Bebauungsplan. Herrenwiese

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1 Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Tierarten Bebauungsplan Herrenwiese Auftraggeber: Stadt Blaubeuren Stadtbauamt Karlstraße Blaubeuren Auftragnehmer: AG.L.N. - Dr. Ulrich Tränkle Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement Rauher Burren Blaubeuren

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Beschreibung Lage des Vorhabens Planung Gesetzliche Grundlagen Zusammenstellung der betroffenen Arten Säugetiere Vögel5 3.3 Weitere Arten Darstellung der in betracht kommenden Wirkungen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Prüfung auf Verstoß gegen die Zugriffsverbote Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ( Fangen, verletzten oder töten besonders geschützter Tierarten ) Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 2 (Erhebliche Störung) Prüfung auf 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ( Zerstörung der Fortpflanzungsoder Ruhestätten ) Fazit12 7 Formulare Fledermäuse Vögel Freibrüter Tabellenverzeichnis Tab. 1: Gefährdungs- und Schutzstatus der Fledermausarten des Untersuchungsgebiets... 5 Tab. 2: Gesamtartenliste Vögel im Untersuchungsgebiet mit Status, Revieranzahl, Gefährdung und Schutz... 6 Tab. 3: Liste der Vogelarten deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sein könnten Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Vorhabens... 1 Abb. 2: Auszug B-Plan... 2

3 1 Einleitung und Beschreibung Die Stadt Blaubeuren plant im Gewann Herrenwiesen die Erschließung eines Wohngebietes. Die Lage ist in Abb. 1 dargestellt. Das Gewann liegt im südlichen Teil von Gerhausen, an der Markbronner Straße westlich der Blaubrücke. Für das Vorhaben ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. 1.1 Lage des Vorhabens Abb. 1: Lage des Vorhabens (rote Umrandung). 1.2 Planung Aus dem Auszug des B-Planes (s. unten) ist erkennbar welche Fläche betroffen sind. 1

4 Abb. 2: Auszug B-Plan (Wassermüller 2018) 2 Gesetzliche Grundlagen Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn 2

5 sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen o- der zu zerstören. Ergänzend gilt nach 44 Abs. 5 BNatSchG: (5) Für nach 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 3

6 Von den Verboten des 44 können im Einzelfall nach 45 Abs. 7 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG weitere Ausnahmen zugelassen werden. Im Kontext des Verfahrens relevant sind 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG: aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ergänzend gilt nach 45 Abs. 7 S. 2 bis 5 BNatSchG: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. 3 Zusammenstellung der betroffenen Arten Die Zusammenstellung der betroffenen Arten erfolgt auf der Auswertung von vorhandenem Datenmaterial sowie von fünf Ortsbegehungen am , , , und Für die Auswertung wurden zudem folgende Daten herangezogen: Erhebungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen des geplanten Pumpspeicherkraftwerkes der SWU (TRÄNKLE 2012) 1. Datenbogen des FFH-Gebietes Nr. DE Blau und kleine Lauter Die so gewonnene Artenliste stellt nach unserer Erfahrung einen typischen Bestand der Arten in Ortsnähe dar, der aber nicht jährlich in vollem Umfang zu erwarten ist. 3.1 Säugetiere Im direkten und weiteren Umfeld des Vorhaben wurden im Rahmen der Untersuchungen von TRÄNKLE (2012) die in der folgenden Tabelle dargestellten Arten nachgewiesen bzw. als potentiell vorkommend mit aufgelistet. Die Begehungen vor Ort haben keine Hinweise auf tradierte, artenschutzrechtlich relevante Quartiere im Vorhabensgebiet ergeben. Die wenigen Asthöhlen und Rindenspalten sind dafür auch nicht geeignet. Sporadische genutzte Tagesquartiere sind 1 TRÄNKLE (2012): Ergebnisse der Untersuchungen im Zuge des PFV Pumpspeicherwerk Blautal zu den Artengruppen Vögel, Säugetiere inkl. Fledermäuse, Laufkäfer, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Libellen. Unveröffentlicht da ein Projektstopp erlassen wurde. 4

