Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau 1. Vorstand Herrn Stefan Wißmiller Bittenau Unteregg

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1 Landratsamt Unterallgäu Postfach Mindelheim Wasserrecht Gegen Übergabe-Einschreiben Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau 1. Vorstand Herrn Stefan Wißmiller Bittenau Unteregg Gesch.-Nr. Bearbeiter/in Gebäude/Zi.Nr. Besuchsadresse Telefon Telefax /2 Herr Daser Gebäude 1, Raum 337 Bad Wörishofer Str. 33 Mindelheim ( ) ( ) Datum Vollzug der Wassergesetze; Entnehmen bzw. Zutagefördern von Grundwasser aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Bittenau der Gemeinde Unteregg Das Landratsamt Unterallgäu erlässt folgenden Bescheid: 1. Die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau, Unteregg, erhält nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3 die gehobene Erlaubnis zum Entnehmen bzw. Zutagefördern von bis zu 1,2 l/s und m³/a Grundwasser aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils Bittenau der Gemeinde Unteregg. 2. Der Gewässerbenutzung liegen folgende vom Wasserwirtschaftsamt Kempten geprüfte Unterlagen der Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau vom zugrunde, wobei die Auflagen in Nr. 3 den Unterlagen vorgehen: 2.1 Antrag und Erläuterungsbericht mit Darstellung Wasserbedarf und Quellschüttungstabelle vom (Nr. 1), 2.2 Übersichtslagepläne, M 1: (Nr. 2), 2.3 Lageplan mit Wasserschutzgebiet, M 1:5.000 (Nr. 3), 2.4 Flurplan, M 1:5.000 (Nr. 4), 2.5 Lageplan Quellfassung, M 1:1.000 (Nr. 5), Postadresse Öffnungszeiten Telefon ( ) Konto der Kreiskasse Landratsamt Unterallgäu Mo - Fr 8:00-12:00 Uhr Telefax ( ) Sparkasse MM-LI-MN Postfach zus. Do 14:00-17:00 Uhr IBAN: DE Mindelheim und nach Vereinbarung info@lra.unterallgaeu.de SWIFT-BIC: BYLADEM1MLM

2 Seite 2 von Quellausbauplan, M 1:50 (Nr. 6). Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Kempten vom versehen. 3. Auflagen 3.1 Das entnommene Wasser darf nur für den beantragten Zweck verwendet werden. 3.2 Die Einspeisung von Brauchwasser in das öffentliche Versorgungsnetz darf nicht möglich sein. 3.3 Es dürfen nur Grundwasserförderpumpen eingebaut werden, die nicht mit wassergefährdenden Stoffen (z.b. Glykol) gefüllt sind. 3.4 Die Benutzungsanlage ist sachgemäß zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Hierfür ist ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. 3.5 Der Quellsammelschacht ist mit einer tagwasserdichten und verschließbaren Schachtabdeckung zu versehen. Die Abdeckung ist entsprechend der Beanspruchung verkehrssicher auszubilden. 3.6 Die Quellfassungsbereiche müssen ausreichend gegen das Eindringen von Oberflächenwasser mit bindigem Erdmaterial (Ton) abgedichtet sein. 3.7 Der Fassungsbereich des Wasserschutzgebietes ist lückenlos zu umzäunen und zu unterhalten, dass er von Unbefugten nicht betreten werden kann. 3.8 Wasserverluste in der Wasserversorgungsanlage sind wirksam zu verhindern. Festgestellte Rohrleitungsschäden sind umgehend zu beheben. 3.9 Die Wasserabnehmer sind in geeigneter Form wiederkehrend auf die Notwendigkeit der sparsamen Wasserverwendung hinzuweisen. 4. Die Anordnung weiterer Auflagen im wasserwirtschaftlichen Interesse bleibt vorbehalten. 5. Die gehobene Erlaubnis wird bis zum befristet. 6. Die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau, Unteregg, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 125 festgesetzt. Die Auslagen für die Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Kempten betragen 360 und für die Postgebühr 3,95. Gründe:

