Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse März 2017
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- Herta Heinrich
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1 Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse März 2017 Harald Rieß, Betriebsprüfer in der Nds. Steuerverwaltung, Oldenburg
2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. RELEVANTE GESETZESÄNDERUNGEN 2015 BIS B. DIE STEUERLICHE SACHVERHALTSERMITTLUNG I. Allgemeines II. Untersuchungsgrundsatz, 88 AO III. Digitale Ermittlung IV. Grenzen der Ermittlungspflicht V. Pflichten der Beteiligten, 90 AO VI. Verzögerungsgeld, 146 Abs. 2b AO VII. Vollzugsdefizit VIII. Tatsächliche Verständigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, 242 BGB IX. Verbindliche Auskünfte, 89 Abs. 2 bis 7 AO X. Aufbewahrung von Unterlagen, 147, 147a AO XI. Allgemeines XII. Grafischer Überblick zu 147 AO XIII. Form XIII. Außenprüfung C. GRUNDSÄTZE ZUR ORDNUNGSMÄßIGEN FÜHRUNG UND AUFBE- WAHRUNG VON BÜCHERN, AUFZEICHNUNGEN UND UNTERLAGEN IN ELEKTRONISCHER FORM SOWIE ZUM DATENZUGRIFF (GOBD) I. Allgemeines Begrifflichkeiten Nutzbarmachung außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für das Steuerrecht Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Aufbewahrung von Unterlagen zu Geschäftsvorfällen und von solchen Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind Ordnungsvorschriften Führung von Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen, Darstellung von Beanstandungen durch die Finanzverwaltung Aufzeichnungen Bücher Geschäftsvorfälle (AU 51026/073 Buchführung digital) 3
4 Inhaltsverzeichnis 1.10 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor- und Nebensysteme Grundsätze Verantwortlichkeit Allgemeine Angaben Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ( 145 Abs. 1 AO, 238 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB) Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung Vollständigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB) Richtigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB, 150 Abs. 2 AO) Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB) Ordnung ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB) Unveränderbarkeit ( 146 Abs. 4 AO, 239 Abs. 3 HGB) Belegwesen Zuordnung zwischen Beleg und Grund(buch)aufzeichnung oder Buchung Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion) Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen Digitale Grund(buch)aufzeichnungen Verbuchung im Journal (Journalfunktion) Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in sachlicher Ordnung (Hauptbuch) Internes Kontrollsystem (IKS) Datensicherheit Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen Aufbewahrung Maschinelle Auswertbarkeit ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) Elektronische Aufbewahrung Elektronische Erfassung von Papierdokumenten (Scanvorgang) Auslagerung von Daten aus dem Produktivsystem und Systemwechsel Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Verfahrensdokumentation Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen Datenzugriff Umfang der Mitwirkungspflicht nach 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO Zertifizierung und Software-Testate
5 Inhaltsverzeichnis 14. Anwendungsregelung Aufbewahrung bei bestimmten Steuerpflichtigen. mit Überschusseinkünften, 147a AO D. TATORT FAHRTENBUCH E. TATORT KASSE Vorbemerkung Wer muss aufzeichnen? Wann muss aufgezeichnet werden? Was? Allgemein Was? Ab Was? Bis Rechtsprechungsübersicht Folgen bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung Kassen-Nachschau gem. 146b AO ab Ausblick ab Ausblick ab F. BEWEISKRAFT DER BUCHFÜHRUNG ( 158 AO) UND SCHÄTZUNG VON BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN ( 162 AO) Allgemeines Materielle Buchführungsmängel (Nöcker in NWB 48/2015 i.v.m. BFH-Urteil vom X R 20/13) Formelle Buchführungsmängel (Nöcker in NWB 48/2015 i.v.m. BFH-Urteil vom X R 20/13 in BStBl 2015 II S. 743) Schätzung ( 162 AO) Vorbemerkungen Gerichtsfeste Schätzungsmethoden (Nöcker in NWB 48/2015 i.v.m. BFH-Urteil vom X R 20/13) G. NEUE KORREKTURNORMEN Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung, 173a AO Allgemeines Vergleich mit den 129, 173 AO Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte, 175b AO Allgemeines Daten von einer mitteilungspflichtigen Stelle ( 93c AO) Tatbestandsmerkmale - Rechtsfolge Haftung nach 72a Abs. 4 AO
6 6 Inhaltsverzeichnis
7 Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse A. RELEVANTE GESETZESÄNDERUNGEN 2015 BIS 2016 Die AO beruht auf der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 1976 I S. 613; 1977 I S Diese Gesetzesfassung wurde mehrfach, zuletzt im Wesentlichen durch folgende Gesetze geändert: (A) Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom (BGBl I 2015, S. 2025) (B) Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom (BGBl I 2015, S. 2178). (C) Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - StModernG - vom (BGBl I 2016, S. 1679). (D) Geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom (BGBl I 2016, S. 1824). (E) Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag AO Erläuterung ab (C) 18 Abs. 1 Nr. 4 (C) 21 Abs. 2 (C) 29a (D) 68 Nr. 3c (C) 71 (C) 72a Abs. 1 bis 3 (C) 72a Abs. 4 (C) 80 (C) 80a (C) 81 Abs. 1 Nr. 3 Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen bei Überschusseinkünften Zuständigkeit für die Umsatzsteuer von Nichtunternehmern Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde Einzelne Zweckbetriebe sind auch Integrationsprojekte mit psychisch kranken Menschen Haftung des Steuerhinterziehers auch für Nachzahlungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden Haftung der Steuerprogrammhersteller und -verwender Haftung bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden gem. 93c AO Die gesetzlichen Regelungen zu Bevollmächtigten und Beiständen im Besteuerungsverfahren wurden neu strukturiert und teilweise wesentlich ergänzt. Zugleich wurde aber auch die Zurückweisung solcher Personen, die rechtswidrig geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten oder die ungeeignet sind, erleichtert Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung Bestellung eines Vertreters von Amts wegen für ausländische Beteiligte
