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1 I NORDWEST A.~t:; A"~f I NORDWEST AOK NORDWEST I Dortmund Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldor! DUsseldor! LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/533 A01 Ihre Gesprächspartnerin Elke Neuhaus Telefon TelefaK Telefa~ Elke.Neuhaus@nw.aok.de Unserflhr Zeichen KMQ1 KM Q.Q.1Q Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 Bezug: Ihr Schreiben vom Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Verbände der Kostenträger in Nordrhein-Westfalen danken Ihnen für die Einladung zur Anhörung am und nehmen nachfolgend gemeinsam Stellung. Die Einführung von Qualitätskriterien in der Krankenhausplanung halten die Verbände der Kostenträger für einen unverziehtbaren unverzichtbaren Teil der Rahmenvorgaben des neuen Krankenhausplans und für einen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten. Damit die Qualitätskriterien in regionalen Planungsverhandlungen und in den Entgeltverhandlungen umgesetzt werden können, sprechen wir uns für mehr Verbindlichkeit bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus und halten es für erforderlich, die Qualitätskriterien zu operationalisieren. Im Einzelnen nehmen wir zum Entwurf wie folgt Stellung. Die Überschriften riften unserer Ausführungen entsprechen der Gliederung des Krankenhausplans B. AllgemeinerTeil Rahmenbedingungen Versorgungsqualität cb) Facharztstandard (5. 25 ff.) Nach dem Entwurf Entwurr des Krankenhausplans NRW 2015 sind folgende Eckpunkte zum Facharztstandard vorgesehen: Der Facharztstandard ist nicht an die Ablegung der Weiterbildungsprüfung im jeweiligen Gebiet gebunden. Der Facharztstandard ist erfüllt, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Behandlung theoretisch und praktisch soweit beherrschen, wie das von geprüften Fachärztinnen und Fachärzten dieses Fachs erwartet rtet wird. Kopenhagener Straße Donmund Weitere Serviceinformalionen Se",iceinformationen finden Sie auf der Rlickseite_ www_liok.de/nw

2 AOK NORDWeST Die Gesundheitskasse_ / Seite 2 Es ist eine ständige Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes mit Facharztstandard während des Tages erforderlich, außerhalb der Regeldienstzeiten sind Bereitschaft- und Rufdienste erforderlich. Für jede Abteilung sind insgesamt mindestens drei Ärztinnen und Ärzte mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen im entsprechenden Gebiet ertorderlich, um auch Abwesenheitszeiten z. B. durch Fortbildung, Urlaub oder Krankheit zu überbrücken. Bietet ein Krankenhaus risikoreichere oder Leistungen höherer Komplexität an, ist eine höhere Präsenz bis zu einer 24-stündigen Anwesenheit einer Fachärztin, eines Facharztes erforderlich. Die Formulierungen lassen zu viel Interpretationsspielräume zu. So ist z. B. die Voraussetzung "fundierte Kenntnisse und Erfahrungen" unbestimmt. Wir schlagen daher vor, dass der Facharztstandard grundsätzlich im Sinne einer Norm von jedem Krankenhaus zu erfüllen ist, wobei als Maßstab für den Facharztstandard der FacharzUdie Fachärztin mit Schwerpunktbezeichnung und/oder Zusatzbezeichnung die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zugrunde gelegt werden. Die Einführung von Qualitätskriterien in den Krankenhausplan erlordert für eine möglichst konfliktarme Umsetzung verbindliche Voraussetzungen, die von den Krankenhäusern zu erlüllen sind. Ausgangsgrundlage sollte ein Niveau sein, dass dem Qualitätsanspruch im Krankenhausplan entspricht. Nur für den Fall, dass Versorgungslücken entstehen, sollte von den vorgegebenen Qualitätskriterien abgewichen werden können. Die derzeitigen Formulierungen im Entwurl des Krankenhausplans lassen von vornherein die Ausnahme zu. Dies erlüllt nicht den gebotenen Qualitätsanspruch. Die Erfüllung des FachalZtstandards wird leistbar sein. Die Argumentation der nicht verfügbaren Ärzte würde nicht überzeugen können, da in Nordrhein-Westfalen die Zahl der hauptamtlichen Ärztinnen/Ärzte in Krankenhäusern von 2007 bis 2011 um rund 4200 (= 13,6 %) zugenommen hat (Quelle: IT NRW). Zur Schaffung einer besseren Handhabbarkeit halten wir ferner eine Abgrenzung für hilfreich, was unter "risikoreicheren oder Leistungen höherer Komplexität" zu verstehen ist. Als ein mögliches Abgrenzungskriterium kann der OPS herangezogen werden. Hilfsweise wäre folgende Ausführung denkbar: "Risikoreichere Leistungen und Leistungen höherer Komplexität zeichnen sich dabei dadurch aus, dass sie nicht von jedem Krankenhaus, für das die gleiche Fachabteilung im Krankenhausplan ausgewiesen ist, erbracht werden." Des Weiteren sollte die Sicherstellung der Versorgung bei risikoreicheren Leistungen und Leistungen höherer Komplexität durch hauptamtlich angestellte Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Dies wäre die Konsequenz daraus, dass Modelle, die eine Kooperation bei diesen Leistungen mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder -ärzten zur Sicherstellung des "Rund-um-die Uhr-Dienstes ~ vorsehen, als grundsätzlich bedenklich eingestuft werden. ce) Qualifikation der ärztlichen Leitung (5. 26) Wir sprechen uns dafür aus, dass nicht nur die ärztliche Leitung sondern auch die stellvertretende ärztliche Leitung über die entsprechende Facharztqualifikation verfügt. Ferner regen wir an, folgenden Satz zu ergänzen: "Für Krankenhäuser mit eingeschränkter Weiterbildungsermächtigung kann dabei die Leistungserbringung bei risikoreicheren und oder Leistungen höherer Komplexität ausgeschlossen werden, wenn die regionale Versorgung dies zulässt."

