REGIERUNG VON MITTELFRANKEN

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1 REGIERUNG VON MITTELFRANKEN Unser Geschäftszeichen Auskunft erteilt Tel. (09 81) 53- Fax (09 81) 53- Zimmer-Nr. Ansbach, 320.VK / Regierung von Mittelfranken Postfach Ansbach Mit Postzustellungsurkunde Vergabekammer Nordbayern Bezug: Betreff: Ihr Schreiben vom Geschäftszeichen (Telefon-) Gespräch vom, mit Antrag vom Vollzug der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV); Nachprüfungsverfahren Bauvorhaben : Krankenhausneubau Gewerk : Tragwerksplanung entsprechend HOAI 64 LPH 1-8 Vergabeverfahren : Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung gemäß 5 Abs.1 VOF Vergabestelle: Krankenhaus (Vergabestelle Vst. ) Vergabekammer Nordbayern Vorsitzende: Hauptamtlicher Beisitzer: Ehrenamtlicher Beisitzer: Nachprüfungsantrag der Ingenieure U (Antragstellerin Ast.) Anlagen: Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erläßt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgenden Beschluß: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle. 3. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt xxxx.- DM. 4. Erstattungspflichtige Auslagen sind nicht angefallen. Hausanschrift Postfachanschrift Telefon Zentr. Telefax Zentr. -Adresse Bankverbindung Öffentliche Verkehrsmittel Promenade 27 (Schloß) Postfach 6 06 Vermittlung (09 81) poststelle@ Staatsoberkasse Ansbach Bushaltestellen Schloßplatz Ansbach Ansbach (09 81) 53-0 und reg-mfr.bayern.de Sparkasse Ansbach oder Bahnhof der Stadt- und BLZ Regionallinien

2 - 2 - Sachverhalt: 1. Mit Absendung der Bekanntmachung am xx.xx.1998 wurde das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, in seinem Amtsblatt die Absicht bekanntzugeben, die freiberufliche Leistung Tragwerksplanung entsprechend HOAI 64 LPH 1 8 für das o.g. Gewerk im Verhandlungsverfahren zu vergeben. Für eine Teilnahme am Verfahren haben sich 118 Ingenieurbüros beworben. Nach Ausschluß von Bewerbungen, die die formalen Bedingungen nicht erfüllten, und Wertung der verbliebenen Bewerbungen nach einem Punktesystem hat die Vst. im Rahmen des Verhandlungsverfahrens die fünf erstplatzierten Büros G H Se S U zu einem Bietergespräch am ausgewählt. Mit der Durchführung des Verhandlungsverfahrens wurde das Ingenieurbüro B beauftragt. Das Büro B hat die Bietergespräche stichpunktartig protokolliert und sich in seiner Vergabeempfehlung vom mit der Wertung der einzelnen Kriterien auseinandergesetzt. In der Zusammenfassung der Vergabeempfehlung an die Vst. schlägt das Büro B am vor, mit der Tragwerksplanung das Büro H zu beauftragen und begründet dies wie folgt: Alle Bewerber wurden sowohl hinsichtlich Größe, als auch hinsichtlich der bisherigen Referenzprojekte als fachlich und personell gleichermaßen qualifiziert für die vorgesehene Aufgabe bewertet. Die Referenzabfragen ergaben für alle Bewerber hervorragende Auskünfte. Die Planungsaufgabe wird vom Büro H (wie von drei weiteren Bewerbern) in Honorarzone III unten eingestuft. Das Büro H hat (wie ein weiterer Bewerber) angeboten, die Nebenkosten (Porto, Telefon, Vervielfältigungen, Reisekosten) mit 3 % der Honorarsumme zu pauschalieren. Das Büro H wird gemäß Telefax vom mit dem Ingenieurbüro H2 in F, das sich in Bürogemeinschaft mit dem Ingenieurbüro B ebenfalls für die Tragwerksplanung beworben hatte, eine Arbeitsgemeinschaft für dieses Projekt gründen. Somit wird auch die örtliche Wirtschaft am Projekt beteiligt. Unter dem Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit ist die räumliche Nähe des Büros H zum Architekturbüro R als zusätzlicher Vorteil zu bewerten. Die vorgesehene Arbeitsgemeinschaft mit dem ortsansässigen Ingenieurbüro H2 stellt außerdem eine schnelle Verfügbarkeit während der Bauausführung sicher. Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, daß die Architekten R mit dem Büro H bereits mehrere Projekte erfolgreich bearbeitet haben.

