A.~t:; A"~f I NORDWEST
|
|
- Pia Ursler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I NORDWEST A.~t:; A"~f I NORDWEST AOK NORDWEST I Dortmund Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldor! DUsseldor! LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/533 A01 Ihre Gesprächspartnerin Elke Neuhaus Telefon TelefaK Telefa~ Elke.Neuhaus@nw.aok.de Unserflhr Zeichen KMQ1 KM Q.Q.1Q Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 Bezug: Ihr Schreiben vom Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Verbände der Kostenträger in Nordrhein-Westfalen danken Ihnen für die Einladung zur Anhörung am und nehmen nachfolgend gemeinsam Stellung. Die Einführung von Qualitätskriterien in der Krankenhausplanung halten die Verbände der Kostenträger für einen unverziehtbaren unverzichtbaren Teil der Rahmenvorgaben des neuen Krankenhausplans und für einen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten. Damit die Qualitätskriterien in regionalen Planungsverhandlungen und in den Entgeltverhandlungen umgesetzt werden können, sprechen wir uns für mehr Verbindlichkeit bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus und halten es für erforderlich, die Qualitätskriterien zu operationalisieren. Im Einzelnen nehmen wir zum Entwurf wie folgt Stellung. Die Überschriften riften unserer Ausführungen entsprechen der Gliederung des Krankenhausplans B. AllgemeinerTeil Rahmenbedingungen Versorgungsqualität cb) Facharztstandard (5. 25 ff.) Nach dem Entwurf Entwurr des Krankenhausplans NRW 2015 sind folgende Eckpunkte zum Facharztstandard vorgesehen: Der Facharztstandard ist nicht an die Ablegung der Weiterbildungsprüfung im jeweiligen Gebiet gebunden. Der Facharztstandard ist erfüllt, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Behandlung theoretisch und praktisch soweit beherrschen, wie das von geprüften Fachärztinnen und Fachärzten dieses Fachs erwartet rtet wird. Kopenhagener Straße Donmund Weitere Serviceinformalionen Se",iceinformationen finden Sie auf der Rlickseite_ www_liok.de/nw
2 AOK NORDWeST Die Gesundheitskasse_ / Seite 2 Es ist eine ständige Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes mit Facharztstandard während des Tages erforderlich, außerhalb der Regeldienstzeiten sind Bereitschaft- und Rufdienste erforderlich. Für jede Abteilung sind insgesamt mindestens drei Ärztinnen und Ärzte mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen im entsprechenden Gebiet ertorderlich, um auch Abwesenheitszeiten z. B. durch Fortbildung, Urlaub oder Krankheit zu überbrücken. Bietet ein Krankenhaus risikoreichere oder Leistungen höherer Komplexität an, ist eine höhere Präsenz bis zu einer 24-stündigen Anwesenheit einer Fachärztin, eines Facharztes erforderlich. Die Formulierungen lassen zu viel Interpretationsspielräume zu. So ist z. B. die Voraussetzung "fundierte Kenntnisse und Erfahrungen" unbestimmt. Wir schlagen daher vor, dass der Facharztstandard grundsätzlich im Sinne einer Norm von jedem Krankenhaus zu erfüllen ist, wobei als Maßstab für den Facharztstandard der FacharzUdie Fachärztin mit Schwerpunktbezeichnung und/oder Zusatzbezeichnung die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zugrunde gelegt werden. Die Einführung von Qualitätskriterien in den Krankenhausplan erlordert für eine möglichst konfliktarme Umsetzung verbindliche Voraussetzungen, die von den Krankenhäusern zu erlüllen sind. Ausgangsgrundlage sollte ein Niveau sein, dass dem Qualitätsanspruch im Krankenhausplan entspricht. Nur für den Fall, dass Versorgungslücken entstehen, sollte von den vorgegebenen Qualitätskriterien abgewichen werden können. Die derzeitigen Formulierungen im Entwurl des Krankenhausplans lassen von vornherein die Ausnahme zu. Dies erlüllt nicht den gebotenen Qualitätsanspruch. Die Erfüllung des FachalZtstandards wird leistbar sein. Die Argumentation der nicht verfügbaren Ärzte würde nicht überzeugen können, da in Nordrhein-Westfalen die Zahl der hauptamtlichen Ärztinnen/Ärzte in Krankenhäusern von 2007 bis 2011 um rund 4200 (= 13,6 %) zugenommen hat (Quelle: IT NRW). Zur Schaffung einer besseren Handhabbarkeit halten wir ferner eine Abgrenzung für hilfreich, was unter "risikoreicheren oder Leistungen höherer Komplexität" zu verstehen ist. Als ein mögliches Abgrenzungskriterium kann der OPS herangezogen werden. Hilfsweise wäre folgende Ausführung denkbar: "Risikoreichere Leistungen und Leistungen höherer Komplexität zeichnen sich dabei dadurch aus, dass sie nicht von jedem Krankenhaus, für das die gleiche Fachabteilung im Krankenhausplan ausgewiesen ist, erbracht werden." Des Weiteren sollte die Sicherstellung der Versorgung bei risikoreicheren Leistungen und Leistungen höherer Komplexität durch hauptamtlich angestellte Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Dies wäre die Konsequenz daraus, dass Modelle, die eine Kooperation bei diesen Leistungen mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder -ärzten zur Sicherstellung des "Rund-um-die Uhr-Dienstes ~ vorsehen, als grundsätzlich bedenklich eingestuft werden. ce) Qualifikation der ärztlichen Leitung (5. 26) Wir sprechen uns dafür aus, dass nicht nur die ärztliche Leitung sondern auch die stellvertretende ärztliche Leitung über die entsprechende Facharztqualifikation verfügt. Ferner regen wir an, folgenden Satz zu ergänzen: "Für Krankenhäuser mit eingeschränkter Weiterbildungsermächtigung kann dabei die Leistungserbringung bei risikoreicheren und oder Leistungen höherer Komplexität ausgeschlossen werden, wenn die regionale Versorgung dies zulässt."
3 AOK NORDW EST Die Gesundheitskasse / Seite 3 ce) Organisation der Krankenhäuser bei besonderen Versorgungsaufträgen (5. 27) Hier wird exemplarisch für kardiologische und unfallchirurgische Leistungen die besondere Verantwortung der Partner der Budgetverhandlungen herausgestellt. Aus unserer Sicht müssen den Partnern der Budgetverhandlungen geeignete Instrumente z. B. Checklisten oder ähnliches zur Verfügung stehen, um ihren Vereinbarungsauftrag erfüllen zu können. Ansonsten ist zu befürchten, dass der Weg über Schiedsstellenentscheidungen und Gerichtsverfahren führen wird. 2. B. Allgemeiner Teil - 2. Rahmenbedingungen Flächendeckende gestufte Versorgung ( ) Im Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 wird Folgendes ausgeführt: "Andererseits gehören Leistungen, die finanziell attraktiv, aber nicht der örtlichen Versorgung zuzurechnen sind, nicht zum Versorgungsauftrag, insbesondere dann nicht, wenn sie Abteilungen für Innere Medizin und Chirurgie betreiben, der entsprechende Versorgungsauftrag einem regional benachbarten Krankenhaus zugerechnet werden muss, weil er dort leistungsfähiger und mit höherer Qualität erbracht wird." Auch hier muss es für die Partner der Budgetvereinbarungen möglich sein, nach allgemein akzeptierten Kriterien feststellen zu können, welches Krankenhaus die Leistungen leistungsfähiger und mit höherer Qualität erbringt oder erbringen kann. Wir verweisen hierzu u. a. auf unsere obigen Ausführungen zum möglichen Ausschluss von risikoreicheren Leistungen und Leistungen höherer Komplexität bei eingeschränkter Weiterbildungsermächtigung. 3. B. Allgemeiner Teil - 2. Rahmenbedingungen Versorgungsauftrag Auf S. 44 wird im Zusammenhang mit der entscheidenden Bedeutung der Qualität ausgeführt, dass Vorgaben zur Struktur und in geringem Umfang zu den Prozessen durch die Krankenhausplanung gestaltbar sind. Es könnte Folgendes ergänzt werden: "Hier können weitere Materialien zugrunde gelegt werden." a) Versorgungsauftrag Kardiologie (5. 44) Wir begrüßen, dass der Facharztstandard Kardiologie explizit genannt wird. b) Versorgungsauftrag Stroke Unit (5. 44 ff. und Anhang Ziffer 11) Wir sprechen uns dafür aus, den letzten Absatz in folgender Form verbindlicher zu fassen: "Ein sehr wichtiger Parameter in der Schlaganfallversorgung ist die Einhaltung von Behandlungsintervallen. Das Zeitintervall von 90 Minuten bis zur Therapie ist daher in den Stroke U nits in der Mehrzahl der Fälle einzuhalten und sollte nach organisatorischer Absprache mit dem Rettungsdienst möglichst unterboten werden." Zudem regen wir an, die im Anhang 11 genannten Inzidenzen zu aktualisieren und die genannten Strukturkriterien dem OPS anzupassen. c) Versorgungsauftrag UnfallchirurgielTraumaversorgung (5. 45 ff.) "Der Versorgungsauftrag UnfalichirurgielTraumaversorgung geht über den allgemeinen Ver-
