Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08 Leitsätze: 1. Verstöße gegen das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden ( 107 Abs. 3 GWB). 2. Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält ( 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann. Antragstellerin: Vergabestelle: Beigeladene: Vorhaben: Bevollmächtigte: (Antragstellerin - ASt) (Vergabestelle - VSt) (Beigeladene - BGl), Gebäudeautomation Vergabeverfahren: Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt ohne mündliche Verhandlung am durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.

2 Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,-. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb das Gewerk "Gebäudeautomation" im Zuge der Baumaßnahme " " im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EU am xx.xx.xxxx veröffentlicht. 2. Zur Submission am xx.xx.xxxx lagen sechs Angebote vor, darunter die der ASt und der BGl. Nach rechnerischer Prüfung lag das Angebot der ASt mit xxx.xxx,xx an erster und das Angebot der BGl mit xxx.xxx,xx an zweiter Stelle. 3. Mit Schreiben vom hat das von der VSt bevollmächtigte Büro von der ASt und der BGl im Zuge der Angebotsaufklärung verbindliche Angaben und Unterlagen zu den kalkulierten und angebotenen Fabrikaten und Typen angefordert. Die ASt hat der VSt Unterlagen zu den kalkulierten und angebotenen Fabrikaten und Typen übersandt. Im Rahmen der technischen Prüfung der Unterlagen hat die von der VSt beauftragte festgestellt, dass die von der ASt angebotenen Fabrikate und Typen bei vielen Positionen nicht den Vorgaben und Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen würden. Im Einzelnen ist hierzu im Vergabevorschlag vom Folgendes ausgeführt: a) Position 01.1 GLT-Anlagenserver Entgegen der Leistungsbeschreibung sei statt eines Servers nur ein PC-System mit folgenden Einschränkungen angeboten worden: - das PC-System habe nur eine Festplatte mit 80 GB (gefordert 2 Festplatten mit je 500 GB) - das PC-System verfüge nicht über das geforderte RAID-System zur Spiegelung der

3 - 3-2 Festplatten und habe damit keinerlei Möglichkeit zur automatischen Datensicherung (Folgekosten durch Datenverlust beim Ausfall einer Festplatte). Der angebotene Personalcomputer sei nicht gleichwertig. b) Position 01.3 ISDN-Controller Entgegen der Leistungsbeschreibung sei statt eines ISDN-Controllers nur ein kombiniertes Modem mit folgenden Einschränkungen angeboten worden: Gemäß der vom Bieter vorgelegten technischen Unterlagen und Beschreibungen des Herstellers sei das angebotene Modem zum Einsatz an einer DDC-Station ( ) vorgesehen. Eingesetzt werden solle der ISDN-Controller aber im GLT-Anlagenserver zur Einwahl auf das Gebäudemanagementsystem und zum Aufbau eines DFÜ-Netzwerkes zum Fernmanagement der Liegenschaft ohne spezielle Zusatzsoftware. Das angebotene Analog-Modem ermögliche nicht die Kommunikationsgeschwindigkeit eines ISDN- Controllers zur Fernbedienung des Systems. Bei Verwendung des analogen Modems würden Kosten für spezielle Zusatzsoftware oder die Installation von Software auf Computern für den Fernzugriff auf die Anlagen mit entsprechenden Updatekosten in den Betriebsjahren entstehen. Das angebotene Modem sei technisch nicht gleichwertig. c) Position 03.1 Einzelraumregler mit Bedieneinheit Entgegen der Leistungsbeschreibung sei statt eines Raumreglers mit integriertem Fühler ein Raumregler ohne Temperaturfühler mit folgenden Einschränkungen und Nachteilen angeboten worden: - zum angebotenen Raumregler wäre ein zusätzlicher Raumfühler sowie ein Bediengerät, oder eine Kombination, erforderlich - für die Montage der angebotenen Regler (für Hutschienenmontage) wären zusätzliche Aufputzgehäuse bzw. Platzbedarf in Elektro-Unterverteilungen oder Schaltschränken erforderlich. Dies würde zusätzliche Elektroverkabelung erfordern. Die angebotenen Raumregler seien technisch nicht gleichwertig. d) Position 03.4 Einzelraumregelung Busstrangserver Entgegen der Leistungsbeschreibung sei kein Gerät angeboten worden (Vermerk bei nicht notwendig). Die Position sei jedoch mit xx,-- /St. verpreist worden. - Aufgrund der abschnittsweisen Sanierung und Inbetriebnahme würden zur übergeordneten Regelung und Bedienung des Systems je Etage zentrale Bedien- & Managementtableaus benötigt.

