Qualitätssicherung durch Vergabeverfahren Weimarer Baurechtstage 2012 Dr. Stefan Althaus
|
|
- Sigrid Lehmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitätssicherung durch Vergabeverfahren Weimarer Baurechtstage 2012 Dr. Stefan Althaus 1
2 Gliederung: A) Einleitung 1. Qualitätssicherung trotz Vergabeverfahren 2. Qualitätssicherung als Anliegen bei der Schaffung der VOB/A B) Durchführung förmlicher Vergabeverfahren als Verpflichtung oder Option 1. Zwingende Anwendung von Vergabeverfahren 2. Fakultative (freiwillige) Anwendung förmlicher Vergabeverfahren C) Qualitätssicherung durch förmliche Vergabeverfahren am Beispiel der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise 2. Qualitätssicherung durch Anforderungen an die Eignung des Bieters 3. Qualitätssicherung durch genaue Festlegung der Ausführungsart und Bezugnahme auf technische Normen 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B D) Legitimationsfunktion von Vergabeverfahren 2
3 A) Einleitung 1. Qualitätssicherung trotz Vergabeverfahren Historische Erfahrung: Qualitätseinbußen durch reinen Preiswettbewerb (Schubert in FS Korbion 1986) Handels- und Gewerbezeitung vom zu einem Eisenbahnunglück im Breisgau: Das Eisenbahnunglück findet auch in Technikerkreisen eine lebhafte Besprechung. Vor dem Aufkommen des Submissionswesens waren nämlich Unglücksfälle durch Zerstörung der Bahndämme in dieser Ausdehnung unbekannt. Das so oft bekämpfte Submissionswesen führte zur Unsolidität und rächt sich dann einmal fürchterlich. Diskutierte Alternative zur Qualitätssicherung: Preis- und Vertragsverhandlungen lediglich mit einem kleinen und begrenzten Kreis von Bietern Gegenargument: Gefahr von Vetternwirtschaft und Parteilichkeit 3
4 A) Einleitung 2. Qualitätssicherung als Anliegen bei der Schaffung der VOB/A Reichsverdingungsausschuss ( ): Abkehr vom reinen Preiswettbewerb, Vermeidung des ruinösen Wettbewerbs aus sozialpolitische Gründen und zur Qualitätssicherung. Vorwort des Reichsverdingungsausschusses zu der am verabschiedeten ersten Ausgabe der VOB, zu Teil A: Maßgebend bei der Aufstellung der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergebung war der Gedanke, eine unnötige Belastung der einzelnen Bewerber bei der Angebotsabgabe zu vermeiden und eine gerechte Behandlung derer zu gewährleisten, die sich dem Ausschreibungsverfahren auf Treu und Glauben unterstellen. Auf diesem Wege sollen die bisher beobachteten Auswüchse im Verdingungswesen möglichst ausgeschaltet werden 4
5 B) Durchführung förmlicher Vergabeverfahren als Verpflichtung oder Option 1. Zwingende Anwendung von Vergabeverfahren a) Rechtsgrundlagen Kartellvergaberecht oberhalb der Schwellenwerte für europaweite Verfahren: Europäische Vergaberichtlinien, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, zweiter Abschnitt der VOB/A Haushaltsvergaberecht unterhalb der Schwellenwerte für nationale Verfahren: Haushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften, erster Abschnitt der VOB/A Zuwendungsrecht 5
6 B) Durchführung förmlicher Vergabeverfahren als Verpflichtung oder Option 1. Zwingende Anwendung von Vergabeverfahren b) Normzwecke des Vergaberechts Bieterinteressen: Dienstleistungsfreiheit Gleichbehandlung Transparenz Auftraggeberinteressen: Sparsame bzw. wirtschaftliche Haushaltsführung Qualität der Leistung 6
7 B) Durchführung förmlicher Vergabeverfahren als Verpflichtung oder Option 2. Fakultative (freiwillige) Anwendung förmlicher Vergabeverfahren Der Auftraggeber, der sich ausdrücklich einem bestimmten Vergabeverfahren freiwillig unterwirft, bindet sich rechtlich selbst. Möglichkeit des Primärrechtsschutzes. 7
8 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise Unauskömmliche Angebotspreise zwingen den AN zu nachträglichen Kosteneinsparungen und einer dadurch bedingten Qualitätsverminderung. Ziel: Indirekte Qualitätssicherung durch die Förderung der Abgabe auskömmlicher Angebotspreise. Risikoverminderung durch zahlreiche Bestimmungen der VOB/A : Bieter sollen bereits im Vorfeld ihre Preise ohne unnötigen Zeitdruck, sicher und auskömmlich kalkulieren. 8
9 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise a) Ausreichende Angebotsfristen 10 VOB/A bzw. 10a VOB/A: abgestuftes Regelungssystem für die ausreichende Bemessung von Angebotsfristen 10 VOB/A, Nationale Verfahren: Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 KT. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. 10a VOB/A, Regelfrist für europaweite Verfahren: 52 KT (abgestufte Möglichkeiten der Abkürzung für den Fall erleichterter Angebotsbearbeitung, mindestens 15 KT) 9
10 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise b) Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A: Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A: Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. 10
11 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise b) Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A: Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN ff. (VOB/C), sind zu beachten. Der öffentliche Auftraggeber erhält dadurch einen umfassenden Katalog von potentiell erforderlichen Angaben über die Anforderungen der Bauausführung sowie deren preisrelevanten Randbedingungen. Ziel: dem Bieter eine einfache und sichere Kalkulation seiner Angebotspreise ermöglichen. 11
