Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland: Barrierefreiheit und Rehabilitation

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1 Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland: Barrierefreiheit und Rehabilitation Berlin, , Christof Lawall

2 Inhalt Ł Wer ist der GKV-Spitzenverband? Ł Was leistet die GKV in der Rehabilitation? Ł Welche Dimensionen hat die Barrierefreiheit in Art. 9 BRK? Ł Was bedeutet Barrierefreiheit in der Rehabilitation? Ł Neue Projekte? 2

3 Struktur und Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes Ł Aufnahme der Tätigkeit zum Ł Der Spitzenverband Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 217a Abs. 2) Ł Alle Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ( 217a Abs. 1 SGB V) Ł Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin ( 217e SGB V) Ł Ca. 200 Beschäftigte, neun Fachabteilungen, vier Stabsbereiche Ł Zuständig für alle nicht wettbewerblichen Aufgaben der Krankenund Pflegekassen auf Bundesebene 3

4 Rehabilitation der GKV als Bestandteil einer Behandlungskette Haus- und fachärztliche Versorgung Akut-stationäre Versorgung (in 80%) Rehabilitation u. U. Ergänzende Leistungen Haus- und fachärztliche Versorgung Fallzahl Gesamt (2008) Anteil AHB/AR Häufigste Indikationen Anteil der Rehabilitanden >65 Jahre Verteilung stationär : ambulant ca. 80% MSK, Kreislaufsystem ca. 80% 91% : 9% Quelle: Eigene Auswertung 4

5 Leistungsspektrum und Ziele Ł Ambulante und stationäre Rehabilitation Ł Frühförderung / Früherkennung Ł Sozialmedizinische Nachsorge für schwerstkranke Kinder Ł Patientenschulungen Ł Rehabilitationssport /Funktionstraining Ł Ziele: Abwendung, Beseitigung, Minderung oder Ausgleich von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit; Verhütung der Verschlimmerung oder Milderung der Folgen von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit 5

6 Abgrenzung zu anderen Rehabilitationsträgern Medizinische Rehabilitation Erwerbstätige (v. a. gem. 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) Rentner in bestimmten Fallgruppen ( 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) Kinder und Jugendliche ( 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) Alle Versicherten Aber: Subsidiäre Zuständigkeit 40 Abs. 4 SGB V* Alle Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalls: Arbeitsunfall 8 SGB VII Berufskrankheit 9 SGB VII Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung *gilt nicht für Leistungen nach 31 SGB VI 6

7 Dimensionen der Barrierefreiheit in Art. 9 BRK Abs. 1: Beseitigung von Zugangshindernissen und barrieren insbesondere bei: Ł Gebäuden, Straßen, Transportmitteln Ł Informations- Kommunikations- und anderen Diensten Abs. 2: Geeignete Maßnahmen: Ł Definition von Mindeststandards und Leitlinien Ł Sicherstellung der Barrierefreiheit auch bei privaten Rechtsträgern Ł Schulungen für Betroffene Ł Behindertengerechte Beschilderung öffentlicher Gebäude Ł Erleichterung der Nutzung von Mittelspersonen (z.b. Gebärdensprachdolmetscher) Ł Zugang zu Informationen Ł Erleichterte Nutzung neuer Medien Ł Förderung der Entwicklung neuer Medien und Kommunikationsmöglichkeiten 7

8 Barrierefreiheit in der Rehabilitation Ł Barrierefreie Gestaltung von Reha-Einrichtungen und diensten in ausreichendem Umfang (Verpflichtung der Reha- Träger bereits seit gem. 19 Abs. 1 SGB IX) Ł Das bedeutet konkret: Ł Bauliche Veränderungen in Reha-Kliniken und Zentren, insbesondere Ł Einbau von Fahrstühlen und rollstuhlgerechten Aufgängen, Ł Behindertengerechte Ausstattung von Patientenzimmern und Therapie- und Aufenthaltsräumen Ł Adäquate Rehabilitationsmöglichkeiten für Blinde und Gehörlose und Mehrfachbehinderte 8

9 Barrierefreiheit in der Rehabilitation Ł Barrierefreier Zugang zu Reha-Leistungen Ł Das bedeutet konkret: Ł Unbürokratische, leicht verständliche Antragsverfahren Ł Unbürokratische Einleitung einer Anschlussrehabilitation direkt vom Krankenhaus aus Ł Leicht bedienbare Antragsformulare durch Nutzung neuer Medien Ł Beteiligung des Hausarztes Ł Sachgerechte Beratung und Hilfe bei Antragsverfahren durch Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation Ł Hilfe bei Antragsverfahren durch Gebärdensprachdolmetscher, Übernahme der Kosten 9

10 Barrierefreiheit in der Rehabilitation Neue Projekte Entscheidung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen am zur Förderung folgender Projekte: Ł Entwicklung eines barrierefreien Zugangs zu universitärer Berufsqualifizierung für Hör- und Sehgeschädigte durch Online-Portal (Uni Rostock + RWTH Aachen) Ł Entwicklung eines Leitfadens für einen barrierefreien Umgang mit Schwerhörigkeit in der Arbeitswelt (Priv. Unternehmen + Kooperationspartner) Ł Barrierefreie Gestaltung von elektronischen Informations-, Komunikations- und Transaktionsangeboten (TU Dortmund) 10

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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