Der Bundestag/ Bundesrat/ Bundesregierung

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1 Der Bundestag/ Bundesrat/ Bundesregierung Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 2. Der Bundestag Organisation und Arbeitsweise Abgeordneter und Fraktion Organe des Bundestages Funktionen des Bundestages Regierungsbildung Parlamentarische Kontrolle Gesetzgebung 3. Der Bundesrat Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise Mitwirkung bei der Gesetzgebung Der Vermittlungsausschuß Mitwirkung an der Bundesverwaltung 4. Die Bundesregierung Das monokratische Kanzlerprinzip Das kollegiale Kabinettsprinzip Das Ressortprinzip 5. Nachwort 6. Literaturverzeichnis

2 2 1. Vorwort Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Verwaltungswesen der Bundesrepublik unter Betrachtung der drei Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Arbeitsweise, Organisation und Funktionen dieser Organe sollen hierbei erläutert werden, vor allem soll jedoch die Zusammenarbeit und die daraus resultierende Interdependenz zwischen den drei Organen deutlich gemacht werden. Diese zeigt sich insbesondere am Beispiel der Gesetzgebung, bei der auch die Bundesländer über den Bundesrat als föderatives Bundesorgan ein Mitwirkungsrecht haben. Einleitend wird der Bundestag in seiner Organisation und seinen Funktionen beschrieben. Hierbei wird das Mitspracherecht des Volkes in der deutschen Demokratie in Form ihrer Anteilnahme am politischen Entscheidungsprozeß durch Wahlen deutlich. Die Beschreibung des Gesetzgebungsprozesses erfolgt in zwei Kapiteln, von denen sich das erste auf den Gesetzgebungsprozeß als Aufgabe des Bundestages bezieht, und das zweite die Mitwirkungsrechte der Länder berücksichtigt sowie zwischen verschiedenen Arten von Gesetzen differenziert. In der Beschreibung des Bundesrates lassen sich strukturelle Ähnlichkeiten zum Bundestag feststellen. Im letzten Kapitel wird auf die Bundesregierung eingegangen, indem die drei Regierungsprinzipien Kanzlerprinzip, Kollegialprinzip und Ressortprinzip im einzelnen erläutert werden.

3 3 2. Der Bundestag Organisation und Arbeitsweise Abgeordneter und Fraktion Der Bundestag setzt sich aus 518 Abgeordneten 1 zusammen, die alle vier Jahre vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem personalisiertem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Je zur Hälfte werden sie in Wahlkreisen und nach Landeslisten gewählt; so hat jeder Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme für die Direktwahl im Wahlkreis, und eine Zweitstimme, die über das Mehrheitsverhältnis im Bundestag entscheidet. Das Endergebnis der Bundestagswahl bestimmt die Stärke der einzelnen Fraktionen, zu denen sich die Abgeordneten (oder Mitglieder des Bundestages, kurz: MdB) je nach ihrer Parteizugehörigkeit zusammenschließen. Laut Geschäftsordnung des Bundestages erfordert die Fraktionsbildung den Zusammenschluß von mindestens 26 Abgeordneten (5% der MdB). Fraktionen sind Gruppierungen mit einheitlichen politischen Ansichten, von denen die parlamentarische Arbeit entscheidend bestimmt wird. Über sie als integrierende Bestandteile der parlamentarischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung wirken die Parteien an der politischen Willensbildung im Bundestag mit. Eine wichtige Grundlage hierfür ist das freie Mandat der Abgeordneten, den "Vertreter(n) des ganzen Volkes, (die) an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. 2 Die Abgeordneten haben Privilegien wie das Zeugnisverweigerungsrecht, die Immunität und Indemnität, die ihn vor Strafverfolgung und Freiheitsbeschränkung sowie vor jeder Art von Verfolgung 1 Laut Bundeswahlgesetz besteht der Bundestag in der Regel aus 518 Mitgliedern, jedoch kann sich die Zahl der Abgeordneten durch Überhangmandate erhöhen. 2 Artikel 38, Abs. 1 GG

