Juristische Strukturanalyse
|
|
- Götz Hofmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juristische Strukturanalyse LVA Projekt 2 Krems an der Donau 2010/11 Paul Farca Enike Husak Alexandra Lupu Lukas Öhlinger Christine Wallmüller Betreuer: Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arthur Kanonier Institut für Rechtswissenschaften Department für Raumentwicklung, Umwelt- und Infrastrukturplanung
2 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 3 2. Verfassungsgrundsatz Kompetenzverteilung allgemein Bund Land Gemeinde 5 3. Das Niederösterreichische Raumordnungsrecht Abschnitt I: Bestimmungen und Leitziele ( 1-2) Abschnitt II: Überörtliche Raumordnung ( 3-10) Abschnitt III: Örtliche Raumordnung ( 13-24) Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen ( 25-31) Instrumente in der Niederösterreichischen Raumordnung Landesentwicklungskonzept Regionale Entwicklungskonzepte Regionale Raumordnungsprogramme Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte Sektorale Raumordnungsprogramme Örtliches Raumordnungsprogramm Flächenwidmungsplan der Stadt Krems Schlussfolgerungen Quellen 23 2
3 1. Einleitung Die juristische Strukturanalyse wurde im Rahmen der Lehrveranstaltung (Beitrag zu Projekt 2) im Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung an der TU Wien verfasst. Dieser Bericht ist ein Teil der Bestandsanalyse, welche ein wichtiger erster Schritt für das P2 ist. Das Projekt 2 findet 2010/11 in der Gemeinde Krems an der Donau statt, dabei ist ein örtliches Entwicklungskonzept und ein Flächenwidmungsplan zu erstellen. In den folgenden Kapiteln werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die kommunale Entwicklungs- und Flächenwidmungsplanung behandelt. Somit wird die rechtliche Basis für alle weiteren Planungsschritte festgesetzt. Raumplanung ist eine Querschnittsmaterie, und daher ist sie nicht in einem einzigen Gesetz geregelt. Es muss auf verschiedene Rechtsmaterien geachtet werden. 3
4 2. Verfassungsgrundsatz 2.1. Kompetenzverteilung allgemein In Österreich gibt es kein bundesweites einheitliches Raumordnungsgesetz. Die Zuständigkeiten des Bundes, der Länder und Gemeinden für einzelne Fachmaterien sind in Art. 10 (Gesetzgebung und Vollziehung Bund), Art. 11 (Gesetzgebung Bund, Vollziehung Länder) und Art. 12 (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Länder) sowie Art. 15 und Artikel 118 (eigener Geltungsbereich der Gemeinden) des Bundes- Verfassungsgesetzes geregelt. 15 Abs. 1 B-VG: Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder Bund Der Bund ist für die Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich, gem. Art. 10 B-VG in folgenden Bereichen: Forstwesen Verkehrswesen (Eisenbahn, Luftfahrt, Bundesstraßen) Bergwesen Wasserrecht Denkmalschutz Die Bundesplanungen sind sowohl für Länder und Gemeinden verpflichtend Land Die neun Bundesländer in Österreich stellen individuell ihre eigenen Raumplanungs- bzw. Raumordnungsgesetze auf Länderebene auf. Für Niederösterreich ist das niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1976 relevant 1 Artikel 15 Bundes-Verfassungsgesetz 4
5 2.4. Gemeinde Raumplanungsaktivitäten auf lokaler Ebene fallen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gem. Art. 118 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG. Der eigene Wirkungsbereich umfasst (...) alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. 2 Die Gemeinde hat die Aufgabe ein "Örtliches Raumordnungsprogramm" zu erarbeiten, welches die Ziele und Maßnahmen für die örtliche Raumordnung festlegt. Der Untersuchungsbereich liegt in der: Lage und Funktion der Gemeinde im Raum Darstellung der naturräumlichen Gegebenheiten Grundausstattung (Energieversorgung, öffentlicher Verkehr, Wasserversorgung, Kanalisation Straßenverhältnisse...) Bereich Wirtschaft inklusive Fremdenverkehr und Erholung Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die Darstellung der erstmaligen Bebauung der Grundstücke (Siedlungsentwicklung). Zu den Aufgaben gehört auch die Aufstellung von Flächenwidmungsplänen für eine optimale Nutzung mit parzellenscharfer Festlegung der Kategorien Bauland, Grünland, Verkehrsflächen, Sondernutzungsgebiete und Vorbehaltsflächen, sowie die Erarbeitung von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) und Bebauungsrichtlinien. Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei. Jedoch müssen die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Landes eingehalten werden. 2 Artikel 118 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz 5
6 3. Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz Der gesetzliche Rahmen für die Raum- und Regionalplanung in Niederösterreich ist das NÖ Raumordnungsgesetz, welches am 1. Jänner 1977 in Kraft trat und das NÖ ROG von 1974 außer Kraft setzte. Das Raumordnungsgesetz wurde bis jetzt 17mal novelliert, wobei die letzte Novelle am 28. Juni 2007 beschlossen wurde Abschnitt I ( 1-2) Im ersten Abschnitt, welcher in die 1-2 unterteilt wird, werden Rahmenbedingungen festgelegt. Im 1 werden Begriffe wie z.b. Raumordnung, Stadt- und Dorferneuerung, Siedlungsgrenzen, Widmungsart, Ortsbereich, Raumverträglichkeit usw. definiert und erklärt, die dazu beitragen sollen, dass ein besseres Zusammenleben im Lebensraum der Menschen und der Landschaft stattfindet. Des Weiteren werden die Leitziele des Landes beschrieben. Diese beinhalten zum Beispiel den Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen, Ausrichtung und Maßnahmen der Raumordnung, Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, Sicherstellung einer leistungsfähigen Wirtschaft, Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit, Festlegung von Wohnbauland und viele weitere Punkte. Im 2 geht es um die Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten. In diesem Absatz wird beschrieben, dass das örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramm bei Erlassung oder Abänderung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen sind. Bei einer Beeinträchtigung ist zu prüfen, ob und welche Alternativlösungen zur Verfügung stehen; wäre diese Lösung besser, muss sie angewendet werden Abschnitt II ( 3-10) Die Bestimmung des 3 besagt, dass bei der überörtlichen Raumordnung die Landesregierung Raumordnungsprogramme für regionale oder einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen hat. Dabei sind die Leitziele des 1 zu berücksichtigen. Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen sind eindeutig festzulegen und zu bezeichnen. Des Weiteren sind die natürlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten und Veränderungen des Landes zu erfassen und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die 6
7 Ergebnisse sind zu dokumentieren und die gesammelten Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Beim Amt der NÖ - Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen. Das Verfahren zur Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogramms wird im 4 erläutert. In diesem Paragraphen wird auf eine strategische Umweltprüfung (SUP) hingewiesen. Im Rahmen einer solchen Prüfung sind Planungsvarianten zu erläutern und zu bewerten sowie in einem ausführlichen Bericht zu beschreiben. Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen Raumordnungsprogramms hat die Landesregierung zu prüfen, ob strategische Umweltprüfungen erforderlich sind, zum Beispiel bei Risikofaktoren für Mensch und Umwelt. Ebenso hat die Landesregierung den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogramms zu veröffentlichen. Der 5 erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Raumordnungsprogramms durchgeführt werden darf. 6 beschreibt, welche Wirkungen die Raumordnungsprogramme haben. Die nächsten Paragraphen von 7 bis 9 definieren den Raumordnungsbeirat, 7 beschreibt seine Mitglieder, 8 definiert die Aufgaben des Raumordnungsbeirates, 9 regelt die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates. Die regionalen Raumordnungsprogramme sind im 10 verankert und regeln die Rahmenbedingungen und Ziele. Raumordnungsprogramme für Sachbereiche hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen für Förderungen sind im 11 festgelegt. Der letzte Paragraph 12 behandelt die überörtlichen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte Abschnitt III ( 13-24) Im Abschnitt III von 13 bis 24 werden die vielschichtigen thematischen Aufgabenbereiche der Gemeinde beschrieben. 13 Das örtliche Raumordnungsprogramm: Die Gemeinde hat ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und dabei auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planungsziele sind festzulegen und ein geeignetes Entwicklungskonzept und ein Flächenwidmungsplan müssen erstellt werden. 7
8 Die Inhalte dieser Pläne müssen enthalten: Naturräumliche Gegebenheiten Grundausstattung Betriebsstättenplan Bauliche Bestandsaufnahme Verkehrskonzept Landschaftskonzept Der Planungsbericht muss folgenden Inhalt aufweisen: Grundlagenbericht Erläuterungsbericht zum Entwicklungs- und Flächenwidmungsplan Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung 14 Flächenwidmungsplan: Der FLWP hat die Gemeindegebiete entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und Widmungsarten für alle Flächen festzulegen. Abs. 2 gliedert sich in 19 Unterpunkte und besagt, dass die örtlichen Planungen nicht den überörtlichen Planungen widersprechen dürfen und auf Planungsrichtlinien Bedacht genommen werden muss, welche zum Beispiel wären: Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen Wohndichteklassen näher zu bestimmen Bei Neuwidmung von Bauland eine funktionsgerechte Verkehrsfläche vorzusehen Ordnungsgemäße Wasserversorgung sicherzustellen Für Wohnbauland ist eine ausreichende Versorgung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu gewährleisten Wohnbauland ist an bestehende Siedlungsgebiete anzuschließen, sodass ein wirtschaftlich erschlossenes Ortsgebiet entsteht. 15 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbot: Dieser Paragraph beschreibt, dass nicht nur im Flächenwidmungsplan Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen sind, sondern auch Flächen, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen und die der überörtlichen Planung zuzuordnen sind, wie zum Bespiel: Kenntlichmachung von Eisenbahnflächen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen 8
9 Standorte die für Bebauung ungeeignet sind Flächen die bei 100-jährigen Hochwassern überflutet werden Flächen die erhebliche Schäden verursachen können 16 Bauland und 16a Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung: In diesem Teil werden die Baulandwidmungen erläutert, die dafür notwendigen Umgebungsbedingungen und ihre Ziele und Maßnahmen definiert. Es gibt folgende Widmungsarten: Wohngebiete Kerngebiete Betriebsgebiete Industriegebiete Agrargebiete Sondergebiete Gebiete für erhaltenswerte Ortstrukturen Im zweiten Teil geht es um die Neuwidmungen von Bauland, hierbei kann die Gemeinde eine Befristung von 5 Jahren festlegen. Falls das Grundstück nach Ablauf der 5 Jahre nicht bebaut ist, kann die Gemeinde innerhalb eines Jahres die Widmung ändern. Weiters können mit den Eigentümern Verträge abgeschlossen werden, die diese zu einer Bebauung verpflichten. 17 schreibt ebenfalls Bedingungen für Handelseinrichtungsgebiete in Bezug auf Verkaufsfläche und Bruttogeschossfläche vor. 18 Verkehrsflächen: Verkehrsflächen sind solche Flächen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen. Sie sind im Flächenwidmungsplan darzustellen. Hierbei werden auch einige Regeln festgelegt. 19 Grünland und 19a Campingplätze Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland. Dabei ist sehr interessant, dass nicht nur Land- und Forstwirtschaft und Grünanlagen dazu gehören, sondern auch Gärtnereien, Abfallbehandlungsanlagen, Lagerplätze und Windkraftanlagen. Campingplätze zählen ebenfalls zum Grünland, da sie im Flächenwidmungsplan als Grünland- Campingplatz gekennzeichnet sind. Hier werden ebenfalls Regelungen festgelegt, wo und wie solche Plätze ausgewiesen werden dürfen. 9