7 jedoch nicht auszuschließen. Ferner sind im Umfeld Quartiere in Gebäuden und größeren Bäumen mit Höhlen und Spalten nicht auszuschließen. Hinweise auf Vorkommen des Bibers (Nagespuren an Bäumen, Biberburg) wurden im Zuge der Ortsbegehungen nicht festgestellt. Das Vorkommen der Haselmaus kann aufgrund der Habitatstruktur ausgeschlossen werden. Die weitere Prüfung beschränkt sich daher auf Nahrungsflüge bzw. Transferflüge von Fledermäusen bzw. auf Wirkungen auf potenzielle Quartiere im Umfeld. Tab. 1: Gefährdungs- und Schutzstatus der nachgewiesenen Fledermausarten des Untersuchungsgebiets. RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; i = gefährdete wandernde Art; G = Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; n = nicht gefährdet; k. E. = keine Einstufung; V = Art der Vorwarnliste; s = streng geschützt; I bzw. II: Anhang I bzw. II der FFH-Richtlinie (FFH). Fledermausart Rote Liste BW D Schutz BNatSchG Eptesicus nilssonii Nordfledermaus 2 G b, s IV Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus 2 G b, s IV Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus 2 2 b, s II/IV Myotis brandtii Brandtfledermaus 1 V b, s IV Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus 3 V b, s IV Myotis daubentonii Wasserfledermaus 3 n b, s IV Myotis myotis Großes Mausohr 2 V b, s II/IV Myotis nattereri Fransenfledermaus 2 n b, s IV Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler 2 D b, s IV Nyctalus noctula Großer Abendsegler i V b, s IV Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus i n b, s IV Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus 3 n b, s IV Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus G D b, s IV Plecotus auritus Braunes Langohr 3 V b, s IV Plecotus austriacus Graues Langohr 1 2 b, s IV FFH 3.2 Vögel Im direkten und weiteren Umfeld des Vorhabens wurden im Rahmen der Untersuchungen von TRÄNKLE (2012) insgesamt 69 Vogelarten nachgewiesen. Die hier im Folgenden dargestellte Artenliste wurde auf die im Vorhabensgebiet nachgewiesenen und die potentiell vorkommenden Arten angepasst. Die Untersuchung des Geländes ergab den Nachweis eines alten Elsternestes im Gehölz an der Blau. Diese Bäume sind von diesem Vorhaben nicht betroffen. Astausfaulungen und schmale Rindenspalten sind nur an wenigen Bäumen angetroffen worden. Sie bieten Höhlen- und Nischenbrütern (Meisen, Baumläufer etc.) keinen geeigneten Brutplatz. Im Mai 2018 wurden auch keine entsprechenden Arten erfasst. Größere Höhlen 5

8 (Spechthöhlen etc.) sind nicht festgestellt worden. Entsprechend beschränkt sich die Liste der tatsächlich und potentiell betroffenen Arten auf freibrütende Gehölzbrüter. Tab. 2: Übersicht der nachgewiesenen (fett) und potentiell auf der Baufläche vorkommenden Vögel mit Angabe zu Status, Revieranzahl, Gefährdung und Schutz. RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; G = Gefährdung anzunehmen; V = Art der Vorwarnliste; b = besonders geschützt, s = streng geschützt; A I: Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL); Zug. = Zugvogel entsprechend Artikel 4 (2) VS-RL; Status: Bv = Brutverdacht, Ng = Nahrungsgast, Dz = Durchzügler. Vogelart Vorhaben Status Wirkraum Rote Liste BW D Schutz BNatSchG VS-RL 1. Amsel Turdus merula Bv Bv b 2. Blaumeise Parus caeruleus Ng Bv 3. Buchfink Fringilla coelebs Bv Bv b 4. Elster Pica pica Bv Bv b 5. Girlitz Serinus serinus Bv Bv b 6. Goldammer Emberiza citrinella Bv Bv V V b 7. Grünfink Carduelis chloris Bv Bv b 8. Heckenbraunelle Prunella modularis Bv Bv b 9. Kohlmeise Parus major NG Bv 10. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Bv Bv b 11. Singdrossel Turdus philomelos Bv Bv b 12. Stieglitz Carduelis carduelis Bv Bv b 13. Wacholderdrossel Turdus pilaris Bv Bv b 14. Zaunkönig Troglodytes troglodytes Bv Bv b 15. Zilpzalp Phylloscopus collybita Ng Bv b 3.3 Weitere Arten Das vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten kann aufgrund der Verbreitung, der Habitatstruktur und den Ergebnisse aus TRÄNKLE (2012) ausgeschlossen werden. 6

