Bericht des Integrationsamtes Thüringen

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1 Bericht des Integrationsamtes Thüringen über die Durchführung der Aufgaben im Bereich Schwerbehindertenrecht im Jahr 2017

2 Fotos: Text & Design, Sebastian Reuter/fotolia, ymk/fotolia, Thomas Siepmann/pixelio Fotos: Gina Sanders/Fotolia, Konstantin-Gastmann/pixelio, Darren Baker/fotolia, Text & Design

3 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgaben des Integrationsamtes 5 Das Jahr 2017 Auf einen Blick 6 2. Personenkreis der schwerbehinderten Menschen in Thüringen 7 3. Erhebung der Ausgleichsabgabe 9 4. Verwendung der Ausgleichsabgabe Leistungen an Arbeitgeber Initiative Inklusion Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer Beratung und Betreuung Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes Schulungs- und Öffentlichkeitsarbeit Beratender Ausschuss für behinderte Menschen beim Integrationsamt Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Anschriften und örtliche Zuständigkeit 33 3

4 Standorte Leinefelde Heiligenstadt Bad Frankenhausen Mühlhausen Creuzburg Hörselberg-Hainich Eisenach Mechterstädt Gotha Erfurt Weimar Jena Gera Wasungen Kahla Schmalkalden Bücheloh Rudolstadt Zella-Mehlis Saalfeld Meiningen Suhl Bad Lobenstein Sonneberg Thüringer Landesverwaltungsamt Integrationsamt Integrationsfachdienste Inklusionsbetriebe 4

5 1. Aufgaben des Integrationsamtes Das Integrationsamt erbringt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe eine Vielzahl von Leistungen mit dem Ziel der beruflichen Integration von schwerbehinderten Menschen. Es gewährt finanzielle Leistungen an Arbeitgeber, z. B. für die Schaffung und Einrichtung von behindertengerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder für einen finanziellen Ausgleich bei behinderungsbedingten Belastungen. Dem schwerbehinderten Arbeit nehmer hilft das Integrationsamt u. a. durch die Finanzierung technischer Arbeitshilfen. Allein mit finanziellen Leistungen sind die Probleme schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben oft nicht zu lösen. Beratung und Information sind deshalb ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich des Integrationsamtes. In Fragen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ist das Integrationsamt ebenfalls Ansprechpartner und Mediator. Mit Schulungs- und Informationsveranstaltungen rund um das Schwerbehindertenrecht wendet sich das Inte grationsamt an alle, die durch ihren Beruf oder ihre rechtliche Stellung im Betrieb mit den Fragen und Problemen schwerbehinderter Arbeitnehmer befasst sind. 5

6 Das Jahr 2017 Auf einen Blick Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gab das Integrationsamt rund 15 Mio. Euro aus. Davon erhielten Arbeitgeber ca. 9,4 Mio. Euro an Zuschüssen in Einzelfällen. Etwa 2,6 Mio. Euro wurden für die Schaffung und Einrichtung von behinderungsgerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Zum Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen durch die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer erhielten die Arbeitgeber rund 4,18 Mio. Euro. Für Inklusionsbetriebe wurden ca. 2,55 Mio. Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bereitgestellt. Die schwerbehinderten Arbeitnehmer selbst erhielten Zuschüsse in Höhe von ca. 467 Tausend Euro. An übrigen Leistungen vergab das Integrationsamt Mittel von mehr als 5,15 Mio. Euro. Darunter fielen auch 2,69 Mio. Euro für Arbeitsmarktprogramme sowie Zuwendungen an Integrationsfachdienste in Höhe von rund 2,45 Mio. Euro. Das Schulungsangebot des Integrationsamtes bietet Kurse an zu dem Themenkreis schwerbehinderte Menschen im Beruf und richtet sich an das gesamte betriebliche Integrationsteam. Darüber hinaus beteiligt sich das Integrationsamt an Veranstaltungen anderer Träger. Insgesamt fanden 44 Schulungsveranstaltungen mit 925 Teilnehmern statt. 657 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung wurden abschließend bearbeitet. In 164 Fällen konnte der Arbeitsplatz erhalten werden. Das sind rund 25 % der abgeschlossenen Verfahren. 6

