Forum D. Vorschläge zur Reform der verbandlichen Klagerechte
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- Uwe Adler
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1 Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 16/2012 Vorschläge zur Reform der verbandlichen Klagerechte von Daniel Hlava, Sozialjurist (LL.M.), Universität Kassel Mit der Einführung des SGB IX wurde in 63 erstmals ein Klagerecht von Verbänden im Rehabilitationsrecht normiert. Man erhoffte sich hierdurch die gerichtliche Geltendmachung der Rechte behinderter Menschen zu erleichtern 1. Es folgten mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) weitere verbandliche Klagerechte, wobei insbesondere das Verbandsklagerecht in 13 BGG eine nicht unumstrittene Neuerung darstellte 2. Das Resümee nach dieser nunmehr bereits seit mehr als zehn Jahren bestehenden Möglichkeit ist hingegen ernüchternd. In der Entscheidungsdatenbank juris wurden bislang lediglich zwei Beschlüsse 3 veröffentlicht, bei denen ein Verband auf der Grundlage von 63 SGB IX tätig wurde. Eine Verbandsklage nach 13 BGG wurde ebenfalls nur in drei verschiedenen Verfahren 4 durchge- 1 BT-Drs. 14/5074, S Zu den Voraussetzungen dieser verbandlichen Klagerechte vgl. auch Beitrag A auf 3 Hierbei handelte es sich überdies um den gleichen Rechtsstreit vgl. VG Augsburg, Beschl. v Au 3 E ; sowie BayVGH, Beschl. v CE (juris). 4 VGH Baden-Württemberg, Beschl. v S 1704/04; VGH Badenführt. Hieraus lässt sich schließen, dass die praktische Relevanz dieser Normen bislang noch sehr gering ist 5. Jedoch sollten die verbandlichen Klagerechte nicht nur der formalen Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG) dienen. Vielmehr sollte ihr Potential genutzt werden, um auf diese Weise die Wahrnehmung der Rechte behinderter Menschen zu fördern, die anderenfalls vor einem langwierigen und kostspieligen Streitverfahren zurückschrecken würden. Um eine breitere Anwendung der verbandlichen Klagerechte zu erreichen, bedarf es daher intensiver Reformbemühungen. Nachfolgend werden Vorschläge aufgezeigt, die zu einer Weiterentwicklung dieser Verfahren beitragen könnten. Württemberg, Urt. v S 1423/04; BVerwG, Urt. v C 1/05 (jeweils juris). 5 Siehe auch Köhler, ZFSH/SGB 1/2010, S. 19 (28). 1
2 I. Erweiterung des begünstigten Personenkreises in 63 SGB IX II. Einführung einer Verbandsklage im SGB IX überdenken Die gesetzliche Prozessstandschaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut in 63 SGB IX auf die Unterstützung behinderter Menschen beschränkt. Diese Rechtsschutzmöglichkeit sollte auf die Interessenvertretung von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, ausgeweitet werden. Bei der Schutzund Unterstützungsbedürftigkeit dieser Personengruppe finden sich durchaus Parallelen zu Menschen, bei denen eine Behinderung bereits eingetreten ist. So werden auch chronisch Kranke, bei denen der Eintritt einer Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit 6 droht, ebenso auf Unterstützung angewiesen sein, da sie gegebenenfalls größere Hemmungen bei der selbstständigen Durchsetzung ihrer Rechte haben, als jemand, der im Allgemeinen nicht auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die dennoch in 63 SGB IX vorzufindende Einschränkung des verbandlichen Klagerechts ist sachlich nicht gerechtfertigt 7. Eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises würde somit dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen. Zudem könnten präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Behinderung auf diese Weise von mehr Betroffenen rechtlich verfolgt werden. Dies würde ebenso dem Grundsatz vom Vorrang der Prävention nach 3 SGB IX entsprechen. Weiter könnte die Etablierung einer echten Verbandsklage im SGB IX für alle Beteiligten von Vorteil sein. Eine an 13 