Grundlagen der Versicherungsbilanzierung. und IFRS. Sommersemester 2014 Dr. Peter Ott
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1 Grundlagen der Versicherungsbilanzierung nach HGB und IFRS Sommersemester 2014 Dr. Peter Ott
2 Grundlagen der Versicherungsbilanzierung nach HGB und IFRS Inhaltsverzeichnis (1/3) 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.1 Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene Überblick Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften Spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1
3 Grundlagen der Versicherungsbilanzierung nach HGB und IFRS Inhaltsverzeichnis (2/3) 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.1 Nationale Vorschriften 2.2 Internationale Institutionen International Accounting Standards Board (IASB) Securities and Exchange Commission (SEC) Financial Accounting Standard Board (FASB) 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS Aufbau der IFRS-Rechnungslegung Internationale Rechnungslegungsstandards für die Bilanzierung von Vers.-verträgen 2.4 Rechnungslegungsgrundsätze nach US-amerikanische Vorschriften 2.5 Rechnungslegungsgrundsätze von HGB und IFRS im Vergleich 2
4 Grundlagen der Versicherungsbilanzierung nach HGB und IFRS Inhaltsverzeichnis (3/3) 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.1 Gliederungsvorschriften nach HGB 3.2 Das Brutto-Rück-Nettoprinzip 3.3 Vergleich ausgewählter Posten in HGB und IFRS Grundstruktur der Abschlussposten in der Bilanz Grundstruktur der Abschlussposten in der GuV Ansatzkriterien für Vermögensgegenstände Ansatzkriterien für Schulden Eigenkapital 3.4 Bewertungsvorschriften HGB vs. IFRS 3.5 Spezifische Bewertungsvorschriften für VU 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.1 Zeitplan Entwicklung IFRS Wesentliche Aussagen 3
5 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.1 Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene a) Recht der Europäischen Union Dritte Richtlinie Schadenversicherung vom 18. Juni 1992 Dritte Richtlinie Lebensversicherung vom 10. November 1992 Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen vom 19. Dezember 1991 b) Transformationsgesetz Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersRiLiG) vom 24. Juni 1994 Spezielle Vorgaben für die Rechnungslegung aller Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Rechtsform Mit 341 ff. HGB ins HGB integriert 4
6 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (1/8) Überblick Handelsgesetzbuch (HGB) Aktiengesetz (AktG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und eine Reihe anderer Verordnungen 5
7 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (2/8) Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften Vorschriften für alle Kaufleute Vorschriften zur Gliederung, zum Ansatz und zur Bewertung der Bilanzpositionen im Jahresabschluss ( HGB) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften Ergänzende Vorschriften zur Gliederung, zum Ansatz und zur Bewertung der Bilanzpositionen im Jahresabschluss ( HGB) Vorschriften über zusätzliche Informationen Anhang ( 284, 285 HGB), Lagebericht ( 289 HGB) Vorschriften über den Konzernabschluss ( a HGB) Vorschriften über zusätzliche Informationen im Konzernabschluss bei börsennotierten Unternehmen: Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung ( 297 I HGB) 6
8 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (3/8) Spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen HGB: 341, 341a: Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften 341b: Bewertung von Vermögensgegenständen 341c: Nennwertbilanzierung von Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und anderen Forderungen Ausnahme zu 341b 341d: Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung: spezielle Bewertung der Kapitalanlagen zum Zeitwert Verbot der Anwendung der 341b und 341c 7
9 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (4/8) Spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen (Forts.) 341e-h: Ausführungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen 341i-j: Konzernabschluss, Konzernlagebericht 341k: Prüfung 341l: Offenlegung 341m-p: Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder 8