4 AOK NORDWEST Die Gesundheilskasse Seite 4 sorgungsauftrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." d) Versorgungsauftrag Gefäßchirurgie (5. 46 ff.) "Der Versorgungsauftrag Gefäßchirurgie geht über den allgemeinen Versorgungsauftrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." e) Wirbelsäulenchirurgie (5. 47 ff.) "Der Versorgungsauftrag Wirbelsäulenchirurgie gehl über den allgemeinen Versorgungsaultrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard in den Gebieten Neurochirurgie und/oder spezielle Unfallchirurgie und/oder spezielle orthopädische Chirurgie ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." 4. C. Besonderer Teil- 5. Medizinische Fachplanung Versorgungsziel Strukturkonzept Geriatrie Das Strukturkonzept wird von den Verbänden der Kostenträger in Nordrhein-Westfalen begrüßt, weil es dazu beitragen kann, die geriatrische Versorgung zu verbessern. Allerdings wird das Erreichen des Versorgungsziels nur dann gelingen können, wenn die Bedingungen für die Krankenhäuser und Krankenkassen transparent und verbindlich geregelt werden. Die Geriatrie bleibt ein im Feststellungsbescheid auszuweisendes Gebiet. Es wird angeführt, dass die Planung des Gebietes zu einer qualitativ verbesserten Organisation der geriatrischen Versorgung beiträgt. Anforderungen an die räumliche Ausstattung und personelle Strukturen werden vorgegeben. Jedem Krankenhaus ohne entsprechende Fachabteilung wird jedoch die Betreuung älterer Patienten bei Zusammenarbeit im geriatrischen Versorgungsverbund zugestanden. Voraussetzung ist eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen Kliniken. Der Versorgungsbedarf soll durch ein Screening- und Assessment-Vertahren bei Aufnahme der Patienten festgestellt werden. Diese Vorgaben der Rahmenplanung sind in Einklang mit den geforderten Leistungen aus dem DRG-Katalog zu bringen. Bereits aktuell ist der Gesprächs- und Diskussionsbedart in den Verhandlungen stark gestiegen. Für ertorderlich halten wir verbindliche Regelungen darüber aufzunehmen, dass nur Krankenhäuser mit ausgewiesener Geriatrie z. B. komplexe geriatrische Leistungen (beschrieben auf Basis des OPS~
5 AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse Seile 5 Katalogs) erbringen dürfen. Dies würde dazu beitragen, die Versorgungsqualität im geriatrischen Bereich zu verbessern Perinatalzentren (Konzept) Der geplanten Zentralisierung der perinatalen Versorgung wird ausdrücklich zugestimmt. Hierzu fehlen allerdings die quantitativen Vorgaben sowie konkrete Kriterien für die zu treffenden Auswahlentscheidungen. Die Aussage, die Versorgung von Risikoschwangeren mit deutlich weniger als bisher 42 Einrichtungen sicher zu stellen, ist weder operationabel noch justitia bel Intensivbetten Die Bezugnahme im Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 auf die "Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen" der DIVI im Bereich der Planung der Intensivbetten wird von uns begrüßt. In diesen Empfehlungen sind die strukturqualitativen Kriterien beispielhaft operationalisierbar dargestellt. 5. Feststellungsbescheide und Entgeltverhandlungen Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid. Nur die dort enthaltenen Regelungen wirken für das Krankenhaus unmittelbar verbindlich. Die Ausführungen aus dem Krankenhausplan sind daher in die Feststellungsbescheide zu transferieren, um die rechtliche Außenwirkung sicherzustellen. Hierzu schlagen wir vor, dass die den Versorgungsauftrag präzisierenden Kriterien wie z. B. die Ausführungen im Krankenhausplan über den Facharztstandard und das besondere Strukturkonzept Geriatrie als Bestandteil in die FeststellungSbescheide aufgenommen werden. Beispielsweise könnte die Formulierung "Die Rahmenbedingungen Abschnitt B Nr sind Bestandteil des Feststellungsbescheides." in die Feststellungsbescheide aufgenommen werden. Dieser Vorschlag dient nur zur Verdeutlichung unseres Anliegens und erhebt nicht den Anspruch der juristisch vollendeten Formulierung. Dieses Schreiben wird abgegeben zugleich im Namen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf, des BKK-Landesverbandes NORDWEST, Essen, der IKK classic, Dresden, Knappschaft, Bochum, SVLFG als Landwirtschaftlichen Krankenkasse, Münster des vdek - Landesvertretung NRW -, Geschäftsstelle Westfalen-lippe, Dortmund, Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Nordrhein-Westfalen, Köln. Mit freundlichen Grüßen ~itz ( /