10 20 Vorbehaltsflächen und 20a Stadt und Dorferneuerung: Vorbehaltsflächen sind jene Flächen, die als Schulen, Kindergärten, Rettungsund Feuerwehrwesen, Energieversorgung und vieles mehr ausgewiesen werden können. Im zweiten Teil Stadt und Dorferneuerung ist ausdrücklich festgehalten: Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadtund Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung der Bürger erfolgen, zu unterstützen. 21 Verfahren: Bei dem Verfahren geht es um die Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und den damit verbundenen Aufgaben. Es muss eine strategische Umweltprüfung von der Umweltbehörde erstellt werden und die Einsichtnahme muss für die Öffentlichkeit gewährleistet sein. Auch müssen Grundstückseigentümer benachrichtigt werden. Das örtliche Raumordnungsprogramm wird im Gemeinderat beschlossen und die Landesregierung hat die Aufgabe, dieses zu genehmigen. 22 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms: Eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms kommt erst zustande, wenn zum Beispiel das örtliche dem überörtlichen Programm widerspricht, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind oder andere Widersprüche auftreten. 23 Bausperre und 24 Ersatz von Aufwendungen: Der vorletzte Paragraph in diesem Abschnitt beschreibt, dass der Gemeinderat unter Darstellung der anzustrebenden Ziele für eine erfolgreiche Siedlungsentwicklung Bausperren bei Aufstellung neuer oder Änderung bestehender örtlicher Raumordnungsprogramme erlassen kann. Gemäß 23 Abs. 2 hat der Gemeinderat Bausperren zu erlassen, wenn entweder das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von in 15 angeführten Gefährdungen betroffen ist. Im Falle einer Umwidmung im Bereich von privaten Grundstücken gilt 24, der eine angemessene Entschädigung für Eigentümer vorsieht. 10
11 3.4. Abschnitt IV ( 25-31) Wenn Maßnahmen getroffen werden, die benachbarte Bundesländer oder Gemeinden betreffen, ist laut Paragraph 25 ein gemeinsames Vorgehen der Organe von Vorteil. In den folgenden Paragraphen geht es um organisatorische Angelegenheiten, wie die EDV-gerechte Darstellung der Pläne und Dokumente, die Unterstützung der Gemeinden durch die Landesregierung bei der Grundlagenerforschung und die Duldung der Vorarbeiten auf den Grundstücken der Eigentümer. Im Paragraph 30 werden die Übergangsbestimmungen bezüglich regionaler Raumordnungsprogramme und der damit verbundenen Erstellung von örtlichen Raumordnungsprogrammen behandelt. Bei Flächen, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde oder wo die Flächenwidmung nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, gilt ein Bauverbot. In 30a sind die zehn umgesetzten EG-Richtlinien aufgelistet. Zuletzt ist die zeitliche Wirksamkeit des NÖ-ROG geregelt, nämlich das In-Kraft-Treten mit Instrumente in der Niederösterreichischen Raumordnung 4.1. Landesentwicklungskonzept Das Landeskonzept für Niederösterreich wurde von der Landesregierung 2004 beschlossen. Es ist nicht rechtsverbindlich, sondern gibt lediglich Auskunft über Leitbilder und Ziele zur Landesentwicklung. Das Landesentwicklungskonzept steht an oberster Stelle der Instrumente für die Raumordnung. Inhaltlich wird es folgendermaßen untergliedert: Struktur und Ziel Herausforderungen Das generelle Leitbild Räumliche Strukturen Ziele zur Entwicklung Sektorale Themen Herausforderungen und Ziele Umsetzung Zielerreichung 11
12 4.2. Regionale Entwicklungskonzepte Zur Zeit gibt es folgende aktuellen Konzepte: Regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept NÖ Mitte (2002) Regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept NÖ West (2004) Regionalwirtschaftliches Aktionsprogramm Industrieviertel für die Bezirke Baden, Neunkirchen, Wiener Neustadt, Mödling, Bruck a. d. Leitha und Gerichtsbezirk Schwechat Die Konzepte beinhalten sozioökonomische Strukturanalysen, ein Stärken/Schwächen Profil, regionale Entwicklungsstrategien und Maßnahmenvorschläge und Schlüsselprojekte Regionale Raumordnungsprogramme In Niederösterreich gibt es derzeit diese Programme: RegROP NÖ - Mitte RegROP Untere Enns RegROP Wiener Umland Süd RegROP Wiener Umland Nord RegROP Wiener Neustadt-Neunkirchen Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte Das Raumordnungsprogramm NÖ Mitte hat den Geltungsbereich für die Landeshauptstadt St. Pölten, die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau sowie die Verwaltungsbezirke Krems, St. Pölten und Lilienfeld. Dieses Programm hat die Ziele: Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche. Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. 12
