Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)

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1 Amtsblatt für die Stadt Erkner Erkner, den Jahrgang 02/ Amtliche Bekanntmachungen: Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2012 Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Sportzentrum Erkner der Stadt Erkner Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner Sportzentrum Erkner für das Haushaltsjahr 2012 Bekanntmachung der Stadtverwaltung Erkner zum Abschluss des Bauvorhabens Erneuerung der Gehwege Siedlerweg und Sperlingsgasse Bauabgangsstatistik 2011 Öffentliche Zustellung - Dipl. Ing. Thomas Jacubeit Information zu Beschlüssen der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am Nichtamtliche Bekanntmachungen: Bericht des s zur 19. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am Familientag in Erkner Impressum Herzlich Willkommen im Gerhart-Hauptmann-Jubiläumsjahr 2012! Weiterbildung für Waldbesitzer und -besitzerinnen ERDGASPOKAL der Schülerköche High School Aufenthalte und Feriensprachreisen Niederlausitzer Studieninstitut Aus- und Fortbildungsangebote 2012 Information für Bürgerinnen und Bürger Straßenbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht Die Gleichstellungsbeauftragte informiert: 22. Brandenburgischen Frauenwoche Seite 2 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 7 Seite 8 Seite 8 Seite 8 Seite 8 Seite 8 Seite 10 Seite 10 Seite 11 Seite 11 Seite 11 Seite 11 Seite 12 Seite 12 Seite 12

2 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 2 1. Amtliche Bekanntmachungen 1.1 Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, Nr. 19, S.286) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI.I/ 04, Nr. 08, S.174) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner am 07. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze insgesamt, in Abschnitten oder Teilen (öffentliche Einrichtungen) - erhebt die Stadt Erkner - sofern Erschließungsbeiträge nach 127 ff BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser Satzung von den Grundstückseigentümern Beiträge als Gegenleistung dafür, dass den Grundstücksanliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßen, Wege und Plätze wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwands Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für (1) den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen, (2) die Freilegung der Flächen, (3) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Anlagen notwendigen Erhöhungen und Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Anlagen. Zum Straßen-, Wege- und Platzkörper gehören insbesondere a) die Fahrbahn (auch als Mischverkehrsfläche), b) Rinnen- und Randsteine, c) die Gehwege, d) die Radwege, e) die gemeinsame Geh- und Radwege, f) Beleuchtungseinrichtungen, g) Entwässerungseinrichtungen, h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, i) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten, j) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün), (4) die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung, (5) die Aufwendungen, für die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und durch die Allgemeinheit oder die Stadt entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand wird wie folgt festgesetzt: Straßenart Anteil Anteil der der Stadt Beitragspflichtigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 40 v. H. 60 v. H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 40 v. H. 60 v. H. c) unselbständige Parkflächen 40 v. H. 60 v. H. d) Gehweg 40 v. H. 60 v. H. e) gemeinsame Geh-/Radwege 40 v. H. 60 v. H. f) unselbständige Grünanlagen 40 v. H. 60 v. H. g) Beleuchtungseinrichtungen 40 v. H. 60 v. H. h) Entwässerungseinrichtungen 40 v. H. 60 v. H. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 70 v. H. 30 v. H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 70 v. H. 30 v. H. c) unselbständige Parkflächen 50 v. H. 50 v. H. d) Gehweg 50 v. H. 50 v. H. e) gemeinsame Geh-/Radwege 60 v. H. 40 v. H. f) unselbständige Grünanlagen 70 v. H. 30 v. H. g) Beleuchtungseinrichtungen 70 v. H. 30 v. H. h) Entwässerungseinrichtungen 70 v. H. 30 v. H. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 90 v. H. 10 v. H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 90 v. H. 10 v. H. c) unselbständige Parkflächen 50 v. H. 50 v. H. d) Gehweg 50 v. H. 50 v. H. e) gemeinsame Geh-/Radwege 70 v. H. 30 v. H. g) unselbständige Grünanlagen 90 v. H. 10 v. H. h) Beleuchtungseinrichtungen 90 v. H. 10 v. H. i) Entwässerungseinrichtungen 90 v. H. 10 v. H. 4. selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächen entwässerung 40 v. H. 60 v. H. (3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen, b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind, c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,