Der neue Krankenhausplan: Vorstellung und gesundheitspolitische Einordnung
Der neue Krankenhausplan: Vorstellung und gesundheitspolitische Einordnung Dr. rer. pol. W. Klitzsch Geschäftsführer der Ärztekammer Nordrhein 1 Einflussgrößen auf die Krankenhausversorgung Markt Budgetverhandlungen
MehrKrankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz
Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Michael Süllwold vdek-landesvertretung NRW Ärztekammer Nordrhein Symposium am 03. September 2016 Rückblick: RWI Krankenhaus Rating Report 2011 die Krankenhaushäufigkeit
MehrKrankenhausplanung nach Qualitätsvorgaben - erste Erfahrungen
Krankenhausplanung nach Qualitätsvorgaben - erste Erfahrungen Rhein-Main-Zukunftskongress 26.02.2015 Dr. Daisy Hünefeld Vorstand St. FRANZISKUS-Stiftung Münster (www.st-franziskus-stiftung.de) Eckdaten
MehrWie komplex ist Geriatrie? Zum Stand der Versorgung in NRW
Wie komplex ist Geriatrie? Zum Stand der Versorgung in NRW Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) in Nordrhein-Westfalen Gesundheitskongress des Westens 2017
MehrKrankenhausplanung NRW 2015 Quo vadis? aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein
Krankenhausplanung NRW 2015 Quo vadis? aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein Dr. med. Anja Mitrenga-Theusinger M. Sc. Vorstandsmitglied der Ärztekammer Nordrhein und Vorsitzende der Krankenhauskommission
MehrWie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft:
4. Westfälischer Geriatrietag Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft: Der neue Landeskrankenhausplan N. Schlicht KH-Plan NRW 2015-Geriatrie 13. November 2013 Qualitätszirkel
MehrKrankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz
Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Michael Süllwold vdek-landesvertretung NRW Ärztekammer Nordrhein Symposium am 03. September 2016 Rückblick: RWI Krankenhaus Rating Report 2011 die Krankenhaushäufigkeit
MehrBeschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011
Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach
MehrRolle der Qualitätsdaten in der Krankenhausplanung
Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer Nordrhein Rolle der Qualitätsdaten in der Krankenhausplanung Deutscher Krankenhaustag, BDI Symposium, Düsseldorf, 17.11.2015 Ärztekammer
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
Mehr2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom
2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 18.06.2013 zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld zwischen der
MehrVernetzte Versorgung geriatrischer Patienten aus Sicht der AOK NORDWEST
Vernetzte Versorgung geriatrischer Patienten aus Sicht der Fachsymposium des geriatrischen Versorgungsverbundes Westfalen am 21.01.2015 in Dortmund Geschäftsbereich Krankenhausmanagement Gliederung Demografische
MehrVerordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen
www.thueringer-sozialministerium.de Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen ThürQSVO nach 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach
MehrStrukturqualität für Krankenhäuser nach 5
Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden
MehrKlinik für Allgemein-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie
There are no translations available. Die Kliniken des Medizinischen Zentrums bieten allen interessierten Kollegen umfassende Weiterbildungsmöglichkeiten an. Aufgrund der aktuellen Weiterbildungsordnung
MehrDie Ministerin. Dieser Bitte entsprechend übersende ich Ihnen den beigefügten Be- richt
Minlsterium for Gesundheit, Emanzipatio.n. Pflege und des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Prä.sidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.09.2018 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrAnlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung
Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV) zwischen der Kassenärztlichen
MehrDie regionale Umsetzung der Krankenhausplanung in NRW
Die regionale Umsetzung der Krankenhausplanung in NRW Ulrich Langenberg Stellvertretender Geschäftsführer der ÄkNo 1 Der NRW-Krankenhausplan besteht aus 2 Teilen. Rahmenvorgaben Regionale Planungskonzepte
MehrVorteile für NRW durch Vereinbarungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine Krankenhausreform 2015
1 Vorteile für NRW durch Vereinbarungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine Krankenhausreform 2015 Teilnehmerin für die SPD Länder: Gesundheitsministerin Barbara Steffens Qualität in der Krankenhausplanung
MehrAnwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
MehrDie Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Ministerin Steffens: Neuer Krankenhausplan mit Qualitätsvorgaben ist in Kraft - Umsetzung vor Ort bis 2015
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Presseinformation 632/7/2013 Ministerin Steffens: Neuer Krankenhausplan mit Qualitätsvorgaben ist in Kraft - Umsetzung vor Ort bis 2015 Das Ministerium für Gesundheit,
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrVereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband
MehrDie medizinische Einrichtung. erfüllt die Voraussetzungen für die Erbringung der folgenden Methoden:
Checkliste des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei interstitieller Low-Dose- Rate-Brachytherapie zur Behandlung des
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Mehr16/ November 2012; Schriftlicher Bericht des. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter "Neurologische Frührehabilitation"
Ministerium for Gesundheit. Emanzipation. Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/544 A01
Katholisches Büro N ordrhein-westfalen KOMMISSARIAT DER BISCHÖFE IN NW Frau Präsidentin Carina Gödecke Landtag Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16.
MehrEinzelverträge mit den Kostenträgern
Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrPflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)
Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrRichtlinie. in der Fassung vom 13. März 2008 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 71 (S. 1706) vom 14. Mai 2008 in Kraft getreten am 1.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrFreie Wohlfahrtspflege NRW
Freie Wohlfahrtspflege NRW LANDTAG " LAG FW NRW 0 Sperlichstraße 25 0 48151 Münster " NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Platz des
MehrNovellierung des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Arbeiter-Samariter-Bund Nordrhein-Westfalen, Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe Johanniter-Unfall-Hilfe Nordrhein-Westfalen Malteser Hilfsdienst Nordrhein-Westfalen DRK-Landesverband Nordrhein
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
Mehr3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle
Anlage 2 Strukturqualität Krankenhaus zum Vertrag zur Einbindung von Krankenhäusern zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) auf Basis des 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK)
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco
MehrPflegepersonal: Name, Vorname, Berufsbezeichnung (Ausbildung), intensivmedizinische Erfahrung: ...
Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) 1 Version 2018 Das Krankenhaus Name Straße, Hausnummer PLZ Ort IK Ansprechpartner
MehrGeriatrische Versorgung in NRW die Notwendigkeit von Netzwerken und Verbünden
Geriatrische Versorgung in NRW die Notwendigkeit von Netzwerken und Verbünden Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) in Nordrhein-Westfalen Health aktuell: Geriatrie
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrAnlage II Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie
Anlage II Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zum Interim-Staging bei Hodgkin-Lymphom und
MehrANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag)
ANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) WICHTIGE HINWEISE ZUM ANTRAG Bitte beachten Sie, dass Sie die beantragten
MehrFebruar Gibt es Fälle, in denen der Krankenhausplan 2001 weitergilt?