4 4 aufgrund seiner Äußerungen im Bundestag während und nach seiner Amtszeit schützen Organe des Bundestages Verfahren und Organisation des Bundestages regelt dessen Geschäftsordnung (GOBT). Sie unterliegt der Diskontinuität, d. h. daß jeder neu gewählte Bundestag in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung beschließt. Als wichtigste Organe kennt sie den Bundestagspräsidenten, den Ältestenrat und die Ausschüsse."Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer" 3 in geheimer Wahl auf vier Jahre. Die Aufgaben des Präsidenten liegen in der Repräsentation des Bundestages, d. h. er vertritt diesen in der Öffentlichkeit. Der Bundestagspräsident ist in der Rangfolge nach dem Bundespräsidenten der zweite Mann im Staate. 4 Weiterhin beruft er die Bundestagssitzungen ein und übernimmt, zusammen mit zwei Schriftführern jeweils aus Koalitions- und Oppositionsfraktion, dessen Leitung. Er ist der oberste Chef der Bundestagsverwaltung und ist unabsetzbar. Der Präsident und seine Vizepräsidenten sind Mitglieder im Fraktionsvorstand und bilden zusammen das Präsidium, das wöchentlich zusammentritt, um Angelegenheiten bezüglich der Leitung des Hauses zu beraten. 5 Die Funktion des Ältestenrates liegt in der Koordination und Steuerung der Arbeit im Bundestag. Er setzt sich aus dem Präsidenten, der den Ältestenrat leitet, dessen Stellvertretern und 23 Abgeordneten aus den Fraktionen, darunter meistens deren Geschäftsführer, zusammen. Als Kollegialorgan beschließt er über innere Angelegenheiten des Bundestages, unterstützt den Präsidenten in seinen Geschäften und führt die Verständigung zwischen den Fraktionen. Die Ausschüsse bereiten die vom Bundestag zu fassenden Beschlüsse vor und üben eine politische Kontrollfunktion aus. 3 Artikel 40, Abs. 1 GG 4 Rummel, 1982, S Schick/Zeh, 1996, S. 23

5 5 Laut Pilz und Ortwein gibt es drei Grundtypen von Ausschüssen: die ständigen Ausschüsse, die nur für die Dauer der Wahlperiode institutionalisiert sind, die über spezielle Fragen beratenden Sonderausschüsse und die Untersuchungsausschüsse. 6 Damit ein Antrag auf einen Untersuchungsausschuß angenommen wird, muß mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages diesen unterstützen. In der Regel macht die Opposition von diesem Recht Gebrauch. Die Antragsteller haben das Beweisthema konkret und präzise zu beschreiben; die Aufgabe der Untersuchungsausschüsse liegt in der Beweisfindung. Für verschiedene Sachbereiche bildet der Bundestag ständige Ausschüsse, deren Zuständigkeitsbereich in der Regel dem eines Bundesministers entspricht. Im Gegensatz zu den Verhandlungen des Bundestages sind die Ausschußberatungen nicht öffentlich Funktionen des Bundestages Regierungsbildung Unmittelbar nach der Bundestagswahl beginnen die Koalitionsverhandlungen um die Regierungsbildung, bei der sich zwei oder mehr Fraktionen zusammenschließen, wenn keine Partei die absolute Mehrheit erreicht hat. Das Ergebnis der Verhandlungen ist rechtzeitig dem Bundespräsidenten mitzuteilen, auf dessen Vorschlag der Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit des Bundestages gewählt wird. Kommt im ersten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit zustande, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen von sich aus einen Kanzler wählen. Wird die Kanzlermehrheit auch dann nicht erreicht, "so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält." 7 Wird keine Mehrheit erreicht, muß der Bundespräsident innerhalb von einer Woche einen Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen. 6 Pilz/Ortwein, 1995, S Artikel 63, Abs. 4 GG

