NIEDERSCHRIFT Nr. 4. zu der am Donnerstag, dem 21. November 2013 um Uhr im Rathaus stattgefundenen Sitzung des Gemeinderates.

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1 NIEDERSCHRIFT Nr. 4 zu der am Donnerstag, dem 21. November 2013 um Uhr im Rathaus stattgefundenen Sitzung des Gemeinderates. Beginn: Uhr Ende: Uhr Anwesend: SPÖ-Fraktion: Bgm. Herbert Worschitz, Mag. Florian Hofstetter, Ing. Albert Gludovacz, Judith Pratl, Hilda Probst, Mag. Markus Gartner, Nina Strasser, Marco Schimanovich, Corinna Scharf, Ursula Wittig, ÖVP-Fraktion: Vzbgm. LAbg. Mag. Christoph Wolf, Ing. Bernhard Breser (ausgenommen TOP 78), Johannes Schmitl, Dietmar Wild, Ana Bojovic, Gertrude Pogats, Albert Salfinger, Florian Fidler, Thomas Matkovits Nicht anwesend: Rudolf Schmidt, Patrick Gsellmann, Hannelore Stefanits (SPÖ) Ing. Bernhard Breser (ausgenommen TOP u. 79), Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Brigitte Matkovits (ÖVP) - alle entschuldigt Schriftführer: OAR Ing. Wolfgang Szoldatics, Karin Gerdenich Tagesordnung 67. Nachtragsvoranschlag Hebesätze 69. Gemeindeabgaben 2014 a) Hundeabgabe b) Friedhofsgebühren c) Marktstandsgebühren 70. Gebühren für Kindergarten, Krippe und Hort 71. Kassenkredite 72. Voranschlag Vereinsförderungen 74. Grundstücksverkauf Biszonfy Straße 75. Steinbruchgasse Stützmauer, Arbeitsvergabe 76. Bericht der Obfrau der Kassakontrolle 77. Personalangelegenheiten 78. Berufungen - Baubescheide 79. Allfälliges d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal) e) Kanalbenützungsgebühr f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau) Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, stellt die ordnungsgemäße Kundmachung der Tagesordnung an der Amtstafel, sowie die gesetzmäßige Einberufung der Sitzung und deren Beschlussfähigkeit fest. Als Beglaubiger werden die Gemeinderäte Mag. Markus Gartner und Florian Fidler bestellt.

2 67. Nachtragsvoranschlag Der Bürgermeister berichtet, dass nach Rücksprache mit der Gemeindeabteilung ein Nachtragsvoranschlag trotz des späten Termins möglich ist. Der Nachtragsvoranschlag war von bis auf der Amtstafel öffentlich kundgemacht. OAR Ing. Szoldatics erläutert den Nachtragsvoranschlag. Nachtragsvoranschlag A. ORDENTLICHER HAUSHALT EINNAHMEN AUSGABEN Gruppe 0: Vertr. u. allgemeine Verwaltung Gruppe 1: Öffentliche Ordnung u. Sicherheit Gruppe 2: Unterricht, Erziehung, Sport und Wissens Gruppe 3: Kunst, Kultur, Kultus Gruppe 4: Soz. Wohlfahrt u. Wohnbauförderung Gruppe 5: Gesundheit Gruppe 6: Straßen-, Wasserbau u. Verkehr Gruppe 7: Wirtschaftsförderung Gruppe 8: Dienstleistungen Gruppe 9: Finanzwirtschaft , , , , ,00 0, ,00 200, , , , , , , , , , , , ,00 SUMME , ,00 B. AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT EINNAHMEN AUSGABEN Gruppe 8: Dienstleistungen , ,00 SUMME , ,00 Gesamtnachtragsvoranschlag der Gemeinde Hornstein für das Finanzjahr 2013 EINNAHMEN AUSGABEN Überschuss-Abgang A. Ordentlicher Teil , ,00 0 B. Außerordentlicher Teil , ,00 0 Gesamtvoranschlag , ,00 0 Der Vizebürgermeister bezweifelt die Sinnhaftigkeit eines Nachtragsvoranschlages im November und merkt an, dass es bereits im Sommer erstellt werden hätte können. Nach eingehender Debatte wird der vorliegende Nachtragsvoranschlag mit 10 (SPÖ) und 9 G e g e n s t i m m e n (ÖVP) zum Beschluss erhoben. S t i m m e n 68. Hebesätze GV Ing. Breser teilt mit, dass die Hebesätze alljährlich zu beschließen sind. Bis dato waren diese im Beschluss des Voranschlages inkludiert, nunmehr sind diese unter einem eigenen TOP zu beraten und zu beschließen. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie die Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) mit 500 v.h festzulegen.

