Große Anfrage. Lange Verfahrensdauern bei dem Verwaltungsgericht (VG) und bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG)

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Große Anfrage der Abgeordneten Olaf Ohlsen, André Trepoll, Karin Prien, Hjalmar Stemmann, Christoph Ahlhaus, Ralf Niedmers (CDU) und Fraktion vom und Antwort des Senats Betr.: Lange Verfahrensdauern bei dem Verwaltungsgericht (VG) und bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Das Hamburger Abendblatt berichtete am 7. Mai 2014 darüber, dass in der Verwaltungsrechtssache Dr. Brandt/Freie und Hansestadt Hamburg (Az. 9 K 3022/95) nach 19 n Verfahrensdauer in erster Instanz der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Juni 2014 um 10 Uhr im Saal 3.01 im Gebäude Lübeckertordamm 4 anberaumt worden sei. Auch Klagen gegen das Airbus-Werk in Finkenwerder warten auf ihre Entscheidung dies aber erst seit zehn n. Der damalige Abgeordnete und heutige Staatsrat Karl Schwinke hatte mit der Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 19/8523 vom 1. Februar 2011) den Senat nach dem Stand der Klagen in Sachen Airbus-Werkserweiterung gefragt. Der Senat hatte mitgeteilt, dass sowohl hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 (Flächenerweiterung für den A 380) als auch hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 (Flächenerweiterung/Landebahnverlängerung) noch eine Reihe von Klagen in erster Instanz beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Vier gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 eingereichte Klagen seien noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig, kein einziges Klagverfahren sei bis September 2010 einer höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt worden (siehe Drs. 19/8523 Antworten zu Fragen 9. und 10.). Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Fragen, die sich auf die Arbeitsweise von Spruchkörpern der Gerichte oder einzelner Richterinnen oder Richter beziehen, den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 des Grundgesetzes) berühren. Das gilt auch für Fragen, deren Beantwortung Rückschlüsse auf deren Arbeitsweise zuließen. Schließlich entscheidet auch das Präsidium eines Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit. In all diesen Fällen findet eine Dienstaufsicht nicht statt, sodass die zuständige Behörde über die zur Beantwortung erforderlichen Informationen nicht verfügt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf Grundlage der Auskünfte des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wie folgt:

2 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode A. Themenkomplex Altenwerder 1. Wie viele Seiten umfasst der mit der Klage (Az. 9 K 3022/95) angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Sachen Hafenerweiterung Altenwerder? Beschluss Datum Anzahl der Seiten Anzahl der Anlagen Planfeststellungsbeschluss für die vorbereitende Herrichtung von Flächen für Hafenzwecke in Altenwerder vom Trifft es zu, dass zwei Klagen in dieser Angelegenheit noch immer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig sind und bis heute noch kein mündlicher Verhandlungstermin stattgefunden hat? Nein. Das Verfahren 9 K 3022/95 umfasste ursprünglich 45 Kläger. In dem Verfahren haben Erörterungstermin und mündliche Verhandlung stattgefunden. Für 43 der 45 Kläger ist das Verfahren beendet. Hinsichtlich eines Klägers wurde das Verfahren abgetrennt (Az.: 9 K 632/13). Hinsichtlich des verbliebenen Klägers zu dem Verfahren 9 K 3022/95 hat die Kammer die Klage verhandelt und diese entschieden. 3. Welche Kammer des Verwaltungsgerichts ist für diese Verfahren zuständig? Sollte es in der Zuständigkeit Änderungen seit Klagerhebung gegeben haben, bitte genaue Angaben auch über die Abgabe (wer war bis wann/ab wann zuständig) sowie über den Zeitpunkt und den Grund für die Abgabe machen. Zuständig ist derzeit die Kammer 9. Bis zum Ablauf des s 2004 war dies die Kammer 12, von 2005 bis 2006 die Kammer 16. Grund für die Abgabe war die Auflösung der Kammern 12 und Welche Verfahrensverfügungen hat die jeweils zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts in diesen beiden Klagverfahren seit Klagerhebung 1995 getroffen? Bitte für jedes Jahr von 1995 bis 2014 getrennt angeben. Eine Auskunft zu konkreten Verfahrenshandlungen und Verfügungen kann zu laufenden Verfahren nicht erteilt werden, siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele Eingänge hat die beziehungsweise haben die für diese Klagen zuständigen Kammer(n) des Verwaltungsgerichts in den n von 1995 bis 2013 verzeichnet? Bitte nach Jahr und Kammer getrennt angeben. Die Frage wird dahin verstanden, dass jeweils die Zahl der Eingänge während der Anhängigkeit der oben genannten Verfahren anzugeben ist. Für das Verfahren waren bis Ende 2004 die Kammer 12, bis Ende 2006 die Kammer 16 und ab 2007 die Kammer 9 zuständig. Kammer 12: Eingänge p.a

