Grundlagen Foto- und Filmrecht
|
|
- Marta Beyer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundlagen Foto- und Filmrecht Fotos als urheberrechtlich geschützte Werke Nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, nachfolgend UrhG) sind Werke im Sinne des Urhebergesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen. Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören dazu auch Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Geschützt ist damit jede Wiedergabe eines Motivs durch ein technisches Hilfsmittel, das Gegenstände durch Strahlen abbildet. Einer körperlichen Festlegung bedarf es nicht, so dass auch Digitalfotos geschützt sind (vgl. etwa Wanckel/Nitsche, Foto- und Bildrecht, München 2004, S.177; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, München 1999, 2 Rn.74, 176). Jedenfalls sind Digitalfotos aber Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden und unterfallen auch deshalb dem Tatbestand des 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern und deren Bedeutung Voraussetzung für den Schutz als Lichtbildwerk ist gemäß 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Persönlich kann immer nur ein von Menschen geschaffenes Werk sein. Rein maschinelle Erzeugnisse -etwa die Fotos einer Überwachungskamera- sind somit nicht geschützt. Das Merkmal der geistigen Schöpfung erfordert eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes, die häufig auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob das Foto von einem Amateur oder Profi aufgenommen wurde. Auch wer als Künstler anerkannt ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, fertigt somit nicht immer und automatisch Lichtbildwerke (vgl. OLG Düsseldorf, ZUM 1997,489). Zu welchem Zweck Aufnahmen gefertigt wurden, ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium. Private Schnappschüsse können genauso Lichtbildwerke sein, wie professionelle Aufnahmen für ein Hochglanzmagazin (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, 2 Rn. 115).
2 Entscheidend für das Merkmal der geistigen Schöpfung ist hingegen, dass der Fotograf durch sein kreatives Schaffen dem Bild einen individuellen Charakter gibt. Das Kriterium der Gestaltungshöhe wird somit u.a. durch den gezielten Einsatz von Ausdrucktechniken, wie die Auswahl des Bildausschnitts oder der Blende erfüllt. Allerdings dürfen an das Merkmal der geistigen Schöpfung nach der Rechtsprechung auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So genügt nach Ansicht des LG München (AfP 1999, 522) das Durchschnittskönnen eines Fotografen. Nach einem Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 44) kann sich die notwendige schöpferische Leistung schon alleine aus der Wahl des Motivs ergeben. Auch der BGH fordert lediglich ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist (Urteil vom , Az.: 308 O 611/02). Darüber hinaus findet das UrhG aber auch Anwendung auf alle Fotografien, die das Kriterium der geistigen Schöpfung nicht erfüllen. Gemäß 72 Abs. 1 UrhG sind Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genauso geschützt wie Lichtbildwerke. Damit fallen auch alle zufälligen Schnappschüsse sowie die rein handwerkliche Gegenstandsfotografie, bei der es ausschließlich darum geht, eine Vorlage möglichst naturgetreu wiederzugeben, unter das UrhG (vgl. Thum in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, 72, Rn.3). Begründet wird dies damit, dass jede auch noch so unspektakuläre Aufnahme einen gewissen finanziellen und technischen Aufwand erfordere. Obwohl somit alle Fotos dem UrhG unterfallen, hat die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern aber eine praktische Bedeutung. So ist der Schutz gegen das Nachstellen von Motiven oder gegen das Bearbeiten von Fotos, die sog. unfreie Bearbeitung gemäß 23 UrhG, bei Lichtbildwerken stärker ausgeprägt als bei Lichtbildern. Zudem unterscheiden sich die Schutzfristen erheblich. So erlischt der Urheberrechtsschutz bei Lichtbildwerken nach 64 Abs. 1 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Einfache Lichtbilder haben hingegen gemäß 72 Abs. 3 UrhG eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Erscheinen des Bildes bzw. dessen Herstellung. Danach werden Fotos gemeinfrei und dürfen ohne Zustimmung des Fotografen genutzt werden.
