Amt. für die. 23. April Jahrgangg. Datum: Seite: Inhalt: Bekanntmachung

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1 Amt tsblatt für die Stadt Ahaus 4. Jahrgangg 23. April 2015 Nummer 004/2015 Datum: Seite: Öffentliche Bekanntmachungg der Haushaltssatzung der Stadt Ahaus für das Haushaltsjahr Inhalt: Öffentliche Bekanntmachungg Aufforderung zur Anmeldungg unbekannter Rechte - Flurbereinigung Amtsvenn-Süd Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Satzung der Stadt Ahaus über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 II Öffentliche Zustellung - Brookstegge vom Bekanntmachung 2. Änderung des Flächennutzungsplanss Erweiterung des Golfplatzes - der Stadt Ahaus Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB Öffentliche Bekanntmachungg der Tagesordnung zur 10. öffentlichen/ nicht- öffentlichen Sitzung des Rates am Dienstag, 28. April 2015, 19:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, 1. Etage, Zimmer 115 Herausgeber: Der der Stadtt Ahaus, Büro des d s, Rathausplatz 1, Ahaus, Telefon: 02561/72-112, Fax: 02561/ , amtsblatt@ahaus.de, Internet: Erscheinungsweise: nach Bedarf Bezug: Das Amtsblatt liegt im Rathausfoyer der Stadt Ahaus zur kostenlosen Mitnahme aus. Eine Einzellieferung per Post erfolgt durch die d Stadtverwaltung, Büro des s, Rathausplatz 1, Ahaus. Ein laufender Bezug ist nur im Jahresabonnement gegen Entrichtung einer Bezugsgebühr von 25,00 Euro incl. Zustellgebühren möglich. Bestellungenn sind an die Stadt Ahaus, Büroo des s, Rathausplatz 1, Ahaus, A amtsblatt@ahaus.de zu richten. Das Amtsblatt kann zusätzlich im Internet unter u abgerufen werden.

2 Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12 Tel.: 02541/911-0 Flurbereinigung Amtsvenn-Süd II Az.: Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Mit Beschluss vom des ehemaligen Amtes für Agrarordnung Coesfeld, jetzt Bezirksregierung Münster, wurde das Flurbereinigungsverfahren Amtsvenn-Süd II angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt: Dieser Beschluss wurde mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte öffentlich bekannt gemacht. Durch verschiedene Änderungsbeschlüsse wurden folgende Grundstücke zum Flurbereinigungsverfahren zugezogen und die Flurbereinigung für diese Grundstücke angeordnet: Gemarkung Alstätte Gemarkung Wessum Flur 1 Flurstück: 67 Flur 1 Flurstück: 48 Flur 2 Flurstück: 238 Flur 2 Flurstücke: 85, 113, 122, 130 Flur 9 Flurstück: 85 Flur 3 Flurstücke: 16, 39 Flur 10 Flurstücke: 107, 199, 209 Flur 4 Flurstücke: 31, 32, 34, 39, 43, 54, 55 Flur 12 Flurstücke: 49, 123 Flur 5 Flurstücke: 21, 25, 63, 64, Flur 13 Flurstück: 30 Flur 24 Flurstücke: 191, 298 Flur 16 Flurstücke: 24, 32, 33 Flur 30 Flurstück: 73 Flur 18 Flurstücke: 29, 45, 67 Flur 39 Flurstück: 49 Gemarkung Vreden Flur 65 Flurstücke: 4, 6, 22 Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt. Die Beteiligten werden gemäß 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 514), in der derzeit gültigen Fassung, aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12, Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z.b. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücke berechtigen oder die Nutzung von Gründstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Im Auftrag gez. B. Grothues Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 2

3 Öffentliche Zustellung Herrn Sascha Ostkotte, geb. am in Ahaus letzte hier bekannte Anschrift: Kirchplatz 5, Ahaus kann ein Schriftstück der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend vom Aktenzeichen: nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort unbekannt ist. Er wird hiermit aufgefordert, das Schriftstück unverzüglich bei der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend, Zimmer 37, abzuholen. Anschrift: Stadt Ahaus, Der Fachbereich Jugend Rathausplatz Ahaus Hinweis: Gemäß 10 Absatz 2 Satz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushangs dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zustellung des Schriftstücks durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ahaus, 10. April 2015 Öffentliche Zustellung Herrn Patrick Helmut William Buttelmann, geb. am in Nordhorn letzte hier bekannte Anschrift: Heeker Str. 85, Ahaus kann ein Schriftstück der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend vom Aktenzeichen: nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort unbekannt ist. Er wird hiermit aufgefordert, das Schriftstück unverzüglich bei der Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend, Zimmer 37, abzuholen. Anschrift: Stadt Ahaus, Der Fachbereich Jugend Rathausplatz Ahaus Hinweis: Gemäß 10 Absatz 2 Satz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushangs dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zustellung des Schriftstücks durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ahaus, 10. April 2015 Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 3