13 Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope. Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Fortwirtschaft. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen: Um die Grünlandbereiche zu erhalten, wurden regionale Grünzonen abgegrenzt. Innerhalb dieser ist die Widmung von Bauland unzulässig bzw. dürfen nur jene Grünlandnutzungsarten festgelegt werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung oder Naherholungsfunktion nicht gefährden. Durch Siedlungsgrenzen soll die künftige Baulandwidmung begrenzt werden. Hierbei wird zwischen zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden. Einerseits jene entlang einzelner Bereiche, die durch Baulandwidmungen nicht überschritten werden dürfen, andererseits jene, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen und innerhalb derer die gewidmete Baulandmenge nicht vergrößert werden darf. Weiters werden in dem Raumordnungsprogramm Eignungszonen und Standorte für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe festgelegt. Außerdem werden im Kartenteil relevante Grundwasservorkommen ersichtlich gemacht, um das Grundwasser in diesen Bereichen besonders zu schützen Sektorale Raumordnungsprogramme Aktuell gibt es folgende gültige sektorale Raumordnungsprogramme für das Land Niederösterreich: Sektorales Raumordnungsprogramm über die Freihaltung der offenen Landschaft Raumordnungsprogramm für das Gesundheitswesen Zentrale Orte-Raumordnungsprogramm Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm Schul-Raumordnungsprogramm Freizeit- und Erholungs-Raumordnungsprogramm 3 vgl. Raumordnung NÖ 13
14 NÖ-Sozialhilfe-Raumordnungsprogramm 4.5. Örtliches Raumordnungsprogramm Das örtliche Raumordnungsprogramm einer Gemeinde besteht aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan mit dazugehörigem Erläuterungstext. Die Stadt Krems an der Donau verfügt über kein örtliches Raumordnungsprogramm, obwohl laut niederösterreichischem Raumordnungsgesetz, Paragraph 13 Abs. 1 und Abs. 2, jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen hat. Krems hat lediglich einen Flächenwidmungsplan. 14
15 4.6. Flächenwidmungsplan der Stadt Krems 14: (1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden. 4 Im Flächenwidmungsplan sind folgende Planungen und Festsetzungen vom Bund und Land kenntlich zu machen: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 4 14 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz
16 Egelsee: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems In Egelsee gibt es einige unbebaute Baulandflächen und Aufschließungszonen. Bei diesen Flächen fällt der relativ wahllose Wechsel zwischen den Wohndichteklassen -a und -b auf. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Man sieht die Kenntlichmachung Landschaftsschutzgebiet. 16
17 Rehberg: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Bauland Wohngebiet und Aufschließungszone werden ausgewiesen, jedoch sind einige Flächen noch nicht bebaut. Weiters erkennt man die festgesetzten Siedlungsgrenzen, die es nicht erlauben, darüber hinaus weiteres Bauland zu widmen. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Hier wurde Bauland- Wohngebiet gewidmet in einem durch Rutsch, Bruch bzw. Steinschlag gefährdeten Gebiet. 17
18 Quelle: Flächenwidmungsplan In diesem Ausschnitt sind die Flächen als Bauland Agrargebiet ausgewiesen, jedoch sieht man im unteren Luftbild, dass dieses Gebiet eher einem Wohngebiet gleicht. Quelle: Bing Maps 18
19 Stein an der Donau: Quelle: Flächenwidmungsplan Quelle: Bing Maps Im Flächenwidmungsplan ist die Fläche als Bauland Wohngebiet, Bauland Kerngebiet und Bauland Sondergebiet (Bildungseinrichtung) gewidmet, aber im Luftbild ist lediglich eine große Grünfläche bzw. Land- und Forstwirtschaft zu sehen. 19
20 Gneixendorf: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems In Gneixendorf ist viel unbebautes Bauland Wohngebiet gewidmet. Die Parzellierung ist teils willkürlich eingeteilt worden. Auch ein ausgewiesenes Bauland Betriebsgebiet ist nicht verbaut. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 20
21 Weinzierl: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Quelle: Bing Maps Dieses Bauland Industriegebiet ist bisher noch nicht verbaut worden. Weitere Auffälligkeiten sind: Baulandwidmungen in Überflutungsgebieten Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 21
22 5. Schlussfolgerungen Krems an der Donau hat viele Siedlungsgrenzen, die die Planung aus rechtlicher Sicht einschränken. Auch das Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000 und das Europaschutzgebiet sind überörtliche Vorgaben, welche nicht veränderbar sind. Es gibt einige Baulandreserven und Aufschließungszonen, wo Planungspotenzial vorhanden ist. 22
23 6. Quellen Bundes-Verfassungsgesetz Bing Maps, Flächenwidmungsplan Krems an der Donau Landesentwicklungskonzept Niederösterreich, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 Regionalwirtschaftliche Konzepte, Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm NÖ-Mitte Zehetner, Kanonier, Arbeitsunterlage zur Vorlesung Boden- und Raumordnungsrecht 1,
Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20
MARKTGEMEINDE Drösing 1. Arbeitskreissitzung ÖEK Drösing, Juli 2016 Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) 22 83 34 00 7 Fax: -20 1. Arbeitskreissitzung Inhalte Bestandteile
MehrÖrtliches Planungsrecht. Kommunale Entwicklungsplanung und Flächenwidmungsplanung
Örtliches Planungsrecht PA 265.059 - Beitrag zu Projekt 2 Kommunale Entwicklungsplanung und Flächenwidmungsplanung Ass.- Prof. Dr. Arthur Kanonier Department für Raumentwicklung, Umwelt- und Infrastrukturplanung
MehrJuristische Strukturanalyse
P2 Interkommunales Entwicklungskonzept Region Schwechat Örtliches Planungsrecht - Fachbereich Rechtswissenschaften WS 2010/11 TU Wien Gruppe Region 4 Fabian Dorner 0827214 Thomas Haidegger 082682 Sandra
MehrRechtliche Grundlagen