9 Artengruppenausschluss aufgrund der fehlenden Habitateignung Pflanzen: Artenschutzrechtlich relevante Arten sind auf der Fläche und angrenzend nicht vorhanden. Die Artengruppe Pflanzen geht daher in die weitere Prüfung nicht ein. Schmetterlinge: Für alle europaweit besonders und streng geschützten Tag- und Nachtfalter ist die Baufläche ungeeignet. Amphibien: Alle artenschutzrechtlich relevanten Arten kommen mit Sicherheit nicht auf der Fläche vor. Reptilien: Die Fläche ist für Reptilien nicht relevant, es fehlen essentielle Habitatstrukturen wie Sonnenplätze und grabbares, lockeres Bodensubstrat. Käfer: Für die besonders und streng geschützten Käfer (so z.b. die Mullbewohner (Eremit) oder Holzbewohner (Alpenbock oder Großer Eichenbock) sind die überwiegend jungen Obstbäume ungeeignet. Libellen: Für alle europaweit besonders und streng geschützten Libellen ist der U- ferbereich der Blau als Fortpflanzungshabitat nicht geeignet. Ein Eingriff in den aquatischen Bereich findet nicht statt. Dies gilt auch für alle Tiergruppen, die im Wasser leben oder Fortpflanzungsstadien im Wasser haben. 4 Darstellung der in betracht kommenden Wirkungen Baubedingte Wirkungen Folgende im Rahmen des Vorhabens auftretende baubedingte Wirkungen sind für die Prüfung auf Erfüllung der Verbotstatbestände relevant: Flächeninanspruchnahme mit Entfernung der Vegetation, Lärm-, Staub- und Schadstoffimmissionen durch den Baustellenbetrieb, Menschen- und Maschinenbewegungen während des Baustellenbetriebs, Anlagebedingte Wirkungen Folgende im Rahmen des Vorhabens auftretende anlagebedingte Wirkungen sind für die Prüfung auf Erfüllung der Verbotstatbestände relevant: Zerschneidungswirkungen Fragmentierung Veränderung des Mikroklimas 7

10 Diese Wirkungen sind mit Blick auf die Vorbelastung am Sieldungsrand und die geringen Zusatzbelastung als nicht artenschutzrechtlich relevant eingestuft. Es sind keine Leitstrukturen oder Verbundachsen betroffen. Eine weitere Prüfung der Wirkungen kann daher entfallen. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingt sind geringe Zusatzbelastungen durch Immissionen wie Lärm-, Staub- und Schadstoffimmissionen sowie Menschen- und Verkehrsbewegungen denkbar. Diese Wirkungen sind mit Blick auf die Vorbelastung am Sieldungsrand und die geringen Zusatzbelastung als nicht artenschutzrechtlich relevant eingestuft. Diesbezüglich empfindliche Arten sind nicht vorhanden. Eine weitere Prüfung der Wirkungen kann daher entfallen. 5 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Um die Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 und 3 zu vermeiden, sind folgende Vermeidungsmaßnahmen notwendig. V1: Fällung der Gehölze und Entfernen des Schnittgutes sowie Durchführung der Erdarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel (1. Oktober bis Ende Februar). Bei einer Durchführung der Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. V2: Kurz vor den Sägearbeiten sind die Nischen und Spalten auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Bei vorhandenen Tieren sind die Stammabschnitte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Ggf. sind die Tiere zu entnehmen und in ein geeignetes Ersatzquartier umzusiedeln. Damit wird vermieden, dass sich z.b. aufgrund von Wärmeperioden aktive Tiere, die sich kurzzeitig in Tagesverstecken (Spalten oder Nischen) aufhalten, getötet werden. 8