6 6 Die Entlassung des Kanzlers erfolgt durch ein konstruktives Mißtrauensvotum, bei dem der Bundestag mehrheitlich einen neuen Kanzler wählt und der Bundespräsidenten diesen ernennen muß Parlamentarische Kontrolle Mit der Kanzlerwahl spaltet sich das Parlament in zwei politische Lager: die Parlamentsmehrheit, aus deren Mitte die Regierung gebildet wird, und die in der Minderheit gebliebenen Fraktionen, die die Opposition zu der Regierungskoalition darstellen. 8 Die parlamentarische Kontrolle wird in erster Linie von der Opposition ausgeübt, die Kritik an der Regierung übt und Alternativen zu deren Politik aufzeigt. Innerhalb des Parlamentes erfolgt die Regierungskontrolle durch die erforderliche Mehrheit des Bundestages bei allen politischen Entscheidungen und deren Durchführung. Kontrollinstrumente sind die Untersuchungsausschüsse (vgl. Kapitel ) sowie die Ausschüsse allgemein, vor allem jedoch der Petititionsausschuß, dem die Bitten und Beschwerden an den Bundestag obliegen. Das Budgetrecht des Bundestages räumt diesem ein Vetorecht bezüglich der Haushaltsführung des Finanzministeriums ein. Hat die Regierung das Vertrauen der Mehrheit verloren, so besteht das Recht zur Abberufung des Bundeskanzlers durch das konstruktive Mißtrauensvotum, bei dem der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft auf Anrufung Handlungen staatlicher Institutionen auf ihre Verfassungsrechtlichkeit Gesetzgebung Die Gesetzgebung ist neben der Regierungsbildung und der parlamentarischen Kontrolle die wichtigste Aufgabe des Deutschen Bundestages. Institutionell ist der Bundestag das entscheidende Organ im Gesetzgebungsverfahren, da ohne seine 8 Busch, 1991, S. 20

7 7 Beschlußfassung kein Gesetz zustande kommt. Er legt in seinen Beratungen die Gesetzestexte fest und erteilt ihnen in der Schlußabstimmung den Gesetzesbefehl. Das Grundgesetz differenziert zwischen drei Formen der Bundeszuständigkeit zur Gesetzgebung: der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages, bei der nur diejenigen Länder mitwirken dürfen, die vom Bund ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis, die diejenigen Zuständigkeiten betrifft, von denen der Bund nur bei bestehendem Bedarf nach einheitlicher Regelung Gebrauch machen darf - tut er dies nicht, dürfen die Länder tätig werden, und schließlich dem Befugnis zur Rahmengesetzgebung, bei der der Bund nur einen gesetzlichen Rahmen absteckt, indem er gesetzliche Grundsätze regelt. 9 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben das Recht zur Gesetzesinitiative, d. h. sie können Gesetzesentwürfe in den Bundestag einbringen, wo jeder Gesetzesentwurf in drei Beratungen (sog. Lesungen) erörtert wird. Auf Empfehlung des Ältestenrates findet in der ersten Lesung eine allgemeine Aussprache statt, die den Fraktionen eine öffentliche Stellungnahme ermöglicht. In diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens darf ein Gesetz nicht endgültig abgelehnt werden, da noch keine Entscheidung in der Sache getroffen werden darf. 10 Nach der ersten Lesung wird der Gesetzesentwurf in den zuständigen Fachausschuß überwiesen. Dort werden die Plenarbeschlüsse für die zweite Lesung vorbereitet. Nachdem sich alle Abgeordneten mit den Empfehlungen der Ausschüsse vertraut gemacht haben, beginnt die zweite Beratung, auf Empfehlung des Ältestenrates wieder mit einer Aussprache, in der die Regierungsparteien und die Opposition ihre Auffassungen zu dem Gesetzesvorhaben darlegen. In Einzelberatungen kann dann jeder Abgeordnete Änderungsanträge stellen, auch eine endgültige Ablehnung ist nun möglich. Bei weitreichenden Änderungsanträgen wird die Vorlage noch einmal an den Ausschuß zurückgeleitet, bevor die dritte Lesung auf der Beschlußgrunglage der vorangegangenen Lesung beginnt. Den Schwerpunkt der dritten Lesung bildet die 9 Artikel GG 10 Handschuh, 1991, S. 60