7 2. Personenkreis der schwerbehinderten Menschen in Thüringen Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Den Grad der Behinderung stellen die zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag des Betroffenen fest. Im Jahr 2017 gingen bei den zuständigen Behörden für das Antragswesen Anträge auf Feststellung der Behinderung ein. Anträge auf Feststellung der Behinderung Anträge auf erstmalige Feststellung Anträge auf Neufeststellung Gesamt Quelle: Statistik des TLVwA, Ref

8 Zum sind Frauen und Männer als schwerbehinderte Menschen anerkannt. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtbevölkerung Thüringens liegt derzeit bei ca. 11,23 %. Anzahl der anerkannten schwerbehinderten Menschen und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung Thüringens ,61 10,81 10,65 10,92 11,23 12 % 10 % anerkannte schwerbehinderte Menschen % 6 % 4 % Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtbevölkerung in % % 0 0 % Quelle: Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik sowie Statistik TLVwA, Abt. VI 8

9 3. Erhebung der Ausgleichsabgabe Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind laut SGB IX verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu zahlen. Das Ausgleichsabgabeverfahren ist ein Selbstveranlagungsverfahren. Die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Für die Entstehung der Verpflichtung ist weder der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes noch die Erstellung der Anzeige durch den Arbeitgeber Voraussetzung. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Vom Ist-Aufkommen an Ausgleichsabgabe ist ein vom Gesetzgeber festgelegter Prozentsatz an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozia les abzuführen. Diese Mittel werden für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Die dem Integrationsamt zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich aus dem Ist-Aufkommen nach Abzug der Abführungen an den Ausgleichsfonds und nach Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern. Diese Mittel der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu verwenden. 9

10 Einnahmen des Integrationsamtes (Angaben in Mio. Euro gerundet) Einnahmeart Netto-Aufkommen aus Zahlung der Ausgleichsabgabe (nach Abführung des Anteils an den Ausgleichsfonds und Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs) 11,36 11,45 12,48 Ist-Aufkommen an Ausgleichsabgabe 9,68 9,64 10,73 Abführung an den 1,94 1,96 2,13 Ausgleichsfonds beim BMAS Finanzausgleich zwischen den Integrationsämtern + 3,62 + 3,77 + 3,88 Sonstige Einnahmen (z. B. Erstattungsleistungen, Säumniszuschläge, Zinsen, Darlehenstilgung) Insgesamt (die dem Integrationsamt zur Verfügung stehenden Mitteln aus Ausgleichsabgabe) 0,92 2,36* 0,22 12,28 13,81 12,70 * davon rund 2,2 Mio. Euro vom Bund für Umsetzung von Sonderprogrammen zugewiesen Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 10

11 4. Verwendung der Ausgleichsabgabe Die vielfältigen und jeweils auf die Lage des Einzelfalles abzustellenden Maßnahmen und Leistungen der begleitenden Hilfe kann das Integrationsamt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe erbringen. Sie stellen in der Regel keine Pflichtleistungen dar. Umfang und Höhe der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegen im pflichtgemäßen Ermes sen des Integrationsamtes. Ausgaben des Integrationsamtes nach Art der Leistungen (Angaben in Tausend Euro gerundet) Leistungen an Arbeitgeber (einschließlich Inklusionsbetriebe) Arbeitsmarktprogramm Leistungen an schwerbehinderte Menschen Leistungen an Integrationsfachdienste * Institutionelle Förderung Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Trägerübergreifendes persönliches Budget Ausgaben insgesamt * Refinanzierung/Rückforderungen wurden verrechnet Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 11

12 4.1. Leistungen an Arbeitgeber Auch wenn das Schwergewicht der begleitenden Hilfe in der Betreuung und Beratung bei Problemen im Arbeitsverhältnis liegt, reichen diese persönlichen Hilfen in vielen Fällen nicht aus. Häufig sind finanzielle Hilfen erforderlich, um dem schwerbehinderten Menschen einen angemessenen Platz im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern. Der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitgeber, mindestens für die vorgeschriebene Zahl für schwerbehinderte Menschen Arbeitsplätze einzurichten. Soweit die Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung für den Arbeitgeber zu Belastungen führt, die nicht zumutbar bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, besteht die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen der grundsätzlichen Verpflichtung ist ein angemessener Eigenanteil bei der behinderungsgerechten Umgestaltung bzw. bei der Neuschaffung des Arbeitsplatzes in der Regel notwendig. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. In erster Linie werden die finanziellen Mittel an Arbeitgeber zur Schaffung von behinderungsgerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen bereitgestellt. Mit den Inklusionsbetrieben wurde vom Gesetzgeber ein weiteres Instrument geschaf fen, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unter nehmen oder unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen, die deutlich mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigen als gesetzlich vorgeschrieben. Zielgruppe sind schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Förderung von Inklusionsbetrieben setzt voraus, dass diese wegen ihrer Zuord nung zum allgemeinen Arbeitsmarkt eine Konzeption vorlegen können, die erwarten lässt, dass die Inklusionsbetriebe sich in einem wirtschaftlich erfolgversprechenden Marktsegment betätigen und dadurch dauerhaft existenzfähig sein können. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden 12