3 - 3 - Der Aufsichtsrat des Krankenhauses F hat am dem Vergabevorschlag, die Tragwerksplanung an das Büro H zu vergeben, zugestimmt und das Büro B beauftragt, die entsprechenden Verträge zu fertigen. Mit Schreiben vom hat die Ast. Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Nordbayern gestellt und diesen wie folgt begründet: Gerade im Krankenhausbau könne sie umfassende fachspezifische Kenntnisse nachweisen. Ferner arbeite sie mit dem Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO Gegenüber den anderen Bietern hätte sie den großen Vorteil, daß sich ihr Bürositz in räumlicher Nähe zu dem Projekt befindet. Damit könne sie am besten auch eine kurzfristige Präsenz auf der Baustelle sicherstellen. Die Ast. hat am die beabsichtigte Vergabe der Tragwerksplanung an das Büro H bei der Vst. gerügt und dies damit begründet, daß die objektiven Bewertungskriterien Leistungsfähigkeit (Personalstärke) Erfahrung (Fachkunde) - speziell im Krankenhausbau - räumliche Nähe, d.h. kurzfristige Erreichbarkeit und Präsenz ihrer Bewerbung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Nach der Rüge hat die Ast. ihren Antrag erneuert. 2. Das Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer Nordbayern gemäß 107 Nr. 1 GWB eingeleitet und dies am der Vst. mit der Bitte um Zusendung der Vergabeakten mitgeteilt. Mit Schreiben vom hat das Büro B dargelegt, daß die Ast. mit dem Büro H bei der Wertung der Kriterien fachliche Kompetenz zu erwartende Planungsqualität Vergütung gleichwertig eingestuft wurde. Für die Entscheidung zugunsten des Büros H war letztlich entscheidend, daß das Büro H aus M sowohl hinsichtlich der ortsnahen Zusammenarbeit mit dem planenden Architekten als auch hinsichtlich der räumlichen Präsenz vor Ort während der Bauausführung (durch die Zusammenarbeit mit einem örtlichen Bewerber als Subunternehmer) als geeigneter eingestuft wurde. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung geladen. Diese wurde am um Uhr im Dienstgebäude der Regierung von Mittelfranken, Sitzungssaal 240, durchgeführt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen. Begründung: Der schriftliche Nachprüfungsantrag der Ast. ist zulässig, aber nicht begründet.

4 Die Vergabestelle ist den öffentlichen Auftraggebern gemäß 98 Nr.5 GWB zuzuordnen. Der Schwellenwert von ECU für die Ingenieurleistung wird überschritten (Gesamthonorar Tragwerksplanung: rd. x,x Mio. DM). Dementsprechend unterliegt die Vergabe den Bestimmungen der VOF ( 2 Abs.2 VOF). Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV örtlich und sachlich zuständig. Nachdem der Ast. bekannt geworden ist, daß das Büro H den Auftrag erhalten soll, hat sie unverzüglich mit Schreiben vom bei der Vst. gerügt ( 107 Abs. 3 Satz 1 GWB). 2. Nach Prüfung der Vergabeakten und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom kommt die Vergabekammer zu folgendem Ergebnis: Nach 16 VOF schließt der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten läßt. Die erwartete fachliche Leistung des Bewerbers ist mit Hilfe von Kriterien zu werten, die den Bietern gleichermaßen bekannt sein müssen. Den dafür durchzuführenden Verhandlungsgesprächen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zugrunde zu legen. Die Vst. hat zum Verhandlungsverfahren fünf Firmen geladen und mit ihnen am jeweils ein Bietergespräch durchgeführt. Dabei wurden besonders die Punkte Projektvorstellung, Bürovorstellung und Honorar mit jedem Bewerber abgehandelt. Außerdem wurden mit allen Bewerbern gleichermaßen Fragen zum Abwicklungskonzept und dem Einsatz von Subunternehmern, zur Bauleitung sowie zu bisherigen gemeinsamen Projekten mit dem mit der Planung des Krankenhauses beauftragten Architekturbüro R angesprochen. Damit war bei der Verhandlung das Gleichbehandlungsgebot nach 4 Abs. 2 VOF gewährleistet. Aus den Gesprächen ging auch hervor, daß die Kriterien örtliche Präsenz auf der Baustelle und bisherige Zusammenarbeit mit dem planenden Architekturbüro R bei der Vergabeentscheidung gewertet würden. Diese in 16 Abs. 2 VOF nicht genannten Kriterien können vom Auftraggeber berücksichtigt werden, wenn sie den Bewerbern gleichermaßen bekannt waren (Kaufhold, Mayerhofer, Reichl, Die VOF im Vergaberecht, 16 VOF, Rdnr. 8). Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die Entscheidung, daß bei Gleichwertigkeit der Kriterien fachliche Kompetenz zu erwartende Planungsqualität Vergütung letztendlich für die Zuschlagserteilung die bisherige Zusammenarbeit und die räumliche Nähe zum planenden Architekturbüro sowie die mit Hilfe eines örtlichen Subunternehmers verbesserte Präsenz auf der Baustelle ausschlaggebend war, ist nicht zu beanstanden. Wertungsmängel der Vst. bei ihrer Prognoseentscheidung, daß das Büro H die bestmögliche Leistung erwarten läßt, sind nicht erkennbar, zumal die VOF der Vst. bei ihrer Vergabeentscheidung einen weiten Ermessensspielraum einräumt, der durchaus subjektive Komponenten, wie z.b. per-

5 - 5 - sönliche Wertschätzung und Sympathie, einschließt (Kaufhold, Mayerhofer, Reichl, Die VOF im Vergaberecht, 16 VOF, Rdnr. 12). Die Entscheidung, das Büro H mit der Tragwerksplanung zu beauftragen, ist daher VOF-gemäß. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme auf xxxx.- DM (Mindestgebühr) festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie ist durch den eingezahlten Kostenvorschuß in gleicher Höhe abgegolten. Rechtsmittelbelehrung: Ansbach, den

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