3 Filme als urheberrechtlich geschützte Werke Der Schutz eines Filmes ergibt sich aus 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Danach gehören zu den besonders geschützten Werken alle Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden. Darunter fallen sowohl aufgezeichnete Filme der unterschiedlichsten Art, als auch Live-Aufnahmen (vgl. Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, München 1999, 2 Rn. 182ff.). Die Aneinanderreihung von Einzelbildern, etwa bei einer Diashow, ist kein Filmwerk, da bei den Betrachtern nicht der Eindruck eines bewegten Geschehensablaufs entsteht. Einzelbilder aus Filmen (Screenshots) sind als Lichtbilder oder Lichtbildwerke geschützt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Filmwerke die nach 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe (s.o.) erreichen. Bei Kinoproduktionen und Fernsehspielen ergibt sie sich aus den prägenden Filmkomponenten, wie z.b. Motivund Materialauswahl sowie Schnitt und Kameraführung (BGHZ 90, 219ff.). Bei einfachen Privatvideos, deren herkömmlicher Sinn -zumindest bisher- ja meistens lediglich ist, Familienfeste oder ähnliche Ereignisse zu dokumentieren, fehlen diese kreativen Elemente regelmäßig. Sofern diese Filme ausschließlich ein bestimmtes Geschehen originalgetreu wiedergeben, ohne dass ihre Produzenten eine eigene schöpferische Leistung erbringen müssen, sind sie nicht urheberrechtsfähig. Auch Dokumentationen und ähnliche Filme können aber trotz ihres Realitätsbezuges die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, wenn sie hinreichende individuelle Züge erkennen lassen. Somit kommt es immer auf den jeweiligen Film an und nicht darauf, welcher Gattung er angehört. Es lassen sich keine generellen Aussagen treffen (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 182; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, 2, Rn.119). Filme ohne die notwendige Schöpfungshöhe sind Laufbilder gemäß 95 UrhG, die einem eingeschränkten Schutz nach den dort genannten Vorschriften unterliegen. So hat z.b. nach 95, 94 UrhG der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
4 Verwertungsrechte des Urhebers Die zentralen Verwertungsrechte des Urhebers sind in 15ff. UrhG geregelt. Danach darf der Urheber allein entscheiden, ob und wie er sein Werk verwertet. Das Ziel dieser Regelung ist es, dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes zu ermöglichen. Durch diese Entscheidungsbefugnis kann er potentiellen Verwertern Nutzungsrechte einräumen und dafür eine Vergütung verlangen. Das Recht, über die Verwendung seines Werkes zu entscheiden, ist aber unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit der Nutzung und folgt dem zentralen Grundsatz des Urheberrechts: Der Werkschöpfer bestimmt, was mit seinem Werk passiert. Folgerichtig sind auch die Verwertungsrechte als Ganzes zwar gemäß 28 UrhG vererbbar, aber nach 29 Satz 2 UrhG nicht übertragbar. Nur die Nutzungsrechte können übertragen werden. Der Gesetzgeber hat die Verwertungsrechte in die allgemeine Bestimmung des 15 UrhG und die darauf folgenden besonderen Verwertungsrechte der UrhG gegliedert. Das allgemeine Verwertungsrecht des Urhebers ist in der Generalklausel des 15 UrhG geregelt. Dort sind die wichtigsten Nutzungsmöglichkeiten aufgeführt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Nach 15 Abs.1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Exemplarisch aufgeführt sind das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht ( 18 UrhG). Umfasst sind aber alle Verwertungsmöglichkeiten, bei denen das Werk körperlich festgelegt oder eine körperliche Festlegung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine körperliche Festlegung liegt immer dann vor, wenn das Werk mittels eines körperlichen Trägers für die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Bei Fotos und Filmen fällt darunter jegliches Fertigen einer Kopie, daher z.b. auch eines Abzuges oder Printouts und natürlich auch das Verbreiten oder Ausstellen bereits vorhandener Kopien. In der Abgrenzung zur körperlichen Wiedergabe sind unkörperliche Verwendungen z.b. die Sendung und Aufführung eines Werkes, also u.a. die Abbildung eines Fotos in einer Fernsehsendung oder im Internet.
