Reglement über den Fonds zur Förderung studentischen Engagements vom 05. Mai 2011

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1 Ds Stuentenprlment er Universität St. Gllen eshliesst: Reglement üer en Fons zur Förerung stuentishen Enggements vom 05. Mi 2011 Vom Stuentenprlment genehmigt m 05. Mi 2011, in Krft em 19. Mi 2011, Stn 28. Ferur 2018 Ds Stuentenprlment er Universität St. Gllen genehmigt gestützt uf Art. 16 As. 2 lit. er Sttuten er Stuentenshft er Universität St. Gllen vom 03. März 2011 ls Reglement für en Fons zur Förerung stuentishen Enggements. (Zur esseren Lesrkeit wir für eie Geshlehter ie männlihe Form verwenet) Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Fons Die Stuentenshft er Universität St. Gllen führt unter er Bezeihnung Fons zur Förerung stuentishen Enggements n er Universität St. Gllen einen zwekgeunenen Fons mit eigener Verwltung un eigener Rehnung. Art. 2 Zwek 1 Der Fons ht en Zwek, s nihtkommerzielle, für ie Universität oer Gesellshft Nutzen stiftene stuentishe Enggement von HSG-Stuierenen zu unterstützen. 2 Die Förerinstrumente sin: Finnzielle Unterstützung stuentisher Aktivitäten im Rhmen es Zweks es Fons; Unterstützung in Form von zwekgeunenen Drlehen. Art. 2is Anlufstelle 1 Der Fons zur Förerung stuentishen Enggements unterhält gemeinsm mit em Sozil- un Kulturfons eine Anlufstelle, welhe ie eingehenen Anträge empfängt un nh Konsulttion zur em Präsienten es zustänigen Fons weiterleitet. 2 Die Anlufstelle esteht us em Vorstn Kultur un em Vorstn Finnz er Stuentenshft. I. Mittel Art. 3 Vermögen Ds Strtkpitl es Fons zur Förerung stuentishen Enggements n er Universität St. Gllen wir us em Shnittstellenfons er Universität St. Gllen geäufnet. Art. 4 Einkünfte 1 Der Rehnung es Fons weren zugewiesen: Ein jährliher Beitrg gemäss Vereinrung mit er Universität St. Gllen; Vermögenserträge; Gewinnnteile us Aktivitäten im Sinne von Art. 2 As. 2 lit. ; Ausserorentlihe Zuwenungen. 2 Allfällige Rehnungsüershüsse weren em Vermögen zugewiesen. Stuentenshft er Universität St. Gllen 1

2 Art. 5 Zwekgeunene Spenen Zwekgeunene Spenen weren in er Rehnung gesonert usgewiesen. Sie ürfen nur mit Einwilligung es Speners für nere Zweke verwenet weren. Art. 6 Mittelnhäufung Die Mittel es Fons sin niht zur Vermögensnhäufung, sonern zur Verwenung gemäss em Zwek es Fons geht. II. Förerkommission Art. 7 Aufgen Die Förerkommission verwltet ie Geler es Fons. Art. 8 Zusmmensetzung un Beshlussfähigkeit 1 Die Förerkommission setzt sih zusmmen us: e f g Dem Präsienten er Stuentenshft (ex offiio); Dem für Finnzen zustänigen Vorstn er Stuentenshft (ex offiio); Dem Präsienten es Stuentenprlments (ex offiio); Einem Mitglie es Rektortes; Einem Mitglie es Stuentenprlments; 1-2 Vertretern von n er Universität St. Gllen kkreitierten Vereinen; em Leiter er HSG Tlents Conferene. 1is Der für ie Vereine zustänige Vorstn wohnt en Sitzungen er Förerkommission ls Gst ohne Stimmreht ei. 2 Die Vertreter er Vereine nh Art. 8 As. 1 lit. f müssen von einem kkreitierten Verein nominiert un vom Stuentenprlment gewählt weren. Der für ie Vereinsetreuung zustänige Vorstn er Stuentenshft ist für ie Informtion er Vereine zgl. er Kniturmöglihkeiten verntwortlih. Weren von einem Verein mehrere Kniten nominiert, so knn mximl einer von iesen zum Vertreter gewählt weren. 3 Die Amtsuer er Mitglieer er Förerkommission entspriht em Geshäftsjhr er Stuentenshft. 