13 Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Im Jahr 2017 wurden für diese Inklusionsbetriebe rund 2,55 Mio. Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bereitgestellt. Leistungen an Arbeitgeber nach Ausgaben in Euro Schaffung und Einrichtung von behinderungsgerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Prämien und Zuschüsse zur Berufsausbildung Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement Leistungen an Inklusionsbetriebe (einschließlich außergewöhnliche Belastungen) Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (ohne Inklusionsbetriebe) Leistungen an Arbeitgeber insgesamt Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX Leistungen an Arbeitgeber nach Einzelfällen Schaffung und Einrichtung von behinderungsgerechten Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Prämien und Zuschüsse zur Berufsausbildung Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement Leistungen an Inklusionsbetriebe (einschließlich außergewöhnliche Belastungen) Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (ohne Inklusionsbetriebe) Leistungen an Arbeitgeber insgesamt Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 13

14 4.1.1 Initiative Inklusion Zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Sicherstellung der uneingeschränkten Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung. Die verbesserte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Ausbildungsund Arbeitsmarkt stellt dabei einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zu einer inklu siven Gesellschaft dar. Mit der Initiative Inklusion, von der Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern, der Bundesagentur für Arbeit, den Kammern und Integrationsämtern entwickelt, soll u.a. eine inklusive Arbeitswelt gefördert werden. Dabei wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Handlungsfeld 1: Berufsorientierung schwerbehinderter Schüler Handlungsfeld 2: Betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher in anerkannten Ausbildungsberufen (beendet zum ) Handlungsfeld 3: Arbeitsplätze für ältere (über 50-jährige) arbeitslose oder arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen (beendet zum ) Handlungsfeld 1 Die Berufsorientierung wird in Thüringen unter der Bezeichnung PraWO plus unter Beteiligung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Integrationsamtes sowie der Bundesagentur für Arbeit durch geführt. Sie richtet sich an schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Ansprechpartner für PraWo plus ist die Jugend berufshilfe Thü rin gen e.v. ( Gefördert wird der Aufbau von Struk turen zur beruflichen Orientierung u. a. durch betriebliche Praktika. Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen von PraWO plus die Möglichkeit, praktische berufliche Erfahrungen bei qualifizierten Bildungsträgern und in Unter nehmen des ersten Arbeitsmarktes zu sammeln. Die Berufsorientierung wird dabei an den individuellen Voraussetzungen und Wünschen des Einzelnen ausgerichtet. Im Schuljahr 2016/17 nahmen 287 Schülerinnen und Schüler in 37 Einzelprojekten an PraWO plus teil. Sie absolvierten über Praxistage, davon ein Drittel in Betrieben und Einrichtungen des ersten Arbeitsmarktes. Der überwiegende Teil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatte einen sonderpädagogischen 14

15 Förderbedarf in der geistigen Entwicklung (91 %). 128 junge Menschen beendeten das Projekt im Sommer 2017, davon gingen 75 % anschließend weiter zur Schule. Von den verbleibenden 34 Übergängern wechselten 52 % in eine WfbM, 18 % nahmen eine Berufsvorbereitung auf, 3 Jugendliche wurden in die Maßnahmen Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit bzw. Unterstützte Beschäftigung inte griert. Seit dem Start im Schuljahr 2011/12 erreichte PraWO plus 933 schwerbe hinderte Schülerinnen und Schüler. Neben der beruflichen Orientierung und Vorbereitung leistet das Projekt nach Einschätzung der Pädagogen auch einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsstärkung und zur Vorbereitung auf ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben. Das Projekt wird im Schuljahr 2017/18 letztmalig aus Mitteln des Ausgleichsfonds vom BMAS gefördert. Seit März 2018 wird eine Anschlussmaßnahme mit inhalt lich ähnlicher Ausrichtung von den gleichen Partnern im Rahmen der Thüringer ESF-Schulförderrichtlinie umgesetzt. Die Fachstelle zur Maßnahmenbegleitung (Jugendberufshilfe Thüringen e.v.) wird aus der Ausgleichsabgabe gefördert. 15