Fragen der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser zur Auslegung und Umsetzung des Krankenhausplans 2015 und die Antworten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Februar 2014 I.
MehrDie Ministerin. - FAQ-Liste der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) -
Ministerium for Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhem-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau
MehrVereinbarung zur Finanzierung. der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten. im Rahmen der Einführung der. der elektronischen Gesundheitskarte
Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung der der elektronischen Gesundheitskarte gemäß 291a Abs. 7a Satz 6 SGB V zwischen dem AOK-Bundesverband,
Mehrdes Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) in
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrGeriatrische Versorgungsverbünde in NRW was leisten sie für die Praxis?
Geriatrische Versorgungsverbünde in NRW was leisten sie für die Praxis? Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) DER DEMOGRAPHIEKONGRESS 2016 am 1./2. September
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrMindestmengen und Indikationsqualität - Knieeingriffe. FU Niethard Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthop.
Mindestmengen und Indikationsqualität - Knieeingriffe FU Niethard Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthop. Chirurgie (DGOOC) Das Thema ist: Qualitätssicherung! Weiterbildung Leitlinien Patienteninformation
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
MehrRahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrZum Entwurf eines Krankenhausrahmenplans NRW 2015 (Vorlage 16/488 und 16/543) am 07. März 2013 Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer NRW
Zum Entwurf eines Krankenhausrahmenplans NRW 2015 (Vorlage 16/488 und 16/543) am 07. März 2013 Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer NRW Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Mehrb) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms Vom 20. Juli 2017 Der Gemeinsame Bundesausschuss
MehrMindestmengen nach 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Wann geht was? von Dr. Katja Fahlbusch stv. Leiterin der Abteilung Recht beim Gemeinsamen Bundesausschuss
Mindestmengen nach 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Wann geht was? von Dr. Katja Fahlbusch stv. Leiterin der Abteilung Recht beim Gemeinsamen Bundesausschuss Struktur des Vortrags Normbefund und unmittelbare Folgerungen
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und. der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband -
Vereinbarung nach 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.v.m. 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2019 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
MehrAntrag auf Genehmigung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik
Seite 1 von 5 Ansprechpartner/innen: Bezirksstelle Düsseldorf, Abteilung Qualitätssicherung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf Jeanine Rüsing 0211 / 5970 8550 Jeanine.Ruesing@kvno.de 0211 / 5070-8574
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der IKK classic, der KNAPPSCHAFT, der Sozialversicherung für
MehrRichtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
MehrName: Dr. med... Straße:... PLZ / Ort:... Telefon:
Antrag auf Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten - im Zusammenwirken mit einer ermächtigten Einrichtung - A Allgemeine Angaben Name:
MehrMinisterialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 42 vom 26. November Bezirksregierung
1020 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 42 vom 26. November 2004 Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004
MehrVereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016
Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK
MehrFachärztliche Versorgung an der Schnittstelle ambulant und stationär
Fachärztliche Versorgung an der Schnittstelle ambulant und stationär Positionen zur Zukunft der fachärztlichen Versorgung Dr. Martina Wenker Gliederung 1. Zur Situation der fachärztlichen Versorgung 2.
MehrKrankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz aus Sicht der Krankenhäuser
Düsseldorf, 03. September 2016 Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz aus Sicht der Krankenhäuser Jochen Brink, Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) KGNW 2015 Agenda I.
MehrLVVL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe.