4 Zur Beshlussfähigkeit erf es er Anwesenheit es Präsienten, es Rehnungsführers sowie minestens zweier weiterer Mitglieer er Kommission un einem Mitglie er Geshäftsprüfungskommission er Stuentenshft. Art. 9 Präsiium Ds Präsiium liegt eim Präsienten er Stuentenshft. Er ereitet ie Sitzungen vor un vollzieht ie Beshlüsse. Er vertritt ie Kommission nh ussen. Er sorgt für ie Erfüllung er Rehenshfts- un Informtionspflihten urh ie Kommission. Art. 10 Rehnungsführung Der für ie Finnzen zustänige Vorstn führt ie Rehnungsführung. Er gewährleistet ie Buhführung üer ie Einnhmen un Ausgen es Fons un erfüllt lle Aufgen, ie mit er Rehnungsführung es Fons zusmmenhängen un niht per Reglement neren zugewiesen sin. Art. 11 Sitzungen 1 Sitzungen finen sttt: Auf Anornung es Präsienten; Stuentenshft er Universität St. Gllen 2

3 Auf Verlngen von minestens zwei Kommissionsmitglieern; Auf Beshluss er Kommission; Auf Verlngen es Stuentenprlments oer es Vorstns. 2 Der Präsient lät shriftlih (Brief oer E-Mil) ein. Die Einlung inklusive ller shrelevnten Sitzungsunterlgen sin spätestens sieen Klenertge vor er Sitzung en Mitglieern er Kommission zuzustellen. Art. 12 Rehenshftseriht 1 Der Präsient ht uf Ene jees Geshäftsjhres n er letzten orentlihen Sitzung es Stuentenprlments einen Rehenshftseriht zu ersttten. 2 Der Rehenshftseriht git Auskunft üer ie eingegngenen Beiträge un Zuwenungen, üer ie eshlossenen Auszhlungen sowie üer weitere Beshlüsse oer Vorkommnisse im Zusmmenhng mit em Fons. 3 Ds Stuentenprlment knn währen es Semesters usserorentlihe Rehenshftserihte verlngen. 4 Der Präsient er Kommission führt eine Liste üer lle Anträge un Zusprhen er vergngenen fünf Jhre. Art. 13 Kommuniktion 1 Entsheie un Auszüge es orentlihen Rehenshftserihts weren uf en Kommuniktionsknälen er Stuentenshft veröffentliht. 2 Zur Förerung er Kommuniktion innerhl er Kommission, zum Stuentenprlment un zu potentiellen Antrgstellern wir ein Prxisleitfen entwikelt un gepflegt. [3] Art. 13is Verfügungen 1 Der Präsient ist verntwortlih für ie Erstellung un Kommuniktion er Verfügungen. 2 Verfügungen sin in einer shriftlihen Form zu eröffnen, ls solhe zu ezeihnen un mit einer Rehtsmittelelehrung zu versehen. Üeries ist ruf hinzuweisen, ss möglihe Gewinne zurükzuersttten sin un ss er Entshei veröffentliht wir. 3 Die Rehtsmittelelehrung muss s zulässige orentlihe Rehtsmittel, ie Rehtsmittelinstnz un ie Rehtsmittelfrist nennen. III. Mittelverge Art. 14 Grunstz Die Mittel sin entsprehen em Fons-Zwek zu vergeen. Art. 15 Gesuhe 1 Gesuhe um Zuwenung von Mitteln us em Fons zur Förerung stuentishen Enggements können einzelne Stuierene, kkreitierte Vereine sowie Kommissionen, Inititiven, er Vorstn er Stuentenshft un universitätsnhe juristishe Personen stellen. 1is Ausgeshlossen sin Gesuhe für Kurse un Lehrvernstltungen er Universität, ei welhen ie Stuierenen einen Teil er Kosten selst trgen. 2 Ziff. 1 Die Gesuhe sin shriftlih per E-Mil spätestens rei Wohen vor Sitzungstermin in einem einzigen PDF- Dokument n ie Anlufstelle zu rihten. Dei sin für lle zu förernen Enggementsrten nh Art. 16 is un mit Art. 18 es vorliegenen Reglements ie folgenen Angen einzureihen: ein Orgnigrmm er Antrgsstellenen Orgnistion mit Angen zu en Vereins- oer Projektverntwortlihen un eren jeweiligen Position; ein Buget mit formell nhvollziehren Angen zur konkreten finnziellen Sitution; Stuentenshft er Universität St. Gllen 3

