und Umwelt Umweltvorsorge Lärmvorsorge RGU-UVO 14

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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von 8für Gesundheit und Umwelt Umweltvorsorge Lärmvorsorge RGU-UVO 14 Lärmschutz an der Bahntrasse Dreimühlenviertel Empfehlung Nr / E der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt am Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am die als Anlage beigefügte Empfehlung Nr / E beschlossen. In der Empfehlung wird gefordert, dass an der Bahntrasse im Bereich des Dreimühlenviertels, d.h. im Bereich entlang des sog. DB-Südrings (Bahnlinie München Hbf - Rosenheim im Streckenabschnitt München Hbf - München Ost) zwischen Thalkirchner Straße und Isartalstraße, aktive Maßnahmen zum langfristigen Lärmschutz (wie Neoprenmatten im Gleisbett, elastische Schienenbefestigungen, Lärmschutzwände) insbesondere an der Brücke Dreimühlen-/Reifenstuelstraße ergriffen werden. Weiterhin sollen im gleichen Bahnabschnitt als Sofortmaßnahme die Schienenstöße abgeschliffen werden und dies soll auch in kürzerem Turnus wiederholt werden. Die Bürgerversammlungsempfehlung betrifft ausschließlich den Stadtbezirk 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt. Sie beinhaltet eine Angelegenheit, für die der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung i.v.m. 22 Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München). Gemäß 9 Abs Spiegelstrich der Bezirksausschuss-Satzung obliegt somit die Behandlung der Bürgerversammlungsempfehlung dem Bezirksausschuss. Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich empfehlenden Charakter. 1. Lärmschutzmaßnahmen an Bahnstrecken Zuständig für die Planung und Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken des Bundes ist die Deutsche Bahn AG (DB AG). Lärmschutzmaßnahmen an Bahnanlagen werden auf Grundlage des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 41 bis 43 und 50 i.v.m. der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung

2 Seite 2 von BImSchV) beim Bau neuer und bei der wesentlichen Änderung vorhandener Schienenwege durchgeführt. Nur für diese Fälle der Lärmvorsorge sind gesetzliche Grenzwerte in der 16. BImSchV festgelegt, die im Rahmen der sogenannten Lärmvorsorge einzuhalten sind. Die dazu notwendigen Maßnahmen (z.b. Lärmschutzwände) werden auf Grundlage des Schienenwegeausbaugesetzes des Bundes (BSWAG) finanziert. Dagegen beinhaltet das Immissionsschutzrecht keine gesetzliche Grundlage für die Lärmsanierung durch Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden und im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes baulich nicht wesentlich geänderten Schienenwegen. Auch eine Veränderung der Zugzahlen und der Streckengeschwindigkeit stellt beispielsweise keine wesentliche Änderung im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes dar und hat keine Maßnahmen der Lärmvorsorge zur Folge. Weiterhin genießt eine bestehende Eisenbahnstrecke sogenannten Bestandsschutz im Hinblick auf jegliche nachträglich entlang der Anlage errichtete Bebauung. Das bedeutet, dass Maßnahmen zum Schutz vor Eisenbahnlärm von dem später Hinzukommenden zu treffen sind. Dies erfolgt z.b. durch Auflagen in Bebauungsplänen oder Baugenehmigungen. Auch bei der Bahnlinie München Hbf Rosenheim im Streckenabschnitt München Hbf - München Ost handelt es sich um eine Bestandsstrecke ohne rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. 2. Lärmsanierungsprogramm Für den Schallschutz lärmbetroffener Anliegerinnen und Anlieger an bestehenden Eisenbahnstrecken des Bundes, die baulich keiner wesentlichen Änderung unterliegen, existiert wie bereits oben erläutert - bislang keine gesetzliche Regelung. Daher hat die Bundesregierung im Jahr 1998 ein Sonderprogramm zur Minderung der Verkehrslärmbelastung an ausgewählten Schienenstrecken des Bundes verabschiedet. Das Programm umfasst die Umsetzung aktiver und passiver Lärmsanierungsmaßnahmen. Aktive Lärmsanierungsmaßnahmen bewirken z. B. durch den Bau von Schallschutzwänden eine Lärmminderung direkt an der Lärmquelle. Demgegenüber reduzieren passive Lärmsanierungsmaßnahmen (u. a. durch den Einbau von Schallschutzfenstern und schalldämmenden Raumlüftern) die Lärmbelastung am Immissionsort. Grundlage für das Lärmsanierungsprogramm ist die Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen Schiene (in der aktuellen Fassung vom ). In dieser Richtlinie hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