4 Bekanntmachung Satzung der Stadt Ahaus über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 Brookstegge vom Der Rat der Stadt Ahaus hat am 19. März 2015 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 Brookstegge als Satzung beschlossen. Hinweise: (1) Das Plangebiet liegt am südlichen Siedlungsrand der Ortslage Ottenstein zwischen dem Gewässer Ölbach sowie den Straßen Brookstegge und Ketteler Straße. Die Grenzen des Plangebiets sind im nachfolgenden Übersichtsplan (Kreis Borken: DGK 5, Nr. 3907/10) dargestellt. (2) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 Brookstegge - wird mit der Begründung im Rathaus der Stadt Ahaus, Fachbereich Stadtplanung, Rathausplatz 1, Ahaus während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Beschluss über den Bebauungsplan wird hiermit gem. 10 (3) Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) 23. November 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I. S. 1748) i. V. m. 16 der Hauptsatzung der Stadt Ahaus vom 13. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. September 2014 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55 Brookstegge - in Kraft. (3) Gem. 215 (1) BauGB werden 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 4

5 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahaus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 (2a) BauGB beachtlich sind. (4) Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch den Bebauungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. (5) Gem. 7 (6) Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahaus vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. (6) Der Bebauungsplan kann ergänzend im Internet unter eingesehen werden. Über die Rubrik»Leben in Ahaus/Planen, Bauen und Wohnen«erreichen Sie den Link»Stadtplanung«. In der sich dann öffnenden Seite finden Sie in der Rubrik»Bauleitplanung«den Link»Bebauungspläne«. Ahaus, 13. April 2015 Bekanntmachung 2. Änderung des Flächennutzungsplans Erweiterung des Golfplatzes der Stadt Ahaus Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB Die Stadt Ahaus beabsichtigt, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans Erweiterung des Golfplatzes aufzustellen. Gegenstand der Planung ist die Erweiterung des Golfplatzes. Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortslage Alstätte, beidseitig der K 22. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt. Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 5

6 Lageplan (unmaßstäblich) Quelle: Kreis Borken (DGK 5), eigene Darstellung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Gem. 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit liegen die Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 4. Mai 2015 bis einschl. 3. Juni 2015 im Foyer des Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, Ahaus während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Nach vorheriger Terminabsprache (Frau Overkamp, Tel.: ( ) wird auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses zur Niederschrift abgegeben werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB wird hiermit gem. 16 der Hauptsatzung der Stadt Ahaus bekanntgemacht. Ahaus, 14. April 2015 Hinweis: Die Verfahrensunterlagen können während der Auslegungsfrist ergänzend im Internet unter eingesehen werden. Über die Rubrik»Leben in Ahaus/Planen, Bauen und Wohnen«erreichen Sie den Link»Stadtplanung«. In der sich dann öffnenden Seite finden Sie in der Rubrik»Bauleitplanung«den Link»Öffentlichkeitsbeteiligung«. Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 6

7 Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Ahaus für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Stadt Ahaus für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Ahaus mit Beschluss vom 25. Februar 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Ahaus voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 1 im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf EUR EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR EUR EUR EUR EUR festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt EUR 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt EUR 4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf EUR Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 7

8 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt EUR Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind durch Hebesatzsatzung das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 213 v.h. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 423 v.h Gewerbesteuer auf 415 v.h. 7 (Haushaltssicherungskonzept) entfällt 8 Die Zuständigkeit des Stadtkämmerers für die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 83 GO NRW wird wie folgt festgelegt: 1. im Einzelfall bis EUR, 2. bei Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, bis EUR, 3. bei Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sowie Aufwendungen die sich auf den Jahresabschluss beziehen, in unbegrenzter Höhe. Bei Überschreitung der Beträge zu Nr. 1 und 2 ist die vorherige Zustimmung des Rates erforderlich. Für die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß 85 GO NRW gilt diese Regelung entsprechend. 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird gemäß 2 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom (GV. NRW. S. 516) i.v.m. 16 der Hauptsatzung der Stadt Ahaus vom hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Borken mit Schreiben vom angezeigt worden. Der Landrat hat mit Verfügung vom mitgeteilt, dass von Seiten der Kommunalaufsicht keine Bedenken bestehen, die angezeigte Haushaltssatzung bekannt zu machen. Der Haushaltsplan liegt gemäß 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2015 gemäß 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Ahaus, Rathausplatz 1, Ahaus, Zimmer 207, öffentlich aus und ist unter der Adresse im Internet verfügbar. Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 8

