Juristische Strukturanalyse

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1 Juristische Strukturanalyse LVA Projekt 2 Krems an der Donau 2010/11 Paul Farca Enike Husak Alexandra Lupu Lukas Öhlinger Christine Wallmüller Betreuer: Ass.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arthur Kanonier Institut für Rechtswissenschaften Department für Raumentwicklung, Umwelt- und Infrastrukturplanung

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 3 2. Verfassungsgrundsatz Kompetenzverteilung allgemein Bund Land Gemeinde 5 3. Das Niederösterreichische Raumordnungsrecht Abschnitt I: Bestimmungen und Leitziele ( 1-2) Abschnitt II: Überörtliche Raumordnung ( 3-10) Abschnitt III: Örtliche Raumordnung ( 13-24) Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen ( 25-31) Instrumente in der Niederösterreichischen Raumordnung Landesentwicklungskonzept Regionale Entwicklungskonzepte Regionale Raumordnungsprogramme Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte Sektorale Raumordnungsprogramme Örtliches Raumordnungsprogramm Flächenwidmungsplan der Stadt Krems Schlussfolgerungen Quellen 23 2

3 1. Einleitung Die juristische Strukturanalyse wurde im Rahmen der Lehrveranstaltung (Beitrag zu Projekt 2) im Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung an der TU Wien verfasst. Dieser Bericht ist ein Teil der Bestandsanalyse, welche ein wichtiger erster Schritt für das P2 ist. Das Projekt 2 findet 2010/11 in der Gemeinde Krems an der Donau statt, dabei ist ein örtliches Entwicklungskonzept und ein Flächenwidmungsplan zu erstellen. In den folgenden Kapiteln werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die kommunale Entwicklungs- und Flächenwidmungsplanung behandelt. Somit wird die rechtliche Basis für alle weiteren Planungsschritte festgesetzt. Raumplanung ist eine Querschnittsmaterie, und daher ist sie nicht in einem einzigen Gesetz geregelt. Es muss auf verschiedene Rechtsmaterien geachtet werden. 3

4 2. Verfassungsgrundsatz 2.1. Kompetenzverteilung allgemein In Österreich gibt es kein bundesweites einheitliches Raumordnungsgesetz. Die Zuständigkeiten des Bundes, der Länder und Gemeinden für einzelne Fachmaterien sind in Art. 10 (Gesetzgebung und Vollziehung Bund), Art. 11 (Gesetzgebung Bund, Vollziehung Länder) und Art. 12 (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Länder) sowie Art. 15 und Artikel 118 (eigener Geltungsbereich der Gemeinden) des Bundes- Verfassungsgesetzes geregelt. 15 Abs. 1 B-VG: Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder Bund Der Bund ist für die Gesetzgebung und Vollziehung verantwortlich, gem. Art. 10 B-VG in folgenden Bereichen: Forstwesen Verkehrswesen (Eisenbahn, Luftfahrt, Bundesstraßen) Bergwesen Wasserrecht Denkmalschutz Die Bundesplanungen sind sowohl für Länder und Gemeinden verpflichtend Land Die neun Bundesländer in Österreich stellen individuell ihre eigenen Raumplanungs- bzw. Raumordnungsgesetze auf Länderebene auf. Für Niederösterreich ist das niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1976 relevant 1 Artikel 15 Bundes-Verfassungsgesetz 4

5 2.4. Gemeinde Raumplanungsaktivitäten auf lokaler Ebene fallen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gem. Art. 118 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG. Der eigene Wirkungsbereich umfasst (...) alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. 2 Die Gemeinde hat die Aufgabe ein "Örtliches Raumordnungsprogramm" zu erarbeiten, welches die Ziele und Maßnahmen für die örtliche Raumordnung festlegt. Der Untersuchungsbereich liegt in der: Lage und Funktion der Gemeinde im Raum Darstellung der naturräumlichen Gegebenheiten Grundausstattung (Energieversorgung, öffentlicher Verkehr, Wasserversorgung, Kanalisation Straßenverhältnisse...) Bereich Wirtschaft inklusive Fremdenverkehr und Erholung Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die Darstellung der erstmaligen Bebauung der Grundstücke (Siedlungsentwicklung). Zu den Aufgaben gehört auch die Aufstellung von Flächenwidmungsplänen für eine optimale Nutzung mit parzellenscharfer Festlegung der Kategorien Bauland, Grünland, Verkehrsflächen, Sondernutzungsgebiete und Vorbehaltsflächen, sowie die Erarbeitung von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) und Bebauungsrichtlinien. Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei. Jedoch müssen die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Landes eingehalten werden. 2 Artikel 118 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz 5