8 Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse (C) 87a (C) 87b (C) 87c (C) 87d (C) 87e AO Erläuterung ab (C) 88 Abs. 1 und 2 (C) 88 Abs. 3 (C) 88 Abs. 5 (C) 88b Elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren: Unverschlüsselte Benachrichtigung, Datensicherheit bei Übermittlung an Finanzbehörden und bei elektronischer Bekanntgabe Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer 88 AO hält am Amtsermittlungsprinzip fest und benennt die Finanzbehörde als Herr des Verfahrens, d.h. sie hat Art und Umfang der Ermittlungen an den Umständen des Einzelfalles auszurichten, ohne dabei durch Erklärungen und Anträge gebunden zu sein. Sie hat ihr Handeln wie bisher an den Besteuerungsgrundsätzen (Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit) und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten, kann allerdings - und das ist neu - allgemeine Erfahrungen, Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen einfließen lassen Um der wachsenden Arbeitsbelastung Herr zu werden, hat die Steuerverwaltung bereits mit BMF-Schreiben vom durch die GNOFÄ-Fallgruppen-Einteilungen vorgenommen. Die Prüfungstiefe und damit den Zeitaufwand für die Bearbeitung des Einzelfalles werden durch die Verwaltungsanweisung an der Bedeutung des Steuerfalles ausgerichtet Die neue Vorschrift legitimiert ebenfalls ein bereits seit mehreren Jahren in den Finanzämtern eingeführtes System eines maschinellen Risikomanagements Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen (C) 89 Abs. 2 Satz 4 Regel-Bearbeitungsfrist für Auskunftsanträge (C) 89 Abs. 3 Satz 2 Verbindliche Auskunft: Gebühren bei einheitlicher Antragstellung H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag 8
9 Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag (C) 93a Abs. 1 AO Erläuterung ab Verordnungsermächtigung für Mitteilungsverordnung (C) 93c Datenübermittlung durch Dritte (C) 93d (C) 109 (C) 117c Abs. 1 Satz 2 (C) 122 Abs. 1 Satz 4 (C) 122a (C) 134 bis 136 (E) 146 Abs. 1 Verordnungsermächtigung zur Erprobung des 93c AO Abs. 2 AO schränkt die Möglichkeit einer Fristverlängerung in Beraterfällen empfindlich ein. Abs. 1 ist in diesen Fällen nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. Schon einfaches Verschulden schließt die Möglichkeit einer Fristverlängerung aus (Erstmalige Anwendung auf Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen - Art a Abs. 4 Satz 1 EGAO) Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Die vom Gesetzgeber vorgenommene Ergänzung übernimmt die bereits in der Vergangenheit in Anwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze zur Ausübung des Ermessens entsprechend (vgl. AEAO Tz. 1.7 zu 122 AO) Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf Wegfall der Personenstands- und Betriebsaufnahmeregelung ab, weil die Vorschriften (entgegen dem früheren 165 Abs. 1 RAO) keinen regelmäßigen Turnus für die Aufnahme vorsehen und keine Rechtsverordnungen von Landesregierungen oder - nach Delegation - von obersten Finanzbehörden einzelner Länder ergangen sind. Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem i.s.d. 146a verwendet
10 Buchführung digital - Die GoBD im Rahmen des neuen Verfahrensrechts inkl. Tatort Kasse (C) 149 Abs. 2 (C) 149 Abs. 3 (C) 149 Abs. 4 (C) 149 Abs. 5 (C) 149 Abs. 6 AO Erläuterung ab Die Erklärungsfrist für Steuerpflichtige, die nicht von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AstB) betreut werden, wird von bisher 5 auf 7 Monate verlängert. Eine Einkommensteuererklärung ist folglich danach spätestens bis zum des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben statt wie bisher zum (Erstmalige Anwendung auf Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen - Art a Abs. 4 Satz 1 EGAO). Die Vorschrift nimmt die bisher durch bundeseinheitliche Erlasse geregelten besonderen Fristen für die von AstB vertretenen Steuerpflichtigen auf und verlängert die Frist bis Ende Februar des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres statt wie bisher zum des Vorjahres Das Gesetz nennt in abschließender Aufzählung 8 Fallgestaltungen, um Steuererklärungen vor Ablauf der allgemeinen Abgabefrist vorweg anzufordern Für Unternehmer, deren Tätigkeit im Laufe oder mit dem Ablauf eines Besteuerungszeitraumes endet, gelten weiterhin die 18 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 3, 4 UStG, d.h. die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ende des verkürzten Besteuerungszeitraumes abzugeben Für Fälle des Abs. 3, also für die Steuererklärungen, die von AstB eingereicht werden, ermächtigt das Gesetz die obersten Landesfinanzbehörden, eine Quotenregelung einzuführen; d.h. ein Verfahren, Steuerberatern die Möglichkeit einzuräumen, zu festgelegten Zeitpunkten einen bestimmten, prozentualen Anteil der von ihnen zu erstellenden Erklärungen abzugeben und damit verbunden Vorteile in Bezug auf Fristverlängerungen einzuräumen. Die Entscheidung steht im Ermessen des FA, ein Rechtsanspruch darauf wird ausdrücklich verneint H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag 10
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