LVVL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. LVR~ Qualität für Menschen Frau Carina Gödecke MdL Präsidentin des Landtags NRW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf Herrn Christian Dahm MdL Vorsitzender des
MehrStrukturqualität Krankenhaus
Anlage 4 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Strukturqualität Krankenhaus Zur
MehrFolgenabschätzung einer gestuften Notfallversorgung
Gesundheit Mobilität Bildung Folgenabschätzung einer gestuften Notfallversorgung Folgenabschätzung für die Regelungen für ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß 136c Absatz
Mehr3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle
Anlage 2 Strukturqualität Krankenhaus zum Vertrag zur Einbindung von Krankenhäusern zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) auf Basis des 137f SGB V in Verbindung mit 137g Abs. 1
MehrDIE VERSORGUNG UND DIE VERGÜTUNG
DIE VERSORGUNG UND DIE VERGÜTUNG IN DER PSYCHIATRIE, PSYCHOSOMATIK UND KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE Arno Deister Prof. Dr. med. Zentrum für Psychosoziale Medizin Klinikum Itzehoe Robert-Koch-Str. 2 25525
MehrKrankenhausversorgung in NRW. Klasse statt Masse!
Krankenhausversorgung in NRW Klasse statt Masse! Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Nordrhein-Westfalen Landesparteitag Bündnis 90 / Die Grünen NRW 15./16. Juni 2012, Duisburg Problem: Zu
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation (ACI-M) 1 am Kniegelenk vom 23. April 2009 veröffentlicht im
MehrPositionen. der Bundesärztekammer. zur. qualitätsorientierten Krankenhausplanung
Positionen der Bundesärztekammer zur qualitätsorientierten Krankenhausplanung I. Eine gute und gewissenhafte Patientenversorgung ist der Kern ärztlichen Handelns und ein Anspruch, auf den sich jeder Patient
MehrBayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband NORD, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband
MehrSektorenübergreifender Versorgungsansatz des BV Geriatrie im Bereich der nichtstationären Versorgung geriatrischer Patienten
Sektorenübergreifender Versorgungsansatz des BV Geriatrie im Bereich der nichtstationären Versorgung geriatrischer Patienten DVfR Geriatrie Fachtagung 2018 Berlin Geschäftsführer Bundesverband Geriatrie
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrBAnz AT B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem nicht-kleinzelligem
MehrErklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
Erklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren Name:... Praxisanschrift Straße:... PLZ/Ort:... Telefon:... Ich bin Facharzt/ärztin für Innere Medizin und Nephrologie
MehrÄnderungsanzeige zurück an:
Änderungsanzeige zurück an: Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für den Bereich Westfalen-Lippe c/o KVWL Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund 1.0 Änderungsanzeige
MehrFortschreibung Schlaganfallkonzeption Baden-Württemberg. Dr. Thomas Rösel Krankenhausreferat
Fortschreibung Schlaganfallkonzeption Baden-Württemberg Dr. Thomas Rösel Krankenhausreferat Schlaganfallversorgung in BW Dreistufige System der Schlaganfallversorgung: Überregionale Stroke-Units (Stand
MehrMinisterin Steffens: Gesundheitskarte für Flüchtlinge in NRW perfekt
Presseinformation 28. August 2015 Ministerin Steffens: Gesundheitskarte für Flüchtlinge in NRW perfekt Rahmenvereinbarung mit Krankenkassen unterzeichnet Entlastung für Kommunen Das Ministerium für Gesundheit,
MehrDGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie
DGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) vergibt nach Beschluss des Vorstandes an ihre Mitglieder
Mehrb) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheitsund
Anlage zu 2 Abschnitt I Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Gefäßchirurgie 1 Personelle Anforderungen 1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung 1.1.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie
MehrDiagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8
Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels
MehrAnlage 2. Selbsteinstufung:
Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zur Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß
Mehr3. EVR-Forum, Geriatrische Versorgungsverbünde NRW ein Musterland? Jochen Brink, Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen
3. EVR-Forum, 18.03.2015 Geriatrische Versorgungsverbünde NRW ein Musterland? Jochen Brink, Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Agenda I. Zahlen, Daten, Fakten II. Demografischer
MehrTOP 1 der Aufsichtsratssitzung der Kreiskliniken Calw ggmbh am
Kreiskliniken Calw ggmbh Kreiskliniken Calw ggmbh, Arthur-Gruber-Straße 70, 71065 Sindelfingen An den Aufsichtsratsvorsitzenden der Kreiskliniken Calw ggmbh Herrn Landrat Helmut Riegger Geschäftsführung
MehrStationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen
Stationsäquivalente Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Grundlagen - PsychVVG Änderung 39 Krankenhausbehandlung : Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär,
Mehr