3 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer. Gemäß 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgf, und 15 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgf, wird verordnet: 1 Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt: 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.h 2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.h. 2 Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag vervielfachten Hebesatz. 3 Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,-- Euro nicht übersteigt. 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer außer Kraft. 69. Gemeindeabgaben a) Hundeabgabe b) Friedhofsgebühren c) Marktstandsgebühren d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal) e) Kanalbenützungsgebühr f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau) GV Ing. Breser teilt mit, dass der Gemeinderat jährlich Verordnungen über die Einhebung von Gemeindeabgaben und -gebühren zu erlassen hat. Dies ist auch für das Finanzjahr 2014 notwendig, damit die Abgaben und Gebühren vorgeschrieben werden können. Er führt aus, dass über eine eventuelle Erhöhung der Gebühren und Abgaben zu beraten ist. a) Hundeabgabe Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnung a) Hundeabgabe für das Finanzjahr 2014 auf 20,-- bzw. auf 10,-- für Nutzhunde zu erhöhen. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Ausschreibung einer Hundeabgabe.

4 Gemäß 1 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950 idgf, im Zusammenhalt mit 15 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgf, wird verordnet: 1 Für den Bereich der Marktgemeinde Hornstein wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben. 2 Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund: a) für Nutzhunde 10,-- 1 Euro b) für alle anderen Hunde 20,-- 2 Euro Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden. 3 Der Hundeabgabe unterliegen n i c h t: a) Hunde unter sechs Wochen, b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden, c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres, d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind. 4 Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten. 3 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach 10 Hundeabgabegesetz geahndet. 6 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Ausschreibung einer Hundeabgabe außer Kraft. b) Friedhofsgebühren Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnung b) Friedhofsgebühren für das Finanzjahr 2014 um den Verbraucherpreisindex 2012 in Höhe von 2,4 % zu erhöhen. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren. Gemäß 40 Abs. 1 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgf, im Zusammenhalt mit 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgf, wird verordnet: 1 Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden folgende Friedhofsgebühren festgelegt: 1. Grabstellengebühr 2. Grabstellenerneuerungsgebühr 3. Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) 1 mindestens 7,20 Euro, höchstens 14,50 Euro 2 mindestens 14,50 Euro, keine Höchstgrenze 3 Der hier festgesetzte Fälligkeitstermin entspricht 5 Abs. 1 Hundeabgabegesetz. Der Gemeinderat ist jedoch gemäß 1 Abs. 2 Hundeabgabegesetz berechtigt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung abweichende Bestimmungen vom Hundeabgabegesetz zu treffen.

5 2 a) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für 1. Erdgräber für einfachen Belag 91,50 Euro 2. Erdgräber vertieft für zwei Leichen 109,89 Euro 3. Doppelerdgräber für zwei Leichen 146,47 Euro 4. Doppelerdgräber vertieft für vier Leichen 164,88 Euro 5. Aschengrabstellen für zweifachen Belag 366,28 Euro 6. Aschengrabstellen für vierfachen Belag 732,69 Euro b) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer gemauerten Grabstelle (Gruft) wird für die Dauer von dreißig Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für 1. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für zweifachen Belag 641,16 Euro 2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für vierfachen Belag 915,93 Euro 3. gemauerte Grabstellen (Grüfte) für sechsfachen Belag 1.373,84 Euro 3 a) Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen (Erd- und Urnengräber) für die Dauer von weiteren 10 Jahren beträgt die Gebühr 100 % der im 2 a festgesetzten Gebühren. b) Für die Erneuerung der Benützungsrechte an gemauerten Grabstellen (Grüfte) für die Dauer von weiteren 30 Jahren beträgt die Gebühr 100 % der im 2 b festgesetzten Gebühren. 4 (1) Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche ist eine Tagesgebühr für den ersten Tag von 45,76 Euro, für den zweiten und dritten Tag ist eine Tagesgebühr von jeweils 1,08 Euro und ab dem vierten Tag ist eine Tagesgebühr in Höhe von 9,06 Euro zu entrichten. Hierbei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. (2) Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt. 5 (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes, 2. bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle mit dem Beginn der Benützung. (2) Die festgesetzten Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig. (3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach 19 Abs. 2 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz für die Bestattung Sorge zu tragen hat. 6 (1) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht der Benützung einer Grabstelle ( 38 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz), oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ( 32 Abs. 4 leg. cit.) findet ein Rückersatz von Friedhofsgebühren nicht statt.