8 8 allgemeine Aussprache in Form einer Diskussion. Nach Abschluß der dritten Beratung erfolgt der Gesetzesbeschluß durch die Schlußabstimmung. Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abstimmeneden Abgeordneten zustimmt (relativer Mehrheitsbeschluß). Wurde ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, so geht es beim Bundesrat ein, nach dessen Zustimmung das Gesetz von der Bundesregierung und vom Bundespräsidenten gegengezeichnet wird, bevor es im Bundesgesetzblatt erscheint. 3. Der Bundesrat Der Bundesrat ist neben dem Deutschen Bundestag die zweite gesetzgebende Körperschaft auf Bundesebene. Er ist ein Organ des Bundes und dazu berufen, die politische Willensbildung des Bundes mit zu prägen. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen und und bildet so das Bindeglied zwischen Bund und Ländern; darüberhinaus hat er auch europäische Mitwirkungsbefugnisse: "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise Die Mitglieder des Bundesrates, der auch als Zweite Parlementskammer bezeichnet wird, werden nicht gewählt, sondern durch die einzelnen Landesregierungen bestellt und abberufen. Jedes Land kann soviele Vertreter absenden, wie es Stimmen hat; die Stimmenzahl der Bundesländer werden nach deren Bevölkerungsstärke gewichtet. "Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen." 12 Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 68 Landesvertretern, die den Bundesrat bilden. 11 Artikel 50 GG 12 Artikel 51, Abs. 2 GG

9 9 Mitglied des Bundesrates kann nur werden, wer ein Amt in einer Landesregierung ausübt. So haben die Bundesratsmitglieder eine politische Doppelfunktion: Sie üben neben dem Amt in der Exekutive ihrer Landesregierungen noch ein Amt in der Legislative des Bundes aus. Folglich können sie sich nicht ausschließlich dem Bundesrat widmen, deshalb räumt das Grundgesetz nicht nur eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ein, sondern sieht vor, daß "Beauftragte der Regierungen der Länder" 13, bei denen es sich um fachkundige Ministerialbeamte handelt, den Ausschüssen des Bundesrates angehören können. Konvergent zu der Arbeit im Bundestag bereiten Ausschüsse und Unterausschüsse die Entscheidungen des Bundesrates vor, um die Fassung verbindlicher Beschlüsse in der Vollversammlung, die den Bundesrat bildet, zu erleichtern. Ein wichtiger Ausschuß ist die beschlußfähige Europa-Kammer, durch die die Länder Einfluß nehmen können auf die Politik der Europäischen Union. Beschlüsse im Plenum des Bundesrates erfordern die absolute Mehrheit. Bei Abstimmungen müssen die jeweiligen Landesvertreter ihre Stimmen einheitlich durch einen Stimmführer abgeben, wobei sie an die Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden sind. Im Gegensatz zu den Abgeordneten im Bundestag haben sie also kein freies Mandat und teilen auch nicht deren Privilegien (vgl. Kapiten ) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und im Bundesrat ist inkompatibel. Ähnlich wie der Bundestag wählt auch der Bundesrat einen Präsidenten, jedoch erfolgt diese Wahl jährlich, wobei in der Reihenfolge der Bevölkerungsstärke mit der Übertragung des Präsidentenamtes auf die Regierungschefs fortgefahren wird. Als Vertreter des Bundesrates kommt ihm neben der Einberufung und Leitung der Sitzungen noch eine weitere wichtige Aufgabe zuteil: die Vetretung des Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich sein Amt vorzeitig erledigt (vgl. Artikel 57 GG). Der Präsident und seine drei Vizepräsidenten bilden das Präsidium, dem ein ständiger Beirat angehört, der sich aus den Landesbevollmächtigten zusammensetzt und die laufende Verbindung zwischen Bund und Ländern aufrechterhalten und unterstützen soll. Dieses 13 Artikel 52, Abs. 4 GG