16 4.2. Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer Schwerbehinderte Menschen selbst können in allen Belangen unterstützt werden, soweit es der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dient. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Zuschüsse erhalten für: technische Arbeitshilfen, wenn sie für die Anpassung der Arbeit an ihre Fähigkeiten spezielle Hilfsmittel brauchen. das berufliche Fortkommen, um ihre beruflichen Kenntnisse zu erhalten oder weiterzuentwickeln. das Erreichen des Arbeitsplatzes, wenn sie langfristig auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Arbeiter und Angestellte haben üblicherweise bei behinderungsbedingter Notwendigkeit einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe gegenüber der Agentur für Arbeit oder ihrem Rentenversicherungsträger. Das Integrationsamt ist i. d. R. nur bei Beamten zuständig und bei Selbstständigen, die nicht freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. die wirtschaftliche Selbstständigkeit, hier nur Zinszuschüsse oder Darlehen, unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. fachliche und persönliche Eignung und Bedarf für die Tätigkeit. eine notwendige Arbeitsassistenz, wenn zeitlich wie tätigkeitsbezogene regelmäßig wiederkehrende Unterstützung, es dem schwerbehinderten Menschen erst ermöglichen, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung selbst zu erbringen und alle anderen Maßnahmen der begleitenden Hilfe nicht greifen. 16

17 Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer nach Ausgaben in Euro Technische Arbeitshilfen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen Kostenersatz einer notwendigen Arbeitsassistenz Leistungen an schwerbehinderte Menschen insgesamt Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer nach Einzelfällen Technische Arbeitshilfen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen Kostenersatz einer notwendigen Arbeitsassistenz Leistungen an schwerbehinderte Menschen insgesamt Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 17

18 Entwicklung der Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer und an Arbeitgeber Jahr Leistungen an Arbeitgeber * Ausgaben in Euro Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer Ausgaben in Euro Einzelfälle Einzelfälle Einzelfälle Gesamt Ausgaben in Euro * einschließlich Inklusionsbetriebe Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX Leistungen an Arbeitgeber in Mio. Euro Leistungen an Arbeitnehmer in Tsd. Euro

19 4.3. Beratung und Betreuung Allein mit finanziellen Mitteln sind nicht alle Probleme im Arbeitsleben zu lösen. Die Ingenieure des technischen Beratungsdienstes des Integrationsamtes tragen mit ihrer Erfahrung zur optimalen Arbeitsplatzgestaltung und der damit verbundenen Produktivitätssteigerung bei. Sie finden auch bei kniffligen Problemen meist die passende Lösung. Um die Beratung und Betreuung zur Sicherung und Förderung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung von schwerbehinderten, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen möglichst ortsnah anbieten zu können, hat das Integrationsamt flächendeckend Träger der Integrationsfachdienste (IFD) beauftragt. Der IFD berät und betreut schwerbehinderte Arbeitnehmer bei spezifischen Problemen an ihrem Arbeitsplatz, fördert und unterstützt in Gesprächen mit Kollegen und Vorgesetzten deren berufliche Integration. Er berät auch den Arbeitgeber in allen Fragen, die sich mit der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeit nehmer ergeben können. 19

20 Technischer Beratungsdienst Schon mit geringem Aufwand und etwas Phantasie lassen sich oft vernünftige technische, organisatorische und wirtschaftliche Möglichkeiten finden, die geeignet sind, die Arbeitsbedingungen den Bedürfnissen und Fähigkeiten von behin derten Menschen anzupassen. Neben der Arbeitserleichterung für den schwerbehinderten Menschen können damit nicht nur Arbeitsproduktivität und Arbeitssicherheit erhöht werden, häufig verbessert sich auch das Betriebsklima. Zu den Aufgaben des Technischen Beratungsdienstes gehören u. a. die Beratung und Prüfung: bei der Einrichtung von neuen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bei der Umgestaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bei der Beschaffung von technischen Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen bei der Ausstattung und behinderungsgerechten Einrichtung von Inklusionsbetrieben Der Förderung geht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt voraus. Der Arbeitgeber kann Beratung zu der Frage erwarten, auf welchem Arbeitsplatz er einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen kann und wie der Arbeitsplatz beschaffen sein muss. Bereits im Vorfeld und im Rahmen der Antragsbearbeitung schlägt der Technische Beratungsdienst Lösungen für die behindertengerechte Gestaltung vor und prüft die Angemessenheit der Gesamtförderung bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Ergebnisse werden in fachtechnischen Stellungnahmen dargelegt und dienen als Entscheidungshilfen bei der Bewilligung von Leistungen. 20