4 Für die Montage in Schaltanlagen, E-Unterverteilungen oder Schaltschränken würden Zusatzkosten entstehen. - Zusätzliche zentrale Bediengeräte wären erforderlich. - Gemäß der vom Bieter vorgelegten Beschreibung werde für die Datenkommunikation zu den Einzelraumreglern die Netzwerkkarte genutzt (hierfür würden zusätzliche Kosten für den Aufbau einer Netzwerkinfrastruktur mit Switchen, Routern und der Verlegung von Datenkabeln entstehen). Das angebotene Einzelraum-Regelsystem sei technisch nicht gleichwertig. Weitere Abweichungen zur Leistungsbeschreibung und nicht gleichwertig angebotene Produkte lägen vor in den Positionen 01.4, 01.10, 01.16, 03.2, Die Positionen 02.5, 02.7 und seien aufgrund fehlender Typenangaben und Produktfestlegung technisch nicht prüfbar. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Prüfung des Angebots der ASt führt das Büro im Vergabevorschlag aus, dass in den Titeln 01 Gebäudemanagementsystem, 03 - Raumregelung, 06 Dienstleistungen und 08 Elektrische Verkabelung auffallend niedrige Einheitspreise vorlägen. Der Abstand zum Bieter auf Rang 2 betrage 29 %. Aufgrund des großen Preisunterschieds zum nächsten Bieter müsse das Angebot der ASt als Unterangebot gewertet werden ( 25 Nr. 3 VOB/A). 4. Mit Informations-/ Absageschreiben vom teilte die VSt der ASt gem. 13 VgV mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am auf das Angebot der BGl zu erteilen. Das Angebot der ASt komme nach 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl, weil begründete, nicht ausgeräumte Zweifel bestünden bezüglich eines unangemessen niedrigen Preises. Des Weiteren könne auf das Angebot der ASt nach 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag nicht erteilt werden, weil die ASt nicht das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben habe. 5. Mit Schreiben vom rügte die ASt die geplante Vergabeentscheidung der VSt. Die ASt sei eine MSR-Firma mit verstärkter Ausrichtung für Sanierung der Steuerungen und Regelungen alter Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Das von der ASt eingesetzte Regelfabrikat und die langjährige Erfahrung der Mitarbeiter ermöglichten es der ASt, wirt-

5 - 5 - schaftlich und technisch entsprechende Preise zu gestalten. Die ASt sei gerne bereit, an einem klärenden Gespräch teilzunehmen, um die Zweifel bezüglich des technischen Könnens der ASt und des Preises zu beseitigen. 6. Mit Schreiben vom , eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tag mit Telefax, bat die ASt um ein förmliches Nachprüfungsverfahren gem. 107 ff GWB. Zur Begründung wurde das Rügeschreiben vom beigefügt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt. Die VSt hat mit Schreiben vom die Vergabeakten vorgelegt und sich zum Nachprüfungsantrag geäußert. Diesbzgl. verweist die VSt auf ihr Mitteilungsschreiben vom an die ASt, dem eine ausführliche Begründung des Fachplaners zum Ausschluss des Angebots der ASt beigefügt gewesen sei. Wegen der erheblichen Kostendifferenz von rd. 28% und Unterschreitung von rd. 47% zur Kostenberechnung der VSt sei eine detaillierte Angebotsabklärung über die angebotenen Komponenten und Materialien erfolgt. Nach Auswertung der nachgeforderten technischen Nachweise und Unterlagen habe sich ergeben, dass das Angebot mit den technischen Komponenten des Mindestbieters nicht den technischen Vorgaben und Planungen der VSt für ihre Baumaßnahme entspreche. Gemäß dieser sorgfältigen und korrekten Angebotswertung des Fachplaners sei deshalb das für diese Baumaßnahme nicht den technischen Vorgaben entsprechende Angebot der ASt nach 25 Nr. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuschließen gewesen. 7. Mit Schreiben vom hat die Vergabekammer die ASt aufgefordert, u.a. zu den Feststellungen des Fachplaners zur fehlenden Erfüllung der Vorgaben der Verdingungsunterlagen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom zeigte der Bevollmächtigte der ASt deren Vertretung an. 8. Die Fa. wurde am beigeladen. 9.