10 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (5/8) Spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen (Forts.) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV vom 8. November 1994) regelt in Ergänzung und Übereinstimmung mit den 341 ff. HGB die Rechnungslegung gegenüber der Öffentlichkeit. 9
11 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (6/8) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Darin v.a. Vorschriften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versicherungsaufsicht stehen. Verweisungen auf HGB-Vorschriften Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält u. a. Bestimmungen, die notwendig sind, um die Geltung der Vorschriften des HGB auch für solche Versicherungsunternehmen zu statuieren, die keine Kaufleute sind ( 55 VAG) Für Kleinst-VVaG sieht 157a Abs. 3 VAG die Befreiung von der Pflicht zur Anwendung der HGB-Vorschriften vor. 10
12 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (7/8) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Forts.) Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen 65 VAG: Erlass der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) Sie gilt für: Lebensversicherungen Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen in der Unfallversicherung erbringen Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, jedoch nur für das im Inland betriebene Direktversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen ( 110 Abs. 1 ivm 105 VAG) 11
13 1. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach HGB 1.2 Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene (8/8) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Forts.) 81c VAG: Erlass der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung (ZR QuotenV) Sie gilt für Lebensversicherungen. 81d VAG: Erlass der Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzins und Überschuss (ÜbschV) Sie gilt für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden 12c VAG: Erlass der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung (KalV) Diese Vorschriften gelten für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. 12
14 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.1 Nationale Vorschriften 315a HGB: Ergänzungen zu der unmittelbar als nationales Recht wirksamen Verordnung der EU-Kommission aus dem Jahr 2002 (sogn. IAS-VO) Zusammen mit IAS-VO Rechtsgrundlage für die Konzernrechnungslegung nach internationalen Standards in Deutschland Anzuwenden für GJ seit Umsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes von 12/2004 Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG): und Umsetzung der verpflichtenden Vorschriften der IAS-VO in deutsches Recht (konsolidierte Abschlüsse nach IFRS von allen kapitalmarktorientierten Unternehmen) durch 315a Abs. 1 HGB Umsetzung der in der IAS-VO eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechte durch 315a Abs. 2, 3 HGB 13
15 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.2 Internationale Institutionen (1/3) International Accounting Standards Board (IASB) Als IASC (International Accounting Standard Committee) gegründet am 29. Juni 1973 in London privatrechtliche Organisation ab 2000 Neuorganisation als unabhängige Stiftung nennt sich dann IASB die zukünftig herausgegebenen Standards heißen IFRS (International Financial Reporting Standards) Ziele des IASB Formulierung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen = IAS bzw. IFRS Förderung der weltweiten Akzeptanz und Einhaltung der IAS/IFRS Verbesserung und Vereinheitlichung der Rechnungslegungsnormen 14
16 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.2 Internationale Institutionen (2/3) Securities and Exchange Commission (SEC) Gegründet: 1934 Amerikanisches Wertpapieraufsichtsamt: hat die bundesgesetzlichen Regelungen des US-Kapitalmarktrechts auszulegen und durchzusetzen. Besitzt exekutive, legislative und judikative Aufgaben Kompetenz zur Erstellung von Rechnungslegungsnormen für börsennotierte Unternehmen: seit 1973 an das FASB delegiert Aufbau: unabhängige Bundesbehörde, die dem Kongress unterstellt ist Mitgliedsorganisationen aus 101 Ländern Verlautbarungen: Regulation S-X Regulation S-K 15
17 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.2 Internationale Institutionen (3/3) Financial Accounting Standard Board (FASB) Gegründet: 1972 Aufgabe: Herausgabe von Rechnungslegungsstandards für private US-amerikanische Unternehmen Aufbau: Sieben hauptberufliche Mitarbeiter mit fachlicher Qualifikation im Bereich der Rechnungslegung, die jeweils für fünf Jahre bestellt werden Standard-Setting-Prozess: Herausgabe von meist kasuistischen Rechnungslegungsnormen des FASB ist durch eine standardisierte Vorgehensweise gekennzeichnet Verlautbarungen: Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) detaillierte Rechnungslegungsgrundsätze Statements of Financial Accounting Concepts (SFAC) allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze 16
18 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS (1/5) Aufbau der IFRS-Rechnungslegung Verpflichtender Umfang eines IFRS -Konzernabschlusses (IAS 1.10) Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals Kapitalflussrechnung Anhang Für kapitalmarktorientierte Unternehmen Ergänzung des Anhangs um eine Segmentberichterstattung (IFRS 8.2) Ergänzung der GuV um Angabe von earnings per share (IAS 33.66) Lagebericht Aufzustellen nach 315a ivm. 315 HGB Bezug nehmend auf den IFRS-Konzernabschluss 17
19 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS (2/5) Aufbau der IFRS-Rechnungslegung (Forts.) Standards Normierung von Einzelfragen zur Rechnungslegung: 29 International Accounting Standards (IAS 1 41) 13 International Financial Reporting Standards (IFRS 1 13) Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements Quasi theoretischer Unterbau der gesamten Rechnungslegung konzeptionelle Grundlage für die Entwicklung neuer Standards gegenüber Standard untergeordnete Rolle 18
20 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS (3/5) Aufbau der IFRS-Rechnungslegung (Forts.) Framework befasst sich mit grundsätzlichen Fragen der Rechnungslegung Zielsetzung und Elemente der Rechnungslegung Grundprinzipien der Rechnungslegung Definition, Ansatz und Bewertung von assets und liabilities sowie von Erträgen und Aufwendungen Kapitalerhaltungskonzept 19
21 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS (4/5) Internationale Rechnungslegungsstandards für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge: IFRS 4 (seit 2005 in Kraft) Grundsätzliche Weiterführung der bisherigen Bilanzierungsregeln für die Versicherungstechnik HGB im Einzelabschluss HGB/US-GAAP im Konzernabschluss Erlaubte Beibehaltung von: Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung eines Diskontierungseffekts Extrem vorsichtige Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen Verwendung uneinheitlicher Bewertungsmethoden für Tochtergesellschaften Übergang auf derartige Rechnungslegungspraxis verboten 20
22 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.3 Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS (5/5) Internationale Rechnungslegungsstandards für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen (Forts.) Vorgehensweise bei Regelungslücken im IFRS: bei der Urteilsfindung zu berücksichtigende Quellen (IAS 1.22): Vorschriften und Erläuterungen in mit gleichen oder ähnlichen Themen befassten IAS Definitionen, Ansatz und Bewertungsvorschriften zu assets, liabilities, income und expenses im Framework Veröffentlichung von anderen Standard Setting Bodies und akzeptierte Branchenpraktiken 21
23 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.4 Rechnungslegungsgrundsätze nach US-amerikanische Vorschriften Anwendung folgender US-GAAP Standards für den IFRS-Konzernabschluss eines VU SFAS 60 SFAS 97 SFAS 113 SFAS 120 Accounting and Reporting by Insurance Enterprises Accounting and Reporting by Insurance Enterprises for Certain Long-Duration Contracts and for Realized Gains and Losses from the Sale of Investments Accounting and Reporting for Reinsurance of Short-Duration and Long-Duration Contracts Accounting and Reporting by Mutual Life Insurance Enterprises and by Insurance Enterprises for Certain Long-Duration Participating Contracts 22