10 10 Gremium berät den Präsidenten bei den Sitzungsvorbereitungen und bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte Mitwirkung an der Gesetzgebung In seiner Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes besteht die wichtigste Aufgabe des Bundesrates. Er kann diese auf drei Weisen beeinflussen: durch die Ausübung seines Initiativrechtes, durch seine Stellungnahme zu Vorlagen der Bundesregierung laut Artikel 76, Absatz 2 GG und durch sein verbindliches Mitspracherecht bei Zustimmungsgesetzen. Bei Einspruchsgesetzen hat er zwar auch ein Recht auf Mitsprache, jedoch kann hier ein Gesetz auch ohne sein Einverständnis erlassen werden. (vgl. Kapitel ) Zustimmungsgesetze Die Verfassung differenziert zwischen Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen, die dem Bundesrat unterschiedliche Einflußmöglichkeiten bieten. Durch den Bundesrat zustimmungspflichtig ist ein Gesetz dann, wenn der Bereich der Länder berührt wird. Dazu gehören verfassungsändernde Gesetze, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern, Gesetze, die Rechte der Länder in bezug auf deren Finanz- und Steuerwesens beinhalten sowie Gesetze, die bestimmte Rechte und Interessen der Länder bei der Verwaltung berühren. 14 Etwa die Hälfte aller Bundesgesetze bedarf die Zustimmung des Bundesrates. Nachdem ein Gesetz im Bundestag beschlossen worden ist, wird es dem Bundesrat vorgelegt. Stimmt dieser dem Gesetz nicht zu, kann er oder der Bundestag bzw. die Bundesregierung ein Vermittlungsverfahren einleiten. Der Vermittlungsausschuß (vgl. Kapitel ) arbeitet einen Änderungsvorschlag aus, der über den Bundestag an den Bundesrat weitergeleitet wird. Stimmen beide Organe zu, so ist das Gesetz rechtsgültig; wird es 14 Pfitzer, 1991, S. 57

11 11 vom Bundesrat weiterhin abgelehnt, so kommt es nicht zustande Einspruchsgesetze Bei den Einspruchsgesetzen ist der Einfluß des Bundesrates beschränkt. Er kann nur Einspruch gegen sie erheben, der jedoch vom Bundestag zurückgewiesen werden kann und so allenfalls eine aufschiebende Wirkung hat. Stimmt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz nicht mit den Vorstellungen des Bundesrates überein, so kann dieser den Vermittlungsausschuß anrufen, um Einspruch zu erheben. Nachdem der Vermittlungsausschuß im Bundestag einen Änderungsvorschlag eingereicht hat, faßt dieser erneut einen Beschluß. Stimmt der Bundesrat nun immer noch nicht zu, so kann sein Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit des Bundestages überstimmt werden, und das Gesetz kommt ohne eine Billigung durch den Bundesrat zustande Der Vermittlungsausschuß Um Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Gesetzgebung zwischen Bundestag und Bundesrat zu klären, sieht das Grundgesetz einen als Hilfsorgan 15 fungierenden Vermittlungsausschuß vor, der sich aus jeweils 16 Mitgliedern beider Verfassungsorgane zusammensetzt. Er ist ein gemeinsames Organ von Bundestag und Bundesrat, dessen Vorsitz durch ein Mitglied vierteljährlich zwischen den Organen wechselt. Um eine unabhängige und uneingeschränkte Kompromißfindung zu erreichen, sind seine Mitglieder nicht an Weisungen gebunden und seine Sitzungen vertraulich; Sitzungsprotokolle bleiben für die Öffentlichkeit bis zur nächsten Wahlperiode unzugänglich. Der Vermittlungsausschuß kann nach einem Gesetzesbeschluß vom Bundestag, vom 15 Pfitzer, 1995, S. 51