6 3. Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz Der gesetzliche Rahmen für die Raum- und Regionalplanung in Niederösterreich ist das NÖ Raumordnungsgesetz, welches am 1. Jänner 1977 in Kraft trat und das NÖ ROG von 1974 außer Kraft setzte. Das Raumordnungsgesetz wurde bis jetzt 17mal novelliert, wobei die letzte Novelle am 28. Juni 2007 beschlossen wurde Abschnitt I ( 1-2) Im ersten Abschnitt, welcher in die 1-2 unterteilt wird, werden Rahmenbedingungen festgelegt. Im 1 werden Begriffe wie z.b. Raumordnung, Stadt- und Dorferneuerung, Siedlungsgrenzen, Widmungsart, Ortsbereich, Raumverträglichkeit usw. definiert und erklärt, die dazu beitragen sollen, dass ein besseres Zusammenleben im Lebensraum der Menschen und der Landschaft stattfindet. Des Weiteren werden die Leitziele des Landes beschrieben. Diese beinhalten zum Beispiel den Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen, Ausrichtung und Maßnahmen der Raumordnung, Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, Sicherstellung einer leistungsfähigen Wirtschaft, Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit, Festlegung von Wohnbauland und viele weitere Punkte. Im 2 geht es um die Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten. In diesem Absatz wird beschrieben, dass das örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramm bei Erlassung oder Abänderung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen sind. Bei einer Beeinträchtigung ist zu prüfen, ob und welche Alternativlösungen zur Verfügung stehen; wäre diese Lösung besser, muss sie angewendet werden Abschnitt II ( 3-10) Die Bestimmung des 3 besagt, dass bei der überörtlichen Raumordnung die Landesregierung Raumordnungsprogramme für regionale oder einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen hat. Dabei sind die Leitziele des 1 zu berücksichtigen. Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen sind eindeutig festzulegen und zu bezeichnen. Des Weiteren sind die natürlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten und Veränderungen des Landes zu erfassen und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die 6

7 Ergebnisse sind zu dokumentieren und die gesammelten Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Beim Amt der NÖ - Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen. Das Verfahren zur Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogramms wird im 4 erläutert. In diesem Paragraphen wird auf eine strategische Umweltprüfung (SUP) hingewiesen. Im Rahmen einer solchen Prüfung sind Planungsvarianten zu erläutern und zu bewerten sowie in einem ausführlichen Bericht zu beschreiben. Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen Raumordnungsprogramms hat die Landesregierung zu prüfen, ob strategische Umweltprüfungen erforderlich sind, zum Beispiel bei Risikofaktoren für Mensch und Umwelt. Ebenso hat die Landesregierung den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogramms zu veröffentlichen. Der 5 erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Raumordnungsprogramms durchgeführt werden darf. 6 beschreibt, welche Wirkungen die Raumordnungsprogramme haben. Die nächsten Paragraphen von 7 bis 9 definieren den Raumordnungsbeirat, 7 beschreibt seine Mitglieder, 8 definiert die Aufgaben des Raumordnungsbeirates, 9 regelt die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates. Die regionalen Raumordnungsprogramme sind im 10 verankert und regeln die Rahmenbedingungen und Ziele. Raumordnungsprogramme für Sachbereiche hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen für Förderungen sind im 11 festgelegt. Der letzte Paragraph 12 behandelt die überörtlichen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte Abschnitt III ( 13-24) Im Abschnitt III von 13 bis 24 werden die vielschichtigen thematischen Aufgabenbereiche der Gemeinde beschrieben. 13 Das örtliche Raumordnungsprogramm: Die Gemeinde hat ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und dabei auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planungsziele sind festzulegen und ein geeignetes Entwicklungskonzept und ein Flächenwidmungsplan müssen erstellt werden. 7