24 2. Gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung nach IFRS 2.5 Rechnungslegungsgrundsätze von HGB und IFRS im Vergleich HGB IFRS/US-GAAP Dominierendes Rechnungslegungsziel Rechnungsziel Ermittlung ausschüttbarer Gewinn Vermittlung v. Informationen als Hilfsmittel für Anlageentscheidungen Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung Schutz der Investoren Generalnorm true and fair view (subsidiäre Anwendung gegenüber Einzelvorschriften) fair presentation als overriding principle Dominierender Bilanzierungsgrundsatz bei Gewinnermittlung Vorsichtsprinzip accrual principle: Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung Auslegung des Realisationsprinzips Ableitung aus dem Vorsichtsprinzip: Umsatzvorgang als Voraussetzung für die Erfolgswirksamkeit Ableitung aus dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung: Realisierung am Bilanzstichtag 23
25 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.1 Gliederungsvorschriften nach HGB (1/3) Gliederungsvorschriften Bilanz (Formblatt 1 RechversV) A. [aufgehoben] B. Immaterielle Vermögensgegenstände C. Kapitalanlagen D. Kapitalanlagen für Rechnung VN E. Forderungen F. Sonstige Vermögensgegenstände G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Aktive latente Steuern Aktivseite I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung K. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag A. Eigenkapital B. Genussrechtskapital C. Nachrangige Verbindlichkeiten D. [gestrichen] Passivseite E. Versicherungstechnische Rückstellungen F. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen LV G. Andere Rückstellungen H. Depotverbindlichkeiten I. Andere Verbindlichkeiten K. Rechnungsabgrenzungsposten L. Passive latente Steuern 24
26 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.1 Gliederungsvorschriften nach HGB (2/3) Gliederung Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2,3,4 RechVersV) Schaden/Unfall I. Vers.techn. Rechnung 1. Beitragseinnahmen 2. Technischer Zinsertrag fer 4. Aufwendungen für Vers.fälle 5. Veränderung der vt NettoRst 6. Aufwendungen für BRE 7. Aufwendungen f. Vers.betrieb 3./8. Sonstige vt. Erträge/Aufwendungen. 10. Veränderung der SchwR 11. Vers.techn. Ergebnis Leben/Kranken I. Vers.techn. Rechnung 1. Beitragseinnahmen 2. Beiträge aus der RfB 3. Erträge aus Kapitalanlagen (KA) 4. Nicht real. Gewinne aus KA 6. Aufwendungen für Vers.fälle 7. Veränderung der vt. NettoRst 8. Aufwendungen für BRE 9. Aufwendungen für Vers.betrieb 10. Aufwendungen für KA 11. Nicht realisierte Verluste aus KA 5./12. Sonstige vt. Erträge/Aufwendungen 13. Vers.techn. Ergebnis 25
27 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.1 Gliederungsvorschriften nach HGB (3/3) Gliederung Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2,3,4 RechVersV) Schaden/Unfall II. Nichtvers.techn. Rechnung 1. Erträge aus Kapitalanlagen 2. Aufwendungen für KA 3. Technischer Zinsertrag 4. Sonstige Erträge 5. Sonstige Aufwendungen 7./8. Außerordentliches Ergebnis 10./11.Steuern/übrige Posten Leben/Kranken II. Nichtvers.techn. Rechnung 1. Sonstige Erträge 2. Sonstige Aufwendungen 4./5. Außerordentliches Ergebnis 7./8. Steuern/übrige Posten 11. Jahresüberschuss 14. Jahresüberschuss 26
28 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.2 Das Brutto-Rück-Netto-Prinzip Bruttoprinzip Bruttoprinzip beschreibt den unsaldierten Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz bzw. von Erträgen und Aufwendungen in der GuV hinsichtlich des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts. Nettoprinzip Nettoprinzip beschreibt den saldierten Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz bzw. von Erträgen und Aufwendungen in der GuV hinsichtlich des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts. Bruttogrößen werden mit den Anteilen des Rückversicherers saldiert. 27