12 12 Bundesrat und von der Bundesregierung angerufen werden. Der Bundesrat kann bei allen Gesetzen von diesem Recht Gebrauch machen, Bundestag und Bundesregierung hingegen nur bei Zustimmungsgesetzen. Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses sieht vier Entscheidungsmöglichkeiten vor: den Vermittlungsvorschlag, der eine Gesetzesänderung vorsieht, die Aufhebung eines Gesetzes, die Bestätigung des Beschlusses des Bundestages sowie die Möglichkeit, daß kein Einigungsvorschlag zustande kommt Mitwirkung an der Bundesverwaltung Der Bundesrat wirkt nicht nur am Gesetzgebungsprozeß des Bundes mit, sondern auch an der Bundesverwaltung, die dadurch der Kontrolle durch den Bundesrat unterliegt. Die Entscheidungen des Bundesrates im Bereich der Verwaltung sind zwar nicht von großem politischen Gewicht, erfordern aber dafür einen größeren Arbeitsaufwand, da sie umfangreicher sind als Entscheidungen in bezug auf die Gesetzgebung. In erster Linie handelt es sich hierbei um Entscheidungen, die sich auf die Zustimmung zu Rechtsverordnungen beziehen. Rechtsverordnungen sind allgemein verbindliche Rechtsnormen, die von der Regierung erlassen werden und im Rang unter den Gesetzen stehen. 16 Durch den Bundesrat zustimmungspflichtig sind Rechtsverordnungen über Grundsätze und Gebühren von Bahn, Post und Telekommunikation, über Bau und Betrieb der Eisenbahnen sowie Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern ausgeführt werden. Die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuß anzurufen, besteht bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen nicht. Weiterhin wirkt der Bundesrat bei der Bundesaufsicht, dem Bundeszwang und bei der Abwehr von Gefahren mit, d. h. die Bundesregierung bedarf in Not- und Ausnahmesituationen der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie Maßnahmen ergreift. Ein solcher Fall ist bisher jedoch noch nicht eingetreten. 16 Ziller/Oschatz, 1993, S. 41

13 13 Die Befugnisse des Bundesrates in bezug auf die Judikative liegen in seiner Mitwirkung bei der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts, seiner Zustimmung zur Ernennung des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte und in seinem Recht, Verfassungsklage zu erheben sowie sich zu Verfahrensweisen vor dem Bundesverfassungsgericht zu äußern. 4. Die Bundesregierung Die Bundesregierung ist das Oberste Verfassungsorgan des Bundes. Laut Rudzio haben Regierungen zwei Grundfunktionen: Eine Steuerungsfunktion, bei der nach dem Grundgesetz die "Staatsleitung als kooperativer Prozeß zwischen Parlament und Regierung" verstanden wird und ihre Aufgabe in der Konkretisierung und Durchführung des politischen Willens der Parlamentsmehrheit liegt, und eine Durchführungsfunktion in Form von Rechtsverordnungen und dem Gesetzesvollzug. 17 Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, der auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt wird, und aus den Bundesministern, die auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Die Organisation und Zusammenarbeit der Bundesregierung ist nach drei Prinzipien strukturiert: dem monokratischen Kanzlerprinzip, dem kollegialen Kabinettsprinzip und dem Ressortprinzip. Diese drei Prinzipien überschneiden sich und stehen bezüglich ihrer Zusammenarbeit in Interdependenz zueinander Das monokratische Kanzlerprinzip Durch seine Kompetenzen nimmt der Bundeskanzler eine herausragende Führungsposition im Kreise der Regierungsmitglieder ein. Ihm obliegt die Richlinienkompetenz, d. h. er bestimmt die Leitgedanken der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Er leitet die Geschäfte der Regierung, die in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBreg) definiert sind. Weiterhin hat er das 17 Rudzio, 1964, S. 263