3 Seite 3 von 6 I. Das Landratsamt Unterallgäu erteilte der privaten Wassergenossenschaft Bittenau mit Bescheid vom die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Bittenau der Gemeinde Unteregg. Die Erlaubnis endete am Nach Aufforderung durch das Landratsamt Unterallgäu beantragte die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau daraufhin mit Schreiben und Unterlagen vom die neue Erteilung der Erlaubnis zum Entnehmen bzw. Zutagefördern von bis zu 1,2 l/s und m³/a Grundwasser aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Bittenau der Gemeinde Unteregg. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten nahm mit Schreiben vom zum Antrag der Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau vom gutachtlich Stellung. Es stimmte der Erteilung einer befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg zu und schlug Auflagen für die Ausübung der Gewässerbenutzung vor. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Unterallgäu äußerte sich mit Schreiben vom zum Antrag der Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau. Es teilte mit, dass aus hygienischer Sicht keine Bedenken gegen das Zutagefördern von Grundwasser aus der Quelle für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Bittenau der Gemeinde Unteregg bestünden. Im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Erteilung der Erlaubnis lagen die Unterlagen, welche der Gewässerbenutzung zugrunde liegen, vom bis einschließlich in der Verwaltung der Gemeinde Unteregg zur Einsichtnahme aus. Etwaige Einwendungen gegen die Erteilung der Erlaubnis konnten bis spätestens bei der Verwaltung der Gemeinde Unteregg oder beim Landratsamt Unterallgäu vorgebracht werden. Während des Anhörungsverfahrens wurden keine Einwendungen erhoben. II. 1. Das Landratsamt Unterallgäu ist für den Erlass dieses Bescheides nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Wassergesetz (BayWG) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig. 2. Das Entnehmen bzw. Zutagefördern von Grundwasser aus der Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Bittenau der Gemeinde Unteregg ist nach 9 Abs.1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung, die gem. 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau beantragte für diese Gewässerbenutzung die wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis gewährt gem. 10 Abs. 1 WHG die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu be-

4 Seite 4 von 6 nutzen. Entsprechend 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Die gehobene Erlaubnis konnte erteilt werden, da nach den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Kempten vom sowie des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Unterallgäu vom Versagungsgründe im Sinne des 12 Abs. 1 WHG nicht vorliegen. Zudem die betreffende Gewässerbenutzung mit den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach 6 WHG und den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser nach 47 WHG vereinbar ist ( 12 Abs. 2 WHG). 3. Die Auflagen beruhen auf 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Vor allem dienen sie dazu, nachteilige Wirkungen für die Ordnung des Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gewässer und die öffentliche Gesundheit zu verhüten oder auszugleichen sowie eine technisch einwandfreie Gestaltung der Gewässerbenutzungsanlage sicherzustellen. 4. Der Auflagenvorbehalt stützt sich auf 13 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 WHG und Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. 5. Die gehobene Erlaubnis wurde nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG auf die Dauer von 20 Jahren befristet. 6. Die Kostenentscheidung richtet sich nach Art. 1, 2, 4 Satz 2, 5, 6 und 10 Abs. 1 Kostengesetz (KG) i.v.m. Tarif-Nr. 8.IV.0/ des Kostenverzeichnisses hierzu. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweise:

5 Seite 5 von 6 1. Die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau hat die im Rahmen der Eigenüberwachung Ihrer Wasserversorgungsanlage erforderlichen Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Meldungen entsprechend den Bestimmungen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) durchzuführen. Der Jahresbericht nach 5 EÜV ist dem Wasserwirtschaftsamt Kempten in elektronischer Form (SEBAM qualitativ und quantitativ) jeweils bis zum des Folgejahres vorzulegen (siehe auch Auflage Nr ). 2. Das aus der Quelle entnommene Wasser darf als Trinkwasser nur abgegeben werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht ( 4 Trinkwasserverordnung). 3. Die Benutzungsanlage ist für Kontrollen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht stets zugänglich zu halten ( 101 Abs. 2 WHG). 4. In begehbare Schächte ist jeweils eine Einstiegshilfe (Leiter oder Steigeisen) entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften einzubauen. 5. Entsprechend Art. 37 Satz 1 BayWG ist die Benutzungsanlage in dem bewilligten Zustand zu erhalten. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. 6. Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise, die vom Umfang der bewilligten Benutzung abweichen, sowie die Stilllegung der Anlage sind dem Landratsamt Unterallgäu rechtzeitig vorher anzuzeigen. 7. Der Betrieb der Wasserversorgungsanlage muss durch Fachpersonal entsprechend dem DVGW Regelwerk W 1000 erfolgen. 8. Wegen der Erteilung der neuen gehobenen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme ist auch die Überprüfung und Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlich. Die Wasserversorgungsgemeinschaft Bittenau beantragte daher mit eingereichten Unterlagen am die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Quelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 320 der Gemarkung Unteregg. Die Unterlagen wurden dem Wasserwirtschaftsamt Kempten zur fachlichen Beurteilung vorgelegt. Mit Schreiben vom teilte dies mit, dass auf eine Überarbeitung und Neubemessung des Wasserschutzgebietes verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass der erforderlich Schutz der Quelle über anderweitige Regularien erfolgen kann. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten wird dies im Rahmen der Regionalplanung für Vorranggebiete zur Wasserversorgung ersuchen. Von der Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes kann deshalb bisweilen abgesehen werden. Christian Baumann Abteilungsleiter

6 Anlagen 1 Plansatz (Nrn. 1 6) 1 Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) 1 Kostenrechnung 1 Überweisungsschein Seite 6 von 6

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