21 Integrationsfachdienst Die Beratung und Betreuung durch den Integrationsfachdienst (IFD) gemäß 192 ff. SGB IX dient der Sicherung und Förderung der beruflichen Teilhabe von schwerbehinderten, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen. Darüber hinaus ist der IFD ebenfalls Ansprechpartner für deren Arbeitgeber, das betriebliche Integrationsteam sowie Angehörige. Für die unterschiedlichen Zielgruppen des IFD sind gemäß 194 SGB IX verschiedene Leistungsträger zuständig, welche den IFD beauftragen können. Auftraggeber können die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt sein. Zu den Aufgaben des Fachdienstes gehören die Beratung, Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz, insbesondere in Konfliktsituationen, mit dem Ziel, die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, zu erhalten und zu sichern. Behinderungsbedingte Schwierigkeiten können im Einzelfall negative Auswirkungen auf das Betriebsklima, den Arbeitsprozess und die Arbeitsergebnisse haben und somit zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen. Hier kann der IFD beraten, Missverständnisse klären und so darauf hinwirken, das Arbeitsverhältnis zu sichern. Bei auftretenden Problemen erarbeiten die Fachkräfte des IFD gemeinsam mit allen Beteiligten individuelle Lösungsvorschläge und Handlungsmöglichkeiten. Im IFD Thüringen waren zum Ende des Berichtjahres 38 Integrationsfachberater/ innen mit insgesamt 33,575 Vollzeitstellen beschäftigt. Die im Jahr 2017 entstandenen Aufwendungen des Integrationsamtes für den IFD aus der Ausgleichsabgabe beliefen sich ohne Rückforderungen, welche gegebenenfalls nach der Verwendungsnachweisprüfung erfolgen, auf ca. 2,45 Mio. Euro. Aufwendungen von sowie Forderungen gegenüber anderen Trägern für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des IFD betrugen im Berichtszeitraum ca Euro schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen wurden durch den IFD im Jahr 2017 betreut. 21

22 8 Vermittlungen in ein Arbeitsverhältnis mit mehr als 15 Wochenstunden konnten erreicht werden. In 2 dieser Fälle sind unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Weiterhin wurden 288 fachdienstliche Stellungnahmen für die Sachbearbeiter des Integrationsamtes zur Einschätzung des Aufwandes für personelle Unterstützung und/oder Beschäftigungssicherungszuschuss nach 27 SchwbAV, 7 fachdienstliche Stellungnahmen im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren sowie 10 fachdienstliche Stellungnahmen zur Beurteilung der besonderen Betroffenheit bei Inklusionsbetrieben nach 215 Abs. 2 SGB IX erstellt. Weiterhin wurden 2 fachdienstliche Stellungnahmen im Auftrag anderer Sozialleistungsträger angefertigt. Gesamtzahl der Betreuungsfälle Qualifizierte Beratung abgeschlossene Fälle berufliche Sicherung und Vermittlung nicht abgeschlossene Fälle berufliche Sicherung und Vermittlung (zum Jahresende) Gesamtzahl aller Unterstützungsfälle darunter Betreuungsfälle (Vermittlung und Begleitung) Neufälle berufliche Sicherung und Vermittlung Die Inanspruchnahme des IFD ist gegenüber dem Vorjahr im Bereich Betreuung in etwa gleich geblieben. Die Zunahme der Qualifizierten Beratungen im Vergleich zu den Vorjahren liegt unter anderem darin begründet, dass sich viele Klienten mit Bitte um Unterstützung im Antragsverfahren zur Erlangung eine Grades der Behinderung oder eine Gleichstellung an den IFD gewandt haben. 22