3 Seite 3 von 8 Lärmpegel als Grenzwerte festgesetzt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist eine Bearbeitung im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms möglich. Zur Umsetzung der Lärmsanierungsmaßnahmen werden vom BMVI Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Allerdings handelt es sich bei dem Programm um eine freiwillige Leistung des Bundes, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auch stehen die Bundesmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung. In der Förderrichtlinie ist weiterhin festgelegt, dass im Lärmsanierungsprogramm nur Gebäude förderlich sind, die vor dem errichtet wurden. Ab diesem Zeitpunkt hat jede bzw. jeder Bauwillige auf Grundlage des Bundes- Immissionsschutzes selbst für den Lärmschutz zu sorgen. Von dem BMVI wurde ein Gesamtkonzept zur Lärmsanierung veröffentlicht. In der Anlage 1 zum Gesamtkonzept sind Streckenabschnitte der DB AG aufgeführt, die durch hohe Lärmbelastungen gekennzeichnet sind und für die zur Verbesserung der Lärmsituation im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms die Planungen begonnen haben, die Maßnahmen gerade umgesetzt werden oder bereits realisiert sind. In Bayern sind derzeit ca. 400 Ortsdurchfahrten aufgenommen worden - auch die Ortsdurchfahrten von München bis Rosenheim sind dabei enthalten. 3. Langfristige Lärmschutzmaßnahmen im Dreimühlenviertel Die in der Empfehlung geäußerten Forderungen nach langfristigen Lärmschutzmaßnahmen liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Landeshauptstadt München. Die Deutsche Bahn AG ist hier allein als Baulastträgerin für Eisenbahnanlagen des Bundes sowohl für die Planung als auch die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden und neu geplanten Schienenwegen zuständig. Für die Umsetzung des bundesweiten Lärmsanierungsprogramms ist die Deutsche Bahn AG, vertreten durch die DB Netz AG, Regionalbereich West, verantwortlich, wobei die Maßnahmen in Bayern vom DB Netz AG Büro in München bearbeitet werden. Bezüglich des Antrags der Empfehlung Nr / E auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (Neoprenmatten im Gleisbett, elastische Schienenbefestigungen, Lärmschutzwände) entlang der Bahntrasse im Dreimühlenviertel hat die DB Netz AG auf Anfrage der Referates für Gesundheit und Umwelt folgende Antwort übermittelt: Auf Bahnstrecken treten meist mehrere Lärmereignisse auf, die im Rahmen der Lärmsanierung zu beachten sind. Als Hauptlärmquelle sind die Schwingungen zu verstehen, die aus dem Kontakt Rad - Schiene entstehen. Dies bezeichnet man als Luftschall. Dieser Luftschall kann durch Maßnahmen an der Lärmquelle reduziert werden in Form von z. B. Lärmschutzwänden (aktive Lärmschutz) oder durch den Einbau von Lärmschutzfenstern an den Gebäuden (Passiver Lärmschutz). [...]

