Gemeinsame Berufungen: Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann?
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- Dominic Linus Schulz
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1 Gemeinsame Berufungen: Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Arbeitskreis Fortbildung in Weimar 06. Juni 2013 Cornelia Stöcklein, Dezernatsleiterin Recht und Gremien, Universität Heidelberg Dr. Markus Zirkel Abteilungsleiter Recht Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.v.
2 Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Einleitung Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis Erfindungen Urheberrechte Vertragliche Regelungen bei Fraunhofer Diskussion
3 Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Einleitung Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis Erfindungen Urheberrechte Vertragliche Regelungen bei Fraunhofer Diskussion
4 Einleitung Stand der Kooperationen von Fraunhofer mit Hochschulen bei personeller Verflechtung: Zahlen ( ) Insgesamt 187 Professor/Innen, die in beiden Bereichen aktiv sind (bei Fraunhofer Bereichs-/Abteilungsleitungen) Davon: 71 Institutsleitungen in Kooperation mit Universitäten Anzahl an Doktorand/Innen: ausländische Tochtergesellschaften; zahlreiche Projektgruppen und Projekt-Center im In- und Ausland (idr. mit akademischer Verflechtung)
5 Ziel gemeinsamer Berufung: Vernetzung von Forschung, Ausbildung, Lehre und Praxis zur Optimierung der Forschungslandschaft Rechtliche Grundlagen: 1995: Entwurf einer Mustervereinbarung für gemeinsame Berufungen von Wissenschaftlern an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen 1997: Beschluss des Ausschusses Forschungsförderung der Bund- Länder-Kommission über die Modalitäten bei der Anwendung der Mustervereinbarung -> es konnten nun allgemeine Vorgaben und Modelle für gemeinsame Berufungen geschaffen werden Wissenschaftler können einerseits an Fraunhofer-Institut tätig sein, andererseits Lehr- und Forschungstätigkeit an Universität wahrnehmen
6 Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Einleitung Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis Erfindungen Urheberrechte Vertragliche Regelungen bei Fraunhofer Diskussion
7 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis Was kann überhaupt entstehen? Erzeugnisse (z.b. Stoffe, Werkzeuge, Vorrichtungen) Verfahren (z.b. Herstellungsverfahren) Schutzgegenstand = wiss./techn. Lehre Intellectual Property (IP) Urheberrechtl. geschützte Werke Software Zeichnungen Pläne Kunstwerke Schutzgegenstand = Darstellung nicht wiss. Inhalt Patente Know-how Kenntnisse, Erfahrungen (geheim und wesentlich)
8 Synergieeffekte gemeinsamer Berufungen Fraunhofer-Ansatz: Zuordnung des IP ist Frage des Sachverhalts: In wessen Sphäre wurde Erfindung entwickelt IP-Regelung im Kooperationsvertrag differenziert nicht nach Berufungsmodelle Markt Industrie FuE für Produkte und Verwertung durch FhG mit Dienstleistungen angemessener Erlösbeteiligung der Universität incl. Befreiung von 42 Nr. 4 ArbNErfG Universität Grundlagenforschung Teamarbeit Synergie Fraunhofer angewandte Forschung
9 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen Nach allen Berufungs-Modellen ist der Wissenschaftler sowohl Professor an der Hochschule und Angestellter bei Fraunhofer. Folgende Fallgestaltung sind denkbar: Erfindung allein der Hochschule oder Erfindung allein von Fraunhofer oder Gemeinschaftserfindung oder freie Erfindung. Rahmenbedingungen für die rechtliche Zuordnung der Erfindung: Arbeitnehmererfindergesetz Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule und Fraunhofer Arbeitsvertrag zwischen Fraunhofer und dem Wissenschaftler Berufungsvertrag zwischen dem Wissenschaftler und der Universität
10 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen Diensterfindung nach 4 ArbnErfG: sie wurde während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erstellt (auch außerhalb der Dienstzeit) UND entweder liegt sie auf dem Tätigkeitsgebiet des Erfinders (Obliegenheitserfindung) oder beruht auf Erfahrungen / Arbeiten des Betriebs (Erfahrungserfindung) sonst liegt eine freie Erfindung vor, aber auch diese unterliegen Beschränkungen nach 18 ArbNErfG Mitteilungspflicht und 19 Anbietungspflicht 10
11 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen Besonderheiten des 42 ArbNErfG: Seit der Reform 2002 gelten auch für Hochschullehrer die allgemeinen Grundsätze des ArbNErfG mit den in 42 Nr. 1 bis 5 ArbNErfG beschriebenen Besonderheiten - negative Publikationsfreiheit (Nr. 2) - positive Publikationsfreiheit (Nr. 1) Obliegenheitserfindung: bedarf Zuweisung einer bestimmten FuE- Auftrages - selbständige Wahrnehmung der Dienstaufgaben ( 43HRG) genügt nicht (str.) - nur bei vertraglicher Einbeziehung Erfahrungserfindung: Erfindung muss maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten an der Hochschule beruhen.