23 Einleitende Stelle bei Betreuungsfällen (Vermittlung und Begleitung Auswahl der am häufigsten gemachten Angaben) Eigeninitiative IFD Integrationsamt Arbeitgeber/Betriebliches Integrationsteam Klinik andere Leistungsträger Wie in den Vorjahren auch kam die Kontaktaufnahme mit dem IFD in der Mehrzahl der Fälle durch Eigeninitiative des Klienten zustande. Die Zahlen im Bereich Kontakt aufnahmen durch das Integrationsamt sind gegenüber dem Vorjahr erneut angestiegen. Das Integrationsamt schaltet den IFD im Antragsverfahren, in Präventions- und Kündigungsschutzverfahren ein. Der IFD, der schwerbehinderte Menschen in Arbeit vermittelt hat, regt eine nachgehende berufliche Begleitung an, um den Vermittlungserfolg zu stabilisieren. Durch den Rückgang von Vermittlungsaktivitäten des IFD ergeben sich geringere Fallzahlen im Bereich einer nachgehenden Berufsbegleitung. Altersstruktur der Betreuungsfälle (Vermittlung und Begleitung) Alter bis über Quelle: Statistik Integrationsfachdienst für schwerbehinderte Menschen Die höchste Anzahl an Betreuungsfällen ist nach wie vor in der Personengruppe der über 50-Jährigen zu verzeichnen. 23

24 Betreuungsrelevante Behinderungsarten bei den Betreuungsfällen (Vermittlung und Begleitung Auswahl der am häufigsten gemachten Angaben) Quelle: Statistik Integrationsfachdienst für schwerbehinderte Menschen Körperbehinderung (Stütz- u. Bewegungsapparat) Organische Erkrankung Sehbehinderung Hörbehinderung Seelische Behinderung Hirnorganische bzw. neurologische Behinderung Lernbehinderung bzw. geistige Behinderung Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie organische Erkrankungen sind die häufigsten Gründe für eine IFD-Betreuung. Hirnorganische bzw. neurologische Erkrankungen sind im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angestiegen. Die Anzahl der seelischen Erkrankungen ist leicht rückläufig. Hier ist jedoch von einer nicht unbeträchtlichen Dunkelziffer auszugehen, da sich immer noch viele scheuen, diese Erkrankungen anerkennen zu lassen. Im Sinne der Prävention steht der IFD auch für einzelfallunabhängige Gespräche zur Verfügung, in denen er über Möglichkeiten der betrieblichen Integration behinderter Menschen informiert. 328 Mal wurde im Jahr 2017 dieses Angebot der einzelfallübergreifenden betrieblichen Beratung genutzt. Darüber hinaus beteiligte sich der IFD im Jahr 2017 in 27 Fällen an Fortbildungen für die betrieblichen Partner bzw. führte diese auf Anfrage durch. Um eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen, stellt der IFD sein Dienstleistungsangebot auch auf Messen und anderen Informationsveranstaltungen vor. In 2017 war dies 110 Mal der Fall. Der IFD Thüringen stellt mit seinen 10 Standorten ein flächendeckendes Beratungs- und Betreuungsangebot mit niederschwelligem Zugang zur Verfügung und bietet zuverlässige und qualifizierte Unterstützung im Rahmen seiner Aufgaben nach 193 SGB IX. 24

25 5. Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes Schwerbehinderte Menschen sind im besonderen Maß vor Kündigung geschützt, weil sie es schwerer haben, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann daher gem. 168 SGB IX nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt zugestimmt hat. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, bereits im Vorfeld einer möglichen Kündigung, d.h. bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis u.a. die Arbeitnehmervertretung, die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einzuschalten ( 167 SGB IX). So sollen Schwierigkeiten unterschiedlicher Art und Ursache frühzeitig erkannt, aufgegriffen und behoben werden. Ein Arbeitgeber, der die Pflicht zur Durchführung von Prävention, bei längerer Arbeitsunfähigkeit in Gestalt des sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), missachtet, unterliegt im Kündigungsschutzprozess einer verschärften Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer. Das Integrationsamt kann zudem einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung wegen unterlassener Prävention bis zur Nachholung aussetzen oder ggf. auch ablehnen. Ist eine Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers nicht zu vermeiden, wird das Verfahren beim Integrationsamt durch einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eingeleitet. Das Integrationsamt hat dann den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln und das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Fortführung seines Unternehmens gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Dabei sind alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, sei es z.b. durch technische Arbeitshilfen, behinderungsgerechte Arbeitsplatzeinrichtung oder sonstige finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer auszuschöpfen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung werden neben dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung gehört. Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes besteht der Rechtsbehelf des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Parallel dazu kann der Arbeitnehmer, soweit die Zustimmung erteilt und anschließend die Kündigung ausgesprochen wurde, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. 25