4 e f g er entrgte Betrg sowie eine umfssene Begrünung esselen; ie Art er enspruhten Finnzierungsform nh Art. 19 As. 1 es vorliegenen Reglements; ie Art es zu förernen Enggements nh Art. 16 is Art. 18 es vorliegenen Reglements; eine gluhfte Drlegung erfolgloser Suhe nh lterntiven Finnzierungsmöglihkeiten; sowie ie Sttuten es Vereins, flls es sih eim Antrgssteller um einen solhen hnelt. Ziff. 2 Zusätzlih zu en unter Ziff. 1 gennnten Anforerungen sin jeweils ie Vorshriften zu en einzelnen Antrgsrten einzuhlten. Ziff. 3 Als Hilfestellung stellt ie Antrgstelle en Gesuhstellern eine Chek-Liste zur Verfügung. Diese ient leiglih ls Rihtlinie; verinlih sin ie im vorliegenen Reglement festgehltenen Anforerungen. 2is Vergngene oer ktuelle finnzielle, ieelle, personelle un orgnistorishe Verinungen zu einem kkreitierten Verein müssen offengelegt weren. Mitglieer er Kommission können von en Gesuhstellern un von Dritten weitere Auskünfte verlngen. 3 Die Anlufstelle ehält sih s Reht vor, unvollstänige sowie reglementrish niht konforme Anträge irekt zurükzuweisen un eine etillierte Prüfung erst ei vollstänigen un reglementskonformen Anträgen urhzuführen. 4 Grunsätzlih weren Sitzungen er Förerkommission zur Behnlung er Gesuhe erst rei Anträgen pro Sitzung einerufen. Wir iese Zhl niht erreiht, weren ie penenten Anträge utomtish uf ie nähste Sitzung vershoen. Ausnhmsweise knn er Präsient/ie Präsientin von weihen un ereits ei weniger ls rei eingereihten Anträgen ie Sitzung einerufen, insesonere, wenn Dringlihkeit oer Grösse er ereits eingegngenen Anträge ies erforern. 5 Gehen mehr Anträge ein, ls n er Sitzung ehnelt weren können, so entsheiet er Präsient, welhe Anträge in erselen Sitzung ehnelt weren sollen un welhe hingegen uf ie nähste Sitzung vershoen weren oer vi Zirkulreshluss mit Stellungnhme er Antrgssteller erfolgen sollen. Dei knn sih ieser insesonere nh en folgenen Kriterien rihten:. Dringlihkeit es Antrgs;. Dtum es eingegngenen Antrgs;. ie zu unterstützene Enggementrt (Art. 16 is 18). Art. 16 Projektunhängige Förerung 1 Akkreitierte Vereine, Kommissionen un Inititiven können unhängig von konkreten Projekten urh en Fons Zuwenungen erhlten, sofern ihre Tätigkeiten gemeinnütziger oer ieeller Ntur sin un in er Regel llen Stuierenen er Universität St. Gllen offen stehen. 2 Eine von konkreten Projekten unhängige Förerung soll in er Regel ls Anshufinnzierung für neugegrünete Orgnistionen un mximl üer zwei Jhre erfolgen. 3 Die Verlängerung er Anshufinnzierung uf ein rittes Jhr ist usnhmsweise möglih, wenn ein esonerer Berf gelten gemht weren knn. Dieser muss gesonert egrünet weren. 4 Dem Antrg muss zu entnehmen sein, o es sih um einen ereits etlierten Verein zw. eine etlierte Orgnistion hnelt. Ist ies zu ejhen, so ist uh nzugeen, seit wnn es en Verein zw. ie Orgnistion git sowie o ereits eine Finnzierung urh ie Förerkommission stttgefunen ht. 4is Soll eine projektunhängige Förerung für ereits etlierte Orgnistionen erfolgen, so erf ies esonerer Begrünung. Eine solhe Förerung ist mximl für ein Jhr möglih un nur, flls ie letzte, projekthängige oer - unhängige, Zuwenung für iese Orgnistion minestens zwei Jhre zurük liegt. 5 In jeem Fll muss s ernsthfte Interesse un ie Fähigkeit, ie Tätigkeiten er Orgnistion nh Ene er Förerung uf längere Zeit fortzuführen, erkennr sein. 6 Die Höhe er Zuwenung muss in Reltion zum finnziellen Berf un generierten Nutzen er Orgnistion. Art. 17 Förerung einzelner Projekte 1 Einzelne Stuierene, kkreitierte Vereine sowie Kommissionen, Inititiven un er Vorstn er Stuentenshft sowie universitätsnhe juristishe Personen können zur Förerung konkreter Projekte Zuwenungen us em Fons erhlten. Die Unterstützung von Projekten von Kommissionen, Inititiven un Vorstn er Stuentenshft ist uf Stuentenshft er Universität St. Gllen 4

