Onlinehandel Steuersituation im Onlinehandel
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1 Onlinehandel Steuersituation im Onlinehandel (Stand Mai 2016) Mag. Doris Krenn Steuer- & Unternehmensberaterin
2 Inhalte Steuerliche Aspekte beim Verkauf von Waren in die EU an Privat & Firmen Versandhandelsregelung (B2C): Lieferschwellen (Berechnung, Verzicht, usw.) Wie erfolgt die Registrierung, Aufzeichnungspflichten, Entrichtung der Umsatzsteuer Verpflichtende USt ID Überprüfung bei Firmenbestellungen (B2B) Die korrekte Rechnung vor allem hinsichtlich grenzüberschreitendem Warenverkehr Sonstigen Leistungen in EU (B2B und B2C) MOSS
3 Internationaler Warenverkehr - Grundsätze Im internationalen Warenverkehr gilt für die USt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Die USt soll endgültig in dem Land anfallen, für das die Leistung bestimmt ist und in dem die Leistung vom Letztverbraucher konsumiert wird. Nach dem Ursprungslandprinzip wird die Steuer dort wirksam, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wo also die Ware erzeugt bzw. geliefert wird. Grenzausgleich: Bei der Ausfuhr erfolgt an der Grenze eine Entlastung von der Umsatzsteuer (USt-Befreiung). Bei der Einfuhr erfolgt eine Belastung mit der USt (EUSt oder Erwerbssteuer)
4 Internationaler Warenverkehr - Grundsätze Das Bestimmungslandprinzip kann nur bei einer Kontrolle der Einfuhr und Ausfuhr von Waren funktionieren (Zollgrenzen) daher gilt es innerhalb der EU das Bestimmungslandprinzip nur zwischen Unternehmern (B2B). Bei Privaten funktioniert das Bestimmungslandprinzip nicht (Touristen). Hier gilt das Ursprungslandprinzip. Grundsätzlich gilt: in der EU: Bestimmungslandprinzip, wenn der Empfänger der Ware ein Unternehmer ist (B2B) Ursprungslandprinzip, wenn der Empfänger nicht Unternehmer ist (B2C) zwischen EU und Drittstatten: Bestimmungslandprinzip; auch der Nichtunternehmer hat die Einfuhr aus einem Drittstaat zu versteuern (EUSt)
5 Verkauf von Waren in das Drittland 7 UStG Die Lieferung in das Drittland ist idr steuerfrei. steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. 7 UStG Echte Steuerbefreiung: Leistung ist steuerbefreit, dennoch Recht auf Vorsteuerabzug über die erfolgte Ausfuhr ist ein Ausfuhrnachweis zu erbringen (Versendungsbelege, Ausfuhrbescheinigung); die Ausfuhr muß auch buchmäßig nachgewiesen werden. (Buchnachweis)
6 Rechnung für steuerfreie Ausfuhrlieferung
7 Rechnungsmuster
8 Verkauf von Waren in das Gemeinschaftsgebiet Art 7 (B2B) Steuerbefreit sind innerhalb des Gemeinschaftsgebietes grundsätzlich nur Lieferungen an Unternehmer Echte Steuerbefreiung: Leistung ist steuerbefreit, dennoch Recht auf Vorsteuerabzug Die Lieferung ist steuerfrei (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; Art 7), der Abnehmer tätigt gleichzeitig einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb; der für die Erwerbsteuer maßgebliche Ort des ig Erwerbes ist jener Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. Jeder Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet kann eine UID Nummer beantragen. Gibt der ausländische Abnehmer dem Lieferanten seine UID Nummer bekannt, dann kann dieser von einem im Bestimmungsland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb ausgehen; in Ursprungsland ist die Lieferung somit steuerfrei.
9 Verkauf von Waren in das Gemeinschaftsgebiet Art 7 (B2B) Buchnachweis: Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden: Beförderungsnachweise (Versendungsbelege, betriebliche Eigenbelege, Übernahmebestätigungen) Unternehmenseigenschaft des Abnehmers: mittels UID Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland: mittels UID Vertrauensschutzregel (Abs. 4): Wenn der Unternehmer die Lieferung steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist Lieferung dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruhen und diese Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
10 UID Nummer UID-Nummer ist der Unternehmerausweis in der EU Aufbau: ATU AT Staatenhinweis für Österreich U Hinweis auf die Umsatzsteuer laufende Nummer 8 ist eine Prüfziffer Ein Unternehmer kann mehrere UID von verschiedenen Staaten besitzen; ausschlaggebend ist jene, unter der er gegenüber seinem Geschäftspartner auftritt.