26 Anträge Kündigungsschutz nach dem SGB IX (Neueingänge pro Jahr) Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX Von den 754 zu bearbeitenden Fällen (98 nicht abgeschlossene Fälle aus dem Vorjahr Neueingänge) konnten bis Ende des Berichtszeitraumes 657 abschließend bearbeitet werden. In 164 Einzelfällen konnte der Erhalt des Arbeitsplatzes erreicht werden. Kündigungsgründe in abgeschlossenen Verfahren im Jahr 2017 Ordentliche Kündigungen (ohne ordentliche Änderungskündigung) Außerordentliche Kündigungen (einschließlich außerordentlicher Änderungskündigung) Ordentliche Änderungskündigungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebliche Gründe Betriebsauflösung/-stilllegung Wesentliche Betriebseinschränkungen Insolvenzverfahren Wegfall des Arbeitsplatzes aus anderen Gründen (z. B. Rationalisierung, Auftragsmangel) Betriebliche Gründe insgesamt Personenbedingte Gründe Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit Leistungseinschränkungen wegen Krankheit/Behinderung Behinderungsunabhängige Leistungsmängel Personenbedingte Gründe insgesamt Verhaltensbedingte Gründe Im Berichtsjahr abgeschlossene Verfahren insgesamt Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 26

27 Kündigungsgründe in abgeschlossenen Verfahren im Jahr ,3 % ,7 % Betriebliche Gründe Personenbedingte Gründe Verhaltensbedingte Gründe ,0 % Kündigungsarten in abgeschlossenen Verfahren im Jahr ,1 % 2,4 % 64 9,7 % Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Ordentliche Änderungskündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses ,8% 27

28 6. Schulungs- und Öffentlichkeitsarbeit Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, die Betriebs- und Personalräte und die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sind die ortsnahen und ständigen Ansprechpartner der berufstätigen schwerbehinderten Menschen. Sie sind es in erster Linie, die aufgrund ihrer betrieblichen Kenntnisse bei Kündigungs fällen Aussagen darüber treffen sollten, ob ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Jedes Unternehmen, jede Behörde sollte über die Möglichkeiten der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben informiert sein. Deshalb bietet das Integrationsamt Seminare und Informationsveranstaltungen für die genannte Zielgruppe ( 29 SchwbAV) an. Themen sind u. a. die Handlungs - felder der Schwerbehindertenvertretung, das betriebliche Eingliederungsmanagement sowie psychische Behinderungen. Die Kurse zeichnen sich durch Praxisnähe und ein methodisch anspruchsvolles Konzept aus. Allen Seminarteilnehmern werden umfangreiche Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt führte das Integrationsamt 28 Schulungsveranstaltungen durch. 447 Personen nahmen daran teil. Darüber hinaus beteiligte sich das Integrationsamt an 16 Veranstaltungen anderer Träger, bei denen 478 Teilnehmer erreicht wurden. Die Aufklärungsarbeit hat vorrangig die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zum Gegenstand. Sie trägt dazu bei, dass Vorurteile (Arbeitgeber Belegschaft schwerbehinderte Menschen Öffentlichkeit) abgebaut werden und gegenseitiges Verständnis geweckt wird. Die Zielgruppen sollen durch Hilfe zur Selbsthilfe dazu befähigt werden, Problemlösungen weitestgehend ohne fremde Hilfe zu erarbeiten. Aufklärungsmaßnahmen, wie die Erstellung von Informationsschriften und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sind Beispiele für weitere Anstrengungen, durch gezielte Information die Situation von schwerbehinderten Menschen zu verbessern. Die Publikationen des Integrationsamtes umfassen Broschüren, Berichte und Faltblätter u. a. zu den Themen Anerkennung der Schwerbehin - derung, Leistungen im Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche, der besondere Kündigungsschutz und Integrationsfachdienste. 28

