Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
|
|
- Leon Meinhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berlin, Mai 2005 Stellungnahme Nr. 31/05 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Handelsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Ausschusses Informationsrecht zum Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Mitglieder des Ausschusses: Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking (Vorsitzender) Dr. Manfred Balz Dr. Christian Decher Dr. Hans Friedrich Gelhausen Dr. Wilhelm Happ Dr. Peter Hemeling Dr. Georg Hohner Dr. Hans-Christoph Ihrig Prof. Dr. Gerd Krieger Dr. Georg Maier-Reimer (Berichterstatter) Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner Dr. Welf Müller Dr. h.c. Karlheinz Quack Prof. Dr. Arndt Raupach Dr. Bodo Riegger Prof. Dr. Johannes Semler Prof. Dr. Walter Sigle Prof. Dr. Frank A. Schäfer (Berichterstatter) Dr. Martin Winter Zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Jens Wagener
2 2 Verteiler: Bundesministerium der Justiz Bundesministerium der Finanzen Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestages Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Landesgruppen und -verbände des DAV Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des DAV Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des DAV Handelsrechtsausschuß des DAV Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Deutscher Notarverein Institut der Wirtschaftsprüfer Deutscher Richterbund ÖTV Abt. Richterinnen und Richter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) Deutscher Steuerberaterverband Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Bundesverband der Freien Berufe ver.di Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Bundesverband Deutscher Banken Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. (SdK) - Die Aktionärsvereinigung - Zeitschrift Die Aktiengesellschaft NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht WM Wertpapiermitteilungen ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Börsenzeitung Handelsblatt Frankfurter Allgemeine Zeitung NJW Financial Times Deutschland Deutscher Notarverein Kommission der Europäischen Gemeinschaften
3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Das Bundesjustizministerium hat am 6. April 2005 den Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vorgelegt. Das Anliegen des Entwurfs und im Wesentlichen auch sein Inhalt sind uneingeschränkt zu begrüßen. Mit der bundesweiten Zugänglichkeit online von allen relevanten Unternehmensdaten holt die Bundesrepublik einen empfindlichen Rückstand auf. Es ist allerdings zu prüfen, ob die mit einer solchen Umstellung verbundenen Aufgaben technisch, organisatorisch und finanziell innerhalb des vorgesehenen zeitlichen Rahmens zu bewältigen sind. Außerdem sollte erwogen werden, unter dem Aspekt des Datenschutzes und des vorbeugenden Schutzes natürlicher Personen und ihrer Familien gegen Ausspähung flankierende Maßnahmen vorzusehen, um einem Missbrauch der sonst all zu leicht zugänglichen Daten vorzubeugen (darüber unten bei zu Nr. 5-9 HGB-E). Ohne solche Maßnahmen können sich verfassungsrechtliche Bedenken wegen des unkontrollierbaren Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung ergeben. Zu Art. 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Nr. 2, Neufassung der 8 bis Zu 8 Abs. 3 Nr. 1-3 HGB-E Gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sollen in das Unternehmensregister nicht nur alle Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (zusammenfassend: Einzelregister ) und deren Bekanntmachung, sondern auch alle zu den Registern eingereichten Dokumente eingestellt werden. Natürliche Personen sind davon hinsichtlich des Handelsregisters betroffen, sofern sie Organmitglieder sind, aber auch soweit sie als Gesellschafter einer GmbH in Gesellschafterlisten gemäß 40 GmbHG aufzuführen sind oder als Gesellschafter (auch als Kommanditisten) an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt sind. Angaben über Kommanditisten werden nach 162 Abs. 2 HGB nicht bekannt gemacht (dazu noch unten zu 10 HGB-E); in das Unternehmensregister wären sie dagegen einzustellen. Entsprechendes gilt für das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister. Daraus ergeben sich mögliche Probleme unter Datenschutzaspekten dazu unten Nr. 5 zu Zu 8 Abs. 3 Nr. 6 HGB-E Mitteilungen im (künftigen) Aktionärsforum nach 127 a AktG idf. des UMAG gehören nicht in das Unternehmensregister, da es sich nicht um Mitteilungen der Unternehmen handelt. Das betreffende Unternehmen hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Mitteilungen von Aktionären im Aktionärsforum, die ihm deshalb auch nicht über ein Unternehmensregister publizistisch zugerechnet werden dürfen.