5 Gemäß 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber zudem das ausschließliche Recht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Darunter fällt ausdrücklich das Vortrags-, das Aufführungs- und das Vorführungsrecht ( 19 UrhG), das durch die Urheberrechtsreform eingeführte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG) sowie das Senderecht ( 20 UrhG). Zusätzlich umfasst sind das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ( 21 UrhG) sowie der Wiedergabe von Funksendungen ( 22 UrhG). Darüber hinaus besteht weiterhin Einigkeit, dass die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend ist, sondern grundsätzlich alle nichtkörperlichen Wiedergabeformen erfasst sind. Darunter fällt nach überwiegender Meinung (jetzt klargestellt durch die Einführung des 19a UrhG) auch jegliche Abrufbarkeit im Internet sowie internen Netzwerken. Auch das Anbieten im Rahmen von Video-on-Demand-Diensten fällt unter 15 Abs. 2 UrhG (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 183ff. m.w.n.). Auf detaillierte Ausführungen zu den einzelnen besonderen Verwertungsrechten wird an dieser Stelle bewusst verzichtet. Urheberpersönlichkeitsrechte Neben den Verwertungsrechten hat der Urheber auch Persönlichkeitsrechte in seiner Funktion als Werkschöpfer. Daraus resultieren Ansprüche auf das Erstveröffentlichungsrecht und auf die öffentliche Anerkennung seiner Urheberschaft sowie Abwehrrechte gegen Entstellungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Nach 12 Abs. 1 UrhG hat der Werkschöpfer das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Veröffentlichen ist gemäß der gesetzlichen Definition in 6 Abs. 1 UrhG das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Berechtigten. Aus 13 Satz 1 UrhG folgt der Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft. Gemäß 13 Satz 2 UrhG kann der Werkschöpfer zudem bestimmen, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Voraussetzung für den Schutz des Urheberrechts ist in Deutschland nicht, dass das jeweilige Foto mit einem Copyright-Vermerk ( ) oder irgendeiner anderen Kennzeichnung zu versehen ist. Der urheberrechtliche Schutz entsteht kraft
6 Gesetzes bei der Erschaffung des Werkes. Trotzdem kann es sinnvoll sein, Fotos und Filme mit einem Urhebervermerk zu versehen. Dies schützt vor Verwechslungen, warnt vor ungenehmigten Nutzungen und hat auch eine rechtliche Bedeutung: Gemäß 10 UrhG wird nämlich bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber angesehen, der in einer üblichen Weise auf dem Werk als Urheber genannt ist. Fehlen weitere Beweise, kann dies im Streitfall von entscheidender Bedeutung sein. Aus 14 UrhG folgt ein Abwehrrecht des Urhebers gegen die Entstellung seines Werkes. Danach kann der Urheber eine Entstellung (Verfälschung, Verstümmelung etc.) oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Der Urheber kann sich zudem dagegen wehren, dass sein Werk abgeändert wird. Gemäß 23 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen (darum handelt es sich z.b. wenn von einem Foto nur ein Ausschnitt benutzt wird) des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Schranken des Urheberrechts Genauso wie das Eigentumsrecht unterliegt auch das Urheberrecht, als eine Form des geistigen Eigentums, sozialen Bindungen. Die Verwertungsrechte des Urheberrechtsinhabers gelten somit nicht absolut. Auch Foto- und Videografen müssen daher -wie alle anderen Urheber auch- in den gesetzlich festgelegten Schranken des Urheberrechts die einwilligungs- oder sogar vergütungslose Nutzung ihrer Aufnahmen dulden. Die vom Gesetzgeber für zulässig erachteten Eingriffe finden sich in den 45ff. UrhG. Dazu zählen insbesondere die Herstellung von Vervielfältigungsstücken für Gerichte und Behörden, die vergütungsfreien Veröffentlichungsmöglichkeiten bei Tagesereignissen und das Zitatrecht, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