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12258 Kammer 16: Eingänge p.a Kammer 9: Eingänge p.a Wie viele Verfahren dieser für diese Klagen zuständigen Kammer(n) des Verwaltungsgerichts wurden in den n 1995 bis 2013 beendet? Bitte nach Jahr und Kammer und nach Urteil und Beschluss getrennt angeben und auch angeben, ob einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag. Die Frage wird dahin verstanden, dass jeweils die Zahl der Erledigungen während der Anhängigkeit der oben genannten Verfahren anzugeben ist. Kammer 12: Erledigungen p.a Kammer 16: Erledigungen p.a Kammer 9: Erledigungen p.a Von einer Veröffentlichung der spruchkörperbezogenen Daten über die Art der Erledigung wird abgesehen, siehe Vorbemerkung. Eine Erhebung dieser Daten ist nur aggregiert für eine gesamte Gerichtsbarkeit oder für große Verfahrensbereiche zulässig. Der Anlage 1 kann die Art der Erledigung nach Urteil und Beschluss getrennt für das Verwaltungsgericht Hamburg insgesamt entnommen werden. Eine Differenzierung, ob 3

4 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag, erfolgt bei der Datenerhebung nicht Ist die lange Verfahrensdauer in dieser Angelegenheit jemals Gegenstand einer Erörterung oder eines Berichtes des Präsidiums des Verwaltungsgerichts oder in sonstiger Weise gewesen? Im Rahmen der sgeschäftsverteilung überprüft das Präsidium eines Gerichts jährlich die Belastungssituation aller Kammern. Gegenstand der Erörterung ist in der Regel jedoch nicht die Belastung durch einzelne Verfahren, sondern die Belastungssituation der jeweiligen Kammern insgesamt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung 8. Hat die (jeweils zuständige) Kammer des Verwaltungsgerichts seit 1995 in dieser Angelegenheit oder generell gegenüber dem Dienstherrn eine Überlastungsanzeige abgegeben? Wenn ja, wann, wem gegenüber und mit welcher Begründung? Der zuständigen Behörde werden Überlastungsanzeigen von Spruchkörpern eines Gerichts, die regelmäßig an die Präsidentin oder den Präsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidiums gerichtet sind, nicht bekannt, siehe Vorbemerkung. 9. War die Justizbehörde bis zum erwähnten Artikel im Hamburger Abendblatt über die lange Verfahrensdauer informiert? Wenn ja, wann und durch wen sowie in welcher Weise? Wenn nein, warum wird die Justizbehörde über lange Verfahrensdauern bei Hamburger Gerichten nicht informiert? Die Landesjustizverwaltung verfügt nur über Daten zur durchschnittlichen Verfahrensdauer aller bei den jeweiligen Gerichten anhängigen Verfahren oder von Gruppen bestimmter Verfahren, nicht aber über Laufzeiten einzelner Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Die jetzige Justizsenatorin war vor Beginn ihrer Senatorenamtszeit Mitarbeiterin der Hamburg Port Authority (HPA), der Rechtsnachfolgerin des Amtes Strom- und Hafenbau, welches den Planfeststellungsbeschluss Altenwerder 1995 gefasst hat. War die Justizsenatorin während ihrer Tätigkeit bei der HPA mit dem Themenkomplex Altenwerder in irgendeiner Weise befasst? Wenn ja, in welcher Weise? Nein, die Senatorin der Behörde für Justiz und Gleichstellung war während ihrer früheren Tätigkeit bei der HPA mit dem Planfeststellungsverfahren Hafenerweiterung Altenwerder nicht befasst. 11. Wie viele Verfahren sind vor den einzelnen Kammern des Hamburger Verwaltungsgerichts a. länger als drei, b. länger als fünf, c. länger als sieben, d. länger als zehn, e. länger als 15, f. länger als 19, g. über 20 anhängig? Bitte getrennt nach Kammern angeben. Die nachfolgende Tabelle gibt den Stand 31. Dezember 2013 wieder. Die Daten dieser Tabelle werden jeweils zum sende erhoben. Im Folgenden sind die länger andauernden Verfahren zugleich auch in den davorliegenden Zeiträumen erfasst. Wenn beispielsweise ein Verfahren länger als sieben