Bundesverfassung Kompetenzen Bund / Bundesländer / Gemeinden Hoheitsverwaltung (Staat als Träger öffentlicher Gewalt) Gesetze Verordnungen Bescheide Privatwirtschaftsverwaltung (Staat als Träger privatrechtlicher
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 2010
Marktgemeinde ST. MARTIN 3971 St. Martin, St. Martin 1 Tel.: 02857/2262-0, Fax: 02857/2262-16 Email: gemeinde@st-martin.eu Homepage: www.st-martin.eu GZ 16010E Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 3A. Änderung
MehrRechtliche Strukturanalyse
Rechtliche Strukturanalyse IFOER 7 Örtliches Planungsrecht (Beitrag zu Projekt 2) LVA Nr. 265.059 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung E 033 240 Fachbereich Rechtswissenschaften TU WIEN WS 2010
MehrLAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV
LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV Hochwasser und andere Naturgefahren in Österreich Risikomanagement nach 2002 15.1.2008
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 1975
Marktgemeinde Kirchberg am Wagram 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 6, Bezirk Tulln, NÖ. Telefon 02279/2332-0 FAX 02279/2332-21 GZ 17 019E Örtliches Raumordnungsprogramm 1975 25. Änderung Entwurf Text-
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 2004
Marktgemeinde OED-OEHLING Tel.:+43(0)7475/53340-400 Fax: +43(0)7475/53340-450 Email: gemeinde@oed-oehling.gv.at Homepage: www.oed-oehling.gv.at GZ 14 077E Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 7. Änderung
MehrVon den gegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind nachstehende Bereiche betroffen:
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Greifenstein, KG Hadersfeld, KG Kirchbach, KG Wördern - 41. Änderung - 44. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen
MehrStadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter
Stadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Scharf Schwechat,
MehrRechtliche Rahmenbedingungen einer Entwicklungsplanung in Baden
Rechtliche Rahmenbedingungen einer Entwicklungsplanung in Baden Juristische Strukturanalyse Embacher Vanessa 0725506 Halwachs Eva Maria 0725786 Hatzl Johannes 0726934 Purkarthofer Eva 0726496 Wlaschitz
MehrBund und Länder Wirkungsbereiche der Gemeinden...5
JURISTISCHE STRUKTURANALYSE Region Schwechat Fachbereich für Rechtswissenschaften Betreuer: Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier Lagger, Anna - 0826071 Schalk, Valentin - 0826557 Sommer, Frederik - 0825800 Spreitzer,
MehrDer Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild
Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende Leitbild 1 Gem. 13 bis 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LBGl. 8000-21 wird das örtliche
MehrDipl.-Ing. Maria Neurauter. Wien, am
Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Raumordnung Umwelt und Verkehr Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik Wien, am 28.09.2015 Gerhard Egger, WWF Übergeordnete Wildökolog. Korridore Frey-Roos, BOKU Wien
MehrJuristische Strukturanalyse
ASS.-PROF. DR. ARTHUR KANONIER DEPARTMENT FÜR RAUMENTWICKLUNG, UMWELT- UND INFRASTRUKTURPLANUNG FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN PA 265.059 Beitrag zu Projekt 2 Studienjahr 2009/2010 Kommunale Entwicklungsplanung
MehrBirnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose?
Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose? Grundlagen und Beispiele aus der Raumordnung Elisabeth Stix Österreichische
MehrÄNDERUNG des ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES
Stadtgemeinde Bad Vöslau ÄNDERUNG des ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES Erläuterungsbericht Dezember 2016 DI.LI / DI LO EINLEITUNG Die Stadtgemeinde Bad Vöslau im politischen Bezirk Baden verfügt seit dem
MehrAuszug aus dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl , 10. Novelle 51/ , Blatt 13, Ausgegeben am 23. Mai 2002 Jahrgang
Auszug aus dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-15, 10. Novelle 51/02 2002-05-23, Blatt 13, Ausgegeben am 23. Mai 2002 Jahrgang 2002 51. Stück 16 Bauland Das Bauland ist entsprechend den örtlichen
MehrOö. Raumordnungsgesetz
Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung,
MehrMarktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan - 45. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen der Flächenwidmungsplan in der
MehrLandschaftspläne in Europa Workshop ,
Landschaftspläne in Europa Workshop 17.-20.9.2008, Vilm Landschaftspläne in Österreich DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung ZT Geschäftsführer der ÖGLA (Öst. Gesellschaft für Landschaftsplanung und
MehrBericht des Rechnungshofes
Reihe NIEDERÖSTERREICH 2009/13 Bericht des es Stadtgemeinde Wiener Neustadt; Stadtplanung und Stadtentwicklung Nachfrageverfahren GZ 001.503/221-S3-1/09 Auskünfte 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon
MehrErforderliche Verfahren Golfplatz
Erforderliche Verfahren Golfplatz Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms gem. NÖ ROG 1976 idgf. Flächenwidmung als Voraussetzung Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 idgf. Genehmigungsbescheid
MehrVerknüpfung von funktionaler und nomineller Raumordnung im Grünland. DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung Ziviltechniker GmbH
Verknüpfung von funktionaler und nomineller Raumordnung im Grünland DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung Ziviltechniker GmbH 1 Definitionen Nominelle Raumordnung Funktionelle Raumordnung Raumordnungs-
MehrÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN INHALTEN DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES In den werden einzelne Inhalte des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erklärt und näher definiert.