6 (2) In den Fällen des 37 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen. 7 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Ausschreibung von Friedhofsgebühren außer Kraft. c) Marktstandsgebühren Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnung c) Marktstandsgebühren für das Finanzjahr 2014 auf 2,50 pro Laufmeter zu erhöhen. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Ausschreibung einer Marktstandgebühr. Gemäß 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, I Nr. 103/2007 idgf, wird verordnet: 1 Für die Marktgemeinde Hornstein wird für die Benützung eines von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Marktstandes eine Marktstandgebühr ausgeschrieben. 2 Die Höhe der Marktstandgebühr beträgt pro Laufmeter des Marktstandes 2,50 Euro. 4 3 Zur Zahlung der Marktstandgebühr ist der Benützer des Marktstandes verpflichtet. 4 Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn der Benützung des Marktstandes. 5 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Ausschreibung einer Marktstandgebühr außer Kraft. d) Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrag (Kanal) Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Kosten beizubehalten und die Erhöhung erst nach Vorlage der Abrechnung von BA04 bzw. BA05 zu erhöhen. e) Kanalbenützungsgebühr Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnung e) Kanalbenützungsgebühr für das Finanzjahr 2014 um den Verbraucherpreisindex 2012 in Höhe von 2,4 % zu erhöhen. 4 Die Gebühr ist pro Laufmeter für die Benützung des Marktstandes vorzuschreiben eventuelle Reinigungsgebühren etc. sind in diesem Betrag zu inkludieren. Die Festsetzung einer Reservierungsgebühr für das kommende Jahr ist nicht möglich.

7 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr. Gemäß der 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl.Nr. 41/1984 i.d.g.f., im Zusammenhalt mit 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.g.f., wird verordnet: 1 Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. 2 Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt festgesetzt: 1. Für private Haushalte: Grundgebühr 130,17 pro Haushalt und für leer stehende Objekte bzw. leer stehende Wohnungen. Für Buschenschankbetriebe und Weinbaubetriebe mit Flaschenweinverkauf werden zur Grundgebühr 195,38 hinzugerechnet. 2. Für Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb beziehen mit Betriebsstätte in Hornstein Grundgebühr 520,95 pro Unternehmen. Bei reinen Handelsbetrieben ohne Beschäftigten und Produktion, sowie Unternehmen mit reinem Bürobetrieb ohne Beschäftigten verringert sich die Grundgebühr auf 234,30. Zur Grundgebühr wird hinzugerechnet: a) In Gastgewerbebetrieben pro zehn Sitzplätzen 25,91. b) In gelegentlich benützten Veranstaltungsräumen, Gasthaussälen, Diskotheken pro 30 Sitzplätzen 25,91. c) In Beherbergungsbetrieben pro zehn Betten 25,91. d) Bei Fleischereien mit eigener Schlachtung und Verarbeitung 195,38. e) Bei Tankstellen mit Waschanlagen (sowohl überdeckt, als auch im Freien) und allen Betrieben mit betrieblichen Waschanlagen 195, Personenbeitrag Zusätzlich zur Grundgebühr gemäß Punkt 1 und Punkt 2 werden 57,19 pro volljährige Person im Haushalt gemeldet 28,51 pro minderjährige Person im Haushalt gemeldet 28,51 pro Beschäftigtem, eingehoben. 4. Sonderbetriebe Bei Sonderbetrieben wird die laut Gutachten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung festgestellte Fläche herangezogen und pro m² Berechnungsfläche ein Betrag von 1,00 eingehoben. 5. Öffentliche Gebäude Für öffentliche Gebäude wird eine Gebühr in Höhe von 130,17 eingehoben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei den Punkten 1 bis 5 gesondert hinzuzurechnen. 3 Als Stichtag für die Festlegung der Personen im Haushalt wird der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober bestimmt. Als Stichtag für die Festlegung der Beschäftigten gilt der 1. Oktober des Vorjahres. Bei jenen Unternehmen, die nach dem 1. Oktober 2013 den Betrieb aufgenommen haben, gilt als Stichtag der 1. Feber 2014.