11 6 Prüfung auf Verstoß gegen die Zugriffsverbote Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ( Fangen, verletzten oder töten besonders geschützter Tierarten ) Fledermäuse Im Bereich der geplanten Rodungen befinden sich keine Winterquartiere von Fledermäusen. Durch die Vermeidungsmaßnahme der Freiräumung des Geländes im Winterhalbjahr (siehe Vermeidungsmaßnahmen) ist eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte daher weitestgehend ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass Tiere getötet werden, die z.b. aufgrund von Wärmeperioden im Winterhalbjahr aktiv sind und sich kurzzeitig in Tagesverstecken (Spalten oder Nischen) aufhalten, sind die vorhandene Strukturen an Bäumen (Nischen/Spalten) vor der Fällung zu untersuchen und vorhandene Tiere zu entnehmen. Das Kollisionsrisiko durch die Fahrzeugbewegungen wird nicht erhöht, da die wesentlichen Fahrzeugbewegungen im Winterhalbjahr stattfinden sollen. Zu dieser Zeit sind die Fledermäuse in der Regel im Winterquartier. Zudem ist die Geschwindigkeit der Baufahrzeuge gering. Grundsätzlich sind alle vorkommenden Arten an die im Untersuchungsgebiete bereits vorhandenen Wirkungen angepasst. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nachts nicht gearbeitet wird. Die sonstigen baubedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Lärmemissionen bzw. -immissionen) sind nicht in der Lage Fledermausarten zu töten. Zugriffsverbot wird nicht ausgelöst. Vögel Im geplanten Baugebiet befinden sich nachgewiesene und potentielle Brutreviere der in Tab. 2 aufgelisteten Arten. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist für die Arten, die im Vorhabensgebiet brüten, eine Tötung in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte ausgeschlossen, da die Arten entweder im Winterquartier sind oder das betroffene Gebiet in Zuge der Beräumung verlassen. Nester mit Eiern oder immobile Jungtiere sind zu dieser Zeit nicht vorhanden. Das Risiko eines Vogelschlages durch die Fahrzeugbewegungen wird nicht erhöht, da grundsätzlich alle vorkommenden Arten an die im Siedlungsbereich vorhandenen Wirkungen angepasst sind und die Fahrzeuge auf dem Gelände langsam fahren. Insgesamt ist daher eine signifikante Erhöhung des allgemeinen Tötungsrisikos der Vogelarten auszuschließen. 9

12 Die weiteren baubedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw. -immissionen, Menschenbewegungen) sind nicht in der Lage die europäischen Vogelarten oder ihre Entwicklungsformen zu töten oder zu zerstören. Das Zugriffsverbot wird nicht ausgelöst. 6.2 Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 2 (Erhebliche Störung) Fledermäuse und Vögel Aufgrund der Vorbelastung der Baufläche und des Umfeldes mit ihrer Lage am Rande des Siedlungsgebiets und einer Zufahrtsstraße, des geringes Eingriffs im Zuge des Vorhabens sowie der Vermeidungsmaßnahmen ist eine erhebliche Störung der Artengruppen Vögel und Fledermäuse in ihren Gesamtheiten auszuschließen. Das Zugriffsverbot wird nicht ausgelöst. 6.3 Prüfung auf 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ( Zerstörung der Fortpflanzungsoder Ruhestätten ) Fledermäuse Es befinden sich aufgrund fehlender Höhlen ausreichender Größe oder Nistkästen keine tradierten Wochenstuben und Winterquartiere von Fledermäusen im Bereich der Bäume der Vorhabensfläche. Eine Zerstörung ist damit ausgeschlossen. Für die sonstigen im Gebiet vorhandenen, wenigen potentiellen Quartierstrukturen in den großen Obstbäumen und der Kastanie im Westen ist für die nachgewiesenen Fledermausarten lediglich von einer vereinzelten Nutzung als Tagesquartiere im Rahmen von Jagd-, Transfer- oder Zugbewegungen auszugehen. Diese Quartiere sind aber artenschutzrechtlich nicht relevant. Eine Zerstörung ist damit ausgeschlossen. Das Zugriffsverbot wird nicht ausgelöst. Vögel Die Vogelarten, die im Bereich des Vorhabens potentiell vorkommen, weisen die in Tab. 3 dargestellten Bindungen an ihr Brutrevier auf. 10