MehrINFORMATION: Änderungen zum NÖ ROG 2014 i.d.f. LGBl. Nr. 3/2015 wurden vom Büro Dr. Paula in diesem Dokument gelb markiert.
INFORMATION: Änderungen zum NÖ ROG 2014 i.d.f. LGBl. Nr. 3/2015 wurden vom Büro Dr. Paula in diesem Dokument gelb markiert. Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Langtitel NÖ Raumordnungsgesetz
MehrNÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976)
NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976) 8000 0 Stammgesetz 13/77 1977-02-18 Blatt 1-13 8000 1 Druckfehlerberichtigung 69/77 1977-07-01 Blatt 2 und 11 8000 2 1. Novelle 85/86 1986-08-18 Blatt 9 8000 3
MehrJuristische Strukturanalyse die rechtlichen Rahmenbedingungen der örtlichen Raumplanung in Baden
Juristische Strukturanalyse die rechtlichen Rahmenbedingungen der örtlichen Raumplanung in Baden Inhalt 4 Einführung in das Thema und die Arbeit 6 Gesetzliche Grundlagen der örtlichen Raumplanung in Baden
MehrRaumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich.
Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und Infrastruktur Institut für Raumplanung und ländliche Neuordnung Raumplanung als öffentliche Aufgabe Teil 1 Einleitung Territoriale Gliederung
MehrGemeinde-Selbstverwaltung
Allgemeine Raumplanung 8/1 Gemeinde-Selbstverwaltung Alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen oder geeignet
MehrTeil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung
Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan (Neuplanungsgebiet) GFZ, Fluchtlinien Teil 2: Neue Ansätze der Raumordnung Aufschließungsbeitrag
Mehr1 von :36
1 von 27 21.03.2008 15:36 Gliederungszahl 8000/00 Land Niederösterreich Text NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976) 8000-0 Stammgesetz 13/77 1977-02-18 Blatt 1-13 8000-1 Druckfehlerberichtigung 69/77
MehrGEMEINDE GRAFENRHEINFELD BEGRÜNDUNG
GEMEINDE GRAFENRHEINFELD. Änderung des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET SÜD II. ABSCHNITT BEGRÜNDUNG Bearbeitet durch IWM, Gochsheim 2 1. Anlass zur Planänderung Die Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb eines
MehrFlächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren
Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Eine Information der Landwirtschaftskammer OÖ Rechtsabteilung Stand: 2014-04 Die Flächenwidmung erfolgt durch die Gemeinde in zwei Schritten. Zuerst wird das Örtliche
MehrMarktgemeinde Tulbing KG Tulbing Teilbebauungsplan Am Hauptgraben Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation
Marktgemeinde Tulbing KG Tulbing Teilbebauungsplan Am Hauptgraben Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde Tulbing liegt derzeit ein Flächenwidmungsplan i.d.f. der 8./8a. Änderung vor
MehrNÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?
NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? Überblick NÖ ROG 2014 Novelle 03/2017 NÖ BO 2014 Novelle 05/2017 NÖ ROG 2014 bisher Erfahrungswerte Planungstool Hangwasserkarte Raumordnungsgesetz 2014 Novelle 03/2017
MehrMAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2. Erläuterungsbericht
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2 Erläuterungsbericht Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V
MehrRaumordnungsrecht. Daniel Ennöckl
Raumordnungsrecht Daniel Ennöckl Raumordnung Die Gesamtheit staatlicher Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile davon nach den politischen Zielvorstellungen
MehrLudersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl
warum für wen wofür wie Raumplanerin Ingrid Eberl ingrid@eberl.cc 07.06.2017 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) 2010 Landesgesetzblatt Nr. 49/2010 in der geltenden Fassung des warum Zur Sicherung
MehrÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung
1 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS zum Plan Räumlich-funktionales Konzept 1 FREIHALTEFLÄCHEN 31 Abs. 1 lit. a TROG 2011 Nach 27 Abs. 2 lit. h, i und j TROG 2011 ist es u. a. Ziel der örtlichen Raumordnung,
MehrDie Statutarstadt Krems an der Donau beabsichtigt, das örtliche Raumordnungsprogramm
Die Statutarstadt Krems an der Donau beabsichtigt, das örtliche Raumordnungsprogramm abzuändern. Sofern bei einer Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 05 03/16-BP Baden, im April 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 04 02/16-BP Baden, im Februar 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrERLÄUTERUNG ZU DER GEPLANTEN ÄNDERUNG:
DIPL. ING. PORSCH ZT GMBH GF.: DIPL.ING. KARL HEINZ PORSCH INGENIEURKONSULENT FÜR RAUMPLANUNG UND RAUMORDNUNG STAATL. BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER ZT STADTGEMEINDE WEITRA 5. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN
MehrVerordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare
Teil 3 Kapitel 3.5 S. 1 Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare 107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend
MehrNÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit1.5.2017 erstellt von Dr. Gerald Kienastberger Amt der NÖ Landesregierung Abt. Bau-
MehrUVP und örtliche Raumplanung. Tagung TU Wien
UVP und örtliche Raumplanung Tagung TU Wien 19.06.2018 RaumRegionMensch DI Michael Fleischmann Als Ingenieurkonsulent seit 1990 tätig Schwerpunkte Örtliche Raumplanung Regionalplanung Umweltverträglichkeitserklärungen
MehrRechtsstellung und Wirkung der örtlichen Entwicklungsplanung
Projekt 2 Krems Gruppe IFOER 9 2010/2011 Rechtsstellung und Wirkung der örtlichen Entwicklungsplanung PA 265.059 Örtliches Planungsrecht (Beitrag zu Projekt 2) Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
MehrRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER ÜBERBLICK 1. Die Hochwasser Richtlinie (EU) 2. Das Wasserrechtsgesetz WRG (Bund) 3. Landesrecht 4. Gemeinderecht 5. Die Verbindlichmachung des
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrKONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018
KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz); Änderung Gesetz, mit dem das Gesetz über
MehrIn der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern steht derzeit ein Bebauungsplan in der Fassung der 28. Änderung in Rechtskraft.