5 ugetfreme Posten eshränkt. 2 Die Projekte müssen gemeinnütziger oer ieeller Ntur sein un prinzipiell llen Stuierenen offen stehen oer zu Gute kommen. 2is Der Antrg ht en em Projekt zugruneliegenen Nutzen zu ezeihnen sowie ie von egünstigten Personengruppen. 3 Eine Beshränkung er Teilnehmerzhlen ei Eventprojekten ist nur nn möglih, sofern sie us orgnistorishen Grünen uneingt erforerlih ist. Eine potentielle Beshränkung muss im Antrg offengelegt weren un eren Erforerlihkeit muss er Kommission egrünet weren. Die Bewerung uf ie Teilnehmerplätze muss er llen Stuierenen offen stehen un ie Kriterien er Selektion müssen er She ienlih, in keinem Fll er politish oer ieologish sein. 4 Im Flle einer Förerung eines sih wieerholenen Projekts muss trnsprent un gluhft rgelegt weren, ss es sih um ein solhes hnelt. Die Finnzierung rf jeoh nur ls Anshu für ein neuentwikeltes Projekt un zwr mximl für zwei Durhführungen erfolgen. 5 Dem Antrg muss zu entnehmen sein, o es sih um ein ereits etliertes zw. ereits mehrfh urhgeführtes Projekt hnelt. Trifft ies zu, so ist nzugeen, seit wnn es etliert ist zw. wie oft es ereits shon stttgefunen ht. Ein solher Antrg zur Förerung erf einer esoneren Begrünung. 5is Eine Förerung i.s.v. As. 5 ist mximl für ein Jhr möglih un nur, flls ie letzte, projekthängige oer - unhängige, Zuwenung n keinen er Orgnistoren es Projekts weniger ls zwei Jhre zurükliegt. Als Orgnistor es Projekts gelten lle involvierten Orgnistionen, ihre leitenen Mitglieer, sowie lle in ie Durhführung mssgelih involvierten Stuierenen. 6 Die Höhe er Zuwenung muss in Reltion zum finnziellen Berf un generierten Nutzen es Projekts stehen un rf nur für s geförerte Projekt genutzt weren. Art. 18 Wettewere 1 Stuierene, ie ie Universität in nihtkommerziellen stuentishen Wetteweren repräsentieren, können Zuwenungen in er Höhe er Kosten für Reise un Unterkunft vom Fons zur Förerung stuentishen Enggements entrgen, sofern solhe Kosten niht nerweitig geekt weren. Die Zuwenungen weren nur is zu jenem Betrg gewährt, er für ie Reise in er illigsten zumutren Art ezhlt weren müsste. 2 Bei Anträgen zur Förerung eines Wettewers müssen ei Vereinen folgene Vorussetzungen erfüllt sein: e Ds Vereinsvermögen wir im Antrg offengelegt; weitere zwekgeunene Zuwenungen von universitären un niht-universitären Quellen weren offengelegt; er Wettewerszwek stimmt mit en in en Sttuten es Antrgsstellers estimmten Zwek sowie em Zwek es Fons (Art. 2) üerein; mximl 50% er Kosten pro Person weren urh en Fons zur Förerung stuentishen Enggements getrgen. Ein Üersteigen ieser Quote erf er Einstimmigkeit er Kommissionsmitglieer; ie letzte Zuwenung urh ie Förerkommission rf niht im gleihen kemishen Jhr erfolgt sein. Art. 19 Zuwenungen un Beingungen 1 Die Zuwenungen es Fons zur Förerung stuentishen Enggements können ls Unterstützungsleistung à fons peru, Drlehen oer Defizitgrntie gewährt weren. Duershulverhältnisse sin usgeshlossen. 2 Jee Art er Zuwenung knn n Auflgen un Beingungen geknüpft weren. Bei projektunhängiger Förerung ist ie Unhängigkeit es Vereins zu hten. 3 Drlehen weren in er Regel zu einem von er Kommission festgelegten Zinsstz verzinst.. 4 Unterstützungsleistungen für einzelne Projekte weren nur gewährt, insoweit iese zum Ausgleih es Bugets notwenig sin. Shliesst ie Rehnung mit einem Üershuss, ist ieser is zur Höhe er ursprünglihen Zuwenung em Fons zu ersttten. 5 Gesuhe um eine Defizitgrntie können nur währen er eigenen Bugetierungsphse un ufgrun eines im Grunstz usgeglihenen Bugets gestellt weren. Sie hen sih üer ie Risiken er Relistion eines Defizits uszusprehen. Der Fons zur Förerung stuentishen Enggements ist in er Regel mit 40% n einem llfälligen Üershuss zu eteiligen. 6 Gesuhsteller hen er Förerkommission llenflls geforerte Unterlgen un Belege zur Verfügung zu stellen, minestens sin jeoh ein Buget un ein Orgnigrmm einzureihen. Stuentenshft er Universität St. Gllen 5