3 AOK NORDW EST Die Gesundheitskasse / Seite 3 ce) Organisation der Krankenhäuser bei besonderen Versorgungsaufträgen (5. 27) Hier wird exemplarisch für kardiologische und unfallchirurgische Leistungen die besondere Verantwortung der Partner der Budgetverhandlungen herausgestellt. Aus unserer Sicht müssen den Partnern der Budgetverhandlungen geeignete Instrumente z. B. Checklisten oder ähnliches zur Verfügung stehen, um ihren Vereinbarungsauftrag erfüllen zu können. Ansonsten ist zu befürchten, dass der Weg über Schiedsstellenentscheidungen und Gerichtsverfahren führen wird. 2. B. Allgemeiner Teil - 2. Rahmenbedingungen Flächendeckende gestufte Versorgung ( ) Im Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 wird Folgendes ausgeführt: "Andererseits gehören Leistungen, die finanziell attraktiv, aber nicht der örtlichen Versorgung zuzurechnen sind, nicht zum Versorgungsauftrag, insbesondere dann nicht, wenn sie Abteilungen für Innere Medizin und Chirurgie betreiben, der entsprechende Versorgungsauftrag einem regional benachbarten Krankenhaus zugerechnet werden muss, weil er dort leistungsfähiger und mit höherer Qualität erbracht wird." Auch hier muss es für die Partner der Budgetvereinbarungen möglich sein, nach allgemein akzeptierten Kriterien feststellen zu können, welches Krankenhaus die Leistungen leistungsfähiger und mit höherer Qualität erbringt oder erbringen kann. Wir verweisen hierzu u. a. auf unsere obigen Ausführungen zum möglichen Ausschluss von risikoreicheren Leistungen und Leistungen höherer Komplexität bei eingeschränkter Weiterbildungsermächtigung. 3. B. Allgemeiner Teil - 2. Rahmenbedingungen Versorgungsauftrag Auf S. 44 wird im Zusammenhang mit der entscheidenden Bedeutung der Qualität ausgeführt, dass Vorgaben zur Struktur und in geringem Umfang zu den Prozessen durch die Krankenhausplanung gestaltbar sind. Es könnte Folgendes ergänzt werden: "Hier können weitere Materialien zugrunde gelegt werden." a) Versorgungsauftrag Kardiologie (5. 44) Wir begrüßen, dass der Facharztstandard Kardiologie explizit genannt wird. b) Versorgungsauftrag Stroke Unit (5. 44 ff. und Anhang Ziffer 11) Wir sprechen uns dafür aus, den letzten Absatz in folgender Form verbindlicher zu fassen: "Ein sehr wichtiger Parameter in der Schlaganfallversorgung ist die Einhaltung von Behandlungsintervallen. Das Zeitintervall von 90 Minuten bis zur Therapie ist daher in den Stroke U nits in der Mehrzahl der Fälle einzuhalten und sollte nach organisatorischer Absprache mit dem Rettungsdienst möglichst unterboten werden." Zudem regen wir an, die im Anhang 11 genannten Inzidenzen zu aktualisieren und die genannten Strukturkriterien dem OPS anzupassen. c) Versorgungsauftrag UnfallchirurgielTraumaversorgung (5. 45 ff.) "Der Versorgungsauftrag UnfalichirurgielTraumaversorgung geht über den allgemeinen Ver-