3 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 3 d) selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend. (4) Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden. (5) Die Stadt kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Ziffer 2 und 3 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. 5 Vorteilsbemessung in Sonderfällen Bei dem Ausbau eines Gehweges nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines bestimmten Abschnittes von ihr besteht (beitragspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor nach 7 oder 8 ergeben. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Kataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Soweit Flächen beitragsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. Für die übrigen Flächen einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, außerhalb des Bebauungsplanszusammenhanges oder der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 8. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbare Fläche gilt bei beitragspflichtigen Grundstücken 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche des Grundstücks, 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsgebiet, 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer im Abstand von 50 m dazu laufenden Parallele. Bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen und lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, b) wenn sie mit ihren Flächen teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft. (4) Bei beitragspflichtigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 7 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke (1) Der Nutzungsfaktor bei beitragspflichtigen Grundstücken wird für baulich oder gewerblich nutzbare Flächen durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung gelten alle Geschosse, die nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossiges Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerkes in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden im Mittel je angefangene 3,00 m über die Geländefläche hinausragende Traufhöhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in 6 Abs. 3 bestimmten Flächen bei Grundstücken 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, c) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) bis c) überschritten wird. 2. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen ( 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), a) wenn sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse, b) wenn sie unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung

4 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 4 überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, c) wenn auf ihnen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, d) wenn für sie eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig bzw. vorhanden ist, die Zahl von einem Vollgeschoss. (4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor erhöht a) mit 1,0 wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauN- VO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird, b) mit 1,2 - wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Kerngebietes ( 7 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. 8 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in andere Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn sie ohne Bebauung sind, bei - Waldbestand - Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2.1 sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2.1 sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der 0,5 0,0167 0,0333 0,5 1,0 1,3 Satzung erfassten Teilflächen - mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, - mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt 2.1 (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach 7 Abs Eckgrundstücksermäßigung Bei Eckgrundstücken wird der sich nach 2 bis 8 ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Gewerblich genutzte Grundstücke sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen. 10 Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenbaubeitrag selbständig erhoben werden für a) den Grunderwerb für die öffentlichen Einrichtungen, b) die Freilegung der öffentlichen Einrichtungen, c) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Wege ohne Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, d) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege, e) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege, f) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, g) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtung der öffentlichen Einrichtungen, h) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen, i) die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen. 11 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahmen. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Anspruch der Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss. (4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestelltem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. 12 Vorausleistungen Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben, sobald mit dem Bau der Anlage begonnen worden ist. 13 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des 1,3 1,0

5 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 5 Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl.S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 14 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 15 Fälligkeit (1) Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und die Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Die Stadt kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall zulassen, dass der Straßenbaubeitrag in Raten gezahlt wird. Anträge auf Ratenzahlung des Beitrages sind schriftlich, innerhalb der Fälligkeitsfrist, bei der Stadt zu stellen. Die Anträge werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung entschieden. 16 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Erkner, Siegel Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten Auf Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1, 2 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04, Nr. 08, S. 174), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner am 07. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Die Stadt Erkner erhebt a) für den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung von Grund- stückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, sowie b) bei Überfahrten über einen Geh- oder Radweg, die aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht, für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Bau und die Mehrkosten für die Unterhaltung Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Absatz 1 a) findet entsprechend Anwendung für fußläufige Grundstückszugänge. 2 Verteilungsmaßstäbe, Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz gemäß 1 Absatz 1 a) und Absatz 2 wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes und der Kostenersatz für die Unterhaltung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen nach den tatsächlichen Kosten berechnet. (2) Der Kostenersatz nach 1 Absatz 1 b) für den Bau einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg wird auf der Basis des tatsächlichen Mehraufwandes und der Kostenersatz für die Unterhaltung einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg nach den tatsächlichen Mehrkosten berechnet. 3 Kostenersatzpflichtiger (1) Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenersatzpflichtig. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) genannten juristischen oder natürlichen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind, andernfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige derselben Schuld haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung, Fälligkeit (1) Der Ersatzanspruch entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt, des fußläufigen Grundstückszugangs oder der Überfahrt über den Geh- und Radweg. Im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (2) Der Kostenersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Erkner, Siegel -

6 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in Verbindung mit der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KommHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. I S. 14) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird 1. Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer v. H. 400 v. H. 300 v. H Die Wertgrenze, ab der im Sinne des 65 Abs. 2 Nr. 5 der BbgKVerf außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Erkner von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 1 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens festgesetzt. 2. Die Wertgrenze im Sinne des 65 Abs. 2 Nr. 6 der BbgKVerf für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf festgesetzt. 3. Die Wertgrenzen, ab denen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt festgesetzt: 3.1. Als erheblich sind alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Sinne des 70 Abs. 1 der BbgKVerf anzusehen, wenn sie bei den einzelnen Produktsachkonten die nachstehend aufgeführten Beträge übersteigen: Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen; Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Kontengruppen 52/54/72/74 Transferaufwendungen/-auszahlungen Kontengruppe 53/73 Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/- auszahlungen Kontengruppe 55/75 Auszahlungen für Vermögenserwerb Kontenarten 782/783 Auszahlungen für Baumaßnahmen Kontenart 785 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Kontengruppe 79 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Kontenart 781 Bilanzielle Abschreibungen; Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Kontengruppe 57/58 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden, wenn sie durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gedeckt sind (wirtschaftlich durchlaufend bzw. Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß 73 Abs. 5 der BbgKVerf sind erheblich, wenn sie beim einzelnen Produktsachkonto übersteigen Die Befugnis der Kämmerin über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß 70 Abs. 1 sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß 73 Abs. 5 der BbgKVerf wird auf die in 3.1. und 3.2. genannten Beträge beschränkt Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen von überund außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist die Stadtverordnetenversammlung vierteljährlich zu unterrichten Übersteigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen die unter 3.1. und 3.2. genannten Beträge bis zu 50 v. H., ist eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Wenn die Überschreitung mehr als 50 v. H. beträgt, ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. 4. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn a) beim ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag entsteht, der 3,0 v. H. der Erträge oder Einzahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produktsachkonten 2,0 v. H. der Erträge oder Einzahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

7 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 7 entfällt 6 7 Bewirtschaftungsregeln für die doppische Haushaltsführung Auf der Ebene der Produkte werden Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte gebildet. Gemäß 6 Abs. 3 KomHKV (Kommunale Haushalts- und Kassenordnung) bilden Teilhaushalte ein Budget. Die Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind deckungsfähig, wenn nichts anderes festgelegt ist. Über die Dekkungsfähigkeit der einzelnen Ansätze kann die Kommune nach 23 Abs. 1 KomHKV eigene Festlegungen treffen. Für das Haushaltsjahr 2012 gilt: 1. Alle Ansätze eines Teilergebnishaushaltes sind innerhalb des jeweiligen Teilhaushaltes (Produkt) grundsätzlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen deckungsfähig. Je Teilhaushalt wird über die Kontengruppen Periodenfremde ordentliche Erträge (Kontenart 4592), Skontoertrag (Kontenart 4599), Sach- und Dienstleistungen (Kontengruppe 52 außer Konto ) und sonstige ordentliche Aufwendungen (Kontengruppe 54) ein Deckungskreis gebildet. Die Deckungsfähigkeit gilt gleichzeitig für die entsprechenden Finanzhaushalte (Kontenarten 6592, 6599, Kontengruppen 72 und 74). Je Teilfinanzhaushalt wird über die Konten Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen (7831) und Auszahlungen für den Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (7832) ein Dekkungskreis gebildet. Ausgenommen sind: Konten, die in spezielle Deckungskreise eingebunden sind, Konten, die zu 100 % durch Zuwendungen gedeckt sind, sonstige Konten, für die eine Einbindung in die Deckungskreise nicht sinnvoll möglich ist. Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 Gemäß 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf), wird die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2012 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. In die Haushaltssatzung 2012 nebst Haushaltsplan 2012 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6-8, Erkner, ab während der Sprechzeiten Einsicht genommen werden. Erkner, den Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Sportzentrum Erkner der Stadt Erkner Festsetzungen nach 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2012 Aufgrund des 7 Nummer 3 und des 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Beschluss vom den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 festgestellt: 1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan 2. Mehrerträge und Minderaufwendungen bei zweckgebundenen Mitteln dürfen nicht für andere als den bestimmten Zweck eingesetzt werden. 3. Bereits durch Rechtsgeschäfte gebundener aber noch nicht fälliger Aufwand darf nicht zur Deckung eingesetzt werden. 4. Für gegenseitig deckungsfähig im Sinne des 23 Abs. 2 KomHKV werden erklärt: - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen - Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) - Abschreibungen (Kontengruppe 57) - Versicherungen - Zuschüsse zur Betreibung der Kitas - Gewerbesteuer und Gewerbesteuerumlage Die Deckungsfähigkeit der zugehörigen Finanzkonten gilt entsprechend. 5. Neu einzurichtende Konten, die sich aufgrund der buchhalterischen Anforderungen ergeben, können nachträglich in die sachlich zugehörigen Deckungskreise aufgenommen werden. 6. Die Finanzauszahlungskonten innerhalb einer Investitionsmaßnahme werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 7. Investive Mehreinzahlungen berechtigen innerhalb einer Investitionsmaßnahme zu investiven Mehrauszahlungen. Die damit im Zusammenhang stehenden Planabweichungen gelten nicht als überplanmäßig. 8. Die gebildeten Deckungskreise werden im Anhang dargestellt. Erkner, den die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn der Jahresverlust 1.2. im Finanzplan Mittelzufluss/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit Mittelzufluss aus Investitionstätigkeit Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 2. Es werden festgesetzt 2.1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf 2.2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf Erkner, Siegel -

8 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 8 Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner Sportzentrum Erkner für das Haushaltsjahr 2012 Gemäß 14 Absatz 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 in Verbindung mit 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Erkner Sportzentrum Erkner für das Haushaltsjahr 2012 öffentlich bekannt gemacht. In den Wirtschaftsplan 2012 kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6-8, Erkner, ab während der Sprechzeiten Einsicht genommen werden. Erkner, den Bekanntmachung der Stadtverwaltung Erkner zum Abschluss des Bauvorhabens Erneuerung der Gehwege Siedlerweg und Sperlingsgasse" Durch die Stadtverordnetenversammlung Erkner wurde am der Abschluss des Bauvorhabens Erneuerung der Gehwege Siedlerweg und Sperlingsgasse einstimmig beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit entsprechend Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen 8 Abs. 5 öffentlich bekannt gemacht. zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Mit freundlichen Grüßen Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Standort Berlin Alt-Friedrichsfelde Berlin 1.7 Öffentliche Zustellung Die Grenzen des Flurstücks Gemeinde Erkner, Lage Beuststraße 4a-11, Gemarkung Erkner, Flur 1, Flurstück 339, 340, 341, 342, 344/1, 347, 1038, 1039, 1040, 1149 sind vermessen worden. Sehr geehrter Herr Franz Zwick, uns zuletzt bekannte Anschrift: unbekannt Gemäß 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom (GVBI.I/91, S. 457) in der zurzeit gültigen Fassung habe ich die öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Sie angeordnet. Hierdurch können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sie können die für Sie bestimmte Benachrichtigung bei mir - Siegel - Dipl.-Ing. Thomas Jacubeit Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Freimuthstraße 40, Falkensee einsehen. Mit freundlichen Grüßen 1.6 Bauabgangsstatistik 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz- HbauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind. Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes für Ihre Gemeinde. Melden Sie deshalb als Eigentümer den Abbruch von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen) die Nutzungsänderung von Wohnraum an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Erhebungsunterlagen liegen für Sie kostenfrei bei Ihrem Amt, Ihrer amtsfreien Gemeinde bzw. kreisfreien Stadt bereit. Außerdem ist der Erhebungsbogen online abrufbar unter: Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1000 m³ umbauten Raum zusätzlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen Jacubeit 1.8 Information zu Beschlüssen der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am öffentliche Sitzung - Tagesordnungspunkt (TOP) 01 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit TOP 02 Bericht des s TOP 04 Einwohnerfragestunde TOP 05 Information des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Herr Jan-Alexander Mischkewitz-Illes hat sein Amt als sachkundiger Einwohner im Ausschuss Stadtentwicklung niedergelegt. Herr Knut Reuber-Tagesen wurde durch die Fraktion der SPD als neuer sachkundiger Einwohner in den Ausschuss Stadtentwicklung berufen. TOP 06 Bestimmung eines Stadtverordneten für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 18. Sitzung der Stadtverordnetenver-

9 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 9 sammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung benennt einstimmig für die Mitunterzeichnung der Niederschrift der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Herrn Peter Catholy /559/11 Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 19; Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 0 TOP 07 Beschlussfassung Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung /560/11 19; 0; 0 TOP 08 Beschlussfassung Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner /561/11 17; 1; 1 TOP 09 Beschlussfassung Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 6. außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 6. außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner /562/11 18; 0; 1 TOP 10 Anträge TOP 10.1 Antrag der Fraktion der CDU Denkmalschutz der Stahlwerksbrücke am Flakenfließ Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mehrheitlich den Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE ab, für den Fall, dass der Denkmalschutz aufgehoben wird, Geld für die Planung in den Haushalt einzustellen /564/11 6; 13; 0 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig: Die Stadtverordneten sind der Auffassung, dass die Sanierung der Stahlwerksbrücke unter Vorgaben des Denkmalschutzes, in Anbetracht des erheblich gestiegenen und noch nicht absehbaren Finanzbedarfes in Hinsicht der zukünftigen finanziellen Lage der Stadt Erkner und dem Ausbleiben von Fördermöglichkeiten, keine zumutbare Erfüllung zulässt. Die Stadtverordneten beauftragen die Verwaltung alle Mittel und Möglichkeiten zu nutzen, um die Streichung des Bauwerks aus der Denkmalschutzliste des Landes Brandenburg zu erwirken. Der derzeitige Wille der Stadtverordneten, diesen Brückenstandort zu erhalten, bleibt unberührt /565/11 19; 0; 0 TOP Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 der Stadt Erkner Sportzentrum Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 der Stadt Erkner Sportzentrum Erkner einschließlich der zuvor beschlossenen Modifizierungen als Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB. Der 1. Änderung des Bebauungsplans i. d. F. des Satzungsbeschlusses ist die Planbegründung beizufügen. Die Planbegründung mit den angesprochenen Anpassungen wird gebilligt /570/11 14; 0; 5 TOP Änderungssatzung zur Satzung über Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkner vom Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkner vom /571/11 19; 0; 0 TOP 13 Mitgliedsbeitrag der Schutzgemeinschaft Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e. V. Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig, der Schutzgemeinschaft Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e. V. im Dezember uro als Vorauszahlung auf den Mitgliedsbeitrag 2012 zu überweisen /572/11 19; 0; 0 TOP 14 Fertigstellung des Abschlusses der Baumaßnahme Hohenbinder Weg gemäß 8 Abs. 5 der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig den Abschluss der Baumaßnahme Hohenbinder Weg. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen /573/11 19; 0; 0 TOP 15 Fertigstellung des Abschlusses der Baumaßnahme Gehweg Wollankstraße gemäß 8 Abs. 5 der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den Abschluss der Baumaßnahme Gehweg Wollankstraße. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen /574/11 17; 0; 1 TOP 16 Fertigstellung des Abschlusses der Baumaßnahme Gehweg Ernst-Thälmann-Straße gemäß 8 Abs. 5 der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich den Abschluss der Baumaßnahmen Gehweg Ernst-Thälmann-Straße. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen /575/11 17; 0; 1 TOP 17 Ehrung der Schriftstellerin Frau Helga M. Novak Eintragung in das Ehrenbuch der Stadt Erkner Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Ehrung der Schriftstellerin Frau Helga M. Novak - Eintragung in das Ehrenbuch der Stadt Erkner /576/11 17; 0; 0 TOP 18 Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2012 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig den Sitzungskalender der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr /577/11 17; 0; 0 - nichtöffentliche Sitzung - TOP 1 Beschlussfassung zur Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung /578/11 18; 0; 0 TOP 03 Beschlussfassung Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner /579/11 17; 0; 1 TOP 04 Beschlussfassung Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 6. außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 6. außerordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner /580/11 16; 1; 1 TOP 05 Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf einer Teilfläche in der Gemarkung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig den Abschluss eines Grundstücksvertrages über den Verkauf einer Teilflä-

