Aktenzeichen: 11 U 452/02. Leitsatz:
|
|
- Gert Brandt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktenzeichen: 11 U 452/02 Leitsatz: 1. Der Bauunternehmer kommt mit der Fertigstellung von Abbrucharbeiten nicht in Verzug, wenn ihm der Bauherr erst zwei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Vertragsfrist die Abbruchgenehmigung übergibt. 2. Nach unstreitigem Beginn der Arbeiten kann der Bauherr nicht mehr Frist zum Beginn der Ausführung gemäß 5 Ziffer 4 VOB/B setzen, mit der Folge, dass der Bauherr gemäß 8 Ziffer 3 VOB/B kündigen dürfte, wenn der Unternehmer nicht am gesetzten Tag auf der Baustelle erscheint. 3. Wenn der Bauherr nach Unterbrechung der Arbeiten die Vertragsfrist von neuem auf 5 Wochen ab Aufforderung festsetzen will, kann er nicht drei Tage danach wegen Nichterscheinen des Unternehmers aus wichtigem Grund (Prognosekündigung) kündigen. Vorschriften: 8 Ziffer 3 VOB/B 5 Ziffer 4 VOB/B Suchbegriffe: Vertragsfrist Beginn der Ausführung Prognosekündigung
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 U 452/02 3 O 0497/00 LG Zwickau Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit P. Bauträgergesellschaft mbh, vertr. d.d. Geschäftsführer u.,, Zwickau Klägerin u. Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Chemnitz & Kollegen, gegen H. mbh i.l., vertr. d.d. Geschäftsführer und Liquidator,, Zwickau Beklagte u. Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,, Zwickau wegen Ersatz von Mehraufwendungen
3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin vom gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom (3 O 497/00) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden; die Beklagte darf jedoch weiter vollstrecken, wenn sie selbst Sicherheit in dieser Höhe leistet ,89 EUR sind der Streitwert des Berufungsverfahrens. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma P. GmbH auf Ersatz der Mehraufwendungen in Anspruch, welche der Zedentin auf Grund eines gekündigten Pauschalpreisvertrages entstanden sind. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Zwickau (Az. 3 O 497/00) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin ,89 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beweis wurde nicht erhoben.
4 4 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten die Mehrkosten nicht verlangen, welche nach Kündigung des Generalunternehmervertrages mit der Beklagten bei der Fortführung der Renovierung des Park-Cafés auf der Straße in Zwickau entstanden sind. Der Senat nimmt auf das Urteil des Landgerichtes Bezug ( 540 ZPO) und ergänzt es wie folgt: a) Es kann dahinstehen, ob die Fristen gem. Bauzeitenplan i.v.m. 10 Abs. 3 des Generalunternehmervertrages zur Vertragsfrist gem. 5 Ziff. 1 VOB/B werden. Dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. b) Die Beklagte hat am 09. August 1999 mit der Entrümpelung und Entkernung des zu renovierenden Gebäudes begonnen. Nach dem Bauzeitenplan musste die Beklagte dieses Gewerk bis zum Ende der 36. Kalenderwoche abschließen. Dies war im Jahr 1999 der 10. September. An diesem Tag waren die Entkernungs- und Abbrucharbeiten nach unstreitigem Parteivortrag nicht abgeschlossen. Trotzdem ist ab dem nachfolgenden Werktag (13.09.) diesbezüglich kein Verzug eingetreten, welcher u.u. gemäß 5 Ziff. 4 i.v.m. 8 Ziff. 3 VOB/B die Kündigung rechtfertigen würde. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Auftraggeberin selbst nicht vertragstreu verhalten hat und der Beklagten erst am 10. September 1999 eine Abbruchgenehmigung und am 13. September 1999 eine Teil-Baugenehmigung übergeben hat. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Abbrucharbeiten ohne Abbruchgenehmigung nicht vollendet werden konnten. Sofern man nun davon ausgeht, dass die Frist gemäß Bauzeitenplan für das Gewerk Ab-
5 5 bruch eine Vertragsfrist ist, so ist ein Verzug der Beklagten bezüglich dieser Teilleistung am nicht eingetreten, da die Beklagte die Verzögerung nicht zu vertreten hat ( 285 BGB). Die Verzögerung ist auch darauf zurückzuführen, dass die Auftraggeberin selbst die Abbruchgenehmigung und die Teil-Baugenehmigung erst verspätet übergeben hat. c) Die Kündigung der Auftraggeber vom war auch als sog. Prognosekündigung nicht gerechtfertigt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Auftraggeber auch vor Ablauf einer Vertragsfrist kündigen kann, wenn abzusehen ist, dass der Auftragnehmer außer Stande ist, diese Frist einzuhalten. Die Auftraggeberin hat die Beklagte mit Schreiben vom aufgefordert, bis spätestens , 08:00 Uhr mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung zu beginnen. Gleichzeitig hat die Auftraggeberin in diesem Schreiben ausgeführt, dass ab dem genannten Tag die Leistungen nachhaltig zu erbringen sind. Bezüglich der Abbrucharbeit wurde ausgeführt, dass diese ab diesem Tag binnen einer Frist von fünf Wochen zu erbringen sind. Die Auftraggeberin hat damit deutlich erklärt, dass sie neben der Leistungsaufnahme die Fertigstellung des Teilgewerkes "Abbrucharbeiten" spätestens nach Ablauf von fünf Wochen fordert. Dies führte nicht zu einer Modifikation des Bauzeitenplanes, da die Auftraggeberin hierzu einseitig nicht berechtigt ist. Die Auftraggeberin gab jedoch mit diesem Schreiben zu erkennen, dass die ursprünglichen Fristen nunmehr modifiziert werden sollten. Die Beklagte konnte sich bei einer Gesamtwürdigung dieses Schreibens darauf einrichten, dass eine Vollendung des Teil-Gewerkes "Abbrucharbeiten" spätestens binnen fünf Wochen geschuldet war. Eine vorherige Kündigung unter Berufung auf den Bauzeitenplan würde nach Auffassung des Senates gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
6 6 Eine Prognose-Kündigung ist dann am ausgeschlossen. Die Auftraggeberin konnte an diesem Tag nicht davon ausgehen, dass die Beklagte binnen der neuen Frist die geschuldete Leistung bezüglich des Gewerks "Abbrucharbeiten" nicht erbringen konnte. Die Beklagte hatte hierfür entsprechend dem ursprünglichen Bauzeitenplan nunmehr wieder fünf volle Wochen Zeit. Unter Berücksichtigung dessen, dass Abbruch- und Entkernungsarbeiten bereits teilweise durchgeführt wurden, konnte man an diesem Tag unter keinen Umständen davon ausgehen, dass die Beklagte bis zum Ablauf der neuen Frist nicht in der Lage sein würde, die geschuldeten Leistungen insoweit zu erbringen. Die Kündigung vom ist deshalb als Prognosekündigung nicht wirksam. d) Die Kündigung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung gem. 5 Ziff. 4 VOB/B verzögert hätte. Der Beginn der Ausführung fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, der im Bauvertrag als Anfangstermin genannt ist (Ingenstau/Korbion, VOB Teil B 14. Aufl. 5 Rn. 13). Im vorliegenden Fall wurde als verbindlicher Termin für den Baubeginn der vereinbart. Sofern nunmehr die Auftraggeberin mit Schreiben vom der Beklagten eine letztmalige Nachfrist für den Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung auf den , 08:00 Uhr setzt, so ist dies nicht als Beginn der Ausführungen i.s.d. 5 VOB/B zu verstehen. Ein solcher Anfangstermin war zwischen den Parteien vereinbart. Auch steht außer Streit, dass die Beklagte mit den Bauarbeiten begonnen hat. Eine Neuaufforderung, mit den Bauleistungen (wieder) zu beginnen, führt nicht dazu, dass der vertraglich vereinbarte Beginn der Ausführung in Abänderung des Ausgangsvertrages nunmehr auf den verschoben würde. Insbesondere kann 5 Ziff. 4 VOB/B im Hinblick auf die Verzögerung des Beginns der Ausführung nach Auffassung des Senates nicht entsprechend angewandt
7 7 werden. Dies findet in der Rechtsprechung keine Stütze und ist auch nicht sachgerecht. Eine entsprechende Anwendung des 5 Ziff. 4 VOB/B würde es in das Belieben des Auftraggebers stellen, den (Neu)beginn der Bauausführung ständig auf's Neue zu erzwingen, da der Auftragnehmer im Fall der Nichteinhaltung die Kündigung gem. 8 Ziff. 2 VOB/B fürchten müsste. Hierfür besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Der Auftraggeber hat es in der Hand, durch die Vereinbarung von Vertragsfrist und Fertigstellungstermin dem Auftragnehmer ein enges zeitliches Korsett zu setzen. Sofern der Auftragnehmer seine Tätigkeit innerhalb dieses Zeitrahmens gestaltet, besteht kein darüber hinausgehendes Bedürfnis, dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dass er durch einseitige Aufforderung den Beginn der Bautätigkeit nochmals neu festlegt. e) Der Senat wertet das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung. Es steht außer Streit, dass dieser die Besprechung vom abrupt und ohne weitere Erklärung verlassen hat. Dies allein stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Es handelt sich hierbei wohl um eine Kurzschlussreaktion, die isoliert betrachtet keinen Erklärungswert hat. Einen solchen Erklärungswert würde das Verhalten des Herrn Dietrich dann erhalten, wenn er danach zu erkennen gegeben hätte, dass er an dieser Baustelle keine weiteren Tätigkeiten ausführt. Eine solche Erklärung würde nach Auffassung des Senates auch gegeben sein, wenn die Beklagtenfirma nachfolgend über geraume Zeit nicht mehr auf der Baustelle erschienen wäre. Nach dem Gespräch vom war die Beklagte dreieinhalb Tage nicht mehr auf der Baustelle. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung auszugehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des geschuldeten Gewerkes bereits tätig geworden war und Leistungen erbracht hatte und dass der Stillstand der Entkernungsarbeit auch durch die Auftraggeberin zu verantworten war,
8 8 da diese zu dem Zeitpunkt die erforderlichen Genehmigungen noch nicht übergeben hatte. Auch dies rechtfertigte es für die Beklagte, für einige Tage die Bauarbeiten nicht fortzuführen. Von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung kann deshalb nicht ausgegangen werden. f) Ein Kündigungsrecht der Auftraggeberin besteht auch nicht gemäß 15 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages vom Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist. Sie erweiterte jedenfalls den Katalog der möglichen Kündigungsgründe wegen des zögerlichen Bauablaufes nicht über die VOB/B hinaus. 8 Ziff. 3 VOB/B ist im Zusammenhang mit 5 Ziff. 4 VOB/B als spezielle Regelung anzusehen, welche der allgemeinen Regelung des 15 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages vorgeht. Da jedoch, wie dargelegt, kein Verzug vorliegt, welcher eine Kündigung rechtfertigt, ist insoweit auch nicht davon auszugehen, dass die allgemeine Regelung einschlägig ist. Wie bereits dargelegt, hat der Geschäftsführer der Beklagten die Erfüllung des Vertrages auch nicht endgültig verweigert, sodass auch das Verlassen der Besprechung vom nicht als Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen angesehen werden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10 i.v.m. 711 ZPO. Die Revision war gem. 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Streitwert wurde gem. 3 ZPO festgesetzt.
Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.
Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist hat
MehrAktenzeichen: 11 U 696/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 696/02 Leitsatz: Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
Mehr- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin
- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrAktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 1608/01 Leitsatz: Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer
MehrAktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrAktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrVOB/B, Abschlagsrechnung, Verzug, Verzugszinsen
Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 34/11 Datum 24.05.2012 (Beschluss) Vorinstanzen OLG Frankfurt, 12.01.2011, Az. 4 U 91/10; LG Frankfurt, 25.03.2010, Az. 2-10 O 316/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 27 U 3407/14 Bau 064 O 3118/13 LG Augsburg IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 1) - Beklagte
MehrLeitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLeitsatz: 164, 535 BGB
Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
Mehrfür Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
- Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 474/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007 Verkündet am 18.7.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrAktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit
03/03/2011 10:23 +493898232223 LANDGERICHT BERLIN S. 81/06 Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit der SVRMfrGrundbesitz GmbH & Co KG vertreten d.d. SgNfrVerwaltungs
MehrLeitsatz: Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr.
Aktenzeichen: 11 U 2948/01 Leitsatz: Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr. Vorschriften: 9 Abs. 5 StVO Suchbegriffe:
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrPauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung
-1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige
MehrLeitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
MehrAktenzeichen: 6 U 1580/99 Verkündet am O 3946/98 LG Leipzig Die Urkundsbeamtin. Justizobersekretärin. Beschluss. des 6.
Beschl. v. 20.07.2000 101 515 ZPO Leitsatz: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei nach 101 Abs. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen wenn dieser nach 515 Abs. 3 S.
MehrAmtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 30 C 537/18 Verkündet am 07.11.2018 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES Urteil Indem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrAmtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrAusfertigung. ~mi... !~\2:.;.~ ~-..R~y:~?! ~~.. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Ausfertigung!~\2:.;.~ ~mi... ~-..R~y:~?! ~~.. Landgericht Dresden Zi\4labteilung Aktenzeichen: 4 S 216111 Amtsgericht Dresden 104 C 8023110 Verkündet am 22.12.2011 Urkundsbeamterlin der Geschäftsstelle
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 146/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 455/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 29. Juni 2005 verkündet am 29. Juni 2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrBESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.
1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U (Lw) 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 70 Lw 13/99 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Guben Anlage zum Protokoll vom 28. September 2000 verkündet am 28. September 2000... Justizangestellte
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
Mehr. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,
g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
232 C 31/16 Beglaubi te Abschrift Verkündet am 29.06.2016 Ludewig, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der GescMftsstelie Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine
MehrAmtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 380/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.05.2007 Verkündet am 16.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBeglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin
MehrBeschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:
Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
3 U 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 259/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.11.2007 Verkündet am 21.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 148/05 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrAmtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.
MehrAbschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil
Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:
MehrBeglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-
Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 8 O 443/01 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 6.12.2002 verkündet am 6.12.2002 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAmtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -
Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 348/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 28.09.2006 Verkündet am 28.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrAktenzeichen: 11 U 2482/01. Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2482/01 Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung Leitsatz: 284 Abs. 3 BGB in der Fassung zwischen 30.03.2000 und 31.12.2001 ist so zu verstehen wie in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung:
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrPFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen
4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen Verkündet am: 7 U 71/08 04.11.2008 Hundertmark, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/ter der Katherina-Maria Kahn In dem Rechtsstreit
MehrLandgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am: 17.2.2005 Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt - Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
Mehr