11 UID Nummer Bestätigung Der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entspricht es die UID überprüfen zu lassen Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Die Online Validierung der UID-Nummer kann auch über die Seiten der Europäischen Kommission erfolgen. Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Bestätigungsanfragen über: elektronischen (MIAS-) Selbstabfrage über den EU-Server über FinanzOnline In Abholfällen hat der UN die Identität des Abholenden festzuhalten
12 Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferung
13 Rechnungsmuster
14 Verkauf von Waren in das Gemeinschaftsgebiet Versandhandel (B2C) Das Ursprungslandprinzip für Lieferungen an Private gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich Private die Ware selbst abholen oder ob sie der Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat versendet. Überschreitet allerdings ein Unternehmer mit seinen Versendungen an private Abnehmer und Schwellenerwerber unterhalb der Erwerbsschwelle die Lieferschwelle für einen bestimmten Mitgliedstaat im laufenden oder vorangegangenen Jahr, dann wird der liefernde Unternehmer in diesem Mitgliedsstaat mit seinen Umsätzen steuerpflichtig.
15 Schwellenerwerber Schwellenerwerber sind Unternehmer bzw. Körperschaften, denen entweder kein Vorsteuerabzug oder nur ein pauschaler Vorsteuerabzug zusteht: steuerbefreite Unternehmer pauschalierte Land- und Forstwirte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind bzw. die außerhalb ihres unternehmerischen Bereiches einen Erwerb tätigen (insbes. öffentl. Hand) Beziehen Schwellenerwerber Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet, dann fällt für diese Erwerbe die USt im Ursprungsland an. Erwerbsschwelle: ,- Erwerbe darüber hinaus, unterliegen der Erwerbssteuer
16 Schwellenerwerber Beispiel: Ein österreichischer Arzt importiert ein Laborgerät aus Deutschland um ,- zzgl ,- dt. Ust und Verbandsmaterial aus Italien um 1.000,- zzgl. 200,- ital. Ust. Der Arzt ist Schwellenerwerber, seine ig. Erwerbe betragen in Summe ,-; die Erwerbsschwelle wird nicht überschritten, die Lieferungen unterliegen in Deutschland und Italien der Umsatzsteuer- Der Erwerber kann auf die Erwerbsschwelle verzichten. Allenfalls dann günstig, wenn der Steuersatz im Ausland höher ist.
17 Lieferschwelle Lieferschwelle: Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen an die genannten Abnehmer im Bestimmungsland zuzurechnen ist. Die Lieferschwelle muss im vorangegangenen Kalenderjahr oder im laufenden Kalenderjahr überstiegen worden sein. Maßgebende Lieferschwelle ist im Fall der Beendigung der Beförderung im Inland: der Betrag von (= österr. Lieferschwelle) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates: der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. für jeden Mitgliedstaat gesondert zu beachten!
18 Liefer- und Erwerbsschwellen
19 Lieferschwelle Beispiel: Ein österreichischer Computerhändler versendet an Unternehmer in Finnland Computer um ,- und an Private in Finnland um ,-. Da für die Lieferschwelle nur die Versendung an Private (und Schwellenerwerber unterhalb der Erwerbsschwelle) maßgeblich sind, wurde die Lieferschwelle von ,- nicht überschritten. Daher können die Computer an die Privaten mit österreichischer Umsatzsteuer verkauft werden. Das ist von Vorteil da die Umsatzsteuer in Finnland 24% beträgt, die österreichische USt für Computer jedoch nur 20%.
20 Lieferschwelle Wenn Lieferschwelle nicht überschritten wird, kann man auf die Lieferschwelle verzichten: Verzicht ist Finanzamt schriftlich zu erklären bis zur Abgabe der UVA, in der erstmals eine diesbezügliche Lieferung aufzunehmen ist Verzicht gilt nur für das betreffende Bestimmungsland Bindungswirkung: zwei Kalenderjahre Durch den Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle verlagert sich der Ort der Lieferung, unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze, bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland Ist Versandhandelslieferung in Österreich steuerbar: benötigt ausl. Unternehmer in Österreich eine Steuernummer UVA ist abzugeben Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis [Art 11 (1)]
21 Verzicht auf Lieferschwelle Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen versendet im Jänner 2015 erstmals Waren an Private in Deutschland. Der Unternehmer möchte auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht gegenüber dem Finanzamt bis (Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2015) schriftlich zu erklären. Der Lieferort wird bereits ab dem ersten Versandhandelsumsatz nach Deutschland "verlagert. Der österreichische Unternehmer hat deutsche Umsatzsteuer zu verrechnen und diese auch in Deutschland abzuführen.
22 Widerruf Verzichtserklärung Möchte der Unternehmer die Verzichtserklärung widerrufen, so kann er dies schriftlich ebenfalls bei seinem Finanzamt erklären. Der Widerruf der Verzichtserklärung hat innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, zu erfolgen. Beispiel: Ein österreichischer Unternehmer, der im Jahr 2013 auf die Lieferschwelle mit Deutschland verzichtet hat, möchte im Jahr 2015 diesen Verzicht widerrufen. Die erste Lieferung an Privatpersonen in Deutschland wird im Jahr 2015 im Februar ausgeführt. Der Unternehmer kann die Verzichtserklärung bis bei seinem Finanzamt schriftlich widerrufen (Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2015). Sämtliche Versandhandelslieferungen nach Deutschland sind im Jahr 2015 mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren (Ausnahme: der Unternehmer überschreitet die Lieferschwelle mit Deutschland = ,-- EUR).
23 Versandhandelregelung Madame F aus Frankreich hat für ihr Geburtstagsfest bei der Konditorei L in Linz Linzertorten um 100 bestellt. L soll sie per Post nach Frankreich senden. Für L ist dies die allererste Sendung nach Frankreich. L hat zahlreiche Abnehmer in Deutschland. Gegenüber der dt. Finanzverwaltung ist von L auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet worden. Die Linzertorten gelangen von Ö in einen anderen Mitgliedstaat. Versendung durch L an Private. Französisch Lieferschwelle wird nicht überschritten, nicht verzichtet, daher findet Versandhandelsregelung keine Anwendung. Verzicht auf die dt. Lieferschwelle hat keinen Einfluß. Lieferung ist in Ö steuerbar und steuerpflichtig (10%). In Frankreich kein ig. Erwerb
24 Mehrwertsteuersätze in der EU
25 IG Lieferung von verbrauchsteuerpflichtige Waren Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind: Mineralöle Alkohol und alkoholische Getränke Tabakwaren Die Lieferung von Alkohol, Tabakwaren und Mineralölen an private Abnehmer wird im Bestimmungsland versteuert, wenn die Ware an die Abnehmer versendet wird. Die Regelung über die Lieferschwellen finden keine Anwendung
26 IG Lieferung von verbrauchsteuerpflichtige Waren Läßt ein privater Abnehmer sich aus Österreich eine Kiste Wein nach Deutschland liefern, unterliegt der liefernde Unternehmer in Deutschland der Umsatzsteuer. Auch der Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Schwellenerwerber unterliegt stets im Bestimmungsland der Besteuerung. Daher sind diese Lieferungen weder in die Erwerbs- noch in die Lieferschwelle einzubeziehen.
27 Verfahren Meldepflichten: Zollkontrollen für Mehrwertsteuerzwecke fallen weg. Dadurch wurden erweiterte Meldepflichten der beteiligen Wirtschaftspartner eingeführt: Aufnahme des ig. Erwerbs in die Steuererklärungen (UVA) des Erwerbers (im Bestimmungsland) die Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer (im Ursprungsland für ig. Lieferung) und die Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Unternehmer, der sonstige Leistungen ausführt, bei denen die Leistung aufgrund der Generalklausel B2B im übrigen Gemeinschaftsgebiet als erbracht gilt und bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt
28 Zusammenfassende Meldung Der Unternehmer, der im Meldezeitraum eine steuerfreie ig Lieferung ausführt bzw. sonstige Leistungen erbringt, welche aufgrund der Generalklausel B2B im übrigen Gemeinschaftsgebiet als steuerpflichtig gelten (und bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt) hat diese in einer Zusammenfassende Meldung (U13 bzw. U14) bekannt zu geben.
29 Zusammenfassende Meldung Angaben: die Abnehmer von Warenlieferungen in anderen Mitgliedstaaten (deren UID) die Leistungsempfänger (deren UID) der steuerpfl. sonstigen Leistung die Summe der BMGL der an diese Abnehmer/Leistungsempfänger erbrachten ig. Lieferungen/steuerpflichtigen sonstigen Leistungen Angaben sind zu machen für den Meldezeitraum: bei ig. Lieferung Ausstellung der Rechnung, spätestens ein Monat nach Ausführung der Lieferung bei sonstigen Leistungen im Meldezeitraum, in dem die so. Leistung ausgeführt wird.
30 Zusammenfassende Meldung Meldezeitraum: grundsätzlich der Kalendermonat. wenn UVA quartalsmäßig abzugeben ist Kalendervierteljahr Die ZM muss bis zum Ablauf des folgenden Monats (nach Meldezeitraum) abgeben werden. 30.! Abweichend von der Frist zur Abgabe der UVA! Übermittlung: grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline ist mangels techn. Voraussetzungen elektr. Überm. unzumutbar, dann mittels amtlichen Vordruck (U13 bzw. U14) ZM gilt als Steuererklärung; bei verspäteter Abgabe Verspätungszuschlag ihv 1% der BMGL, max
31 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Die Daten der ZM werden in jedem Mitgliedstaat in einer Datenbank gespeichert und bilden die Basis für den Informationsaustausch. Im M.I.A.S (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System) können die Steuerbehörden über ig. Erwerbe aus anderen Mitgliedsstaaten steuerfreie ig. Lieferungen in andere Mitgliedsstaaten abfragen Stufe 1: Summe der BMGL für jeden Mitgliedsstaat Stufe 2: Summe der BMGL für jede ausländ. UID Stufe 3: schriftliches Einzelauskunftsersuchen
32 Leistungsortregel für elektronisch erbrachte Dienstleistungen Telekommunikationsleistungen Rundfunkdienstleistungen Fernsehdienstleistungen elektronische erbrachte Dienstleistungen Die Besteuerung erfolgt immer im Land des Leistungsempfängers! unabhängig davon, ob Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer einen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat.