12 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise c) Leistungsverzeichnis mit Teilleistungen 7 Abs. 9 VOB/A: Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Erleichterung der Kalkulation, fördert Angebot angemessener Preise Indirekte Qualitätssicherung 12
13 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise d) Besondere Erwähnung von Besonderen Leistungen nach VOB/C: Erhebliche Erleichterung der Kalkulation des Auftraggebers 8 Abs. 3 VOB/A: In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. 13
14 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise d) Besondere Erwähnung von Besonderen Leistungen nach VOB/C: Erhebliche Erleichterung der Kalkulation des Auftraggebers 8 Abs. 5 VOB/A: Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen. Ergebnis: VOB/C muss grundsätzlich unverändert zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Systematik der Unterscheidung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen wird damit grundsätzlich Vertragsbestandteil. 14
15 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise d) Besondere Erwähnung von Besonderen Leistungen nach VOB/C: Erhebliche Erleichterung der Kalkulation des Auftraggebers VOB/C, ATV DIN Abschnitt 4.2: Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Abschnitt 0.4.1: Ausdrückliche Erwähnung von Nebenleistungen nach den Abschnitten 4.1 aller ATV geboten, wenn die Kosten der Leistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind. In diesem Fall ist die Nebenleistung unter einer eigenen Ordnungszahl (Position) zu erfassen. Abschnitt 0.4.2: In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, wenn Besondere Leistungen nach den Abschnitten 4.2 aller ATV verlangt werden; gegebenenfalls sind hierfür besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen. Indirekte Qualitätssicherung 15
16 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise e) Ausschluss unangemessen niedriger Angebote, Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der Qualität 16 Abs. 6 VOB/A: 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. 2. Indirekte Qualitätssicherung 16
17 1. Qualitätssicherung durch Gewährleistung auskömmlicher Preise e) Ausschluss unangemessen niedriger Angebote, Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der Qualität 16 Abs. 6 VOB/A: 3. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Indirekte Qualitätssicherung 17
18 2. Qualitätssicherung durch Anforderungen an die Eignung des Bieters nach 6 VOB/A 6 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Indirekte Qualitätssicherung a) Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat. 18
19 2. Qualitätssicherung durch Anforderungen an die Eignung des Bieters nach 6 VOB/A 6 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. b) Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt. c) Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist (gesetzestreu i.s. von 97 Abs. 4 GWB), und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt. 19
20 3. Qualitätssicherung durch genaue Festlegung der Ausführungsart und Bezugnahme auf technische Normen a) Festlegung einzelner Arbeitsschritte 7 Abs. 9 VOB/A: Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Teilleistungen enthalten Aussagen über das geschuldete Leistungsziel sowie die Arbeitsschritte zu dessen Herbeiführung. Hierdurch Bestimmung der Bauleistung nicht nur über den Werkerfolg, sondern über die konkrete Ausführungsart unter Einschluss von Vorgaben an das Produktionsverfahren. Direkte Qualitätssicherung 20
21 3. Qualitätssicherung durch genaue Festlegung der Ausführungsart und Bezugnahme auf technische Normen b) Detaillierte Festlegung von Anforderungen an die Bauausführung durch ATV DIN ff. (VOB/C) 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A: Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN ff., sind zu beachten. Direkte Qualitätssicherung 21
22 3. Qualitätssicherung durch genaue Festlegung der Ausführungsart und Bezugnahme auf technische Normen b) Detaillierte Festlegung von Anforderungen an die Bauausführung durch ATV DIN ff. (VOB/C) 8 Abs. 5 VOB/A: Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) bleiben grundsätzlich unverändert. Die Qualität der geschuldeten Ausführung wird durch die Vielzahl von Detailbestimmungen der Abschnitte 2 und 3 der ATV DIN ff. sowie die darin in Bezug genommenen zahlreichen deutschen und europäischen Normen festgelegt. Direkte Qualitätssicherung 22
23 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B 8 Abs. 4 VOB/A: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B) bleiben grundsätzlich unverändert: Vielzahl von Regelungen in der VOB/B, die im Interesse einer Qualitätssicherung eine vorausschauende und baubegleitende Kontrolle der Arbeiten des Auftragnehmers ermöglichen. Ziel: Qualitätssicherung durch baubegleitende Qualitätskontrolle. Direkte Qualitätssicherung 23
24 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B a) Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B zur Ausführung in der geschuldeten Qualität 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Direkte Qualitätssicherung 24