14 14 Kabinettbildungsrecht und übernimmt dessen Sitzungsleitung. Die Organisationsgewalt des Kanzlers befugt diesen, die Zahl sowie die Zuständigkeitsbereiche der Minister zu bestimmen. Schließlich kann der Bundeskanzler nach Artikel 68 GG die Vertrauensfrage stellen und somit den Bundestag auflösen oder die Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes ansteuern. Das Bundeskanzleramt koordiniert und kontrolliert den Regierungsprozeß und unterstützt den Kanzler in der Durchführung seiner Aufgaben. Es unterrichtet ihn über laufende Fragen der Politik und über die Arbeit in den Ministerien und bereitet seine Entscheidungen vor. Die Amtszeit des Kanzlers dauert bis zur nächsten Bundestagswahl an, wobei er durchaus über mehrere Legislaturperioden hinweg als Bundeskanzler amtieren kann. Seine Amtsdauer endet vorzeitig mit seinem Rücktritt oder Tod, durch ein erfolgreiches konstruktives Mißtrauensvotum oder durch Ablehnung der von ihm gestellten Vertrauensfrage durch den Bundestag und dessen Auflösung durch den Bundespräsidenten Das kollegiale Kabinettsprinzip Das Kabinett setzt sich zusammen aus dem Bundeskanzler und seinen Ministern. Neben der monokratischen Komponente des Bundeskanzleramtes läßt es die Regierung als Kollegialorgan erscheinen, wobei es kollektive Handelsbefugnisse nach außen wahrnimmt. Folglich ist es nicht der Bundeskanzler, sondern das Kabinett als Ganzes, das durch Gesetzesinitiativen und Stellungnahmen auf den Gesetzgebungsprozeß einwirkt. 19 Die Kabinettsitzungen finden wöchentlich jeden Mittwoch vormittag statt. Gegenstand der Sitzungen ist die Beratung aller innen- und außenpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, finanziellen sowie kulturellen Angelegenheiten. Zu den einelnen Tagesordnungspunkten haben die federführenden Ressorts Kabinettvorlagen zu entwerfen, die eine Woche vor der Sitzung im Bundeskanzleramt eingehen müssen. 18 Busse, 1994, S Rudzio, 1964, S. 268

15 15 Um unter Berücksichtigung der Bundesländer einen Erfolg in bezug auf die Gesetzgebung zu erzielen, muß in der Kabinettsvorlage beispielsweise geklärt werden, ob und warum ein Gesetz eine Zustimmung durch den Bundesrat erfordert, speziell bei der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung Das Ressortprinzip Das Ressortprinzip garantiert jedem Minister die selbstständige Leitung seines Geschäftsbereiches unter eigener Verantwortung. Während es Aufgabe des Bundeskanzlers ist, die Richtlinien der Politik zu bestimmen, besteht die Aufgabe der Minister in der Ausgestaltung der Politik. Dabei sind die Minister dem Kanzler nicht untergeordnet, sondern sie unterstützen diesen durch die Entwicklung von Konzeptionen zur Regierungspolitik. In der Umsetzung ihrer politischen Konzepte obliegt es den Ressorts, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beschlüsse des Kabinetts zu realisieren. Jeder Ressortminister vertritt auf seinem Gebiet die Bundesregierung in der Öffentlichkeit. Den Ministern unterliegt die Leitung ihrer Ministerien, bei der ihnen die parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre assistieren. Eine Hauptaufgabe der Minister besteht in der Vorbereitung von Gesetzen. Unstimmigkeiten zwischen den Ministern werden in den Kabinettssitzungen geklärt. 5. Nachwort Der Verwaltungsapparat der Bundesregierung setzt sich zusammen aus fünf Verfassungsorganen: dem Bundespräsidenten, der, ausgestattet mit nur wenigen, relativ unbedeutenden Funktionen, die Bundesrepublik nach außen repräsentiert, dem Bundestag und dem Bundesrat, deren Zusammenwirken in der Legislative von besonderer Wichtigkeit ist, der die Exekutive bildenden Bundesregierung und der Judikative, dem Bundesverfassungsgericht, das bei Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen den einzelnen Verfassungsorganen hinzugezogen wird. Auch obliegt ihm eine