12 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen Befindet sich der Professor in einem Mehrfachdienstverhältnis ist für die Zuordnung maßgebend, auf welcher Grundlage er die Erfindung entwickelt hat (Sphärentheorie), d.h. wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit vor Fertigstellung der Erfindung lag. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Abgrenzung können sein: ob und welcher Dienstherr die durch die Erfindung gelöste Aufgabe gestellt hat oder auf wessen betrieblichen Erfahrungen die Erfindung entscheidend zurückzuführen ist
13 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen - Jülicher Modell (Beurlaubungsmodell) Berufung auf Professur an Universität bei gleichzeitiger Beurlaubung - Professor schließt Dienstvertrag mit Fraunhofer Wissenschaftler lehrt an Universität i.d.r. 2 Semesterwochenstunden, Universität stellt auch keine technische Ausstattung zur Verfügung Erfindung daher nicht Hochschule zuzuordnen, da keine Aufgabenerfindung -> Forschungstätigkeit gehört nicht zu den Dienstverpflichtungen an der Hochschule, aber auch keine Erfahrungserfindung, da keine Forschungserfahrungen an Hochschule Sofern es eine Diensterfindung (und keine freie Erfindung) ist, ist diese daher Fraunhofer zuzurechnen.
14 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen - Berliner Modell (Erstattungsmodell) Berufung auf Professur an Universität und Zuweisung der Forschungs- und Leitungsaufgaben bei Fraunhofer zugleich Vertrag mit Fraunhofer, Erstattung der Vergütung an Universität Berufungsvertrag oder Vertrag mit Fraunhofer sehen Forschungsvorhaben als Dienstaufgabe vor Lehrtätigkeit und Forschungstätigkeit an Hochschule Ausstattung an Universität je nach Umfang der Tätigkeit Volle Ausstattung bei Fraunhofer, incl. Forschung Entscheidend ist, wo der Schwerpunkt der Forschungstätigkeit liegt, abhängig von der Ausprägung des Berliner Modells Durchführung eines FuE- Projekts für die Hochschule/Fraunhofer > Aufgabenerfindung für den jeweiligen Arbeitgeber Ohne Belang, wann und wo Erfindung entwickelt und durchgeführt wurde und mit wessen Mitteln (Ausnahme: Nutzung sehr teurer Geräte)
15 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen - Berliner Modell (Erstattungsmodell) Weitere Kriterien: Differenzierung nach Aufgabengebiet (zu welchem Aufgabengebiet gehört Erfindung) Grundlagenforschung oder angewandte Forschung Differenzierung nach Miterfindern -> Erfahrungserfindung des jeweiligen Arbeitgebers Differenzierung nach Umfang der Ausstattung Drittmittelforschung: Differenzierung danach, wer Vertragspartner ist: Hochschule, Fraunhofer Gesellschaft oder Erfinder selbst (freie Erfindung) Hinweis: tatsächliche Ausgestaltung der Berliner Modells orientiert sich oftmals am Jülicher Modell, so dass Forschungstätigkeiten eher Fraunhofer zuzuschreiben ist als der Universität
16 Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis I) Erfindungen - Karlsruher Modell (Nebentätigkeitsmodell) Berufung auf Professur an Universität Nebentätigkeit bei Fraunhofer Volle Lehr- und Forschungsverpflichtung an der Hochschule und bei Fraunhofer Volle technische Ausstattung an Hochschule und an Fraunhofer Institut Keine abstrakte Zuordnung möglich Dass bei Fraunhofer Aufgaben in Nebentätigkeit ausgeübt werden, hat auf Zuordnung keinen Einfluss Weitere Kriterien siehe Berliner Modell Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung des Modells an: für wen wird FuE-Projekt wahrgenommen, wo lässt Ausstattung dem Wissenschaftler größeren Spielraum
17 Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Einleitung Zuordnung von IP bei Mehrfachdienstverhältnis Erfindungen Urheberrechte Vertragliche Regelungen bei Fraunhofer Diskussion
18 Vertragliche Regelung bei Fraunhofer Erfindungen Informationsverpflichtung der Universität wenn Erfinder auch in Beschäftigungsverhältnis mit Fraunhofer steht und ihr die Erfindung meldet. Im umgekehrten Fall Informationsverpflichtung von Fraunhofer. Wenn Fraunhofer Rechte an Uni-Erfindung erwerben will, nimmt die Uni die Erfindungen in Anspruch und räumt Fraunhofer ausschließliche, übertragbare, lizenzierbare örtlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte an den Erfindungen bzw. den darauf erteilten Schutzrechten ein. Uni verbleibt ein kostenfreies, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich der Durchführung von Auftragsforschung. Nur die Veröffentlichung vor einer Schutzrechtsanmeldung bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung von Fraunhofer.