6 - 6 - Mit Schreiben vom gewährte die Vergabekammer der ASt Akteneinsicht durch Übersendung von teilweise unkenntlich gemachten Kopien aus den Akten der Vergabestelle. 10. Mit Schriftsatz vom stellte der Bevollmächtigte der ASt folgende Anträge: 1. Der ASt (Anmerkung der Vergabekammer: gemeint wohl VSt) wird untersagt, den Zuschlag auf das Gebot der zu erteilen. 2. Der ASt (Anmerkung der Vergabekammer: gemeint wohl VSt) wird aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und unter Änderung des Leistungsverzeichnisses neu durchzuführen. 3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt wird für notwendig erklärt. 4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der ASt. 5. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet, da die ASt in ihren Rechten verletzt worden sei. a) Die Leistungsbeschreibung verstoße gegen 9 Nr. 10 VOB/A. Zwar seien in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich Fabrikate oder Herstellerangaben abgefragt. Die Details des Leistungsverzeichnisses seien jedoch erkennbar auf einen bestimmten Hersteller ausgelegt, so dass die Darstellung des Leistungsverzeichnisses der Angabe eines bestimmten Herstellers im Ergebnis gleich komme. Insbesondere seinen einige der dargestellten Positionen des Leistungsverzeichnisses nur bei Systemen bestimmter Hersteller erforderlich. Damit würden andere - insgesamt völlig gleichwertige Systeme von vornherein von der Ausschreibung ausgeschlossen, da einzelne Positionen bei diesen Systemen weder angeboten werden könnten noch müssten. Bereits aus diesem Grund sei dem Nachprüfungsantrag stattzugeben und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ausschreibung aufzuheben. Eine gesonderte Rüge des Verstoßes durch die ASt habe nicht erfolgen müssen. Es handle sich bei dem dargestellten Fehler zunächst nicht um einen Verstoß im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, da der Fehler frühestens durch genaues Durcharbeiten der Verdingungsunterlagen, nicht aber aus der bloßen Bekanntmachung erkennbar gewesen sei. Somit greife hier nur 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Positive Kenntnis erlangt von

7 - 7 - dem Verstoß habe die ASt, welche sich zum ersten Mal an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt habe, aber erst durch Einholung anwaltlichen Rates ab dem Zu diesem Zeitpunkt sei das Nachprüfungsverfahren bereits anhängig gewesen. Stelle der ASt aber erst in einem bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren weitere neue Verstöße gegen Vergabebestimmungen fest, so sei er nicht zur erneuten Rüge verpflichtet. b) Die Wertung der Angebote sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Rechtsprechung habe wiederholt entschieden, dass die Wertungsstufen strikt zu trennen seien. Dieser gesetzlich zwingend vorgegebene Wertungsablauf sei hier nicht beachtet worden. Ein Ausschluss des Angebots der ASt wegen Unvollständigkeit nach 25 Nr. 1 VOB/A wäre zwingend vor der Eignungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen gewesen. Eine Überprüfung des Angebotspreises nach 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sowie die Wertung der Angebote komme dann überhaupt nicht mehr Betracht. Statt dessen seien im Vergabeverfahren offenbar sämtliche Schritte zum Nachteil der ASt miteinander vermengt worden. c) Die Form der Information nach 13 VgV habe ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und verletze daher die ASt in ihren Rechten. Die Ablehnung des Angebots der ASt sei offenbar tatsächlich auf 25 Nr. 1 VOB/A gestützt worden. In der Information vom sei der ASt dagegen mitgeteilt worden, dass die Ablehnung auf 25 Nr. 3 VOB/A gestützt worden sei dies sowohl aufgrund eines unangemessen niedrigen Preises als auch aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit. Dies verletze 13 VgV. Der erfolglose Bieter solle und müsse die Möglichkeit erhalten, die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens zumindest grob übersehen zu können. Dafür sei es erforderlich, dass der Grund der Nichtberücksichtigung in der Information wenigstens knapp, aber vor allem zutreffend dargestellt werde. d) Auch die einzelnen Ausführungen der Antragsgegnerin bzw. der hinsichtlich der Abweichungen von den Verdingungsunterlagen seien unzutreffend. Das Angebot hätte nicht gem. 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen werden dürfen, weil die angebotenen Leistungen den geforderten durchweg gleichwertig seien und das Angebot ein vollständiges Hauptangebot darstelle. e) Das Angebot der ASt sei auch zu Unrecht nicht in die engere Wahl einbezogen worden, weil das Angebot nach den vorgelegten Nachweisen nicht zu einem unangemessen

8 - 8 - niedrigen Preis erfolgt sei ( 25 Nr. 3 VOB/A). Der Ausschluss eines Angebots sei nicht schon allein zulässig, wenn eine erhebliche Abweichung von den Konkurrenzangeboten festgestellt werde. Zu prüfen sei vielmehr, ob zwischen Preis und Leistung ein offensichtliches Missverhältnis vorliege. Selbst wenn solch ein Missverhältnis festgestellt worden wäre, so müsste zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Auftragnehmer wegen dieses Missverhältnisses in Schwierigkeiten gerate und den Auftrag deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführen könne. Dafür bestünden vorliegend nicht die geringsten Anhaltspunkte. 11. Die BGl äußerte sich nicht zur Sache. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. d) Die Bauarbeiten zur in mit einem geschätzten Gesamtauftragswert gem. Bekanntmachung im EU-Amtsblatt in Höhe von xx - xx Mio. überschreiten den Schwellenwert von 5,278 Mio.. Das streitgegenständliche Gewerk "Gebäudeautomation" mit einem Auftragsvolumen von unter 1,0 Mio. ist ein Fachlos der Maßnahme ( 2 Nr. 7 VgV). Durch die europaweite Ausschreibung hat die VSt das Fachlos dem 80%-Kontingent zugeordnet, entsprechend ist der Rechtsweg zur Vergabekammer eröffnet.