13 Tab. 3: Liste der nachgewiesenen und potentiellen Brutvogelarten innerhalb der geplanten Baufeldfläche, deren Bruthabitate bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sein könnten. RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 3 = gefährdet; V = Art der Vorwarnliste; b = besonders geschützt, s = streng geschützt, AI: Anhang I der VSR. Orts-/Nistplatztreue (nach BMU 2011): 1: durchschnittliche Ortstreue, 2: hohe Ortstreue, 3: hohe Nistplatztreue, 4: Nesttreu. Vogelart Orts-/ Nistplatztreue Rote Liste BW D Schutz BNatSchG VSRL 1. Amsel Turdus merula 2 b - 2. Buchfink Fringilla coelebs 2 b - 3. Elster Pica pica 2 b 4. Girlitz Serinus serinus 1 (bis 2) b - 5. Goldammer Emberiza citrinella 2 V V b - 6. Grünfink Carduelis chloris 1 bis 2 b - 7. Heckenbraunelle Prunella modularis 1 bis 2 b - 8. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 2 b - 9. Singdrossel Turdus philomelos 1 bis 2 b Stieglitz Carduelis carduelis 2 b Wacholderdrossel Turdus pilaris 0 bis 1 b Zaunkönig Troglodytes troglodytes 1 bis 2 b Zilpzalp Phylloscopus collybita 2 b - Alle betroffenen Arten sind nicht nistplatztreu. Sie weisen jedoch eine durchschnittliche bis hohe Ortstreue auf. Das heißt, es werden unterschiedliche Brutplätze, z.b. innerhalb eines Waldstückes, Feldgehölzes oder Siedlungsbereiches genutzt. Hier kann ein Verstoß dann vorliegen, wenn innerhalb dieses Bereiches alle für den Nestbau geeigneten Brutplätze verloren gehen (Urteil des BVerwG vom A 44 Ratingen Velbert, Az.: 9 A Rdnr. 75). Das wird im Folgenden geprüft. Die genannten Arten sind häufig vorkommende Vogelarten, die ungefährdet sind und nur verhältnismäßig geringe Ansprüche an die Habitatstruktur stellen. Sie siedeln im Wald, in Feldgehölzen und Gärten. Das direkte Umfeld der Vorhabensfläche ist geprägt durch eine strukturreiche Landschaft aus Gärten, Wäldern, Gehölzen, Gewässern und Offenland. Hier sind für diese Arten noch zahlreiche ähnliche oder sogar besser ausgestattete Habitate vorhanden. Zudem sind jeweils allenfalls einzelne Brutpaare betroffen. Die Analyse des Raums um das Vorhaben zeigt also eindeutig, dass direkt Umfeld zahlreiche geeignete Habitate für die Arten zur Verfügung stehen und die Arten hier ausreichend alternative Brutplätze finden. Zudem sind nur einzelne Brutpaare der Art betroffen. 11