19 Vertragliche Regelung bei Fraunhofer Erfindungen - 2 Schutzrechtsanmeldung durch Fraunhofer in Deutschland auf die Namen beider Vertragspartner. Fraunhofer trägt alle Kosten, insbesondere alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmeldung, Sicherung und Verteidigung der Schutzrechte entstehen. Fraunhofer vergütet die an solchen Erfindungen beteiligten Beschäftigten der Uni in entsprechender Anwendung der Regelungen für Mitarbeiter von Fraunhofer. Bei wirtschaftlicher Verwertung beteiligt Fraunhofer die Uni an den Nettoverwertungserlösen (d.h. nach Abzug der Kosten, insb. für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung) entsprechend dem auf die Uni insgesamt entfallenden Erfindungsanteil.
20 BGH Urteil vom X ZR 59/12 Genveränderung BeckRS 2013, = GRUR 2013, 498 Fall: Der Kläger hat zwei Diensterfindungen gemacht, die von der beklagten Hochschule in Anspruch genommen und durch die Vergabe eine ausschließlichen Lizenz verwertet wurden; dabei hat der Lizenznehmer sich gegenüber der Hochschule verpflichtet, die Kosten für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte zu übernehmen. Entscheidung: Wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen, fließt dem Dienstherrn ein Vermögensvorteil zu, der bei der Bemessung der Vergütung gemäß 42 Nr. 4 ArbNErfG zu berücksichtigen ist. (Tz. 14) 30% Beteiligung des Erfinders, 42 Nr. 4 ArbNErfG Folge des Bruttoerlös-System des 42 ArbNErfG Fraunhofer-Lösung: Vereinbarung mit Uni-Erfinder gem. 22 S. 2 ArbNErfG, dem die Zahlung von bestimmten Incentives und eine Erfindervergütung nach FhG-Regeln unter gezeitigtem Verzicht auf die Ansprüche gegen Uni angeboten wird.
21 Vertragliche Regelung bei Fraunhofer Urheberrechte Fraunhofer wird ausschließliches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt Die Universität behält ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches, nichtübertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an diesen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen für ihre eigenen Zwecke von Forschung und Lehre. Wenn durch die wirtschaftliche Verwertung urheberrechtlich geschützter Arbeitsergebnisse der Uni Erlöse erzielt werden, vergütet Fraunhofer die daran beteiligten Beschäftigten der Uni wie entsprechende Mitarbeiter von Fraunhofer und beteiligt die Uni an den erzielten Nettoerlösen in einem angemessenen, im Einzelfall zu vereinbarenden Umfang.
22 Vertragliche Regelung bei Fraunhofer Veröffentlichungen Beabsichtigte wissenschaftliche Veröffentlichungen, die den Bereich der Vertraulichkeit berühren, werden gegenseitig abgestimmt. Die Zustimmung zur beabsichtigten Veröffentlichung darf nicht unbillig verweigert werden. Bestehende Veröffentlichungspflichten werden beachtet.
23 Urheberrechte, Erfindungen, Drittmittel was gehört wem und wann? Einleitung Zuordnung von IP bei Doppelarbeitsverhältnissen Urheberrechte Erfindungen Vertragliche Regelungen bei Fraunhofer Diskussion
24 V. Diskussion Es ist nicht genug zu wissen man muss auch anwenden. Johann Wolfgang von Goethe ( )
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