25 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B a) Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B zur Ausführung in der geschuldeten Qualität 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B: Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Direkte Qualitätssicherung 25
26 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B a) Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B zur Ausführung in der geschuldeten Qualität 4 Abs. 7 VOB/B: Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ( 8 Absatz 3). Direkte Qualitätssicherung 26
27 4. Qualitätssicherung durch baubegleitende Kontroll- und Anordnungsrechte der VOB/B b) Anordnungsrechte der VOB/B zur termingerechten Ausführung 5 Abs. 2 VOB/B: Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 5 Abs. 3 VOB/B: Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Vermeidung von Zeitdruck bei den letzten Schritten der Ausführung und hiermit verbundenen Qualitätseinbußen Indirekte Qualitätssicherung 27
28 D) Legitimationsfunktion von Vergabeverfahren Rechtssoziologischer Ausblick Erfahrungswerte zur erhöhten Qualität bei förmlich vergebenen Bauaufträgen? Faktoren der Qualitätssicherung außerhalb und unabhängig von Vergabeverfahren: Gute Planung und Bauüberwachung Legitimation durch Vergabeverfahren : Herstellung von Akzeptanz und der Entlastung von Verantwortung 28
29 Kontakt Rechtsanwalt Dr. Stefan Althaus Lehrbeauftragter für privates Baurecht an der Hochschule München Wirtschaftsmediator (IHK) Finck Althaus Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Nußbaumstr München Tel: 089/ Fax: 089/
AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
Mehr1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?
1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte
MehrDas modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV
Das modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV bdo-kongress 2010 am 16./17. März 2010 in Berlin Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter
MehrNachhaltige Beschaffung
Frank Rumpp Tel. 02843 171 408 Frank.Rumpp@Rheinberg.de Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Abs. 1 neuer Leitsatz ÖAG sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen - Kriterien des Umweltschutzes
Mehr(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle
(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle Datum Vergabenummer Information/ Absage nach 101a GWB Maßnahme Leistung Angebot vom Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informieren
MehrINTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE
Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz
MehrLohnt sich der Aufwand?
Unternehmerdialog Stadt Groß-Umstadt 16. Juni 2015 Ö f f e ntliche Aufträge Lohnt sich der Aufwand? Auftraggeber Unternehmer Öffentliche Aufträge - Ziele ordentliche Ausführung vernünftige Kosten regionale
MehrVerordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004
Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den
MehrVergabekammer Sachsen
Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrVergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen)
Vergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen) Vergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen) Auftragswert bis 100.000 Euro je Los: Freihändige Vergabe! Auftragswert bis 250.000 Euro je Los: Beschränkte
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrInfoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren
Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im
MehrDurchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr1.5 Eine Übertragung von Arbeiten aus diesem Vertrag an Dritte durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Offenes Verfahren nach GWB/VgV Vergabenummer: BT-Ekoop-02/16 Lieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung mit den Studentenwerken der Einkaufskooperation Bayern EKOOP zur Belieferung mit Teigwaren trocken
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrLeitfaden zur Angebotserstellung
Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen...2 1.1 Einführung...2 1.2 Form des Angebots...2 1.3 Nebenangebote...3 1.4 Übersendung des Angebots...3 1.5 Zustelladressen...3 1.6 Angebotserstellungskosten...4
MehrVergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung
NBank Engagement für Niedersachsen Matthias Kater Vergabeteam NBank Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung I. Grundlage der Verpflichtung II. Das Vergabeverfahren III. Häufige Fehler IV. Rechtsfolgen
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrÖffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von Papier für Laser- und Offset-Druck (VOL/A und VOL/B)
C:\Users\wimi\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\OLK9F81\Papier_ Internet.doc 1 Öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von Papier für Laser- und Offset-Druck (VOL/A und VOL/B)
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrAusschreibung Programmierung einer Software zur digitalen Schülerbeteiligung für politik-digital e.v.