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12258 anhängig ist, dann ist es auch unter Verfahren erfasst, die länger als fünf und länger als drei anhängig sind. länger als 3 länger als 5 länger als 7 länger als 10 länger als 15 länger als 19 Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka Ka länger als Welche dieser Verfahren betreffen Infrastrukturprojekte (Ausbau von Straßen, Industrie-/Gewerbegebiete, Hafenausbau et cetera)? Die genannten Infrastrukturprojekte werden statistisch nicht als solche erfasst. Gesondert erfasst werden nur Planfeststellungsverfahren. Hiervon zählen fünf Verfahren zu den oben genannten Verfahren. B. Themenkomplex Werkserweiterung Airbus 1. Wie viele Seiten umfassen die Planfeststellungsbeschlüsse vom 8. Mai 2000 und vom 29. April 2004 (Drs. 19/8523)? Beschluss Datum Anzahl der Seiten Planfeststellungsbeschluss vom DA-Erweiterung A 3XX Planfeststellungsbeschluss Airbus Startund Landebahnverlängerung vom Wie viele Klagen sind seit wann gegen diese beiden Planfeststellungsbeschlüsse bei Hamburger Verwaltungsgerichten anhängig? Bitte getrennt nach Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht unter Angabe der jeweiligen Kammer beziehungsweise des jeweiligen Senats und getrennt für die beiden Planfeststellungsbeschlüsse angeben. Verwaltungsgericht Hamburg: Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000: Es ist noch eine Klage mit zwei Klägern anhängig (15 K 803/13). Hierbei handelt es sich um ein abgetrenntes Verfahren, das seit 2013 anhängig ist. Zuständig ist die Kammer 15. Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004: Es sind noch vier Klagen anhängig (15 K 2344/04, Eingang: 5. Mai 2004; 15 K 2518/04, Eingang 17. Juni 2004; 15 K 3148/04 und 15 K 3161/04; Eingang 21. Juni 2004). Zuständig ist die Kammer 15. Diese Verfahren sind in der Tabelle zu A11 enthalten, mit Stand 17. Juli 2014 nunmehr aber bereits länger als zehn anhängig. Die dieser Tabelle zugrunde liegenden Daten werden statistisch jeweils erst zum sende erfasst beziehungsweise fortgeschrieben. 5

6 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000: Beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren seit dem 11. September 2013 anhängig. Zuständig ist der zweite Senat. Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004: Es ist kein Verfahren anhängig. 3. Hat es seit Erhebung der jeweiligen Rechtsmittel Änderungen in der Zuständigkeit gegeben (bitte getrennt für beide Planfeststellungsbeschlüsse angeben)? Verwaltungsgericht Hamburg Oberverwaltungsgericht Hamburg Wenn ja, wann und aus welchen Gründen? Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 Nein Einen Wechsel in der Zuständigkeit hat es nicht gegeben. Lediglich innerhalb des s gab es eine Zuständigkeitserweiterung: Zum 1. Januar 2014 ist der Senat, der unter anderem bereits für Streitigkeiten des Ausländerrechts einschließlich Asylrechts der übrigen ehemaligen GUS-Staaten zuständig ist, auch für Streitigkeiten des Ausländerrechts einschließlich Asylrechts aus dem Herkunftsgebiet Kasachstan zuständig geworden. Eine Auskunft zu den Erörterungen und Beschlüssen des Präsidiums kann nicht erteilt werden, da diese dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 Nein Kein Verfahren anhängig. 4. Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der vier gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 eingereichten Klagen, zu denen der Senat mitgeteilt hat, dass diese noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig sind (Drs. 19/8523, Antwort zu Frage 9.)? Wann sind diese Klagen erhoben worden? Bitte nach Klagen getrennt angeben. Verwaltungsgericht Hamburg: 15 K 2344/04 (Eingang: ) Großverfahren mit ursprünglich 234 Klägern. Derzeit sind noch Verfahren von 168 Klägern anhängig. Im Einvernehmen mit den Beteiligten sollen zunächst alle Verfahren betreffend den PFB 2000 in der ersten Instanz soweit wie möglich abgeschlossen werden. 15 K 2518/04 (Eingang ) Verbandsklage (Naturschutzverband): Nach dem Kenntnisstand der zuständigen Kammer werden derzeit Vergleichsgespräche geführt. 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ K 3148/04 15 K 3161/04 (Eingang ) Verbandsklagen (Wasserverbände): Die Klagen sind fristwahrend erhoben worden und betreffen wasserwirtschaftliche Ansprüche auf Planergänzung. Die Probleme sollen langfristig außergerichtlich gelöst werden. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: Bezüglich dieses Planfeststellungsbeschlusses ist kein Verfahren beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig. 5. Hat es bisher einen mündlichen Verhandlungstermin gegeben? Bitte getrennt für die vier Klagen angeben. Welche Kammer des Verwaltungsgerichts ist für diese vier Klagen zuständig? Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Zuständig ist die Kammer 15. Kammer 15: 6. Wie viele Eingänge (Angabe bitte für jedes Jahr) hat diese Kammer seit Erhebung der Klagen verzeichnet? Wie viele Verfahren dieser für diese Klagen zuständigen Kammer wurden seit Erhebung dieser Klagen beendet? Bitte nach Jahr und nach Urteil und Beschluss getrennt angeben und auch angeben, ob einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag. Eingänge p.a. Erledigungen p.a Zur Art der Erledigung siehe Antwort zu A Hat diese Kammer in dieser Angelegenheit oder generell nach Eingang dieser Klagen gegenüber dem Dienstherrn eine Überlastungsanzeige abgegeben? Siehe Antwort zu A. 8. Wenn ja, wann, wem gegenüber und mit welcher Begründung? 8. Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der Klage eines Umwelt-/ Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, die nach Auskunft des Senats 2011 noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig gewesen ist (Drs. 19/8523 Antwort zu Frage 8.)? Welche Kammer des Verwaltungsgerichts ist für diese Klage zuständig? Hat es seit dem 1. Februar 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung gegeben? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 7

8 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Siehe Antworten zu B. 4. und zu B. 5. Eine Auskunft zu konkreten Verfahrenshandlungen und Verfügungen kann zu laufenden Verfahren nicht erteilt werden, da diese die Art und Weise der Verfahrensführung betreffenden Verfügungen dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. 9. Wie viele Eingänge (bitte Angabe für jedes Jahr) hat diese Kammer seit Erhebung dieser Klage verzeichnet? Siehe Antwort zu B Wie viele Verfahren dieser Kammer wurden seit Erhebung dieser Klage beendet? Bitte nach Jahr und Kammer und nach Urteil und Beschluss getrennt angeben und auch angeben, ob einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag. Siehe Antwort zu B Hat diese Kammer in dieser Angelegenheit oder generell nach Eingang dieser Klage gegenüber dem Dienstherrn eine Überlastungsanzeige abgegeben? Siehe Antwort zu A. 8. Wenn ja, wann, wem gegenüber und mit welcher Begründung? 12. Was hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde seit dem 1. Februar 2011 unternommen, um diese vor den Hamburger Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren zu beschleunigen? Bitte genaue Angaben machen, wann, in welcher Form, durch welche Dienststelle was erfolgte und zum Ergebnis der Bemühung. Es besteht weder eine Berichtspflicht von Gerichten gegenüber der Landesjustizverwaltung über die Laufzeiten einzelner gerichtlicher Verfahren (siehe Antwort zu A. 9.) noch ein Eingriffsrecht der Landesjustizverwaltung in laufende Verfahren. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. C. Verfahrensdauer 1. Wie ist nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und wie die des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Frage, ab welcher gerichtlichen Verfahrensdauer diese einen Menschenrechts- beziehungsweise Grundrechtsverstoß darstellt? Bitte insbesondere Aussagen darüber treffen, ab welcher Verfahrensdauer insgesamt und je Instanz Rechtsverstöße vorliegen. Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist im bundesdeutschen Recht in 198 fortfolgende GVG normiert. Danach ist derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, angemessen zu entschädigen. Wann von einer Verfahrensdauer auszugehen ist, die nicht mehr angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, 198 Absatz 1 S. 2 GVG. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich. Die Zügigkeit des Verfahrens ist kein absoluter Wert, sondern stets im Zusammenspiel mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen und dem Interesse an einer gründlichen Bearbeitung durch das Gericht zu sehen. 2. Stellt nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde die im Rechtsstreit Dr. Brandt/Freie und Hansestadt Hamburg andauernde Verfahrensdauer in erster Instanz im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG einen Menschenrechts- beziehungsweise Grundrechtsverstoß dar? Sollte der Senat antworten, er habe sich damit (noch) nicht befasst: Hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde grundsätzlich und 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12258 unabhängig von dem dargestellten Einzelfall eine Verfahrensdauer von 19 n vor einem Hamburger Verwaltungsgericht in erster Instanz bis zur Anberaumung eines mündlichen Termins für mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem verfassungsrechtlich abgesicherten Recht eines effektiven Rechtsschutzes für vereinbar? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Hiermit hat sich der Senat nicht befasst. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist ausschließlich an den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Eine von einem Einzelfall losgelöste Bewertung ist rechtlich nicht möglich. Im Übrigen ist die Bewertung der Verfahrensdauer einzelner Verfahren Sache des Entschädigungsgerichts im Sinne von 198, 201 GVG. 3. Muss und/oder empfiehlt es sich nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, dass die HHLA, die auf der streitbefangenen Fläche ein Containerterminal auf mietvertraglicher Basis betreibt, aufgrund der seit 19 n nicht rechtskräftig abgesicherten planungsrechtlichen Grundlage nach HGB oder IFRS Rückstellungen für den Fall bildet (Risikovorsorge), dass die Klage Erfolg haben könnte und der (Weiter-) Betrieb nicht rechtlich abgesichert ist? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Die Frage, ob die Bildung von Rückstellung als Risikovorsorge für den Fall des Erfolges einer Klage empfehlenswert ist, gehört zum operativen Geschäft des Vorstands der HHLA. 4. Was hat der Präsident oder das Präsidium des Verwaltungsgerichts in den mit dieser Anfrage hinterfragten Verfahren im Einzelnen bisher (seit Erhebung der jeweiligen Klagen) unternommen, um eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken? Bitte Verfahren, Zeitpunkt und Kammer jeweils genau benennen. Die Beantwortung dieser Frage ist im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nicht möglich (siehe Antwort zu A. 7.). 5. Welche Verfahren, die sich mit neunstelligen Großinvestitionsprojekten beschäftigen, sind derzeit beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig? Bitte jeweils Senat und Instanz angeben. Sollte es in der Zuständigkeit Änderungen gegeben haben, bitte genaue Angaben auch über die Abgabe (wer war bis wann/ab wann zuständig) sowie über den Zeitpunkt und den Grund für die Abgabe machen. Eine genaue Antwort kann hierzu nicht gegeben werden, da der Investitionsumfang nicht mit dem Streitwert identisch ist. Insoweit basieren die Angaben auf einer Schätzung des Investitionsvolumens. 1. Senat 7 Verfahren Sämtliche Verfahren 1. Instanz 1 Verfahren Verfahren 2. Instanz 6. Welche Verfahrensverfügungen hat der jeweils zuständige Senat in diesen Verfahren getroffen? Bitte für jedes Jahr getrennt angeben. Eine Auskunft zu konkreten Verfahrenshandlungen und Verfügungen kann zu laufenden Verfahren nicht erteilt werden, da diese die Art und Weise der Verfahrensführung betreffenden Verfügungen dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. 7. Wie viele Eingänge hat der beziehungsweise haben die für diese Verfahren zuständigen Senat/e in den n von 1995 bis 2013 verzeichnet? Bitte nach Jahr und Senat getrennt angeben. Für das Jahr 1995 liegen keine statistischen Daten vor. Das nachfolgende Datenmaterial für die wurde dem Prozessdatenregister (Eureka) entnommen und beinhaltet sämtliche Eingänge in dem genannten Zeitraum. Entsprechendes Datenmaterial steht für Daten vor 1999 nicht zur Verfü- 9

10 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode gung. Aus diesem Grunde ist für den Zeitraum nur eine nicht auf die einzelnen Senate des OVG bezogene Auswertung möglich. Zeitraum : Jahr Eingänge Zeitraum Jahr Spruchkörper Eingänge Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Wie viele Verfahren dieser für diese Verfahren zuständigen Senate wurden in den n 1995 bis 2013 beendet? Bitte nach Jahr und Senat und nach Urteil und Beschluss getrennt angeben und auch angeben, ob einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag. Für das Jahr 1995 liegen keine statistischen Daten vor. Das nachfolgende Datenmaterial für die wurde dem Prozessdatenregister (Eureka) entnommen und beinhaltet sämtliche Erledigungen in dem genannten Zeitraum. Entsprechendes Datenmaterial steht für Daten vor 1999 nicht zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist für den Zeitraum nur eine nicht auf die einzelnen Senate des OVG bezogene Auswertung möglich. Zeitraum : Jahr Erledigungen* davon durch Urteil davon durch Beschluss

11 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12258 Jahr Erledigungen* davon durch Urteil davon durch Beschluss * Diese Zahl spiegelt die Gesamteingänge des OVG wieder. Zeitraum : Jahr Spruchkörper Erledigungen Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Senat Siehe Antwort zu A. 6. Der Anlage 2 kann die Art der Erledigung nach Urteil und Beschluss getrennt für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht insgesamt entnommen werden. Eine Differenzierung, ob einem Beschluss eine Klagrücknahme oder Erledigung zugrunde lag, erfolgt bei der Datenerhebung nicht. 9. Hat ein Senat in einer dieser Angelegenheiten oder generell seit Anhängigkeit eines dieser Verfahren beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegenüber dem Dienstherrn eine Überlastungsanzeige abgegeben? Siehe Antwort zu A. 8. Wenn ja, wann, wem gegenüber und mit welcher Begründung? 10. Wie viele Verfahren sind vor den einzelnen Senaten des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts a. länger als drei, b. länger als fünf, c. länger als sieben, d. länger als zehn, e. länger als 15, 11

12 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode f. länger als 19, g. über 20 anhängig? Bitte jeweils Senat und Instanz angeben. Die nachfolgende Tabelle gibt den Stand wieder. Die Daten dieser Tabelle werden jeweils zum sende erhoben. Im Folgenden sind die länger andauernden Verfahren zugleich auch in den davorliegenden Zeiträumen erfasst. Wenn beispielsweise ein Verfahren länger als sieben anhängig ist, dann ist es auch unter Verfahren erfasst, die länger als fünf und länger als drei anhängig sind. Länger als 3 Länger als 5 Länger als 7 Länger als Senat * 1* 1* 1* 0 3. Senat Senat Länger als 15 bis 20 * Das Verfahren, das länger als zehn anhängig ist, ist in der Sache erledigt. Für eine Beendigung des Verfahrens fehlt lediglich die formelle Erledigungserklärung des Klägers. 11. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde rückblickend die Abschaffung des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes? Bestehen Überlegungen, diesen wieder einzurichten? Der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hat sich damit nicht befasst, da die Stellenregelung für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nicht verändert wurde. Es war eine Entscheidung dessen Präsidiums, die nach wie vor zur Verfügung stehende halbe Stelle der Bes.-Gr. R3 nicht für den Vorsitz eines weiteren Spruchkörpers zu nutzen. Die weiteren Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 12

13 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12258 Anlage 1 13 Erledigungen Verwaltungsgericht Hamburg* Verfahrensart Hauptverfahren Erledigungen davon durch Urteil Beschluss Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz Erledigungen davon durch Beschluss * Die Daten für das Jahr 1995 liegen nicht mehr vor.

14 Drucksache 20/12258 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 14 Anlage 2 Erledigungen Hamburgisches Oberverwaltungsgericht* Verfahrensart Erstinstanzliche Hauptverfahren Erledigungen davon durch Urteil Beschluss Berufungen, Beschwerden gegen Hauptsachenentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren Erledigungen davon durch Urteil Beschluss Beschwerden gegen Entscheidungen / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz Erledigungen davon durch Beschluss * Die Daten für das Jahr 1995 liegen nicht mehr vor.

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