BGG angelehnte Verbandsklage könnte für Fälle in Betracht kommen, die von allgemeiner Bedeutung sind. Folglich werden durch dieses Rechtsschutzinstrument eine Vielzahl gleichgelagerter Interessen gebündelt, sodass durch Musterprozesse eine große Anzahl von Individualklagen überflüssig würden. Dies hätte eine faktische Entlastung der Sozialgerichte zur Folge 8. Ein entsprechender Antrag zur Einführung eines Verbandsklagerechts im Sozialgesetzbuch wurde in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 21. Mai 2012 kontrovers diskutiert 9. Schließlich wurde am 28. Juni 2012 die Ablehnung des Antrags empfohlen 10. Eine Evaluation, ob eine derartige Verbandsklage im Rehabilitationsrecht sinnvoll wäre, sollte jedoch näher überdacht werden, wie es bereits in den Beratungen des Ausschusses gefordert wurde 11. III. Schriftform für Einverständnis Ferner sollte verbindlich im Gesetz geregelt werden, dass die Abgabe des Einverständnisses zur Prozessstandschaft schriftlich zu erfolgen hat. Ebenso wie bei einer regulären Bevollmächtigung ( 73 Abs. 6 S. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG, 67 Abs. 6 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) dient diese Formvorgabe der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 6 Diese ist für die Beurteilung, ob eine drohende Behinderung vorliegt, stets zu fordern, vgl. Fuchs, in: Cramer/ Fuchs u. a. (Hrsg.), SGB IX, 6. Aufl. 2011, 2 Rn So auch Lachwitz, in: Lachwitz/ Schellhorn/ Welti (Hrsg.), HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, 63 Rn Schmidt-Aßmann, in: Maunz/ Dürig (Hrsg.), GG, 63. EGL 2011, Art. 19 Abs. 4 Rn Antrag in BT-Drs. 17/7032, S. 3 mit Begründung auf S. 5 f.; zur Diskussion vgl. Ausschussdrucksache 17(11)893neu. 10 BT-Drs. 17/10203, S Ausschussdrucksache 17(11)893neu, S. 10, 20. 2
3 Im Gegensatz zum verbandlichen Klagerecht agiert ein Bevollmächtigter ( 73 Abs. 2 SGG: z. B. ein Rechtsanwalt) lediglich als Prozessvertreter und macht demnach keinen Anspruch im eigenen Namen, sondern im Namen des Vollmachtgebers geltend. Im Ergebnis soll jedoch in beiden Fällen der behinderte Mensch durch das gerichtliche Verfahren sein Recht zugesprochen bekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob er in seinem Namen (vertreten durch einen Bevollmächtigten) oder ob der Verband im eigenen Namen das Recht geltend macht. Die Einführung der Schriftform wäre daher konsequent. IV. Erleichterter Zugang für Verbände zum Klagerecht nach 12 BGG Bei der Prozessstandschaft nach 12 BGG sollte überdacht werden, ob eine Anerkennung der Verbände durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Voraussetzung für dieses Klagerecht notwendig ist. Da hier zwar ein fremdes, jedoch ebenso ein subjektives Recht geltend gemacht wird, bedarf es keiner derartigen Zulassungshürde, wie sie in gleicher Weise bei der Verbandsklage nach 13 BGG (hier zutreffend) vorzufinden ist. Eine 63 SGB IX vergleichbare Satzungsregelung wäre dagegen ausreichend. V. Konkretisierung der allgemeinen Bedeutung in 13 BGG Die Verbandsklage nach 13 BGG erfordert regelmäßig das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung des strittigen Falls. Dieses Kriterium kann von den Verbänden als besonders einengend 12 angesehen werden. Gleichzeitig trägt es dazu bei, dass die für die deutsche Rechtsordnung ungewöhnliche 12 Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, 2008, S Verbandsklage nur in solchen Fällen erhoben werden kann, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. An diesem Kriterium sollte auch festgehalten werden. Um die Durchführung von Verbandsklageverfahren zu fördern, sollte jedoch mehr Klarheit darüber geschaffen werden, welche Fallkonstellationen von diesem unbestimmten Rechtsbegriff umfasst sind. Anhand konkreter Beispiele ließe sich