29 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.3 Vergleich ausgewählter Posten HGB vs. IFRS (1/5) Grundstruktur der Abschlussposten in der Bilanz HGB IFRS (F.47) Vermögensgegenstände Eigenkapital Schulden Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten assets liability equity 28
30 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.3 Vergleich ausgewählter Posten HGB vs. IFRS (2/5) Grundstruktur der Abschlussposten in der GuV HGB IFRS (F.47) Versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen Nicht-versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen Income Expenses 29
31 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.3 Vergleich ausgewählter Posten HGB vs. IFRS (3/5) Ansatzkriterien für Vermögensgegenstände HGB unbestimmter Rechtsbegriff Ansatzkriterien: Einzelverwertbarkeit Einzelverkehrsfähigkeit Einzelbewertbarkeit IFRS (F.49(a)) An asset is a resource controlled by the enterprise as a result of past events and from which future economic benefits are expected to flow to the enterprise. Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses Zuverlässigkeit der Wertermittlung des Vermögensgegenstandes Unterschied: Vermögensgegenstände nach HGB und assets nach IFRS entsprechen sich nicht assets umfassen auch aktive RAP sowie selbsterstellte imm. VGG 30
32 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.3 Vergleich ausgewählter Posten HGB vs. IFRS (4/5) Ansatzkriterien für Schulden HGB unbestimmter Rechtsbegriff Ansatzkriterien: Verpflichtung Bilanzielle Greifbarkeit Wirtschaftliche Belastung Quantifizierbarkeit IFRS (F.49(b)) A liability is a present obligation of the enterprise arising from past events, the settlement of which is expected to result in an outflow from the enterprise of resources embodying economic benefits. Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses Verlässlichkeit der Schätzung Unterschied: Bilanzierung nach IAS restriktiver als nach HGB, daher ergibt sich ein Problem mit dem Ansatz von Beitragsüberträgen, Aufwandsrückstellungen werden von IAS nicht erfasst. 31
33 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.3 Vergleich ausgewählter Posten HGB vs. IFRS (5/5) Eigenkapital HGB IFRS (F.49(b)) Saldo zwischen den Vermögenswerten und aktiven RAP gegenüber den Bilanzwerten von Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiver RAP Definition (F.49(c)): Equity is the residual interest in the assets of the enterprise after deducting all its liabilities. 32
34 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.4 Bewertungsvorschriften HGB vs. IFRS HGB IFRS (F. 101) Vermögensgegenstände: AHK abzgl. Abschr. ( 253 Abs.1 S.1 HGB) Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag ( 253 Abs. 1 S. 2 HGB) AHK-Prinzip Zulässigkeit anderer Bewertungsmaßstäbe: Durchbrechung des Grundsatzes durch einzelne IFRS zulässige Wertkategorien: Rückstellungen vernünftige kfm. Bewertung ( 253 Abs.1 S. 2 HGB) historische Kosten (F. 100) Tageswert (F. 100) Veräußerungswert (F. 100) Barwert (F. 100) beizulegender Wert (IFRS 13) erlösbarer Betrag (IAS 16) 33
35 3. Abbildung von Geschäftsvorfällen 3.5 Spezifische Bewertungsvorschriften für VU HGB IFRS Wahlrechte für Bilanzierung von Vermögensgegenständen ( 341b, 341c HGB) a) außerpl. Abschr. bei nicht dauerhafter Wertmind. nur für in 341b Abs. 1 S. 2, 3 HGB bezeichn. VGG b) Nennwertbilanzierung bei Namenschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und anderen Ford. ( 341 c Abs. 1 HGB) Zeitwertbilanzierung des Anlagestocks der fondsgeb. LV ( 341 d HGB) Zeitwertangabepflicht ( RechVersV) Besonderes Vorsichtsprinzip bei vt. RS ( 341 e HGB) Abweichung von Einzelbewertung, wenn Aufwand unverhältnismäßig hoch ( 341 e HBG) Spezielle IFRS-Vorschriften für VU nicht vorhanden Bei Regelungslücken Rückgriff auf US-amerikanische Rechnungslegungsvorschriften 34
36 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.1 Zeitplan Entwicklung IFRS 4 IASC IASB Steering Committee Insurance Project Advisory Committee Insurance Working Group Phase I Phase II Start Issues Paper DSOP ED 5 IFRS 4 IFRS 4 Phase II Anwendung Trennung des Projektes Discussion Paper Exposure Draft Diskussion mit dem FASB Revised Exposure Draft 35