8 Die Inhalte dieser Pläne müssen enthalten: Naturräumliche Gegebenheiten Grundausstattung Betriebsstättenplan Bauliche Bestandsaufnahme Verkehrskonzept Landschaftskonzept Der Planungsbericht muss folgenden Inhalt aufweisen: Grundlagenbericht Erläuterungsbericht zum Entwicklungs- und Flächenwidmungsplan Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung 14 Flächenwidmungsplan: Der FLWP hat die Gemeindegebiete entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und Widmungsarten für alle Flächen festzulegen. Abs. 2 gliedert sich in 19 Unterpunkte und besagt, dass die örtlichen Planungen nicht den überörtlichen Planungen widersprechen dürfen und auf Planungsrichtlinien Bedacht genommen werden muss, welche zum Beispiel wären: Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen Wohndichteklassen näher zu bestimmen Bei Neuwidmung von Bauland eine funktionsgerechte Verkehrsfläche vorzusehen Ordnungsgemäße Wasserversorgung sicherzustellen Für Wohnbauland ist eine ausreichende Versorgung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu gewährleisten Wohnbauland ist an bestehende Siedlungsgebiete anzuschließen, sodass ein wirtschaftlich erschlossenes Ortsgebiet entsteht. 15 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbot: Dieser Paragraph beschreibt, dass nicht nur im Flächenwidmungsplan Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen sind, sondern auch Flächen, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen und die der überörtlichen Planung zuzuordnen sind, wie zum Bespiel: Kenntlichmachung von Eisenbahnflächen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen 8

9 Standorte die für Bebauung ungeeignet sind Flächen die bei 100-jährigen Hochwassern überflutet werden Flächen die erhebliche Schäden verursachen können 16 Bauland und 16a Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung: In diesem Teil werden die Baulandwidmungen erläutert, die dafür notwendigen Umgebungsbedingungen und ihre Ziele und Maßnahmen definiert. Es gibt folgende Widmungsarten: Wohngebiete Kerngebiete Betriebsgebiete Industriegebiete Agrargebiete Sondergebiete Gebiete für erhaltenswerte Ortstrukturen Im zweiten Teil geht es um die Neuwidmungen von Bauland, hierbei kann die Gemeinde eine Befristung von 5 Jahren festlegen. Falls das Grundstück nach Ablauf der 5 Jahre nicht bebaut ist, kann die Gemeinde innerhalb eines Jahres die Widmung ändern. Weiters können mit den Eigentümern Verträge abgeschlossen werden, die diese zu einer Bebauung verpflichten. 17 schreibt ebenfalls Bedingungen für Handelseinrichtungsgebiete in Bezug auf Verkaufsfläche und Bruttogeschossfläche vor. 18 Verkehrsflächen: Verkehrsflächen sind solche Flächen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen. Sie sind im Flächenwidmungsplan darzustellen. Hierbei werden auch einige Regeln festgelegt. 19 Grünland und 19a Campingplätze Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland. Dabei ist sehr interessant, dass nicht nur Land- und Forstwirtschaft und Grünanlagen dazu gehören, sondern auch Gärtnereien, Abfallbehandlungsanlagen, Lagerplätze und Windkraftanlagen. Campingplätze zählen ebenfalls zum Grünland, da sie im Flächenwidmungsplan als Grünland- Campingplatz gekennzeichnet sind. Hier werden ebenfalls Regelungen festgelegt, wo und wie solche Plätze ausgewiesen werden dürfen. 9

10 20 Vorbehaltsflächen und 20a Stadt und Dorferneuerung: Vorbehaltsflächen sind jene Flächen, die als Schulen, Kindergärten, Rettungsund Feuerwehrwesen, Energieversorgung und vieles mehr ausgewiesen werden können. Im zweiten Teil Stadt und Dorferneuerung ist ausdrücklich festgehalten: Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadtund Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung der Bürger erfolgen, zu unterstützen. 21 Verfahren: Bei dem Verfahren geht es um die Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und den damit verbundenen Aufgaben. Es muss eine strategische Umweltprüfung von der Umweltbehörde erstellt werden und die Einsichtnahme muss für die Öffentlichkeit gewährleistet sein. Auch müssen Grundstückseigentümer benachrichtigt werden. Das örtliche Raumordnungsprogramm wird im Gemeinderat beschlossen und die Landesregierung hat die Aufgabe, dieses zu genehmigen. 22 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms: Eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms kommt erst zustande, wenn zum Beispiel das örtliche dem überörtlichen Programm widerspricht, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind oder andere Widersprüche auftreten. 23 Bausperre und 24 Ersatz von Aufwendungen: Der vorletzte Paragraph in diesem Abschnitt beschreibt, dass der Gemeinderat unter Darstellung der anzustrebenden Ziele für eine erfolgreiche Siedlungsentwicklung Bausperren bei Aufstellung neuer oder Änderung bestehender örtlicher Raumordnungsprogramme erlassen kann. Gemäß 23 Abs. 2 hat der Gemeinderat Bausperren zu erlassen, wenn entweder das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von in 15 angeführten Gefährdungen betroffen ist. Im Falle einer Umwidmung im Bereich von privaten Grundstücken gilt 24, der eine angemessene Entschädigung für Eigentümer vorsieht. 10