14 Ferner werden wieder neue Gehölze sowie Gärten gestaltet. Für die Gehölzbrüter stehen also nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder neue Brutplätze zur Verfügung. Mittelfristig ist sogar mit einer deutlichen Erhöhung der Nistmöglichkeiten sowie mit einer Verbesserung des Nahrungshabitates zu rechnen. Das Zugriffsverbot wird nicht ausgelöst. 6.4 Fazit Die Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG sind unter Beachtung der Anforderungen von 44 Abs. 5 BNatSchG und unter Beachtung aktueller Rechtsprechungen nicht erfüllt. Darauf aufbauend ist eine Ausnahme von den Verboten des 44 BNatSchG nach 45 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG entsprechend aktueller Rechtsprechungen demnach nicht erforderlich. Eine weitergehende Prüfung nach 45 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG und Prüfung auf keine Verschlechterung der Population sowie günstigen Erhaltungszustand der Population ist ebenfalls nicht erforderlich. 12

15 7 Formulare - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Vorhaben bzw. Planung Die Stadt Blaubeuren plant im Gewann Herrenwiesen die Erschließung eines Wohngebietes. Das Gewann liegt im südlichen Teil von Gerhausen, an der Markbronner Straße westlich der Blaubrücke. Für die sap relevante Planunterlagen: Bebauungsplan und Begründung Da eine Ausnahme von 44 BNatSchG weder beantragt werden muss, noch hier bearbeitet wird, wurden diese Formularteile aus Gründen der Papierersparnis bzw. Übersichtlichkeit entfernt. Ebenso wurden die Vorhabensbeschreibung und die Quellenangaben nicht bei jeder Art/Artengruppe wiederholt. Sie gelten für alle Einzelbeschreibungen. Gleiches gilt für die Abprüfung der Pflanzenarten, da abzuprüfende Pflanzenarten im Gebiet nicht vorkommen. 13

16 7.1 Fledermäuse - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Fledermäuse entsprechend Tab. 1 (s. Abschnitt 3.1) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Die Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen sind der Fachliteratur bzw. Online-Portalen zu entnehmen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 14

17 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Wirkraum ist Nahrungs- und Durchzugshabitat. Sporadisch genutzte Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld der Vorhabensfläche, insbesondere im bäuerlichen Siedlungsraum sind ebenfalls nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Aussagen zu den lokalen Populationen sind nicht möglich. 3.4 Kartografische Darstellung - 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Es befinden sich potentielle Tagesquartiere auf der Vorhabensfläche. Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung wurden nicht festgestellt. Eine Nutzung als sporadisch genutztes Tagesquartier ist nicht auszuschließen. Diese sind artenschutzrechtlich aber nicht relevant. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) 15

18 Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird nur marginal verändert. Indirekte Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Alle Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Fledermäuse reagieren nicht bis sehr gering auf die Lärm- und Staubemissionen. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V2: Absägen und sichern der Stammabschnitte mit Höhlen und Spalten (Nistmöglichkeiten, potentielle Fledermausquartiere) sowie Umlagerung und Befestigung in den umliegende Gehölzbestände als aufrechtes Totholz. Kurz vor den Sägearbeiten sind die Höhlen und Spalten auf vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Bei vorhandenen Tieren sind die Stammabschnitte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Ggf. sind die Tiere zu entnehmen und in ein geeignetes Ersatzquartier umzusiedeln. Damit wird vermieden, dass sich z.b. aufgrund von Wärmeperioden aktive Tiere, die sich kurzzeitig in Tagesverstecken (Spalten oder Nischen) aufhalten, getötet werden. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein 16

19 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein - Nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ist eine Tötung nicht auszuschließen. Bei Anwendung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen kann eine Tötung ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Das Kollisionsrisiko durch die Fahrzeugbewegungen wird nicht erhöht, da die wesentlichen Fahrzeugbewegungen für die Erschließung im Winterhalbjahr stattfinden sollen. Zu dieser Zeit sind die Fledermäuse in der Regel im Winterquartier. Zudem ist die Geschwindigkeit der Baufahrzeuge gering und eine Arbeit bei Dunkelheit unwahrscheinlich. Das Kollisionsrisiko entspricht dem des 17