16 16 Kontrollfunktion gegenüber der Legislative, da es die Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen und Gesetzen mit der Verfassung prüft. Nachdem nun drei dieser Verfassungsorgane in ihrer Arbeitsweise eingehend beschrieben worden sind, läßt sich die Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie ihre gegenseitige Abhängigkeit voneinander, die ihr Funktionieren und Bestehen sichert, deutlich herausarbeiten. Das Parlament bildet die Regierung, indem es auf Vorschlag der Bundespräsidenten den Kanzler wählt, der seine Minister durch den Präsidenten selbst ernennt und entläßt und mit ihnen die Regierung bildet. Bei der Gesetzgebung wird die enge Verknüpfung von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung besonders deutlich: Alle drei haben das Recht zur Gesetzesinitiative, bei dem sie Gesetzesentwürfe in den Bundestag einbringen können. Der Bundestag berät über diese und ist in etwa 50 Prozent der Fälle auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen, damit ein Gesetz erlassen werden kann. Bevor ein Gesetz im Bundesgesetzblatt erscheint, muß es vom Bundespräsidenten und der Bundesregierung gegengezeichnet werden. Wie also deutlich wird, können viele Beschlüsse eines Organes nicht ohne die Zustimmung oder zumindest die Kontrolle durch ein anderes gefaßt werden. Die Regierung wird zum einen kontrolliert durch das Parlament - insbesondere durch die Opposition, zum anderen von den Ländern im Bundesrat, die an der Bundesverwaltung mitwirken und so eine Kontrollfunktion ausüben. Die gegenseitige Abhängigkeit in Form von gegenseitiger Kontrolle zwischen den einzelnen Verfassungsorganen, die sich in erster Linie auf die Fassung von Beschlüssen bezieht, ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Demokratie in Deutschland.

17 17 6. Literaturverzeichnis Adersen, Uwe: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Hrsg.: Woyke, Wichard, 3. Aufl., Bonn Busch, Eckart: Parlamentarische Kontrolle. Ausgestaltung und Wirkung. Hrsg.: Dr. H. Schellknecht, 4. Aufl., Heidelberg Busse, Volker: Bundeskanzleramt und Bundesregierung. Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise; mit Blick auf Vergangenheit und Zukunft. Hrsg. : Dr. H. Schellknecht, Heidelberg Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 49. Aufl., Handschuh, Ekkehart: Gesetzgebung. Programm und Verfahren. Hrsg.: Dr. H. Schellknecht, 4. Aufl.,Heidelberg Kretschmer, Gerald: Fraktionen. Parteien im Parlament. Hrsg.: Dr. H. Schellknecht, Heidelberg Lohmeier, Martin: Bundestag A bis Z. Hrsg.: Dr. h. c. H. Reuther, Bonn Pfitzer, Albert: Der Bundesrat. Mitwirkung der Länder im Bund. Hrsg.: Dr. H. Schellknecht, 4. Aufl., Heidelberg Pilz, Frank/Ortwein, Heike: Das politische System Deutschlands, München/Wien 1995.

18 18 Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen Rummel, Alois: Der Bundestagspräsident. Amt, Funktion, Person. 5. Aufl., Stuttgart, Schick, Rupert/Zeh, Wolfgang: So arbeitet der Deutsche Bundestag. Organisation und Arbeitsweise: die Gesetzgebung des Bundes. 9. Aufl., Rheinbreitenbach, Ziller, Gebhart/Oschatz, Georg-Berndt: Der Bundesrat. Ämter und Organisation der Bundesrepublik Deutschland; Bd.6, 9. Aufl., Düsseldorf 1993.

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