11 3.4. Abschnitt IV ( 25-31) Wenn Maßnahmen getroffen werden, die benachbarte Bundesländer oder Gemeinden betreffen, ist laut Paragraph 25 ein gemeinsames Vorgehen der Organe von Vorteil. In den folgenden Paragraphen geht es um organisatorische Angelegenheiten, wie die EDV-gerechte Darstellung der Pläne und Dokumente, die Unterstützung der Gemeinden durch die Landesregierung bei der Grundlagenerforschung und die Duldung der Vorarbeiten auf den Grundstücken der Eigentümer. Im Paragraph 30 werden die Übergangsbestimmungen bezüglich regionaler Raumordnungsprogramme und der damit verbundenen Erstellung von örtlichen Raumordnungsprogrammen behandelt. Bei Flächen, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde oder wo die Flächenwidmung nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, gilt ein Bauverbot. In 30a sind die zehn umgesetzten EG-Richtlinien aufgelistet. Zuletzt ist die zeitliche Wirksamkeit des NÖ-ROG geregelt, nämlich das In-Kraft-Treten mit Instrumente in der Niederösterreichischen Raumordnung 4.1. Landesentwicklungskonzept Das Landeskonzept für Niederösterreich wurde von der Landesregierung 2004 beschlossen. Es ist nicht rechtsverbindlich, sondern gibt lediglich Auskunft über Leitbilder und Ziele zur Landesentwicklung. Das Landesentwicklungskonzept steht an oberster Stelle der Instrumente für die Raumordnung. Inhaltlich wird es folgendermaßen untergliedert: Struktur und Ziel Herausforderungen Das generelle Leitbild Räumliche Strukturen Ziele zur Entwicklung Sektorale Themen Herausforderungen und Ziele Umsetzung Zielerreichung 11

12 4.2. Regionale Entwicklungskonzepte Zur Zeit gibt es folgende aktuellen Konzepte: Regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept NÖ Mitte (2002) Regionalwirtschaftliches Entwicklungskonzept NÖ West (2004) Regionalwirtschaftliches Aktionsprogramm Industrieviertel für die Bezirke Baden, Neunkirchen, Wiener Neustadt, Mödling, Bruck a. d. Leitha und Gerichtsbezirk Schwechat Die Konzepte beinhalten sozioökonomische Strukturanalysen, ein Stärken/Schwächen Profil, regionale Entwicklungsstrategien und Maßnahmenvorschläge und Schlüsselprojekte Regionale Raumordnungsprogramme In Niederösterreich gibt es derzeit diese Programme: RegROP NÖ - Mitte RegROP Untere Enns RegROP Wiener Umland Süd RegROP Wiener Umland Nord RegROP Wiener Neustadt-Neunkirchen Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte Das Raumordnungsprogramm NÖ Mitte hat den Geltungsbereich für die Landeshauptstadt St. Pölten, die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau sowie die Verwaltungsbezirke Krems, St. Pölten und Lilienfeld. Dieses Programm hat die Ziele: Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche. Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. 12