33 Definition der Leistungen Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen: Leistungen, die über das Internet erbracht oder ein elektronisches Netz erbracht werden: Software und Updates, Websites, Internet-Service-Pakete, Bereitstellung von Datenbanken, Filme und Musik, sowie automatisierte Fernunterrichtsleistungen, Apps, e-books, Abos von Onlinezeitungen Telekommunikationsdienstleistungen: Leistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, : Festnetzund Mobiltelefondienste, VoIP, Sprachspeicherung, Personenrufdienste, Zugang zum Internet Rundfunk und Fernsehdienstleistungen: Rundfunk und Fernsehsendungen, IP-Streaming
34 Leistungen an Unternehmer (B2B) Erbringt ein Unternehmer eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Beispiel: Ein Unternehmer in Österreich erbringt eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer in Deutschland. Leistungsort ist Deutschland. Betreffend die Leistung an den Unternehmer in Deutschland kommt es zum Übergang der Steuerschuld an den Unternehmer in Deutschland. Reverse Charge System In den Drittländern gibt es unterschiedliche, jedoch zum Teil ähnliche Regelungen. zb Schweiz Beispiel: Ein Unternehmer in Österreich erbringt eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer in der Schweiz. Leistungsort ist Schweiz. Betreffend die Leistung an den Unternehmer in der Schweiz kommt es zum Übergang der Steuerschuld an den Unternehmer in der Schweiz. Reverse Charge System
35 B2C elektr. Leistungen Leistung wird an einen Privaten in EU Mitgliedsstaat oder an einen Privaten in einem Drittland erbracht: Empfängerortprinzip (Wohnsitz, Sitz, gewöhnlicher Aufenthalt des Privaten) USt in EU-Mitgliedsstaat oder USt in Drittlandstaat man muss ermitteln wo der Kunde ansässig ist großer Aufwand!!!
36 B2C elektronische Leistungen Vereinfachungsregeln: Grundregel: Leistungsort (LO) ist dort, wo der Leistungsempfänger (LE) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Doppelansässigkeit hat der gewöhnliche Aufenthalt Vorrang LO bei erforderlicher physischer Anwesenheit: LO ist dort, wo der LE physisch anwesend sein muss (zb WLAN-Hot-Spots, Telefonzellen, Internetcafés, etc. Leistungserbringung über Festnetzanschluss: LO ist dort, wo sich Festnetzanschluss befindet. Leistungserbringung über mobile Netze: LO ist das Land, das sich durch den Ländercode der verwendeten SIM-Karte ergibt Leistungserbringung mittels Decoder: LO ist der Ort, an dem sich die Karte befindet (Bedingung kein Festnetzanschluss notwendig)
37 MOSS: Umsatzsteuer Mini-One-Stop-Shop Ein österr. UN erbringt so. elektr. erbrachte Leistungen in Privatpersonen in Spanien, Frankreich, Irland, Deutschland und Polen: Registrierung und USt-Zahlung in jedem einzelnen EU Staat. Zur Erleichterung ist eine zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen, der MOSS geschaffen worden.
38 Was kann der MOSS? Unternehmer haben mit dem Moss die Möglichkeit nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst zu werden. Registrierung in einem EU Staat (zb Ö) über Finanzonline vor Beginn des Kalendervierteljahres ab dem MOSS gelten soll. MSI Mitgliedsstaat der Identifizierung: sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze aus den einzelnen Mitgliedstaaten werden in diesem Staat erklärt und die Steuer zb Ö abgeführt. Ö hat nun die Funktion als Postkasten und Zahlstelle und leitet die geleisteten Zahlungen an den jeweiligen Mitgliedstaat weiter (MSV = Mitgliedstaat des Verbrauches) die Anwendung Moss gilt für alle Länder und kann nicht auf einzelne Länder beschränkt werden die Umsätze in Österreich sind jedoch über die MOSS ausgeschlossen, sondern müssen normal erklärt werden Steuersätze der einzelnen EU Staaten sind anzuwenden keine Teilnahmemöglichkeit für Kleinunternehmer
39 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! MAG. DORIS KRENN Steuerberatung Unternehmensberatung FH Lektor Alserbachstraße 5/17 A-1090 Wien Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1)
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