8 4 (1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen. (2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. 5 Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. 6 Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. 7 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft. f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau) Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Verordnung f) Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Straßenbau) für das Finanzjahr 2014, gemäß den Kosten für die Flurgasse neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Hornstein vom 21. November 2013 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde. Gemäß 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 idgf, wird verordnet: 1 Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben. 2 Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden pro Laufmeter 5 1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 156,42 Euro 2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 40,83 Euro 3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 68,82 Euro alternativ Pflasterung eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 90,72 Euro 4. einer Straßenbeleuchtung mit 0 Euro festgesetzt. 5 Die Einheitssätze dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters der in Ziffer 1 4 genannten Maßnahmen nicht übersteigen.

9 3 Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes [gemäß 9 Abs. 4 Bgld. BauG] und dem jeweiligen Einheitssatz. 4 Zur Entrichtung der Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet. 5 Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. 6 Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 7 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein betreffend die Ausschreibung für Aufschließungsmaßnahmen außer Kraft. 70. Gebühren für Kindergarten, Krippe und Hort a) Kindergarten Der Bürgermeister führt aus, dass über die Erhöhung der Beiträge zu beraten ist. Tarife - Kindergartenjahr 2013: 40,-- Tarif 1- Halbtagbeitrag 40,-- Tarif 2- Halbtagbeitrag (inkl. Mittag) 65,00 Tarif 2- Ganztagsbeitrag Nach eingehender Debatte wird e i n s t i m m i g beschlossen, den Tarif 3 (Ganztagesbeitrag) um den Verbraucherpreisindex 2012 in Höhe von 2,4 % zu erhöhen und die Tarife 1 (Halbtagesbeitrag) und 40,-- Tarif 2- Halbtagbeitrag (inkl. Mittag) nicht zu erhöhen. Tarife - Kindergartenjahr 2014: 40,-- Tarif 1- Halbtagbeitrag 40,-- Tarif 2- Halbtagbeitrag (inkl. Mittag) 66,56 Tarif 3- Ganztagsbeitrag b) Kinderkrippe Der Bürgermeister führt aus, dass in der Gemeinderatssitzung vom unter Top 55) über die Gebühren für die Kinderkrippe beraten wurde und nachstehende Monatsbeiträge e i n s t i m m i g beschlossen wurden: Ganztags Halbtags Vormittags 5 Tage /Woche 230,-- 160,-- 130,-- 3 Tage/Woche 160,-- 120,-- 105,-- 1 Tag zusätzl/monat. 25,-- (nur in Verbindung mit der Anmeldung für 3 Tage/Woche) c) Hort Der Bürgermeister führt aus, dass über die Erhöhung Beiträge zu beraten ist.