4 4 3. Zu 8 Abs. 3 Nr. 7 HGB-E Durch Nr. 7 werden in die Veröffentlichung des Unternehmensregisters aufgenommen Kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen von Gesellschaften nach dem WpHG, WpÜG sowie der BörsenZulV im elektronischen Bundesanzeiger. Falls künftig eine Veröffentlichung der Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekte im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt (vgl. dazu unten bei Ziff. 16 dieser Stellungnahme), müsste 8 Abs. 3 Nr. 7 HGB-E erweitert werden um einen Hinweis auf das WpPG. 4. Zu 8 Abs. 3 Nr. 7, 9 HGB-E Beide Nummern beziehen sich auf Kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen. Die Verwendung des Begriffs Kapitalmarktrechtlich führt zu Auslegungsschwierigkeiten und Fragen. Die Formulierung in Nummer 7 unterstellt, dass es Veröffentlichungen nach dem WpHG, dem WpÜG oder der BörsZulV gibt, die nicht kapitalmarktrechtlicher Art sind. Das einschränkende Wort kapitalmarktrechtliche sollte in dieser Nummer gestrichen werden. In der Nummer 9 sollten die gemeinten Fälle (nach der Begründung Seite 87/88: derzeit Mitteilungen gemäß 15a WpHG und 9 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG und zukünftig auch nach 14 WpPG-E) ausdrücklich genannt werden. 5. Zu 8a HGB-E In 8a HGB-E sollte klargestellt werden, dass die Eintragung wirksam wird, sobald sie gespeichert ist und inhaltlich unverändert und unveränderbar in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Entsprechend sollte in 47 Abs. 1 Nr. 2 HRV-E (Art. 5) (2) Nr. 27) formuliert werden. 6. Zu 9 HGB-E Die Einsicht in das elektronisch geführte Handelsregister sowie in die eingereichten Dokumente und ebenso in das Unternehmensregister soll jedermann gestattet sein. Das entspricht hinsichtlich des Handelsregisters im Ansatz der bisherigen Rechtslage. Durch die elektronische Führung des Handelsregisters und durch die Einstellung aller dem Handelsregister eingereichten Unterlagen in das ebenfalls elektronisch geführte Unternehmensregister ergeben sich aber Informations- und Verarbeitungsmöglichkeiten, die die Dimensionen der bisher gegebenen Informationsmöglichkeiten sprengen. Das wirft grundsätzliche Fragen nach dem Schutz der in dieser Weise auffindbaren natürlichen Personen auf. Der Entwurf behandelt dieses Thema nicht. Im Einzelnen: a) Die Einsichtnahme soll jedermann online möglich sein (so ausdrücklich die Begründung zu 10, Seite 92). Die Beschränkung des Onlinezugangs in der geltenden Fassung des 9a HGB soll entfallen. Eine Überprüfung auf Zuverlässigkeit oder auf Hinweise für bereits erfolgte oder geplante Missbräuche besteht danach nicht mehr. Das liegt in der Natur der Sache. Wesentliche Vorteile des Unternehmensregisters und der elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister würden entfallen, wenn ein Zugriff nicht jedermann online möglich wäre. Deshalb sind
5 5 aber geeignete Vorkehrungen hinsichtlich der Art des möglichen Zugriffs und der darüber verfügbaren Daten zu treffen. b) Das Bundesdatenschutzgesetz gibt keinen Schutz gegen einen Missbrauch dieser elektronisch verfügbaren Daten. Nach 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG genießen öffentlich zugängliche Daten vorbehaltlich eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses eines Betroffenen keinen Schutz gegen Verarbeitung. Der Vorbehalt zugunsten des überwiegenden Interesses des Betroffenen gewährt keinen wirksamen Schutz gegen kriminelle Elemente, die sich durch Missbrauch elektronisch zugänglicher öffentlicher Daten ihre Opfer suchen. Deshalb sollten die geforderten Daten nicht von Gesetzes wegen in einer Form zugänglich gemacht werden, die einen solchen Missbrauch unmittelbar für jedermann eröffnet. Außerdem sollten gerade deshalb, weil das BDSG keinen praktischen unmittelbaren Schutz gewährt, die Anforderungen an die Daten, die öffentlich elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen, sachgerecht angepasst werden. c) Die Anforderungen des Entwurfs an die ordnungsgemäße Datenführung betreffen erkennbar durchgehend die Sicherung gegen Veränderung der Daten und Vorkehrungen zur Verhinderung ihres Verlustes. Sie betreffen nicht den Schutz der Daten vor Verarbeitung in dem vorgenannten Sinn. 53 Abs. 2 HRV-E (Art. 5) (2) Nr. 31) schützt die Anonymität desjenigen, der Abrufe aus dem Register tätigt. Ein Schutz der eingetragenen natürlichen Personen gegen Ausspähung ist nicht vorgesehen. d) Es sollte vorgesehen werden, dass das Unternehmensregister ein Unternehmensregister ist und bleibt und nicht als Personenregister missbraucht werden kann, d.h. dass ein Browsen zur Suche nach bestimmten Personen weder in den Unternehmensregistern noch in den elektronischen Einzelregistern möglich ist. Diese Anforderung sollte gesetzlich vorgeschrieben werden mit der Maßgabe, dass die in 9a HGB vorgesehene Rechtsverordnung die Einzelheiten regeln kann. e) Auch wenn eine solche personenbezogene Abfrage ausgeschlossen wird, ermöglicht das elektronische Unternehmensregister (wie auch die elektronische Abfrage der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen) die Identifizierung der hinter einem Unternehmen stehenden natürlichen Personen (außer im Falle von Aktiengesellschaften) in einem bisher nicht da gewesenen Maße. Zu ihrem Schutz (gegen kriminelle Übergriffe, beispielsweise Entführungen des Betroffenen selbst oder seiner Familienangehörigen) sollte deshalb in den einschlägigen Vorschriften eine Änderung der erforderlichen Angaben vorgesehen werden. Die bisher erforderlichen Angaben (einschließlich des Wohnorts) dienen dem Zweck der Identifizierung der Person und, zum Teil, der Ermöglichung von Zustellungen an sie, entweder als Vertreter des Unternehmens (z. B. Aufsichtsratsmitglieder bei
6 6 Anfechtungsklagen) oder wenn sie persönlich in Anspruch genommen werden sollen. Die Identifizierung der Person wird durch die Angaben von Namen und Geburtsdatum ausreichend sichergestellt. Die Angabe des Wohnorts (ohne Wohnanschrift) in Verbindung mit dem Namen trägt je nach der Einwohnerzahl des Wohnorts in sehr unterschiedlichem Maße zur Identifizierung und zur Ermöglichung von Zustellungen bei. Es sollte deshalb die Möglichkeit bestehen, die Angabe des Wohnorts durch die Angabe einer Zustelladresse oder die Bezeichnung eines Zustellungsrepräsentanten zu ersetzen. f) Da auch die zum Handelsregister einzureichenden Urkunden in das Unternehmensregister einzustellen sind, sollte entweder in 10, 48, 51 BeurkG oder bei den Vorschriften über die einzureichenden Unterlagen bestimmt werden, dass Angaben zur Wohnanschrift wie sie etwa in 26 DONot vorgeschrieben sind außerhalb der Urkunde bei den Notariatsakten aufgenommen oder in Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften gelöscht werden können, wenn und soweit die Urkunde bei einem Register einzureichen ist, dessen Unterlagen dann in das Unternehmensregister eingestellt werden. 7. Zu 10 HGB-E Nach dieser Vorschrift soll die (gesamte) Eintragung über die einheitliche Internetseite der Länder ( bekannt gemacht werden. Der Vorbehalt abweichender Regelung in der geltenden Fassung soll entfallen. 162 Abs. 2 nach dem Eintragungen betreffend Kommanditisten nicht bekannt gemacht werden und 15 insoweit nicht gilt soll aber nicht geändert werden. Daraus ergibt sich ein Widerspruch, der möglicherweise durch den Vorrang des 162 Abs. 2 als spezielle Vorschrift aufgelöst wird dagegen spricht aber 8 Abs. 3 Nr. 1 HGB-E. Das Erfordernis der Bekanntmachung in einem von dem einzelnen Handelsregister bestimmten Blatt soll entfallen und durch die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt werden. Die Begründung führt dazu aus, wenn die Bekanntmachungen online zugänglich seien, seien zusätzliche verstreute und unübersichtliche Abdrucke in Tageszeitungen ökonomisch nicht mehr zu verantworten. Das trifft nur die Lage, in der sich jemand auf eigene Initiative über das Unternehmen unterrichten will. Nur insoweit trifft auch die Bemerkung in der Begründung zu, im Grunde seien Eintragungsabruf und Bekanntmachung nur zwei Seiten einer Medaille. Die Bekanntmachungen in Tageszeitungen wollen aber auch von sich aus auf einen Vorgang aufmerksam machen, das gilt z. B. für Gläubigeraufrufe und ähnliche Bekanntmachungen die Begründung (Seite 93) nennt einige Beispiele aus dem Aktiengesetz. 8. Zu 11 HGB-E Entsprechend der Transparenzrichtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, Dokumente und den Registerinhalt zusätzlich in einer Übersetzung in eine beliebige Amtssprache eines Mitgliedsstaats der EU zu übermitteln. Dritte können sich im Falle von Abweichungen der Übersetzung von der Originalfassung auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weise nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war. Diese Formulierung des Entwurfs entspricht der Richtlinie. Es ist nach ihr aber unklar, unter welchen Voraussetzungen dem Dritten die Originalfassung bekannt war. Genügt dazu die
7 7 Kenntnis von der Existenz einer Originalfassung oder bedarf es der Kenntnis von deren Wortlaut? Letzterenfalls: Muss der Dritte den Wortlaut der Originalfassung verstanden haben? Muss er den Unterschied zwischen Übersetzung und Originalfassung erkannt haben? 9. Zu 12 HGB-E 12 HGB-E wirft zahlreiche Fragen auf: a) Die Anmeldung bedarf wie bisher der öffentlichen Beglaubigung. Wenn sie in elektronischer Form einzureichen ist, stellt sich aber die Frage, wie diese zu bewerkstelligen sein soll. Nach 39a BeurkG in der Fassung des JKommG genügt für eine Beglaubigung eine qualifizierte elektronische Signatur des Notars. Unklar ist, wie die Anmeldenden ihre Unterschriften leisten. Haben die Anmeldenden eine eigene elektronische Signatur, so können sie diese auf der Anmeldung anbringen. Die Frage stellt sich dann, wie der Notar, dessen Beglaubigung nach wie vor erforderlich ist, sicherstellt, dass die angebrachte Signatur tatsächlich diejenige des Anmeldenden ist und dieser nicht etwa einen fremden Signaturschlüssel verwendet. Hat der Anmeldende keine eigene elektronische Signatur, sondern unterschreibt manuell, so bedeutet die elektronische Einreichung der Anmeldung, dass nicht das Original der Anmeldung, sondern eine von dem Notar elektronisch beglaubigte Abbildung derselben eingereicht wird. Dies bedeutet eine Abweichung von dem bisherigen Anmeldeverfahren, bei dem das Original der Anmeldung (oder eine Ausfertigung einer beurkundeten Anmeldung) einzureichen ist und eine beglaubigte Abschrift dafür nicht ausreicht. Es erscheint fraglich, ob die Einreichung einer beglaubigten Abbildung der Anmeldung den Anforderungen des 12 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Entwurfes genügt. b) Entsprechende Fragen stellen sich in besonderer Form, wenn die Anmeldung (beispielsweise durch einen im Ausland lebenden Kommanditisten) vor einem ausländischen Notar erfolgt, der die Anmeldung nach dem für ihn geltenden Recht beglaubigt und dessen Unterschrift durch die Apostille legalisiert wird. Muss auch er die Anmeldung elektronisch einreichen oder kann die von ihm so beglaubigte Anmeldung einem deutschen Notar zur Einreichung in elektronischer Form (mit der Beglaubigung des deutschen Notars) übergeben werden? c) Nach 12 Abs. 2 HGB-E sind Unterlagen als elektronische Dokumente einzureichen. Der Handelsrechtsausschuss versteht dies dahin, dass elektronische Abbildungen (PDF-Dateien etc.) der einzureichenden Unterlagen, z. B. von notariellen Urkunden, gemeint sind, die dann gemäß 39a des Beurkundungsgesetzes mit einem einfachen Zeugnis zu beglaubigen sind.
8 8 d) Soweit eine Unterschrift erforderlich ist, soll nach 12 Abs. 2 HGB-E die elektronische Form gemäß 126a BGB erforderlich sein, also das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Es ist unklar, was dies für Unterlagen bedeutet, die beim Handelsregister einzureichen und zu unterschreiben sind, beispielsweise die Gesellschafterliste gemäß 40 GmbHG, Zweitschriften von Zeichnungsscheinen und Zeichnerliste bei der Kapitalerhöhung einer AG, 188 Abs. 3 AktG oder die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß 17 UmwG. Werden durch 12 Abs. 2 alle Unternehmen gezwungen, Vorkehrungen zu treffen, um mit qualifizierten elektronischen Signaturen verkehren zu können? Oder soll auch insoweit die elektronische Einreichung einer gemäß 39a BeurkG beglaubigten Abbildung erfolgen, mit der Konsequenz, dass dann immer ein Notar einzuschalten ist? e) Das Erfordernis der Hinterlegung von Unterschriftsproben soll wegfallen. Die Begründung spricht die Erwartung aus, dass ohnehin die elektronische Signatur die handschriftliche Zeichnung verdrängen werde. Dem entspricht die bisherige Praxis nicht. Ob von der Möglichkeit, die Echtheit von Unterschriften durch Vergleich mit den hinterlegten Namens- und Firmenzeichnungen häufig Gebrauch gemacht wird, ist allerdings fraglich. Der Grund, weshalb das Erfordernis der Hinterlegung von Unterschriftsproben wegfallen soll, liegt (auch) in der erhöhten Gefahr der Fälschung, wenn solche Proben elektronisch eingereicht werden (Begründung Seite 98). Wenn aber abgebildete Unterschriften aus Anmeldungen oder notariellen Urkunden elektronisch eingereicht werden müssen (dazu siehe oben), besteht die Gefahr eines solchen Missbrauchs auch, wenn keine gesonderte Unterschriftsprobe mehr einzureichen ist. Es empfiehlt sich deshalb der klarstellende Hinweis, dass (elektronisch) beglaubigte Abbildungen von Anmeldungen sowie von notariellen Urkunden und sonstigen Unterlagen die darauf befindlichen manuellen Unterschriften durch maschinenschriftliche Namensangaben mit dem Hinweis auf die Unterzeichnung ersetzen können. 10. Zu Nr. 3 ( 13 HGB-E) Die Funktion des Registergerichts der Zweigniederlassung soll stark eingeschränkt werden. So soll auch das Gericht der Hauptniederlassung prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und 30 HGB beachtet ist ( 13 Abs. 2 HGB-E). Die Begründung führt dazu aus, auch das Gericht der Hauptniederlassung könne sich mit der für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen IHK in Verbindung setzen. Die Prüfung könne ohne weiteres über das online- Register erfolgen. Eintragungen, die allein die Zweigniederlassung betreffen (beispielsweise auf die Zweigniederlassung beschränkte Prokuristen) sollen nicht mehr im Handelsregister der Zweigniederlassung eingetragen werden. Die Funktion des Registers am Sitz der Zweigniederlassung reduziert sich dann nach der Begründung darauf, dem örtlichen Rechtsverkehr die Auffindung des Registers der Hauptniederlassung zu erleichtern. Das ist wenig überzeugend. Wichtiger dürfte sein, dass nur über eine Eintragung in dem für die Zweigniederlassung zuständigen Gericht sichergestellt werden kann, dass keine
9 9 firmengleichen Unternehmen (oder Zweigniederlassungen) im selben Bezirk errichtet werden. 11. Zu Nr. 24 ( 329 HGB-E) In Absatz 1 sind die Worte vollständig oder teilweise gestrichen. Nach der Begründung soll es diese Differenzierung nicht mehr geben. Da jedoch nach 326, 327 HGB gewisse Erleichterungen in der Offenlegungspflicht für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten, besteht der Unterschied nach wie vor. 12. Zu Nr. 25 ( 334 HGB-E) Die neue Nr. 5 tritt an die Stelle der bisherigen 335, 335a. Danach wurde nur auf Antrag die Beachtung der Offenlegungspflichten mit Ordnungsgeldern erzwungen. Dies soll nun dadurch ersetzt werden, dass die Verletzung der Offenlegungspflichten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu bedroht wird. a) Das Erfordernis eines Antrages für das Einschreiten des Registergerichts war das Ergebnis einer langen rechtspolitischen Diskussion (die auch unter dem Vorzeichen der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik geführt wurde), wie weit die Publizitätspflicht insbesondere mittelständischer Unternehmen gehen sollte. Besonders intensiv wurde die Diskussion für die GmbH & Co. KG geführt. Die Umstellung der Handelsregister auf elektronische Register ist für sich kein Grund, den dabei gefundenen Kompromiss über Bord zu werfen. Die Bemerkung in der Begründung, die Registergerichte sollten von dieser Aufgabe entlastet werden, lässt außer Betracht, dass die Registergerichte nur auf Antrag tätig wurden und deshalb keine Überwachungsaufgabe hatten. Eben dies war gewollt. Wenn schärfere Sanktionen für die Missachtung der Publizitätspflicht eingeführt werden sollen, ist dies politisch zu begründen. Eine solche Begründung fehlt bislang. b) Technisch soll die Änderung dadurch erfolgen, dass die Verletzung der Publizitätspflicht in die Nr. 5 von 334 Abs. 1 aufgenommen wird. Danach handelt ordnungswidrig, wer... Nr. 5 vor oder bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift... (über Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen) zuwider handelt. Bei der Verletzung dieser Pflichten geht es aber um einen Unterlassungstatbestand. Die Formulierung sollte entsprechend korrigiert werden.
10 10 c) Die Begründung geht davon aus, dass nach den Grundsätzen über Dauerordnungswidrigkeiten die Behörde die Möglichkeit habe, den nach einer rechtskräftig verhängten Geldbuße fortwährenden Verstoß erneut bußgeldrechtlich zu ahnden. Auch wenn der Bußgeldrahmen auf erhöht wird, wird damit möglicherweise den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, die Erfüllung der Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften länger mit geringeren Sanktionen hinauszuschieben als bisher nach der Verhängung von Ordnungsgeldern gemäß 335a HGB. Das Ordnungsgeld konnte nämlich bis zu betragen und nach Ablauf einer von dem Registergericht gesetzten Frist festgesetzt und sofort wieder erneut angedroht werden. Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen der Ordnungswidrigkeit lässt sich möglicherweise wesentlich länger hinausschieben als eine zweimalige oder dreimalige Frist gemäß 335a HGB. 13. Zu Nr. 30 und 33 ( 340n, 341n HGB-E) Hier gilt dasselbe wie zu Nr. 25 unter (b) und (c). 14. Zu Art. 2 Art. 59 EGHGB-E a) Nach Absatz 3 sind eingereichte Schriftstücke aus den letzten 10 Jahren nach einem Antrag auf Offenlegung in elektronischer Form in diese Form zu bringen. Aus den oben (Nr. 5) dargelegten Gründen sollte vorgesehen werden, dass den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben ist, Angaben zur Wohnanschrift zu löschen (und ggf. entsprechend den obigen Vorschlägen zu ersetzen). b) Nach Absatz 5 sollen die 8a Abs. 2 und 9a HGB-E in der bisherigen Fassung bis zum Inkrafttreten von Art. 16 Abs. 1 des EHUG weiter anzuwenden sein. Mit dieser Regelung in Verbindung mit der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1, wonach die Änderungen von 8a Abs. 2 und 9a HGB am Tage nach der Verkündung des EHUG in Kraft treten sollen, soll offenbar erreicht werden, dass die neue Ermächtigung sofort in Kraft tritt (das ist die Wirkung von Art. 16), aber die alte Ermächtigung bis zum 1. Januar 2007 (richtig wäre wohl: 31. Dezember 2006) weiter gilt. In dieser Zeit sollen also die 8a Abs. 2 und 9a in der alten und der neuen Fassung nebeneinander gelten. Diese Regelungstechnik erscheint ungewöhnlich. Außerdem müsste nicht auf das Inkrafttreten von Art. 16 Abs. 1 EHUG abgestellt werden (dieser regelt ausschließlich, wann andere Bestimmungen in Kraft treten), sondern auf das
11 11 auf die Verkündung folgende Datum durch Angabe des entsprechenden Kalenderdatums. Zu Art. 4 Änderung des FGG 15. Zu Nr FGG Nach 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGG-E soll die Verordnungsermächtigung an die zwingend elektronische Führung des Handelsregisters angepasst werden. Die bisherigen Ermächtigungen sollen damit wegfallen. Diese Regelung soll sofort in Kraft treten (Art. 16 EHUG). In der neuen Form der Ermächtigung verweisen diese aber vor dem 1. Januar 2007 auf eine Bestimmung des HGB, die in dieser Form noch gar nicht gilt (weil sie erst am 1. Januar 2007 in Kraft tritt). Es ergibt sich hier der selbe Regelungsbedarf wie zu 8a Abs. 2 und 9a HGB-E (dazu siehe oben zu Art. 2). Zu Art. 5 Änderung von Registerverordnungen 16. Zu Abs. (2) Nr. 25 ( 43 HRV) In Nr. 6 Abs. a ist das Wort und nach den Worten an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist durch ein Semikolon zu ersetzen. Die Verknüpfung durch das Wort und würde bedeuten, dass die Worte jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages von dem Satzteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit abhängig wären mit der Folge, dass eine Bestimmung über den Ort der Eintragung von Satzungsänderungen von Unternehmen anderer Rechtsformen nicht getroffen wäre. Anders als für Abteilung A ( 40 Nr. 5 (b) (ff) HRV-E) ist keine Regelung darüber getroffen, wo für den Fall des Unternehmenserwerbs unter Firmenfortführung eine von 25 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung einzutragen ist. Zu Art. 6 - Änderung der BörsZulV 17. Zu Nr. 4b - 61 Abs. 1 BörsZulV-E Durch die Änderung von 61 Abs. 1 entfällt für Emittenten die Möglichkeit, der Pflicht zur Veröffentlichung des Zwischenberichtes in der Form nachzukommen, dass dieser als Druckschrift veröffentlicht wird, die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird (sog. Schalterpublizität). Der insoweit vorgesehene Wegfall der Schalterpublizität wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht angegeben. Dort heißt es vielmehr lapidar Die Änderungen dienen der Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger. Es sollte zumindest begründet werden, warum eine Schalterpublizität insoweit nunmehr als inopportun angesehen wird. 18. Zu Art. 6, 8 - Änderung BörsZulV-E und WpÜG-E Durch Art. 6 (Änderung der BörsZulV) des EHUG-E wird vorgesehen, dass veröffentlichungspflichtige Börsenzulassungsprospekte, Zwischenberichte sowie diverse Veröffentlichungen zukünftig nicht mehr in Tageszeitungen sondern im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen haben. Entsprechende Änderungen für die Veröffentlichung von Angebotsunterlagen nach dem WpÜG sind durch Änderung von 14 Abs. 3 WpÜG vorgesehen.
12 12 Mit Umsetzung der Prospektrichtlinie durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BT- Drucks. 15/4999 vom ), das am 1. Juli in Kraft treten soll (die Richtlinie ist bis 1. Juli 2005 umzusetzen), werden die Regelungen zu den Verkaufsprospekten und den Börsenzulassungsprospekten zusammengefasst im WpPG. 14 Abs. 2 WpPG-E sieht jedoch eine Veröffentlichung des Prospektes nur in Tageszeitungen und auf der Internetseite des Emittenten bzw. der Emissionshelfer und der Börsen vor. - Es wäre konsequent, die Veröffentlichung des Prospektes nach 14 Abs. 2 WpPG-E auch im elektronischen Bundesanzeiger statt in einer Tageszeitung vorzusehen. Ohne Berücksichtigung des WpPG-E fällt bei dem EHUG-E auf, dass eine Anpassung der Form der Veröffentlichung eines Prospektes nach dem VerkProspG (dort 9) nicht vorgesehen ist. Dies hätte zur Konsequenz, dass - Börsenzulassungsprospekte immer im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, - Verkaufsprospekte, für die die Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt beantragt ist, nach 9 Abs. 2 VerkProspG in Börsenpflichtblättern oder mittels Schalterpublizität zu veröffentlichen sind und - Verkaufsprospekte, für die eine Zulassung zum amtlichen oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist, nach 9 Abs. 3 VerkProspG in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder mittels Schalterpublizität zu veröffentlichen sind. Da auch die Angebotsunterlagen nach 14 Abs. 3 WpÜG-E im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden sollen, erscheint es nur konsequent, wenn 9 VerkProspG insgesamt auf den elektronischen Bundesanzeiger (mit oder ohne Wegfall der Schalterpublizität - siehe dazu bereits oben unter Ziff. 15 dieser Stellungnahme) umgestellt wird. Soweit der vorsehende Hinweis hinsichtlich 14 Abs. 2 WpPG-E umgesetzt wird (mit oder ohne Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise), wird nach Inkrafttreten des WpPG nur noch eine Prospektform nach dem VerkProspG zu veröffentlichen sein. Dies sind die Prospekte für Vermögensanlagen gem. 8f bis 8i VerkProspG. Für diese gilt dann die Veröffentlichungspflicht nach 9 Abs. 3 VerkProspG i. d. F. des Prospektrichtlinie- Umsetzungsgesetzes (Art. 2 Nr. 5 Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Diese Veröffentlichung ist wiederum in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder mit Schalterpublizität vorzunehmen. Auch insoweit sollte eine Anpassung an den elektronischen Bundesanzeiger (mit oder ohne Berücksichtigung der Schalterpublizität) erfolgen. Zu Art. 9 Änderung des Publizitätsgesetzes 19. Zu Nr Abs. 1 Nr. 5 PublG Hier gilt dasselbe wie zu Artikel 1 Nr. 25 (unter b). Zu Art. 10 Änderung des Umwandlungsgesetzes Abs. 3 UmwG-E
13 13 Satz 2 sollte wie folgt gefasst werden: Mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung erfolgt ist, gilt die Bekanntmachung für diesen Rechtsträger als erfolgt. Nr. 1 b des Entwurfs spricht von der letzten Bekanntmachung. Nach 10 HGB-E erfolgt indessen nur eine Bekanntmachung.
13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
Gesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)
Gesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) Seminar des Deutschen Aktieninstituts am 17.1.2006 in Frankfurt am Main _ Professor Dr. Ulrich Noack Worum geht es? Jede Publizität
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht zum Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, November 2008 Stellungnahme Nr.69/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss für Geistiges Eigentum ZU ART. 28 (2) DES DRAFT AGREEMENT ON
Berlin, den 12. März 2014 Aktenzeichen: GG 8/2014
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ www.wpk.de/magazin/3-2014/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, Februar 2004 Stellungnahme Nr. 7/04 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Handelsrechtsausschuss zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards
Berlin, den 28. Oktober 2016 GG 14/2016
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersende ich Ihnen anliegend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 50/2018 zum Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen
I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu einem Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu einem Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz Berlin, den 2. September 2014 GG 27/2014 Ansprechpartner:
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Bundesrat Drucksache 179/09 (Beschluss) 03.04.09 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
Gläserne Unternehmen das elektronische Handelsregister
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Gläserne Unternehmen das elektronische Handelsregister Verschärfte Offenlegungspflichten für Unternehmer In enger Zusammenarbeit mit Inhalt
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2007 Stellungnahme Nr. 31/07 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 11/2006 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Betreff: Gesetz über die Verwendung
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Im Zuge dieser Neufassung wurde das Transparenzregister eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.
Teil 1, Abschnitt 2: Unternehmens- und Handelsregister und Registerpublizität Unternehmensregister (UR) durch das EHUG neu geschaffen; geregelt in 8b HGB; wird geführt im Auftrag des Bundesministeriums
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
Bundesrat Drucksache 637/13 BRFuss 30.08.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
E-Publizität im Rahmen neuer Compliance-Regularien zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität. Beate Werner, MBA UoW. Präsentiert von:
Präsentiert von: Beate Werner, MBA UoW E-Publizität im Rahmen neuer Compliance-Regularien zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität 26.10.2010 Seite 1 1. KPMG-Studie 2. Die Compliance-Debatte 3. Umsetzung
Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des BMWi eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des BMWi eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts Berlin, den 26. Mai 2015 GG 22/2015 Ansprechpartner: RA Dr. Jan Precht / Ass.
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis
Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
EHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten
EHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten Newsletter zum neuen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Einleitung Der Deutsche
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Allgemeines Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister - EHUG vom 10.11.2006, BGBL 2006 I S. 2553 - Zum 01. Januar 2007 ist das
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781 16. Wahlperiode 27. 09. 2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/960 eines
DR. KNAPP UND KOLLEGEN
DR. KNAPP UND KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Rundschreiben Juni 2007 A. Einleitung Was eigentlich keiner wissen sollte und jetzt seit 01.01.2007 jeder einsehen kann: Einreichung der Bilanzen/Jahresabschlüsse
M AYRHOFER & P ARTNER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Mayrhofer & Partner Heimeranstraße 35 80339 München Heimeranstraße 35 (Theresienhöhe) 80339 München Tel.: 089/23 23 93-0 Fax: 089/23 23 93-33 kontakt@mayrhofer-partner.de www.mayrhofer-partner.de
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts
Berlin, im Oktober 2004 45/04 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts (Schreiben des BMJ vom 31.08.2004 - Az. I B1-3411/I
Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 14/898 14. Wahlperiode 03. 05. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2004 Stellungnahme Nr. 31/2004 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf
Wertpapierkenn-Nr , , A0JRUY ISIN DE , DE , DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Einladung zur Hauptversammlung der BayWa AG am 31. Mai 2007 BayWa Aktiengesellschaft Wertpapierkenn-Nr. 519406, 519400, A0JRUY ISIN DE 000 519406 2, DE 000 519400 5, DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781
4 Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781 16. Wahlperiode 27.09.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/960 - eines
HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen
An die Aktionäre der Pilkington Deutschland AG, Gelsenkirchen Wertpapierkennnummer 558800 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
Die Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen
Die Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen von Dr. Joachim Kettler LIT Gliederung Schrifttumsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis IX XXVII A. Einleitung 1 B. Geschichte 5
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember
Thüringer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ThürERVVO) Vom 05. Dezember 2006
Thüringer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ThürERVVO) Vom 05. Dezember 2006 Aufgrund des 9 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/584 Landtag 18. Wahlperiode 02.10.12 Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2012 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Mitteilung des Senats an die
Beispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.
Das Vereinsrecht Anhang Ersteintragung eines Vereins A. Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht (Vereinsregister) Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung,
L e i t f a d e n f ü r d e n E r w e r b e i n e r U G ( h a f t u n g s b e s c h r ä n k t )
L e i t f a d e n f ü r d e n E r w e r b e i n e r U G ( h a f t u n g s b e s c h r ä n k t ) Der Erwerb einer UG (haftungsbeschränkt) von SCUR24 ist grundsätzlich binnen 24 Stunden möglich. Da der Erwerbsvorgang
Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5082 12.02.2019 Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung
Textgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007 Aufgrund 1. des 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG
Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz 106/00 Nr. verantwortlich: RA Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für
Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland
Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland Vom 12. Dezember 2006 Auf Grund von 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Das neue Transparenzregister
Stand: 14. November 2017 Das neue Transparenzregister Inhaltsverzeichnis 1. Was ist das neue Transparenzregister? 2 2. Wer ist meldepflichtig? 2 3. Wann greift eine Ausnahme von der Meldepflicht? 2 4.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Börsenplatz Frankfurt am Main
(Absender) PLZ Ort Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH
Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für juristische Personen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft)
IHK Rhein-Neckar Bereich 3.3 Postfach 101661 68016 Mannheim Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für juristische Personen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft) - Voraussetzung
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2009 (30. September 2009) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer
Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ www.wpk.de/magazin/4-2014/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/ /EU zur Festlegung
Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen/geregelten Markt
Frankfurter Wertpapierbörse - Zulassungsstelle - c/o Deutsche Börse AG Abteilung Listing 60485 Frankfurt am Main Von der Zulassungsstelle auszufüllen Az.: Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren vom 23.11.2016 für ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
Fall 1 (Umwandlungsrecht)
Florian Brügel Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2011/2012 Fall 1 (Umwandlungsrecht) Lösungen zu 1. Es handelt sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme im Sinne von 2
Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr Aachen
Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr. 6 10 52062 Aachen 1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das
Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Vorschlag KOM(2013) 554 final der Kommission vom 26. Juli 2013 (Änderung der Brüssel I-VO) Stellungnahme Nr.: 51/2013
Antrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister gemäß 11 a GewO
Firma / IHK-Kundennummer IHK Reutlingen IDV Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister gemäß 11 a GewO für juristische Personen (z. B. GmbH,
Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG,
Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI 2008 zwischen der Deutsche Wohnen AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42388 eingetragenen Aktiengesellschaft
BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER
BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen In der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt minderjährige, bereits verheiratete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Teilweise sind die
Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform
Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr. 6-10 52062 Aachen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) als Honorarfinanzanlagenberater
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
Landkreis St. Wendel Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamt
Landkreis St. Wendel Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamt A14-03111-34i-SSchn Eingang am: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person
Das neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Absender Graf-Schack-Allee 12 19053 Schwerin Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die
D e r P r ä s i d e n t
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73, 10117 Berlin Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz per E-Mail: vorzimmer.pa6@bundestag.de Kronenstraße
NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT. Februar 2007
NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT Februar 2007 Lasst jedermann das tun, was er am besten versteht MARCUS TULLIUS CICERO Gesetzgebung Einführung des Unternehmensregisters Mit Wirkung zum 1.1.2007
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Workshop 2 Vereinsrecht
Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 8/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach 10 52 40 18010 Rostock Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 34 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH,
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 356/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In - Fz Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Der Deutsche
Merkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister
Merkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni
TOP 10. Aktuelle Fassung der Satzung der Raiffeisenbank Gotha eg Stand 8. Juni Änderungsvorschläge an die Generalversammlung
1 Anlage zu TOP 10 Änderung der Satzung der Raiffeisenbank Gotha eg Synoptischer Vergleich zur aktuellen Fassung der Satzung. Änderungen und Ergänzungen sind jeweils in der rechten Spalte hervorgehoben.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß 34h Abs. 1 GewO unter Vorlage einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S.
Firma Firmenanschrift IHK Rhein-Neckar Bereich 3.3 Postfach 101661 68016 Mannheim IHK Mitgliedsnummer PLZ Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß 34h Abs. 1 GewO
Die Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 29. Januar 2018 die folgende Zweite Änderungssatzung zur beschlossen.
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Handelsrecht zum Referentenentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) vom 27. März 2015 Stellungnahme Nr.: 29/2015 Berlin, im Juni
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Gewerbeordnung
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im April 2009 Stellungnahme Nr. 30/2009 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung
IHK zu Lübeck Existenzgründung und Unternehmensförderung Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung Für eine natürliche Person, z. B. Einzelfirma, Personenhandelsgesellschaft, welche
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Gewerbeordnung
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine
Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine Informationen und Links können Sie auf unserer Homepage www.ag-fulda.justiz.hessen.de unter Service > Registergericht > Vereine finden. Hier stehen auch Muster
Sonderausgabe Newsletter Januar 2007
Mandanten Newsletter Sonderausgabe Taylor Wessing Januar 2007 Sonderausgabe 2007 Seite 02 Unternehmensdaten aus einer Hand durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In
Firma. - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)
Firma Firmenanschrift IHK Mitgliedsnummer IHK Ulm Recht und Steuern Olgastraße 95-101 89073 Ulm PLZ Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß 34h Abs. 1 GewO unter