13 Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope. Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Fortwirtschaft. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen: Um die Grünlandbereiche zu erhalten, wurden regionale Grünzonen abgegrenzt. Innerhalb dieser ist die Widmung von Bauland unzulässig bzw. dürfen nur jene Grünlandnutzungsarten festgelegt werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung oder Naherholungsfunktion nicht gefährden. Durch Siedlungsgrenzen soll die künftige Baulandwidmung begrenzt werden. Hierbei wird zwischen zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden. Einerseits jene entlang einzelner Bereiche, die durch Baulandwidmungen nicht überschritten werden dürfen, andererseits jene, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen und innerhalb derer die gewidmete Baulandmenge nicht vergrößert werden darf. Weiters werden in dem Raumordnungsprogramm Eignungszonen und Standorte für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe festgelegt. Außerdem werden im Kartenteil relevante Grundwasservorkommen ersichtlich gemacht, um das Grundwasser in diesen Bereichen besonders zu schützen Sektorale Raumordnungsprogramme Aktuell gibt es folgende gültige sektorale Raumordnungsprogramme für das Land Niederösterreich: Sektorales Raumordnungsprogramm über die Freihaltung der offenen Landschaft Raumordnungsprogramm für das Gesundheitswesen Zentrale Orte-Raumordnungsprogramm Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm Schul-Raumordnungsprogramm Freizeit- und Erholungs-Raumordnungsprogramm 3 vgl. Raumordnung NÖ 13

14 NÖ-Sozialhilfe-Raumordnungsprogramm 4.5. Örtliches Raumordnungsprogramm Das örtliche Raumordnungsprogramm einer Gemeinde besteht aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan mit dazugehörigem Erläuterungstext. Die Stadt Krems an der Donau verfügt über kein örtliches Raumordnungsprogramm, obwohl laut niederösterreichischem Raumordnungsgesetz, Paragraph 13 Abs. 1 und Abs. 2, jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen hat. Krems hat lediglich einen Flächenwidmungsplan. 14

15 4.6. Flächenwidmungsplan der Stadt Krems 14: (1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden. 4 Im Flächenwidmungsplan sind folgende Planungen und Festsetzungen vom Bund und Land kenntlich zu machen: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 4 14 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz

16 Egelsee: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems In Egelsee gibt es einige unbebaute Baulandflächen und Aufschließungszonen. Bei diesen Flächen fällt der relativ wahllose Wechsel zwischen den Wohndichteklassen -a und -b auf. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Man sieht die Kenntlichmachung Landschaftsschutzgebiet. 16

17 Rehberg: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Bauland Wohngebiet und Aufschließungszone werden ausgewiesen, jedoch sind einige Flächen noch nicht bebaut. Weiters erkennt man die festgesetzten Siedlungsgrenzen, die es nicht erlauben, darüber hinaus weiteres Bauland zu widmen. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Hier wurde Bauland- Wohngebiet gewidmet in einem durch Rutsch, Bruch bzw. Steinschlag gefährdeten Gebiet. 17

18 Quelle: Flächenwidmungsplan In diesem Ausschnitt sind die Flächen als Bauland Agrargebiet ausgewiesen, jedoch sieht man im unteren Luftbild, dass dieses Gebiet eher einem Wohngebiet gleicht. Quelle: Bing Maps 18

19 Stein an der Donau: Quelle: Flächenwidmungsplan Quelle: Bing Maps Im Flächenwidmungsplan ist die Fläche als Bauland Wohngebiet, Bauland Kerngebiet und Bauland Sondergebiet (Bildungseinrichtung) gewidmet, aber im Luftbild ist lediglich eine große Grünfläche bzw. Land- und Forstwirtschaft zu sehen. 19

20 Gneixendorf: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems In Gneixendorf ist viel unbebautes Bauland Wohngebiet gewidmet. Die Parzellierung ist teils willkürlich eingeteilt worden. Auch ein ausgewiesenes Bauland Betriebsgebiet ist nicht verbaut. Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 20

21 Weinzierl: Quelle: Flächenwidmungsplan Krems Quelle: Bing Maps Dieses Bauland Industriegebiet ist bisher noch nicht verbaut worden. Weitere Auffälligkeiten sind: Baulandwidmungen in Überflutungsgebieten Quelle: Flächenwidmungsplan Krems 21

22 5. Schlussfolgerungen Krems an der Donau hat viele Siedlungsgrenzen, die die Planung aus rechtlicher Sicht einschränken. Auch das Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000 und das Europaschutzgebiet sind überörtliche Vorgaben, welche nicht veränderbar sind. Es gibt einige Baulandreserven und Aufschließungszonen, wo Planungspotenzial vorhanden ist. 22

23 6. Quellen Bundes-Verfassungsgesetz Bing Maps, Flächenwidmungsplan Krems an der Donau Landesentwicklungskonzept Niederösterreich, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 Regionalwirtschaftliche Konzepte, Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm NÖ-Mitte Zehetner, Kanonier, Arbeitsunterlage zur Vorlesung Boden- und Raumordnungsrecht 1,

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