Bekanntmachung Berlin, 15.01.2015 Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, Stelle zur
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDie VOB 2006 Änderungen, Ergänzungen und Wissenswertes
Bezirksversammlungen 2007 Die VOB 2006 Änderungen, Ergänzungen und Wissenswertes Alexander Habla stellv. HGF, Rechtsanwalt Verbände des Bayerischen Zimmerer- und Holzbaugewerbes VOB/A, national = Abschnitt
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrKabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)
Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der
MehrBekanntmachung einer Öffentlichen Ausschreibung nach 12 Abs. 1 VOB/A
Bekanntmachung einer Öffentlichen Ausschreibung nach 12 Abs. 1 VOB/A Vergabenummer: 02/16 Projekt-Nr.: Datum: 16.12.2015 Bekanntmachung einer Öffentlichen Ausschreibung a) Name, Anschrift des Auftraggebers
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrÖffentliche Ausschreibung nach VOL/A Business Intelligence Werkzeug (BI-Tool) für den Datenkoordinationsausschuss
Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A Business Intelligence Werkzeug (BI-Tool) für den Datenkoordinationsausschuss der KZBV 1. Auftragsgegenstand Die KZBV beabsichtigt den Aufbau eines Datenbanksystems
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren
1 4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren Rechtsanwalt Dr. Karsten Lisch, Osborne Clarke 2 Überblick Unzulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens Produktbezogene
Mehr5.1.4. Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Verwaltungsgebäude. Prozessqualität Planung Ausschreibung und Vergabe
Relevanz und Zielsetzung In der Phase der werden die Grundlagen für eine qualitativ hochwertige Bauausführung geschaffen. Die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Ausschreibung dient dem Ziel,
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Angebot 1.1 Der Bieter hat vor Abgabe seines Angebots Gelegenheit, die Baustelle zu besichtigen und sich über die für die Ausführung der Leistungen wesentlichen Verhältnisse
MehrDeutsches Forschungsnetz
Deutsches Forschungsnetz Speichern in der Cloud - aber sicher Jochem Pattloch 11. Tagung der DFN-Nutzergruppe Hochschulverwaltung "Mobiler Campus" vom 6. - 8. Mai 2013 an der Universität Mannheim Kooperativer
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrQualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land
MehrManagementbewertung Managementbewertung
Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrVertrag -Tragwerksplanung-
Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrMindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten
Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrBieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn
Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn Anhang A Vordruck für einen Teilnahmeantrag - Briefbogen mit
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrBEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag
Seite 1 von 6 BEKANNTMACHUNG Lieferauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Physikalisch-Technische Bundesanstalt Postfach 33 45, 38023 Braunschweig; Bundesallee
MehrErfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren
10. AKG Frühjahrstreffen 2012 Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 20.04.2012, Wittenberg RA Alexander Nette, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze des
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBewerbungsbedingungen der Stadt Köln
Bewerbungsbedingungen der Stadt Köln für die Vergabe von Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL-BWB) Zentrales Vergabeamt der Stadt Köln Stand: 05/2012 Stand: 05/2012 VOL-BWB 1 von 5 Bewerbungsbedingungen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrL 2110 EU (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU - VOL)
Vergabestelle Datum der Versendung Maßnahmenummer Vergabenummer Vergabeart Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren nach öffentl. Vergabebek. Verhandlungsverfahren
MehrLeitfaden für das Öffentliche Auftragswesen
Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche
MehrInformation. Nr. 19-2. Reinigung, optische Inspektion, Dichtheitsprüfung und Sanierung von Grundstückentwässerungsanlagen
Information Nr. 19-2 Reinigung, optische Inspektion, Dichtheitsprüfung und Sanierung von Grundstückentwässerungsanlagen Teil 2: Musterleistungsverzeichnis für größere Gebäude und Liegenschaften bzw. Quartiere
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrEVB-IT Dienstvertrag Seite 1 von 5
EVB-IT Dienstvertrag Seite 1 von 5 Vertrag über die Beschaffung von IT-DienstleistungenII Zwischen im Folgenden Auftraggeber genannt und im Folgenden Auftragnehmer genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Kauf- und Nutzungsbedingungen Geleitwort 1. Zum Umgang mit der CD-ROM 2. AGB 3. VOB (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)) 4. Musterverträge
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrKommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen
Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke 2 1. Thema und Begriffe 2. Die rechtlichen Vorgaben für die Kreditaufnahme 3. Die Gründung und Beteiligung
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrPV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?
PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrRAB 33 Stand: 12.11.2003
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Mehr2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.
Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrBand 58 VOB. Teile A und B. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung (VgV) Herausgegeben von
Band 58 VOB Teile A und B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung (VgV) Herausgegeben von Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann Rechtsanwalt in Mönchengladbach Prof. Dr. Burkhard Messerschmidt
MehrVermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag
Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag von Dipl. Ing. (FH) Horst Töllner BDSH geprüfter Sachverständiger Bund Deutscher Sachverständiger im Handwerk e.v.
MehrDurchsetzung von Sekundärzielen
Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Durchsetzung von Sekundärzielen Rechtsanwalt Dr. Stefan Gesterkamp Baumeister, Münster Einführung Ziele des EU-Vergaberechts ( 97 ff. GWB): freier Verkehr von Waren
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
Mehr