37 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.2 Wesentliche Aussagen - Allgemeines Betrachtung von Versicherungsverträgen nicht Versicherungsunternehmen Definition des versicherungstechnischen Risikos: insurance risk reasonable possibility that an event affecting the policyholder or other beneficiary will cause a material change in the present value of the insurer s payments Einheitliches Bilanzierungsmodell für Leben- und Nichtlebenversicherungsverträge IFRS verbieten grundsätzlich die Separierung von Komponenten. Bilanzierungseinheit ist immer der Vertrag. Separierung ist nur erlaubt, wenn sie durch ein IFRS geboten ist. Dies gilt im Fall von Versicherungsverträgen bei einigen eingebetteten Derivaten, bei Dienstleistungskomponenten und bei einigen Einlagenkomponenten (Finanzkomponenten). Nach wie vor wird es in Deutschland selten zu einer Separierung von Komponenten kommen. 36
38 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.2 Wesentliche Aussagen - Ansatz Vertrag ist anzusetzen, sobald Rechte oder Pflichten entstanden sind Ansatz bei früheren von: Beginn des Versicherungsschutzes (ohne vorläufigem Versicherungsschutz) Beginn der Beitragszahlung (wichtig z.b. bei aufgeschobenen Renten), Fälligkeit bzw. ohne Fälligkeit Zahlung Falls ein Defizit für ein Portfolio festgestellt wird, bei Abschluss oder späterer Feststellung Bei rückdatierten Verträgen: Bei Vertragsabschluss = Beginn des Versicherungsschutzes Vertrag ist auszubuchen, sobald zuvor bestehende Rechte oder Pflichten vollständig erloschen sind Kann aufgrund des langwierigen Vertragsabschlusses und Schadenabwicklung schwierig sein, genau zu bestimmen (erst mit Auszahlung ist der Versicherungsvertrag erfüllt, ggf. sogar noch Verjährungsfristen zu beachten) Kein Risiko mehr und keine Verpflichtung mehr, Zahlungen vorzunehmen, in der Schadenversicherung kann dies sehr lange Dauern, es bleiben mit dem Erwartungswert bewertete Merkposten in der IBNR-Rückstellung 37
39 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.2 Wesentliche Aussagen Bewertung (1/2) Revenue Recognition Project (IAS 18) befasst sich u.a. mit der Frage, wann Erträge aus Dienstleistungsgeschäften angesetzt werden sollen Entscheidung: über die Vertragslaufzeit entsprechend Dienstleistungserbringung (kein anfänglicher Ertragsausweis) Es sei denn der Wert der Verpflichtung nach IAS 37 ist höher, dann ist dieser zu nehmen Liabilities Project (IAS 37) befasst sich mit der Frage, wie Verpflichtungen im Allgemeinen zu bewerten sind (soweit sie nicht unter einen anderen Standard fallen) Entscheidung: Entweder der wahrscheinlichste Wert oder der Erwartungswert der diskontierten Zahlungsströme mit Risikoadjustierung, dies entweder als Exit Value oder als fulfilment value Das Revenue Recognition Project (IAS 18) begann 2008, das Liabilities Project (IAS 37) 2002, beide lange nach dem Insurance Project (1997) = Blaupause für das Versicherungsprojekt Damit sieht das IASB Versicherungsverträge als Dienstleistungsverträge, bei denen aber nicht nur einfach der Ertrag verteilt sondern zugleich auch die Rückstellung explizit nach den Grundsätzen von IAS 37 bewertet wird. 38
40 4. Ausblick: internationale Rechnungslegung von VU 4.2 Wesentliche Aussagen Bewertung (2/2) Bewertungsgrundsätze IFRS 4 Re-Exposure Draft: Verbot anfänglichen Ertragsausweises Die Rückstellung muss den Ertrag entsprechend Erfüllung über die Zeit verteilen Die Rückstellung ist immer wenigstens der Erwartungswert der diskontierten Zahlungsströme mit Risikoadjustierung Es wird der Erfüllungswert gewählt, da der Exit Value für einen Versicherungsvertrag keine Rolle spielt 39
41 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG- Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden. Dr. Peter Ott Partner Audit Financial Services Ganghoferstraße München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP
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