4 Seite 4 von 8 Im Lärmsanierungsprogramm ist stets die Wirtschaftlichkeit für aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) nachzuweisen. Dies wird mittels einer Formel zur Errechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses (NKV) ermittelt. Der NKV-Wert muss größer 1 sein, um die Wirtschaftlichkeit einer (aktiven) Lärmschutzmaßnahme zu bestätigen. Einer der großen Vorteile von Lärmschutzwänden ist der, dass sie größtenteils außerhalb der Gleisbereiche errichtet werden können, d.h. dass während der Baumaßnahmen nur für sehr kurze Zeit Streckensperrungen notwendig werden. Streckensperrungen sind immer mit einem enormen Planungs- und Kostenfaktor verbunden. Darüber hinaus muss für viele Alternativmaßnahmen wie Unterschottermatten das komplette Gleisbett erneuert werden, was sich letztlich immer auch im NKV-Wert niederschlägt. Hinzu kommt, dass die einzelnen Lärmschutztechniken, die im Gleisbett angebracht werden können (Schienenstegdämpfer, Unterschottermatten, Mini-Lärmschutzwände, etc.) die Schallausbreitung nur in einem relativ geringen Rahmen verhindern können, so dass i.d.r. trotzdem immer noch zusätzlich die Errichtung einer Schallschutzwand notwendig wird. Das ist mit ein Grund, weshalb auch in der Förderrichtlinie auf Lärmschutzwände verwiesen wird. Darüber hinaus haben viele der angesprochenen Innovationen noch keine Zulassung, so dass diese bisher nur auf Teststrecken eingebaut werden dürfen. So hat der Bund im Rahmen des Konjunkturprogramms I + II verschiedene Maßnahmen wie z. B. eine 76 cm hohe Gabionenwand getestet. Eine allgemeine Zulassung über die Betriebserprobung hinaus ist noch nicht absehbar, da die Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) noch nicht beschieden wurde. Innovative Techniken der Lärmminderung wurden im Konjunkturprogramm II des Bundes auf ihre Praxiseignung unter den realen Bedingungen des Eisenbahnbetriebs erprobt und ihre lärmmindernde Wirkung messtechnisch nachgewiesen. Das Eisenbahn-Bundesamt muss anschließend die Höhe der Lärmminderung anerkennen, damit die Technik in den schalltechnischen Gutachten berücksichtigt und in den Planrechtsverfahren eingestellt werden kann. Ein Zeitpunkt, wann die Anerkennung durch das EBA ausgesprochen sein wird, kann von uns nicht genannt werden. Hierzu ist eine allgemein gültige Beantwortung derzeit nicht möglich. Einzelne Lösungen, wie die niedrigen Schallschutzwände, müssen noch fertig entwickelt und bautechnisch zugelassen werden, es liegen nur Zulassungen zur Erprobung vor. Bei Maßnahmen wie den Schienenstegdämpfern liegen erst bautechnische Zulassungen für einzelne Produkte vor. Ein Wettbewerbsmarkt hat sich für diese Techniken noch nicht entwickeln können, so dass die Kosten in Bezug auf die Lärmminderungseffekte - verglichen mit Schallschutzwänden noch sehr hoch sind. Die innovativen Maßnahmen sollen zukünftig das klassische Maßnahmenportfolio der Lärmvorsorge und sanierung ergänzen. Eine vollständige Substitution von Schallschutzwänden durch innovative Maßnahmen ist jedoch nach derzeitigem

5 Seite 5 von 8 Kenntnisstand nicht zu erwarten. Ziel der Bahn ist es, die vom EBA anerkannten Maßnahmen bei den Projekten der Lärmvorsorge (Neubau oder wesentliche Änderung des Schienenweges) und bei der Lärmsanierung einzusetzen. Bisher liegen noch keine Zulassungen vor, so dass die Verfügbarkeit dieser Technik weder zeitlich noch in ihrer Wirkung geklärt ist. Ein Warten auf intelligentere Lösungen bei Lärmsanierungsmaßnahmen könnte zu deutlichen Verzögerungen bei der Umsetzung führen, da die dann nicht abfließenden Mittel anderweitig eingesetzt werden müssen oder an den Bund zurückfließen würden. Bereits in Planung befindliche Abschnitte würden auf jeden Fall geschlossen und allenfalls nur mit passiven Maßnahmen saniert. Weiterhin hat die DB Netz AG hinsichtlich des hier in Sendling betroffenen Streckenabschnitts des DB-Südrings der Bahnstrecke München-Rosenheim, der im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms bereits untersucht worden ist, Folgendes mitgeteilt: Da Lärmschutzwände im innerstädtischen Bereich durch die begrenzte Bauhöhe von 3 m über Schienenoberkante nur sehr geringe schalltechnische Wirkung zeigen und insbesondere im Bereich der Dreimühlenstraße in den gleich hohen Etagen eher gewerbliche Nutzung sowie Schulen und Neubauten vorliegen, wurden passive Maßnahmen für die förderfähigen Gebäude vorgeschlagen. Alle Eigentümerverwaltungen wurden durch unser Ingenieurbüro angeschrieben. Leider haben viele nicht darauf reagiert. Inzwischen sind alle Maßnahmen im Abschnitt Sendling bautechnisch abgeschlossen. Weitere Bundesmittel stehen leider nicht mehr zur Verfügung. Wir bedauern mitteilen zu müssen, dass wir auf die von Ihnen gewünschten Einbauten zusätzlich zu den bereits durchgeführten Maßnahmen nicht nachkommen können. Bezüglich der für die Brücke Dreimühlen- / Reifenstuelstraße geforderten Lärmschutzmaßnahmen führt die DB Netz AG zusätzlich aus: Durch den o.g. Rad - Schiene - Kontakt entsteht nur bei stählernen Eisenbahnbrücken ein weiterer akustischer Effekt, den man Körperschall nennt und im Bereich von 60 bis 100 Hz sehr tiefen Lärm erzeugt, das sogenannte Brückendröhnen. Gegen das Brückendröhnen haben wir erfolgreich an der Stadtbachbrücke, an der Isarbrücke (Braunauer Eisenbahnbrücke) und an der Giesinger-Berg-Brücke elastische Bauteile im Rahmen der Lärmsanierung eingebaut. Die Eisenbahnüberführung über die Dreimühlenstraße wurde um 1980 als Massivbrücke, das bedeutet als Stahlbetonbrücke, errichtet. Auf Grund der Bauweise sind

6 Seite 6 von 8 Entdröhnungsmaßnahmen - wie an der stählernen Stadtbachbrücke, an der stählernen Brücke über die Giesinger-Berg-Straße und an der stählernen Brücke über die Isar - nicht möglich. Deshalb ist die Eisenbahnüberführung über die Dreimühlenstraße auch nicht Bestandteil des Lärmsanierungsprogramms. 4. Schienenschleifen als Sofortmaßnahme im Dreimühlenviertel Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat zusätzlich an der Bahnstrecke im Dreimühlenviertel als Sofortmaßnahme das Abschleifen der Schienenstöße, insbesondere an der Brücke Dreimühlen-/Reifenstuelstraße, gefordert mit Wiederholung in kürzerem Turnus. Hierzu hat sich die DB Netz AG folgendermaßen geäußert: Wir haben im November 2016 im von Ihnen beschriebenen Bereich alle Weichen erneuert, im Nachgang werden sie in den kommenden Wochen schleiftechnisch bearbeitet. Eine Wiederholung in "kurzem Turnus" ist nicht vorgesehen. Die schleiftechnische Bearbeitung unserer Anlagen richtet sich nach Art und Häufigkeit des auf ihnen fahrenden Zugverkehrs und hat das Ziel, Fehler auf der Schienenoberfläche frühzeitig zu beseitigen, um eine Ausbreitung zu verhindern und so die Lebensdauer der Anlagen zu optimieren. Positiver Nebeneffekt ist, dass bei einem gepflegten Schienenkopf beim Rad-Schiene-Kontakt in der Regel weniger Schall emittiert wird. Eine Bearbeitung der Schienen allein aus Gründen des Lärmschutzes erfolgt nicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei der beschriebenen Örtlichkeit um eine planfestgestellte, für den Eisenbahnverkehr zugelassene Strecke handelt, die einen rechtlichen Bestandsschutz genießt. Damit verbunden ist eine entsprechende Duldungsverpflichtung für die aus dem Eisenbahnbetrieb herrührenden Immissionen, zu denen auch der Schall gehört. Entsprechend den Ausführungen der DB Netz AG ist der betroffene Streckenabschnitt des DB-Südrings im Bereich des Dreimühlenviertels vollständig lärmsaniert. Zusätzliche Lärmsanierungsmaßnahmen wie die geforderten Einbauten und auch das Schienenschleifen in kurzem Turnus als Sofortmaßnahme werden von der DB Netz AG nicht in Aussicht gestellt. Der Empfehlung Nr / E des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt kann deshalb hinsichtlich der geforderten Lärmschutzmaßnahmen entlang der Bahntrasse im Dreimühlenviertel aufgrund der in Punkt 1 dargestellten fehlenden Zuständigkeit der Landeshauptstadt München sowie der in Punkt 3 und 4 des Vortrags genannten Gründen nicht gefolgt werden.

7 Seite 7 von 8 Die Korreferentin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Sabine Krieger, der zuständige Verwaltungsbeirat, Herr Stadtrat Jens Röver, sowie die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr / E als laufende Angelegenheit wird Kenntnis genommen. Die in der Empfehlung geäußerten Forderungen nach Lärmschutzmaßnahmen liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Landeshauptstadt München. Zuständig für die Lärmsanierung an bestehenden Bahnstrecken ist die DB Netz AG. Der Empfehlung kann daher nicht entsprochen werden. 2. Die Empfehlung Nr / E der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom ist damit satzungsgemäß erledigt. III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Die Referentin Stephanie Jacobs Berufsmäßige Stadträtin

8 Seite 8 von 8 IV. WV Referat für Gesundheit und Umwelt, RGU-RL-RB-SB 1. Die Übereinstimmung dieses Abdruckes mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt das Revisionsamt die Stadtkämmerei das Direktorium HA II/V - Stadtratsprotokolle das Direktorium - HA II/BAG Mitte (zu Az / E 01258) 3-fach das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zur Kenntnis. Am Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-RL-RB-SB

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