zeigen, dass die allgemeine Bedeutung oftmals kein Hindernis für eine Verbandsklage darstellt. So wurde auch im Gesetzgebungsverfahren zum BGG deutlich, dass bereits die Bindung der Behörde durch Verwaltungsvorschriften einen zulässigen Fall für diese Klage darstellt 13. Da die Handlungen der Verwaltung meist durch interne Vorschriften bestimmt werden, dürfte die Darlegung der allgemeinen Bedeutung von rechtswidrigem Verwaltungshandeln weniger schwierig sein. VI. Normenkontrolle im Wege der Verbandsklage Des Weiteren sollte die Verbandsklage nicht lediglich auf eine Feststellungsklage reduziert werden. Die Feststellung, dass gegen Vorschriften des BGG (u. a.) verstoßen wurde 14, beinhaltet für sich genommen noch keinen vollstreckbaren Unterlassungsanspruch des Verbandes gegen den staatlichen Träger 15. Dagegen ist eine Leistungsklage nach 54 Abs. 4, 5 SGG (bzw. 113 Abs. 4 VwGO) auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet 16. Diese Klageart ermög- 13 BT-Drs. 14/8331, S Siehe hierzu BVerwG, Urt. v C 1/05, Rn. 19 (juris). 15 Majerski-Pahlen, in: Neumann/ Pahlen/ Majerski-Pahlen (Hrsg.), SGB IX, 12. Aufl. 2010, BGG 13 Rn. 2; dies mit Bezug auf die Ehrenmanntheorie als unproblematisch betrachtend: Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, S Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer (Hrsg.), SGG, 10. Aufl. 2012, 54 Rn. 37.
4 licht somit die Verurteilung zu einem schlichten Verwaltungshandeln 17. In diesem Sinne kann auch die Herstellung von Barrierefreiheit im Wege einer Leistungsklage begehrt werden 18. Ist beispielsweise ein Rehabilitationsträger oder eine Rehabilitationseinrichtung wegen eines Treppenaufgangs für Rollstuhlfahrer nicht barrierefrei zugänglich, so könnte ein Körperbehindertenverband nicht nur einen Verstoß gegen 17 Abs. 4 SGB I, 19 Abs. 1 S. 2 SGB IX rügen, sondern vielmehr konkret den Anbau einer Rampe erwirken. Wenn jedoch alle Einrichtungen eines Rehabilitationsträgers die gleichen Zugangsbarrieren enthalten, so zeigt sich, dass eine verbandliche Leistungsklage die immer nur auf die Beseitigung von Barrieren einer einzelnen Einrichtung gerichtet sein kann nicht in jedem Fall die effektivste Klagemöglichkeit darstellt. Ebenso stößt eine Leistungsklage an ihre Grenzen, wenn die Benachteiligung behinderter Menschen auf eine diskriminierende Regelung in der Satzung eines Rehabilitationsträgers zurückgeht und somit einen weitreichenden Personenkreis betrifft. Im Verwaltungsrecht besteht bereits seit dem Jahr 1976 mit 47 VwGO die Möglichkeit, unter anderem gegen unzulässige Satzungsregelungen aus dem Baurecht mit einer Normenkontrollklage vorzugehen 19. Im Wege einer Normenkontrolle kann die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtlich festgestellt werden 20. Hierbei trifft das Gericht keine Entscheidung, die lediglich für den Einzelfall (zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten) bindend ist, sondern darüber hinaus auch eine allgemeine Wirkung für alle entfaltet, die von dieser Regelung betroffen sind. Ein solches Normenkontrollverfahren ist im Sozialgerichtsprozess mit Ausnahme von 55a SGG, der sich auf die Überprüfung der satzungsmäßigen Kosten der Unterkunft nach 22a SGB II beschränkt nicht vorgesehen 21. Zumindest in Bezug auf die Verbandsklage sollte jedoch die Durchführung einer Normenkontrolle zugelassen werden. Dies hätte viele positive Auswirkungen zur Folge. So könnten insbesondere die Gerichte weiter entlastet und der Rechtsschutz spürbar verbessert werden 22. Zudem dürfte diese Klageart einen größeren Anreiz für Verbände darstellen, zur Unterstützung von behinderten Menschen eine Verbandsklage zu erheben, da hierdurch mit einem Gerichtsverfahren einer deutlich größeren Anzahl an Betroffenen geholfen werden kann. VII. Reform des Kostenrechts bei Verbandsklagen Nicht zuletzt dürfte jedoch das Kostenrisiko, das mit der Erhebung einer Verbandsklage einhergeht, ein Grund für die zurückhaltende Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeit sein. Eine Klageerhebung im Wege der Prozessstandschaft nach 63 SGB IX und 12 BGG ist aus Kostensicht hingegen weniger problematisch. Für behinderte Menschen besteht in der Sozialgerichtsbarkeit sowie in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die einen Bezug zur Schwerbehindertenfürsorge des SGB IX aufweisen, Gerichtskostenfreiheit nach 183 SGG, 188 VwGO. Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen, die ein Recht dieser Personengruppe im Wege der Prozessstand- 17 Castendiek, in: Lüdtke (Hrsg.), HK-SGG, 4. Aufl. 2012, 54 Rn Ebenso Roggenkamp, Barrierefreies E-Government, in: NVwZ 2006, S (1243). 19 Eingehend Bickel, NJW 1985, S Axer, NZS 1997, S. 10 (11) a. A. Axer, der eine Normenkontrolle im Wege der Feststellungsklage als grds. möglich ansieht, vgl. ders., NZS 1997, S Eingehend zu den Vorteilen der Normenkontrolle sowie Kritik siehe Bickel, NJW 1985, S
5 schaft geltend machen 23. Somit kommen auch Verbände in den Genuss der Gerichtskostenfreiheit, soweit sie für einen behinderten Menschen in dem Rechtskreis des SGB IX tätig werden. Bei einer Verbandsklage nach 13 BGG fehlt es jedoch an der Übereinstimmung der geltend gemachten Ansprüche. Es wird eine Rechtsverletzung geltend gemacht, die nicht auf eine subjektive Beschwer eines von der Gerichtskostenfreiheit begünstigten Personenkreises (u. a. Menschen mit einer Behinderung) unmittelbar zurückgeht. Die Kostentragung richtet sich somit nach den regulären Vorschriften ( 197a Abs. 1 SGG i. V. m. 154 Abs. 1 VwGO), wonach der im Rechtsstreit unterliegende Teil die Kosten trägt 24. In seiner Entscheidung vom 5. April 2006 setzte das BVerwG den Wert des Streitgegenstandes einer Verbandsklage nach 13 BGG auf Euro fest 25. Dies entspreche dem hälftigen Wert, den das Gericht regelmäßig bei Verbandsklagen nach 61 BNatSchG 26 zugrunde legt; der Abschlag rechtfertigt sich aus dem begrenzten Rügeumfang der Verbandsklage nach 13 BGG 27. Das Kostenrisiko der Verbände ist somit nicht unerheblich, möglicherweise aber niedriger als von vielen befürchtet. Um die Verbandsklage zu fördern, sollte daher schließlich auch das Kostenrecht reformiert werden. Denkbar wäre hier beispielsweise die Einführung von niedrig angesetzten, pauschalen Gebühren. VIII. Fazit Wie die voranstehenden Ausführungen gezeigt haben, bestehen bei den verbandlichen Klagerechten nach dem SGB IX und BGG verschiedene Möglichkeiten um diese Rechtsschutzinstrumente weiter zu entwickeln. In erster Linie sollte jedoch die Inanspruchnahme der Verbandsklage stärker gefördert werden. Durch die Zulässigkeit einer verbandlichen Normenkontrollklage und/oder durch eine Anpassung des Kostenrechts könnten solche Verfahren für Verbände attraktiver werden. Diese und weitere Vorschläge zur Reform der verbandlichen Klagerechte sollten von den beteiligten Akteuren näher diskutiert werden. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 23 Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer (Hrsg.), SGG, 183 Rn. 6b m. w. N. aus der Rechtsprechung. 24 Steinbrück, br 2008, S. 99 (103). 25 Dieser Betrag ist die Grundlage der Gerichtskosten. Die Gerichtskosten würden beim Verwaltungsgericht in der ersten Instanz beim Unterliegen des Verbandes 1.020,00 Euro (hinzu kommen unter Umständen noch Auslagen für Sachverständigengutachten o. ä.) betragen. 26 BNatSchG steht für Bundesnaturschutzgesetz. 27 Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes zum Urteil des BVerwG vom C 1/05, veröffentlicht unter: on_id=6653; siehe auch Steinbrück, br 2008, S. 99 (103 f.). 5
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