10 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 10 che in der Gemarkung Erkner /581/11 19; 0; 0 TOP 06 Information zu Grundstücksangelegenheiten Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich eine Angelegenheit über ein Grundstück /583/11 12; 3; 4 TOP 07 Beschlussfassung zur Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig die Veröffentlichung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner /584/11 19; 0; 0 Jochen 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen 2.1 Bericht des s zur 19. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner am Ich begrüße Sie recht herzlich zur ersten Sitzung im Jahr Gestatten Sie mir deshalb einen kurzen Rückblick auf die Erfüllung des Haushaltsplans des vergangenen Jahres. Das Haushaltsergebnis wird besser ausfallen als erwartet. Die Steuereinnahmen liegen um ca über dem geplanten Wert. Davon entfallen ca auf den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und ca auf die Gewerbesteuer. Die Gewinnanteile aus Beteiligungen stiegen um ca und die Zinseinnahmen um ca Außerdem erhöhte sich der Ertrag aus Konzessionsabgaben um annähernd Für die Unterhaltung der Grundstücke, baulichen Anlagen und Ausrüstungen wurden aufgewendet. Das sind mehr als ursprünglich geplant. Davon entfallen ca auf die Reparaturen der Straßen und die Anschaffung von Zubehör (Verkehrszeichen). Die Gesamtsumme der gezahlten Zuschüsse beträgt Darunter sind für Geburtenzuschuss und 6.00 Zuschuss zu den Einschulungen. Mit wurden Vereine und soziale Projekte unterstützt. Annähernd entfallen auf die Betreibung der Obdachlosenunterkunft, des Jugendclubs und der Kindertagesstätten. In der Grundschule und der Oberschule werden 3 Schulsozialarbeiter beschäftigt. Durch sparsames Wirtschaften und gutes Management im Einkauf konnten ca Geschäftsaufwendungen eingespart werden. Die Tilgung der Kredite erfolgte planmäßig. Der Kassenkredit wurde nicht in Anspruch genommen. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung hat nicht nur Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Stadt, sondern auch auf die Arbeitslosenzahlen. Diese sanken im Vergleich zum Dezember 2010 um insgesamt 92 Personen, davon waren 33 Empfänger von Arbeitslosengeld und 59 Empfänger von Grundsicherung. Die Baustelle Bahnhofstraße ruht derzeit witterungsbedingt. Die Fertigstellung hängt stark von der Dauer der Frostperiode ab. Auch die Arbeiten zur Erneuerung der S-Bahnsteige ruhen nach Angaben der Bahn. Die Arbeiten werden hier erst im Juni 2012 fortgesetzt. Die Messungen für das beauftragte Gutachten über den Bahnlärm sind verschoben worden. Die Bahn hat für aufgrund von Baustellen unregelmäßig Sperrungen zwischen 22 und 5 Uhr angeordnet, so dass wir den Lärm in den Nachstunden nicht zuverlässig erfassen können. Sobald die Baustellen fertiggestellt sind, das wird voraussichtlich im März sein, werden die Messungen durchgeführt. Das Bundesaufsichtamt für Flugsicherung hat am das Flugverfahren für den neuen Flughafen in Schönefeld per Rechtsverordnung festgesetzt. Erkner wird, wie seit langem absehbar und an dieser Stelle mehrfach berichtet, durch 2 Anflugrouten und eine Abflugroute vom Fluglärm betroffen sein. Genaue Informationen darüber sind unter anderem auf der Homepage der Stadt Erkner abrufbar. Am 15. November 2012 begehen wir den 150. Geburtstag Gerhart Hauptmanns sowie den 100. Jahrestag der Verleihung des Literaturnobelpreises an ihn. Aus diesem Anlass wird Gerhart Hauptmann, der vier Jahre in Erkner lebte und hier zum Schriftsteller wurde, in unserer Stadt mit einer Vielzahl von Veranstaltungen und Aktivitäten geehrt. Wer mehr zu den Veranstaltungen und Aktivitäten im Gerhart-Hauptmann-Jubiläumsjahr erfahren möchte, kann sich gerne im Internet unter informieren. Darüber hinaus haben wir vor, alle wichtigen Informationen auch in einem Faltblatt zusammenzustellen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Jochen Familientag in Erkner Am Sonntag, den 01. April 2012, findet in der Zeit von Uhr der vierte Familientag des Lokalen Bündnis für Familie Erkner in und um die Stadthalle statt. Unter dem Motto Lebe deinen Traum wollen wir für und mit Familien wieder einen schönen und erlebnisreichen Tag gestalten. Alle Vereine, Institutionen, Bürgerinnen und Bürger werden hiermit aufgerufen, diesen Tag mitzugestalten. Bitte teilen Sie unter familientag-erkner@ .de bis zum mit, welche Aktion oder Darbietung Sie präsentieren wollen. Wir freuen uns auf Ihre interessanten Beiträge. Jochen Impressum Amtsblatt für die Stadt Erkner Herausgeber: Stadt Erkner: Der Satz und Überwachung der technischen Herstellung: Kümmels Anzeiger, Inhaber Michael Hauke Druck : OSSI Druck Brandenburg Das Amtsblatt für die Stadt Erkner ist das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Erkner und erscheint nach Bedarf. Es wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Daneben kann es im Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstr. 6-8, bezogen werden. Auf Wunsch wird das amtliche Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Kosten auf dem Postwege zugestellt. Die Mindestauflage beträgt 5.00xemplare.