10 Tarife - Schuljahr 2013: 39,70 für 1 Tag in der Woche pro Monat 79,30 für 3 Tage in der Woche pro Monat 119,-- für 5 Tage in der Woche pro Monat 10,90 für 1 weiteren Tag pro Woche Im Zuge der eingehenden Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen, die Tarife im Tagesheim für das Finanzjahr 2014 um den Verbraucherpreisindex 2012 in Höhe von 2,4 % zu erhöhen. Tarife - Schuljahr ,65 für 1 Tag in der Woche pro Monat 81,20 für 3 Tage in der Woche pro Monat 121,86 für 5 Tage in der Woche pro Monat 11,16 für 1 weiteren Tag pro Woche 71. Kassenkredite GV Ing. Breser führt aus, dass sich die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von je ca ,-- je Kreditunternehmen (Bank Burgenland, BRIE, ERSTE-Bank) somit gesamt ,-- für die Abwicklung der Kassengebarung von Vorteil erwiesen hat. Er stellt den Antrag, diese Vorgangsweise weiterhin beizubehalten. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen die angeführte Vorgangsweise zur Beschlussfassung empfohlen, wobei bezüglich der Konditionen das Einvernehmen mit den drei Instituten herzustellen ist. 72. Voranschlag 2014 Der Bürgermeister ersucht den Obmann des Finanzausschusses GV Ing. Breser um Berichterstattung. Dieser merkt an, dass in diesem Jahr die ÖVP-Fraktion bei der Erstellung des Voranschlages eingebunden wurde und der Entwurf bereits in den Gemeindevorstandssitzungen vom 06. und ausführlichst behandelt wurde. Dabei wurden zunächst sämtliche Wünsche der Vorstandsmitglieder berücksichtigt und nach Vorlage eines erhöhten Abganges diverse Einsparungen vorgenommen. Abschließend führt er weiters aus, dass Ende 2014 das Rücklagenkonto vom Begas-Geld ,-- bis ,-- aufweisen sollte. Da die Daten der Landesregierung (Ertragsanteile etc.) bis dato noch nicht vorliegen und jeden Tag erwartet werden, wird der Amtsleiter ersucht, nach Vorliegen diese im VA 2014 zu berücksichtigen, damit der Gemeinderat in seiner Sitzung am diesen beschließen kann. Weiters werden auch die Kosten für die Aufschließung des Industriegebietes III erst am Montag präsentiert, daher wird die Beschlussfassung des VA 2014 e i n s t i m m i g bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am Montag, dem , vertagt. 73. Vereinsförderungen GV Mag. Hofstetter berichtet, dass nachstehende Vereine um Subvention angesucht haben. In der Sitzung des Ausschusses für Presse, Jugend, Sport und Vereine sowie in der gemeinsamen Sitzung des Gemeindevorstandes und des Ausschusses für Finanzen und Berufungen vom , wurden über die Ansuchen a) bis g), sowie in der Gemeindevorstandssitzung vom über die Ansuchen h) und i) beraten und nachstehende Empfehlung abgegeben:

11 a) Naturschutzbund Ortsgruppe Hornstein GV Mag. Hofstetter führt aus, dass der Naturschutzbund Ortsgruppe Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt Naturschutzbund Ortsgruppe Hornstein 745,-- b) ASKÖ TTV Hornstein GV Mag. Hofstetter führt aus, dass der ASKÖ TTV Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: ASKÖ TTV Hornstein 1.410,-- c) Naturfreunde Hornstein GV Mag. Hofstetter führt aus, dass die Naturfreunde Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht haben. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: Naturfreunde Hornstein 1.120,-- d) Hornstein bewegt Vzbgm. LAbg. Mag. Christoph Wolf, GV Mag. Florian Hofstetter sowie GR Florian Fidler verlassen infolge Befangenheit den Sitzungssaal. Der Bürgermeister führt aus, dass der Verein Hornstein bewegt um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: Hornstein bewegt 1.250,-- GV Ing. Breser weist darauf hin, dass die Gemeinde beträchtliche Summen an die Vereine ausschüttet und ähnliche Vorgaben wie beim Örtlichen Tourismus Verband überlegt werden sollten. Die Vereine, welche vom ÖTV eine Subvention erhalten, müssen mittels Rechnungen, schriftlichen Bericht und Fotos belegen, wofür die finanzielle Zuwendung verwendet wurde. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen ein Werbebanner des ÖTV anzubringen. GV Ing. Breser merkt an, dass die Gemeinde als Korrektiv bei den Vereinen wirken sollte und bei größeren Unstimmigkeiten im Verein sehr wohl das Recht haben sollte, entsprechend einzugreifen. Der Bürgermeister erwidert, dass er die Auflagen des ÖTV für zu hoch erachtet und die Aktivitäten der Vereine ohnehin ersichtlich sind. Er merkt an, dass der Soziale Friede der Gemeinde etwas wert sein muss. Vzbgm. LAbg. Mag. Christoph Wolf, GV Mag. Florian Hofstetter sowie GR Florian Fidler nehmen am weiteren Sitzungsverlauf wieder teil. e) SFC Hornstein GV Mag. Hofstetter führt aus, dass der SFC Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: SFC Hornstein 1.620,-- f) PVÖ Ortsgruppe Hornstein GR Hilda Probst verlässt infolge Befangenheit den Sitzungssaal. GV Mag. Hofstetter führt aus, dass der PVÖ Ortsgruppe Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt:

12 PVÖ Ortsgruppe Hornstein 1.230,-- GR Hilda Probst nimmt am weiteren Sitzungsverlauf wieder teil. g) Pannonische Tafel GV Mag. Hofstetter führt aus, dass die Pannonische Tafel um die Gewährung einer Unterstützung angesucht hat. Für Mieten, Heizkosten, Treibstoffe, udgl. entsteht ein monatlicher Aufwand in Höhe von ca ,-- (lt. Ansuchen). Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen der Pannonischen Tafel eine Unterstützung in Höhe von 750,-- zu gewähren. h) ARBÖ Hornstein GV Mag. Hofstetter führt aus, dass der ARBÖ Ortsgruppe Hornstein um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: ARBÖ Ortsgruppe Hornstein 1.130,-- i) Hornstein Dragonz GV Mag. Hofstetter führt aus, dass die Hornstein Dragonz um die Gewährung einer Subvention angesucht hat. Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g nachstehende Subvention erteilt: Hornstein Dragonz 749,-- GV Mag. Hofstetter teilt weiters mit, dass bei der der Sitzung des Ausschusses für Presse, Jugend, Sport und Vereine über die Anpassung der Vereinsförderung beraten wurde und nunmehr folgende Richtlinien für die Gewährung einer Subvention dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegen: Die Vereinsförderung werden ab 2015 nur mehr einmal im Jahr ausbezahlt, die diesbezüglichen Anträge müssen bis spätestens des Vorjahres im Rathaus einlangen. Richtlinien für Jubiläumsförderung ab Jubiläum Jahre außer 25, 50 und 100 Jahre: zusätzlich 50% der Jahresförderung mindestens 350,00 und maximal 2.000,00 - Jubiläum 25, 50 und 75 Jahre: 100% der Jahresförderung mindestens 500,00 und maximal 3.000,00 - Jubiläum 100 Jahre: 200% der Jahresförderung maximal 5.000,00 Nach kurzer Beratung werden oben angeführte Richtlinien e i n s t i m m i g zum Beschluss erhoben. 74. Meierhofsiedlung, Biszonfy Straße Grundstücksverkauf GV Ing. Gludovacz teilt mit, dass Frau Emine ARSLAN, derzeit wohnhaft in 1230 Wien, Meyringgasse 4/2, um die käufliche Überlassung des GrdStNr. 4342/91 (Bauplatz Nr. 40) bzw. 4342/87 (Bauplatz Nr.38) in der Biszonfy Straße angesucht hat. Nach eingehender Beratung wird der Verkauf des GrdStNr.4342/91 (Bauplatz Nr. 40) m m i g beschlossen und der Amtsleiter beauftragt den Kaufvertrag zu erstellen. e i n s t i

13 75. Steinbruchgasse Stützmauer, Arbeitsvergabe GV Ing. Breser verlässt infolge Befangenheit den Sitzungssaal. Der Bürgermeister berichtet, dass die Stützmauer in der Steinbruchgasse saniert werden muss. Seitens DI Paikl wurden folgende Anbote eingeholt und überprüft. Gesamtanbotsumme, Reihung der Anbote nach rechnerischer Überprüfung von DI Paikl: Firma Anbotsumme exkl. MwSt. inkl. Nachlass 20% MwSt. Anbotsumme inkl. MwSt. inkl. Nachlass Anbotsumme inkl. MwSt. inkl. Skonto Breser , , , ,01 Straka Bau , , ,67 (2% Skonto) ,21 Differenz in Differenz in % , ,1% Pfnier , , , , , ,8% Nach kurzer Beratung wird e i n s t i m m i g beschlossen die Arbeiten für die Errichtung der Stützmauer in der Steinbruchgasse an den Billigstbieter, die Firma Breser Baumanagement Gesellschaft m.b.h., zu vergeben. GR Fidler teilt mit, dass im Bauausschuss das Projekt nicht ausführlich behandelt wurde und wünscht sich grundsätzlich mehr Sitzungen des Bauausschusses, um allfällige Projekte detaillierter zu besprechen. GV Ing. Breser nimmt am weiteren Sitzungsverlauf wieder teil. 76. Bericht der Obfrau der Kassakontrolle GR Pogats berichtet, dass am eine Kassakontrolle stattgefunden hat. Die Belege, Tagesberichte und die Monatsabschlüsse wurden durchgesehen. Die Bar-Kassa und das Kassabuch wurden gleichfalls überprüft. Die Nebenkassa wird jedes Monatsende auf Null gestellt. Die Kassa wird in regelmäßigen Abständen von der Kassaführerin (VB Gabriele Steiger) gezählt, und buchalterisch erfasst. Das Vier Augen-Prinzip ist nicht vorhanden. Der Betrag wird auf das Hauptkonto übertragen. Es wird angeregt hinkünftig das Vier Augen-Prinzip anzuwenden. Die Konten Sonstige Ausgaben (728000) wurden überprüft. Vom BEGAS-Konto wurden ,00 behoben, davon ,00 für LED und ,84 für Grundstücksankauf KARGL ,00 wurden ohne Gemeinderatsbeschluss auf Anweisung des Bürgermeisters vom Rücklagenkonto auf das Girokonto übertragen. Aktueller Stand des BEGAS-Kontos per , ,48 (Prior Rechnung) wurde von der EBSG zurückerstattet. Die Aufwendungen seitens der Gemeinde für die Errichtung des KDG-Neubaus belaufen sich auf ,52 (mit Stand ). Der aktuelle Schuldenstand der Marktgemeinde Hornstein beläuft sich auf ca 2,9 Mio Euro. Die Prüfung der HPE ergab keine Beanstandung. Aktueller Schuldenstand der HPE ca ,00. Bei Durchsicht der OP-Liste Debitoren / Kreditoren und der Durchsicht des Anlagespiegels ergab es keine Beanstandungen. 77. Personalangelegenheiten Dieser Tagesordnungspunkt wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt, da Sitzungen des Gemeinderates als Berufungsbehörde, in denen Verwaltungsverfahrensgesetze angewendet werden (AVG, LAO, Dienstrechtsverfahrensgesetze) bzw. Personalangelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen sind. Gemäß 44 Abs. 7 der Gemeindeordnung wird darüber eine gesonderte Verhandlungsschrift geführt.

14 78. Berufungen Baubescheide Dieser Tagesordnungspunkt wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt, da Sitzungen des Gemeinderates als Berufungsbehörde, in denen Verwaltungsverfahrensgesetze angewendet werden (AVG, LAO, Dienstrechtsverfahrensgesetze) bzw. Personalangelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen sind. Gemäß 44 Abs. 7 der Gemeindeordnung wird darüber eine gesonderte Verhandlungsschrift geführt. 79. Allfälliges Der Bürgermeister teilt mit, dass die Beleuchtung des Verbindungsweges von der Rechten Hauptzeile durch den Forsthausgarten zur Grabengasse fertiggestellt wurde und die Abrechnung für das Forsthaus am erfolgen wird. Die Räume der Tamburizza werden mittels zusätzlicher Heizung und Entfeuchter trockengelegt. Die Fassade des Forsthauses bleibt bis auf weiteres unverputzt. Die Hackschnitzelheizung im Kindergarten ist fast fertig gestellt und für die diesjährige Heizperiode werden Hackschnitzel angekauft. Zukünftig kann auch das Shreddergut vom Bauhof gehäckselt und verwendet werden. Die Vergabe der LED Beleuchtung für den neuen Kindergarten erfolgt in der nächsten Gemeinderatssitzung, am Montag, dem Die weitere Vorgangsweise betreffend der Photovoltaik-Bürgerbeteiligung soll am bei einem Infoabend besprochen werden. Er weist darauf hin, dass die Photovoltaikanlage im Blaulichtzentrum rentabel ist. Auf die Frage von GR Pogats, warum der Elektrobus nicht in Betrieb ist, antwortet der Bürgermeister, dass ein Defekt aufgetreten ist und auf einen Ersatzteil gewartet wird. GR Bojovic erkundigt sich nach den tatsächlichen Betriebsstunden des Elektrobusses. Der Bürgermeister antwortet, dass dies berechnet werden muss und geplant war den Bus Ende des Jahres zu retournieren. Er soll jedoch noch im Winterbetrieb, allerdings ohne Fahrgäste, getestet und erst im Frühjahr zurückgegeben, werden. Nachdem kein weiterer Tagesordnungspunkt zur Behandlung steht, wird die Sitzung vom Bürgermeister um Uhr für beendet erklärt und geschlossen. Der Bürgermeister: i.v. Vzbgm. LAbg. Mag. Christoph Wolf Der Schriftführer: Die Beglaubiger:

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