29 Alle Informationsschriften sind über das Online-Bestellsystem des TLVwA zu beziehen: www. thueringen.de/th3/tlvwa; hier weiter zum Link: Versorgung/Integration Integrationsamt Veröffentlichungen. Die Zeitschrift Behinderte Menschen im Beruf (ZB), welche bundesweit viermal im Jahr erscheint, wird regelmäßig an rund Adressaten versandt. Für den Bereich Schulungs- und Öffentlichkeitsarbeit wurden im Jahr 2017 rund 173 Tausend Euro aufgewendet. 29

30 7. Beratender Ausschuss für behinderte Menschen beim Integrationsamt Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Der Beratende Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören zwei Vertreter der Arbeitnehmer, zwei Vertreter der Arbeitgeber (davon ein Vertreter der öffentlichen Hand), vier Vertreter der Organisationen behinderter Menschen sowie jeweils ein Vertreter des Landes und der Bundesagentur für Arbeit an. Diese Zusammensetzung soll sicherstellen, dass die unterschiedlichen Erfahrungen und Erkenntnisse der verschiedenen Personengruppen in die Arbeit des Ausschusses eingebracht werden und damit auch zur Unterstützung der Tätigkeit des Integrationsamtes beitragen. Die Mitglieder dieses Ausschusses sollen somit gestaltend auf die Arbeit des Integrationsamtes einwirken. Der Beratende Ausschuss äußert sich mittels Empfehlungen, Stellungnahmen, Hinweisen und Vorschlägen. Die Mitglieder werden über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichsabgabe informiert und sollen insbesondere bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirken. In der Praxis erläutern Vertreter des Integrationsamtes z. B. die Jahresberichte, welche Auskünfte über die Beratungs-, Betreuungs- und finanziellen Leistungen für die berufstätigen schwerbehinderten Menschen und deren Arbeitgeber enthalten. 30

31 8. Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Integrationsamt Widerspruch eingelegt werden. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen im Kündigungsschutzverfahren und Entscheidungen zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss. Dieser besteht aus 7 Mitgliedern: 2 schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Arbeitgeber 1 Vertreter des Integrationsamtes 1 Vertreter der Bundesagentur für Arbeit 1 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen einem Vertreter der Arbeitnehmer und einem Vertreter der Arbeitgeber. Widersprüche in Kündigungsschutzverfahren Jahr eingegangene Widersprüche Anteil an abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren ,6 % ,3 % ,3 % ,9 % ,8 % ,9 % ,6 % ,4 % Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX 31

32 Widersprüche bei Erhebung der Ausgleichsabgabe Jahr Anzahl der Widersprüche gegen Bescheide Anteil an erteiltenbescheiden ,8 % ,7 % ,1 % ,6 % ,7 % ,6 % ,8 % ,3 % Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX + Monatsstatistiken Dezember des jeweiligen Jahres Widersprüche bei Verwendung der Ausgleichsabgabe Jahr eingegangene Widersprüche Anteil an erteilten Bescheiden ,2 % ,4 % ,0 % ,0 % ,0 % ,8 % ,7 % ,3 % Quelle: Jahresstatistik Integrationsamt zur Durchführung des SGB IX + Monatsstatistiken Dezember des jeweiligen Jahres Im Jahr 2017 wurden gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt 20 Klagen bzw. Berufungen eingelegt. 32

33 9. Anschriften und örtliche Zuständigkeit Anschrift: Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VI Integrationsamt Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Telefon: / Fax: 0361 / integrationsamt@tlvwa.thueringen.de Örtliche Zuständigkeit: Landkreise Hildburghausen, Sonneberg, Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis, Ilm-Kreis, kreisfreie Städte Suhl und Eisenach Anschrift: Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VI Integrationsamt Jorge-Semprún-Platz 4, Weimar Telefon: / Fax: / integrationsamt.weimar@tlvwa.thueringen.de Örtliche Zuständigkeit: Landkreise Gotha, Sömmerda, Weimarer Land, Nordhausen, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Eichsfeld, kreisfreie Städte Erfurt und Weimar Anschrift: Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VI Integrationsamt Puschkinplatz 7, Gera Telefon: / Fax: / integrationsamt.gera@tlvwa.thueringen.de Örtliche Zuständigkeit: Landkreise Greiz, Altenburger Land, Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, kreisfreie Städte Gera und Jena 33

34 Impressum: Herausgeber: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4, Weimar Verantwortlich: Adalbert Alexy Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Redaktion: Susan Hacker Abteilung VI Integrationsamt Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Telefon: / Telefax: / Integrationsamt@tlvwa.thueringen.de Satz und Layout: Text & Design

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