11 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite Herzlich Willkommen im Gerhart-Hauptmann-Jubiläumsjahr 2012! Am 15. November 2012 begehen wir den 150. Geburtstag Gerhart Hauptmanns sowie den 100. Jahrestag der Verleihung des Literaturnobelpreises an ihn. Aus diesem Anlass wird Gerhart Hauptmann, der vier Jahre in Erkner lebte und hier zum Schriftsteller wurde, in unserer Stadt mit einer Vielzahl von Veranstaltungen und Aktivitäten geehrt. Auf diese Weise möchten wir dazu anregen, sich mit dem bedeutenden Literaten und seinem Werk zu beschäftigen, sich mit anderen darüber auszutauschen oder vielleicht sogar selbst einmal einen literarischen Versuch zu unternehmen. Wer mehr zu den Veranstaltungen und Aktivitäten im Gerhart-Hauptmann-Jubiläumsjahr erfahren möchte, kann sich gerne im Internet unter informieren. Darüber hinaus haben wir vor, alle wichtigen Informationen auch in einem Faltblatt zusammenzustellen. Jochen 2.4 Weiterbildung für Waldbesitzer und -besitzerinnen Am 23. und 24. März 2012 veranstaltet die Waldbauernschule Brandenburg e. V. im Großraum Königs Wusterhausen eine Weiterbildung für Waldbesitzer und -besitzerinnen. Schulungsthemen sind ungepflegte und instabile Waldbestände, Methoden zur eigenen Ermittlung von Vorrat/Altersstruktur/ Baumartenverteilung/Zuwachs, Aktuelles 2012 Holzmarkt/Forstschutzsituation/Steuern/ Förderung/Berufsgenossenschaft, neue Geschäftsfelder für Waldeigentümer Edellaubholz. Abgerundet wird die Veranstaltung durch eine Wald-Exkursion zu praktischen Fragen. Alle interessierten Waldbesitzer sind herzlich eingeladen. Es wird ein Unkostenbeitrag von 3UR erhoben. Die Schulungen finden am , von 16:00-19:30 Uhr sowie am , von 8:30-15:30 Uhr im Landgasthaus Bochow, Planstraße 1 in Schöneiche statt. Da die Veranstaltung nur bei mindestens 8 Teilnehmern durchgeführt werden kann, wird um vorherige Anmeldung gebeten, per Telefon unter , per waldbauern@tonline.de oder in Ihrer zuständigen Oberförsterei. Weitere Termine in anderen Orten finden Sie unter "Schulungen". 2.5 ERDGASPOKAL der Schülerköche Teams aus Königs Wusterhausen, Erkner und Eberswalde erkochen sich Ticket zum Regionalfinale Die ersten Würfel sind gefallen. Sechs Teams haben sich mit Unterstützung der EWE ENERGIE AG dem diesjährigen Motto Urlaubsküche in der Region Frankfurt/Oder gestellt und leckere Köstlichkeiten gezaubert. Den Kochjuroren bot sich eine bunte Menüvielfalt mit kulinarischen Themen rund um den Globus. Süß, scharf, frisch hieß es zum Kochauftakt in der Region am 10. Januar bei den Schülern der Europaschule Werneuchen. Kochwiderstand leisteten die Jungköche der Oberschule Ludwig Leichhardt aus Goyatz mit Australian Kangaroo. Als Andenken erhielten die Teams 69 und 67 von 100 möglichen Punkten. Am 11. Januar griff das Kochteam der Oberbarnim-Oberschule aus Eberswalde ins Kochgeschehen ein. Für Meer und mehr... konnten die Eberswalder satte 80 Punkte auf ihrem Kochkonto verbuchen und sich damit den ersten Platz im Regionalfinale sichern. In drei Gängen durch Europa kochten sich am 17. Januar die Jungköche der Oberschule Johannes R. Becher aus Erkner und nahmen als Souvenir ihrer Reise 83 Punkte und das zweite Ticket ins Regionalfinale mit nach Hause. Den krönenden Abschluss der Kochregion lieferten die Teams der Oberschule Dr. Hans Bredow aus Königs Wusterhausen und der Oberschule Schwanebeck am 18. Januar. Für exotische Verführung und Sommergenuss konnten die Schwanebecker leckere 77 Punkte einheimsen. Die Jungköche aus Königs Wusterhausen hingegen begaben sich auf die Spuren von Kolumbus und konnten sich mit ihrem Menü sowie 85 erbeuteten Punkten an die Spitze der Vorrundentabelle setzen. Sie ziehen damit als drittes Team ins Regionalfinale ein. Die Teams werden im Regionalfinale unterstützt durch die Patenschaften der EWE ENERGIE AG. Das siebte angemeldete Team der Grund- und Oberschule Salvador Allende aus Wriezen kann leider krankheitsbedingt nicht am Wettbewerb teilnehmen. Die Vorrunde in der Region Frankfurt/Oder ist damit beendet. Alle Informationen zum Regionalfinale der Region erhalten Sie in Kürze auf unserer Website. Hintergrund: 1997 wurde der ERDGASPOKAL der Schülerköche von der VNG Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft, Leipzig (VNG) initiiert. Auch die 15. Auflage des Jugendkochwettbewerbes wird von VNG unterstützt. 150 Teams mit insgesamt 620 Mädchen und Jungen beschäftigen sich in ihrer Freizeit mit der Verarbeitung gesunder und frischer Lebensmittel. In Brandenburg kochen 26 Mannschaften, 10 davon in der Kochregion Cottbus, 6 im Umkreis von Frankfurt/Oder und 10 im Bezirk Potsdam, im Bundeswettbewerb mit. Weitere Informationen zum ERDGASPOKAL der Schülerköche und zu den Ergebnissen der Vorrunde in der Region Frankfurt/Oder erhalten Sie auf der Website unter: Anprechpartner Christin Hartmann, Tel.: , verwaltung@erdgaspokal.de Erdgaspokal der Schülerköche c/o teamwerk GmbH Güntzelstraße Rötha Tel: Fax: teamwerk GmbH - Ehrenamtsprojekt High School Aufenthalte und Feriensprachreisen Ein Schuljahr in den USA, in Kanada, Australien oder Neuseeland zu verbringen, ist für viele junge Leute ein Traum. Im Ausland zur Schule gehen, Land und Leute kennen lernen, die Sprachkenntnisse verbessern, Freunde fürs Leben finden und einfach mal über den eigenen Tellerrand hinaus sehen, ist meist die Motivation, den vielleicht schönsten Teil der Schulzeit im Ausland zu verbringen. Schulwahlprogramme (neu ab Sommer 2012) Neben dem Wahlprogramm in Kanada, Australien oder Neuseeland bietet TREFF ab diesem Sommer die Möglichkeit, am Schulwahlprogramm in den USA teilzunehmen. Dieses Programm hat im Gegensatz zum klassischen USA-Programm den Vorteil, dass man sich direkt eine Schule in attraktiven Regionen der USA (z. B. in Kalifornien oder Florida) aussuchen kann. Somit können persönliche Vorlieben, Interessen und Hobbys berücksichtigt werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass viele der Schulen in diesem Programm Schüler bereits ab 14 Jahren aufnehmen (im klassischen USA-Programm ist das Mindestalter 15 Jahre).