4 AOK NORDWEST Die Gesundheilskasse Seite 4 sorgungsauftrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." d) Versorgungsauftrag Gefäßchirurgie (5. 46 ff.) "Der Versorgungsauftrag Gefäßchirurgie geht über den allgemeinen Versorgungsauftrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." e) Wirbelsäulenchirurgie (5. 47 ff.) "Der Versorgungsauftrag Wirbelsäulenchirurgie gehl über den allgemeinen Versorgungsaultrag der örtlichen Versorgung hinaus, so dass eine entsprechende zusätzliche hauptamtliche Präsenz mit Facharztstandard in den Gebieten Neurochirurgie und/oder spezielle Unfallchirurgie und/oder spezielle orthopädische Chirurgie ertorderlich ist. Der Ertüllungsgrad der strukturellen und prozeduralen Qualitätskriterien im Vergleich zu Krankenhäusern der Region ist Entscheidungsgrundlage, ob die Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört." 4. C. Besonderer Teil- 5. Medizinische Fachplanung Versorgungsziel Strukturkonzept Geriatrie Das Strukturkonzept wird von den Verbänden der Kostenträger in Nordrhein-Westfalen begrüßt, weil es dazu beitragen kann, die geriatrische Versorgung zu verbessern. Allerdings wird das Erreichen des Versorgungsziels nur dann gelingen können, wenn die Bedingungen für die Krankenhäuser und Krankenkassen transparent und verbindlich geregelt werden. Die Geriatrie bleibt ein im Feststellungsbescheid auszuweisendes Gebiet. Es wird angeführt, dass die Planung des Gebietes zu einer qualitativ verbesserten Organisation der geriatrischen Versorgung beiträgt. Anforderungen an die räumliche Ausstattung und personelle Strukturen werden vorgegeben. Jedem Krankenhaus ohne entsprechende Fachabteilung wird jedoch die Betreuung älterer Patienten bei Zusammenarbeit im geriatrischen Versorgungsverbund zugestanden. Voraussetzung ist eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen Kliniken. Der Versorgungsbedarf soll durch ein Screening- und Assessment-Vertahren bei Aufnahme der Patienten festgestellt werden. Diese Vorgaben der Rahmenplanung sind in Einklang mit den geforderten Leistungen aus dem DRG-Katalog zu bringen. Bereits aktuell ist der Gesprächs- und Diskussionsbedart in den Verhandlungen stark gestiegen. Für ertorderlich halten wir verbindliche Regelungen darüber aufzunehmen, dass nur Krankenhäuser mit ausgewiesener Geriatrie z. B. komplexe geriatrische Leistungen (beschrieben auf Basis des OPS~

5 AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse Seile 5 Katalogs) erbringen dürfen. Dies würde dazu beitragen, die Versorgungsqualität im geriatrischen Bereich zu verbessern Perinatalzentren (Konzept) Der geplanten Zentralisierung der perinatalen Versorgung wird ausdrücklich zugestimmt. Hierzu fehlen allerdings die quantitativen Vorgaben sowie konkrete Kriterien für die zu treffenden Auswahlentscheidungen. Die Aussage, die Versorgung von Risikoschwangeren mit deutlich weniger als bisher 42 Einrichtungen sicher zu stellen, ist weder operationabel noch justitia bel Intensivbetten Die Bezugnahme im Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 auf die "Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen" der DIVI im Bereich der Planung der Intensivbetten wird von uns begrüßt. In diesen Empfehlungen sind die strukturqualitativen Kriterien beispielhaft operationalisierbar dargestellt. 5. Feststellungsbescheide und Entgeltverhandlungen Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid. Nur die dort enthaltenen Regelungen wirken für das Krankenhaus unmittelbar verbindlich. Die Ausführungen aus dem Krankenhausplan sind daher in die Feststellungsbescheide zu transferieren, um die rechtliche Außenwirkung sicherzustellen. Hierzu schlagen wir vor, dass die den Versorgungsauftrag präzisierenden Kriterien wie z. B. die Ausführungen im Krankenhausplan über den Facharztstandard und das besondere Strukturkonzept Geriatrie als Bestandteil in die FeststellungSbescheide aufgenommen werden. Beispielsweise könnte die Formulierung "Die Rahmenbedingungen Abschnitt B Nr sind Bestandteil des Feststellungsbescheides." in die Feststellungsbescheide aufgenommen werden. Dieser Vorschlag dient nur zur Verdeutlichung unseres Anliegens und erhebt nicht den Anspruch der juristisch vollendeten Formulierung. Dieses Schreiben wird abgegeben zugleich im Namen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf, des BKK-Landesverbandes NORDWEST, Essen, der IKK classic, Dresden, Knappschaft, Bochum, SVLFG als Landwirtschaftlichen Krankenkasse, Münster des vdek - Landesvertretung NRW -, Geschäftsstelle Westfalen-lippe, Dortmund, Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Nordrhein-Westfalen, Köln. Mit freundlichen Grüßen ~itz ( /

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