN WÄLTE I

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 1 Verg 12/03 OLG Naumburg VK MD 8/03 Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren) betreffend die im Supplement

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsätze zum Beschluss des Vergabesenats des OLG Dresden vom (WVerg 3/09)

Leitsätze zum Beschluss des Vergabesenats des OLG Dresden vom (WVerg 3/09) Leitsätze zum Beschluss des Vergabesenats des OLG Dresden vom 18.09.2009 (WVerg 3/09) 100 Abs. 2 d GWB enthält gleichwertig nebeneiander stehende Geheimhaltungstatbestände. Diese stehen nicht zur Disposition

Mehr

GWB - Mündliche Verhandlung

GWB - Mündliche Verhandlung 21. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit

Mehr

Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit

Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit 13. Januar 2011 Kersten Wagner-Cardenal Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit Bürokratie: Strenge Formalisierung

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 78/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 48/02 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am OLG J... und die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 535/17 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 81 Abs. 1 Satz 1, 84 Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 48/15 Halle, 28.07.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 17 Abs. 1 lit. b und c VOL/A sowie gegen 20 VOL/A - Aufhebung rechtswidrig - unzureichende

Mehr

f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn

f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn 11 Verg 11/13 69d VK.. 1112011 1-/1:,,'- I \ I;;.",;,: I,~, i,:.... I f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn K OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren, vertreten durch Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich

Mehr

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:146442-2015:text:de:html Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S 082-146442

Mehr

Secure Linux Administration Conference 6. und 7. Dezember Ermbrecht Rindtorff. Rechtsanwalt und Steuerberater

Secure Linux Administration Conference 6. und 7. Dezember Ermbrecht Rindtorff. Rechtsanwalt und Steuerberater Secure Linux Administration Conference 6. und 7. Dezember 2007 Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Grundlagen (1) Fall: Das Bezirksamt A beabsichtigt, die IT-Infrastruktur neu zu ordnen.

Mehr

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter ####### #######

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter ####### ####### 13 Verg 1/01 Verkündet am 203-VgK-17/2000 Bezirksregierung Lüneburg 1. März 2001 Sprang Justizsekrketärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In dem Vergabeverfahren pp. gegen pp.

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 46/03 14.08.2003 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...

Mehr

Beschluss /2016-E-006-J

Beschluss /2016-E-006-J Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile

Mehr

Informationsdienst der Deutschen evergabe :11

Informationsdienst der Deutschen evergabe :11 I. II. III. IV. VI. BEKANNTMACHUNG - Öffentlicher Auftraggeber Offenes Verfahren (EU) (VOL) Lieferungen Vergabevorgang: Rahmenvertrag Arbeitsschutzkleidung Wasserwirtschaft ABSCHNITT I: AUFTRAGGEBER I.1)

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner, Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK /04 BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK /04 BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 Str/sch BESCHLUSS Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 02 / 10 Arnsberg, 22.2.2010 Leitsatz: Eine Rüge ist als verspätet im Sinne des 107 Abs.3 Nr.1 GWB anzusehen, wenn der Antragsteller

Mehr

149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen

149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen 149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen Vergabeunterlagen 1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes: a) Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, b) beim Wettbewerblichen Dialog

Mehr

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-32/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-32/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-32/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin -

Beschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin - BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 116/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 70-72/17 Halle, 04.09.2017 In dem Nachprüfungsverfahren der 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, 14 LVG LSA i.v.m. 16 Abs. 7 VOL/A, 3 Abs. 5 VOL/A

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF VII-Verg 39/05 BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht D. und W. und

Mehr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom , VII - Verg 3 / 16

OLG Düsseldorf, Beschluss vom , VII - Verg 3 / 16 VERIS - Entscheidungen > Oberlandesgericht > OLG Düsseldorf > 2016 > 08.06.2016 - VII - Verg 3 / 16 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, VII - Verg 3 / 16 (Bieter unterliegt) Normen: 19 EG Abs. 3

Mehr

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. März 2017 Fachbereich:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Im Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigte hinzuzuziehen, war für die Antragstellerin notwendig.

Im Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigte hinzuzuziehen, war für die Antragstellerin notwendig. OLG Celle Beschluss Verkündet am 12. Januar 2012 13 Verg 9/11 VOL/A 16 Abs. 8 Zur Frage der unzulässigen Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei einer Ausschreibung zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen.*)

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 44/15 Halle, 16.06.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 10 Abs. 3 LVG LSA, 13 Abs. 3 VOL/A und 16 Abs. 3 lit. a VOL/A. - unvollständige Erklärung

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 99/ September Beschluss

BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 99/ September Beschluss BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 99/05 1. September 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF Weimar Telefon: (03 61)

Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF Weimar Telefon: (03 61) Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF 22 49 99403 Weimar Telefon: (03 61) 37 73 72 54 Per Fax: xxx Mit Postzustellungsurkunde xxx Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum 250-4003-5188/2012-N-003-J

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren Seite 1 Auftraggeber Vergabevermerk ( 30 VOL/A) VOL Leistung: Maßnahme: Fachbereich: Fachdienst: Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Mehr

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 9/10

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 9/10 Leitsätze: 1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet

Mehr

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle 122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr

Mehr

Beschluss /2015-E-024-IK

Beschluss /2015-E-024-IK Beschluss 250-4002-4542/2015-E-024-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 25.08.2015, 1. der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. 2. Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Yyy,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-51/04 Leitsatz: Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 22.09.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/10 Leitsätze: 1. Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ( 2009 ) ist ein Nachreichen von Erklärungen oder Nachweisen

Mehr

Anlage V. Muster Checkliste Vergabeprüfung. I. Allgemeine Angaben zur Vergabe. II. Vergabeprüfung. Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer:

Anlage V. Muster Checkliste Vergabeprüfung. I. Allgemeine Angaben zur Vergabe. II. Vergabeprüfung. Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer: Muster Checkliste Vergabeprüfung I. Allgemeine Angaben zur Vergabe Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer: Vorhabenbezeichnung: Antragsteller: Gegenstand der Vergabe: Nummer des Vertrages: II. Vergabeprüfung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF VII - Verg 92/05 BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer

Mehr

Vergabekammer Freistaat Thüringen

Vergabekammer Freistaat Thüringen Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss Az: 3 VK LSA 60/2015 Halle, 07.09.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 3 Abs. 4 i.v. mit 16 Abs. 5 VOL/A - Eignung der Bieter ist bei der Beschränkten Ausschreibung

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 54/16 Halle, 19.01.2017 8 und 14 LVG LSA; 15, 16d Abs. 1 Nr. 2 und 17 Abs. 1 VOB/A Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht ermessensfehlerfrei

Mehr

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr nach Einstellung des Nachprüfungsverfahrens auf 1,3 In dem Nachprüfungsverfahren wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2012 Verg 1/12

Leitsatz: OLG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2012 Verg 1/12 Leitsatz: Ist wegen einer inhaltlichen Unvollständigkeit schon gar kein wirksames Angebot abgegeben worden, so handelt es sich nicht um das Fehlen von Erklärungen oder Nachweisen i. S. d 16 Abs. 1 Nr.

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 11 Verg 4/13 69'.I.~fiI2912 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren Prozessbevollmächtiqte: Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Prozessbevollmächtiate:

Mehr

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07 Leitsätze: 1. Die Ausschreibung von Leistungspositionen als Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen

Mehr

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 88/2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr