» START» Recht & Steuern» Mietrecht & Sonstiges» Neue Regeln zur Verbraucherinsolvenz
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1 1 von :49» START» Recht & Steuern» Mietrecht & Sonstiges» Neue Regeln zur Verbraucherinsolvenz Neue Regeln zur Verbraucherinsolvenz SCHULDENFREI IN DREI JAHREN 24. Juni 2015 Von: Dr. Britta Beate Schön Das Wichtigste in Kürze Seit dem 1. Juli 2014 gelten neue Regeln zur Verbraucherinsolvenz. Eine spürbare Verbesserung für Schuldner ist dadurch nicht eingetreten. Kernstück ist die Verkürzung der sogenannten Wohlverhaltensperiode. Statt in sechs Jahren kann der Schuldner schon nach drei Jahren schuldenfrei sein. Die Hürden dafür sind hoch: 35 Prozent der Schulden und die gesamten Kosten für das Verfahren müssen innerhalb von drei Jahren gezahlt sein. Haben Sie nach fünf Jahren sämtliche Verfahrenskosten gezahlt, kann Ihnen die Restschuldbefreiung schon nach fünf Jahren gewährt werden. Unterhaltsansprüche und hinterzogene Steuern sind von der Restschuldbefreiung nicht mehr erfasst. Diese Schulden müssen Sie selbst nach der Privatinsolvenz weiter zahlen. Das Konto ist gepfändet und der Gerichtsvollzieher stand auch schon vor der Tür: Nach Untersuchungen von Creditreform sind derzeit weit über sechs Millionen Privatpersonen in Deutschland überschuldet. Trotzdem haben davon nur rund im Jahr 2014 ihre Insolvenz erklärt. Woran liegt das? Vielleicht an der Bürokratie und Länge des Verfahrens. Seit dem 1. Juli 2014 gelten zwar neue Regeln, die dem Verbraucher die Chance geben, schon nach drei anstatt bisher sechs Jahren einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Zu einem Anstieg von Privatinsolvenzen hat die Reform aber nicht geführt. Was ist eine Privat- oder Verbraucherinsolvenz? Die Privatinsolvenz ermöglicht es dem Schuldner, nach einer gewissen Zeit von seinen Rückständen befreit zu werden. Die Schulden werden also gelöscht, obwohl er sie nicht vollständig begleichen konnte. Dafür sind allerdings bestimmte formelle Hürden zu überwinden. Während des gesamten Verfahrens sind Schuldner vor der Vollstreckung durch ihre Gläubiger geschützt: Es drohen keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, kein Besuch vom Gerichtsvollzieher und keine Konto- oder Gehaltspfändung mehr. Während des Insolvenzverfahrens darf dem Schuldner nur das genommen werden, was auch bei einer Zwangsvollstreckung weg wäre. Was vom Gehalt bleibt, richtet sich nach der Pfändungstabelle. Notwendige Arbeitsmittel, wie zum Beispiel das Werkzeug eines Handwerkers oder der Laptop eines Journalisten, können nicht gepfändet werden. Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen? Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Als Selbstständiger können Sie nur dann das Verfahren anstreben, wenn gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das ist der Fall, wenn Sie bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben ( 304 Abs. 2 InsO).
2 2 von :49 Vorteile und Nachteile der Privatinsolvenz Der Weg in die Privatinsolvenz will gut überlegt sein. Sie sollten sich die Vor- und Nachteile klar vor Augen führen und mit einem Berater Ihre konkrete Situation besprechen. Vorteile Schuldenfrei - Sie sind nach der Wohlverhaltensphase von sechs, fünf oder drei Jahren Ihre Schulden los. Ohne Privatinsolvenz können Ihre Gläubiger 30 Jahre aus einem Schuldtitel pfänden. Keine Konto- oder Lohnpfändungen mehr - Böse Überraschungen wie Konto- oder Lohnpfändungen fallen mit Eröffnung der Privatinsolvenz weg. Keine Besuche vom Gerichtsvollzieher mehr - Dadurch, dass Ihre Schulden und Ihr Vermögen während der Insolvenz vom Treuhänder verwaltet werden, überprüft der Gerichtsvollzieher nicht mehr, ob noch Vermögen vorhanden ist. Existenzminimum ist gesichert - Durch die Pfändungsgrenzen ist Ihr Existenzminimum auf jeden Fall gesichert. Chance auf Neustart - Die Privatinsolvenz bietet Ihnen eine Möglichkeit, finanziell neu anzufangen. Ihre Schulden werden gelöscht, genauso wie Negativeinträge bei der Schufa - letztere allerdings erst drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Nachteile Lange Dauer - Es dauert einfach lange, bis Sie die Schulden los sind und aufatmen können. Ihr Arbeitgeber weiß Bescheid - Sie müssen mit Ihrem Chef sprechen, denn die Lohnbuchhaltung muss den pfändungsfreien Teil an den Treuhänder überweisen. Keine teuren Neuanschaffungen mehr - Sie müssen sich im Konsumverhalten einschränken. Ratenkaufverträge und Kreditkarte sind passé. Wohnungswechsel schwierig - Sie haben einen Schufa-Eintrag wegen der Insolvenz und werden sich deshalb schwertun, einen neuen Vermieter zu finden. Vertragswechsel kaum möglich - Wegen Ihrer Schufa werden Sie den Strom-, Gas- oder Telefonanbieter nicht wechseln können. Kosten - Durch die Privatinsolvenz fallen Kosten für das Gericht und für den Treuhänder an, die Sie zahlen müssen. So läuft ein Insolvenzverfahren ab Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz gliedert sich in sechs aufeinander folgende Stufen, die Sie aber nicht alle durchlaufen müssen. Vielleicht gelingt es Ihnen mithilfe Ihres Beraters, schon ohne Gericht eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern zu finden. Dann erübrigen sich alle weiteren Schritte. Daneben gibt es seit dem 1. Juli 2014 den Insolvenzplan auch für Verbraucher. Dadurch können Sie in der Insolvenz das Verfahren frühzeitig beenden. 1. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren - Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattfinden. Ziel ist es, mithilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dazu werden ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und die Gesamthöhe der rückständigen Zahlungen ermittelt. Das ist aufwendig und mühsam, aber Voraussetzung für eine Lösung. Es werden alle Gläubiger angeschrieben und ein Teilverzicht oder Ratenzahlungen angestrebt. Es müssen allerdings alle Gläubiger zustimmen.
3 3 von :49 Diese Variante ist für den Verschuldeten am günstigsten, da weder Gerichtsgebühren noch Kosten für den Insolvenzverwalter anfallen. 2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren - Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert, kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Gleichzeitig muss der Schuldenbereinigungsplan vorgelegt und nachgewiesen werden, warum es mit der außergerichtlichen Einigung nicht geklappt hat. Das Insolvenzgericht prüft nun, ob ein Schuldenbereinigungsverfahren Erfolg verspricht. Andernfalls kann es darauf verzichten und das Insolvenzverfahren sofort eröffnen. In der Praxis wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eher selten durchgeführt. Wenn der Hauptgläubiger schon im Vorfeld erklärt hat, er sei nicht bereit, auf einen Teil der Forderungen zu verzichten, wird er auch ein paar Monate später wahrscheinlich damit nicht einverstanden sein. Bei Erfolg kommt es nicht zur Privatinsolvenz, sondern zu einer Art Vergleich. 3. Insolvenzplanverfahren - Das ist für Verbraucher ein neues Verfahren. Wenn sich während der Wohlverhaltensphase in Ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert hat oder wenn Ihre Gläubiger signalisieren, dass Sie jetzt verhandlungsbereit sind, können Sie einen erneuten Einigungsversuch unternehmen und die Insolvenz vorzeitig beenden. Das kann funktionieren, da Gläubiger nach Insolvenzeröffnung manchmal einigungsbereiter sind als vorher. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird damit deutlich flexibler, zumindest soweit sich alle Parteien um eine Lösung bemühen. Auch wenn Sie sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden, können Sie seit dem 1. Juli 2014 das Planverfahren nutzen. 4. Gerichtliches Insolvenzverfahren - Gibt es keinen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die entsprechenden amtlichen Vordrucke vom Juli 2014 umfassen 45 Seiten, die Ihr Berater oder Anwalt mit Ihnen durcharbeiten muss. Das Gericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Die Eröffnung des Verfahrens wird auf dieser Webseite veröffentlicht. Nach der Eröffnung wird ein Treuhänder bestimmt, den Sie auch selbst vorschlagen können. Dieser versucht, das vorhandene Vermögen zu verwerten. Alles, was im Fall einer Zwangsvollstreckung pfändbar wäre, gehört zur Insolvenzmasse. 5. Wohlverhaltensphase - Nachdem das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt hat, beginnt die Wohlverhaltensphase. Währenddessen haben Sie nur den pfändbaren Anteil ihres Einkommens an einen Treuhänder abzuführen. Aus einer tabellarischen Übersicht lässt sich die Höhe leicht ablesen. Die Pfändungsgrenze steigt entsprechend, sofern Sie für Kinder oder den Ehepartner Unterhalt zahlen müssen. Falls Sie während der Wohlverhaltensphase etwas erben, müssen Sie die Hälfte des Erbteils an den Treuhänder herausgeben. Zwar wird weiterhin spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine mögliche Restschuldbefreiung entschieden. Diese Frist verkürzt sich aber auf drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 Prozent seiner Außenstände und die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen ( 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO). fünf Jahre, wenn der Schuldner es zumindest schafft, innerhalb dieses Zeitraums die gesamten Verfahrenskosten abzutragen ( 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO). Die Praxis zeigt allerdings: Die meisten Gläubiger in einem Verbraucherinsolvenzverfahren erreichen innerhalb von sechs Jahren nur eine Rückzahlquote im einstelligen Prozentbereich. Darum ist es sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft nur wenige Schuldner eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre erreichen. Realistischer ist die Verkürzung auf fünf Jahre, weil dort die Anforderungen nicht so hoch sind.
4 4 von :49 6. Restschuldbefreiung - Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hat und keine Gründe dagegen sprechen, wird das Gericht dem stattgeben. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner endgültig nicht mehr durchsetzen können. ACHTUNG Unterhalts- und Steuerschulden bleiben bestehen Seit dem 1. Juli 2014 sind Unterhaltsansprüche, die der Schuldner pflichtwidrig nicht zahlt, und hinterzogene Steuern von der Restschuldbefreiung nicht mehr erfasst ( 302 InsO). Die Privatinsolvenz hilft hier nicht weiter. Sie müssen Ihre Unterhaltsschulden also trotz Restschuldbefreiung weiter zahlen. Gleiches gilt für hinterzogene Steuern, sofern eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Diese Kosten können anfallen Eine Privatinsolvenz gibt es nicht gratis. Sie müssen den Treuhänder zahlen, die Gerichtskosten übernehmen und eventuell einen Anwalt oder Schuldnerberater entlohnen. Gerichts- und Treuhänderkosten - Die Gerichts- und Treuhändergebühren werden nach der Insolvenzmasse berechnet. Das ist unter anderem der Betrag, den der Treuhänder monatlich von Ihrem Gehalt bekommt, wenn Sie mehr verdienen als das, was Ihnen gesetzlich bleiben muss. Falls Sie weder Vermögen noch Arbeit haben, müssen Sie mit Mindestgebühren von etwa Euro rechnen. Es gibt aber die Möglichkeit, den Betrag zu stunden oder in Raten abzuzahlen. Beratungskosten - Neben Rechtsanwälten und den Verbraucherzentralen bieten auch kostenfrei arbeitende Schuldnerberatungsstellen Privatpersonen Hilfe bei Überschuldung an. Sie können sich vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe holen, womit die Kosten für den Anwalt vom Staat getragen werden. Jedoch ist das kein Freifahrtschein! Übernommen werden nur die Kosten bis zur Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Antragstellung und Vertretung im Eröffnungsverfahren sind nicht inbegriffen. Auch Prozesskostenhilfe gibt es im Insolvenzverfahren nicht. Sofern Sie sich an einen Anwalt wenden, sollten Sie ein pauschales Honorar vereinbaren. Dann wissen Sie vorher, was auf Sie zukommt. COMMUNITY Die letzten Beiträge zu dieser Diskussion: Henning Beratung von wem? 8. April 2015 zum Beitrag Daddy45 Aber wie hoch sind denn die Kosten bei dieser Beratung 6. April 2015 zum Beitrag
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Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juni 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt
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