Die neue Beschäftigungsverordnung (in Kraft ab 1. Juli 2013)

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1 Neuregelung im Arbeitserlaubnisverfahren Zentrale der Bundesagentur für Arbeit MI11 Die neue Beschäftigungsverordnung (in Kraft ab 1. Juli 2013) Stand der Präsentation: 7. Juni 2013

2 Neue Beschäftigungsverordnung Gesamtzusammenhang Ziele Inhalte Verfahrensfragen Seite 2

3 Gesamtzusammenhang Seit 1973: Prinzip des Anwerbestopps Was besagt das? Zuwanderung nach Deutschland zum Zweck der Beschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich.. es sei denn, das Gesetz oder eine Rechtsverordnung sieht für eine bestimmte berufliche Tätigkeit eine Ausnahme vor. Diese Ausnahmen vom Anwerbestopp waren zunächst in der Anwerbestoppausnahmeverordnung, ab 2005 in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Kritik an der BeschV in der bis 30. Juni 2013 geltenden Fassung: Über Jahrzehnte gewachsene Verordnung: Unübersichtlichkeit, hohe Komplexität Prinzip des Anwerbestopps ist zu stark auf Abwehr ausgerichtet Seite 3

4 Neue Beschäftigungsverordnung Gesamtzusammenhang Ziele Inhalte Verfahrensfragen Seite 4

5 Ziele der neuen Beschäftigungsverordnung Neue Gliederung Am Anfang steht Zuwanderung, an der Deutschland besonderen Bedarf hat (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Zuwanderung in Ausbildungsberufe u.a.) Straffung, bessere Verständlichkeit Schaffung neuer Wege für die Zuwanderung in Ausbildungsberufe Seite 5

6 Neue Beschäftigungsverordnung Gesamtzusammenhang Ziele Inhalte Verfahrensfragen Seite 6

7 Drei Wege für Zuwanderung in Ausbildungsberufe - 6 BeschV Zielgruppe: Fachkräfte unterhalb von Hochschulniveau Fachkraft: Wer eine Tätigkeit ausübt, für die in Deutschland mindestens zwei Jahre Berufsausbildung erforderlich ist Drei mögliche Wege für Fachkräfte Weg 1: Im Inland Berufsausbildung absolviert Weg 2: Positivliste der BA + Gleichwertigkeitsfeststellung nach Anerkennungsgesetz Weg 3: Vermittlungsabsprache mit Arbeitsverwaltung eines anderen Landes + Gleichwertigkeitsfeststellung nach Anerkennungsgesetz Bei Weg 2 und Weg 3 kann BA überdies..zustimmungsquoten festlegen.. und Zustimmung auf bestimmte Herkunftsländer beschränken Neue strategische Verantwortung der BA bei Weg 2 und Weg 3 Beachte: Bei Wegen 1, 2 und 3 keine Vorrangprüfung, aber Prüfung der Beschäftigungsbedingungen auf Rechtmäßigkeit und Ortsüblichkeit Seite 7

8 BeschV differenziert die Zuwanderung nach Qualifikation Gesamtsystematik der BeschV: Zuwanderung von Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss: Blaue Karte EU ( 19a AufenthG) Zuwanderung von Arbeitnehmern in Ausbildungsberufe: Positivliste oder Vermittlungsabsprache Zuwanderung von Arbeitnehmern in Hilfskrafttätigkeit (wie bisher): Für Saisonbeschäftigung, Haushaltshilfen, Schaustellergehilfen bei Vermittlungsabsprache mit Arbeitsverwaltung eines anderen Landes (Dies stellt nur die Grobstruktur der BeschV dar. Es gibt noch verschiedene weitere Detailregelungen, z.b. Au-Pair- Beschäftigung, Werkvertragsverfahren, Konzernversetzungen usw.) Seite 8

9 Veröffentlichung der Positivliste Die Positivliste wird im jeweils aktuellen Stand auf der Startseite der ZAV im Internet veröffentlicht. Fundstelle der Positivliste: Seite 9

10 Was bedeutet das für die beraterische Praxis? Für den neuen Zulassungsweg Zuwanderung in Ausbildungsberuf nach Positivliste ist die Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Anerkennungsgesetz erforderlich. Diese muss bei Beantragung des Aufenthaltstitels nach 6 BeschV vorgelegt werden. Daher Beratung: Zunächst Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchführen. Seite 10

11 Neue Beschäftigungsverordnung Gesamtzusammenhang Ziele Inhalte Verfahrensfragen Seite 11

12 Verfahren für Drittstaatsangehörige (Regelprozess) Visum oder Aufenthaltserlaubnis / Blaue Karte Auslandsvertretung Ausländerbehörde Beteiligungsverfahren Ausländischer Arbeitnehmer Zustimmungsverfahren ZAV - Stützpunkt Agentur für Arbeit Neue BeschV Rechtsprüfung im AE-Team Arbeitsmarktprüfung im Arbeitgeber- Service Arbeitsmarktprüfung Inländischer Arbeitgeber Seite 12

13 Weitere Informationen Internetauftritt der ZAV zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren: > Arbeit > Arbeiten in Deutschland > Arbeitsmarktzulassung Seite 13

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