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern Bebauungsplan - 31. Änderung Digitale Neudarstellung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern steht derzeit ein Bebauungsplan in der
MehrMARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8
MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent
MehrTeil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994
Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2014 1 Bebauungsplan (I) (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und
MehrLeitfaden. Überprüfung von Planungen. Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009
Leitfaden Überprüfung von Planungen Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009 Amt der Salzburger Landesregierung Referat Örtliche Raumplanung Juli 2009 Leitfaden Überprüfung von Planungen
MehrBebauungsplan. Vorlesungsthema
Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente
MehrJuristische Strukturanalyse
Projekt 2 Eisenstadt 2008/2009 Kommunale Entwicklungs- und Flächenwidmungsplanung Juristische Strukturanalyse Örtliches Planungsrecht PA 265.059 Beitrag zum Projekt 2 Betreuer: Ass.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.
MehrĞƌŝĐŚƚ ĂŶ ĚĞŶ 'ĞŵĞŝŶĚĞƌĂƚ ϭϯ ϭϲ ϭ ĞďĂƵƵŶŐƐƉůĂŶ ϭ ŶĚĞƌƵŶŐ WƵĐŚůĞŝƚŶĞƌǁĞŐ ĞƐĐŚůƵƐƐ ϭ ƵƐŐĂŶŐƐůĂŐĞ
- 1 - - 2 - - 3 - - 4 - - 5 - Andritz - 6 - Signiert von Zertifikat Datum/Zeit Hinweis Wipfler Peter CN=Wipfler Peter,O=Magistrat Graz,L=Graz,ST=Styria,C=AT 2016-06-22T09:58:05+02:00 Dieses Dokument wurde
MehrDie Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes Die Erstellung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Personen ( 13 Abs. 5 NÖ ROG 1976), das
MehrSTADTGEMEINDE BADEN. Änderung des Bebauungsplanes. Erläuterungsbericht
STADTGEMEINDE BADEN Änderung des Bebauungsplanes Erläuterungsbericht September 2011 DI LI / LO DI Herbert Liske Kaiser Franz Josef-Ring 6/4 A-2500 Baden Tel.: 02252/455 92 Fax: 02252/455 92 DW 4 E-Mail:
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976
Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert: Artikel I 1. Im 1 Abs.1
MehrJ U R I S T I S C H E S T R U K T U R A N A LY S E F Ü R D I E F R E I S TA D T E I S E N S TA D T
IFOER 3 J U R I S T I S C H E S T R U K T U R A N A LY S E F Ü R D I E F R E I S TA D T E I S E N S TA D T I F O E R 3 A M I N A B D A L L A 0 6 2 6 2 9 8 A N D R E A G R U B E R 0 6 2 6 0 1 3 S AYA K
MehrEinkaufs- und Fachmarktzentren in Niederösterreich
Einkaufs- und Fachmarktzentren in Niederösterreich NÖ Raumordnungsgesetz Regelungen betreffend Einkaufs-/Fachmarktzentren finden sich im NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 idf LGBl. Nr. 63/2016
MehrRaumordnungs- und Baurecht
Rechtlicher Handlungsbedarf ngsbedarf im Raumordnungs- und Baurecht Mag. Andrea Teschinegg Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA 13B Bau- und Raumordnung Raumordnungsrechtliche h Vorgaben Grundsätze
MehrBau- und Verkehrsabteilung, EDV Technik gf GR Dr. Jan P. Cernelic
Bau- und Verkehrsabteilung, EDV Technik..0 gf GR Dr. Jan P. Cernelic..0..0 TOP (Neufassung) Betrifft Erlassung einer Bausperre Sachverhalt Aufgrund der durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser/Abteilung
MehrBebauungsplan. Auf Haardt
Gemeinde Mettlach Bebauungsplan Auf Haardt 1. Änderung Begründung ENTWURF Saarbrücken November 2016 1 1. Anlass und Ziel der Planung Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Auf Haardt soll im Gebiet ansässigen
MehrKREMS.bewegen. Raumordnungsprogramm
KREMS.bewegen Raumordnungsprogramm Verordnungstext Kundmachung Der Gemeinderat der Stadt Krems a.d. Donau hat am...2011 ein örtliches Raumordnungsprogramm beschlossen. 1 Rechtliche Grundlage Gemäß 13 bis
MehrAnalyse der Infrastruktur und Siedlungsentwicklung
Analyse der Infrastruktur und Siedlungsentwicklung auf regionaler Ebene Ver- und Entsorgungsplanung 2010/11 GRUPPE 1 Bernhard Gugg 0825934 Robert Graser 0826313 Harald Pendl 0826327 Sebastian Raho 0701917
MehrÖrtliches Planungsrecht
Örtliches Planungsrecht Juristische Strukturanalyse Verfasser: Doris Bitter (0825377) Marie de Waal (0825686) Michael Häusle (0728540) Markus Kellner (0826090) Hermann Pum (0825145) Betreuer: Ass.Prof.
MehrGEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem.
GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF gem. 35 Abs. 6 BauGB - vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB - BEGRÜNDUNG Fertigstellungsdaten: Entwurf: 16.03.2018 Entwurfsverfasser:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen P2 - Mistelbach Gruppe IFOER 7 Amrei Beck 0526029 Bernhard Doiber 0425905 Lukas Franta 0525467 Marlene Hawelka 0525486 Christina Steininger 0525865 Studienrichtung Raumplanung
MehrDie strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt)
Prof. Dr. Thomas Bunge, Dessau / Berlin Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt) Referat auf der Tagung SUP-Richtlinie Herausforderung
MehrPLANZEICHENVERORDNUNG FÜR FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNE
PLANZEICHENVERORDNUNG FÜR FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNE (8000/39) Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Oktober 2002, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 06 07/16-BP Baden, im Juli 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrPräsentation Bauen und Wassergefahren
Präsentation Bauen und Wassergefahren Kapitel 5.1 Ablauf von Widmungs-, Bewilligungs- und Bauverfahren Stand November 2013 5.1 Widmungs- und Bauverfahren Folie 1 Ablauf der Widmungs- und Bauverfahren Raumordnung:
MehrBetrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben
Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben Am 9. Dezember 2004 hat der NÖ Landtag eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes beschlossen. Sie enthält einige gravierende
MehrKlimaschutz durch Raumordnung?!
Veranstaltung Klimaschutz und Energieeffizienz mit leerer Gemeindekassa und Auszeichnung der energieeffizienten e5-gemeinden DI Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung
MehrDie Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Bürgerversammlung am 10.09.2016 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) 1 Anlass Warum ein neuer
MehrÄNDERUNG und digitale Neudarstellung DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES DER MARKTGEMEINDE HINTERBRÜHL
Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. FRIEDMANN & AUJESKY OG 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 Tel : 01/ 86 58 455 und Fax : 01 / 86 75 898 e-mail : Friedmann-Aujesky@aon.at ÄNDERUNG
MehrEinwohnerversammlung der Gemeinde Osterby
Einwohnerversammlung der Gemeinde Osterby Zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereiche 1 bis 3) und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1)
MehrMARKTGEMEINDE KOTTINGBRUNN
MARKTGEMEINDE KOTTINGBRUNN 5. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES PZ.: 7382-07/12 (Flächenwidmungsplan) im November 2012 Ingenieurbüro für Raumplanung DI Hackl Thomas Platz der Menschenrechte
MehrBebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung"
Bebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung" Gemeinde Bekond Kreis Trier-Saarburg Begründung Entwurf September 2009 Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 10.09.2009 Ausfertigungsvermerk: Es wird hiermit bescheinigt,
MehrStrategische Umweltprüfung (SUP) in der örtlichen Raumplanung
3950 Gmünd 5.most.GIS.day St.Peter/Au St. Johann Di, 24. Nov. 2009 Strategische Umweltprüfung (SUP) in der örtlichen Raumplanung DI Gilbert Pomaroli, Land NÖ, Abt. Raumordnung und Regionalpolitik DI Karl
MehrRaumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien
Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien Seite 1 22.11.2004 Inhalt Einleitung Raumordnungssystematik Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumordnung
MehrPräventiver Umgang mit Naturgefahren in der Raumordnung. Alexandra Bednar, ÖROK
Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Alexandra Bednar, ÖROK Seite 1 24.11.2004 Workpackage Teilprojekt 1 Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Teilprojekt 2 Österreichische skonferenz - ÖROK
MehrA) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB:
GEMEINDE Dürnau BEBAUUNGSPLAN Flenner, 1. Änderung SATZUNGEN A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Entwurf vom 28.09.2015 Bebauungsplan gem. 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem.
MehrÄnderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes
Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Montag, 27. Oktober 2014 1 Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK Festlegung von Siedlungsschwerpunkten
MehrInformation zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan
Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze
MehrBodenschutz und Raumplanung - ein Widerspruch?
Lebensministerium Anleitung zur Bewertung von Bodenfunktionen und Raumplanung - ein Widerspruch? Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier Fachbereich für Rechtswissenschaften, TU Wien Wien, 19. Februar 2013 Inhalt
MehrBaunutzungsverordnung
- 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen
MehrUmweltbericht zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Stadt Barsinghausen
Umweltbericht zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Stadt Barsinghausen Stand: 11. August 2015 Vorentwurf Im Auftrag der Stadt Barsinghausen Fachdienst III/ 1 Bergamtstraße 5 30890 Barsinghausen Gruppe
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014
Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien;
MehrDas steiermärkische Sachprogramm Wind ( Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie )
Das steiermärkische Sachprogramm Wind ( Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie ) 4. Grazer Energierechtstag 15. 5. 2014 Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur (Oxford) Institut für Österreichisches,
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 1994
Stadtgemeinde LITSCHAU 3874 Litschau, Stadtplatz 25 Tel.: 02865/219 oder 220, Fax: 02865/220-43 Email: gemeinde@litschau.at Homepage: www.litschau.at GZ 16 031E Örtliches Raumordnungsprogramm 1994 13.
MehrÄnderung des Flächenwidmungsplanes
Gemeinde Polling in Tirol Gemeindenr.: 70342 Änderung des Flächenwidmungsplanes Planungsgebiet: Polling-Dorf, Süd-West betroffene Grundstücke: 1479 Katastralgemeinde: 81308 Polling Planungsnr.: 342-2016-00006
MehrNÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/ Blatt 1-3
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/06 2006-07-20 Blatt 1-3 0 Ausgegeben am 20. Juli 2006 Jahrgang 2006 60. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen: NÖ Biosphärenpark
MehrINHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)
Nr. 06 Jahrgang 111 Mittwoch, 03. Juni 2015 INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Geschäftsordnung für
Mehr