9 Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Beteiligungsbericht der Stadt Ahaus, der dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt ist, wird hiermit gemäß 117 Abs. 2 GO NRW hingewiesen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahaus vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Ahaus, 17. April 2015 Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung zur 10. öffentlichen/ nicht-öffentlichen Sitzung des Rates am Dienstag, 28. April 2015, 19:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, 1. Etage, Zimmer 115 Tagesordnung: Öffentliche Sitzung 1 Niederschrift über die 9. öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Ahaus am Einwohner/innenfragestunde 3 Bauleitplanung Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 Teil 1 - Rentmeisterkamp -; Planentwurfs- und Auslegungsbeschluss 3.2 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 Teil 2 - Gewerbegebiet Ahaus Ost II - Abschnitt 1; a) Aufstellungsbeschluss b) Beschluss über die Stellungnahmen c) Planentwurfs- und Auslegungsbeschluss 4 Planungsentwurf und Steinmaterialien für die Freianlagen am Kulturzentrum 5 Ermächtigungsübertragung von 2014 nach 2015 gemäß 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) 6 Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass 7 Umsetzung Klimaschutzteilkonzept 8. Nutzung des Schlossgartens 9. Straßenname in Ottenstein Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 9

10 10. Gemeinsame Ermittlung des Erschließungsaufwands für die Straßen im Wohngebiet des Bebauungsplans Börgerdieksweg 11. Generelle Dienstreisegenehmigungen für Mandatsträger für die Wahlperiode 2014 bis Anträge der Fraktionen 12.1 Sachstandsbericht zum Konzept bzgl. der zukünftigen Organisation und des Marketings von Veranstaltungen im neuen Kulturzentrum - Antrag der CDU-Fraktion vom Anregungen und Beschwerden gem. 24 GO NRW 13.1 Anregung zum Verbot von Gastspiel-Erlaubnissen für Zirkusse mit Wildtieren - Anregung vom Nicht-öffentliche Sitzung 1 Niederschrift über die 9. nicht-öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Ahaus am Grundstücksangelegenheiten 2.1 Ankauf von Wohnbauerwartungsflächen im Ortsteil Alstätte 2.2 Ankauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Ortsteil Wessum 2.3 Verkauf eines Gewerbegrundstücks im Gewerbegebiet Ahaus-Ost 2.4 Erwerb eines bebauten Grundstücks in Ahaus 2.5 Antrag auf Verlängerung der Frist zur Zahlung eines gestundeten Grundstückskaufpreisteils 2.6 Grundstückstausch zwecks Neubau eines Tierheims in Ahaus 3. Vergaben 3.1 Errichtung Kulturzentrum, hier: Stahlbauarbeiten 3.2 Errichtung Kulturzentrum, hier: Alufenster/Alufassade 3.3 Errichtung Kulturzentrum, hier: Elektrotechnik 3.4 Errichtung Kulturzentrum, hier: Teleskoptribüne 3.5 Errichtung Kulturzentrum, hier: Bühnenmaschinerie 3.6 Errichtung Kulturzentrum, hier: Bühnenbeleuchtung 3.7 Errichtung Kulturzentrum, hier: Audio-/Videoanlage 3.8 Sanierung Pestalozzischule, hier: Holzbauarbeiten 3.9 Sanierung Pestalozzischule, hier: Trockenbauarbeiten 3.10 Umbauarbeiten Gesamtschule, hier: Rohbauarbeiten - Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. 60 GO NRW 3.11 Erschließungsarbeiten Baugebiet Börgerdieksweg 3.12 Sanierung Holthues Hoff 3.13 Straßenendausbau Jutequartier, 1. Bauabschnitt 3.14 Straßendeckensanierung 3.15 Vergabe Tragwerksplanung 3.16 Vergabe TGA-Planung Schulzentrum Vestert 3.17 Vergabe der Fachplanung für elektrotechnische Gebäudeausrüstung an der Gottfried-von- Kappenbergschule Wessum 3.18 Vergabe der Lieferung von Schulbüchern für städtische Schulen für das Schuljahr 2015/ Personalangelegenheiten Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 10

11 4.1 Schulleitung für die Anne-Frank-Realschule Ahaus, 17. April 2015 Amtsblatt der Stadt Ahaus Jahrgang 4. Nr. 004/2015, vom 23. April 2015 Seite 11

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