20 gesamten Siedlungsraums. Grundsätzlich sind alle vorkommenden Arten an die im Untersuchungsgebiete bereits vorhandenen Wirkungen angepasst. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung der Gehölze und Entfernen des Schnittgutes sowie Durchführung der Erdarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel (1. Oktober bis Ende Februar). Bei einer Durchführung der Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. V2: Absägen und sichern der Stammabschnitte mit Höhlen und Spalten (Nistmöglichkeiten, potentielle Fledermausquartiere) sowie Umlagerung und Befestigung in den umliegende Gehölzbestände als aufrechtes Totholz. Kurz vor den Sägearbeiten sind die Höhlen und Spalten auf ein Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Bei vorhandenen Tieren sind die Stammabschnitte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Ggf. sind die Tiere zu entnehmen und in ein geeignetes Ersatzquartier umzusiedeln. Damit wird vermieden, dass sich z.b. aufgrund von Wärmeperioden aktive Tiere, die sich kurzzeitig in Tagesverstecken (Spalten oder Nischen) aufhalten, getötet werden. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Aufgrund der Vorbelastung der Baufläche und des Umfeldes, des geringes Eingriffs im Zuge des Vorhabens sowie der Vermeidungsmaßnahmen ist eine erhebliche Störung auszuschließen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Nicht notwendig 18

21 Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.keine. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 19

22 7.2 Vögel Freibrüter - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Freibrütende Vogelarten der Vorhabensfläche entsprechend Tab. 3 (s. Abschnitt 3.2) inkl. Nahrungsgästen 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Die Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen sind der Fachliteratur bzw. Online-Portalen zu entnehmen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 20

23 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Vorhabensfläche ist nachgewiesenes und potentielles Bruthabitat. Diejenigen Vogelarten, die im direkten Umfeld brüten und die Fläche als eines ihrer Nahrungshabitate nutzen, sind im Folgenden ebenfalls summarisch betrachtet worden (Blaumeise, Elster, Kohlmeise). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Aussagen zu den lokalen Populationen sind nicht möglich. 3.4 Kartografische Darstellung - 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Ohne Vermeidungsmaßnahmen ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Bei Anwendung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen kann eine Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten ausgeschlossen werden. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur- 21

24 schutzgesetzes, 2009) Der Lebensraum der Tiere wird nur marginal verändert. Indirekte Auswirkungen auf Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Eine Scheuchwirkung durch die Baggerarbeiten, die ein Verlassen von Brutplätzen am Blauufer verursacht, ist ohne Vermeidungsmaßnahmen nicht auszuschließen. Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen kann es nicht zu indirekten Wirkungen auf die umgebenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung der Gehölze und Entfernen des Schnittgutes sowie Durchführung der Erdarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel (1. Oktober bis Ende Februar). Bei einer Durchführung der Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein. 22

25 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein - Nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ist eine Tötung möglich. Bei Anwendung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen kann eine Tötung ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Das Kollisionsrisiko durch die Fahrzeugbewegungen wird nicht erhöht, da die Geschwindigkeit der Baufahrzeuge gering ist. Grundsätzlich sind alle vorkommenden Arten an die im Untersuchungsgebiete bereits vorhandenen Wirkungen angepasst. Das Kollisionsrisiko entspricht dem des gesamten Siedlungsraums. Grundsätzlich sind alle vorkommenden Arten an die im Untersuchungsgebiete bereits vorhandenen Wirkungen angepasst. 23

26 c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein V1: Fällung der Gehölze und Entfernen des Schnittgutes sowie Durchführung der Erdarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel (1. Oktober bis Ende Februar). Bei einer Durchführung der Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Aufgrund der Vorbelastung der Baufläche und des Umfeldes, des geringes Eingriffs im Zuge des Vorhabens sowie der Vermeidungsmaßnahmen ist eine erhebliche Störung auszuschließen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.keine. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 24

27 4.5 Kartografische Darstellung Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 25

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