12 Amtsblatt für die Stadt Erkner Seite 12 Wer ab Sommer 2012 im Ausland zur Schule gehen möchte, für den wird es höchste Zeit, sich bei TREFF für einen High School Aufenthalt zu bewerben. Die Bewerbungsfristen enden bald. Auf der Website kann man sich online bewerben und weitere interessante Informationen wie z.b. Schülerberichte oder Fotos von Teilnehmern sehen. Feriensprachreisen für Schüler Wer sich für eine Feriensprachreise im Sommer 2012 interessiert, für den hat TREFF auch einiges zu bieten. In Dover und Bournemouth, aber auch in der Universitätsstadt Cambridge, in Cap d'ail an der Cote d'azur oder auf der attraktiven Ferieninsel Malta bietet sich die Möglichkeit abwechslungsreiche, interessante Ferien zu verbringen, die Sprachkenntnisse zu verbessern, Land und Leute sowie neue Freunde aus aller Welt kennen zu lernen. Außer den Feriensprachreisen für Schüler bietet TREFF bereits seit 1984 auch Sprachreisen für Erwachsene (z. B. Intensivkurse oder Business Englisch) an. Kostenloses Informationsmaterial zu den Schulaufenthalten in den USA, in Kanada, Australien und Neuseeland sowie zu Sprachreisen für Schüler und Erwachsene erhalten Sie bei: TREFF - International Education e. V., Negelerstraße 25, Reutlingen Tel.: Fax: info@treff-sprachreisen.de, Niederlausitzer Studieninstitut Aus- und Fortbildungsangebote 2012 Sie wollen sich beruflich verändern oder qualifizieren? Sie suchen auch berufsbegleitende Fortbildungsmöglichkeiten (am besten inkl. Förderung)? Seminare/ Kompaktseminare zu folgenden Themenbereichen Qualifikation Führungskraft Kommunikation und Verhandlungsführung Finanzwesen (Doppik) Arbeitsrecht nach TVöD Sozialrecht u. v. a. m. Lehrgänge / Fachlehrgänge (ohne Zulassungsvoraussetzungen) Führungskompetenz für UnternehmerInnen/ Geschäftsführer/innen/ VerwaltungsleiterInnen Kommunale/r Finanzbuchhalter/in Fachlehrgang für MitarbeiterInnen ohne verwaltungsrechtl. Ausbildung (A-0) Sozialfachangestellte/r Lehrgänge / Fachlehrgänge (mit Zulassungsvoraussetzungen) Kommunale/r Bilanzbuchhalter/in Angestelltenlehrgang I (mittl. nichttechnischer Dienst) Verwaltungsfachwirt/in (gehob. nichttechn. Dienst) Brückenlehrgang zum/ zur Verwaltungsfachangestellten Brückenlehrgang zum / zur Verwaltungsfachwirt/in Verwaltungsfachangestellte/r Alle Absolventen erhalten einen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme an der Qualifikation (Teilnahmebescheinigung / Zertifikat / Prüfungszeugnis). Alle wichtigen Infos zu den Angeboten finden Sie unter Für ein persönliches Beratungsgespräch steht Ihnen Gundula Grönke ( ) gern zur Verfügung. 2.8 Information für Bürgerinnen und Bürger Straßenbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht Im Juli 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein Grundsatzurteil erlassen, das die gesetzlichen Vorschriften präzisiert, unter denen in den neuen Bundesländern Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen. Für die Frage, ob für eine straßenbauliche Maßnahme Erschließungsoder Straßenbaubeiträge erhoben werden können ist maßgeblich, ob die Straßen vor dem 3. Oktober 1990 planvoll straßentechnisch bearbeitet wurden. Erforderlich ist ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung. Dazu gehört das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer Form von Straßenentwässerung sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus- zu- Haus- Verkehr ermöglicht. Ein Grundbestand an Ausbau ist nicht gegeben bei einer Sandstraße. Ob Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht einschlägig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Dabei hat eine Kommune kein Wahlrecht. Die Stadtverwaltung ist gehalten, dies im Einzelfall zu prüfen. Zu den straßenbaulichen Maßnahmen 2012, Herwegh- und Fontanestraße, ist eine Prüfung erfolgt. Es wurden Rechtsauskünfte u. a. beim Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Kommunalaufsicht Landkreis Oder-Spree, Rechtsanwälte eingeholt. Durch Fehlinformationen kam es bei Bürgerinnen und Bürgern zu Verunsicherungen. Zur Beratung und zu Anfragen steht den Bürgerinnen und Bürgern die Stadtverwaltung/Sachbereich Tiefbau gern zur Verfügung. Jochen 2.9 Die Gleichstellungsbeauftragte informiert: 22. Brandenburgischen Frauenwoche Anlässlich der 22. Brandenburgischen Frauenwoche und des internationalen Frauentages lädt der Heimatverein die Frauen der Stadt Erkner zu einem Frühstücksbrunch am 8. März 2012, von 11:00 Uhr bis ca. 13:30 Uhr, im Kuhstall des Heimatmuseums mit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt, Frau t, ein. Weitere Veranstaltungen unter: und Bürgerservice/Gleichstellungsbeauftragte. - Ende des Amtsblattes für die Stadt Erkner -

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