6 Art. 20 Entshei 1 Der Entshei üer Zuwenungen oliegt er Förerkommission. Die Genehmigung erfolgt mit einer Mehrheit er Anwesenen, sofern niht Einstimmigkeit verlngt ist. Bei Stimmgleihheit ht er Präsient en Stihentshei. 2 Mitglieer, ie ein persönlihes Interesse m Entshei hen oer mit em Gesuhsteller verunen sin, treten in Ausstn. Sie zählen für ie Feststellung er Beshlussfähigkeit ls niht nwesen. 3 Im Flle er Beshlussunfähigkeit er Förerkommission zufolge eines Ausstns entsheiet s Stuentenprlment. Die Kommission stellt iesem Antrg uf Genehmigung oer Alehnung es Gesuhs un informiert üer Ausstnsgrüne. Ds Stuentenprlment entsheiet immer mit einfher Mehrheit. 4 Entsheie üer Zuwenungen, ie üer einen Betrg von CHF 5'000 hinusgehen, eürfen er Bestätigung urh s Stuentenprlment. Die Kommission stellt iesem Antrg uf Bestätigung un informiert üer en Shverhlt. 5 Der Genehmigungseshluss ht lle Vrilen er Unterstützung, lle Auflgen un Beingungen shriftlih zu fixieren. 6 Gesuhsteller weren zu en jeweiligen Sitzungen eingelen un ngehört. Art. 21 Kontrolle 1 Der Förerkommission un er Geshäftsprüfungskommission ist uf Verlngen jeerzeit Einlik in ie relevnten Dokumente un Dten zu gewähren. 1is Wure eine Zuwenung n Auflgen oer Beingungen geknüpft, ist er Förerkommission vor einer llfälligen Zhlung zu elegen, ss iese zum Zeitpunkt er Fälligkeit erfüllt sin. Bei Defizitgrntien erfolgt ie Zhlung in jeem Flle erst nh Genehmigung er entsprehenen Ashlussrehnung urh ie Förerkommission. 2 Ergeen sih Hinweise, ss Zuwenungen entgegen gemhter Beingungen oer Auflgen zw. entgegen es Zweks es Fons verwenet weren, knn ie Förerkommission zusätzlihe Beingungen un Auflgen eshliessen. 3 Wir wieerholt gegen solhe verstossen oer ergit sih, ss ie Zuwenung ufgrun unwhrer Ttshen gesprohen wure, so eshliesst ie Förerkommission ie Rükforerung er Zuwenung. Diese wir sofort fällig. 4 Die Entsheie er Förerkommission nh iesem Artikel erfolgen mit einfhem Mehr. Die Ausstnsgrüne us Art. 20 As. 2 gelten nlog. IV. Aufsihtsehöre un Rehnungsrevision Art. 22 Aufsihtsehöre 1 Die unmittelre Aufsiht üer ie Tätigkeit er Kommission wir von er Geshäftsprüfungskommission er Stuentenshft usgeüt. 2 Einlungen zu Sitzungen er Förerkommission sin uh er Geshäftsprüfungskommission zuzustellen. Die Geshäftsprüfungskommission er Stuentenshft nimmt, vertreten urh minestens ein Mitglie, n en Sitzungen er Förerkommission mit ertener Stimme teil un üerwht ie Einhltung es Reglements üer en Fons zur Förerung stuentishen Enggements. Art. 23 Rehnungsrevision 1 Die Revision er Rehnung es Fons zur Förerung stuentishen Enggements rihtet sih nh en Vorshriften es Finnzreglements er Stuentenshft. 2 Sin Unterstützungsleistungen für ein Projekt oer einen Verein, Drlehen oer Defizitgrntien offen, so sin ie Büher er Unterstützten von er Geshäftsprüfungskommission zu kontrollieren. Der Beriht er Geshäftsprüfungskommission ist er Rehnung eizulegen. Simon Hnreke Präsient es Stuentenprlments Lorenz Rml Aktur es Stuentenprlments Stuentenshft er Universität St. Gllen 6

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