9 - 9 - e) Die ASt hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). f) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). g) Die ASt hat nur zum Teil unverzüglich gerügt. aa) Die ASt ist mit ihrem Vorbringen präkludiert, das Leistungsverzeichnis sei auf einen bestimmten Hersteller ausgelegt. Diesbezüglich ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil die ASt ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Nach 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Vergabeunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Verstöße gegen das Gebot einer produktneutralen Ausschreibung, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden ( OLG Brandenburg v Verg W 23/07 ). bb) Die ASt hat jedoch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots am unverzüglich gegenüber der VSt gerügt, nachdem ihr dies mit Schreiben vom mitgeteilt worden war. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er offensichtlich unbegründet. Die ASt wird in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB nicht verletzt. Die VSt hat das Angebot der ASt zurecht aus der Wertung genommen, weil es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt. Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält ( 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. nur BGH v X ZR 85/97, X ZR 243/02 ) die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss nach dem Beschluss des BayObLG vom , Az. Verg

10 /04 schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig in der von ihm vorgegebenen Ausstattung ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.s.d. 97 Abs. 1 u. 2 GWB, 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet. Die Vergabestelle hat kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, im nachhinein von ihren Festlegungen abzuweichen. Sie ist vielmehr gezwungen, das abweichende Angebot aus der Wertung zunehmen ( BGH v X ZB 43/02 ). a) Das Angebot der ASt ist auszuschließen, weil der angebotene GLT-Anlagendaten-Server in der Pos nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Im Leistungsverzeichnis war ein GLT-Server mit einem redundanten Speichersystem ausgeschrieben. In der vom Bieter ausgefüllten Produkte-/Typenliste ist das Fabrikat eingetragen. Als Typ ist die aktuelle Hardware am Tag der Montage angeboten. Dieser Eintrag ist nicht eindeutig. Darüber hinaus beinhaltet das von der ASt vorgelegte und als "Beispiel" gekennzeichnete Datenblatt des GLT-Servers einen Server mit geringerer Leistung. Gemäß der Spezifikation der nachgereichten Datenblätter ist darüber hinaus ein "redundantes Speichersystem" nicht vorhanden und eine Festplatte mit geringerer Speicherkapazität (eine Festplatte mit 80 GB, gefordert 2 Festplatten mit je 500 GB) enthalten. b) Das Angebot der ASt ist des Weiteren auszuschließen, weil das in der Pos angebotene Produkt nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Die entsprechende LV-Position sieht einen ISDN-Controller mit CAPI 2.0 Treibersoftware (14.4kBit/s) und zusätzlicher Kompressionssoftware für die schnellere digitale Datenübertragung vor. Angeboten wurde ein ISDN-Modem 56 k. Die Datenübertragung erfolgt hier gemäß Datenblatt mit einem modulierten analogen Signal. Die Gleichwertigkeit in der Datenübertragung der beiden Systeme ist nicht gegeben. Da das Angebot der ASt bereits auszuschließen ist, da die in den Positionen 01.1 und 01.3 angebotenen Fabrikate / Typen nicht eindeutig sind bzw. nicht der Leistungsbeschreibung

11 entsprechen, kann dahin stehen, ob das Angebot der ASt darüber hinaus auch deshalb auszuschließen ist, weil die in den Positionen 01.4, 01.10, 01.16, 03.1, 03.2, 03.4 und 03.7 angebotenen Produkte nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechen. 3. Eine mündliche Verhandlung war nicht notwendig. Da der Nachprüfungsantrags zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet ist, konnte nach Lage der Akten entschieden werden ( 112 Abs. 1 Satz 2 GWB ). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. Die ASt hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der VSt zu tragen, weil sie unterlegen ist ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ). a) Im Hinblick auf die geprüfte Angebotssumme der ASt in Höhe von xxx.xxx, brutto und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich anhand der entsprechend angewandten Tabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von x.xxx,-. Nachdem die Entscheidung der Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, wird die so errechnete Gebühr um 500,- auf x.xxx,- reduziert. Die Gebühr ist durch den eingezahlten Kostenvorschuss abgegolten. Der überzahlte Betrag in Höhe. wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurück überwiesen. b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. c) Die BGl trägt ihre Aufwendungen selbst. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert. Sie hat auch keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Eine Kostenerstattung durch andere Beteiligte kommt daher im Umkehrschluss ebenfalls nicht in Betracht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

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