7 Miturheberschaft Gemäß 8 Abs. 1 UrhG ist Miturheber, wer gemeinsam mit anderen ein Werk geschaffen hat, dessen Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Als Konsequenz daraus dürfen nach 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen, verwerten oder verändern. Dazu darf allerdings laut 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG kein Miturheber die Einwilligung wider Treu und Glauben verweigern. Miturheberschaft führt somit zu einem engen und dauerhaften rechtlichen Band zwischen den Werkschöpfern. Aufgrund der von 8 Abs. 1 UrhG geforderten Voraussetzungen dürften in Miturheberschaft gefertigte Fotos jedoch äußerst selten sein. Keinesfalls reicht es aus, wenn eine Person die Koordination, Organisation oder Produktion von Bildern übernimmt, während ein anderer die Fotos fertigt. Urheber des Fotos bleibt der Fotograf allein. Gefordert ist immer ein eigener schöpferischer Beitrag bei der Werkschaffung. Dieser Beitrag muss zudem über Ideen, Ratschläge oder Anweidungen deutlich hinaus gehen. Material- oder Motivauswahl, wie sie etwa Fotoassistenten häufig übernehmen, führt somit nicht zur Miturheberschaft. Denkbar ist eine Miturheberschaft nur dann, wenn neben dem Fotografen eine weitere Person hinter der Kamera so intensiv an der Auswahl des Motivs und der konkreten Ausgestaltung der Fotos mitwirkt, dass es nahezu gleichgültig oder zufällig erscheint, wer zum Schluss den Auslöser betätigt hat (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 214 m.w.n.). Hinweis zu Produktionsverträgen Soll speziell zum Zwecke der anschließenden kommerziellen Verwertung durch das Modell bzw. den/die Darsteller selbst ein Fotograf bzw. Videograf von diesem damit beauftragt werden, eine noch nicht vorhandene Foto- bzw. Videoproduktion von diesem herzustellen (sog. Produktionsvertrag), so ist bei der Vertragsgestaltung ein besonderes Augenmerk auf den Umfang der Rechtseinräumung, dem zentralen Punkt in allen Foto- und Videoverträgen, seitens des Fotografen zu legen, denn davon ist abhängig, ob und wie das Modell die Bilder/Filme später tatsächlich (kommerziell) verwenden darf.
8 Gemäß 31 Abs. 2 UrhG kann der Urheber (der Fotograf/Videograf) anderen das originär ihm zustehende einfache aber auch das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Nutzungserwerber gemäß 31 Abs. 2 UrhG lediglich, das Werk -neben anderen- auf die ihm durch den Vertrag erlaubte Weise zu nutzen. Der Urheber räumt also nur eine positive Nutzungserlaubnis ein. Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt von vornherein eine wesentlich stärkere Rechtsstellung: Gemäß 31 Abs. 3 UrhG berechtigt es den Erwerber, das Werk - unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers- zu gebrauchen und auch selber einfache Nutzungsrechte Dritten einzuräumen. Nach 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist für die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zwar die Zustimmung des Urhebers notwendig. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat aber einen Anspruch gegen den Urheber auf Zustimmung, wenn Treu und Glauben nicht entgegenstehen (abweichende vertragliche Vereinbarungen sind allerdings zulässig). Sowohl beim einfachen als auch beim ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Urheber gemäß 31 Abs. 1 UrhG die Möglichkeit, die Rechtseinräumung inhaltlich, räumlich oder zeitlich zu beschränken. Mangelt es an entsprechenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen, so kommt die Auslegungsregel des 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Danach bestimmt sich der Umfang des übertragenen Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck. Im Zweifel ist somit davon auszugehen, dass der Urheber die Nutzungsrechte nur in dem Umfang überträgt, der erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen. Nur was ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend notwendig ist, steht dem Erwerber an Nutzungsrechten auch zu.
Urheber- und Leistungsschutzrechte Teil II
Der Urheber Nach 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Dies ist z. B. in den USA anders, dort können auch
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrInternet- und Urheberrecht
Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrUrheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrFotorecht. Herzlich willkommen
Herzlich willkommen 1 Urheberrecht Der Urheberrechtsschutz entsteht im Moment der Erschaffung des Werkes, eine formale Registrierung o.ä. ist nicht erforderlich bei Fotografie im Moment der Belichtung
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial
Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)
MehrStandardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
MehrUrheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -
Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrWebauftritt und Urheberrecht
Webauftritt und Urheberrecht RA und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Hanns-Christian Heyn, Essen Einleitung: Stellung des Urheberrechts bei Websites Domain: Inhalte: Marketing Kunde
MehrAktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke
Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMarkenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin
Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrRechtliche Aspekte des Crowdsourcing
Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:
Mehrim Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und
L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrInformationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz
Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
MehrWelche Rechte brauche ich?
Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft
MehrGeistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion
Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Ass. jur. Jost Lechte, LL.M. jost.lechte@uni-bielefeld.de Die Dissertation als Promotionsleistung selbständig erstellte, schriftliche
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrArmin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT
Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT Schutzvoraussetzungen nach dem UrhG 2 Abs.2 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen WAS IST
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrUrheberrecht im Fokus der PR
Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem
MehrLangzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten
Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrRechtsfragen zu Open Data Urheberrecht und freie Lizenzen
Rechtsfragen zu Open Data Urheberrecht und freie Lizenzen Simon Schlauri Ronzani Schlauri Anwälte PD Dr. iur., Rechtsanwalt, Zurich CC-BY Wozu Urheberrecht? Persönlichkeitsrecht Ökonomie: Verwertungsrechte
MehrVideoaufnahmen von Vorlesungen
Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrPRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN
PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde
MehrPauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.
MehrKollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498
Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier
MehrWas bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut
Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrKontaktdaten (Pflichtangaben!)
g n u b i e r esch b t k e j o Pr Kontaktdaten (Pflichtangaben!) Name Kindergarten/Schule: Kategorie bitte ankreuzen: Kindergarten 1. 4. Klasse 5. 10. Klasse Sek.-I+II-übergreifend Kreativpreis Die (kreativen)
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrRetrodigitalisierung und elektronische Archive
Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/
MehrUrheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann
MehrPublic Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal.
Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal. ebookzeile.de informiert: Der Begriff Public Domain bezeichnet
MehrVertrauen in Banken. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage. PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG. Partner der Befragung
Vertrauen in Banken Bevölkerungsrepräsentative Umfrage PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Partner der Befragung Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Gertrudenstraße 2, 20095 Hamburg Telefax: Seite 0 +49 (0)40
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDigitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind
Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrButton-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...
Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrImmaterialgüterrecht. Dirk Seichter
Immaterialgüterrecht im Museum Einführungsbeispiel A möchte eine Ausstellung zum Thema Mount Everest veranstalten. Die Kernidee ist, das Panorama so darzustellen, dass die Besucher an bestimmten Punkten
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrNutzungsrechte bei Musikdigitalisaten
Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Hanns-Peter Frentz bpk Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte Berlin Urheberrecht Das Urheberrecht an Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrGebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster
Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrThema 3: Verwendung von Texten
PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen
MehrFälle zum Urheberrecht Übungsfall 1: Comicfigur
Fälle zum Urheberrecht Übungsfall 1: Comicfigur Der Designer D hat eine originelle Comicfigur entwickelt. Sein Freund F gibt ihm den Ratschlag, die Figur durch Eintragung beim DPMA (Deutsches Patentamt
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrÖffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,
MehrZwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,
Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehrinternetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung
MehrACDSee Pro 2. ACDSee Pro 2 Tutorials: Übertragung von Fotos (+ Datenbank) auf einen anderen Computer. Über Metadaten und die Datenbank
Tutorials: Übertragung von Fotos (+ ) auf einen anderen Computer Export der In dieser Lektion erfahren Sie, wie Sie am effektivsten Fotos von einem Computer auf einen anderen übertragen. Wenn Sie Ihre
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr